Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 9 K 18.1526
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Beklagten zu verpflichten, gegen den Eigentümer des Vorhabengrundstücks eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, in der dieser verpflichtet wird, die Gabionenwand insoweit zu beseitigen, als sie eine Höhe von 1,20 m übersteigt.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
-
1.die Fotovoltaik-Anlagen entlang der Zufahrt an der Grundstücksgrenze zu beseitigen und die Nutzung der Zufahrt zum Aufstellen und Abstellen von Fotovoltaik-Anlagen zu unterlassen,
-
2.die obere der beiden Modulreihen der gegenüber der Einfahrtseite auf dem Dach der Garagen aufgeständerten Modulreihen zu beseitigen,
-
3.sämtliche aufgeständerte, über den First hinausragende Solarmodule auf dem Dach des Hauptgebäudes zu beseitigen,
-
4.neun der insgesamt siebzehn an der südöstlichen Fassade des Hauptgebäudes angebrachten Solarmodule zu beseitigen,
-
5.die an der südwestlichen Fassade des Hauptgebäudes am Balkongeländer befestigten Solarmodule zu beseitigen, sowie
-
6.die nach 1. bis 5. zu beseitigenden Solarmodule bis drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig vom Grundstück zu entfernen.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
-
1.die Fotovoltaik-Anlagen entlang der Zufahrt an der Grundstücksgrenze zu beseitigen und die Nutzung der Zufahrt zum Aufstellen und Abstellen von Fotovoltaik-Anlagen zu unterlassen,
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2.die obere der beiden Modulreihen der gegenüber der Einfahrtseite auf dem Dach der Garagen aufgeständerten Modulreihen zu beseitigen,
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3.sämtliche aufgeständerte, über den First hinausragende Solarmodule auf dem Dach des Hauptgebäudes zu beseitigen,
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4.neun der insgesamt siebzehn an der südöstlichen Fassade des Hauptgebäudes angebrachten Solarmodule zu beseitigen,
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5.die an der südwestlichen Fassade des Hauptgebäudes am Balkongeländer befestigten Solarmodule zu beseitigen, sowie
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6.die nach 1. bis 5. zu beseitigenden Solarmodule bis drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig vom Grundstück zu entfernen.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die im Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 7.12.1957 vorgesehene Höhe erreicht wird.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich der Terrasse auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß, die zu nahe an das Grundstück der Klägerin gebaut wurde, insoweit eine Teilbaubeseitigung zu erlassen, bis die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind.
III. Der Beklagte wird verpflichtet, die Nutzung der Wohnungen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1885/3, Gemarkung Peiß als Ferienwohnungen zu untersagen.
Klageabweisung.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Schwarzbau der Beigeladenen.
Die Kläger sind Eigentümer der nordwestlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegenen FlNr. ... Der streitgegenständliche Schwarzbau, der nach der Baukontrolle der Beklagten (Bl. 43 des Behördenakts) eine Höhe von ca. 2,80 m - gemessen ab dem Nachbarsockel - und inklusive Dachüberstand eine Länge von ca. 14,50 m aufweist, befindet sich in der nordöstlichen Ecke des Beigeladenengrundstücks (FlNr. ...). Er erstreckt sich über die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze zur FlNr. ... und grenzt mit seiner östlichen Stirnseite an die FlNr. ... An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu FlNr. ... weist er noch eine Ausdehnung von 1,32 m auf, zu der noch ein Dachüberstand von 1,45 m hinzutritt.
Die Kläger beantragten bei der Beklagten am
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. ...) ab.
Ein öffentliches Interesse an einem Einschreiten könne nicht erkannt werden, weil die grenzständigen Anlagen bereits seit Jahrzehnten geduldet würden und auf benachbarten Anlagen (FlNr. ...) längere grenzständige Anlagen stünden. Es müssten für eine (Teil-) Beseitigungsanordnung gravierende Verletzungen nachbarschützender Vorschriften und ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen festzustellen sein. Die Grenzbebauung zum klägerischen Grundstück habe eine Länge von ca. 1,32 m (Grenzgebäude) + ca. 1,45 m (Dachüberstand), insgesamt ca. 2,90 m bei einer Höhe von ca. 2,80 m. Die zu FlNr. ... und ... grenzständigen Gebäude würden nach Augenschein als Holzlager, Abstellplatz und Werkraum/Werkstatt - nach Aussagen der Beigeladenen und ihres Ehemanns ausschließlich privat - genutzt. Letztere hätten ausweislich von Luftbildern aus 2001, 2006 und 2013 bereits damals Bestand gehabt. Die Kläger hätten zudem selbst, wie der Ortstermin ergeben habe, an der Grenze zu der Beigeladenen ein Nebengebäude mit einer Länge von ca. 3 m bei einer Höhe von ca. 2,75 m ab Sockel. Somit tangiere die klägerische Grenzbebauung die gemeinsame Grundstücksgrenze mindestens im gleichen Umfang wie die Bebauung der Beigeladenen. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürften Gebäude ohne Aufenthaltsräume je Grundstücksgrenze 9 m betragen; wenn auch die Gesamtlänge 15 m nicht überschreiten dürfe, so ergebe sich daraus doch, dass jeder Nachbar eine Grenzbebauungslänge von bis zu 9 m hinzunehmen habe. Die Nachbarn auf FlNr. ..., deren Grenze vollständig verbaut sei, hätten eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach sie mit dem Grenzbau der Beigeladenen vollstens einverstanden seien und keine Einwände hätten.
Die Bevollmächtigte der Kläger hat am
1. Der Bescheid der Beklagten vom ...4.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, bauaufsichtlich gegen die Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer ... (...) einzuschreiten.
Der 15-18 m lange Grenzanbau sei mehrfach gerügt worden, sowohl durch die Kläger als auch durch die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks. Der Grenzanbau werde als Werkstatt genutzt, es würden u. a. Schweißarbeiten und damit lärmende Arbeiten durchgeführt. Der Grenzanbau sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Er werde nicht seit Jahren geduldet, die Kläger hätten vielmehr von Anfang an deutlich gemacht, dass sie mit dem Grenzanbau nicht einverstanden seien. Auch die Voreigentümerin habe den Grenzanbau gegenüber der Beklagten mehrfach gerügt. Zunächst habe es sich bei dem Grenzanbau nur um eine überdachte Unterstellmöglichkeit gehandelt. Diese sei im Folgenden nicht nur erweitert, sondern zu einem verschlossenen, gemauerten Gebäude mit Fenstern ertüchtigt worden inklusive Verputz und Estrich. Auch das Dach sei mit Pfeilern ausgestattet und erneuert worden. Es möge zutreffen, dass sich die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht allein aus einem Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift ergebe, hier gingen vom Grenzanbau aber auch erhebliche Belästigungen aus.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Im Rahmen der Ermessensabwägung seien öffentliche Interessen nicht erkennbar, da die Grenzbauten vom Straßenraum aus nicht erkennbar seien und somit Fragen der Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nicht aufgeworfen seien. Der Nachbar sei über das Maß von 9 m hinaus nicht zu schützen; die Regelung zur Gesamtlänge von 15 m sei nicht nachbarschützend, da der Nachbar durch Grenzbauten an Seiten, die nicht an sein Grundstück angrenzen, typischerweise tatsächlich nicht betroffen sei. Im Übrigen sei die Erteilung einer Abweichung denkbar, da die hauptbetroffenen Nachbarn mit der Grenzbebauung einverstanden seien
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der seit ca. 35 Jahren bestehende, sich nicht auf die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze beziehende Grenzanbau sei lediglich in den bereits bestehenden Dimensionen renoviert bzw. saniert worden. Es seien keine „Räumlichkeiten“ geschaffen worden. Es handele sich weiterhin lediglich um Stauräume, die bereits vor der Renovierung existent gewesen seien. Diese hätten stets Wände und ein Dach gehabt, es seien nunmehr lediglich die Materialien ausgetauscht worden. Gegenüber der Beigeladenen hätten die Kläger nie die Beseitigung des Grenzanbaus gefordert. Bis zur Klage habe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis bestanden. Die Beigeladene habe in Absprache mit den Klägern einen anderen ca. 9 m langen Grenzanbau entfernt, um diesen die Errichtung eines gemauerten Gartenhäuschens samt Gabionenzaun zu ermöglichen; daraus ergebe sich, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze größtenteils durch klägerische Bebauung und nicht durch Bauten der Beigeladenen bebaut sei. Der Grenzanbau werde hauptsächlich als Unterstellmöglichkeit genutzt; in ihm werde keine Werkstatt betrieben, sondern lediglich privat anfallende Arbeiten durchgeführt; die Beigeladene und ihr Ehemann seien ganztags berufstätig und könnten allein aus diesem Grund keinen gewerblichen Betrieb führen; „Lärm“ verursachende Arbeiten würde zu Zeiten ausgeführt, die nicht störend seien. Schweißarbeiten seien vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen, deren Onkel, für Privatzwecke durchgeführt worden; dieser sei jedoch im August 2011 gestorben, seither seien keine Schweißarbeiten mehr durchgeführt worden. Der Grenzanbau sei durch die Renovierung optisch aufgewertet worden und betreffe nur einen kleinen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Bestätigung vom 15.8.2015 zeige, dass die übrigen Nachbarn durch den Grenzanbau keinerlei Einschränkungen empfänden. Die gesamte nördliche Grenzbebauung habe eine Länge von nur 14,5 m.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die Behördenakte, insbesondere auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Erlass einer Beseitigungsanordnung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 1 BayBO stellt es demnach in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Dritter ein Einschreiten der Behörde erzwingen können soll. Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten im hier bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, Nachbar und Bauherr setzt deshalb zum einen voraus, dass die Kläger als Nachbarn durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt sind, zum anderen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, ein Einschreiten ihrerseits also die einzig verbleibende ermessensgerechte Entscheidung darstellt (VG München, U. v. 25.3.2015 - M 9 K 14.3343 - juris Rn. 35). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, haben die Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11).
Zwar werden die Kläger vorliegend durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten tangiert (1.), das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie einzuschreiten gedenkt oder nicht, ist aber nicht auf Null reduziert (2.).
1. Die Kläger werden durch den Schwarzbau der Beigeladenen in Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO, die Drittschutz vermitteln, verletzt. Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmen, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, deren Tiefe 1 H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen hat und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Vorliegend wirft der grenzständige Bau davon abweichend auf einer Länge von bis zu 2,90 m Abstandsflächen auf das Grundstück der Beigeladenen.
Zwar wird, worauf die Beklagte hinweist, mit guten Argumenten vertreten, dass die Kläger in einer Konstellation wie der vorliegenden schon nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind. Diese Ansicht stützt sich darauf, dass nur der Nachbar tatsächlich in den genannten Vorschriften verletzt ist, an dessen eigener Grundstücksgrenze die Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, bei dessen Vorliegen kraft Gesetzes kein Abstandsflächenverstoß mehr gegeben ist, nicht eingehalten werden; Gleiches gelte dann auch für die Gesamtlänge von 15 m nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 31. Update 03/16, Art. 6 Rn. 257 und 281; VGH BW, B. v. 2.2.2009 - 3 S 2875/08 - juris Rn. 2ff. mit Verweis auf st.Rspr.). Damit wären die Kläger vorliegend nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt - womit es bereits an der ersten Voraussetzung eines etwaigen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten fehlen würde -, weil der Anbau an ihrer eigenen Grundstücksgrenze mit eine Gesamtlänge von bis zu 2,90 m die Maximallänge von 9 m bei weitem unterschreitet.
Mit der wohl herrschenden Ansicht wird man aber dem Nachbarn, der von dem streitgegenständlichen Grenzanbau an seiner Grundstücksgrenze zumindest auch betroffen ist, zugestehen müssen, gleichsam „abstrakt“ die Einhaltung der Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegierungstatbestands des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO - sollten die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten erfüllt sein - einfordern zu können. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, so ist auch bei dem Nachbar ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO gegeben, dem gegenüber das Bauwerk an sich die 9 m-Grenze unterschreitet (OVG RhPf, B. v. 26.7.2004 - 8 B 11477/04 - juris; Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 602; zum 16 m-Privileg: BayVGH, B. v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - juris Rn. 20;
2. Die Verletzung in nachbarschützenden Rechten ist aber nach dem oben Gesagten nur eine erste Voraussetzung dafür, als Nachbar die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde erzwingen zu können, gegen eine Anlage einzuschreiten (BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16). Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sind nur dann gegeben, wenn zum Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung treten, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH, B. v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3;
Vorliegend ist keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da keine unzumutbaren Belästigungen vorliegen und kein deutliches Überwiegen der Klägerinteressen gegeben ist.
An der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf Klägerseite ein Nebengebäude und eine Gabionenwand. Eine nennenswerte Beeinträchtigung in den Belangen Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre deswegen von vorn herein schwer zu begründen (BayVGH, B. v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris Rn. 5f., VG München, U. v. 13.10.2015 - M 1 K 15.2563 - juris Rn. 22). Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Grenzbau die Kläger nur an einer Ecke ihres Grundstücks minimal tangiert: Der vor den grenzständigen Schuppen tretende Dachüberstand von 1,45 m entfaltet nach Ansicht der Kammer keine abstandsflächenrechtlichen Wirkungen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 425), weswegen der Grenzbau nur 1,32 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verläuft. Selbst bei Einrechnung des Dachüberstands ergäben sich keine gewichtigen Auswirkungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung.
Auch das klägerische Argument, in dem Schuppen befinde sich eine Werkstatt, in der Schweißarbeiten und andere lärmende Tätigkeiten ausgeführt würden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Ein gewerblicher Charakter wurde diesbezüglich vonseiten der Beigeladenen von Anfang bestritten. Der Augenschein bestätigte, dass die Werkstatt weder in ihren Dimensionen noch hinsichtlich der verwendeten Gerätschaften über eine reine Privatnutzung hinausgeht. Bezüglich der Schweißarbeiten erklärte die Beigeladene - insoweit unwidersprochen -, diese seien nur früher durch ihren Onkel ausgeführt worden. Dieser sei aber bereits 2011 verstorben. Dementsprechend war in der mündlichen Verhandlung nur noch von Kompressorgeräuschen die Rede. Der Ehemann der Beigeladenen führte dazu aus, dass er den Kompressor benötige, um die Reifen der familiären Kraftfahrzeuge zu wechseln. Substantiierter Vortrag dazu, dass bzw. inwiefern diese und andere Geräusche über das hinzunehmende Maß privater Garten- und sonstiger Arbeiten hinausgehen, unterblieb (BayVGH, B. v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris Rn. 5). Der Eindruck, dass keine unzumutbaren Belästigungen gegeben sind, wird dadurch bestätigt, dass die durch den Grenzbau hauptsächlich tangierten Nachbarn auf FlNr. ... und FlNr. ... eine Erklärung abgegeben haben, wonach dieser sie in keiner Weise beeinträchtige, insbesondere keine gravierenden Lärmbelästigungen vorlägen (Bl. 76 des Gerichtsakts). Für das Gericht sind keine unzumutbaren und schwerwiegenden Beeinträchtigungen auf Klägerseite erkennbar.
Auch der lange Zeitraum von 35 Jahren, in dem der Grenzbau in diesen Dimensionen bereits existiert, spricht gegen von ihm ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (VG München, U. v. 13.10.2015 - M 1 K 15.2563 - juris Rn. 22). Zwar hat die Bevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich bereits die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks 1997 bei der Beklagten über den Grenzbau beschwert habe. In dem in der mündlichen Verhandlung dazu vorgelegten Schriftstück, das ein handschriftliches Protokoll einer auf diese Beschwerde hin erfolgten Baukontrolle der Beklagten enthielt, war aber nur von einem Grenzbau von 4 m² die Rede. Das Gericht geht davon aus, dass damit der mittlerweile abgebrochene Grenzbau im Nordwesten des Grundstücks der Beigeladenen gemeint war, dessen Grundfläche - anders als die des nun streitgegenständlichen Grenzbaus - wohl ca. 4 m² betrug. Diesen hatte die Beigeladene beseitigt, um den Klägern die Errichtung ihres grenzständigen Nebengebäudes zu ermöglichen und die abstandsflächenrechtliche Situation zu verbessern. All das ist aber von vorn herein irrelevant, da die Voreigentümerin nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehalten gewesen wären, ihr Begehr nachdrücklicher zu verfolgen, um die von der Kammer angenommene Indizwirkung zu entkräften. Eine - nachgewiesene - Rüge bis zum nun anhängigen Verfahren der Rechtsnachfolger reicht für ein nachdrückliches Bemühen, einen Schwarzbau bekämpfen zu wollen, keinesfalls aus (BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5;
Auch die Ertüchtigung des Schuppens durch die neu aufgemauerten Seitenwände verändert die Situation für die Kläger nicht nachteilig. Es ist im Gegenteil eher davon auszugehen, dass eine massivere Außenwand etwaige Geräusche sogar stärker abmildert. Den Klägern ist es vorliegend zudem ohne weiteres möglich und zumutbar, Beeinträchtigungen nach § 1004 BGB zivilrechtlich geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - Rn. 20), was einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ebenfalls entgegensteht. Ein deutliches Überwiegen ihrer Interessen ist nicht gegeben.
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Nachbar lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten weist aber keine Ermessensfehler auf, da er u. a. mit der eigenen grenzständigen Bebauung der Kläger argumentiert, auf die Erklärung der haupttangierten Nachbarn abstellt und auch den langen Bestand des Grenzanbaus ins Feld führt. Deshalb besteht auch kein - als Minus im Vornahmeantrag enthaltener und damit ebenfalls geltend gemachter - Anspruch auf Neuverbescheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch ihre Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 9 K 14.3343
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. März 2015
9. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung auf Null (bejaht); Nachbargebäude mit erdrückender Wirkung; Beseitigungsanordnung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1. und 2. wohnhaft: P.-Straße ... a, ...
- Kläger -
zu 1. und 2. bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt Ingolstadt, Bauordnungsamt,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Spitalstr. 3, 85049 Ingolstadt
- Beklagte -
beigeladen:
1. ...
2. ...
zu 1. und 2. wohnhaft: P. Str. ...
wegen Bauaufsicht Fl. Nr. .../17 (...)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 am 25. März 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom ... April 2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... /17 (Gemarkung ... ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klagepartei und die Beklagte jeweils die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1. Der Bescheid der Beklagten vom ... 7.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens aufzugeben, das von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu beseitigen und bis dahin die Nutzung der vorbezeichneten baulichen Anlage zu untersagen.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich des von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichteten Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bauaufsichtlich einzuschreiten.
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 1 K 15.2563
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
1. Kammer
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Garage
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt E., A.-Sch.-Platz ..., E.
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
wegen bauaufsichtlichen Einschreitens gegen Garage, FlNr. 2708/2 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin von ... aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Garage auf dem Grundstück ihres beigeladenen Bruders.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2689 Gemarkung ..., das auf der nördlichen Grundstückshälfte mit einem Wohnhaus und an der südwestlichen Grundstücksecke mit einem erhöht stehenden Gartenhaus bebaut ist.
Mit Bescheid vom ... August 1994 erteilte das Landratsamt E. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem westlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstück FlNr. 2708/2. Die Garage sollte östlich an das Wohnhaus und direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden. Mit Bescheid vom ... April 1995 wurde die Baugenehmigung dahin geändert, dass der gesamte Baukörper 3 m nach Westen verschoben und von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgerückt wurde. Die Fertigstellung des Gebäudes wurde am 18. Dezember 2000 angezeigt.
Mit Schreiben vom
Eine Baukontrolle am ... August 2014 ergab, dass das Gebäude des Beigeladenen einige Meter weiter südlich als genehmigt und mit dem angegebenen geringeren Grenzabstand errichtet worden war. Auf der Garage befindet sich ein Kniestock mit einer Höhe von 1,5 m. Weiter verfügt die dem klägerischen Grundstück zugewandte Giebelwand der Garage über ein Fenster und weist eine Höhe von 6 m, die Traufwand eine Höhe von 4,15 m auf.
Mit Schriftsatz vom
Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom ... Mai 2015, der Klägerin zugestellt am
Am 18. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts E. vom ... Mai 2015 in Nr. 1, 2 und 4 aufzuheben und das Landratsamt anzuweisen, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.
Sie trägt vor, die Garage halte den Mindestabstand von 3 m nicht ein; die Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften stelle eine gravierende Verletzung nachbarlicher Rechte dar. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil sie den zu geringen Grenzabstand erst mit der 2012 erfolgten Vermessung habe erkennen können. Die Baugenehmigung sei erloschen, weil wegen der wesentlichen Abweichungen von ihr nicht Gebrauch gemacht worden sei. Wegen des Verstoßes gegen drittschützende Normen komme als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ein Einschreiten in Betracht.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er meint, auch wenn der Mindestabstand von 3 m unterschritten sei, sei die Forderung, von der Garage 33 cm und damit die Außenwand abzureißen, unverhältnismäßig. Er habe die Abstandsflächenunterschreitung nicht verschuldet. Das Verlangen auf bauaufsichtliches Einschreiten beruhe auf einem Konflikt mit der Klägerin.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts E. vom ... Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), und zwar weder in der Form des Erlasses einer (Teil-)Beseitigungsanordnung (1.) noch in der Form der Verpflichtung des Beigeladenen zur Stellung eines neuen Bauantrags oder eines Tekturantrags (2.).
1. Die Klägerin kann die Verpflichtung des Landratsamts zum Erlass einer (Teil-)Beseitigungsanordnung nicht verlangen.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich aus Art. 76 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert dabei zum einen, dass der Nachbar durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Nachbar lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11).
Im vorliegenden Fall verletzt die Garage des Beigeladenen zwar drittschützende Vorschriften. Sie hält den nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO unter Heranziehung des 16 m-Privilegs erforderlichen Mindestabstand von 3 m nicht ein, sondern unterschreitet ihn um 33 cm.
Dennoch liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor; vielmehr hat das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, nicht bauaufsichtlich einzuschreiten. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nur dann gegeben, wenn zusätzlich zum Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH, B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3).
Im vorliegenden Fall besteht jedoch schon keine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter der Klägerin. Gegenüber der Garage des Beigeladenen befindet sich das Gartenhaus der Klägerin, das - über die bloße Nichteinhaltung des Maßes der Abstandsflächen hinaus - keine nennenswerte Beeinträchtigung erfährt. Die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung werden bei dem erhöht stehenden Gartenhaus kaum beeinträchtigt. Das Wohnhaus der Klägerin, das erhöhten Schutz genießen würde, liegt weiter nördlich und circa 20 m von der Garage entfernt, so dass diese hierauf keine negative Auswirkung hat. Weiter ergibt auch die vorzunehmende Abwägung der Beeinträchtigung der Klägerin mit dem Schaden des Beigeladenen kein deutliches Überwiegen ihrer Interessen. Zum einen sprechen der lange Zeitraum von 2000 bis 2014, während dessen sie die Garage klaglos hingenommen hat, und der Umstand, dass erst ein Zerwürfnis mit ihrem Bruder ihr Verlangen auf bauaufsichtliches Einschreiten hervorgerufen hat, gegen eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen. Grundsätzlich ist es dem Nachbarn nach Treu und Glauben zumutbar, seine Einwendungen gegen ein Vorhaben ohne Zögern mit den verfahrensrechtlich verfügbaren Mitteln geltend zu machen (BayVGH, U.v. 8.1.2014 - 15 B 12.1236 - juris Rn. 5); macht er hiervon keinen Gebrauch, kann dies einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten entgegen gehalten werden. Weiter ist es der Klägerin hier ohne weiteres möglich und zumutbar, Beeinträchtigungen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - Rn. 20), was ebenfalls einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten entgegen steht.
2. Weiter kann die Klägerin die Verpflichtung des Beigeladenen zur Stellung eines neuen Bauantrags oder eines Tekturantrags nicht verlangen.
Das nach Art. 76 Satz 3 BayBO ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten von der Klägerin erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.