Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2159

bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Der Kläger ist – neben seiner Ehefrau – Miteigentümer der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.

Mit Teilungsgenehmigung vom … Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom … Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. … d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. 779 ist als Brandwand auszubilden.“

Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).

Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt Eichstätt (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.

Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:

1. Dem Kläger wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.

3. Die Ehefrau des Klägers wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.

4. Zwangsgeldandrohung für den Kläger in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Kläger in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Ehefrau in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Ehefrau in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt

5. Kostentragung beim Kläger als Veranlasser

6. Kostenentscheidung

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am … Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Kläger zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Kläger als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Ehefrau als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, der Kläger aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid hinsichtlich Ziff. 1, 2, 5 und 6 und bzgl. Ziff. 4, soweit der Kläger betroffen ist, aufzuheben.

Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse dem Kläger gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen seit Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand, davon seit 28 Jahren im Einvernehmen mit der vormaligen Eigentümerin, der Schwester des Klägers. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Nutzungsuntersagung, Ziff. 1 des Bescheids (1.), als auch die Anordnung, die südliche Grenzwand des Unterstandes als Brandwand auszubilden (i.F.: Brandwandanordnung), Ziff. 2 des Bescheids (2.), sind rechtmäßig. Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohungen, Ziff. 4 des Bescheids (3.).

1. Die Untersagung der Nutzung des südlichen offenen Anbaus als Schafunterstand ist rechtmäßig.

Sie wurde zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt und erging formell rechtmäßig. Mit dem Landratsamt handelte die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Behörde. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. … d. BA) zum geplanten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.

Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.

Dies gilt unabhängig davon, wann die Nutzung als Schafunterstand aufgenommen wurde. Der Kläger behauptet dazu, der Anbau sei „zwischen 1927 und 1930“ errichtet worden, eine Genehmigung habe er aber nicht (Bl. … d. BA); der Bevollmächtigte trägt vor, dass auf dem Klägergrundstück „seit über 80 Jahren Landwirtschaft, gerade die Haltung von Schafen, betrieben [werde], seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand“ (Bl. … d. Gerichtsakts M 9 K 16.2160) bzw. „dass seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben [werde], gerade die Haltung von Schafen, seit Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand, davon seit 28 Jahren im Einvernehmen mit der vormaligen Eigentümerin, der Schwester des Klägers“ (Bl. … d. hiesigen Gerichtsakts).

a) Der Anbau ist eine bauliche Anlage, die in einer bestimmten Weise, nämlich zur Unterbringung von Schafen, genutzt wird.

b) Diese Nutzung ist formell illegal.

Die Baugenehmigungsunterlagen aus den Jahren 1935-1936 bzw. aus dem Jahr 1997 legalisieren nicht den streitgegenständlichen südlichen Schafunterstand. In den Genehmigungsunterlagen von 1935-1936 ist nach Ansicht des Gerichts an der Südseite des Hauptstalls überhaupt kein Anbau vorgesehen, geschweige denn ein Anbau „zur Schafhaltung“. Aus den Grundrissen sind zwei aufgeteilte Anbauten nach Osten hin erkennbar („Remise“, „Stall“), aber kein Anbau nach Süden hin. Die Lagepläne ermöglichen dabei mit dem eingezeichneten „Feld Weg nach B.feld“, einem Ortsteil, der auch heute noch nördlich von H. existiert, eine klare Orientierung.

Eine vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verfahrensfreiheit des Anbaus „im Jahr 1929“ scheidet – unabhängig von der Nutzung als Schafunterstand und unterstellt, der Anbau wäre schon zu diesem Zeitpunkt entstanden – schon deshalb aus, weil er Teil des Hauptstalls gewesen wäre, der als genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben genehmigt wurde; als solcher hätte er eine weitaus höhere Grundfläche als 70 m² aufgewiesen, weswegen § 6 Abs. II lit. b Nr. 1 BayBO 1901 unabhängig von den begrifflichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten nicht gegriffen hätte.

Auch die bestandskräftige Teilungsgenehmigung aus 1989, auf der erstmals nachweisbar ein südlicher Anbau dargestellt ist, legalisiert die Nutzung als Schafunterstand nicht. Sie enthält nur die Darstellung eines Anbaus ohne Funktion. Weiter fordert sie, dass die südliche Grenzwand als Brandwand ausgebildet wird; für einen offenen Anbau zur Schafhaltung – wie vorliegend verwirklicht – entfaltet sie daher keinerlei Legalisierungswirkung.

Eine – nach den Angaben der Beteiligten naheliegende – Nutzungsänderung des Anbaus von bspw. Remise zu Schafunterstand (zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt), im Rahmen derer der Unterstand isoliert zu betrachten wäre, bedarf nach Art. 57 Abs. 4 BayBO und bedurfte auch nach Art. 63 Abs. 4 BayBO 1998, Art. 66 Abs. 4 BayBO 1983 der Genehmigung, da für die Schafhaltung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen und kamen als für die Lagerung von Geräten. Da sich die rechtlichen Anforderungen nicht unterscheiden, ist irrelevant, wann genau die Schafhaltung auch in dem südlichen Anbau etabliert wurde.

Damit steht fest, dass der Schafunterstand genehmigungspflichtig ist und dass keine Baugenehmigung vorliegt, mithin, dass die Nutzung zur Schafhaltung formell illegal erfolgt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der hypothetische Fall eines non liquet zulasten des Klägers ginge; er ist für das Vorliegen einer die Nutzung legalisierenden Baugenehmigung darlegungspflichtig und trägt die Beweislast (statt aller BVerwG, B.v. 23.12.1994 – 4 B 262/94 – juris; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 26.5.2017 – OVG 10 N 27.14 – juris).

c) Die Nutzung als Schafunterstand ist auch materiell illegal.

Dies gilt unabhängig davon, dass für eine (behördliche) Nutzungsuntersagung bereits die formelle Illegalität ausreicht; die Bauaufsichtsbehörde kann – anders als ein Nachbar, der bauaufsichtliches Einschreiten begehrt – bereits die formelle Illegalität zum Anlass nehmen, gegen eine Nutzung vorzugehen.

Die Nutzung verstößt gegen das aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ableitbare Gebot der Rücksichtnahme und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig.

Dies folgt bereits daraus, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung, die ausgeübt wird, ohne genehmigt zu sein – die Beweislast diesbezüglich liegt auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme beim Kläger (BVerwG, B.v. 28.7.1993 – 4 B 120/93 –; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 –; SächsOVG, U.v. 21.10.2016 – 1 A 256/15 – alles zitiert nach juris) –, in der Interessenabwägung nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 1 ZB 09.2768 – juris; B.v. 21.7.2011 – 1 ZB 11.102 – juris; B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770 – juris), d.h. eine Interessenabwägung findet bereits insofern nicht statt, als Emissions- bzw. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, nicht dazu führen dürfen, dass ein anderes Bauvorhaben (hier: die Terrasse und/oder die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück) zurückgestellt werden muss. Die Terrasse ihrerseits ist verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 lit. f BayBO und materiell zulässig.

Die Nutzung als Schafunterstand ist auch unabhängig davon – d.h. bei Einstellen der Klägerinteressen in die Abwägungsentscheidung – unzumutbar. Die Haltung von teils über hundert Lämmern in einem offenen Anbau direkt an der Grenze zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück verletzt jegliche Vorgaben bspw. der „Gelben Hefte“ und/oder des Arbeitspapiers „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 18.2.2014 – M 1 K 13.4872 – juris). Dass die Schafstall-Nutzung – unabhängig von der Frage, ob sie durch eine Baugenehmigung gedeckt ist – prioritär und deshalb als Vorbelastung in Ansatz zu bringen gewesen wäre und die Terrasse somit unzulässig, ist nicht erweislich. Die Beweislast hierfür liegt ebenfalls beim Kläger (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris). Diesbezüglich wird weiter darauf hingewiesen, dass der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten mit der Herausteilung des Nachbargrundstücks FlNr. … im Jahr 1989 entstanden sind, an der der Kläger mitgewirkt hat. Der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten bestehen damit unabhängig von der Terrassennutzung, d.h. auch ohne die Terrasse wäre die Schafhaltung an der Grenze in einem offenen Gehege in dieser beengten Situation unzulässig, da die Wohnnutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

d) Der Kläger wurde zu Recht als Handlungs- und Zustandsstörer zur Verantwortung gezogen, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LStVG. Die Zustandsstörereigenschaft der Ehefrau ändert hieran nichts; sie wird über eine Duldungsanordnung (M 9 K 16.2160) in Anspruch genommen.

e) Die Nutzungsuntersagung leidet nicht an Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sie materiell illegal ist. Dies würde, worauf nur ergänzend hingewiesen wird, nach den Ausführungen des Landratsamtes, Sachgebiet …, Umweltschutz, Technischer Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung selbst dann gelten, wenn die südliche Grenzwand als Brandwand ausgeführt würde.

Ein Bestandsschutz kommt, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, nach keinem vertretenen Bestandsschutzbegriff in Betracht. Ein formeller Bestandsschutz scheidet aus, da keine (Bau-) Genehmigung für die streitgegenständliche Nutzung vorliegt; bei hypothetischer Annahme eines non liquet trifft den Kläger die Beweislast (siehe oben). Materieller Bestandsschutz ist als Institut nach vordringender Auffassung in der Rechtsprechung hinfällig (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris m.w.N.) und kommt auch inhaltlich nicht in Betracht, da der Schafunterstand zu keinem Zeitpunkt über einen Zeitraum von drei Monaten offensichtlich genehmigungsfähig war. Dabei ist irrelevant, ob eine etwaige Nutzung als Schafunterstand vor der Teilung im Jahr 1989 genehmigungsfähig gewesen wäre, da diese Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht offensichtlich wäre: Dies folgt daraus, dass es zur Frage eines diesbezüglichen etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedürfte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris), da bereits nicht feststellbar ist, dass eine derartige Nutzung überhaupt ausgeübt wurde (der Anbau könnte, sollte er vorhanden gewesen sein, bspw. als Remise genutzt worden sein). Im Übrigen trifft auch diesbezüglich die Beweislast den Kläger (vgl. dazu die obigen Nachweise). Die Teilungsgenehmigung stellt den ersten Nachweis für die Existenz eines Anbaus (wohlgemerkt: ohne Nutzung) dar; der Klägerbevollmächtigte gibt zur Aufnahme der Nutzung nur an einer Stelle eine Größenordnung an („vor 28 Jahren“ und damit mehr oder minder deckungsgleich mit der Teilung). Mit der – unter Mithilfe bzw. mit Einverständnis des Klägers durchgeführten – Teilung aber änderte sich die Sachlage grundlegend, da damit der Immissionskonflikt entstand. Seit diesem Zeitpunkt war durchgehend offensichtlich keine Genehmigungsfähigkeit mehr gegeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2009 – 15 CS 09.730 – juris).

Unabhängig von alledem ist die Bauaufsichtsbehörde sofort gegen die Nutzung eingeschritten, als ihr diese bekannt wurde. Damit ist ohnehin nicht entscheidend, wie lange die Nutzung des Anbaus zur Unterbringung von Schafen angeblich schon erfolgte; auch auf die behauptete Duldung durch die Nachbarn kommt es rechtlich nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris).

Unabhängig davon, dass eine behauptete existenzbedrohende Situation allein durch die Aufgabe der Schafstallnutzung des südlichen Anbaus nicht erkennbar ist – sowohl der nördliche Anbau als auch der Hauptstall können zur Schafhaltung weitergenutzt werden, zudem steht auf dem klägerischen Grundstück gerade im östlichen Bereich, in dem das Wohnhaus des Klägers situiert ist, noch viel Platz zur Verfügung –, war es vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, sachgerecht, dass das Landratsamt Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers nicht als ausschlaggebend angesehen hat (vgl. Bescheid, S. 4). Der vom Kläger behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht auch das öffentliche Interesse entgegen, dass gegebenenfalls ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Landwirten zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen (zum Ganzen ebenfalls BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris).

2. Auch die Brandwandanordnung ist rechtmäßig. Sie wurde richtigerweise auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt, da es für Art. 54 Abs. 4 am Bestandsschutz fehlt (auch der Anbau als solcher ist erstmals in der Teilungsgenehmigung aus dem Jahr 1989 nachgewiesen, sie legalisiert ihn aber nicht). Die südliche grenzständige Außenwand ist bereits wegen der Teilungsgenehmigung als Brandwand auszuführen, da die Teilung ersichtlich nur unter dieser Prämisse erfolgen sollte und konnte (vgl. auch die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO a.F.). Im Übrigen folgt diese Verpflichtung aus Art. 28 BayBO (alle Fassungen), da der Bruttorauminhalt von 50 m³ bereits allein durch den Anbau überschritten wird und da „das“ Nebengebäude ohnehin nicht in einen „Hauptstall“ und in einen „südlichen Anbau“ aufgespalten werden kann, da unklar ist, ob die innere Wand dann als Brandwand ausgebildet werden muss(te) oder nicht.

3. Die Zwangsgeldandrohungen stützen sich zu Recht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 und 31 VwZVG. Die Hauptverfügungen, Ziff. 1 und 2, stellen auf die Bestandskraft des Bescheids ab, womit Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG genügt ist. Weder die Höhe der angedrohten Zwangsgelder noch die in den Hauptverfügungen vorgesehenen Erfüllungsfristen begegnen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2159

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1
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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 9 K 17.4597

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des v

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2160

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2159

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Die Klägerin ist – neben ihrem Ehemann – Miteigentümerin der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.

Mit Teilungsgenehmigung vom 22. Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom 17. Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. 93 d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. … ist als Brandwand auszubilden.“

Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).

Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt E. (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.

Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:

1. Dem Ehemann der Klägerin wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.

2. Der Ehemann der Klägerin wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.

4. Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt

5. Kostentragung beim Ehemann der Klägerin als Veranlasser

6. Kostenentscheidung

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am 18. Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Ehemann der Klägerin zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Ehemann der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Klägerin als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, ihre Ehemann aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid hinsichtlich Ziff. 3 und bzgl. Ziff. 4, soweit die Klägerin betroffen ist, aufzuheben.

Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse der Klägerin gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen, seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Ehemann der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen (jeweils als „Minus“ der Hauptverfügungen) sind Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Klägerin als Zustandsstörerin kann wie hier über Duldungsanordnungen in Anspruch genommen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Die Hauptverfügung ist wirksam, da sie zugestellt wurde und nicht nichtig ist; ein Einverständnis der Klägerin mit ihrer Durchsetzung ist angesichts der Klageerhebung nicht zu unterstellen. Die Hauptverfügung ist auch rechtmäßig (str., ob dies überhaupt notwendig ist, vgl. aber bspw. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris), diesbezüglich wird auf das Urteil im Parallelverfahren M 9 K 16.2159 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Die Klägerin ist – neben ihrem Ehemann – Miteigentümerin der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.

Mit Teilungsgenehmigung vom 22. Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom 17. Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. 93 d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. … ist als Brandwand auszubilden.“

Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).

Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt E. (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.

Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:

1. Dem Ehemann der Klägerin wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.

2. Der Ehemann der Klägerin wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.

4. Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt

5. Kostentragung beim Ehemann der Klägerin als Veranlasser

6. Kostenentscheidung

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am 18. Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Ehemann der Klägerin zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Ehemann der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Klägerin als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, ihre Ehemann aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid hinsichtlich Ziff. 3 und bzgl. Ziff. 4, soweit die Klägerin betroffen ist, aufzuheben.

Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse der Klägerin gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen, seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Ehemann der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen (jeweils als „Minus“ der Hauptverfügungen) sind Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Klägerin als Zustandsstörerin kann wie hier über Duldungsanordnungen in Anspruch genommen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Die Hauptverfügung ist wirksam, da sie zugestellt wurde und nicht nichtig ist; ein Einverständnis der Klägerin mit ihrer Durchsetzung ist angesichts der Klageerhebung nicht zu unterstellen. Die Hauptverfügung ist auch rechtmäßig (str., ob dies überhaupt notwendig ist, vgl. aber bspw. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris), diesbezüglich wird auf das Urteil im Parallelverfahren M 9 K 16.2159 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Sie betreibt auf den in ihrem Eigentum stehenden Außenbereichsgrundstücken FlNr. ..., ..., ... der Gemarkung K. ohne baurechtliche Genehmigung einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe. Auf den Grundstücken wurde vormals Kies abgebaut. Hierfür wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung erteilt.

Laut einer E-Mail der Gemeinde T. an das Landratsamt P. vom 4. November 2013 erwog die Gemeinde, über die Ausweisung eines Sondergebiets in einem Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Kiesgrubenareals für den Handel mit schüttbaren Gütern zu schaffen. Laut Aktenvermerk des Landratsamts P. über eine Besprechung am 14. November 2013 wurden die Chancen für das Zustandekommen eines entsprechenden Bebauungsplans als gering eingeschätzt. Im Rahmen einer „vorgezogenen Fachstellenbesprechung“, an dem Vertreter des Landratsamts P., der Stadt P., der Antragstellerin und der Gemeinde T. teilnahmen, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans u. a. für den Handel mit schüttbaren Gütern insgesamt als schwierig darstelle. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs bei der Gemeinde T. am 20. Februar 2014 sprachen sich die anwesenden Vertreter der Regierung von Niederbayern u. a. aufgrund des landesplanerischen Anbindungsgebots gegen eine entsprechende Bauleitplanung aus. Am 24. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat von T. dennoch, das Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans einzuleiten, wonach anstelle der Vorrangfläche für Kies nunmehr eine Gewerbefläche ausgewiesen werden solle.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der Regierungspräsident von Niederbayern dem Landratsamt P. mit, dass der von der Antragstellerin betriebene Handel mit diversen Baustoffen gestaffelt bis spätestens Herbst 2016 komplett eingestellt werde solle.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts P. vom 21. Mai 2015 untersagte der Antragsgegner unter Anordnung von Zwangsgeldern der Antragstellerin den weiteren Betrieb einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen auf den o.g. Grundstücken, und zwar (jeweils einschließlich der Beseitigung der betroffenen Materialien und Güter)

- gem. Nr. 1. a) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2015 bzgl. des Handels mit Waren aller Art, wie z. B. Zierkiesen, die sich in Säcken, auf Paletten oder in anderen abgepackten Formen befinden,

- gem. Nr. 1 b) des Bescheidtenors bis zum 31. Mai 2016 bzgl. des Handels mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1. c) genannten - schüttbaren Gütern,

- gem. Nr. 1 c) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2016 bzgl. des Handels mit Kies und Sand.

In den Bescheidgründen wird u. a. neben diversen Ermessenserwägungen ausgeführt, dass die Nutzung des Areals als „Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ eine formell illegale Nutzung sei, die am Maßstab von § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sei.

Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 6 K 15.904), über die - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde. Im Rahmen eines Augenscheinstermins im Klageverfahren am 22. September 2015 erklärte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass seitens der Gemeinde nach wie vor der Wille vorhanden sei, das Gelände der ehemaligen Kiesgrube als Gewerbegebiet auszuweisen; bisher seien allerdings Gespräche hierzu negativ verlaufen. Die anwesende Vertreterin der Regierung von Niederbayern teilte mit, dass Grund hierfür ein Zielkonflikt mit dem Landesentwicklungsprogramm gewesen sei.

Unter dem 12. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Klageverfahren mit, dass beabsichtigt sei, im Bereich der streitgegenständlichen Flächen nochmals Quarz-Abbautätigkeiten zu entfalten, was derzeit vom Bergamt fachlich geprüft werde. Zudem sei nunmehr die Möglichkeit der Bauleitplanung ggf. auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück eröffnet, so dass eine zeitnahe Überführung der streitigen Nutzung dorthin in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 wurde die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte Frist (31. Mai 2016) bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 bezog die Antragstellerin diesen Bescheid in die laufende Anfechtungsklage ein.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren RN 6 K 15.904 am 16. Juni 2016 führte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. aus, dass seitens der Gemeinde nunmehr die Absicht bestehe, auf einem weiter westlich gelegenen Areal (westlich der N. Straße) ein Gewerbegebiet auszuweisen, in dem der Baustoffhandel der Antragstellerin künftig stattfinden könne. Dies setze aber auch die Änderung des Flächennutzungsplans voraus, so dass mit einem zeitlichen Rahmen von einigen Monaten zu rechnen sei. Der Antragsgegner übergab hierzu laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, wonach der Standort des geplanten Gewerbegebiets nicht mit dem landesplanungsrechtlichen Anbindungsgebot in Einklang zu bringen sei.

Mit Beschluss vom 22. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie weiter hilfsweise dem Antragsgegner durch Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) aufzugeben, vorläufig von einer sofortigen Vollziehung der Regelung in Nr. 1 des Bescheides abzusehen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Eine Baugenehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der ehemaligen Kiesgrube in einen Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz bestehe nicht. Die behördliche Entscheidung sei auch ermessensgerecht, zumal die streitgegenständliche Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtige die Nutzung diverse Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB. Ein Ermessensfehler ergebe sich nicht aufgrund einer zu erwartenden Bauleitplanung. Selbst wenn die Gemeinde T. eine Bauleitplanung beabsichtige, könne jedenfalls von einer in unmittelbarer Zukunft zu erwartenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Ähnlich verhalte es sich mit den von der Antragstellerin geplanten weiteren Abbautätigkeiten, die eine Zuständigkeit des Bergamts Südbayern begründen könnten. Insoweit sei bislang lediglich eine Probe für den Abbau von Quarzkies entnommen worden, ohne dass derzeit hinreichend konkretisiert sei, ob und wann für einen solchen Abbau eine Genehmigung erteilt werde. Erst recht sei nicht erkennbar, dass eine solche Genehmigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gegenwärtigen und vom Antragsgegner untersagten Nutzung auf den betroffenen Grundstücken haben könnte. Durch die zeitliche Staffelung habe der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt; die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten bzw. nachträglich verlängerten Fristen seien daher als angemessen anzusehen. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin - ohne im Beschwerdeverfahren ausdrücklichen einen Sachantrag zu stellen (mit Ausnahme des vorsorglichen Begehrens in Bezug auf den Erlass eines „Hängebeschlusses“) - ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seitens der Antragstellerseite unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 25. Oktober 2016) sei die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte und mit Bescheid vom 25. Mai 2016 zunächst bis zum 30. Juni 2016 verlängerte Frist durch Bescheid vom 6. September 2016 weiter bis zum 15. Oktober 2016 verlängert worden.

Nach ebenso unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners hat die Gemeinde T. ein weiteres Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitetet („Deckblatt Nr. 10 zur Änderung des Flächennutzungsplans“), wonach eine Gewerbefläche westlich der Zufahrtsstraße - und damit auf einem anderen Standort westlich des streitgegenständlichen Lager- und Verkaufsplatzes - geplant sei (vgl. auch Seite 2 der Stellungnahme des Landratsamts vom 17. Oktober 2016, Anlage zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Nach der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts, dem die Antragstellerseite trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren insofern weder substanziell noch schlicht widersprochen hat, hat zwischenzeitlich eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden; eine weitere Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat sei noch nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat im laufenden Beschwerdeverfahren diverse Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Sowohl die Regierung von Niederbayern (Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde vom 14. August 2016) als auch das Landratsamt (Stellungnahme vom 19. September 2016, Stellungnahmen der Abteilung 7 Städtebau vom 29. August 2016) haben hiernach der Änderung des Flächennutzungsplans mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB i. v. mit Nr. 3.3 LEP 2013 (Anbindungsgebot) widersprochen. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt P. hat sich ebenfalls kritisch geäußert (Stellungnahme vom 19. September 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch - wie hier - sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht per Telefax am 30. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung der Antragstellerin gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es dieser (neben dem vorsorglich gestellten Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“) in der Sache darum geht (und sie deshalb Entsprechendes konkludent beantragt), der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide wiederherstellen.

2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach ihre Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird bzw. weil die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird Art. 76 Satz 2 BayBO nicht als Befugnisnorm durch speziellere Regelungen des Wasser- sowie des Bergrechts verdrängt. Die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung betrifft vorliegend einen von der wasserrechtlichen Bescheidlage unabhängigen gewerblichen Betrieb, der in keinem sachlichen /rechtlichen Zusammenhang mit dem beendeten Kiesabbau und der (wohl noch nicht vollendeten) Wiederauffüllung der Kiesgrube steht.

Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung allenfalls dann von der wasserrechtlichen Bescheidlage gedeckt sein (und Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär verdrängt werden), wenn es zwischen der untersagten Nutzung (Betreiben einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von schüttbaren Gütern und Baustoffen) und dem (bereits beendeten) Kiesabbau sowie der Wiederauffüllung der Kiesgrube einen inhaltlichen /rechtlichen Zusammenhang gäbe. Das ist aber offensichtlich zu verneinen. Der Kiesabbau wurde nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bereits vor Jahren abgeschlossen. Auf Nachfrage des Landratsamts P. erklärte der (vormalige) Bevollmächtigte der Antragstellerin mit einem in den Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 24. Oktober 2013, das umgeschlagene Material werde zu ca. 50% über T. aus E. und zu ca. 50% über S. (meist aus dem F. Raum) antransportiert. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin werden die heute zum Verkauf angebotenen Materialien extra angefahren, so dass der Baustoffhandel mithin mit dem ehemaligen Kiesabbau nichts zu tun hat. Auch wenn der Bescheidtenor neben dem Verkauf auch die Nutzung allgemein zum „Lagern“ untersagt, wird aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, die auf eine fehlende Baugenehmigung „für einen Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ abstellt, ersichtlich, dass von der Nutzungsuntersagung eine Lagerung nur dann erfasst ist, wenn diese zum Zwecke der Weiterveräußerung der gelagerten Stoffe erfolgt. Die Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont ergibt somit klar, dass eine bloße kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung nicht von der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung erfasst ist. Auch insofern kann es mithin keinen Überschneidungsbereich mit dem Regelungsinhalt der wasserrechtlichen Bescheidlage geben, der es rechtfertigen könnte, die Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär gegenüber wasserrechtlichen Regelungen anzusehen.

Soweit die Antragstellerin auf einen künftigen bergrechtlich zu gestattenden Quarzabbau verweist, kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil ein solches Verfahren offenbar nicht abgeschlossen ist. Nach Aktenlage dürfte noch nicht einmal ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium bestehen. Jedenfalls sind von der Antragstellerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden, die anderes belegen. Die Antragstellerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wo genau der Quarzabbau stattfinden soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob hier überhaupt von einer Standortidentität auszugehen ist. Insofern ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Unterstellung eines bergrechtlichen Zulassungsbescheids ein räumlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen ein eventueller Vorrang des Bergrechts gegenüber Art. 76 Satz 2 BayBO angedacht werden könnte. Zudem hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 25. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landratsamts P. vom 17. Oktober 2016 darauf verwiesen, dass die Antragstellerin den Quarzabbau südlich des Waldwegs (FlNr. ... der Gemarkung K.) plane. Dem ist die Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Schließlich umfasst der streitgegenständliche Bescheid - wie die Auslegung ergibt (s.o.) - nur die Nutzung des Areals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel (s.o.), enthält aber keine Regelung, inwiefern auf Basis einer bergrechtlichen Zulassung abgebauter Quarz am Abbauort (wo dieser auch immer sein mag) gelagert und verkauft werden darf. Es ist daher aus unterschiedlichen Gründen irrelevant, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in der näheren Umgebung einen Abbau von Quarzkies aufzunehmen plant.

b) Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen. Nach dieser Befugnisnorm kann die zuständige Bauaufsichtbehörde - hier das Landratsamt (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO) - eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.

Die Anlage wird nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil nicht ersichtlich ist, dass die untersagte (bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige) Nutzung von einer Bau- oder sonstigen (spezielleren fachgesetzlichen) Genehmigung gedeckt ist, vgl. im Folgenden aa). Es liegt auch kein sonstiger Verwaltungsakt vor, nach dem trotz baurechtlicher Illegalität von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abzusehen wäre, vgl. unten bb).

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung tatbestandlich rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.). Das Landratsamt P. hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 richtig dargelegt, dass die Nutzung des Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für (angeliefertes) schüttbares Material und Baustoffe gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist. Die Ausführungen des Bescheids, wonach insbesondere die Ausnahmetatbestände gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, Nr. 15 Buchst. b und Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht gegeben sind, sind überzeugend und werden zudem in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert angegriffen.

Nach Aktenlage liegt auch keine Baugenehmigung für die Nutzung des Kiesgrubenareals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel vor. Der Sachvortrag in der Beschwerdebegründung, wonach davon auszugehen sei, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wohl eine entsprechende Genehmigung erhalten habe, die jedoch heute nur noch beim Antragsgegner vorhanden sei (Seite 8 des Schriftsatzes vom 23. September 2016) bleibt unsubstanziiert und geht „ins Blaue hinein“. Anhaltspunkte für diese Mutmaßungen der Antragstellerin gibt es nach Aktenlage nicht. Insofern weist der Antragsgegner, der das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung bestreitet, zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und -nutzerin die materielle Beweislast obliegt, wenn sie dennoch das Vorliegen einer legalisierenden Baugenehmigung behauptet (BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360 f. = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.12.2009 - 14 B 07.165 - juris Rn. 42; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 86 m. w. N.). Vorliegend käme der Nachweis einer Baugenehmigung, welche die untersagte Nutzung legalisierte, der Antragstellerin zugute. Da nach summarischer Prüfung der Sachlage im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass es eine solche Baugenehmigung tatsächlich gibt, muss die Antragstellerin die Folgen der Ungewissheit der Erteilung einer solchen Baugenehmigung daher gegen sich gelten lassen.

bb) Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung weder eine behördliche Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine Duldungsverfügung des zuständigen Bauamts entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtliche Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie schon nicht substanziiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen müsste (im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffen wegen illegaler, ungenehmigter baulicher Anlagen: BayVGH, U. v. 19.11.2001 - 2 B 96.1347 - juris Rn. 28; U. v. 12.6.2002 - 2 B 96.1323 - juris Rn. 31; B. v 21.1.2003 - 14 ZB 02.1303 - juris Rn. 11; B. v. 3.5.2012 - 9 ZB 08.2578 - juris Rn. 5), ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich ferner nicht in den vorgelegten Behördenakten. Eine schlichte (tatsächliche) langjährige Duldung bewirkt die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Zudem vermag sich die Antragstellerin nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris) zu berufen. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass einer Nutzungsuntersagung ggf. eine sog. „aktive Duldung“ entgegengehalten werden kann, die sich von einer bloß „faktischen Duldung“, bei der die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitpunkt lediglich tatsächlich hinnimmt, dadurch unterscheidet, dass eine - grundsätzlich schriftliche - Erklärung der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, der mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung eines illegalen Zustands erfolgen soll (OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch VG Stuttgart vom 18. Juni 2012 - 2 K 1627/12 - juris). Eine solche „aktive“ Duldungszusage, deren Vorliegen vom Antragsgegner bestritten wird, ist weder in den vorgelegten Akten enthalten, noch hat die Antragstellerseite substanziiert vorgetragen, dass eine solche Duldungserklärung /-verfügung ergangen sei. Aus der bloßen Darlegung der Antragstellerin, aus dem duldenden Verhalten der Behörde sei zu schließen, dass sie sich auf Dauer mit der streitgegenständlichen Nutzung abgefunden habe, ist der Rückschluss auf eine „aktive Duldung“ im vorgenannten Sinn nicht begründet.

Allein durch eine faktische behördliche Duldung - also ein Nichteinschreiten trotz behördlichen Kenntnis der Nutzung - kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Die Befugnis zum Beseitigungsverlangen einer illegalen Anlage kann auch nicht verwirkt werden. Dies folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite des Art. 76 Satz 2 BayBO, relevant sein (hierzu im Folgenden), wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (s.u.; nach OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 soll eine rein faktische Duldung sogar grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Betroffenen begründen können).

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Allerdings dürfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 350; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282, 302). Es entspricht zudem gefestigter Erkenntnis, dass die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Zeitraum der faktischen Duldung (zum Begriff s.o.) eine außergewöhnliche Dimension erreicht. Nach den (vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten) Darlegungen der Antragstellerin bestand der formell illegale Baustoffhandel bereits, als sie den Betrieb bzw. das betroffene Kiesgrubengelände im Jahr 2006 erworben hatte (vgl. Niederschrift über einen Ortstermin /Augenschein des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. September 2015, Bl. 59 der VG-Akte RN 6 K 15.904; Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Februar 2015). Laut einer in einem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 29. August 2014 zitierten Äußerung des Abteilungsleiters Bau des Landratsamts P. soll der ungenehmigte Baustoffhandel vor Ort sogar bereits seit 35 Jahren stattfinden. Für die Ausübung des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) maßgebliche Gesichtspunkte sind auch die Länge des Zeitraums, während dessen die Nutzung schon ausgeübt wurde sowie - damit zusammenhängend - ein Vertrauen des Nutzers, dass sein Vorhaben weiterhin unbeanstandet bleiben werde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33). Eine jahrelange tatsächliche Duldung kann es - weil dann kein Raum mehr für die typische „baueinstellungsartige“ Funktion der Nutzungsuntersagung ist - daher ausschließen, ermessensfehlerfrei eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität zu stützen. Ist eine Nutzung - wie hier - über Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben, spricht Vieles dafür, dass eine Nutzungsuntersagung dann weitergehende Ermessenserwägungen verlangt (BayVGH, B. v. 24.10.1986 - 20 CS 86.02260 - BayVBl. 1987, 753; Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 - NVwZ-RR 1995, 7 f. = juris Rn. 7; OVG NW, U. v. 27.4.1998 - 7 A 3818/96 - BauR 1999, 383 ff. = juris Rn. 38 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2016, Art. 76 Rn. 179; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 351 und 357).

Soweit insofern verlangt wird, dass die langfristige faktische Duldung im Bescheid berücksichtigt und erwogen wird und dass insofern nachvollziehbar dargelegt wird, warum entgegen dem bisherigen Verhalten nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden (vgl. Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 a. a. O.), ist der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Mai 2015 und den Folgebescheiden, mit denen die Umsetzungsfristen z.T. verlängert worden sind, diesen gesteigerten Ermessensanforderungen nach Ansicht des Senats gerecht geworden. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall nicht allein auf die formelle Illegalität abgestellt, sondern seine Entscheidung im Rahmen des von ihm erkannten Ermessens (vgl. die Erwägungen auf Seiten 5 und 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) auch und gerade mit der materiellen Rechtslage begründet, vgl. im Folgenden sub aa). Im angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 finden sich zudem weitere sachgerechte Erwägungen zur ermessensfehlerfreien Begründung der Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung, s. unter bb).

aa) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 sowie im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht zugrunde gelegt, dass die untersagte Nutzung materiell rechtswidrig, also nicht genehmigungsfähig ist. Er hat zwar darauf verwiesen, dass ein Einschreiten nach Art. 76 Satz 2 BayBO nur bei offensichtlicher materieller Illegalität ausgeschlossen sei (s.o.), hat aber in der Sache die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sowohl im Anwendungsbereich des Art. 59 BayBO als auch im Anwendungsbereich des Art. 60 BayBO Prüfgegenstand ist, eingehend geprüft und - nach Ansicht des Senats nach summarischer Prüfung im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO - zu Recht verneint. Die Bauaufsichtsbehörde ist damit schon insofern über den „Normalfall“ einer Ermessensprüfungsprüfung bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat ihre Entscheidung nach Art. 76 Satz 2 BayBO jedenfalls ergänzend auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit /materiellen Legalität am Maßstab von § 35 BauGB begründet. Die Ausführungen der Antragstellerin, mit denen die vermeintliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Verkaufsplatzes für die im Bescheid bezeichneten Stoffe begründet werden sollen, überzeugen nicht.

Der - zumal wenig substanziierte - Hinweis der Antragstellerin, dass es einen Bebauungsplan geben werde, der den Verkauf in unmittelbarer Nähe des jetzigen Standortes jedenfalls ermöglichen werde, vermag weder nach § 30 BauGB noch nach § 33 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der untersagten Nutzung begründen. Unabhängig davon, dass die derzeitigen bauplanungsrechtlichen Aktivitäten der Gemeinde T. zur Ausweisung eines Gewerbegebiets sich eben auf ein anderes Areal (wenn auch in der Nähe) ausrichten, ist nach dem Vortrag aller Beteiligten nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Bauleitplanung (als Voraussetzung des § 30 BauGB) bereits abgeschlossen sein bzw. Planreife gemäß § 33 BauGB erreicht haben könnte.

Die Nutzung als Verkaufsstandort ist nicht als privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie von den wasserrechtlichen Bescheiden den Kiesabbau betreffend abgedeckt wäre oder an der Privilegierung des (vormaligen) Kiesabbaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilhätte bzw. von dieser „mitgezogen“ wäre. Dass die dem Kiesabbau zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bescheide unmittelbar auch einen (zumal vom Kiesabbau unabhängigen) Verkauf von Gütern auf dem Standort unmittelbar abdeckten, wird mit der Beschwerdebegründung schon nicht substanziiert dargelegt. Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung nur dann an der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung des Kiesabbaus partizipieren, wenn diese Nutzung als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art - hier also dem Kiesabbau - entspräche und wenn darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig (also der Kiesabbau) den gesamten Betrieb - hier also einschließlich des untersagten Verkaufs - prägen würde (BVerwG, U. v. 7.5.1976 - IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346/351 und Leitsatz Nr. 1; B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 ff. = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 4.4.1979 - 40 XV 76 - BayVBl. 1979, 501; B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3). Das ist zu verneinen. Jedenfalls ist seit der Einstellung des Kiesabbaus und damit seit der Einstellung des Verkaufs dort unmittelbar abgebauten Kieses weder eine entsprechende Erforderlichkeit im vorgenannten Sinn gegeben noch ist es begriffslogisch denkbar, dass der jetzige Verkauf von der vormaligen Privilegierung bezüglich der Kiesgrube im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „mitgezogen“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 23.5.2013 - 1 ZB 11.1623 - juris Rn. 3 ff.; U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch. 2015, 467 ff. = juris Rn. 52; zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 16 f.) sein könnte. Ein Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen privilegierten Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der privilegierten Nutzung unabhängigen gewerblichen Betriebsteil zu erweitern; es muss vielmehr ein enger Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung gegeben sein (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 - ZfBR 2009, 149 f. = juris Rn. 7). Für die Teilnahme eines Betriebsteils an einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt einer „mitgezogenen Nutzung“ kann daher allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht maßgebend sein (BVerwG, B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 6).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betraf der von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung erfasste Verkauf ausschließlich Material, das zum Verkaufsstandort von anderen Orten hin transportiert wurde. Eine irgendwie geartete sachliche /bauplanungsrechtliche Beziehung zwischen dem vormaligen Kiesabbau und der heutigen Nutzung des Geländes zum Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen besteht damit unter keinem Gesichtspunkt. Eine Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht über einen Sachzusammenhang zwischen der untersagten Nutzung und der (wohl noch nicht beendeten) Verfüllung der Kiesgrube konstruiert werden. Wie oben dargestellt ist der Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide dahin auszulegen, dass auch das Lagern nur insofern von der Nutzungsuntersagung umfasst wird, als die (angelieferten) schüttbaren Güter und Baustoffe weiterveräußert werden. Eine kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung ist nicht Regelungsgegenstand der Nutzungsuntersagung (s.o.). Allein der Umstand, dass der Erlös aus der Weiterveräußerung der Stoffe - ggf. neben der Absicht, Gewinn zu erzielen - auch der Finanzierung der im öffentlichen Interesse liegenden Wiederverfüllung der Kiesgrube dient, schafft keinen „Sachzusammenhang“ im vorgenannten Sinne, der es rechtfertigen könnte, die Nutzung des Kiesgrubenareals als Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf schüttbarer Güter und Baustoffe von der Privilegierung der (ehemaligen) Kiesgrubennutzung mit umfasst zu sehen. Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang, wonach der Verkauf ausschließlich ortsfremder, herangeschaffter Güter als mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung einer Hauptanlage eingesetzt werde (BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 17), kann auch insofern vor diesem Hintergrund sachlogisch nicht konstruiert werden. Aus einem eventuell künftigen Abbau von Quarz, dessen Zulässigkeit mangels vorliegender fachrechtlicher Gestattung noch nicht feststeht und der zudem an einem anderen Standort stattfinden soll, kann sich erst recht keine „mitgezogene“ Privilegierung bzw. eine Privilegierung kraft Sachzusammenhangs ableiten lassen. Zudem ist auch insofern kein sachlicher Zusammenhang zwischen einem eventuellen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) und dem Betrieb eines Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe, die nicht vor Ort abgebaut werden, ersichtlich.

Das Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen erfüllt - unabhängig von der (vormaligen) Nutzung als Kiesgrube bzw. deren Wiederverfüllung - auch für sich gesehen keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB.

Die untersagte Nutzung dient nicht als solche einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ortsgebunden in diesem Sinne ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2015 - 1 ZB 14.2604 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 14). Das ist hier - insbesondere weil Material umgeschlagen bzw. verkauft wird, das angeliefert werden muss, also nicht vor Ort abgebaut wird - ersichtlich nicht der Fall (für eine Bauschutt-Recyclinganlage vgl. auch OVG NW, U. v. 7.6.2002 - 21 A 4524/99 - juris Rn. 36; für eine Asphaltmischanlage: BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.).

Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht anzunehmen, dass die untersagte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Hinsichtlich der von dieser Regelung umfassten Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an oder ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasste Vorhaben, die sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Durch das Tatbestandsmerkmal „sollen“ erfolgt eine Einschränkung des Privilegierungstatbestandes. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Der Zweck, dem es dient, muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich gerechtfertigt erscheint (vgl. - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend - König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 529). Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 55a m. w. N.). Ein Vorhaben unterfällt mithin nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es Bezugsfallwirkung für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl haben könnte. Der untersagten Nutzung des Areals als Verkaufsstelle für Baustoffe o.ä. dürfte insofern schon kein singulärer Charakter in diesem Sinne zukommen. Jedenfalls genügt allein die Möglichkeit, dass die betroffene Nutzung mit Immissionen - hier nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Staubimmissionen - einhergeht, für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht. Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004,1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Einschlägigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegen neben der Sache. Die untersagte Nutzung bezieht sich eindeutig nicht auf gartenbauliche Erzeugung. Das gilt auch für den schlichten Verkauf von (antransportiertem) Rindenmulch.

Die untersagte Nutzung des Standorts zum Handeltreiben mit den genannten Gütern ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigt Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Zum einen dürfte die untersagte Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Flächennutzungsplan den betroffenen Standort als Bestandsfläche für die Gewinnung von Bodenschätzen aus. Wie vorher erläutert wurde, steht die Nutzung des betroffenen Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für Materialien, die eigens von einem anderen Ort hergebracht werden, aber weder mit dem ehemaligen (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) privilegierten Kiesabbau noch mit der Wiederverfüllung der Kiesgrube in einem sachlichen Zusammenhang. Die Festsetzung im geltenden Flächennutzungsplan dürfte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Kiesabbaus nicht überholt sein, weil auch nach Darstellung der Antragstellerin die im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005 vorgesehene Wiederverfüllung der Grube noch nicht abgeschlossen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vormals von der Gemeinde T. angedachte Bauleitplanung zur Ausweisung des Standorts als Gewerbegebiet einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, der es (ggf. analog den Grundsätzen gem. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 ff. = juris Rn. 31) wegen „Planreife“ rechtfertigen könnte, einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Es spricht sogar Einiges dafür, dass diese Planung nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt wird, weil die Gemeinde nunmehr weiter westlich - zur dortigen Ermöglichung der untersagten Nutzung - eine Bauleitplanung zur Ausweisung einer Gewerbefläche in Gang gesetzt hat. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich kein fortgeschrittener Planungsstand ersichtlich ist, betrifft diese Planung aber nicht den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Standort.

Jedenfalls wird durch das untersagte Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Soweit die Antragstellerin auf Vorbelastungen aufgrund des Kiesabbaus verweist, kann sie damit nicht mit Erfolg durchdringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1445 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 21, wo die Eigenständigkeit des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft gegenüber den Belangen des Landschaftsbilds sowie des Erholungswerts hervorgehoben wird). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist insofern, dass für das (ehemalige) Kiesgrubengelände eine Rekultivierung (vgl. die Regelungen im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005) zu erfolgen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer (vormaligen) Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auf Dauer bestehen bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt.

Ob bei Fortbestehen der untersagten Nutzung die Entstehung, die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), kann mit Blick auf die beeinträchtigten Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 sowie wohl auch Nr. 1 BauGB dahingestellt bleiben.

bb) Der Antragsgegner hat über die Prüfung und Verneinung der materiellen Legalität hinaus zudem im Rahmen der Ermessensausübung weitere sachgerechte Erwägungen angestellt, um die Nutzungsuntersagung zu begründen. Die insbesondere auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ausgerichteten Argumente, mit denen die Beschwerdebegründung die Unverhältnismäßigkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Nutzungsuntersagung mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb) zu begründen versucht, greifen nicht durch.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das Recht, Grundstücke im Rahmen der Gesetze bebauen zu können. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine differenzierende Regelung geschaffen, mit der er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen hat. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, und ist ein Vorhaben daher als materiell illegal einzustufen, so scheidet eine darüber hinaus gehende Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sei es als Anspruchsgrundlage auf Zulassung, sei es (wie hier) als ausschließendes Ermessenskriterium bzgl. eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens gegen illegale Vorhaben - aus. (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 ff. = juris Rn. 26 ff.; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 = juris Rn. 17; B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.2213 - BayVBl. 2002, 411 f. = juris Rn. 17; OVG Saarl., B. v. 6.1.2012 - 2 B 398/11 - juris Rn. 15).

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG dürfte bereits vom Grundsatz her kein Recht auf die Ausübung oder Aufrechterhaltung einer baurechtlich illegalen Nutzung hergeleitet werden können. Dies folgt schon aus der schlichten Überlegung, dass ansonsten eine Anordnung einer Nutzungsuntersagung (ebenso wie die Anordnung deren sofortiger Vollziehung) in den meisten Fällen unzulässig und ein effizienter Vollzug des Baurechts in einem wesentlichen Bereich kaum noch möglich wäre. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass gerade bei baurechtlichen Nutzungen das Zeitelement eine wesentliche Rolle spielt. Mit der über einen längeren Zeitraum aufrecht erhaltenen illegalen Nutzung erreicht der Nutzer ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften u.U. sein wirtschaftliches Ziel. Die präventive Kontrolle in einem Genehmigungsverfahren soll demgegenüber ein Unterlaufen der Vorschriften gerade verhindern (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 9 CS 12.551- juris Rn. 15). Jedenfalls wäre mangels objektiver und subjektiver Berufszugangsregelungen hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls die Stufe der Berufsausübung betroffen. Diesbezügliche Regelungen sind ohne weiteres zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 ff. = juris Rn. 165). Hiervon ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen auszugehen. Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin sind im Übrigen im Rahmen des vom Landratsamt ausgeübten Ermessens durch eine gestaffelte Fristenlösung hinreichend berücksichtigt worden. Im Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass geltend gemachte wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Ermessensentscheidung nur in untergeordnetem Ausmaß zum Tragen kommen, zumal die Antragstellerin jahrelang Gewinne aus der rechtswidrigen Nutzung des Baustoffhandels gezogen habe, ohne sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen. Einen formalen Duldungsakt des Landratsamts P. habe es nicht gegeben. Allein die lange Zeit der rechtswidrigen und unberechtigten Nutzung der Anlage könne die Bauherrin nicht mit Erfolg gegen die Nutzungsuntersagung ins Feld führen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig; sie entsprechen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9; B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris Rn. 52; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Insbesondere erscheint die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung auch deshalb als verhältnismäßig, weil die Antragstellerin für die baurechtlich illegale Fortführung der Nutzung des Areals als Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für schüttbare Güter und Baustoffe und für die ggf. falsche Einschätzung der Rechtslage bei Erwerb des Betriebs selbst verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin schon nicht substanziiert glaubhaft gemacht haben dürfte, dass die Existenz ihres Betriebes bedroht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.5.2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 11), erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ermessens weitere Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin nicht als ausschlaggebend angesehen hat, zumal die Antragstellerin im Vergleich gegenüber denjenigen Unternehmern, die sich ordnungsgemäß verhalten, ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht mithin auch das öffentliche Interesse entgegen, dass ggf. ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Gewerbetreibenden zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen. In dieser Hinsicht hat das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen (Seite 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) zu Recht hervorgehoben, dass der Schaden, der von einem Rechtsschein eines ungenehmigten Gewerbebetriebs im Außenbereich ausgehe, erheblich sein könne. Insofern können auch die Begründungselemente zum Sofortvollzug ergänzend herangezogen werden. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 verweist insofern darauf, dass die Vorbildwirkung einer illegalen Nutzung eine Nachahmung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund ermessenswidrig.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung spielt es für eine ordnungsmäße und insbesondere verhältnismäßige Ermessensausübung daher keine Rolle, dass der Antragsteller nicht ermittelt hat, ab wann die Ausgaben der Antragstellerin für die gekaufte Gesamtkonzeption amortisiert sind, und es auch nicht als ausschlaggebend angesehen hat, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag die Rekultivierung der Kiesgrube über den untersagten Güterverkauf refinanziere. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde T. nunmehr eine Bauleitplanung verfolge, in dessen Folge der Betrieb der Antragstellerin in absehbarer Zeit wenigstens im Nahbereich wieder aufgenommen werden dürfe, ist ihr - unabhängig davon, dass die nunmehr von der Gemeinde verfolgte Planung einen anderen Standort betrifft - auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die zeitnahe Realisierung einer solchen Planung derzeit nicht absehbar ist, zumal nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen schon im frühen Beteiligungsverfahren seitens des Landratsamts und der Höheren Landesplanungsbehörde Einwände erhoben worden sind.

d) Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der (ohnehin nur „vorsorglich“ gestellte) Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Die Klägerin ist – neben ihrem Ehemann – Miteigentümerin der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.

Mit Teilungsgenehmigung vom 22. Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom 17. Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. 93 d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. … ist als Brandwand auszubilden.“

Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).

Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt E. (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.

Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:

1. Dem Ehemann der Klägerin wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.

2. Der Ehemann der Klägerin wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.

4. Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt

5. Kostentragung beim Ehemann der Klägerin als Veranlasser

6. Kostenentscheidung

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am 18. Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Ehemann der Klägerin zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Ehemann der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Klägerin als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, ihre Ehemann aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid hinsichtlich Ziff. 3 und bzgl. Ziff. 4, soweit die Klägerin betroffen ist, aufzuheben.

Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse der Klägerin gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen, seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Ehemann der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen (jeweils als „Minus“ der Hauptverfügungen) sind Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Klägerin als Zustandsstörerin kann wie hier über Duldungsanordnungen in Anspruch genommen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Die Hauptverfügung ist wirksam, da sie zugestellt wurde und nicht nichtig ist; ein Einverständnis der Klägerin mit ihrer Durchsetzung ist angesichts der Klageerhebung nicht zu unterstellen. Die Hauptverfügung ist auch rechtmäßig (str., ob dies überhaupt notwendig ist, vgl. aber bspw. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris), diesbezüglich wird auf das Urteil im Parallelverfahren M 9 K 16.2159 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts W* … vom 8. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, mit der ihm untersagt wird, eine Unterstellhalle („für Maschinen bzw. Landmaschinen“) als Stallung für Großvieh zu nutzen, sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro.

Der Antragsteller hatte bereits am 27. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung „einer Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh“ gestellt, den das Landratsamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnte. Hiergegen hat der Antragsteller Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.263).

Am 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.262). Am 28. März 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Auch sonst sei die Nutzungsuntersagungsverfügung in formeller aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, insbesondere sei die ausgeübte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsteller könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen; die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. März 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei in ausreichendem Maß erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe nicht bestanden; die vom Antragsteller vorgebrachten „einfachsten Mittel“, mit denen etwaige Geräuschimmissionen verhindert werden könnten, seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen (jeweils auch in der Streitsache wegen „Baugenehmigung“, Az. W 5 K 17.263).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid vom 8. Februar 2017 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen der Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn in der Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug lasse die Bescheidsbegründung (dort ausführlich Nr. 3) einzelfallbezogene Elemente erkennen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung weiter auf die der Nutzungsuntersagung vorhergehenden Schritte im Verwaltungsverfahren hingewiesen, die dem Antragsteller eine ausreichende Kenntnis der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahmen vermittelt hätten. Insbesondere habe der Antragsteller entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der nachbarlichen Belange, auf die er immer wieder hingewiesen worden sei, nicht vorgenommen. Da gegenüber dem Landratsamt plausibel dargelegt worden sei, dass eine massive Einschränkung nachbarlicher Belange gegeben sei, könne die Nutzung der Unterstellhalle als Stallung für Großvieh angesichts des zu erwartenden Rechtsbehelfs nicht noch weitere Monate hingenommen werden. Schließlich habe das Handeln des Antragstellers selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Damit hat das Landratsamt der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14 - juris Rn. 4) Genüge getan.

Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Januar 2017, in dem er darum gebeten hatte, seine Tiere weiterhin im Stall unterzubringen und das nach seinem Vorbringen nicht beantwortet worden sei, lässt ebenso wenig einen Mangel der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erkennen wie das Vorbringen, das Landratsamt habe über einen Zeitraum von 4 Monaten lediglich eine Nutzungsuntersagung angekündigt, was auf eine fehlende Dringlichkeit hinweise.

b) Dass das Landratsamt „eine Nutzungsuntersagung über mehrere Monate hinweg lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen“ hat, weist im Übrigen nicht auf die fehlende Dringlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hin, wie der Antragsteller einwendet. Der Zeitraum zwischen positiver Kenntnis der formell illegal aufgenommenen Nutzung und dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung diente der Aufklärung des Sachverhalts durch das Landratsamt, der Anhörung des Antragstellers und insbesondere der Prüfung, ob der am 27. September 2016 bei der Gemeinde eingegangene Bauantrag des Antragstellers genehmigt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Nutzungsuntersagung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren aus der Antragsschrift vom 28. März 2017 (Seiten 15 ff.) verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Inhalt in Bezug genommener Schriftstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten kann.

Soweit ergänzend vorgebracht wird, das Schreiben des Landratsamts (zuletzt) vom 30. Dezember 2016 enthalte nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern empfehle dem Antragsteller lediglich, den eingereichten (Bau-) Antrag zurückzunehmen, lässt sich daraus keine Rechtsverletzung herleiten. Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 hatte der Antragsteller jedenfalls auch aufgrund des Schreibens vom 30. Dezember 2016 (sowie aufgrund der vorhergehenden Schreiben des Landratsamts) und er hat diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Schreiben vom 16.1.2017).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Nutzungsänderung der Unterstellhalle in einen Stall für die Großviehhaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall wegen der bestehenden Lärm- und Geruchsproblematik allenfalls unter Auflagen möglich sei, weil der bestehende Zustand (den auch der Bauantrag des Antragstellers im Wesentlichen abbildet) nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

aa) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geruchsimmissionen von der Genehmigung aus dem Jahr 1985 abgedeckt seien, ist zwischen den Beteiligten streitig, weil - wovon das Landratsamt ausgeht - die Baugenehmigung aus dem Jahre 1985 lediglich einen Rinder-/Bullenstall in der Scheune betrifft, nicht aber auch eine in Ansatz gebrachte Schweinehaltung. Insoweit ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung bereits im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden kann, weil es zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedarf.

Davon abgesehen hatte der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landratsamts (vgl. Stellungnahme vom 4.11.2016, Aktenvermerk vom 13.12.2016, Aktenvermerk vom 20.12.2016) im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die vormalige Schweinehaltung bereits vor längerer Zeit (seit Ende der 80er Jahre bzw. bis Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts) zugunsten einer Rinderhaltung aufgegeben worden sei. Ein etwaiger bis zur Aufgabe der Schweinehaltung bestehender Bestandsschutz und eine ggf. damit einhergehende Prägung des Betriebs des Antragstellers und der näheren Umgebung durch eine Schweinehaltung dürfte danach wohl entfallen sein. Auch dies spricht gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

bb) Im Übrigen dürften auch die aufgrund der beabsichtigten Rinderhaltung zu erwartenden Lärmwirkungen auf das grenzständig an die Unterstellhalle angebaute Nachbargebäude voraussichtlich Maßnahmen des Lärmschutzes erfordern, deren Art und Umfang zunächst vom Antragsteller als Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ggf. aufgrund eines Bausachverständigengutachtens anzugeben und zur Genehmigung zu beantragen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten und zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, zeigt bereits die offenkundig nicht ohne sachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortende Frage, ob und welche Maßnahmen des Lärmschutzes aufgrund der Nutzungsänderung erforderlich werden, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist.

c) Die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Bauaufsichtsbehörde habe durch ihre Untätigkeit ein bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, der Antragsteller könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Das Landratsamt ist schon nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr seit Kenntnis aufgrund der Baukontrolle vom 13. Juli 2016 von der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Nutzung bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 auf seine Absicht hingewiesen, eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Rechtswidrigkeit auszusprechen; es ist hiervon auch in der Folge bis zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abgerückt. Davon abgesehen kann die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33 m.w.N.).

d) Das gegen die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung Vorgebrachte führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der von ihm angenommenen Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird lediglich (teilweise) die Begründung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben und bemerkt, „augenscheinlich hat das Verwaltungsgericht hierbei keine eigene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, sondern die Argumentation der Behörde übernommen“.

bb) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem finanziellen Schaden des Antragstellers auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt aus: „Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzugsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat“ (UA S. 14). Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Wertung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage nutzt, das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen hat (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 307 m.w.N. zur Nutzungsuntersagung);

cc) Soweit eingewandt wird, „der Stress für die Tiere“ werde vom Verwaltungsgericht „weggewischt“, ist nicht dargelegt, dass der Umstallung der Tiere ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehe, dem vom Antragsteller durch geeignete stressmindernde Maßnahmen schlechterdings nicht begegnet werden könnte.

dd) Das Vorbringen, die Geräuschimmissionen könnten mit „einfachsten Mitteln“ vermindert werden, führt nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung hin. Der Antragsteller hat es als Bauherr selbst in der Hand, solche Mittel in einem Bauantrag zu bezeichnen und nachzuweisen, dass sie auch wirksam sind. Steht - wie hier - die Entscheidung über den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen einer formell illegal aufgenommenen Nutzung im Raum, sind weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, für den Bauherrn in Betracht kommende Lärmminderungsmaßnahmen ggf. einschließlich verschiedener Nutzungsvarianten zu finden und diese daraufhin lärmtechnisch zu untersuchen, ob sie - einen entsprechenden Bauantrag unterstellt - zur Genehmigungsfähigkeit der formell illegal aufgenommenen Nutzung führen können. Von einer „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit kann in einem derartigen Fall ohnehin nicht die Rede sein.

3. Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung als solche wurden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1,§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Sie betreibt auf den in ihrem Eigentum stehenden Außenbereichsgrundstücken FlNr. ..., ..., ... der Gemarkung K. ohne baurechtliche Genehmigung einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe. Auf den Grundstücken wurde vormals Kies abgebaut. Hierfür wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung erteilt.

Laut einer E-Mail der Gemeinde T. an das Landratsamt P. vom 4. November 2013 erwog die Gemeinde, über die Ausweisung eines Sondergebiets in einem Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Kiesgrubenareals für den Handel mit schüttbaren Gütern zu schaffen. Laut Aktenvermerk des Landratsamts P. über eine Besprechung am 14. November 2013 wurden die Chancen für das Zustandekommen eines entsprechenden Bebauungsplans als gering eingeschätzt. Im Rahmen einer „vorgezogenen Fachstellenbesprechung“, an dem Vertreter des Landratsamts P., der Stadt P., der Antragstellerin und der Gemeinde T. teilnahmen, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans u. a. für den Handel mit schüttbaren Gütern insgesamt als schwierig darstelle. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs bei der Gemeinde T. am 20. Februar 2014 sprachen sich die anwesenden Vertreter der Regierung von Niederbayern u. a. aufgrund des landesplanerischen Anbindungsgebots gegen eine entsprechende Bauleitplanung aus. Am 24. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat von T. dennoch, das Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans einzuleiten, wonach anstelle der Vorrangfläche für Kies nunmehr eine Gewerbefläche ausgewiesen werden solle.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der Regierungspräsident von Niederbayern dem Landratsamt P. mit, dass der von der Antragstellerin betriebene Handel mit diversen Baustoffen gestaffelt bis spätestens Herbst 2016 komplett eingestellt werde solle.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts P. vom 21. Mai 2015 untersagte der Antragsgegner unter Anordnung von Zwangsgeldern der Antragstellerin den weiteren Betrieb einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen auf den o.g. Grundstücken, und zwar (jeweils einschließlich der Beseitigung der betroffenen Materialien und Güter)

- gem. Nr. 1. a) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2015 bzgl. des Handels mit Waren aller Art, wie z. B. Zierkiesen, die sich in Säcken, auf Paletten oder in anderen abgepackten Formen befinden,

- gem. Nr. 1 b) des Bescheidtenors bis zum 31. Mai 2016 bzgl. des Handels mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1. c) genannten - schüttbaren Gütern,

- gem. Nr. 1 c) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2016 bzgl. des Handels mit Kies und Sand.

In den Bescheidgründen wird u. a. neben diversen Ermessenserwägungen ausgeführt, dass die Nutzung des Areals als „Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ eine formell illegale Nutzung sei, die am Maßstab von § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sei.

Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 6 K 15.904), über die - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde. Im Rahmen eines Augenscheinstermins im Klageverfahren am 22. September 2015 erklärte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass seitens der Gemeinde nach wie vor der Wille vorhanden sei, das Gelände der ehemaligen Kiesgrube als Gewerbegebiet auszuweisen; bisher seien allerdings Gespräche hierzu negativ verlaufen. Die anwesende Vertreterin der Regierung von Niederbayern teilte mit, dass Grund hierfür ein Zielkonflikt mit dem Landesentwicklungsprogramm gewesen sei.

Unter dem 12. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Klageverfahren mit, dass beabsichtigt sei, im Bereich der streitgegenständlichen Flächen nochmals Quarz-Abbautätigkeiten zu entfalten, was derzeit vom Bergamt fachlich geprüft werde. Zudem sei nunmehr die Möglichkeit der Bauleitplanung ggf. auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück eröffnet, so dass eine zeitnahe Überführung der streitigen Nutzung dorthin in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 wurde die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte Frist (31. Mai 2016) bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 bezog die Antragstellerin diesen Bescheid in die laufende Anfechtungsklage ein.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren RN 6 K 15.904 am 16. Juni 2016 führte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. aus, dass seitens der Gemeinde nunmehr die Absicht bestehe, auf einem weiter westlich gelegenen Areal (westlich der N. Straße) ein Gewerbegebiet auszuweisen, in dem der Baustoffhandel der Antragstellerin künftig stattfinden könne. Dies setze aber auch die Änderung des Flächennutzungsplans voraus, so dass mit einem zeitlichen Rahmen von einigen Monaten zu rechnen sei. Der Antragsgegner übergab hierzu laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, wonach der Standort des geplanten Gewerbegebiets nicht mit dem landesplanungsrechtlichen Anbindungsgebot in Einklang zu bringen sei.

Mit Beschluss vom 22. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie weiter hilfsweise dem Antragsgegner durch Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) aufzugeben, vorläufig von einer sofortigen Vollziehung der Regelung in Nr. 1 des Bescheides abzusehen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Eine Baugenehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der ehemaligen Kiesgrube in einen Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz bestehe nicht. Die behördliche Entscheidung sei auch ermessensgerecht, zumal die streitgegenständliche Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtige die Nutzung diverse Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB. Ein Ermessensfehler ergebe sich nicht aufgrund einer zu erwartenden Bauleitplanung. Selbst wenn die Gemeinde T. eine Bauleitplanung beabsichtige, könne jedenfalls von einer in unmittelbarer Zukunft zu erwartenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Ähnlich verhalte es sich mit den von der Antragstellerin geplanten weiteren Abbautätigkeiten, die eine Zuständigkeit des Bergamts Südbayern begründen könnten. Insoweit sei bislang lediglich eine Probe für den Abbau von Quarzkies entnommen worden, ohne dass derzeit hinreichend konkretisiert sei, ob und wann für einen solchen Abbau eine Genehmigung erteilt werde. Erst recht sei nicht erkennbar, dass eine solche Genehmigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gegenwärtigen und vom Antragsgegner untersagten Nutzung auf den betroffenen Grundstücken haben könnte. Durch die zeitliche Staffelung habe der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt; die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten bzw. nachträglich verlängerten Fristen seien daher als angemessen anzusehen. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin - ohne im Beschwerdeverfahren ausdrücklichen einen Sachantrag zu stellen (mit Ausnahme des vorsorglichen Begehrens in Bezug auf den Erlass eines „Hängebeschlusses“) - ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seitens der Antragstellerseite unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 25. Oktober 2016) sei die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte und mit Bescheid vom 25. Mai 2016 zunächst bis zum 30. Juni 2016 verlängerte Frist durch Bescheid vom 6. September 2016 weiter bis zum 15. Oktober 2016 verlängert worden.

Nach ebenso unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners hat die Gemeinde T. ein weiteres Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitetet („Deckblatt Nr. 10 zur Änderung des Flächennutzungsplans“), wonach eine Gewerbefläche westlich der Zufahrtsstraße - und damit auf einem anderen Standort westlich des streitgegenständlichen Lager- und Verkaufsplatzes - geplant sei (vgl. auch Seite 2 der Stellungnahme des Landratsamts vom 17. Oktober 2016, Anlage zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Nach der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts, dem die Antragstellerseite trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren insofern weder substanziell noch schlicht widersprochen hat, hat zwischenzeitlich eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden; eine weitere Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat sei noch nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat im laufenden Beschwerdeverfahren diverse Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Sowohl die Regierung von Niederbayern (Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde vom 14. August 2016) als auch das Landratsamt (Stellungnahme vom 19. September 2016, Stellungnahmen der Abteilung 7 Städtebau vom 29. August 2016) haben hiernach der Änderung des Flächennutzungsplans mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB i. v. mit Nr. 3.3 LEP 2013 (Anbindungsgebot) widersprochen. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt P. hat sich ebenfalls kritisch geäußert (Stellungnahme vom 19. September 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch - wie hier - sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht per Telefax am 30. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung der Antragstellerin gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es dieser (neben dem vorsorglich gestellten Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“) in der Sache darum geht (und sie deshalb Entsprechendes konkludent beantragt), der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide wiederherstellen.

2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach ihre Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird bzw. weil die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird Art. 76 Satz 2 BayBO nicht als Befugnisnorm durch speziellere Regelungen des Wasser- sowie des Bergrechts verdrängt. Die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung betrifft vorliegend einen von der wasserrechtlichen Bescheidlage unabhängigen gewerblichen Betrieb, der in keinem sachlichen /rechtlichen Zusammenhang mit dem beendeten Kiesabbau und der (wohl noch nicht vollendeten) Wiederauffüllung der Kiesgrube steht.

Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung allenfalls dann von der wasserrechtlichen Bescheidlage gedeckt sein (und Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär verdrängt werden), wenn es zwischen der untersagten Nutzung (Betreiben einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von schüttbaren Gütern und Baustoffen) und dem (bereits beendeten) Kiesabbau sowie der Wiederauffüllung der Kiesgrube einen inhaltlichen /rechtlichen Zusammenhang gäbe. Das ist aber offensichtlich zu verneinen. Der Kiesabbau wurde nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bereits vor Jahren abgeschlossen. Auf Nachfrage des Landratsamts P. erklärte der (vormalige) Bevollmächtigte der Antragstellerin mit einem in den Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 24. Oktober 2013, das umgeschlagene Material werde zu ca. 50% über T. aus E. und zu ca. 50% über S. (meist aus dem F. Raum) antransportiert. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin werden die heute zum Verkauf angebotenen Materialien extra angefahren, so dass der Baustoffhandel mithin mit dem ehemaligen Kiesabbau nichts zu tun hat. Auch wenn der Bescheidtenor neben dem Verkauf auch die Nutzung allgemein zum „Lagern“ untersagt, wird aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, die auf eine fehlende Baugenehmigung „für einen Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ abstellt, ersichtlich, dass von der Nutzungsuntersagung eine Lagerung nur dann erfasst ist, wenn diese zum Zwecke der Weiterveräußerung der gelagerten Stoffe erfolgt. Die Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont ergibt somit klar, dass eine bloße kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung nicht von der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung erfasst ist. Auch insofern kann es mithin keinen Überschneidungsbereich mit dem Regelungsinhalt der wasserrechtlichen Bescheidlage geben, der es rechtfertigen könnte, die Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär gegenüber wasserrechtlichen Regelungen anzusehen.

Soweit die Antragstellerin auf einen künftigen bergrechtlich zu gestattenden Quarzabbau verweist, kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil ein solches Verfahren offenbar nicht abgeschlossen ist. Nach Aktenlage dürfte noch nicht einmal ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium bestehen. Jedenfalls sind von der Antragstellerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden, die anderes belegen. Die Antragstellerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wo genau der Quarzabbau stattfinden soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob hier überhaupt von einer Standortidentität auszugehen ist. Insofern ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Unterstellung eines bergrechtlichen Zulassungsbescheids ein räumlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen ein eventueller Vorrang des Bergrechts gegenüber Art. 76 Satz 2 BayBO angedacht werden könnte. Zudem hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 25. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landratsamts P. vom 17. Oktober 2016 darauf verwiesen, dass die Antragstellerin den Quarzabbau südlich des Waldwegs (FlNr. ... der Gemarkung K.) plane. Dem ist die Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Schließlich umfasst der streitgegenständliche Bescheid - wie die Auslegung ergibt (s.o.) - nur die Nutzung des Areals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel (s.o.), enthält aber keine Regelung, inwiefern auf Basis einer bergrechtlichen Zulassung abgebauter Quarz am Abbauort (wo dieser auch immer sein mag) gelagert und verkauft werden darf. Es ist daher aus unterschiedlichen Gründen irrelevant, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in der näheren Umgebung einen Abbau von Quarzkies aufzunehmen plant.

b) Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen. Nach dieser Befugnisnorm kann die zuständige Bauaufsichtbehörde - hier das Landratsamt (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO) - eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.

Die Anlage wird nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil nicht ersichtlich ist, dass die untersagte (bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige) Nutzung von einer Bau- oder sonstigen (spezielleren fachgesetzlichen) Genehmigung gedeckt ist, vgl. im Folgenden aa). Es liegt auch kein sonstiger Verwaltungsakt vor, nach dem trotz baurechtlicher Illegalität von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abzusehen wäre, vgl. unten bb).

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung tatbestandlich rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.). Das Landratsamt P. hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 richtig dargelegt, dass die Nutzung des Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für (angeliefertes) schüttbares Material und Baustoffe gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist. Die Ausführungen des Bescheids, wonach insbesondere die Ausnahmetatbestände gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, Nr. 15 Buchst. b und Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht gegeben sind, sind überzeugend und werden zudem in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert angegriffen.

Nach Aktenlage liegt auch keine Baugenehmigung für die Nutzung des Kiesgrubenareals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel vor. Der Sachvortrag in der Beschwerdebegründung, wonach davon auszugehen sei, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wohl eine entsprechende Genehmigung erhalten habe, die jedoch heute nur noch beim Antragsgegner vorhanden sei (Seite 8 des Schriftsatzes vom 23. September 2016) bleibt unsubstanziiert und geht „ins Blaue hinein“. Anhaltspunkte für diese Mutmaßungen der Antragstellerin gibt es nach Aktenlage nicht. Insofern weist der Antragsgegner, der das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung bestreitet, zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und -nutzerin die materielle Beweislast obliegt, wenn sie dennoch das Vorliegen einer legalisierenden Baugenehmigung behauptet (BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360 f. = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.12.2009 - 14 B 07.165 - juris Rn. 42; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 86 m. w. N.). Vorliegend käme der Nachweis einer Baugenehmigung, welche die untersagte Nutzung legalisierte, der Antragstellerin zugute. Da nach summarischer Prüfung der Sachlage im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass es eine solche Baugenehmigung tatsächlich gibt, muss die Antragstellerin die Folgen der Ungewissheit der Erteilung einer solchen Baugenehmigung daher gegen sich gelten lassen.

bb) Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung weder eine behördliche Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine Duldungsverfügung des zuständigen Bauamts entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtliche Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie schon nicht substanziiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen müsste (im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffen wegen illegaler, ungenehmigter baulicher Anlagen: BayVGH, U. v. 19.11.2001 - 2 B 96.1347 - juris Rn. 28; U. v. 12.6.2002 - 2 B 96.1323 - juris Rn. 31; B. v 21.1.2003 - 14 ZB 02.1303 - juris Rn. 11; B. v. 3.5.2012 - 9 ZB 08.2578 - juris Rn. 5), ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich ferner nicht in den vorgelegten Behördenakten. Eine schlichte (tatsächliche) langjährige Duldung bewirkt die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Zudem vermag sich die Antragstellerin nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris) zu berufen. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass einer Nutzungsuntersagung ggf. eine sog. „aktive Duldung“ entgegengehalten werden kann, die sich von einer bloß „faktischen Duldung“, bei der die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitpunkt lediglich tatsächlich hinnimmt, dadurch unterscheidet, dass eine - grundsätzlich schriftliche - Erklärung der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, der mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung eines illegalen Zustands erfolgen soll (OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch VG Stuttgart vom 18. Juni 2012 - 2 K 1627/12 - juris). Eine solche „aktive“ Duldungszusage, deren Vorliegen vom Antragsgegner bestritten wird, ist weder in den vorgelegten Akten enthalten, noch hat die Antragstellerseite substanziiert vorgetragen, dass eine solche Duldungserklärung /-verfügung ergangen sei. Aus der bloßen Darlegung der Antragstellerin, aus dem duldenden Verhalten der Behörde sei zu schließen, dass sie sich auf Dauer mit der streitgegenständlichen Nutzung abgefunden habe, ist der Rückschluss auf eine „aktive Duldung“ im vorgenannten Sinn nicht begründet.

Allein durch eine faktische behördliche Duldung - also ein Nichteinschreiten trotz behördlichen Kenntnis der Nutzung - kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Die Befugnis zum Beseitigungsverlangen einer illegalen Anlage kann auch nicht verwirkt werden. Dies folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite des Art. 76 Satz 2 BayBO, relevant sein (hierzu im Folgenden), wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (s.u.; nach OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 soll eine rein faktische Duldung sogar grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Betroffenen begründen können).

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Allerdings dürfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 350; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282, 302). Es entspricht zudem gefestigter Erkenntnis, dass die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Zeitraum der faktischen Duldung (zum Begriff s.o.) eine außergewöhnliche Dimension erreicht. Nach den (vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten) Darlegungen der Antragstellerin bestand der formell illegale Baustoffhandel bereits, als sie den Betrieb bzw. das betroffene Kiesgrubengelände im Jahr 2006 erworben hatte (vgl. Niederschrift über einen Ortstermin /Augenschein des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. September 2015, Bl. 59 der VG-Akte RN 6 K 15.904; Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Februar 2015). Laut einer in einem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 29. August 2014 zitierten Äußerung des Abteilungsleiters Bau des Landratsamts P. soll der ungenehmigte Baustoffhandel vor Ort sogar bereits seit 35 Jahren stattfinden. Für die Ausübung des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) maßgebliche Gesichtspunkte sind auch die Länge des Zeitraums, während dessen die Nutzung schon ausgeübt wurde sowie - damit zusammenhängend - ein Vertrauen des Nutzers, dass sein Vorhaben weiterhin unbeanstandet bleiben werde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33). Eine jahrelange tatsächliche Duldung kann es - weil dann kein Raum mehr für die typische „baueinstellungsartige“ Funktion der Nutzungsuntersagung ist - daher ausschließen, ermessensfehlerfrei eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität zu stützen. Ist eine Nutzung - wie hier - über Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben, spricht Vieles dafür, dass eine Nutzungsuntersagung dann weitergehende Ermessenserwägungen verlangt (BayVGH, B. v. 24.10.1986 - 20 CS 86.02260 - BayVBl. 1987, 753; Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 - NVwZ-RR 1995, 7 f. = juris Rn. 7; OVG NW, U. v. 27.4.1998 - 7 A 3818/96 - BauR 1999, 383 ff. = juris Rn. 38 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2016, Art. 76 Rn. 179; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 351 und 357).

Soweit insofern verlangt wird, dass die langfristige faktische Duldung im Bescheid berücksichtigt und erwogen wird und dass insofern nachvollziehbar dargelegt wird, warum entgegen dem bisherigen Verhalten nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden (vgl. Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 a. a. O.), ist der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Mai 2015 und den Folgebescheiden, mit denen die Umsetzungsfristen z.T. verlängert worden sind, diesen gesteigerten Ermessensanforderungen nach Ansicht des Senats gerecht geworden. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall nicht allein auf die formelle Illegalität abgestellt, sondern seine Entscheidung im Rahmen des von ihm erkannten Ermessens (vgl. die Erwägungen auf Seiten 5 und 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) auch und gerade mit der materiellen Rechtslage begründet, vgl. im Folgenden sub aa). Im angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 finden sich zudem weitere sachgerechte Erwägungen zur ermessensfehlerfreien Begründung der Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung, s. unter bb).

aa) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 sowie im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht zugrunde gelegt, dass die untersagte Nutzung materiell rechtswidrig, also nicht genehmigungsfähig ist. Er hat zwar darauf verwiesen, dass ein Einschreiten nach Art. 76 Satz 2 BayBO nur bei offensichtlicher materieller Illegalität ausgeschlossen sei (s.o.), hat aber in der Sache die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sowohl im Anwendungsbereich des Art. 59 BayBO als auch im Anwendungsbereich des Art. 60 BayBO Prüfgegenstand ist, eingehend geprüft und - nach Ansicht des Senats nach summarischer Prüfung im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO - zu Recht verneint. Die Bauaufsichtsbehörde ist damit schon insofern über den „Normalfall“ einer Ermessensprüfungsprüfung bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat ihre Entscheidung nach Art. 76 Satz 2 BayBO jedenfalls ergänzend auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit /materiellen Legalität am Maßstab von § 35 BauGB begründet. Die Ausführungen der Antragstellerin, mit denen die vermeintliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Verkaufsplatzes für die im Bescheid bezeichneten Stoffe begründet werden sollen, überzeugen nicht.

Der - zumal wenig substanziierte - Hinweis der Antragstellerin, dass es einen Bebauungsplan geben werde, der den Verkauf in unmittelbarer Nähe des jetzigen Standortes jedenfalls ermöglichen werde, vermag weder nach § 30 BauGB noch nach § 33 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der untersagten Nutzung begründen. Unabhängig davon, dass die derzeitigen bauplanungsrechtlichen Aktivitäten der Gemeinde T. zur Ausweisung eines Gewerbegebiets sich eben auf ein anderes Areal (wenn auch in der Nähe) ausrichten, ist nach dem Vortrag aller Beteiligten nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Bauleitplanung (als Voraussetzung des § 30 BauGB) bereits abgeschlossen sein bzw. Planreife gemäß § 33 BauGB erreicht haben könnte.

Die Nutzung als Verkaufsstandort ist nicht als privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie von den wasserrechtlichen Bescheiden den Kiesabbau betreffend abgedeckt wäre oder an der Privilegierung des (vormaligen) Kiesabbaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilhätte bzw. von dieser „mitgezogen“ wäre. Dass die dem Kiesabbau zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bescheide unmittelbar auch einen (zumal vom Kiesabbau unabhängigen) Verkauf von Gütern auf dem Standort unmittelbar abdeckten, wird mit der Beschwerdebegründung schon nicht substanziiert dargelegt. Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung nur dann an der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung des Kiesabbaus partizipieren, wenn diese Nutzung als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art - hier also dem Kiesabbau - entspräche und wenn darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig (also der Kiesabbau) den gesamten Betrieb - hier also einschließlich des untersagten Verkaufs - prägen würde (BVerwG, U. v. 7.5.1976 - IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346/351 und Leitsatz Nr. 1; B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 ff. = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 4.4.1979 - 40 XV 76 - BayVBl. 1979, 501; B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3). Das ist zu verneinen. Jedenfalls ist seit der Einstellung des Kiesabbaus und damit seit der Einstellung des Verkaufs dort unmittelbar abgebauten Kieses weder eine entsprechende Erforderlichkeit im vorgenannten Sinn gegeben noch ist es begriffslogisch denkbar, dass der jetzige Verkauf von der vormaligen Privilegierung bezüglich der Kiesgrube im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „mitgezogen“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 23.5.2013 - 1 ZB 11.1623 - juris Rn. 3 ff.; U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch. 2015, 467 ff. = juris Rn. 52; zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 16 f.) sein könnte. Ein Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen privilegierten Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der privilegierten Nutzung unabhängigen gewerblichen Betriebsteil zu erweitern; es muss vielmehr ein enger Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung gegeben sein (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 - ZfBR 2009, 149 f. = juris Rn. 7). Für die Teilnahme eines Betriebsteils an einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt einer „mitgezogenen Nutzung“ kann daher allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht maßgebend sein (BVerwG, B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 6).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betraf der von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung erfasste Verkauf ausschließlich Material, das zum Verkaufsstandort von anderen Orten hin transportiert wurde. Eine irgendwie geartete sachliche /bauplanungsrechtliche Beziehung zwischen dem vormaligen Kiesabbau und der heutigen Nutzung des Geländes zum Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen besteht damit unter keinem Gesichtspunkt. Eine Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht über einen Sachzusammenhang zwischen der untersagten Nutzung und der (wohl noch nicht beendeten) Verfüllung der Kiesgrube konstruiert werden. Wie oben dargestellt ist der Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide dahin auszulegen, dass auch das Lagern nur insofern von der Nutzungsuntersagung umfasst wird, als die (angelieferten) schüttbaren Güter und Baustoffe weiterveräußert werden. Eine kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung ist nicht Regelungsgegenstand der Nutzungsuntersagung (s.o.). Allein der Umstand, dass der Erlös aus der Weiterveräußerung der Stoffe - ggf. neben der Absicht, Gewinn zu erzielen - auch der Finanzierung der im öffentlichen Interesse liegenden Wiederverfüllung der Kiesgrube dient, schafft keinen „Sachzusammenhang“ im vorgenannten Sinne, der es rechtfertigen könnte, die Nutzung des Kiesgrubenareals als Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf schüttbarer Güter und Baustoffe von der Privilegierung der (ehemaligen) Kiesgrubennutzung mit umfasst zu sehen. Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang, wonach der Verkauf ausschließlich ortsfremder, herangeschaffter Güter als mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung einer Hauptanlage eingesetzt werde (BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 17), kann auch insofern vor diesem Hintergrund sachlogisch nicht konstruiert werden. Aus einem eventuell künftigen Abbau von Quarz, dessen Zulässigkeit mangels vorliegender fachrechtlicher Gestattung noch nicht feststeht und der zudem an einem anderen Standort stattfinden soll, kann sich erst recht keine „mitgezogene“ Privilegierung bzw. eine Privilegierung kraft Sachzusammenhangs ableiten lassen. Zudem ist auch insofern kein sachlicher Zusammenhang zwischen einem eventuellen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) und dem Betrieb eines Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe, die nicht vor Ort abgebaut werden, ersichtlich.

Das Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen erfüllt - unabhängig von der (vormaligen) Nutzung als Kiesgrube bzw. deren Wiederverfüllung - auch für sich gesehen keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB.

Die untersagte Nutzung dient nicht als solche einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ortsgebunden in diesem Sinne ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2015 - 1 ZB 14.2604 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 14). Das ist hier - insbesondere weil Material umgeschlagen bzw. verkauft wird, das angeliefert werden muss, also nicht vor Ort abgebaut wird - ersichtlich nicht der Fall (für eine Bauschutt-Recyclinganlage vgl. auch OVG NW, U. v. 7.6.2002 - 21 A 4524/99 - juris Rn. 36; für eine Asphaltmischanlage: BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.).

Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht anzunehmen, dass die untersagte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Hinsichtlich der von dieser Regelung umfassten Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an oder ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasste Vorhaben, die sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Durch das Tatbestandsmerkmal „sollen“ erfolgt eine Einschränkung des Privilegierungstatbestandes. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Der Zweck, dem es dient, muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich gerechtfertigt erscheint (vgl. - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend - König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 529). Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 55a m. w. N.). Ein Vorhaben unterfällt mithin nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es Bezugsfallwirkung für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl haben könnte. Der untersagten Nutzung des Areals als Verkaufsstelle für Baustoffe o.ä. dürfte insofern schon kein singulärer Charakter in diesem Sinne zukommen. Jedenfalls genügt allein die Möglichkeit, dass die betroffene Nutzung mit Immissionen - hier nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Staubimmissionen - einhergeht, für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht. Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004,1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Einschlägigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegen neben der Sache. Die untersagte Nutzung bezieht sich eindeutig nicht auf gartenbauliche Erzeugung. Das gilt auch für den schlichten Verkauf von (antransportiertem) Rindenmulch.

Die untersagte Nutzung des Standorts zum Handeltreiben mit den genannten Gütern ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigt Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Zum einen dürfte die untersagte Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Flächennutzungsplan den betroffenen Standort als Bestandsfläche für die Gewinnung von Bodenschätzen aus. Wie vorher erläutert wurde, steht die Nutzung des betroffenen Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für Materialien, die eigens von einem anderen Ort hergebracht werden, aber weder mit dem ehemaligen (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) privilegierten Kiesabbau noch mit der Wiederverfüllung der Kiesgrube in einem sachlichen Zusammenhang. Die Festsetzung im geltenden Flächennutzungsplan dürfte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Kiesabbaus nicht überholt sein, weil auch nach Darstellung der Antragstellerin die im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005 vorgesehene Wiederverfüllung der Grube noch nicht abgeschlossen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vormals von der Gemeinde T. angedachte Bauleitplanung zur Ausweisung des Standorts als Gewerbegebiet einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, der es (ggf. analog den Grundsätzen gem. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 ff. = juris Rn. 31) wegen „Planreife“ rechtfertigen könnte, einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Es spricht sogar Einiges dafür, dass diese Planung nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt wird, weil die Gemeinde nunmehr weiter westlich - zur dortigen Ermöglichung der untersagten Nutzung - eine Bauleitplanung zur Ausweisung einer Gewerbefläche in Gang gesetzt hat. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich kein fortgeschrittener Planungsstand ersichtlich ist, betrifft diese Planung aber nicht den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Standort.

Jedenfalls wird durch das untersagte Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Soweit die Antragstellerin auf Vorbelastungen aufgrund des Kiesabbaus verweist, kann sie damit nicht mit Erfolg durchdringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1445 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 21, wo die Eigenständigkeit des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft gegenüber den Belangen des Landschaftsbilds sowie des Erholungswerts hervorgehoben wird). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist insofern, dass für das (ehemalige) Kiesgrubengelände eine Rekultivierung (vgl. die Regelungen im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005) zu erfolgen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer (vormaligen) Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auf Dauer bestehen bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt.

Ob bei Fortbestehen der untersagten Nutzung die Entstehung, die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), kann mit Blick auf die beeinträchtigten Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 sowie wohl auch Nr. 1 BauGB dahingestellt bleiben.

bb) Der Antragsgegner hat über die Prüfung und Verneinung der materiellen Legalität hinaus zudem im Rahmen der Ermessensausübung weitere sachgerechte Erwägungen angestellt, um die Nutzungsuntersagung zu begründen. Die insbesondere auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ausgerichteten Argumente, mit denen die Beschwerdebegründung die Unverhältnismäßigkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Nutzungsuntersagung mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb) zu begründen versucht, greifen nicht durch.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das Recht, Grundstücke im Rahmen der Gesetze bebauen zu können. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine differenzierende Regelung geschaffen, mit der er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen hat. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, und ist ein Vorhaben daher als materiell illegal einzustufen, so scheidet eine darüber hinaus gehende Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sei es als Anspruchsgrundlage auf Zulassung, sei es (wie hier) als ausschließendes Ermessenskriterium bzgl. eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens gegen illegale Vorhaben - aus. (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 ff. = juris Rn. 26 ff.; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 = juris Rn. 17; B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.2213 - BayVBl. 2002, 411 f. = juris Rn. 17; OVG Saarl., B. v. 6.1.2012 - 2 B 398/11 - juris Rn. 15).

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG dürfte bereits vom Grundsatz her kein Recht auf die Ausübung oder Aufrechterhaltung einer baurechtlich illegalen Nutzung hergeleitet werden können. Dies folgt schon aus der schlichten Überlegung, dass ansonsten eine Anordnung einer Nutzungsuntersagung (ebenso wie die Anordnung deren sofortiger Vollziehung) in den meisten Fällen unzulässig und ein effizienter Vollzug des Baurechts in einem wesentlichen Bereich kaum noch möglich wäre. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass gerade bei baurechtlichen Nutzungen das Zeitelement eine wesentliche Rolle spielt. Mit der über einen längeren Zeitraum aufrecht erhaltenen illegalen Nutzung erreicht der Nutzer ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften u.U. sein wirtschaftliches Ziel. Die präventive Kontrolle in einem Genehmigungsverfahren soll demgegenüber ein Unterlaufen der Vorschriften gerade verhindern (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 9 CS 12.551- juris Rn. 15). Jedenfalls wäre mangels objektiver und subjektiver Berufszugangsregelungen hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls die Stufe der Berufsausübung betroffen. Diesbezügliche Regelungen sind ohne weiteres zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 ff. = juris Rn. 165). Hiervon ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen auszugehen. Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin sind im Übrigen im Rahmen des vom Landratsamt ausgeübten Ermessens durch eine gestaffelte Fristenlösung hinreichend berücksichtigt worden. Im Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass geltend gemachte wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Ermessensentscheidung nur in untergeordnetem Ausmaß zum Tragen kommen, zumal die Antragstellerin jahrelang Gewinne aus der rechtswidrigen Nutzung des Baustoffhandels gezogen habe, ohne sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen. Einen formalen Duldungsakt des Landratsamts P. habe es nicht gegeben. Allein die lange Zeit der rechtswidrigen und unberechtigten Nutzung der Anlage könne die Bauherrin nicht mit Erfolg gegen die Nutzungsuntersagung ins Feld führen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig; sie entsprechen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9; B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris Rn. 52; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Insbesondere erscheint die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung auch deshalb als verhältnismäßig, weil die Antragstellerin für die baurechtlich illegale Fortführung der Nutzung des Areals als Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für schüttbare Güter und Baustoffe und für die ggf. falsche Einschätzung der Rechtslage bei Erwerb des Betriebs selbst verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin schon nicht substanziiert glaubhaft gemacht haben dürfte, dass die Existenz ihres Betriebes bedroht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.5.2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 11), erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ermessens weitere Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin nicht als ausschlaggebend angesehen hat, zumal die Antragstellerin im Vergleich gegenüber denjenigen Unternehmern, die sich ordnungsgemäß verhalten, ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht mithin auch das öffentliche Interesse entgegen, dass ggf. ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Gewerbetreibenden zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen. In dieser Hinsicht hat das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen (Seite 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) zu Recht hervorgehoben, dass der Schaden, der von einem Rechtsschein eines ungenehmigten Gewerbebetriebs im Außenbereich ausgehe, erheblich sein könne. Insofern können auch die Begründungselemente zum Sofortvollzug ergänzend herangezogen werden. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 verweist insofern darauf, dass die Vorbildwirkung einer illegalen Nutzung eine Nachahmung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund ermessenswidrig.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung spielt es für eine ordnungsmäße und insbesondere verhältnismäßige Ermessensausübung daher keine Rolle, dass der Antragsteller nicht ermittelt hat, ab wann die Ausgaben der Antragstellerin für die gekaufte Gesamtkonzeption amortisiert sind, und es auch nicht als ausschlaggebend angesehen hat, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag die Rekultivierung der Kiesgrube über den untersagten Güterverkauf refinanziere. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde T. nunmehr eine Bauleitplanung verfolge, in dessen Folge der Betrieb der Antragstellerin in absehbarer Zeit wenigstens im Nahbereich wieder aufgenommen werden dürfe, ist ihr - unabhängig davon, dass die nunmehr von der Gemeinde verfolgte Planung einen anderen Standort betrifft - auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die zeitnahe Realisierung einer solchen Planung derzeit nicht absehbar ist, zumal nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen schon im frühen Beteiligungsverfahren seitens des Landratsamts und der Höheren Landesplanungsbehörde Einwände erhoben worden sind.

d) Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der (ohnehin nur „vorsorglich“ gestellte) Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts W* … vom 8. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, mit der ihm untersagt wird, eine Unterstellhalle („für Maschinen bzw. Landmaschinen“) als Stallung für Großvieh zu nutzen, sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro.

Der Antragsteller hatte bereits am 27. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung „einer Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh“ gestellt, den das Landratsamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnte. Hiergegen hat der Antragsteller Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.263).

Am 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.262). Am 28. März 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Auch sonst sei die Nutzungsuntersagungsverfügung in formeller aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, insbesondere sei die ausgeübte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsteller könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen; die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. März 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei in ausreichendem Maß erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe nicht bestanden; die vom Antragsteller vorgebrachten „einfachsten Mittel“, mit denen etwaige Geräuschimmissionen verhindert werden könnten, seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen (jeweils auch in der Streitsache wegen „Baugenehmigung“, Az. W 5 K 17.263).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid vom 8. Februar 2017 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen der Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn in der Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug lasse die Bescheidsbegründung (dort ausführlich Nr. 3) einzelfallbezogene Elemente erkennen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung weiter auf die der Nutzungsuntersagung vorhergehenden Schritte im Verwaltungsverfahren hingewiesen, die dem Antragsteller eine ausreichende Kenntnis der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahmen vermittelt hätten. Insbesondere habe der Antragsteller entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der nachbarlichen Belange, auf die er immer wieder hingewiesen worden sei, nicht vorgenommen. Da gegenüber dem Landratsamt plausibel dargelegt worden sei, dass eine massive Einschränkung nachbarlicher Belange gegeben sei, könne die Nutzung der Unterstellhalle als Stallung für Großvieh angesichts des zu erwartenden Rechtsbehelfs nicht noch weitere Monate hingenommen werden. Schließlich habe das Handeln des Antragstellers selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Damit hat das Landratsamt der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14 - juris Rn. 4) Genüge getan.

Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Januar 2017, in dem er darum gebeten hatte, seine Tiere weiterhin im Stall unterzubringen und das nach seinem Vorbringen nicht beantwortet worden sei, lässt ebenso wenig einen Mangel der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erkennen wie das Vorbringen, das Landratsamt habe über einen Zeitraum von 4 Monaten lediglich eine Nutzungsuntersagung angekündigt, was auf eine fehlende Dringlichkeit hinweise.

b) Dass das Landratsamt „eine Nutzungsuntersagung über mehrere Monate hinweg lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen“ hat, weist im Übrigen nicht auf die fehlende Dringlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hin, wie der Antragsteller einwendet. Der Zeitraum zwischen positiver Kenntnis der formell illegal aufgenommenen Nutzung und dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung diente der Aufklärung des Sachverhalts durch das Landratsamt, der Anhörung des Antragstellers und insbesondere der Prüfung, ob der am 27. September 2016 bei der Gemeinde eingegangene Bauantrag des Antragstellers genehmigt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Nutzungsuntersagung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren aus der Antragsschrift vom 28. März 2017 (Seiten 15 ff.) verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Inhalt in Bezug genommener Schriftstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten kann.

Soweit ergänzend vorgebracht wird, das Schreiben des Landratsamts (zuletzt) vom 30. Dezember 2016 enthalte nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern empfehle dem Antragsteller lediglich, den eingereichten (Bau-) Antrag zurückzunehmen, lässt sich daraus keine Rechtsverletzung herleiten. Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 hatte der Antragsteller jedenfalls auch aufgrund des Schreibens vom 30. Dezember 2016 (sowie aufgrund der vorhergehenden Schreiben des Landratsamts) und er hat diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Schreiben vom 16.1.2017).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Nutzungsänderung der Unterstellhalle in einen Stall für die Großviehhaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall wegen der bestehenden Lärm- und Geruchsproblematik allenfalls unter Auflagen möglich sei, weil der bestehende Zustand (den auch der Bauantrag des Antragstellers im Wesentlichen abbildet) nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

aa) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geruchsimmissionen von der Genehmigung aus dem Jahr 1985 abgedeckt seien, ist zwischen den Beteiligten streitig, weil - wovon das Landratsamt ausgeht - die Baugenehmigung aus dem Jahre 1985 lediglich einen Rinder-/Bullenstall in der Scheune betrifft, nicht aber auch eine in Ansatz gebrachte Schweinehaltung. Insoweit ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung bereits im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden kann, weil es zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedarf.

Davon abgesehen hatte der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landratsamts (vgl. Stellungnahme vom 4.11.2016, Aktenvermerk vom 13.12.2016, Aktenvermerk vom 20.12.2016) im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die vormalige Schweinehaltung bereits vor längerer Zeit (seit Ende der 80er Jahre bzw. bis Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts) zugunsten einer Rinderhaltung aufgegeben worden sei. Ein etwaiger bis zur Aufgabe der Schweinehaltung bestehender Bestandsschutz und eine ggf. damit einhergehende Prägung des Betriebs des Antragstellers und der näheren Umgebung durch eine Schweinehaltung dürfte danach wohl entfallen sein. Auch dies spricht gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

bb) Im Übrigen dürften auch die aufgrund der beabsichtigten Rinderhaltung zu erwartenden Lärmwirkungen auf das grenzständig an die Unterstellhalle angebaute Nachbargebäude voraussichtlich Maßnahmen des Lärmschutzes erfordern, deren Art und Umfang zunächst vom Antragsteller als Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ggf. aufgrund eines Bausachverständigengutachtens anzugeben und zur Genehmigung zu beantragen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten und zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, zeigt bereits die offenkundig nicht ohne sachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortende Frage, ob und welche Maßnahmen des Lärmschutzes aufgrund der Nutzungsänderung erforderlich werden, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist.

c) Die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Bauaufsichtsbehörde habe durch ihre Untätigkeit ein bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, der Antragsteller könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Das Landratsamt ist schon nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr seit Kenntnis aufgrund der Baukontrolle vom 13. Juli 2016 von der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Nutzung bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 auf seine Absicht hingewiesen, eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Rechtswidrigkeit auszusprechen; es ist hiervon auch in der Folge bis zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abgerückt. Davon abgesehen kann die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33 m.w.N.).

d) Das gegen die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung Vorgebrachte führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der von ihm angenommenen Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird lediglich (teilweise) die Begründung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben und bemerkt, „augenscheinlich hat das Verwaltungsgericht hierbei keine eigene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, sondern die Argumentation der Behörde übernommen“.

bb) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem finanziellen Schaden des Antragstellers auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt aus: „Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzugsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat“ (UA S. 14). Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Wertung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage nutzt, das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen hat (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 307 m.w.N. zur Nutzungsuntersagung);

cc) Soweit eingewandt wird, „der Stress für die Tiere“ werde vom Verwaltungsgericht „weggewischt“, ist nicht dargelegt, dass der Umstallung der Tiere ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehe, dem vom Antragsteller durch geeignete stressmindernde Maßnahmen schlechterdings nicht begegnet werden könnte.

dd) Das Vorbringen, die Geräuschimmissionen könnten mit „einfachsten Mitteln“ vermindert werden, führt nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung hin. Der Antragsteller hat es als Bauherr selbst in der Hand, solche Mittel in einem Bauantrag zu bezeichnen und nachzuweisen, dass sie auch wirksam sind. Steht - wie hier - die Entscheidung über den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen einer formell illegal aufgenommenen Nutzung im Raum, sind weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, für den Bauherrn in Betracht kommende Lärmminderungsmaßnahmen ggf. einschließlich verschiedener Nutzungsvarianten zu finden und diese daraufhin lärmtechnisch zu untersuchen, ob sie - einen entsprechenden Bauantrag unterstellt - zur Genehmigungsfähigkeit der formell illegal aufgenommenen Nutzung führen können. Von einer „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit kann in einem derartigen Fall ohnehin nicht die Rede sein.

3. Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung als solche wurden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1,§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Sie betreibt auf den in ihrem Eigentum stehenden Außenbereichsgrundstücken FlNr. ..., ..., ... der Gemarkung K. ohne baurechtliche Genehmigung einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe. Auf den Grundstücken wurde vormals Kies abgebaut. Hierfür wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis für die Kiesentnahme und anschließende Wiederverfüllung erteilt.

Laut einer E-Mail der Gemeinde T. an das Landratsamt P. vom 4. November 2013 erwog die Gemeinde, über die Ausweisung eines Sondergebiets in einem Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Kiesgrubenareals für den Handel mit schüttbaren Gütern zu schaffen. Laut Aktenvermerk des Landratsamts P. über eine Besprechung am 14. November 2013 wurden die Chancen für das Zustandekommen eines entsprechenden Bebauungsplans als gering eingeschätzt. Im Rahmen einer „vorgezogenen Fachstellenbesprechung“, an dem Vertreter des Landratsamts P., der Stadt P., der Antragstellerin und der Gemeinde T. teilnahmen, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans u. a. für den Handel mit schüttbaren Gütern insgesamt als schwierig darstelle. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs bei der Gemeinde T. am 20. Februar 2014 sprachen sich die anwesenden Vertreter der Regierung von Niederbayern u. a. aufgrund des landesplanerischen Anbindungsgebots gegen eine entsprechende Bauleitplanung aus. Am 24. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat von T. dennoch, das Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans einzuleiten, wonach anstelle der Vorrangfläche für Kies nunmehr eine Gewerbefläche ausgewiesen werden solle.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der Regierungspräsident von Niederbayern dem Landratsamt P. mit, dass der von der Antragstellerin betriebene Handel mit diversen Baustoffen gestaffelt bis spätestens Herbst 2016 komplett eingestellt werde solle.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts P. vom 21. Mai 2015 untersagte der Antragsgegner unter Anordnung von Zwangsgeldern der Antragstellerin den weiteren Betrieb einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und sonstigen schüttbaren Gütern und Baustoffen auf den o.g. Grundstücken, und zwar (jeweils einschließlich der Beseitigung der betroffenen Materialien und Güter)

- gem. Nr. 1. a) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2015 bzgl. des Handels mit Waren aller Art, wie z. B. Zierkiesen, die sich in Säcken, auf Paletten oder in anderen abgepackten Formen befinden,

- gem. Nr. 1 b) des Bescheidtenors bis zum 31. Mai 2016 bzgl. des Handels mit allen nicht abgepackten Waren und Baustoffen wie losen Steinen, Findlingen, Humus, Rindenmulch und sonstigen - mit Ausnahme der unter 1. c) genannten - schüttbaren Gütern,

- gem. Nr. 1 c) des Bescheidtenors bis zum 30. November 2016 bzgl. des Handels mit Kies und Sand.

In den Bescheidgründen wird u. a. neben diversen Ermessenserwägungen ausgeführt, dass die Nutzung des Areals als „Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ eine formell illegale Nutzung sei, die am Maßstab von § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sei.

Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 6 K 15.904), über die - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde. Im Rahmen eines Augenscheinstermins im Klageverfahren am 22. September 2015 erklärte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass seitens der Gemeinde nach wie vor der Wille vorhanden sei, das Gelände der ehemaligen Kiesgrube als Gewerbegebiet auszuweisen; bisher seien allerdings Gespräche hierzu negativ verlaufen. Die anwesende Vertreterin der Regierung von Niederbayern teilte mit, dass Grund hierfür ein Zielkonflikt mit dem Landesentwicklungsprogramm gewesen sei.

Unter dem 12. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Klageverfahren mit, dass beabsichtigt sei, im Bereich der streitgegenständlichen Flächen nochmals Quarz-Abbautätigkeiten zu entfalten, was derzeit vom Bergamt fachlich geprüft werde. Zudem sei nunmehr die Möglichkeit der Bauleitplanung ggf. auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück eröffnet, so dass eine zeitnahe Überführung der streitigen Nutzung dorthin in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 wurde die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte Frist (31. Mai 2016) bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 bezog die Antragstellerin diesen Bescheid in die laufende Anfechtungsklage ein.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren RN 6 K 15.904 am 16. Juni 2016 führte der erste Bürgermeister der Gemeinde T. aus, dass seitens der Gemeinde nunmehr die Absicht bestehe, auf einem weiter westlich gelegenen Areal (westlich der N. Straße) ein Gewerbegebiet auszuweisen, in dem der Baustoffhandel der Antragstellerin künftig stattfinden könne. Dies setze aber auch die Änderung des Flächennutzungsplans voraus, so dass mit einem zeitlichen Rahmen von einigen Monaten zu rechnen sei. Der Antragsgegner übergab hierzu laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Regierung von Niederbayern, wonach der Standort des geplanten Gewerbegebiets nicht mit dem landesplanungsrechtlichen Anbindungsgebot in Einklang zu bringen sei.

Mit Beschluss vom 22. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben sowie weiter hilfsweise dem Antragsgegner durch Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) aufzugeben, vorläufig von einer sofortigen Vollziehung der Regelung in Nr. 1 des Bescheides abzusehen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Eine Baugenehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der ehemaligen Kiesgrube in einen Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz bestehe nicht. Die behördliche Entscheidung sei auch ermessensgerecht, zumal die streitgegenständliche Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtige die Nutzung diverse Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB. Ein Ermessensfehler ergebe sich nicht aufgrund einer zu erwartenden Bauleitplanung. Selbst wenn die Gemeinde T. eine Bauleitplanung beabsichtige, könne jedenfalls von einer in unmittelbarer Zukunft zu erwartenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Ähnlich verhalte es sich mit den von der Antragstellerin geplanten weiteren Abbautätigkeiten, die eine Zuständigkeit des Bergamts Südbayern begründen könnten. Insoweit sei bislang lediglich eine Probe für den Abbau von Quarzkies entnommen worden, ohne dass derzeit hinreichend konkretisiert sei, ob und wann für einen solchen Abbau eine Genehmigung erteilt werde. Erst recht sei nicht erkennbar, dass eine solche Genehmigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gegenwärtigen und vom Antragsgegner untersagten Nutzung auf den betroffenen Grundstücken haben könnte. Durch die zeitliche Staffelung habe der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt; die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten bzw. nachträglich verlängerten Fristen seien daher als angemessen anzusehen. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin - ohne im Beschwerdeverfahren ausdrücklichen einen Sachantrag zu stellen (mit Ausnahme des vorsorglichen Begehrens in Bezug auf den Erlass eines „Hängebeschlusses“) - ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seitens der Antragstellerseite unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 25. Oktober 2016) sei die in Nr. 1. b) des Bescheides vom 21. Mai 2015 gesetzte und mit Bescheid vom 25. Mai 2016 zunächst bis zum 30. Juni 2016 verlängerte Frist durch Bescheid vom 6. September 2016 weiter bis zum 15. Oktober 2016 verlängert worden.

Nach ebenso unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragsgegners hat die Gemeinde T. ein weiteres Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitetet („Deckblatt Nr. 10 zur Änderung des Flächennutzungsplans“), wonach eine Gewerbefläche westlich der Zufahrtsstraße - und damit auf einem anderen Standort westlich des streitgegenständlichen Lager- und Verkaufsplatzes - geplant sei (vgl. auch Seite 2 der Stellungnahme des Landratsamts vom 17. Oktober 2016, Anlage zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Nach der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts, dem die Antragstellerseite trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren insofern weder substanziell noch schlicht widersprochen hat, hat zwischenzeitlich eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden; eine weitere Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat sei noch nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat im laufenden Beschwerdeverfahren diverse Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 25. Oktober 2016). Sowohl die Regierung von Niederbayern (Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde vom 14. August 2016) als auch das Landratsamt (Stellungnahme vom 19. September 2016, Stellungnahmen der Abteilung 7 Städtebau vom 29. August 2016) haben hiernach der Änderung des Flächennutzungsplans mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB i. v. mit Nr. 3.3 LEP 2013 (Anbindungsgebot) widersprochen. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt P. hat sich ebenfalls kritisch geäußert (Stellungnahme vom 19. September 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch - wie hier - sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht per Telefax am 30. September 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung der Antragstellerin gem. § 88 VwGO zu entnehmen, dass es dieser (neben dem vorsorglich gestellten Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“) in der Sache darum geht (und sie deshalb Entsprechendes konkludent beantragt), der Verwaltungsgerichtshof möge unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide wiederherstellen.

2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach ihre Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird bzw. weil die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird Art. 76 Satz 2 BayBO nicht als Befugnisnorm durch speziellere Regelungen des Wasser- sowie des Bergrechts verdrängt. Die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung betrifft vorliegend einen von der wasserrechtlichen Bescheidlage unabhängigen gewerblichen Betrieb, der in keinem sachlichen /rechtlichen Zusammenhang mit dem beendeten Kiesabbau und der (wohl noch nicht vollendeten) Wiederauffüllung der Kiesgrube steht.

Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung allenfalls dann von der wasserrechtlichen Bescheidlage gedeckt sein (und Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär verdrängt werden), wenn es zwischen der untersagten Nutzung (Betreiben einer Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf von schüttbaren Gütern und Baustoffen) und dem (bereits beendeten) Kiesabbau sowie der Wiederauffüllung der Kiesgrube einen inhaltlichen /rechtlichen Zusammenhang gäbe. Das ist aber offensichtlich zu verneinen. Der Kiesabbau wurde nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bereits vor Jahren abgeschlossen. Auf Nachfrage des Landratsamts P. erklärte der (vormalige) Bevollmächtigte der Antragstellerin mit einem in den Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 24. Oktober 2013, das umgeschlagene Material werde zu ca. 50% über T. aus E. und zu ca. 50% über S. (meist aus dem F. Raum) antransportiert. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin werden die heute zum Verkauf angebotenen Materialien extra angefahren, so dass der Baustoffhandel mithin mit dem ehemaligen Kiesabbau nichts zu tun hat. Auch wenn der Bescheidtenor neben dem Verkauf auch die Nutzung allgemein zum „Lagern“ untersagt, wird aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, die auf eine fehlende Baugenehmigung „für einen Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel“ abstellt, ersichtlich, dass von der Nutzungsuntersagung eine Lagerung nur dann erfasst ist, wenn diese zum Zwecke der Weiterveräußerung der gelagerten Stoffe erfolgt. Die Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont ergibt somit klar, dass eine bloße kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung nicht von der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung erfasst ist. Auch insofern kann es mithin keinen Überschneidungsbereich mit dem Regelungsinhalt der wasserrechtlichen Bescheidlage geben, der es rechtfertigen könnte, die Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO als subsidiär gegenüber wasserrechtlichen Regelungen anzusehen.

Soweit die Antragstellerin auf einen künftigen bergrechtlich zu gestattenden Quarzabbau verweist, kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil ein solches Verfahren offenbar nicht abgeschlossen ist. Nach Aktenlage dürfte noch nicht einmal ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium bestehen. Jedenfalls sind von der Antragstellerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden, die anderes belegen. Die Antragstellerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wo genau der Quarzabbau stattfinden soll, so dass nicht beurteilt werden kann, ob hier überhaupt von einer Standortidentität auszugehen ist. Insofern ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Unterstellung eines bergrechtlichen Zulassungsbescheids ein räumlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen ein eventueller Vorrang des Bergrechts gegenüber Art. 76 Satz 2 BayBO angedacht werden könnte. Zudem hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 25. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landratsamts P. vom 17. Oktober 2016 darauf verwiesen, dass die Antragstellerin den Quarzabbau südlich des Waldwegs (FlNr. ... der Gemarkung K.) plane. Dem ist die Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Schließlich umfasst der streitgegenständliche Bescheid - wie die Auslegung ergibt (s.o.) - nur die Nutzung des Areals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel (s.o.), enthält aber keine Regelung, inwiefern auf Basis einer bergrechtlichen Zulassung abgebauter Quarz am Abbauort (wo dieser auch immer sein mag) gelagert und verkauft werden darf. Es ist daher aus unterschiedlichen Gründen irrelevant, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in der näheren Umgebung einen Abbau von Quarzkies aufzunehmen plant.

b) Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen. Nach dieser Befugnisnorm kann die zuständige Bauaufsichtbehörde - hier das Landratsamt (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO) - eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.

Die Anlage wird nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil nicht ersichtlich ist, dass die untersagte (bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige) Nutzung von einer Bau- oder sonstigen (spezielleren fachgesetzlichen) Genehmigung gedeckt ist, vgl. im Folgenden aa). Es liegt auch kein sonstiger Verwaltungsakt vor, nach dem trotz baurechtlicher Illegalität von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abzusehen wäre, vgl. unten bb).

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung tatbestandlich rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.). Das Landratsamt P. hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 richtig dargelegt, dass die Nutzung des Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für (angeliefertes) schüttbares Material und Baustoffe gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist. Die Ausführungen des Bescheids, wonach insbesondere die Ausnahmetatbestände gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, Nr. 15 Buchst. b und Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht gegeben sind, sind überzeugend und werden zudem in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert angegriffen.

Nach Aktenlage liegt auch keine Baugenehmigung für die Nutzung des Kiesgrubenareals als Umschlagplatz von Fremdmaterial oder für einen Baustoffhandel vor. Der Sachvortrag in der Beschwerdebegründung, wonach davon auszugehen sei, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wohl eine entsprechende Genehmigung erhalten habe, die jedoch heute nur noch beim Antragsgegner vorhanden sei (Seite 8 des Schriftsatzes vom 23. September 2016) bleibt unsubstanziiert und geht „ins Blaue hinein“. Anhaltspunkte für diese Mutmaßungen der Antragstellerin gibt es nach Aktenlage nicht. Insofern weist der Antragsgegner, der das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung bestreitet, zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und -nutzerin die materielle Beweislast obliegt, wenn sie dennoch das Vorliegen einer legalisierenden Baugenehmigung behauptet (BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360 f. = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.12.2009 - 14 B 07.165 - juris Rn. 42; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 86 m. w. N.). Vorliegend käme der Nachweis einer Baugenehmigung, welche die untersagte Nutzung legalisierte, der Antragstellerin zugute. Da nach summarischer Prüfung der Sachlage im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich ist, dass es eine solche Baugenehmigung tatsächlich gibt, muss die Antragstellerin die Folgen der Ungewissheit der Erteilung einer solchen Baugenehmigung daher gegen sich gelten lassen.

bb) Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung weder eine behördliche Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine Duldungsverfügung des zuständigen Bauamts entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtliche Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie schon nicht substanziiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen müsste (im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffen wegen illegaler, ungenehmigter baulicher Anlagen: BayVGH, U. v. 19.11.2001 - 2 B 96.1347 - juris Rn. 28; U. v. 12.6.2002 - 2 B 96.1323 - juris Rn. 31; B. v 21.1.2003 - 14 ZB 02.1303 - juris Rn. 11; B. v. 3.5.2012 - 9 ZB 08.2578 - juris Rn. 5), ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich ferner nicht in den vorgelegten Behördenakten. Eine schlichte (tatsächliche) langjährige Duldung bewirkt die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Zudem vermag sich die Antragstellerin nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris) zu berufen. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass einer Nutzungsuntersagung ggf. eine sog. „aktive Duldung“ entgegengehalten werden kann, die sich von einer bloß „faktischen Duldung“, bei der die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitpunkt lediglich tatsächlich hinnimmt, dadurch unterscheidet, dass eine - grundsätzlich schriftliche - Erklärung der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, der mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung eines illegalen Zustands erfolgen soll (OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch VG Stuttgart vom 18. Juni 2012 - 2 K 1627/12 - juris). Eine solche „aktive“ Duldungszusage, deren Vorliegen vom Antragsgegner bestritten wird, ist weder in den vorgelegten Akten enthalten, noch hat die Antragstellerseite substanziiert vorgetragen, dass eine solche Duldungserklärung /-verfügung ergangen sei. Aus der bloßen Darlegung der Antragstellerin, aus dem duldenden Verhalten der Behörde sei zu schließen, dass sie sich auf Dauer mit der streitgegenständlichen Nutzung abgefunden habe, ist der Rückschluss auf eine „aktive Duldung“ im vorgenannten Sinn nicht begründet.

Allein durch eine faktische behördliche Duldung - also ein Nichteinschreiten trotz behördlichen Kenntnis der Nutzung - kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Die Befugnis zum Beseitigungsverlangen einer illegalen Anlage kann auch nicht verwirkt werden. Dies folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite des Art. 76 Satz 2 BayBO, relevant sein (hierzu im Folgenden), wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrücklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist (s.u.; nach OVG NW a. a. O. juris Rn. 52 soll eine rein faktische Duldung sogar grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Betroffenen begründen können).

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das dem Antragsgegner eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Allerdings dürfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 350; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282, 302). Es entspricht zudem gefestigter Erkenntnis, dass die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Zeitraum der faktischen Duldung (zum Begriff s.o.) eine außergewöhnliche Dimension erreicht. Nach den (vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten) Darlegungen der Antragstellerin bestand der formell illegale Baustoffhandel bereits, als sie den Betrieb bzw. das betroffene Kiesgrubengelände im Jahr 2006 erworben hatte (vgl. Niederschrift über einen Ortstermin /Augenschein des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. September 2015, Bl. 59 der VG-Akte RN 6 K 15.904; Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Februar 2015). Laut einer in einem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 29. August 2014 zitierten Äußerung des Abteilungsleiters Bau des Landratsamts P. soll der ungenehmigte Baustoffhandel vor Ort sogar bereits seit 35 Jahren stattfinden. Für die Ausübung des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) maßgebliche Gesichtspunkte sind auch die Länge des Zeitraums, während dessen die Nutzung schon ausgeübt wurde sowie - damit zusammenhängend - ein Vertrauen des Nutzers, dass sein Vorhaben weiterhin unbeanstandet bleiben werde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33). Eine jahrelange tatsächliche Duldung kann es - weil dann kein Raum mehr für die typische „baueinstellungsartige“ Funktion der Nutzungsuntersagung ist - daher ausschließen, ermessensfehlerfrei eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität zu stützen. Ist eine Nutzung - wie hier - über Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben, spricht Vieles dafür, dass eine Nutzungsuntersagung dann weitergehende Ermessenserwägungen verlangt (BayVGH, B. v. 24.10.1986 - 20 CS 86.02260 - BayVBl. 1987, 753; Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 - NVwZ-RR 1995, 7 f. = juris Rn. 7; OVG NW, U. v. 27.4.1998 - 7 A 3818/96 - BauR 1999, 383 ff. = juris Rn. 38 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2016, Art. 76 Rn. 179; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 351 und 357).

Soweit insofern verlangt wird, dass die langfristige faktische Duldung im Bescheid berücksichtigt und erwogen wird und dass insofern nachvollziehbar dargelegt wird, warum entgegen dem bisherigen Verhalten nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden (vgl. Nds.OVG, B. v. 18.2.1994 a. a. O.), ist der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Mai 2015 und den Folgebescheiden, mit denen die Umsetzungsfristen z.T. verlängert worden sind, diesen gesteigerten Ermessensanforderungen nach Ansicht des Senats gerecht geworden. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall nicht allein auf die formelle Illegalität abgestellt, sondern seine Entscheidung im Rahmen des von ihm erkannten Ermessens (vgl. die Erwägungen auf Seiten 5 und 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) auch und gerade mit der materiellen Rechtslage begründet, vgl. im Folgenden sub aa). Im angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2015 finden sich zudem weitere sachgerechte Erwägungen zur ermessensfehlerfreien Begründung der Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung, s. unter bb).

aa) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 21. Mai 2015 sowie im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht zugrunde gelegt, dass die untersagte Nutzung materiell rechtswidrig, also nicht genehmigungsfähig ist. Er hat zwar darauf verwiesen, dass ein Einschreiten nach Art. 76 Satz 2 BayBO nur bei offensichtlicher materieller Illegalität ausgeschlossen sei (s.o.), hat aber in der Sache die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die sowohl im Anwendungsbereich des Art. 59 BayBO als auch im Anwendungsbereich des Art. 60 BayBO Prüfgegenstand ist, eingehend geprüft und - nach Ansicht des Senats nach summarischer Prüfung im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO - zu Recht verneint. Die Bauaufsichtsbehörde ist damit schon insofern über den „Normalfall“ einer Ermessensprüfungsprüfung bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat ihre Entscheidung nach Art. 76 Satz 2 BayBO jedenfalls ergänzend auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit /materiellen Legalität am Maßstab von § 35 BauGB begründet. Die Ausführungen der Antragstellerin, mit denen die vermeintliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Verkaufsplatzes für die im Bescheid bezeichneten Stoffe begründet werden sollen, überzeugen nicht.

Der - zumal wenig substanziierte - Hinweis der Antragstellerin, dass es einen Bebauungsplan geben werde, der den Verkauf in unmittelbarer Nähe des jetzigen Standortes jedenfalls ermöglichen werde, vermag weder nach § 30 BauGB noch nach § 33 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der untersagten Nutzung begründen. Unabhängig davon, dass die derzeitigen bauplanungsrechtlichen Aktivitäten der Gemeinde T. zur Ausweisung eines Gewerbegebiets sich eben auf ein anderes Areal (wenn auch in der Nähe) ausrichten, ist nach dem Vortrag aller Beteiligten nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Bauleitplanung (als Voraussetzung des § 30 BauGB) bereits abgeschlossen sein bzw. Planreife gemäß § 33 BauGB erreicht haben könnte.

Die Nutzung als Verkaufsstandort ist nicht als privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie von den wasserrechtlichen Bescheiden den Kiesabbau betreffend abgedeckt wäre oder an der Privilegierung des (vormaligen) Kiesabbaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teilhätte bzw. von dieser „mitgezogen“ wäre. Dass die dem Kiesabbau zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bescheide unmittelbar auch einen (zumal vom Kiesabbau unabhängigen) Verkauf von Gütern auf dem Standort unmittelbar abdeckten, wird mit der Beschwerdebegründung schon nicht substanziiert dargelegt. Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung nur dann an der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung des Kiesabbaus partizipieren, wenn diese Nutzung als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art - hier also dem Kiesabbau - entspräche und wenn darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig (also der Kiesabbau) den gesamten Betrieb - hier also einschließlich des untersagten Verkaufs - prägen würde (BVerwG, U. v. 7.5.1976 - IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346/351 und Leitsatz Nr. 1; B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 ff. = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 4.4.1979 - 40 XV 76 - BayVBl. 1979, 501; B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3). Das ist zu verneinen. Jedenfalls ist seit der Einstellung des Kiesabbaus und damit seit der Einstellung des Verkaufs dort unmittelbar abgebauten Kieses weder eine entsprechende Erforderlichkeit im vorgenannten Sinn gegeben noch ist es begriffslogisch denkbar, dass der jetzige Verkauf von der vormaligen Privilegierung bezüglich der Kiesgrube im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „mitgezogen“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 23.5.2013 - 1 ZB 11.1623 - juris Rn. 3 ff.; U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch. 2015, 467 ff. = juris Rn. 52; zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 16 f.) sein könnte. Ein Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen privilegierten Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der privilegierten Nutzung unabhängigen gewerblichen Betriebsteil zu erweitern; es muss vielmehr ein enger Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung gegeben sein (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 - ZfBR 2009, 149 f. = juris Rn. 7). Für die Teilnahme eines Betriebsteils an einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt einer „mitgezogenen Nutzung“ kann daher allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht maßgebend sein (BVerwG, B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 6).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betraf der von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung erfasste Verkauf ausschließlich Material, das zum Verkaufsstandort von anderen Orten hin transportiert wurde. Eine irgendwie geartete sachliche /bauplanungsrechtliche Beziehung zwischen dem vormaligen Kiesabbau und der heutigen Nutzung des Geländes zum Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen besteht damit unter keinem Gesichtspunkt. Eine Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht über einen Sachzusammenhang zwischen der untersagten Nutzung und der (wohl noch nicht beendeten) Verfüllung der Kiesgrube konstruiert werden. Wie oben dargestellt ist der Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide dahin auszulegen, dass auch das Lagern nur insofern von der Nutzungsuntersagung umfasst wird, als die (angelieferten) schüttbaren Güter und Baustoffe weiterveräußert werden. Eine kurzzeitige Zwischenlagerung von hergebrachtem Material zur Kiesgrubenverfüllung ist nicht Regelungsgegenstand der Nutzungsuntersagung (s.o.). Allein der Umstand, dass der Erlös aus der Weiterveräußerung der Stoffe - ggf. neben der Absicht, Gewinn zu erzielen - auch der Finanzierung der im öffentlichen Interesse liegenden Wiederverfüllung der Kiesgrube dient, schafft keinen „Sachzusammenhang“ im vorgenannten Sinne, der es rechtfertigen könnte, die Nutzung des Kiesgrubenareals als Anlage zum Lagern, Umschlagen und Verkauf schüttbarer Güter und Baustoffe von der Privilegierung der (ehemaligen) Kiesgrubennutzung mit umfasst zu sehen. Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang, wonach der Verkauf ausschließlich ortsfremder, herangeschaffter Güter als mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung einer Hauptanlage eingesetzt werde (BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 17), kann auch insofern vor diesem Hintergrund sachlogisch nicht konstruiert werden. Aus einem eventuell künftigen Abbau von Quarz, dessen Zulässigkeit mangels vorliegender fachrechtlicher Gestattung noch nicht feststeht und der zudem an einem anderen Standort stattfinden soll, kann sich erst recht keine „mitgezogene“ Privilegierung bzw. eine Privilegierung kraft Sachzusammenhangs ableiten lassen. Zudem ist auch insofern kein sachlicher Zusammenhang zwischen einem eventuellen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) und dem Betrieb eines Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter, Humus, Rindenmulch und andere schüttbare Güter und Baustoffe, die nicht vor Ort abgebaut werden, ersichtlich.

Das Handeltreiben mit schüttbaren Gütern und Baustoffen erfüllt - unabhängig von der (vormaligen) Nutzung als Kiesgrube bzw. deren Wiederverfüllung - auch für sich gesehen keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB.

Die untersagte Nutzung dient nicht als solche einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ortsgebunden in diesem Sinne ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2015 - 1 ZB 14.2604 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 14). Das ist hier - insbesondere weil Material umgeschlagen bzw. verkauft wird, das angeliefert werden muss, also nicht vor Ort abgebaut wird - ersichtlich nicht der Fall (für eine Bauschutt-Recyclinganlage vgl. auch OVG NW, U. v. 7.6.2002 - 21 A 4524/99 - juris Rn. 36; für eine Asphaltmischanlage: BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.).

Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht anzunehmen, dass die untersagte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Hinsichtlich der von dieser Regelung umfassten Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an oder ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasste Vorhaben, die sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Durch das Tatbestandsmerkmal „sollen“ erfolgt eine Einschränkung des Privilegierungstatbestandes. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Der Zweck, dem es dient, muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich gerechtfertigt erscheint (vgl. - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend - König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 529). Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 55a m. w. N.). Ein Vorhaben unterfällt mithin nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es Bezugsfallwirkung für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl haben könnte. Der untersagten Nutzung des Areals als Verkaufsstelle für Baustoffe o.ä. dürfte insofern schon kein singulärer Charakter in diesem Sinne zukommen. Jedenfalls genügt allein die Möglichkeit, dass die betroffene Nutzung mit Immissionen - hier nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Staubimmissionen - einhergeht, für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht. Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004,1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Einschlägigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegen neben der Sache. Die untersagte Nutzung bezieht sich eindeutig nicht auf gartenbauliche Erzeugung. Das gilt auch für den schlichten Verkauf von (antransportiertem) Rindenmulch.

Die untersagte Nutzung des Standorts zum Handeltreiben mit den genannten Gütern ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigt Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Zum einen dürfte die untersagte Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen weist der Flächennutzungsplan den betroffenen Standort als Bestandsfläche für die Gewinnung von Bodenschätzen aus. Wie vorher erläutert wurde, steht die Nutzung des betroffenen Areals als Lager-, Umschlags- und Verkaufsplatz für Materialien, die eigens von einem anderen Ort hergebracht werden, aber weder mit dem ehemaligen (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) privilegierten Kiesabbau noch mit der Wiederverfüllung der Kiesgrube in einem sachlichen Zusammenhang. Die Festsetzung im geltenden Flächennutzungsplan dürfte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Kiesabbaus nicht überholt sein, weil auch nach Darstellung der Antragstellerin die im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005 vorgesehene Wiederverfüllung der Grube noch nicht abgeschlossen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vormals von der Gemeinde T. angedachte Bauleitplanung zur Ausweisung des Standorts als Gewerbegebiet einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, der es (ggf. analog den Grundsätzen gem. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 ff. = juris Rn. 31) wegen „Planreife“ rechtfertigen könnte, einen Widerspruch zum Flächennutzungsplan i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Es spricht sogar Einiges dafür, dass diese Planung nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt wird, weil die Gemeinde nunmehr weiter westlich - zur dortigen Ermöglichung der untersagten Nutzung - eine Bauleitplanung zur Ausweisung einer Gewerbefläche in Gang gesetzt hat. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich kein fortgeschrittener Planungsstand ersichtlich ist, betrifft diese Planung aber nicht den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Standort.

Jedenfalls wird durch das untersagte Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Soweit die Antragstellerin auf Vorbelastungen aufgrund des Kiesabbaus verweist, kann sie damit nicht mit Erfolg durchdringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1445 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 21, wo die Eigenständigkeit des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft gegenüber den Belangen des Landschaftsbilds sowie des Erholungswerts hervorgehoben wird). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist insofern, dass für das (ehemalige) Kiesgrubengelände eine Rekultivierung (vgl. die Regelungen im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2005) zu erfolgen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer (vormaligen) Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auf Dauer bestehen bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt.

Ob bei Fortbestehen der untersagten Nutzung die Entstehung, die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), kann mit Blick auf die beeinträchtigten Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 sowie wohl auch Nr. 1 BauGB dahingestellt bleiben.

bb) Der Antragsgegner hat über die Prüfung und Verneinung der materiellen Legalität hinaus zudem im Rahmen der Ermessensausübung weitere sachgerechte Erwägungen angestellt, um die Nutzungsuntersagung zu begründen. Die insbesondere auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ausgerichteten Argumente, mit denen die Beschwerdebegründung die Unverhältnismäßigkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Nutzungsuntersagung mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb) zu begründen versucht, greifen nicht durch.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das Recht, Grundstücke im Rahmen der Gesetze bebauen zu können. Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich eine differenzierende Regelung geschaffen, mit der er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen hat. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, und ist ein Vorhaben daher als materiell illegal einzustufen, so scheidet eine darüber hinaus gehende Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sei es als Anspruchsgrundlage auf Zulassung, sei es (wie hier) als ausschließendes Ermessenskriterium bzgl. eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens gegen illegale Vorhaben - aus. (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 ff. = juris Rn. 26 ff.; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 = juris Rn. 17; B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.2213 - BayVBl. 2002, 411 f. = juris Rn. 17; OVG Saarl., B. v. 6.1.2012 - 2 B 398/11 - juris Rn. 15).

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG dürfte bereits vom Grundsatz her kein Recht auf die Ausübung oder Aufrechterhaltung einer baurechtlich illegalen Nutzung hergeleitet werden können. Dies folgt schon aus der schlichten Überlegung, dass ansonsten eine Anordnung einer Nutzungsuntersagung (ebenso wie die Anordnung deren sofortiger Vollziehung) in den meisten Fällen unzulässig und ein effizienter Vollzug des Baurechts in einem wesentlichen Bereich kaum noch möglich wäre. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass gerade bei baurechtlichen Nutzungen das Zeitelement eine wesentliche Rolle spielt. Mit der über einen längeren Zeitraum aufrecht erhaltenen illegalen Nutzung erreicht der Nutzer ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften u.U. sein wirtschaftliches Ziel. Die präventive Kontrolle in einem Genehmigungsverfahren soll demgegenüber ein Unterlaufen der Vorschriften gerade verhindern (BayVGH, B. v. 15.1.2013 - 9 CS 12.551- juris Rn. 15). Jedenfalls wäre mangels objektiver und subjektiver Berufszugangsregelungen hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls die Stufe der Berufsausübung betroffen. Diesbezügliche Regelungen sind ohne weiteres zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 ff. = juris Rn. 165). Hiervon ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen auszugehen. Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin sind im Übrigen im Rahmen des vom Landratsamt ausgeübten Ermessens durch eine gestaffelte Fristenlösung hinreichend berücksichtigt worden. Im Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass geltend gemachte wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Ermessensentscheidung nur in untergeordnetem Ausmaß zum Tragen kommen, zumal die Antragstellerin jahrelang Gewinne aus der rechtswidrigen Nutzung des Baustoffhandels gezogen habe, ohne sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen. Einen formalen Duldungsakt des Landratsamts P. habe es nicht gegeben. Allein die lange Zeit der rechtswidrigen und unberechtigten Nutzung der Anlage könne die Bauherrin nicht mit Erfolg gegen die Nutzungsuntersagung ins Feld führen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig; sie entsprechen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. BayVGH, B. v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4; B. v. 10.1.2001 - 15 ZB 98.2481 - juris Rn. 9; B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 16.3.2012 - 2 A 760/10 - juris Rn. 52; vgl. auch Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 305).

Insbesondere erscheint die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung auch deshalb als verhältnismäßig, weil die Antragstellerin für die baurechtlich illegale Fortführung der Nutzung des Areals als Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für schüttbare Güter und Baustoffe und für die ggf. falsche Einschätzung der Rechtslage bei Erwerb des Betriebs selbst verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin schon nicht substanziiert glaubhaft gemacht haben dürfte, dass die Existenz ihres Betriebes bedroht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.5.2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 11), erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ermessens weitere Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin nicht als ausschlaggebend angesehen hat, zumal die Antragstellerin im Vergleich gegenüber denjenigen Unternehmern, die sich ordnungsgemäß verhalten, ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht mithin auch das öffentliche Interesse entgegen, dass ggf. ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Gewerbetreibenden zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen. In dieser Hinsicht hat das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen (Seite 6 des Bescheids vom 21. Mai 2015) zu Recht hervorgehoben, dass der Schaden, der von einem Rechtsschein eines ungenehmigten Gewerbebetriebs im Außenbereich ausgehe, erheblich sein könne. Insofern können auch die Begründungselemente zum Sofortvollzug ergänzend herangezogen werden. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 verweist insofern darauf, dass die Vorbildwirkung einer illegalen Nutzung eine Nachahmung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzungsuntersagung trotz langjähriger Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von der illegalen Nutzung weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund ermessenswidrig.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung spielt es für eine ordnungsmäße und insbesondere verhältnismäßige Ermessensausübung daher keine Rolle, dass der Antragsteller nicht ermittelt hat, ab wann die Ausgaben der Antragstellerin für die gekaufte Gesamtkonzeption amortisiert sind, und es auch nicht als ausschlaggebend angesehen hat, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag die Rekultivierung der Kiesgrube über den untersagten Güterverkauf refinanziere. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde T. nunmehr eine Bauleitplanung verfolge, in dessen Folge der Betrieb der Antragstellerin in absehbarer Zeit wenigstens im Nahbereich wieder aufgenommen werden dürfe, ist ihr - unabhängig davon, dass die nunmehr von der Gemeinde verfolgte Planung einen anderen Standort betrifft - auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die zeitnahe Realisierung einer solchen Planung derzeit nicht absehbar ist, zumal nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen schon im frühen Beteiligungsverfahren seitens des Landratsamts und der Höheren Landesplanungsbehörde Einwände erhoben worden sind.

d) Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der (ohnehin nur „vorsorglich“ gestellte) Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.