Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 09. März 2015 - 1 L 534/14.A
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e
2I.
3Durch Beschluss vom 15. August 2014 hat das Gericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. September 2014 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 334,75 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie meint, dass der Antragsteller allenfalls erstmals im Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO neu angefallene Gebühren verlangen könne, nicht jedoch die bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Gebühren. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Verfügung vom 10. Dezember 2014 der Erinnerung nicht abgeholfen.
4II.
5Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. September 2014 ist gemäß
6§§ 165, 151 VwGO zulässig, aber unbegründet.
7Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der erkennende Einzelrichter folgt insoweit der Argumentation der 3. Kammer des erkennenden Gerichts, die zu der Rechtsfrage in dem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (3 L 447/14.A) Folgendes ausgeführt hat:
8„Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung hatte die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit lagen zwei unterschiedliche Kostengrundentscheidungen für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Kostentragungspflicht des Antragstellers) und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor. In dieser Fallkonstellation kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung die ihm erwachsenen Kosten erstattet verlangen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 – 2 E 219/02 -, NRWE, Rdnr. 4 und 5 m.w.N; VG München, Beschluss vom 12. August 2013 – M 17 M 13.30186 -, juris, Rdnr. 18.
10Soweit in der Rechtsprechung für die hier maßgebliche Fallkonstellation eine abweichende Ansicht vertreten wird,
11vgl. jeweils m.w.N.: VG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 L 442/14.A – und Beschluss vom 8. Mai 2014 - 6 L 776/13.A -,
12folgt das erkennende Gericht dem nicht. Maßgeblich gegen die in den vorzitierten Entscheidungen vertretene Auffassung spricht, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A -, juris, Rdnr. 22.
14Dementsprechend enthält die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einen eigenen Kostentenor. Hiervon zu trennen ist die kostenrechtliche Betrachtung zum Umfang der Kosten, welche dazu indes nicht im Widerspruch steht. Kostenrechtlich mag entsprechend § 16 Nr. 5 RVG entscheidend sein, dass im Abänderungsverfahren keine weitere Gebühr entsteht bzw., dass Gebühren für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht erneut erstattet verlangt werden können. Der Antragsteller beansprucht aber auch nicht die Festsetzung einer weiteren Gebühr, sondern macht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem er zunächst unterlegen war, erstmals einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage eines eigenen zu seinen Gunsten ergangenen Kostentenors geltend, indem er die Festsetzung einer Gebühr für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt.
15Vgl. VG München, Beschluss vom 12. August 2013 – M 17 M 13.30186 -, juris, Rdnr. 19.
16Die vorstehende Sichtweise dürfte durch die Rechtsprechung zum Umfang einer Kostenerstattung bei einem Anwaltswechsel inhaltlich gestützt werden.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A -, juris, Rdnr. 15 ff.
18Denn auch in der vorzitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass der – im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - neue Rechtsanwalt zu Recht nur solche Kosten geltend macht, welche auch der vorherige Rechtsanwalt hätte fordern können. Für den neuen Rechtsanwalt entstehen (einmalig) Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.“
19III.
20Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erinnerung über den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6 L 776/13.A) zu erstattenden Kosten wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
1
G r ü n d e
2Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgesetzt. Eine Verfahrensgebühr ist im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht (erneut) entstanden, nachdem sie schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (6 L 850/12.A) entstanden war. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt also – wie im vorliegenden Fall – in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig. Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Denn das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs. Das stellt § 16 Nr. 5 AVG als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar. Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, juris (zu § 40 Abs. 2 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 9 C 11.3040 –, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 L 218/13.A.
5Ist mithin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden, gilt dies auch für die erfolgte Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Da diese Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 EUR - beträgt, kann sie nur dann festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden sind. Dies ist hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Statt der Pauschale kann die Antragstellerin daher nur die – hier nicht geltend gemachten – tatsächlichen Auslagen verlangen (vgl. Nr. 7001 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,
3vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 165 Rn. 3, m. w. N.,
4hat keinen Erfolg.
51. Die Erinnerung ist statthaft. Sie ist nicht gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris, m. w. N.
7Dies gilt aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG „die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“.
8Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42.
9Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in „Kostenangelegenheiten“ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine „Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt.
10Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 ‑ 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f.
12Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten.
13Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 – W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.
142. Der zulässige, insbesondere nach den §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO fristgemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin ist unbegründet.
15Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
16a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
17- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 ‑ 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -
18selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als „neuer“ Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
19b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet,
20vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3,
21bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war.
22Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 ‑ 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
23An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
24Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183.
25Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen ‑ anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - „über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren“ nach den §§ 91 ff. ZPO „zu entscheiden ist“, und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a ‑, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.