Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 9 K 17.5750
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Beklagten zu verpflichten, gegen den Eigentümer des Vorhabengrundstücks eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, in der dieser verpflichtet wird, die Gabionenwand insoweit zu beseitigen, als sie eine Höhe von 1,20 m übersteigt.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Müller Schweinoch Dr. Seidel
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand der Grenzgarage mit einer Länge von 10,205 m darf zum Grundstück des Klägers 0,76 m anstelle der erforderlichen 3,0 m betragen (Ziffer 2.1).
Auf dem Grundstück dürfen die beantragten Abgrabungen gemäß den genehmigten Unterlagen vorgenommen werden (Ziffer 3.1).
Gründe
verkündet am
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 2 K 14.564
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr.
Hauptpunkte:
Baurecht;
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans;
Höhe der Einfriedung;
gefahrloses Ausfahren aus Grundstücken;
Gebot der Rücksichtnahme
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...
- Beklagte -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
wegen Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht ...als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte und die Beigeladene durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom
Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft ...
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.08.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 11.08.2014 insofern aufzuheben, als sich die Befreiung auch auf das Mauerteil bezieht, welches sich vom nördlichen Grenzpunkt des von der Befreiung begünstigten Grundstücks auf einer Strecke von 2 m entlang der Straße „...“ nach Südwesten erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 17.09.2014 vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Zunächst sei festzuhalten, dass die von der Beigeladenen beantragte Befreiung von der Höhenfestsetzung für eine Gartenmauer von nunmehr 1,60 m nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO verfahrensfrei sei, weil es sich um eine Einfriedung mit einer Höhe bis zu 2 m Höhe im Innenbereich (hier: Geltungsbereich eines Bebauungsplans) handele. Da das Vorhaben selbst grundsätzlich verfahrensfrei sei, komme schon begrifflich eine Beteiligung des Klägers an einem (eben nicht stattfindenden) Verfahren nicht in Betracht. Hier stelle sich zunächst die Frage, ob die Festsetzung des Bebauungsplanes, von der die Beklagte befreit habe, nachbarschützend sei. Aus den Festsetzungen zur Bauweise, Baulinie und Baugrenzen im Hinblick auf die Einfriedungen sei festzuhalten, dass diesen kein Nachbarschutz zukomme, sondern es vielmehr, wie aus dem Festsetzungstext selbst ersichtlich, um eine gewisse Einheitlichkeit innerhalb eines Straßenzuges gehe. Dies habe keinen nachbarschützenden Charakter. Demgegenüber betreffe die Festsetzung zu Sichtdreiecken ihrem klaren und zweifelsfreien Inhalt nach ausschließlich Verkehrsflächen, um die es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen eben nicht handele. Dementsprechend weise der Bebauungsplan „...“ in der Planzeichnung diese Festsetzung nur in Kreuzungsbereichen auf, nicht hingegen im streitgegenständlichen Bereich. Im Weiteren befinde sich im Bereich vor dem klägerischen Grundstück auf der Fahrbahn eine sog. Zacken-Linie, die also ein Parken an dieser Stelle nicht zulasse. Im Übrigen stelle sich auch die Frage, ob der Betrieb des Klägers überhaupt in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Die bewilligte Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 zeigte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen an und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Mauer zwischenzeitlich errichtet sei und einschließlich der Abdeckplatte eine Höhe von 1,50 m aufweise. Die Grundstückssituation des Klägers sei dadurch geprägt, dass er seine Zufahrt für den hinteren Bereich seines Grundstücks nach dem Lageplan links neben seinem Gebäude habe. Diese Zufahrt gehe relativ steil nach unten, weil der hintere Grundstücksbereich des Grundstücks des Klägers deutlich tiefer liege als der vordere Bereich. Die Mieter des Klägers und seine Kunden würden in die Einfahrt auf den hinteren Teil des Grundstücks gerade nicht fahren, sie parkten allesamt auf der Straße. Die Beigeladene habe an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Tujahecke bis zur Straße gepflanzt, die zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 2 m aufweise. Der Beeinträchtigung des Grundstückes des Klägers finde in mehrfacher Hinsicht in Folge der Verwirklichung des Bescheides vom 11.08.2014 nicht statt. Aufgrund des Umstandes, dass die Abfahrt auf dem Grundstück des Klägers relativ steil sei, erfolge auch bei einer Mauerhöhe von 1,20 m eine deutliche Beeinträchtigung der Sicht nach links. Der Bescheid ändere demzufolge an schwierigen Ein- und Ausfahrtsverhältnissen nichts. Nachdem die Tujahecke der Beigeladenen 2 m hoch und bis zur Straße hin gepflanzt sei, ergebe es sich, dass der Kläger ohnehin keine Sicht nach links habe und in den vergangenen Jahren nie gehabt habe. Das vom Kläger in Anspruch genommene Sichtdreieck betreffe Grundstücksausfahrten zwischen anliegenden Grundstücksnachbarn nicht.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 ergänzt der Bevollmächtigte des Klägers, dass die Mauer die Sicht bei der Ausfahrt vom Grundstück des Klägers behindere. Auch ein vorsichtiger und umsichtiger Kraftfahrer habe aufgrund der Mauer Schwierigkeiten, das Grundstück des Klägers mit Kraftfahrzeugen zu verlassen. Von links herannahende Fahrzeuge seien schlicht nicht wahrnehmbar. Es handele sich bei der Straße auch nicht um eine Verkehrsfläche, die wenig Verkehrsaufkommen aufweise. Durch die Mauer sei es nicht möglich, den Verkehrsfluss zu beobachten und nur dann auszufahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht befürchtet werden müsse. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - dürfe durch bauliche Anlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Durch die konkrete Höhenlage und die zur Straße hin ansteigende Ausfahrt wirke die Mauer als vollständige Sichtunterbrechung, so dass eine Ausfahrt vom Grundstück des Klägers nicht möglich sei, ohne zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu führen.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass zwischenzeitlich eine Ortsbesichtigung mit der PI ... stattgefunden habe. Der betroffene streitgegenständliche Bereich befinde sich in einer Tempo-30-Zone. Die Fahrbahn sei dort regelkonform ausgebaut und entspreche den Bedürfnissen eines Wohngebiets. Gehwege seien nicht vorhanden. Hinsichtlich der Grundstücksein- und -ausfahrt auf dem klägerischen Grundstück sei festgestellt worden, dass beim Ausfahren auf die Straße „...“ die Sicht nach links durch eine Hecke und eine Mauer stark eingeschränkt sei. Im Übrigen habe die Vertreter von der PI ... aber darauf hingewiesen, dass sich nach § 10 der Straßenverkehrsordnung - StVO - Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück auf die Straße einfahren würden, so verhalten müssten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Erforderlichenfalls müsse man sich einweisen lassen. Umgekehrt dürfe der Ausfahrende darauf vertrauen, dass sich der fließende Verkehr verkehrsgerecht verhalte, insbesondere die Geschwindigkeit einhalte und dem Gebot des Fahrens auf Sicht genüge.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 verwies der Bevollmächtigte des Klägers nochmals darauf, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei zu prüfen, ob die Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen in rücksichtsloser Weise eine unübersichtliche Verkehrssituation schaffe. Beim Ausfahren vom Grundstück des Klägers sei die Sicht nach links von besonderer Bedeutung, da von links die rechts fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht vor der Einfahrt vorbeifahren würden. Die von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer würden auf der anderen Straßenseite fahren. Der Kläger könne die durch die Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen beeinträchtigte Sicht sich nicht selbst verschaffen. Insofern solle Beweis darüber erhoben werden, dass es durch die straßenseitige Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen, bezüglich der die Beklagte die Befreiung erteilt habe, bei der Ausfahrt vom Grundstück des Klägers es nicht möglich sei, den von links herankommenden Verkehrsfluss zu beobachten und dann auszufahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht befürchtet werden müsse.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.12.2014 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie zur Übertragung der Streitsache auf die Einzelrichterin angehört. Die Beteiligten erklärten hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis.
Mit Beschluss vom 17.02.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.08.2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger rügt ohne Erfolg, der Beklagte habe in rechtswidriger Weise von der im Bebauungsplan ... festgesetzten Einfriedungshöhe befreit und dadurch Nachbarrechte verletzt. Der im Bereich des Vorhabensgrundstück festgesetzten Einfriedungshöhe kommt nicht der vom Kläger geltend gemachte nachbarschützende Charakter zu.
Nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen befreit wird oder von solchen, die nicht drittschützend sind. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch stets gegeben, es führt also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Befreiungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, Az. 4 B 64/98).
Bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen Fehler einer Befreiung machen diese zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG a. a. O.;
Vorliegend hat die Beklagte für das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Einfriedung erteilt. Die Festsetzung des hier einschlägigen Bebauungsplans bezüglich der Höhe der Einfriedung ist nicht nachbarschützend. Festsetzungen dieser Art vermitteln ebenso wie solche zum Maß der baulichen Nutzung Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der sie erlassenden Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde (Sitzungsprotokolle etc.) ergeben. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus.
Somit kann sich die Klägerin allein auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berufen. Eine Verletzung dieses drittschützenden Rücksichtnahmegebotes liegt indes nicht vor.
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, Az. 4 B 64/98). Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus, erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989, Az. 4 C 14/87).
Voraussetzung für eine Abwägung unterschiedlicher Belange im vorgenannten Sinn ist, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position besitzt. Denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die in den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Fehlt es hieran, so ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum; eine Interessenabwägung erübrigt sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, Az. 4 C 5.93).
Der Kläger kann sich vorliegend auf keine Rechtsposition berufen, die nach Maßgabe der Gesetze Schutz beansprucht. Vorliegend wäre die Einfriedung in einer Höhe bis zu 2 m nach Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7a BayBO, wenn es keinen Bebauungsplan gäbe, ohnehin verfahrensfrei zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die entgegen der hier zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen könnten, sind nicht erkennbar. Zugunsten des Klägers zu berücksichtigende städtebauliche Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB allein maßgeblich sind, werden nicht berührt. Bauordnungsrechtliche Gründe, insbesondere solche der Gefahrenabwehr, bleiben hingegen außer Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.10.1996, Az. 3 S 2332/95). Im Übrigen ergeben sich vorliegend auch aus Art. 14 Abs. 2 BayBO keine nachbarschützenden Rechte des Klägers. Demnach darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden. Soweit vom Kläger vorgebracht wird, dass das Sichtdreieck nicht freigehalten sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Befreiungsentscheidung seitens der Beklagten nur städtebauliche Gesichtspunkte geprüft werden. Zwar enthält der Bebauungsplan für Verkehrsflächen unter Ziffer 4 u. a. die textliche Festsetzung, dass Sichtdreiecke von jeder sichtbehinderten Nutzung und Bepflanzung freizuhalten sind, dass Sträucher, Hecken und Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über Fahrbahn nicht überschreiten dürfen. Zum einen ist eine Befreiung von dieser Festsetzung aber weder beantragt noch erteilt; zum anderen betrifft die Festsetzung der Sichtdreiecken ausschließlich Verkehrsflächen, um die es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen eben nicht handelt. Der Bebauungsplan „...“ weist in der Planzeichnung diese Festsetzung nur in Kreuzungsbereichen auf, nicht hingegen im streitgegenständlichen Bereich. Darüber hinaus hat die beigeladene Bauherrin entlang ihrer dem Kläger zugewandten Grundstücke ... und ... eine Tujahecke bis zur Straße gepflanzt, die zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 2 m aufweist. Eine Verschlechterung der Sicht infolge der Straßeneinfriedung wird nicht erfolgen.
Einen Anspruch darauf, dass die Grundstücksnachbarn keine Grenzbebauung oder keine sichtdichte Einfriedung errichten, um ein besseres Ausfahren aus den Nachbargrundstücken zu ermöglichen, gibt es nicht. Bauordnungsrechtlich sind sogar Garagen mit einer Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässig und Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO verfahrensfrei. Das ist auch beim bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Dass die öffentliche Verkehrsfläche beim Ausfahren aus einem Grundstück nicht frei überblickt werden kann, ist eine sehr häufig anzutreffende Gegebenheit. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn das gefahrlose Ausfahren von einem Grundstück infolge einer Sichtbehinderung durch die Errichtung oder Nutzung eines Grenzbaus bzw. einer Einfriedung unmöglich und nur mit erheblichen - unzumutbaren - Anstrengungen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - nicht vor. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass mit der Errichtung der streitgegenständlichen Mauer für den Kläger im Einzelfall unzumutbare (Sicht-)Beeinträchtigung einhergeht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger bzw. einem anderen Fahrzeugführer - bei Einhaltung der ihm im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten - das gefahrlose Verlassen des klägerischen Grundstücks in zumutbarer Weise möglich ist. Sofern eine Sichtbehinderung - auch wegen eventuell der auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeuge - vorliegt, obliegt es dem Fahrzeugführer, durch eine besonders vorsichtige und langsame Fahrweise Gefahren für andere Personen und Sachen zu vermeiden. Gegebenenfalls muss er sich in den Verkehrsraum „hineintasten“. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorgaben aus § 10 Satz 1 StVO zu beachten. Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Ferner geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass es sich um eine übersichtliche ruhige Wohnstraße in einer Tempo-30-Zone handelt. Die streitgegenständliche Einfriedung führt vorliegend nicht dazu, dass ein gefahrloses Verlassen des klägerischen Grundstücks unmöglich bzw. nur unter erheblichen Anstrengungen verbunden ist.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in seinem letzten Schriftsatz einen Beweisantrag dergestalt angekündigt hat, dass Beweis darüber erhoben werden soll, dass es durch die straßenseitige Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen bezüglich der die Beklagte die Befreiung erteilt hat, bei der Ausfahrt vom Grundstück des Klägers es nicht möglich sei, den von links herankommenden Verkehrsfluss zu beobachten und nur dann auszufahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht befürchtet werden muss, musste das Gericht dem nicht nachgehen. Die Pflicht zur Vorabbescheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Das Gericht hat auch seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Aufklärungspflicht nicht verletzt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Lichtbilder und Lagepläne im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Ortsbesichtigung. Die Einordnung der näheren Umgebung kann aus der Auswertung der dem Gericht vorgelegten Bildaufnahme und Plänen erfolgen. Die Durchführung eines Ortstermins hat sich somit schlechthin nicht aufgedrängt. Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch nicht entscheidungserheblich, denn vorliegend geht es um eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei dieser Entscheidung ist Prüfungsgegenstand der Gemeinde nur Bauplanungsrecht, nicht jedoch Bauordnungsrecht.
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem der Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrags nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.