Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 06. Aug. 2014 - 1 L 539/14
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, N. U. , in das B. -X. -Gymnasium, Städtisches Aufbaugymnasium, X1. , vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 1547/14 aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragsteller,
3dem Antragsgegner aufzugeben, die Tochter der Antragsteller, N. U. , vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 1547/14 in das B. -X. -Gymnasium in X1. aufzunehmen und am dortigen Unterricht teilnehmen zu lassen,
4ist zulässig und begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18; VG Münster, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 L 407/13 –, www.nrwe.de, Rn. 7 f.
7Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch (A.) und einen Anordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme ihre Tochter in das B. -X. -Gymnasium in X1. .
8A. Der Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulleiters des B. -X. -Gymnasiums nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102, zuletzt geändert durch das 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10. April 2014, GV.NRW. S. 268),
9vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 36 bis 48,
10hinsichtlich einer Aufnahme ihrer Tochter in diese Schule ist bisher nicht erfüllt worden (I.). Das Ermessen des Schulleiters ist in diesem Einzelfall dahingehend reduziert, dass allein die Aufnahme der Schülerin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt (II.).
11I. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Schulleiter vom 2. Juni 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 11. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihrem Recht, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen.
12Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) enthalten das Recht der Eltern, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform ihres Kindes frei zu wählen. Dies schließt auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll, jedenfalls dann, wenn diese Schule ein besonderes pädagogisches Profil aufweist.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 41 bis 45.
14Dem entspricht die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Dieser Anspruch ist in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW näher ausgestaltet. Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW).
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 36 bis 40.
16Von dem Schulträger für die Aufnahme festgelegte Rahmenfestlegungen,
17vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 39, 59 bis 69,
18stehen der Aufnahme der Tochter der Antragsteller nicht entgegen.
19Die Aufnahmekapazität der Klasse 8 des B. -X. -Gymnasiums ist ausweislich der Entscheidung des Schulleiters vom 2. Juni 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 11. Juli 2014 nicht erschöpft.
20Die Tochter der Antragsteller erfüllt die besonderen Aufnahmevoraussetzungen der – auf der Ermächtigung durch § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, § 52 Abs. 1 SchulG NRW beruhenden – Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (APO-S I, GV.NRW. S. 488).
21Sie hat in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 5 APO-S I ab Klasse 6 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I können die Eltern bis zum Ende der Klasse 8 bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Der streitgegenständliche Antrag wurde in dem zweiten Halbjahr der Klasse 7 gestellt.
22Dem Anspruch auf vorläufige Aufnahme in das B. -X. -Gymnasium steht nicht entgegen, dass die Versetzungskonferenz der bisher durch die Tochter der Antragsteller besuchten Klasse offensichtlich noch nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I entschieden hat, ob diese für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.
23Unabhängig von der Frage, ob der begehrte Schulwechsel einen Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs darstellt, ist es angesichts des von der Tochter der Antragsteller am Ende der Klasse 7 des Gymnasiums erlangten Zeugnisses, durch das sie in die Klasse 8 versetzt worden ist, offensichtlich, dass sie auch für den Besuch des Aufbaugymnasiums geeignet ist und dort in der Klassenstufe 8 die Schullaufbahn fortsetzen kann. Zudem hat die stellvertretende Schulleiterin des bisher von ihr besuchten Gymnasiums diesen Schulwechsel am 12. Juni 2014 aus pädagogischer Sicht befürwortet.
24Daher kommt der Befassung der Versetzungskonferenz der durch die Tochter der Antragsteller besuchten Klasse keine rechtliche Bedeutung zu. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Erfordernis einer (vorherigen) Entscheidung der Versetzungskonferenz nach § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I nach seinem Sinn und Zweck regelmäßig die Beurteilung eines Schülers betrifft, der bisher eine Schule besucht, deren Anforderungen geringer sind als die Anforderungen der künftig zu besuchenden Schule (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 9 SchulG NRW, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4 APO-S I). Das Landesrecht kann die Aufnahme eines Schülers in einen Bildungsweg (nur) vom Vorliegen eignungs- und leistungsbezogener Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen und erkennbar ungeeigneten Schülern den Zugang zur gewünschten Schulform versagen. Das ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 19 B 1207/07 –, www.nrwe.de, Rn. 5, 36 f.
26Im Übrigen fällt das Fehlen einer Entscheidung der Versetzungskonferenz hinsichtlich des Wechselbegehrens der Tochter der Antragsteller in die Sphäre bzw. Verantwortung des Antragsgegners. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht es daher jedenfalls im Eilverfahren dem Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme nicht entgegen.
27Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufnahme durch den Schulleiter in der Form des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 11. Juli 2014 folgt schon daraus, dass zu Unrecht angenommen worden ist, die Voraussetzungen für einen Wechsel lägen nicht vor.
28Die Gründe, aus denen das Fehlen einer Entscheidung der Versetzungskonferenz nach § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I der Aufnahme nicht entgegen steht, sind bereits aufgezeigt worden.
29Die Auffassung der Widerspruchsbehörde, eine Aufnahme in die Klasse 8 des Gymnasiums in der Aufbauform sei unzulässig, weil sie die Chancengleichheit zwischen den Schülern in Bezug auf den Unterricht in der zweiten Fremdsprache verletze, widerspricht den rechtlichen Vorgaben. § 13 Abs. 5 APO-S I setzt für den Wechsel in die Klasse 8 des Gymnasiums in der Aufbauform gerade die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 voraus. Mit dieser Voraussetzung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass die erfolgte Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 einer Aufnahme in die Klasse 8 des Aufbaugymnasiums nicht entgegen stehen kann. Dass dieser Unterricht im G8-Gymnasium in der akzelerierten Form stattgefunden hat, führt – schon mangels diesbezüglicher Regelung – zu keinem anderen Ergebnis.
30Schließlich widerspricht die Erwägung in dem Widerspruchsbescheid, eine Aufnahme von (in die nächste Klasse versetzten) Gymnasiasten in ein Gymnasium zur Aufbauform könne nur bei Vorliegen einer besonderen Härte erfolgen, weil Gymnasien in der Aufbauform nicht für die Aufnahme von Gymnasiasten (mit Leistungseinbrüchen) gedacht seien, den gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.
31Wie bereits dargelegt, umfassen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur das Recht, die Schulform frei zu wählen, sondern auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Schule ein besonderes pädagogisches Profil aufweist.
32Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 41 bis 45.
33Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Gymnasium in der Aufbauform im Vergleich zu dem Gymnasium nicht nur einen eigenständigen Bildungsgang anbietet, sondern eine eigenständige Schulform darstellt. Für letzteres könnte sprechen, dass nach § 10 Abs. 1 SchulG NRW das Schulwesen nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert ist. § 10 Abs. 3 SchulG NRW unterscheidet innerhalb der Schulstufe Sekundarstufe I das Gymnasium, in dem diese Schulstufe bis zur Klasse 9 dauert, von dem Gymnasium in der Aufbauform, in dem die Sekundarstufe I bis zur Klasse 10 reicht.
34Vgl. auch Jülich, in: ders./van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, K § 16 Rn. 8: „Mit der Verkürzung der Sekundarstufe I auf die Klassen 5 bis 9 geht das Gymnasium einen Sonderweg, der es von den anderen Schulformen der Sekundarstufe I abhebt.“
35Zwar lautet die (amtliche) Überschrift des § 16 SchulG NRW, der das Gymnasium in der Aufbauform näher regelt, nur „Gymnasium“ und erwähnt das Gymnasium in der Aufbauform nicht gesondert. In § 16 Abs. 2 SchulG NRW wird das Gymnasium in der Aufbauform aber gesondert in Bezug genommen. Der die Aufnahme in die Schule betreffende § 46 SchulG NRW verweist in seinem Abs. 5 hinsichtlich der gewählten Schulform auch nicht auf § 16, sondern auf § 10 SchulG NRW.
36Schließlich spricht nicht nur der verwendete Begriff „Gymnasium in der Aufbauform“ für das Vorliegen einer gesonderten Schulform, sondern auch der mit „Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen“ überschriebene Abschnitt 3 der APO-S I. Dieser enthält mit § 18 APO-S I eine eigenständige Regelung für das Gymnasium in der Aufbauform, während § 17 den Unterricht im Gymnasium betrifft. Andererseits differenziert der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW hinsichtlich des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen nicht zwischen dem Gymnasium und dem Gymnasium in der Aufbauform. Daher könnte letzteres auch als eine gegenüber dem Gymnasium differenzierte Organisationsform, nicht aber als eigenständige Schulform anzusehen sein.
37Jedenfalls weist das Gymnasium in der Aufbauform gegenüber dem Gymnasium nach Auffassung der Kammer ein besonderes (pädagogisches) Profil auf, so dass – im Rahmen der der besonderen Aufnahmebedingungen und der jeweiligen Aufnahmekapazität – grundsätzlich ein Anspruch auf Auswahl und Besuch einer solchen Schule besteht.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 44.
39Dieses besondere Profil ergibt sich zum einen aus der verlängerten zeitlichen Dauer des Schulbesuchs. Der Besuch der Sekundarstufe I dauert dort nicht nur bis zur Klasse 9, sondern bis einschließlich der Klasse 10 (§ 16 Abs. 2 SchulG NRW). Dies bedingt erhebliche Abweichungen bei den jeweiligen Stundentafeln (vgl. Anlage 3 und 6 zur APO-S I). Darüber hinaus ist die zweite Fremdsprache im Gymnasium in der Aufbauform anders als im Gymnasium auf Französisch oder Latein beschränkt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 APO-S I).
40Zum anderen spricht die Tatsache, dass jedenfalls die überwiegende Zahl der Schüler des Gymnasiums in der Aufbauform in den Klassen 5 und 6 eine Realschule, Hauptschule oder Sekundarschule besucht hat, dafür, dass insoweit ein gegenüber dem klassischen Gymnasium besonderes pädagogisches Profil besteht, das im Schulalltag zum Ausdruck kommt und den erfolgreichen Übergang dieser Schüler in den gymnasialen Bildungsgang besonders unterstützt.
41II. Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellern als Erziehungsberechtigten ihrer Tochter ein Anspruch auf deren Aufnahme in die Klasse 8 des B. -X. -Gymnasiums in X1. zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 zusteht.
42Ein solcher Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann sich auch aus den Grundrechten nur ergeben, wenn das Ermessen des nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zuständigen Schulleiters auf diese Entscheidung reduziert ist.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 50.
44Dies ist hier der Fall.
45Dabei kann dahinstehen, ob es ermessensfehlerfrei wäre, wenn der Schulleiter eines Gymnasiums in der Aufbauform bei der Vergabe der Plätze im Rahmen der Aufnahmekapazität Schüler von Real-, Haupt- und Sekundarschulen gegenüber Schülern von Gymnasien bevorrechtigt aufnähme und insoweit auf den originären Zweck der Gymnasien in der Aufbauform abstellte. Hinsichtlich der Klasse 8 des B. -X. -Gymnasium ist die Aufnahmekapazität nicht erschöpft, so dass der Sinn und Zweck dieses Aufbaugymnasiums durch die Aufnahme der Tochter der Antragsteller nicht berührt wird.
46Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sind die Schulformen so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 19 B 1207/07 –, www.nrwe.de, Rn. 36 f.; Weber, in: Jehkul u.a., Schulgesetz NRW, Stand September 2012, § 10 Rn. 1.6.
48Selbst wenn das Gymnasium in der Aufbauform gegenüber dem Gymnasium keine eigenständige Schulform aufweisen sollte, dürfte in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG die gebotene Durchlässigkeit entsprechend bzw. erst Recht zwischen Schulen derselben Schulform zu gewährleisten sein. Die für einen Schulformwechsel in § 46 Abs. 8 Satz 2 SchulG NRW, § 13 APO-S I aufgestellten Voraussetzungen dürften abschließend sein.
49Dabei ist auch zu beachten, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 3 APO-S I die Eltern entscheiden, ob ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule, dessen Eignung die Versetzungskonferenz festgestellt hat, in das Gymnasium in der Aufbauform wechselt. Dafür, dem entsprechenden Willen der Eltern eines Gymnasiasten, der für den Schulbesuch am Gymnasium in der Aufbauform geeignet ist, eine gleiche Wirkung nicht zuzumessen, sind – abgesehen von etwaigen Kapazitätsgründen – auch mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW hinreichende Gründe nicht ersichtlich.
50Vgl. auch Jehkul, in: ders. u.a., a.a.O., § 46 Rn. 7.3: „Sofern die neue Schule über entsprechende Aufnahmekapazitäten (innerhalb des vom Schulträger festgelegten Rahmens) verfügt und die bisherige Schullaufbahn dort ohne Schwierigkeiten fortgesetzt werden kann, sind auch ausschließlich subjektive Gründe möglich.“
51Jedenfalls ergibt sich der Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW durch den Schulleiter des B. -X. -Gymnasiums hier aus dem Folgenbeseitigungsanspruch der Antragsteller. Dieser folgt aus der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids in der Form des Widerspruchbescheids. Im Schulaufnahmeverfahren ist der Folgenbeseitigungsanspruch grundsätzlich darauf gerichtet, den Rechtsschutzsuchenden und sein Kind so zu stellen, wie sie bei rechtmäßiger Durchführung dieses Verfahrens stünden.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 119 bis 123.
53Der Schulleiter des B. -X. -Gymnasiums hätte bei rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens unter Außerachtlassung der rechtswidrigen Weisungen der Bezirksregierung vom 15. Mai und 20. Juni 2014 die Tochter der Antragsteller ausweislich des Akteninhalts in die Schule aufgenommen.
54Darüber hinaus dient im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Aufnahme des betroffenen Schülers in die Schule gerade der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 19 B 718/11 –.
56B. Der von den Antragstellern glaubhaft gemachte Anordnungsgrund resultiert aus den Folgen, die sich aus einer Ablehnung des Rechtsschutzantrags für ihre Tochter ergäben.
57Bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen der zeitlichen Dauer bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nur hinsichtlich des Schuljahres 2014/2015, sondern möglicherweise sogar bis in das Schuljahr 2015/2016 hinein die Aufnahme der Schülerin in das Gymnasium in der Aufbauform verzögert würde. Damit würde die Ausübung des Grundrechts der Antragsteller, den schulischen Bildungsweg frei zu wählen, über einen nicht unerheblichen Zeitraum unverhältnismäßig beschränkt. Zudem verdeutlicht § 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I die Bedeutung, die einem Schulwechsel gerade zu Beginn eines Schuljahres zukommt. Bei Verneinung eines Anordnungsgrundes wäre ein solcher zeitlich passender Schulwechsel jedoch unwahrscheinlich bzw. erheblich gefährdet.
58Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz zur Durchsetzung der oben beschriebenen Grundrechtsausübung der Antragsteller rechtfertigt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache.
59Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, a.a.O., Rn. 22.
60Gewichtige öffentliche Belange, die dem Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen stehen, sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere werden dadurch etwaig vorrangig aufzunehmende Schüler anderer Schulformen nicht am Besuch der Klasse 8 des Gymnasiums in der Aufbauform gehindert.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit dem halben Auffangstreitwert.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.