Verwaltungsgericht Münster Urteil, 05. März 2015 - 20 K 2801/13.O
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt mit seiner am 14. September 2013 erhobenen Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten, eines Polizeikommissars, aus dem Beamtenverhältnis, da dieser u. a. zum wiederholten Male eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt habe.
3Der am 00.00.0000 geborene Beklagte erlangte im Sommer 1982 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Am 1. Oktober 1982 trat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach der Grundausbildung in der Bereitschaftspolizeiabteilung T. und der sich anschließenden weiteren Ausbildung bestand der Beklagte am 00.00.00 1985 die Prüfung zum mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend. Mit Wirkung zum 1. April 1985 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt und zur Einsatzhundertschaft in X. versetzt. Die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister und sodann zum Polizeimeister erfolgte zum 1. Oktober 1986 bzw. zum 1. Oktober 1987.
4Nachdem der Beklagte für ein Jahr - vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 - unter Versetzung zum Polizeipräsidium E. im Objektschutzdienst „E" eingesetzt worden war, wurde er auf seinen Antrag zum 1. April 1989 zum Polizeipräsidium E1. versetzt und war dort sodann im Streifen- und Wechseldienst tätig. Ab April 1990 nahm der Beklagte an der Sondereinsatzkommando-Ausbildung teil und wurde nach erfolgreichem Abschluss zum Sondereinsatzkommando E1. umgesetzt. Am 19. März 1993 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt und erhielt am 27. Mai 1993 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
5Mit Wirkung vom 6. März 1995 wurde er der Polizeiinspektion E1. -B. zugewiesen, wo er zunächst im Streifendienst und später im Kriminaldienst tätig war. Am 13. Januar 1999 wurde er zum Polizeihauptmeister und am 26. Januar 2000 zum Polizeikommissar ernannt. In der Zeit zwischen dem 25. September 2000 und dem 31. März 2004 fand er Verwendung in der Fortbildungsstelle der Polizei in E1. . Mit Wirkung zum 1. April 2004 wurde er in die Polizeiinspektion 5 in E1. umgesetzt. Zu dem dort vorgesehenen Einsatz im Streifendienst kam es jedoch nicht, da der Beklagte in der Zeit vom 19. März bis zum 13. Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. In der Folge wurde er ab dem 11. Juni 2004 als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst eingesetzt. Mit Verfügungen des Polizeipräsidenten in E1. vom 7. Juni 2004, 1. September 2004 und 4. Oktober 2004 wurde festgestellt, dass der Beklagte laut polizeiärztlicher Einschätzung aus gesundheitlichen Gründen, zunächst befristet bis Ende März 2005, nur eingeschränkt verwendungsfähig war.
6In der Zeit vom 28 . Februar 2005 bis zum 18. August 2008 war der Beklagte im Rahmen eines laufenden Disziplinarverfahrens, in dem es insbesondere um die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit in der Firma seiner Ehefrau „Q. -H. “ ging, vom Dienst suspendiert. Anschließend wurde er erneut im Wach- und Wechseldienst bei der Polizeiwache Nord in E1. eingesetzt.
7Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in den Jahren 1988, 1989 und 1994 mit „über dem Durchschnitt“ und in den Jahren 1997 und 2003 mit „voll den Anforderungen entsprechend" beurteilt. An den Regelbeurteilungsverfahren für die Jahre 2005, 2008 und 2011 nahm der Beklagte jeweils wegen anhängiger Disziplinarverfahren nicht teil.
8Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in E1. vom 28 . Mai 2009 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt. Gegen diesen Bescheid wandte der Beklagte sich mit seiner am 26. Juni 2009 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereichten Klage, Az. 1 K 2757/09, die durch Urteil vom 31. August 2011, rechtskräftig seit dem 19. September 2013, abgewiesen wurde.
9Seit dem 1. September 2009 befand er sich im Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Wegen der im vorliegenden Verfahren seit dem 1. März 2012 andauernden vorläufigen Dienstenthebung konnte der Laufbahnwechsel nicht erfolgreich abgeschlossen werden
10Der Beklagte ist disziplinarisch und strafrechtlich vorbelastet:
11I.
12In einem mit Verfügung des Polizeipräsidenten in E1. vom 22. Juni 2004 eingeleiteten Disziplinarverfahren, wurde ihm u. a. zur Last gelegt, seit 2001 wiederholt ohne Nebentätigkeitsgenehmigung für die Firma seiner Ehefrau „Q. -H. “, einem im Bereich des Sicherheitsgewerbes tätigen Unternehmen, gearbeitet und im Jahr 2004 in einem Verwaltungsstreitverfahren eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben zu haben. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2008 in dem Verfahren 13 K 708/06.O, rechtskräftig seit dem 25. Juli 2008, wurde deshalb eine Gehaltskürzung von 10 % für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen.
13II.
141. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Juni 2005 wurde der Beklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines von ihm bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahrens (Tatzeit: 13. April 2004) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessatzen zu je 65 Euro verurteilt.
152. Durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Mai 2012, Az. 720 Cs 104 Js 102/12 - 182/12, rechtskräftig seit dem 12. Juli 2012, wurde gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sowie erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte (Tatzeit: 22. Februar 2012) eine Geldstrafe von 40 Tagessatzen zu je 30 Euro verhängt.
16Der Beklagte war von Mai 1995 bis Mai 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit Frau D. E2. H. , von der er seit Oktober 2010 getrennt lebte. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 00.00.0000 und 00.00.0000, hervorgegangen, die bei der Kindesmutter leben und für die der Beklagte nach seinen Angaben monatlich insgesamt 730 Euro Kindesunterhalt zahlt. Der Beklagte ist Vater einer weiteren, im Jahr 0000 geborenen Tochter. Mit dieser und deren Mutter lebt er in häuslicher Gemeinschaft.
17Die monatlichen Bezüge des Beklagten beliefen sich im Juli 2013 - unter Berücksichtigung eines Einbehaltungssatzes von 50 % gemäß § 38 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) - auf etwa 1.450 Euro. Hinzu kommen Einkünfte in unbekannter Höhe aus der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines von ihm gegründeten Unternehmens im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe, zu deren Höhe der Beklagte keine Angaben gemacht hat.
18Nach Durchführung von Vorermittlungen, die nach einem Polizeieinsatz im Hause des Beklagten vom 7. November 2010 wegen häuslicher Gewalt und der Bedrohung seiner Ehefrau mit einer Schusswaffe begannen, leitete der Polizeipräsident in E1. am 25. Februar 2011 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegen ihn ein. Durch Verfügungen vom 1. September 2011, 3. März 2012 und 31. Juli 2012 wurde das Verfahren erweitert. Am 27. Februar 2012 erfolgte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten mit Wirkung zum 1. März 2012. Mit Verfügung vom 18. April 2012 wurden seine Dienstbezüge um 50 % gekürzt. Da der Beklagte trotz Aufforderung seinen Dienstausweis nicht freiwillig herausgab, wurde seine Wohnung am 16. Juni 2012 durchsucht. Dabei konnte der Dienstausweis sichergestellt werden.
19Mit der Disziplinarklage vom 10. September 2013 wird dem Beklagten zur Last gelegt, in den Jahren 2008 bis 2012 ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in der Firma „Q. H. “ bzw. dem von ihm gegründeten und geleiteten Unternehmens tätig gewesen und dabei in 64 Einzelfällen als Vertreter des Unternehmens aufgetreten zu sein, wobei er teilweise dort auch während Erkrankungs-, Wiedereingliederungs- und Urlaubszeiten gearbeitet habe, sowie am 22. Februar 2012 gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. Hierdurch habe er ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und sei als Beamter nicht mehr tragbar.
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Disziplinarklageverfahren schriftsätzlich nicht Stellung genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er angegeben, er sei davon ausgegangen, trotz gesundheitlicher Probleme weiter polizeidienstfähig zu sein. Er habe gemerkt, dass der Laufbahnwechsel ihm nicht liege. Deshalb habe er sich entschlossen, den Laufbahnwechsel zu beenden und sich geschäftlich anders zu orientieren.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personal-, Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.
28I.
29In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
30Am 15. Dezember 2000 meldete die inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau des Beklagten D. E2. H. das Gewerbe „F. E3. " beim Gewerbeamt der Stadt E1. an. Dabei handelte es sich nach einer Broschüre der als „Q. - Q1. T1. - H. “ auftretenden Firma um E3. im Bereich Sicherheit, insbesondere auf dem Gebiet des Personenschutzes und des Schutzes von Messen, Konzert- und Großveranstaltungen. Spätestens seit Herbst 2001 führte der Beklagte verschiedene Tätigkeiten für die Sicherheitsfirma seiner Ehefrau aus, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. Ab November 2003 führte der Polizeipräsident in E1. deshalb Vorermittlungen durch und leitete am 22. Juni 2004 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, in dem er seit dem 28. Februar 2005 suspendiert war und das mit der Disziplinarklage vom 21. Juni 2005 abgeschlossen wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2008 ‑ 13 K 708 106.0 ‑, das seit dem 25. Juli 2008 rechtskräftig ist, wurden die Dienstbezüge des Beklagten wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten in den Jahren 2001 bis 2004 und wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auf die Dauer von zwei Jahren um 1/10 gekürzt.
31Während des anhängigen Disziplinarklageverfahrens und auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss übte der Beklagte weiterhin Tätigkeiten in erheblichem Umfang in der Firma seiner Ehefrau „Q. H. " aus, ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. Weder Erkrankungszeiten noch die Aufnahme von Vorermittlungen durch den Dienstherrn ab November 2010 oder die förmliche Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 25. Februar 2011 hielten den Beklagten von der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in dem Unternehmen „Q. H. " ab. In dem Zeitraum zwischen dem 30. Januar 2008 und dem 8. Mai 2012, auf den die disziplinarischen Ermittlungen in der vorliegenden Sache sich beziehen, wurde der Beklagte insgesamt mindestens 64 Mal für die Firma „Q. H. " und die von ihm gegründete GmbH tätig. Teilweise nahm er dabei als Vertreter des Unternehmens an persönlichen oder telefonischen Besprechungen mit Geschäftspartnern oder der Arbeitsagentur (ARGE) in E1. teil oder gab schriftliche Angebote ab, teilweise führte er auch persönlich Überwachungen oder Sicherungsmaßnahmen durch.
32Die ermittelten 64 Vorgänge sind im Folgenden tabellarisch in zeitlicher Reihenfolge dargestellt. Hierbei entsprechen die jeweils in Klammern eingefügten Zahlen der Nummerierung in der Klageschrift. Die 24 mit + gekennzeichneten Vorgänge liegen in Erkrankungs-, Kur- oder Wiedereingliederungszeiten.
331. (35) 30.012008 Telefonat mit ARGE - Einstellung C.
342. ( 1) 24.05.2008 persönlicher Einsatz beim N.------
353. (34) 02,07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung U.
364. (33) 07.07.2008 Telefonat mit ARGE - Arbeitsaufnahme
375. ( 8) 25.06.2008 Angebotsabgabe an T3. „B1. "
386. (31) 25.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T2.
397. (32) 25.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T2.
408. (30) 30.07.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung T2.
419. (29) 05.09.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung B2.
4210. (28) 11.09.2008 Telefonat mit ARGE - Einstellung I.
4311. ( 3) 22.10.2008 Angebot an „Agentur E1. " - Q2. -I1.
44- 12.01.2009 bis 28.06.2009: Erkrankung und Kuraufenthalt
4512. (16) + 30.04.2009 Besprechung in T3. E4. „H1. -F1. "
4613. (36) + 30.04.2009 Besprechung in C1. „I2. 2009"
4714. (37) + 08.05.2009 Besprechung in C1. „I2. 2009"
4815. (42) + 19.05.2009 Ortsbesichtigung M. X1.
4916. (17) + 02.06.2009 Besprechung in T3. E4. „H1. -F1.
5017. (38) + 22.06.2009 Besprechung in C1. „I2. 2009"
51- 29.06.2009 bis 16.08.2009: Wiedereingliederungsmaßnahme
5218. (19) + 08.07.2009 Telefonat mit ARGE Förderanfrage
5319. (27) + 08.07.2009 Telefonat mit ARGE Einstellung L.
5420. ( 6) + 09.07.2009 Telefonat mit und Email an „Agentur E1. "
5521. ( 5) + 25.07.2009 persönlicher Einsatz bei K. G. C2.
5622. (39) + 28.07.2009 Besprechung in C1. ,I2. 2009"
5723. (18) + 31.07.2009 Besprechung in T3. E4. „H1. -F1. "
5824. (44) + 08.08.2009 Einsatzleiter im M. X1.
5925. (45) 20.09.2009 Einsatzleiter im M. X1.
6026. (46) 27.09.2009 Einsatzleiter im M. X1.
6127. (47) 30.09.2009 Einsatzleiter im M. X1.
6228. (48) 03.10.2009 Einsatzleiter im M. X1.
63- 08.03.2010 bis 10.03.2010: Erkrankung
6429. (25) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Stellenangebot A.
6530. (26) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Stellenangebot B3.
6631. (24) + 08.03.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A.
6732. (23) + 10.03.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A.
6833. ( 9) 19.04.2010 Gespräch mit T4. E1. - ,B1. "
6934. (40) 27.04.2010 Besprechung in C3. „I2. 2010"
7035. (23) 10.05.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung A.
7136. (22) 26.05.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung O.
7237. (10) 28.05.2010 Gespräch mit T4. E1. - B1. "
7338. (49) 06.08.2010 Einsatzleiter im M. X1.
7439. (50) 07.08.2010 Einsatzleiter im M. X1.
7540. (20) 24.08.2010 Stellenangebot an ARGE
7641. (11) 02.09.2010 Gespräch mit T4. E1. - „B1. "
7742. (13) 04.09.2010 Gespräch mit T4. E1. - „B1. "
7843. (14) 05.09.2010 Gespräch mit T4. E1. - „B1. "
7944. (51) 19.09.2010 Einsatzleiter im M. X1.
8045. (52) 26.09.2010 Einsatzleiter im M. X1.
8146. (53) 29.09.2010 Einsatzleiter im M. X1.
8247. ( 4) 02.10.2010 Ortsbesichtigung mit „Agentur E1. "
8348. (54) 03.10.2010 Einsatzleiter im M. X1.
8449. ( 7) 31.10.2010 persönlicher Einsatz bei Einbruch in T3. E4.
8550. (21) 17.12.2010 Telefonat mit ARGE Einstellung L1.
8651. (12) 03.01,2011 Gespräch mit T4. E1. - „B1. "
87- 12.04.2011 bis 20.05.2011: Erkrankung
8852. ( 2) + 08.05.2011 Telefonat mit Agentur E1. " - G1.
8953. (15) + 16.05.2011 Telefonat mit T4. E1. - Auftragsvergabe
9054. (41) + 19.05.2011 Besprechung in C1. „I2. 2011"
9155. (55) 12.08.2011 Einsatzleiter im M. X1.
9256. (56) 13.08.2011 Einsatzleiter im M. X1.
93- 07.09.2011 bis 30.09.2011: Erkrankung
9457. (63) + 24,09.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 18:00 Uhr)
9558. (57) + 25.09.2011 Einsatzleiter im M. X1.
9659. (58) + 28.09.2011 Einsatzleiter im M. X1.
9760. (61) 01.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 18:00 Uhr)
9861. (59) 02.10.2011 Einsatzleiter im M. X1.
99- 04.10.2011 bis 15.03.2012: Erkrankung
10062. (61) + 08.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 17:45 Uhr)
10163. (60) + 15.10.2011 Observation bei Firma X2. (12:00 - 20:30 Uhr)
10264. (64) 08.05.2012 Angebotsabgabe als Geschäftsführer der Firma „H. T1. T5. GmbH“
103Die disziplinaren Ermittlungen gegen den Beklagten, der sich seit September 2010 im Laufbahnwechsel befand und an der Fachhochschule B4. studierte, wegen des Verdachts der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, begannen Anfang November 2010, nachdem es im Hause der Eheleute H. in E1. , T6.--------straße , in dem zu diesem Zeitpunkt auch die Geschäftsräume der Firma „Q. H. “ gelegen waren, zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gekommen war. Die Ehefrau hatte die Polizei alarmiert, weil der alkoholisierte Beklagte sie am Abend des 7. November 2010 mit einer Pistole bedroht hatte. Die Schusswaffe nebst Munition wurde durch die eingesetzten Polizeibeamten sichergestellt. Der Beklagte begab sich noch am selben Abend auf freiwilliger Basis zur Behandlung in die M1. -Klinik in E1. -B. . Im Rahmen der Ermittlungen zu diesem Vorfall, der weder strafrechtlich noch disziplinarisch geahndet wurde, teilte der Beklagte seinem Dienstvorgesetzten seine Erreichbarkeit über den Mobiltelefonanschluss -------- mit. Bei einem Rückruf unter der angegebenen Handynummer am 9. November 2010 sprang die Mail-Box mit folgendem Text an: „H. Q1. T1. T5. : wie kann ich Ihnen helfen?" Die daraufhin mittels Google-Recherche erfolgte erste Überprüfung der Firma „Q. H. " ergab, dass das Unternehmen ein Stellenangebot für einen Sicherheitstechniker ins Internet gestellt hatte, in dem als Ansprechpartner der Beklagte angegeben war.
104Mit Verfügung vom 28. Februar 2011, zugestellt am 1. März 2011, leitete der Polizeipräsident in E1. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit ein und beauftragte den Ersten Kriminalhauptkommissar I3. mit der Durchführung der Ermittlungen. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, insbesondere von verschiedenen Geschäftspartnern der Firma „Q. H. " sowie von Ansprechpartnern bei der Arbeitsagentur in E1. , wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 1. September 2011 und vom 3. März 2012 wegen nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Erkrankungszeiten und wegen Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit am 15. Oktober 2011 sowie mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen der Ausübung einer weiteren, nicht genehmigten Tätigkeit, nunmehr als Geschäftsführer einer eigenen Firma, ausgedehnt.
105Dem letzten Vorgang lag wiederum eine Anzeige der Ehefrau des Beklagten wegen eines tätlichen Angriffs auf sie am 12. Januar 2012 in den neuen Geschäftsräumen der Firma „Q. H. “ in E1. , O1.-----straße --, zugrunde. An diesem Tag hatte der Beklagte gegen den Willen seiner Ehefrau den Hauptserver der firmeneigenen Computeranlage abgebaut und an sich genommen und dabei - so Frau H. - körperliche Gewalt gegen sie angewandt. Nach kurzer Zeit, etwa ein bis zwei Stunden später, brachte der Beklagte den Server wieder zurück. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau in einem Schreiben an den Polizeipräsidenten in E1. vom 20. Januar 2012 mitgeteilt hatte, der Beklagte befinde sich im Besitz einer Handfeuerwaffe, die er im Tresor der Firma „Q. H. “, zu dem mehrere Personen Zugang hätten, lagere, wurde die diesem erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Sportpistole „9mm Para" mit Bescheid des Polizeipräsidenten vom 16. Februar 2012 widerrufen. Am 23. Februar 2012 wurden die Geschäftsräume der Firma „Q. H. " durchsucht und eine dem Beklagten gehörende Pistole „Sig Sauer" nebst Magazin und einer Vollmantel- sowie einer Mannstopp-Patrone sichergesteilt. Wegen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, Vergehen gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 54 Abs. 1, Abs. 2 Waffengesetz, erließ deshalb das Amtsgericht E1. am 29. Mai 2012 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro gegen den Beklagten. Der Strafbefehl ist seit dem 12. Juli 2012 rechtskräftig. Im Hinblick auf diese Strafe stellte die Staatsanwaltschaft E1. das Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau am 12. Januar 2012 ein.
106Spätestens ab Anfang 2012 war der Beklagte nicht mehr in der Firma seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau „Q. H. " tätig. Er gründete im März 2012 - etwa gleichzeitig mit der in diesem Verfahren ausgesprochenen Suspendierung - die Firma „H. T1. T5. GmbH N1. -B5. H. “ mit Sitz in V. , deren Geschäftsführer er war. Im K. 2014 fusionierte das Unternehmen mit der C4. GmbH und ist seitdem unter der Firma „H2. &C5. T1. T5. GmbH", ebenfalls mit Sitz in V. , tätig. Als Geschäftsführer sind der Beklagte und C6. C4. eingetragen. Auch für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer der Firmen „H. T1. T5. GmbH N1. -B6. H. “ und „H2. &C5. T1. T5. GmbH" holte der seit dem 1. März 2012 vom Dienst suspendierte Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung ein.
107II.
108Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines sehr schweren - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
109Nach § 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen alter Fassung (LBG NRW a.F.) bzw. dem dieser Vorschrift entsprechenden § 47 Abs. 1 Satz 1 des seit dem 1. April 2009 geltenden Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, des Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Hiernach ist der Beamte insbesondere verpflichtet, sich gesetzes- und vorschriftengetreu zu verhalten. In Verbindung mit § 68 LBG NRW a.F. bzw. § 40 BeamtStG besteht die Verpflichtung, die Vorschriften betreffend die Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten.
110Gegen diese Pflichten hat der bereits disziplinarisch wegen der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit belangte Beklagte seit Anfang 2008, d. h. auch während des insoweit anhängigen vorherigen Disziplinarklageverfahrens und weiterhin auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, beharrlich durch die Fortführung seiner ungenehmigten und dem Dienstherrn nicht bekannt gegebenen Tätigkeit in dem Unternehmen seiner Ehefrau verstoßen. Durch die Ausübung seiner gewerblichen Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit hat er zudem die in § 34 Satz 1 BeamtStG normierte Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verletzt. Letztlich hat er durch die Begehung einer Straftat nach dem Waffengesetz die allgemeine Wohlverhaltenspflicht eines Beamten aus § 34 Satz 3 BeamtStG, die insbesondere das Unterlassen von Straftaten beinhaltet, verletzt und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert.
1111. Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit
112Der Beklagte arbeitete bereits in den Jahren 2001 bis 2004 in dem Sicherheits- und Bewachungsunternehmen seiner damaligen Ehefrau „Q. H. " in erheblichem Umfang mit, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2008 ‑ 13 K 708/06.O ‑ ergibt. Obwohl ihm in jenem Verfahren durch den Verlauf der Ermittlungen, seine vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung seines Gehalts sowie den Inhalt der Anschuldigungsschrift vorn 21. Juni 2005 nochmals verdeutlicht wurde, dass eine derartige berufliche Tätigkeit neben seiner beamtenrechtlichen Dienstausübung ohne die entsprechende Genehmigung durch seinen Dienstherrn nicht gestattet war, setzte er sich spätestens ab Januar 2008 bis zum Ende der Ermittlungen im Mai 2012 fortlaufend über dieses Verbot hinweg und arbeitet ohne Nebentätigkeitsgenehmigung für die Firma seiner Ehefrau und danach für die von ihm gegründete und geleitete Sicherheitsfirma. In einer Vielzahl von Fällen trat er als Repräsentant des Unternehmens auf und verhandelte z. B. mit den Sachbearbeitern der Arbeitsagentur E1. - zumeist telefonisch über die Einstellung und Förderung neuer Mitarbeiter. Er führte zahlreiche persönliche Gespräche über neue Sicherheitskonzepte oder die Organisation von Großveranstaltungen, u. a. mit Vertretern der T3. E1. , der stadteigenen „Agentur E1. " und der Stadt C3. . Er organisierte und leitete verschiedene Einsätze bei Veranstaltungen, so an mindestens 17 Tagen im M. X1. , übernahm mehrtägige Observationen von Objekten und erschien in Einzelfallen auch als Vertreter der Firma „Q. H. " nach der Begehung von Straftaten vor Ort, so z. C5. . nach einem Körperverletzungsdelikt beim N.------straßenfest in E1. am 28. Mai 2008 oder nach der Beschädigung eines Geldautomaten der T3. E1. am 31. Oktober 2010.
113Der Beklagte verstieß damit über einen langen Zeitraum fortlaufend gegen die sich aus § 68 Abs. I Nr. 3 LBG NRW a.F. bzw. § 40 BeamtStG ergebende Verpflichtung, Nebentätigkeiten anzuzeigen und sie nicht ohne entsprechende Genehmigung auszuüben. Angesichts der Art und Häufigkeit, in der der Beklagte für die Firma „Q. H. “ in Erscheinung trat, ergibt sich der Eindruck eines von ihm ausgeübten Zweitberufs; von einer nur gelegentlichen, familiären Unterstützung seiner Ehefrau kann nicht die Rede sein. Darüber hinaus entschloss der Beklagten sich nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer spätestens Anfang 2012, den Laufbahnwechsel, der ihm nicht lag, zu beenden und sich „geschäftlich anders zu orientieren“. Er gründete deshalb die „H. T1. T5. GmbH N1. -B6. H. “ und war fortan für diese Firma tätig. Hier kann nicht mehr von einem Zweitberuf die Rede sein, vielmehr machte der Beklagte seine privatwirtschaftliche Tätigkeit unter vollständiger innerer Lösung aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis zu seinem Hauptberuf.
114Die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Sicherheits- und Überwachungsgewerbe wäre - was dem Beklagten spätestens seit den Ermittlungen in dem ersten gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren bewusst war - wegen der möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Belange in der Ausübung seines Berufes als Polizeibeamter auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Nach § 68 Abs. 2 LBG NRW a.F. ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Nach § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig; sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die von ihm nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit war sowohl nach deren Umfang als auch nach deren Art gegeben. Seine Nebentätigkeit verstieß also nicht nur gegen formelle, nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften, sondern war auch materiell rechtswidrig.
1152. ungenehmigte Nebentätigkeiten während Erkrankungszeiten
116Der Beklagte übte die ungenehmigte Nebentätigkeit in 24 der insgesamt 64 festgestellten Fälle während Zeiten aus, in denen er laut von ihm eingereichten ärztlichen Attesten dienstunfähig erkrankt bzw. krankheitsbedingt nur eingeschränkt einsatzfähig war. So führte er in der Zeit zwischen dem 30. April und dem 22. Juni 2009, in der er krankgeschrieben war, insgesamt sechs Gespräche mit Geschäftskunden - zwei mit Vertretern der T3. E1. zum Thema „H3. ", drei mit Vertretern der Stadt C1. zum Thema „I2. " und eines mit Vertretern des M2. X1. . Vom 29. Juni bis zum 16. August 2009 wurde auf seinen Antrag hin eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt, durch die er teilweise vom Dienst befreit war. In diesem Zeitraum, zwischen dem 8. Juli und dem 8. August 2008, führte der Beklagte drei Telefonate mit der ARGE E1. und der „Agentur E1. ", nahm an zwei Besprechungen in der T3. E1. und bei der Stadt C1. teil und war als Einsatzleiter bei der „T7. I4. " im M. X1. eingesetzt. Während seiner Erkrankung vom 8. bis zum 10. März 2010 führte er vier Telefonate mit der ARGE E1. . In der Zeit vom 12. April bis zum 20. Mai 2011 versah er wiederum krankheitsbedingt seinen Dienst nicht, führte aber in geschäftlichen Angelegenheiten zwei Telefongespräche mit der „Agentur E1. " und der T3. E1. und nahm an einer Besprechung in C1. wegen der Organisation des I5. teil. Danach war er in der Zeit zwischen dem 7. und dem 30. September 2011 sowie zwischen dem 4. Oktober 2011 und dem 15. März 2012 erkrankt, übernahm aber am 24. September und 8. Oktober 2011 die Observation bei der Firma X2. , arbeitete am 25. und 28. September 2011 als Einsatzleiter im M. X1. und war am 15. Oktober 2011 bei einer Festnahme von Tatverdächtigen auf dem Gelände der Firma X2. vor Ort.
117Durch diese - teilweise ganztägigen - ungenehmigten Nebentätigkeiten während Zeiten der Krankschreibung verstieß der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Genesungspflicht. Die aus der allgemeinen Dienstleistung eines Beamten resultierende Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht folgt aus der Treuepflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG. Der Gesunderhaltungspflicht widerspricht es grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt. Dabei reicht es aus, dass die während der Krankschreibung ausgeübte Tätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige Genesung nachteilig zu beeinflussen, ohne dass insofern eine konkrete Verzögerung des Gesundungsprozesses vorliegen müsste. Fühlt sich ein Beamter im Stande, wieder E3. zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie seinem Dienstherrn, der ihm das Gehalt weiterzahlt, nicht anbietet.
118Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2001 - 1 D 60/00 ‑, und vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, m. w. N., juris.
119Bemerkenswert in diesem Zusammenhang - wie sich aus den beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Az. 1 K 2757/09, ergibt - ist, dass der Beklagte wegen seiner zumindest seit dem K. 2008 bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und auch längerfristigen Krankschreibungen im K. 2009 polizeiärztlich auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit untersucht wurde. Das danach erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten sieben pathologischen Befunde (u. a. Funktionsbeeinträchtigungen der Knie, der Wirbelsäule und der rechten Schulter) auf Dauer polizeidienstunfähig sei; innendienstfähig sei der Beamte jedoch. Der Beklagte wurde daraufhin für einen Laufbahnwechsel vorgesehen, gegen den er sich mit seiner - erfolglos gebliebenen - Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wandte. Trotz der festgestellten Beschwerden, die ihn laut Gutachten daran hinderten zu knien oder zu hocken, schnell zu Iaufen, sich Iängerfristig zu bücken und Lasten über 15 kg zu heben und die zu den häufigen Krankschreibungen führten, war es dem Beklagten in der Folgezeit möglich, bei zahlreichen Gelegenheiten - insbesondere im M. X1. - als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen gewerblich zu arbeiten.
1203. Straftat nach dem Waffengesetz
121Der Beklagte, der im Besitz einer Pistole der Marke „Sig Sauer" nebst Patronen war, lagerte diese ebenso wie zwei Patronen vorschriftswidrig im Tresor der Firma „Q. H. ", zu dem außer ihm selbst seine Ehefrau und die Angestellten T8. und L2. Zugriff hatten. Insoweit ist das Amtsgericht E1. in dem gegen den Beklagten am 29. Mai 2012 erlassenen Strafbefehl lediglich von einer fahrlässigen Begehensweise ausgegangen und hat auf eine Geldstrafe erkannt.
122Die Kammer hat den in dem Strafbefehl niedergelegten Sachverhalt auch seinen Feststellungen zugrundegelegt. Zwar entfaltet ein Strafbefehl - anders als ein Strafurteil - keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Aus dem Inhalt der beigezogenen Strafakten haben sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass der geschilderte Sachverhalt unzutreffend sein könnte. Auch ist der Beklagte weder in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz entgegengetreten.
123III.
124Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW. Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
125So liegt der FaII hier. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert nach der Überzeugung der Kammer den Ausspruch der Höchstmaßnahme im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 LDG NRW.
126Mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über einen langen Zeitraum und während Zeiten von Krankmeidungen hat der Beklagte ein dienstlich relevantes Verhalten von besonders erheblichem Gewicht gezeigt.
127In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis, werden die Beteiligten anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Altersversorgung für einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. Angesichts dieser gegenseitigen Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Kräfte außerhalb des Dienstes einsetzen will.
128Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung dieser Genehmigungspflicht ist disziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, wobei wegen der Vielzahl der Fallgestaltungsvarianten keine festen Regeln für das Disziplinarmaß existieren. Bei der Abwägung kommt es auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit sowie auf die Frage, ob die Betätigung nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig war, an. Erschwerend wirkt sich regelmäßig aus, wenn ein Beamter einer ungenehmigten Nebentätigkeit während Zeiten der Krankschreibung nachgeht.
129Den Beklagten belastet zunächst der Umfang der Nebentätigkeit, der sich als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Der Beklagte hat in den Jahren nach seiner Verurteilung wegen eines gleichgelagerten Dienstvergehens durch das Verwaltungsgericht Münster im K. 2008 und wohl noch verstärkt nach der Trennung von seiner Ehefrau im K. 2010 alles darangesetzt, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Er hat intensive Kundenkontakte gepflegt und Anfang 2012 ein eigenes Unternehmen gegründet, in dem er als Geschäftsführer tätig war bzw. ist. Allein dies offenbart bereits deutlich die innere Lösung von seinem Dienstherrn und seinen dienstlichen Pflichten.
130Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte die ungenehmigte Nebentätigkeit ohne Wissen und Kenntnis des Dienstherrn bereits während des laufenden Vorverfahrens und insgesamt über mindestens vier Jahre betrieb und sein pflichtwidriges Verhalten auch nach der Einleitung neuer disziplinarischer Ermittlungen im vorliegenden Verfahren weiter beibehielt.
131Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhält sein Dienstvergehen aber durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit während Zeiten der Krankschreibung. Ein erkrankter Beamter verstößt gegen das Gebot, alles Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen, wenn er während seiner Erkrankung einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Ein solches Gebaren stößt in der Regel sowohl bei seinem Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit, aber auch bei den Kollegen, die den krankheitsbedingten Ausfall durch Mehrarbeit auffangen müssen, auf völliges Unverständnis und weckt erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. Kommen, wie im vorliegenden Fall, weitere erschwerende Gesichtspunkte wie die disziplinarische Vorbelastung des Beklagten und seine völlige Unempfindlichkeit gegen warnende Hinweise, so durch die Einleitung des neuen Ermittlungsverfahrens und dessen mehrfache Erweiterung wegen fortlaufender Dienstpflichtverletzungen, hinzu, muss konstatiert werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in die Integrität des Beklagten endgültig zerstört ist. Der Beklagte ist als Beamter nicht mehr tragbar.
132Dass der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verstärkt den eingetretenen Vertrauensverlust.
133Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Sie erscheint auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und seiner persönlichen Verhältnisse nicht unangemessen.
134IV.
135Die Gewährung des kraft Gesetzes im Regelfall vorgesehenen Unterhaltsbeitrags war dem Beklagten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW zu versagen, da er dessen unwürdig ist.
136Nach dieser Vorschrift kann das Gericht von Amts wegen die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte dauerhaft von seinem Dienstherrn gelöst hat.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, m.w.N., juris.
138Aus der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags als Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern, folgt, dass nicht bei jedem zum endgültigen Vertrauensverlust und deshalb zur Dienstentfernung führenden schweren Dienstvergehen eine Unwürdigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW vorliegt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der verurteilte Beamte grundsätzlich eines Unterhaltsbeitrags würdig ist. Nur in Ausnahmefällen kann sich die Unwürdigkeit in der Person des Beamten und/oder in dessen Tatverhalten ergeben.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2006 - 1 D 18.05 -, m.w.N., juris.
140Ein solcher Ausnahmefall, der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten nach dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfallen lässt, liegt hier vor. Der Beklagte hat durch sein hartnäckig beibehaltenes, pflichtwidriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, für Berufsbeamte geltenden Gesetzen und Dienstvorschriften Folge zu leisten und seinen Pflichten nachzukommen. Seine Verweigerungshaltung, die auch darin ihren Ausdruck gefunden hat, dass er keinerlei Stellungnahme zu der gegen ihn erhobenen Disziplinarklage abgegeben hat, lässt darauf schließen, dass er schon lange jedes Interesse an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses verloren hat. Der Beklagte hat sich eine neue berufliche Existenz aufgebaut und ist nach außen hin - schon im Betrieb seiner Ehefrau, noch deutlicher als Geschäftsführer der von ihm gegründeten GmbH - als Verantwortlicher des Unternehmens aufgetreten und hat damit klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sich seinem Dienstherrn nicht mehr verpflichtet sieht. Seine insofern in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgegebene Einlassung, er habe bis vor wenigen Tagen gedacht, er werde weiterhin vertreten durch die Rechtsanwälte O2. und P. , ist schon deshalb unglaubhaft, weil er selbst bereits im K. 2012 dem Ermittlungsführer mitteilte, diese Rechtsanwälte hätten das Mandat niedergelegt, er werde sich von nun an selbst vertreten.
141Abgesehen davon wäre ein Unterhaltsbeitrag auch deshalb zu versagen gewesen, weil der Beklagte nach den erkennbaren Umständen - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - nicht bedürftig ist. Angaben zu seinen derzeitigen Einkünften aus der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit hat der Beklagte auf Fragen in der mündlichen Verhandlung verweigert. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte gefunden, die für eine Bedürftigkeit des Beklagten sprechen, zumal er um Verlegung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins wegen einer nach G2. gebuchten Urlaubsreise gebeten hatte.
142V.
143Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
144Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VWGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 05. März 2015 - 20 K 2801/13.O
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.