Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2160
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Dem Ehemann der Klägerin wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.
2. Der Ehemann der Klägerin wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.
4. Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt
5. Kostentragung beim Ehemann der Klägerin als Veranlasser
6. Kostenentscheidung
Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am 18. Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Ehemann der Klägerin zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Ehemann der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Klägerin als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, ihre Ehemann aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.
den Bescheid hinsichtlich Ziff. 3 und bzgl. Ziff. 4, soweit die Klägerin betroffen ist, aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.