Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.2458

bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Unter dem 26. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der „City A. Bauabschnitt 3“ auf dem Grundstück FlNr. 847 und 852 Gem. I.

Das vorhandene Shopping Center, das die Grundstücke FlNr. 847, 852, 855, 855/1, 857, 860/1, 861 und 863 umfasst und sich im Geviert L. Straße, Z. Straße, H. und G.-O. Straße in Ingolstadt befindet, soll für einen neuen Hauptmieter umgebaut werden. Gegenstand des 3. Bauabschnitts sind u.a. die Errichtung einer Aufzugsanlage und einer Schleppgaube auf dem Grdst. Fl.Nr. 847 mit der Anschrift H. 6. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 3. OG im Anwesen H. 4, Fl.Nr. 846/2. Das Baugrundstück und das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Altstadtbereich“ (in Kraft seit 30.1. 1992) der Beklagten, der (nur) die Art der baulichen Nutzung festsetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau City Arcaden Ingolstadt 3. Bauabschnitt“, FlNr. 847 und 852 Gem. Ingolstadt, L. Straße 25 in 85049 Ingolstadt erteilt. Auf die Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2016 wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28. Juni 2016 wurde ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt (Az.: M 9 SN 16.2881).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und Nachbarrechte verletze. Als Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung könne sich der Kläger auf eine Abstandsflächenverletzung auch berufen, da sein Sondereigentum unmittelbar betroffen sei. Genehmigungsmaßstab sei Art. 60 BayBO. Das Vorhaben halte in Bezug auf den Aufzugsschacht und das Treppenhaus Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 846/2 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Anlage sei für den Kläger bezüglich des Aufzugsschachts unzumutbar. Die Anlage habe mit Blick auf die im südlichen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 846/2 befindlichen Wohnungen einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Insbesondere würden die Wohn- und Außenwohnbereiche der Eigentumswohnung durch den Aufzugsschacht beeinträchtigt. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Verfahren M 9 SN 16.2881 Bezug genommen.

Unter dem 4. Juli 2016 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde die beantragte Tekturgenehmigung erteilt. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit der Tektur wird insbesondere die Aufzugsanlage reduziert. Deren Höhe ist von ursprünglich 19,465 m auf 16,815 m zurückgenommen, außerdem wird sie um ca. 1,5 m nach Osten und damit vom K. Weg verschoben. Die Nördliche Außenwand der Aufzugsanlage ist von 8,54 m auf 6,2 m reduziert.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte per Klageänderung die Einbeziehung des Bescheids vom 21. Juli 2016 und beantragte zuletzt,

Die Baugenehmigung vom 29. April 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch die Änderungen in der Tektur der Abstand zum vorliegend maßgeblichen Bezugspunkt des Nachbargebäudes H. 4, dem vom Kläger bewohnten DG mitsamt Balkon bzw. Galerie nicht vergrößert habe. Der Abstand habe sich vielmehr sogar verringert. Der ursprüngliche Antrag habe sich nicht erledigt. Die Beigeladene habe nach der Tektur nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet, vielmehr habe die Grundgenehmigung weiterhin Bestand. Der Kläger sei im Rücksichtnahmegebot durch die Grundgenehmigung verletzt. Die genehmigte Aufzugsanlage stelle sich für den Kläger als unzumutbar dar. Die erdrückende Wirkung sei durch die Höhe und die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung bedingt. Ausweislich der Planunterlagen der Grundgenehmigung solle der mit Flachdach geplante Aufzugsschacht 19,465 m hoch sein (3.1 Ansicht H. ), der Balkon des Klägers befinde sich auf der Südseite des Gebäudes etwa auf Traufhöhe. Der Lastenaufzug befinde sich in ca. 3,60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks. Die südliche Außenwand des Gebäudes H. 4 sei etwa 6,00 m vom Aufzug entfernt. Der Abstand des Lastenaufzugs vom Balkon des Klägers belaufe sich nach den Planunterlagen auf etwa 5,40 m (vgl. 1.5 Grundriss 3.OG). Der genehmigte Baukörper sei daher erheblich höher als das Gebäude H. 4. Aufgrund des geringen Abstands zum Gebäude gehe von dem Lastenaufzug eine erdrückende Wirkung aus, die sich insbesondere auch in einer deutlich geminderten Belichtung manifestiere. Das gelte vor allem für den als Außenwohnbereich schutzwürdigen Balkon an der Südseite des Gebäudes H. 4. Darüber hinaus sei durch den genehmigten Baukörper auch die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fenster- bzw. Balkonbrüstung der Wohnung des Klägers nicht gewährleistet. Insofern komme es zu einer unzumutbaren Verschattung. Auch das geplante Gebäude H. 6 stelle sich als rücksichtslos dar. Auch die Tekturgenehmigung verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Sie sei mangels Nachbarbeteiligung bereits formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig: Sie sei rücksichtslos, weil die Aufzugsanlage einschließlich Verbindungsbau unzumutbar sei. Außerdem sei das Gebäude H. 6 mit dessen Dachüberstand unzumutbar. Hinsichtlich des Aufzugsschachts einschließlich des Verbindungsbaus sei auszuführen, dass dieser zwar niedriger und um 1,50 m nach Osten verschoben sei, jedoch der Abstand des Aufzugs zum Balkon nur mehr 4,50 m betrage. Obwohl der Aufzug in östlicher Richtung verschoben sei, sei die bauliche Anlage letztlich näher an den maßgeblichen Bezugspunkt Gebäude H. 4 herangerückt. Der Aufzugsschacht weise weiter eine erdrückende Wirkung auf. Der Aufzug überrage das Gebäude H. 4 um 6,815 m, ferner habe sich der Abstand des Aufzugs zum Balkon sogar noch verringert. Daher sei auch zukünftig mit deutlich geminderter Belichtung der Wohnbereiche im Dachgeschoss zu rechnen. Durch den nach Osten verschobenen und gedrehten Aufzugsschacht werde die Belichtungsproblematik weder nachhaltig gelöst noch gänzlich aufgelöst. Das gelte auch für den Verbindungsbau, der ebenfalls mit einem Flachdach geplant sei, etwa 5,49 m höher sei als das Gebäude H. 4 (vgl. Tekturplan 3.1, Ansicht H. ) und sich etwa 9,00 m vom Balkon entfernt befinde (Tekturplan 1.5, Grundriss 3.OG). Erdrückende Wirkung müsse auch dem Gebäude H. 6 und dem diesbezüglich geplanten Dachüberstand zugeschrieben werden. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes H. 6 betrage ca. 10,60 m. Das geplante Gebäude solle um ein Geschoss erweitert werden und eine Firsthöhe von 16,435 m und eine Traufhöhe von 10,39 m aufweisen (Tekturplan 3.1, Ansicht H. ). Das neu zu errichtende Gebäude befinde sich unmittelbar östlich des Gebäudes H.  4. Das geplante Gebäude H. 6 trete im rückwärtigen Bereich deutlich über die Außenwand des Gebäudes H. 4 hinaus. Insbesondere rage der Dachüberstand des Satteldachs des geplanten Gebäudes H. 6 in etwa 3,00 m über die Außenwand und damit auch über den Balkon des Klägers hinaus. Der Abstand zum Dachüberstand werde ausweislich der Planunterlagen lediglich etwa 1,70 m betragen (vgl. Tekturplan 1.6, Dachaufsicht). Daher sei von einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes H. 6 und seines Dachüberstands auszugehen. Der unmittelbar östlich des Balkons befindliche Dachüberstand werde die Belichtung des Balkons massiv beeinträchtigen, v.a. in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliege. Die Bebauung innerhalb des Gevierts sei von einer seitlich grenzständigen Bebauung geprägt, auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen würden die Abstandsflächen vom umgebenden Baubestand nicht eingehalten. Daher gelte Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO; wegen der Umgebungsbebauung dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Auch das Wohngebäude des Klägers sei an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Es liege auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks seien Grenzbauten. Außerdem habe weder die Errichtung des Aufzugsturms noch die Errichtung der Schleppgaube für die Wohnung des Klägers im 3. OG einen sog. Einmauerungseffekt zur Folge. Der Aufzugsturm stehe auch nicht direkt vor der klägerischen Wohnung, sondern seitlich davon abgesetzt. Darüber hinaus sei der Haupttrakt ca. 9 m von der südlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt, so dass insbesondere auch eine rücksichtslose Verschattung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. (richtig: 29.) April 2016 hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2016 gänzlich ausgeschlossen. Wie insbesondere ein Vergleich der Pläne 1.7 alt zu 4.1 neu, in denen die fiktiven Abstandsflächen dargestellt seien, ergebe, sei gegenüber der klägerischen Wohnung bei der in den jeweiligen Plänen mit A2 bezeichneten Abstandsfläche durch die Drehung des Aufzugsturms eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die „fiktive Abstandsfläche“ überhaupt nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen komme. Auch ein Vergleich der Pläne 3.1., Ansicht H. /Neubau H. 6 machten dies sehr anschaulich. Hinzu komme, dass sich die geplante Neubebauung an der Grenze zum klägerischen Grundstück auf eine Höhe von maximal 5,215 m beschränke, wodurch die Belichtung des Anwesens H. 4 in keiner Weise verschlechtert werde.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die dort wiedergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Antragsverfahren M 9 SN 16.2881 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen von Genehmigung und Tektur und des einfachen Bebauungsplans Nr. 100 - Altstadtbereich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist - entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag - nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die - Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des Art. 6 BayBO.

Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss - nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch - und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.

Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.

2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).

Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.

Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.

Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.

Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2016 - M 9 SN 16.2881

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 erteilte Baugenehmigung beantragt war.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.2458.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2016 - M 9 SN 16.2881

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 erteilte Baugenehmigung beantragt war.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 erteilte Baugenehmigung beantragt war.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des Urteils vom 16. November 2016 im zugehörigen Hauptsacheverfah ren (Az. M 9 K 16.2458) Bezug genommen, in dem neben den Klageauch die Antragsschriftsätze und -erwiderungen dargestellt sind.

II.

Soweit die (Haupt-) Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Antrag aufrechterhalten wurde, hat er keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, hier i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Gericht im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich dabei zunächst an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Aufgrund des Urteils vom 16. November 2016 in der zugehörigen Hauptsache M 9 K 16.2458, mit dem die Klage abgewiesen wird, wird auch der gegenständliche Antrag abgelehnt, da sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig erwiesen hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. November 2016 im Verfahren M 9 K 16.2458 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO, wobei für die Kostenverteilung von Folgendem ausgegangen wird: Hinsichtlich des erledigten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2017 waren die Erfolgsaussichten offen, so dass bezogen isoliert auf diesen Antrag auf Kostenteilung zu entscheiden wäre. Dazu kommt zunächst hinsichtlich der Hauptbeteiligten das Obsiegen der Antragsgegnerin bezogen auf den verbliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016. Schließlich ist die Beigeladene insofern zu berücksichtigen, als sie nur in Bezug auf den aufrechterhaltenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 einen Antrag gestellt hat, sich dagegen hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags nie geäußert hat. Daher ist die Kostenverteilung so vorzunehmen wie geschehen, einschließlich der ausnahmsweise erforderlichen Trennung zwischen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2. Als Streitwert wird die Hälfte des für das Klageverfahren beschlossenen Streitwerts festgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände keine Abweichung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde. Für die Berechnung der Wandhöhe sei nicht auf die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt abzustellen, sondern auf den Austrittspunkt der Wand des zurückversetzten Wandteils aus dem darunter liegenden Gebäudeteil. Die Abweichung ginge deshalb ins Leere.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des 26. Senats betraf eine spezielle bauplanungsrechtliche Situation, in der an sich an die seitliche Grundstückgrenze gebaut werden durfte, das zulässige Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück höher als auf dem Nachbargrundstück war und es dann aus Gründen der Rücksichtnahme geboten war, dass der Teil des Vorhabens, der über die auf dem Nachbargrundstück zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, einen Abstand von der gemeinsamen Grenze einhält. In dieser speziellen Konstellation hielt es der 26. Senat im Jahr 2000 in einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 für angemessen, die Tiefe der zu fordernden Abstandsfläche nicht nach der Gesamthöhe des zurückgesetzten Wandteils, sondern nach der Höhe der freistehenden Wandfläche zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist dagegen nicht erkennbar, wieso ein Wandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen aus planungsrechtlichen Gründen von der gemeinsamen Grenze abzurücken ist. Allein die denkbare Begründung, günstigere Lichtverhältnisse im Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, ist kein planungsrechtlicher Grund. Bereits von daher dürften die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sein. Zudem wurde Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 aufgehoben. Diese Vorschrift ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift für bauordnungsrechtlich irrelevant gehalten und deshalb gestrichen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, aus der früheren Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken abzuleiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.

Aus Sicht des Senats lässt es die Bayerische Bauordnung hier nur dann zu, auf die Einhaltung der an sich erforderlichen Abstandsfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 - juris). Bei einer Höhe der zurückversetzten Wand von 9,26 m kommt die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze nur 7,34 m beträgt. Eine Abweichung war daher erforderlich.

2. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Anforderung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2724/2 L.-straße 20a bis 20c nicht in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zwar grundsätzlich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden. Es begründen aber allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Eine atypische Situation sieht der Senat hier derzeit nicht und wurde von der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen bislang auch nicht dargelegt.

Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären (dazu unten 3.). Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44/12 - NVwZ-RR 2013, 400).

3. Die Baugenehmigung ist hier nicht teilbar. Auch wenn die fehlerhafte Abweichung in erster Linie die von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände betrifft, ist daher die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen. Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Das Erstgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in zutreffender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris).

Wenn man für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB wie das Verwaltungsgericht den Bereich für maßgeblich hält, der im Osten durch die R.-straße, im Süden durch die R...-Straße, im Westen durch die S.-straße und im Norden durch die L.-straße begrenzt ist, finden sich hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 2705 (R.-straße 9), FlNr. 2713 (S.-straße 20), FlNr. 2720 (S.-straße 24), FlNr. 2702 (L.-straße 20) und FlNr. 2701 (L.-straße 24).

Dieser weite Umgriff ist nicht zweifelsfrei. Denn bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). Wenn man deshalb die Bebauung an der S.-straße ausscheidet, sind nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern und Plänen trotzdem hinreichend Vorbilder für die Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entlang der R.-straße sowie der L.-straße vorhanden. Zuzugestehen ist der Antragstellerin allerdings, dass hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks FlNr. 2701 (L.-straße 24) eine Genehmigung des westlichen rückwärtigen Gebäudes als Hauptgebäude entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann den Bauakten nicht entnehmen, dass das westliche eingeschossige Gebäude ein Wohngebäude darstellt. Vielmehr geht aus dem am 8. Juli 1897 genehmigten Plan hervor, dass es sich dabei um eine Wagenremise bzw. Geschirrkammer handelt. Im Ergebnis kommt es jedoch im vorliegenden Fall auf diesen Punkt nicht an, weil das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im 19. Jahrhundert auch als Wohngebäude bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit wurde das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich grenzständig bebaut.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar ist. Folglich ergibt sich hieraus kein Maßstab, der gegen eine grenzständige rückwärtige Bebauung sprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.