Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.4109

bei uns veröffentlicht am14.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Hauptbetriebsplan für eine Explorationsbohrung im Zusammenhang mit dem Geothermieprojekt ... zugelassen und hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser erteilt wird.

Die Beigeladene zu 1. beantragte unter dem 21. Dezember 2012 die Zulassung eines von ihr vorgelegten Hauptbetriebsplans für die Errichtung und Führung eines Betriebs zur Erschließung von Erdwärme (Aufsuchungsbetrieb) am Projektstandort ..., Gemeinde ... Der Antrag stellt klar (Bl. 173 des Behördenakts), dass die Bohrung ... eine Explorationsbohrung darstellt; nur im Falle einer ausreichenden Fündigkeit sei das Abteufen einer zweiten Bohrung ... in das gleiche Reservoir vorgesehen (Dublettenprinzip). Weiter ist laut Antrag vorgesehen, das Bohrgerät InnovaRig B002 in der Anlage einzusetzen (Bl. 175 des Behördenakts).

Der Projektstandort liegt zwischen der Bundesstraße B... und dem ...kanal im Außenbereich südlich des Ortsteils ... der Gemeinde ..., nordöstlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... und nördlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... Er umfasst eine Teilfläche der FlNrn. ..., ..., ... und ..., jeweils Gemarkung ... Das klägerische Anwesen liegt ca. 180 m entfernt im Ortsteil ... der Gemeinde ...

Mit Bescheid vom ... August 2015, Gz. ..., ließ das Bergamt Südbayern den Hauptbetriebsplan für die Herrichtung des Bohrplatzes sowie zum Abteufen der Explorationsbohrung „...“ durch die Beigeladene zu 1. bis zum 30. Juni 2017 nach Maßgabe diverser Nebenbestimmungen zu; diese Zulassung gilt laut Bescheid nur im Zusammenhang mit einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme (Ziffer I.1.). Weiter wurde die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 2 BayWG erteilt für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem äußeren Bereich des Bohrplatzes, nach Beendigung des Bohrbetriebes aus dem inneren und äußeren Bereich des Bohrplatzes, in den Untergrund auf FlNr. ... über eine Sickermulde bzw. ein Versickerbecken; diese Erlaubnis gilt laut dem Bescheid nicht für die anschließende Gewinnungsphase (Ziffer I.2.).

Der Bescheid schreibt unter Ziffer III. u. a. fest, dass eine seismische Überwachung der Bohrarbeiten durch Installation eines geeigneten Messnetzes vor Beginn der geplanten Arbeiten stattzufinden habe (A.1.2), dass vor Durchführung erster Pumpversuche ein weiterer Sonderbetriebsplan „Inproduktionssetzungsarbeiten“ vorgelegt und genehmigt werden müsse (A.2.8), dass die Bauarbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr zu beschränken seien (A.3.3), dass hinsichtlich technischer Details für Aufstellung und Betrieb der Bohranlage ein weiterer Sonderbetriebsplan notwendig sei, der u. a. Aussagen zum Lärmschutz und zur maschinentechnischen Einrichtung enthalten müsse (A.6.1) und dass innerhalb von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn eine Schallmessung durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe, die sicherstelle, dass die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 c) TA Lärm eingehalten würden (A.6.2).

Antragsgegenstand im Rahmen des Bergrechts sei weder das Fördern oder die Reinjektion der Tiefenwässer noch die Errichtung und der Betrieb des Geothermiekraftwerks. Der Bohrplatz mit seinen Einrichtungen auf der Erdoberfläche sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als zwingende Vorstufe eines Geothermiekraftwerks unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu subsumieren. Der Nachweis der Ortsgebundenheit verlange keine zu kleinräumige Betrachtungsweise. Die Wahl des Standortes sei abhängig davon, ob das Gebiet hinsichtlich einer Fündigkeit als geeignet einzuschätzen sei, weiter von der Seismik, vom notwendigen Maß der Ablenkung der Bohrung, die zwingend sei bei Realisierung der Dublette an ein und demselben Standort und der Bohrtiefe. Grundsätzlich liege die Auswahl des Bohrplatzes im Planungsermessen des Trägers; es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob es schonendere Standorte im Umkreis gegeben hätte. Die Auswahl des Standorts durch den Betreiber sei anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar und aufgrund bereits vorliegenden Datenmaterials zu anderen Bohrungen im Umkreis erfolgt. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm oder Licht seien weder für Mensch noch Tier zu erwarten. Mikroerdbeben und sonstige Erschütterungen seien bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und Untergrund nicht zu erwarten. Das Versickern des Niederschlagswassers führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 17. September 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Es sei zu befürchten, dass der Kläger durch die Bohrung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Gutachten der ... mbH (...) vom ... Dezember 2012, das zum Ergebnis komme, dass die zulässigen Grenzwerte unterschritten seien, sei falsch bzw. enthalte keine qualifizierten Lärmbeurteilungen. Am Immissionsstandort hätte eine Vorbelastung berücksichtigt bzw. jedenfalls kritisch geprüft werden müssen. Das Gutachten enthalte keine kritische Prüfung der Eingabedaten und keine Emissionskenndaten. Es könnten tieffrequente Geräuschemissionen, vor allem Infraschall, auftreten. Dies sei im Gutachten und auch in der ergänzenden Stellungnahme der ... vom ... Dezember 2015 nicht bzw. nicht schlüssig gewürdigt worden. Es bestehe die Gefahr von Mikroerdbeben und von unzumutbaren Erschütterungsemissionen, der Bohrbetrieb sei mit großen Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrunds behaftet. Es bestehe die Gefahr der Beschädigung der in der Nähe verlaufenden Carbidofengasleitung. Langzeitauswirkungen der Bohrung seien völlig unbekannt. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht einschlägig. Das Vorhaben sei nicht ortsgebunden und damit nicht privilegiert, da es nicht ausschließlich an der ausgewählten Stelle betrieben werden könne. Umweltgefährdungen seien nicht auszuschließen, vor allem Gefährdungen des Grundwassers durch Dieselöltanks.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Genehmigungsgegenstand seien ausdrücklich weder eine eventuelle spätere Förderung und Reinjektion von heißem Wasser noch der Bau eines Geothermiekraftwerkes, sondern nur die Herstellung des Bohrplatzes sowie die Durchführung der Explorationsbohrung. Es sei nur sinnvoll, das auf die Bohrung bezogene Gutachten der ... zu untersuchen, da Lärmemissionen von Bohrung und Kraftwerksbetrieb nicht vergleichbar seien. Die für eine etwaige Vorbelastung angeführten Geräuschquellen unterfielen teils bereits nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm, teils stünden erst zukünftige Vorhaben in Rede, bis zu deren Auftreten die Explorationsbohrung wieder beendet sei. Für die Emissionskenndaten seien die Werte des Bohrgeräts InnovaRig B002 herangezogen worden, die bei dem Einsatz dieser Maschine am Standort ... abgenommen worden seien. Die Bohrtiefen am Standort ... und hier seien vergleichbar, die Bohrarbeiten hätten damals 5 Monate gedauert. Auch wenn Einzelheiten zur einzusetzenden Maschine einem noch zu genehmigenden Sonderbetriebsplan vorbehalten blieben, kämen von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller in Betracht. Tieffrequente Geräusche, die vor allem bei Windkraftanlagen und Luftwärmepumpen aufträten, seien hier nicht zu erwarten. Vorliegend verhindere die richtige Konstruktion der Maschine mit einer mechanischen Entkopplung von Sieben und Containern gesichert das Auftreten von tieffrequenten Geräuschen. Die Pflicht zur Entkoppelung der Siebanlage werde im Sonderbetriebsplan festgelegt. Für den Betriebszustand „Bohren“ sei die maximale Nutzungsintensität betrachtet worden. Die Kontrolle 14 Tage nach Bohrbeginn sei sinnvoll, da ein geordneter Bohrbetrieb der Erfahrung nach direkt bei Bohrbeginn nicht zu erwarten sei, das Bohrteam müsse sich erst einspielen. Das Vorhaben sei baurechtlich zulässig, es werde verwiesen auf den Bescheid. Im Anschluss an eine Entscheidung der Kammer in anderer Sache sei das Vorhaben ortsgebunden nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Zur Frage von Mikroerdbeben sei zu sagen, dass die seismischen Aktivitäten überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Die „Erschütterungen“ durch die B ... und durch den Bahnverkehr in unmittelbarer Nähe seien bis dato auch nicht schädlich gewesen. Um Umweltgefährdungen auszuschließen, sei die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt und seien entsprechende Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Die Versickerung sei in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) und im Einvernehmen mit dem Landratsamt Altötting (LRA) zugelassen worden. Zur befürchteten Radioaktivität sei zu sagen, dass eine Untersuchung des BayLfU vom 15. März 2010 ergeben habe, dass in dem bayerischen Molassefeld keine Radioaktivität vorhanden sei. Das Wasser sei bei der Bohrung in ... analysiert worden; es sei festgestellt worden, dass dieses Trinkwasserqualität gehabt habe. Zusammenfassend sei angesichts der zeitlich eingeschränkten Dauer des Bohrvorhabens, der Alternativenprüfung des Standorts und der Einhaltung der Lärmwerte nicht ersichtlich, wie die Kläger maßgeblich in ihren Rechten eingeschränkt sein sollten.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht werde sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen. Es sei angesichts dessen, dass der durch die Bohrung verursachte Lärm die zulässigen Grenzwerte nicht überschreite und eingedenk dessen, dass die Bohrung nur einige Monate dauere, nicht ersichtlich, wie hier ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot, auf das sich die Kläger vermeintlich stützten, vorliegen sollte. Der Betreiber habe mit dem Bohrgerät InnovaRig B002 bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht. In rechtlicher Hinsicht sei anzumerken, dass die Kläger allesamt nicht vortrügen, in welchen Rechten sie sich verletzt fühlten. Sie übersähen, dass Nachbarschutz im Verfahren der Betriebsplanzulassung mit Blick auf das öffentliche Interesse an Bodenschätzen nur eingeschränkt in Betracht komme; im Gefolge des OVG Sachsen und des BVerwG sei mit Blick auf § 48 Abs. 2 BBergG anzunehmen, dass dem öffentlichen Interesse am Aufsuchen von Erdwärme ein weitgehender Vorrang gegenüber anderen Interessen zukäme. Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht, wie die Einleitung von Niederschlagswasser durch Versickern Rechte der Kläger verletzen könnte; Einwendungen nach § 15 Abs. 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG seien nicht erhoben worden und nicht erkennbar.

Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Parallelentscheidungen des heutigen Tages (M 9 K 15.3987 und M 9 K 15.4060), auf die Gerichts- und auf die Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 und auf die Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen der Firma ... vom ... Dezember 2012, vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer I.2. des Bescheides richtet (1.). Im Übrigen ist sie zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

1. Soweit sich die Klage gegen die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Art. 15 Abs. 2 BayWG, zum Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund richtet, Ziffer I.2. des Bescheids, ist sie bereits unzulässig, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen kann.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungsklagen die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher oder ähnlicher Interessen - durch den angefochtenen Verwaltungsakt.

Vorliegend kann nur das Grundwasser als Bestandteil der Umwelt und damit als Gut der Allgemeinheit durch die Versickerung des Niederschlagswassers betroffen sein. Grundeigentum oder eine Unterhaltungslast als Anknüpfungspunkt des Klägers für wasserrechtlichen Drittschutz kommen damit nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Der Kläger hat weder ein Wasserbezugsrecht noch eine Verpflichtung nach § 50 WHG geltend gemacht. Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B. v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B. v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).

2. Die Klage ist im Übrigen - soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet - zulässig.

Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Für Anfechtungsklagen gegen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.

In Bezug auf den Bohrbetrieb hat der Kläger ausgeführt, dass die Möglichkeit von Mikroerdbeben und von dadurch ausgelösten Gebäudeschäden bestehe. Weiter sei zu befürchten, dass er durch den Bohrbetrieb unzumutbaren Lärmimmissionen, u. a. durch tieffrequente Geräusche, ausgesetzt werde.

Damit ist jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften dargetan. Im Hinblick auf den drittschützenden gesetzlichen Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 BBergG kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums - wie sie sich in den befürchteten Gebäudeschäden manifestieren würde - gerügt werden (BVerwG, U. v. 15.12.2006 - 7 C 1/06 - juris; OVG NW, U. v. 18.11.2015 - 11 A 3048/11 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Weiter ist eine Verletzung des drittschützenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG angesprochen, dem zufolge schädliche Umwelteinwirkungen u. a. für die Nachbarschaft bei Errichtung und Betrieb nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu verhindern sind. § 22 BImSchG ist anwendbar, da die Bohranlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf, § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. „Über Tage“ bedeutet hier nicht, dass Aufbauten wie der Bohrturm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. Die über Tage liegenden Teile geothermischer Anlagen sind nicht im Anhang der 4. BImSchVO aufgeführt und deshalb auch nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Für Bohranlagen wie der vorliegenden gelten die Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 22ff. BImSchG, die die Bergbehörde mitprüft (BVerwG, U. v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris; Große, NVwZ 2004, 809; Jarass, BImSchG, Stand: 11. Auflage 2015, § 4 Rn. 37ff.).

Dagegen betrifft die Frage, ob die Bohranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist, von vorn herein keinen drittschützenden Gesichtspunkt (BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris). Für den davon zu trennenden Gesichtspunkt, ob die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, gelten dieselben Maßstäbe wie im Rahmen der Prüfung des § 22 BImSchG. Im Übrigen wäre für ein aus Bauplanungsrecht folgendes Abwehrrecht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach sich ein auf einfachgesetzlichen Vorschriften des Baurechts fußender Abwehranspruch wegen des Vorrangs des Bergrechts gegen ein bergrechtliches Vorhaben nicht durchzusetzen vermag (BVerwG, U. v. 16.3.1989 - 4 C 25/86 - juris).

3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet, da der zugelassene Hauptbetriebsplan den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger kann sich wie jeder Dritte gegen eine bergrechtliche Zulassung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die behördliche Entscheidung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn sie auch subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt, die im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten sind.

Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Hauptbetriebsplan zur Herrichtung des Bohrplatzes und zur Abteufung der Explorationsbohrung „...“. Nicht streitgegenständlich sind damit nach Ziffer III., Buchstabe A, Ziffer. 2.8 und Ziffer 6.1 des hiesigen Bescheids, zukünftig noch zu erlassende Sonderbetriebspläne, da es diese noch nicht gibt. Eine Berufung auf die Verletzung von drittschützenden Normen durch baurechtliche Genehmigungen für den Kraftwerkbau scheidet ebenfalls aus, da die Baugenehmigung nicht Inhalt des Hauptbetriebsplans ist. Auch eine etwaige spätere Förderung im Dublettenbetrieb ist nicht Inhalt der vorliegenden bergrechtlichen Zulassung, weshalb der Klägervortrag über hierauf fußende Rechtsverletzungen nicht dieses Verfahren betrifft.

Unzumutbare Lärmimmissionen durch den Bohrbetrieb und damit eine Verletzung des § 22 BImSchG sind ebenso wenig zu erwarten (a) wie durch Mikroerdbeben bzw. durch Erschütterungen herbeigeführte Gebäudeschäden, aus denen sich eine Verletzung des § 48 Abs. 2 BBergG ergeben würde (b). Anhaltspunkte für eine relevante Einwirkung von Radioaktivität auf das Grundstück des Klägers infolge der Bohrung bestehen nicht (c).

a. Der Bohrbetrieb wird, soweit das aufgrund der aktuellen Genehmigungslage absehbar ist, keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verursachen.

aa. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es reicht aus, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen. Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Bohranlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der Geräusche folgt unmittelbar aus Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm. Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (vgl. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. Nr. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (statt aller BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris).

bb. Das Gericht stützt sich für seine Bewertung, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, auf das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der ... vom ... Dezember 2012 und auf deren ergänzende Stellungnahmen vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016. Die Untersuchungen der ... fußen auf Daten zum Bohrgerät InnovaRig B002. Die klägerische Kritik hieran - es fehlten Emissionskenndaten und vergleichbare Bohrungen hätten zu wesentlich höheren Geräuschimmissionen geführt - ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

S. 9f. des Lärmgutachtens der ... vom ... Dezember 2012 enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der Geräuschemissionsdaten der Tiefbohranlage. Die Daten fußen auf messtechnischen Erhebungen der ... zur Bohranlage Innovarig B002 am Standort ..., an dem diese bereits eingesetzt wurde. Dass geplant ist, diese Anlage auch hier einzusetzen, ergibt sich aus Folgendem: Die genannte Bohranlage wurde von der Beigeladenen zu 1. selbst bereits im Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Bohrbetrieb vorgesehen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass man mit diesem Gerät bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe. Die Emissionskenndaten dieser Maschine seien aus ihrem Einsatz an einem anderen Standort in ... bekannt. Eingedenk dessen und angesichts der Aussagen der Vertreter des Bergamtes, dass von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller überhaupt für den vorgesehenen Einsatz in Betracht kämen, kann das Gericht die - durch nichts belegte - klägerische Kritik, bei vergleichbaren Geothermiebohrungen sei es zu wesentlich höheren Geräuschimmissionen gekommen, nicht nachvollziehen. Dass dem Bergamt nach Ziffer 6.1 des streitgegenständlichen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, der u. a. Details zum Tragwerk, zur maschinentechnischen Einrichtung und zum Lärmschutz enthalten soll, hindert den Betreiber nicht, ein Immissionsprognosegutachten auf der Grundlage von Emissionen einer Anlage erstellen zu lassen, die höchstwahrscheinlich am Standort eingesetzt wird oder die jedenfalls in wesentlichen Punkten der einzusetzenden Anlage entsprechen wird. Vielmehr war nur dieses Vorgehen geeignet, im aktuellen Stadium des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans verlässliche Aussagen zur (Un-) Zumutbarkeit der Immissionsbelastung des Klägers treffen zu können. Da der Projektstandort, auch in der konkreten Ausgestaltung, durch den Hauptbetriebsplan festgelegt ist, stellt dieses Vorgehen eine sachgerechte und geeignete Maßnahme des Betreibers dar, um die Ängste des Klägers bereits in diesem Stadium zu zerstreuen. Ihm erwächst durch diese Staffelung auch kein Nachteil, da im hiesigen Bescheid bereits letztverbindlich beauflagt wurde, dass die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden müssen (Ziffer 6.2).

Sollte die InnovaRig B002 selbst am Projektstandort eingesetzt werden, ist mit dem Lärmgutachten der ... die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit aus Sicht des Gerichts bereits umfassend geklärt. Sollte im Sonderbetriebsplan eine andere Maschine vorgesehen sein, hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass diese vergleichbare Messwerte liefert, sich die immissionsschutzrechtliche Situation für den Kläger also nicht verschlechtert. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen - beispielsweise für ein Lärmgutachten - wertlos werden (VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris; BVerwG, U. v. 14.12.1990 - 7 C 18/90 - juris).

cc. Nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten vom ... Dezember 2012 sind am klägerischen Anwesen die Grenzwerte für ein Dorfgebiet (MD) - 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - einzuhalten und eingehalten. Die für den gegenüber dem Betriebszustand „Roundtrip“ lauteren Betriebszustand „Bohren“ prognostizierten Langzeit-Mittelungspegel liegen für den klägerischen Standort bei 43,0 dB(A) tags und 43,7 dB(A) nachts. Für die Tageszeit gilt damit neben dem Irrelevanzkriterium - „Puffer“ von 6 dB(A) - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c auch Nr. 2.2 TA Lärm, wonach das klägerische Anwesen bereits nicht im Einwirkungsbereich der Bohranlage liegt. Für die Nachtzeit sind die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Eine getrennte Betrachtung von Tages- und Nachtzeiten ist ohne Weiteres möglich (BayVGH, B. v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris).

Vorbelastungen waren hierbei, unabhängig vom Irrelevanzkriterium, am Standort des Klägers nicht zu berücksichtigen. Die Lärmquellen Bundesstraße und Bahnstrecke unterliegen bereits nicht, wie von Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm gefordert, den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 22 ZB 11.1472 - juris; Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: 79. EL Februar 2016, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7). Damit kommt es auf die ergänzende Stellungnahme der ... vom ... März 2016, die schlüssig darlegt, dass am klägerischen Anwesen nicht nur die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, sondern auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) deutlich unterschritten werden, nicht mehr an. Etwaige Emissionen der Firma ... GmbH können als Vorbelastung im hiesigen Verfahren nicht relevant werden; die ... GmbH liegt im Südosten von ... und damit ca. 1,5 km vom Kläger entfernt (BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33, 22 CS 15.34 - juris). Der im Parallelverfahren angeführte Kiesabbau liegt noch jenseits der ... GmbH.

dd. Durchgreifende substantiierte fachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens (BayVGH, a. a. O.) trägt der Kläger nicht vor. Davon abgesehen, dass sich sein Vortrag in bloßen Vermutungen und im Äußern von Bedenken erschöpft und teilweise bereits von falschen Annahmen ausgeht - das Gutachten enthalte keine Emissionskenndaten -, wurden auch die nur vage vorgetragenen Kritikpunkte entkräftet.

Die Kritik an der Aussage des Gutachtens der ... vom ... Dezember 2012, Ziffer 4.4.3, es sei nicht zu erwarten, dass von der Bohranlage tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm ausgehen würden, überzeugt nicht. Das Gericht folgt den schlüssigen Darlegungen der ergänzenden Stellungnahme vom ... Dezember 2015 und den Ausführungen des Gutachters der ... in der mündlichen Verhandlung. Danach können solche Geräusche bei den Bohrgeräten allenfalls durch eine feste Verbindung schwingender Schüttelsiebe mit großflächigen Containern entstehen, die dann tieffrequente Geräusche abstrahlen könnten. Dies wird durch eine mechanische Entkopplung von Sieben und Containern verhindert. Diese Entkopplung wird nach Aussage der Beklagtenvertreter im Sonderbetriebsplan, der nach Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des hiesigen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage noch zu genehmigen ist, beauflagt (zur Abschichtung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen und Regelungsgegenständen VG Neustadt, B. v. 28.7.2011 - 5 L 344/11.NW - juris; BVerwG, U. v. 13.12.1991 - 7 C 25/90 - juris). Nach Aussage des Gutachters gingen von sonstigen Anlageteilen keine tieffrequenten Geräusche aus. Insbesondere gebe es keine interne Stromversorgung mit Dieselgeneratoren. Für die Kammer besteht kein Anlass, diese Einschätzungen infrage zu stellen.

Da die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb nach alledem eingehalten werden können, begegnet auch die zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte in Ziffer III.6.2 des Bescheids keinen Bedenken (BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris).

b. Ziffer I.1. des Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen aus § 48 Abs. 2 BBergG resultierenden Rechten. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt dem Eigentümer nur insoweit Drittschutz, als schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U. v.16.3.1989 - 4 C 36/85 - juris). Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes sind zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, wegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Regulierung von Bergschäden (§§ 114 - 121 BBergG) auch mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht ausreichend, um eine Aufhebung der Betriebsplanzulassung durch einen Dritten zu bewirken (OVG Saarland, B. v. 2.11.2007 - 2 B 181/07 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Nur Schäden an der Substanz des Eigentums - etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit - können geeignet sein, eine Verletzung der drittschützenden Norm des § 48 Abs. 2 BBergG zu begründen (OVG Saarland, a. a. O.; VG München, a. a. O.). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind weiter nur solche Gefahren als dem jeweiligen Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind (OVG NW, U. v. 20.8.2009 - 11 A 456/06 - juris; VG München, a. a. O.). § 48 Abs. 2 BBergG verlangt nicht, dass Schäden von vornherein sicher ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr im gerichtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Bergbehörde eine Prognoseentscheidung getroffen hat, bei der der Sachverhalt zutreffend ermittelt und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden.

Im vorliegenden Fall sind weder schwerwiegende Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers im genannten Sinne zu erwarten noch sind sie nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar. Der Bevollmächtigte des Klägers hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der streitgegenständlichen Betriebsplanzulassung wahrscheinlich und vorhersehbar zu schweren Schäden am Gebäude des Klägers kommen wird. Vielmehr hat er nur erklärt, dass sich bei vergleichbaren Geothermiebohrungen die Gefahren von Erschütterungen und Mikroerdbeben gezeigt hätten. Der Betrieb sei mit Unsicherheiten behaftet, auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrunds.

Dies ist weder ein substantiierter Vortrag zur von der Rechtsprechung geforderten Intensität der Schäden noch zum erforderlichen Kausalitätszusammenhang. Der Kläger hat nicht ansatzweise eine besondere Bodenbeschaffenheit o.Ä. dargelegt, die das Risiko für Mikroerdbeben genau an diesem Standort durch genau diese Bohrweise erhöhen würde im Vergleich zu anderen Geothermiebohrungen, deren Erfahrungen und Ergebnisse in die streitgegenständliche Bewertung durch das Bergamt, die sich auch im Bescheid niedergeschlagen hat, eingeflossen sind. Der Vortrag erschöpft sich darin, die generelle Möglichkeit solcher Mikroerdbeben bei Geothermiebohrungen zu vermuten bzw. ohne jegliche Nachweise zu behaupten, es hätten sich bei vergleichbaren Bohrungen derartige Gefahren gezeigt. Es wurde weder ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bohrtätigkeit und möglichen Erdbeben substantiiert dargelegt noch ein Geschehensablauf nachvollziehbar erläutert, der hier zu Gebäudeschäden führen kann. Die auf nachprüfbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhende Prognose des Beklagten wird durch den Klägervortrag nicht erschüttert und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid begründet umfangreich, dass dem Bergamt Südbayern aus der Vergangenheit keine durch Geothermiebohrungen ausgelöste Mikro-Erdbeben bekannt wurden, welche bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und der vorhandenen Geologie aufgetreten wären und bei denen es zu ernsten Gebäudeschäden gekommen wäre. Deshalb sei eine größere Beeinträchtigung durch seismische Ereignisse ebenso wenig zu erwarten wie durch die bereits vorhandenen Dauerbelastungen der Bundesstraße ... oder der Bahnlinie ...-... Im Anschluss hieran werden aufgetretene Probleme bei Bohrungen in ... und in ... bewertet und es wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorhaben weder den geologischen Gegebenheiten - hier stehe quartärer Schotter an im Gegensatz zu der in ... vorhandenen Anhydritschicht, die im Zusammenspiel mit Grundwassereinflüssen Probleme gemacht habe - noch der Bohrtechnik nach - Tiefenbohrung beim hiesigen Vorhaben gegenüber einer oberflächennahen Bohrung bei den genannten Anlagen - mit dem hier streitgegenständlichen Projekt zu vergleichen sind.

In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter des Bergamtes zu den Einzelheiten der Prognose weiter aus, dass die seismischen Aktivitäten durchgehend, wie auch in Ziffer 1.2 des Bescheids beauflagt wurde, überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU Bayern) vom 23. April 2014 (Bl. 518 des Behördenakts) seien auch die in ... aufgetretenen Aktivitäten keinesfalls geeignet gewesen, Schäden an der Oberfläche zu verursachen. Im Übrigen habe der Standort in ... andere strukturgeologische Eigenschaften als das Gebiet in ... Die Wahrscheinlichkeit, dass das hiesige Projekt überhaupt messbare mikroseismische Ereignisse verursachen könnte, sei als äußerst gering einzuschätzen. Unabhängig davon würden die Daten durchgehend an das LfU Bayern und an ein Institut der Technischen Universität München (TUM) weitergeleitet und ausgewertet. Bei entsprechendem Anlass werde der Betrieb sofort gestoppt. Im Hinblick auf die 100 m entfernt liegende Carbidofengasleitung sei anzumerken, dass es seit den 50er-Jahren etwa 1.000 Bohrungen in Bayern gegeben habe. Dabei seien Gasleitungen, die sich von ihrem Zweck her regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu Förderstellen befänden, noch nie in Mitleidenschaft gezogen worden. Durch den Bohrvorgang entstünden keine Erschütterungen der Leitung. Der Vertreter des LfU Bayern ergänzte, dass die Stellungnahme (Bl. 288 des Behördenakts) so zu verstehen sei, dass es noch nie zu einem Störfall gekommen sei, weswegen eben keine Erfahrungen vorlägen. Nach diesen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Erdbebenrisiko gegeben ist.

Die Gutachten der Firma ...-... vom ... Juli 2014, vom ... April 2016 und vom ... Juni 2016 sowie die Stellungnahme der Firma ... vom ... März 2016 waren für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit irrelevant, da es hier weder um die Zulassung eines Kraftwerkbetriebs noch um tieffrequente Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 162 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Für die Beigeladenen zu 2. und zu 3. galt dies nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird

Bundesberggesetz - BBergG | § 114 Bergschaden


(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verle

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. trag

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bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Nov. 2014 - W 4 S 14.1052

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2016 - 20 ZB 16.931

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 CS 15.33

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 10.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesche

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 181/07

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.3987

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtli

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Hauptbetriebsplan für eine Explorationsbohrung im Zusammenhang mit dem Geothermieprojekt ... zugelassen und hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser erteilt wird.

Die Beigeladene zu 1. beantragte unter dem 21. Dezember 2012die Zulassung eines von ihr vorgelegten Hauptbetriebsplans für die Errichtung und Führung eines Betriebs zur Erschließung von Erdwärme (Aufsuchungsbetrieb) am Projektstandort ..., Gemeinde … Der Antrag stellt klar (Bl. 173 des Behördenakts), dass die Bohrung ... eine Explorationsbohrung darstellt; nur im Falle einer ausreichenden Fündigkeit sei das Abteufen einer zweiten Bohrung ... in das gleiche Reservoir vorgesehen (Dublettenprinzip). Weiter ist laut Antrag vorgesehen, das Bohrgerät InnovaRig B002 in der Anlage einzusetzen (Bl. 175 des Behördenakts).

Der Projektstandort liegt zwischen der Bundesstraße B. und dem …-kanal im Außenbereich südlich des Ortsteils ... der Gemeinde ..., nordöstlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... und nördlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... Er umfasst eine Teilfläche der Fl-Nr ... und ..., jeweils Gemarkung ... Das klägerische Anwesen liegt ca. 200 m entfernt im Ortsteil ... der Gemeinde ...

Mit Bescheid vom ... August 2015, Gz. ..., ließ das Bergamt Südbayern den Hauptbetriebsplan für die Herrichtung des Bohrplatzes sowie zum Abteufen der Explorationsbohrung „...“ durch die Beigeladene zu 1. bis zum 30. Juni 2017 nach Maßgabe diverser Nebenbestimmungen zu; diese Zulassung gilt laut Bescheid nur im Zusammenhang mit einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme (Ziffer I.1.). Weiter wurde die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 2 BayWG erteilt für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem äußeren Bereich des Bohrplatzes, nach Beendigung des Bohrbetriebes aus dem inneren und äußeren Bereich des Bohrplatzes, in den Untergrund auf Fl-Nr. ... über eine Sickermulde bzw. ein Versickerbecken; diese Erlaubnis gilt laut dem Bescheid nicht für die anschließende Gewinnungsphase (Ziffer I.2.).

Der Bescheid schreibt unter Ziffer III. u. a. fest, dass eine seismische Überwachung der Bohrarbeiten durch Installation eines geeigneten Messnetzes vor Beginn der geplanten Arbeiten stattzufinden habe (A.1.2), dass vor Durchführung erster Pumpversuche ein weiterer Sonderbetriebsplan „Inproduktionssetzungsarbeiten“ vorgelegt und genehmigt werden müsse (A.2.8), dass die Bauarbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr zu beschränken seien (A.3.3), dass hinsichtlich technischer Details für Aufstellung und Betrieb der Bohranlage ein weiterer Sonderbetriebsplan notwendig sei, der u. a. Aussagen zum Lärmschutz und zur maschinentechnischen Einrichtung enthalten müsse (A.6.1) und dass innerhalb von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn eine Schallmessung durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe, die sicherstelle, dass die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 c) TA Lärm eingehalten würden (A.6.2).

Antragsgegenstand im Rahmen des Bergrechts sei weder das Fördern oder die Reinjektion der Tiefenwässer noch die Errichtung und der Betrieb des Geothermiekraftwerks. Der Bohrplatz mit seinen Einrichtungen auf der Erdoberfläche sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als zwingende Vorstufe eines Geothermiekraftwerks unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu subsumieren. Der Nachweis der Ortsgebundenheit verlange keine zu kleinräumige Betrachtungsweise. Die Wahl des Standortes sei abhängig davon, ob das Gebiet hinsichtlich einer Fündigkeit als geeignet einzuschätzen sei, weiter von der Seismik, vom notwendigen Maß der Ablenkung der Bohrung, die zwingend sei bei Realisierung der Dublette an ein und demselben Standort, und der Bohrtiefe. Grundsätzlich liege die Auswahl des Bohrplatzes im Planungsermessen des Trägers; es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob es schonendere Standorte im Umkreis gegeben hätte. Die Auswahl des Standorts durch den Betreiber sei anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar und aufgrund bereits vorliegenden Datenmaterials zu anderen Bohrungen im Umkreis erfolgt. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm oder Licht seien weder für Mensch noch Tier zu erwarten. Mikroerdbeben und sonstige Erschütterungen seien bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und Untergrund nicht zu erwarten. Das Versickern des Niederschlagswassers führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 11. September 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektivöffentlichen Rechten. Es sei zu befürchten, dass der Kläger durch die Bohrung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Gutachten der ... mbH (...) vom ... Dezember 2012, das zum Ergebnis komme, dass die zulässigen Grenzwerte unterschritten seien, sei falsch bzw. enthalte keine qualifizierten Lärmbeurteilungen. Am Immissionsstandort hätte eine Vorbelastung berücksichtigt bzw. jedenfalls kritisch geprüft werden müssen. Anstelle einer konkreten Ermittlung seien jedenfalls reduzierte Immissionsrichtwerte anzusetzen. Es sei fraglich, ob bzw. wie die Emissionskenndaten der Anlage korrekt ermittelt worden seien, da diese Anlage noch gar nicht existent sei. Es könnten tieffrequente Geräuschemissionen, vor allem Infraschall, auftreten. Dies sei im Gutachten und auch in der ergänzenden Stellungnahme der ... vom ... Dezember 2015 nicht bzw. nicht schlüssig gewürdigt worden. Es bestehe die Gefahr unzumutbarer Erschütterungsemissionen, der Bohrbetrieb sei mit großen Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrunds behaftet. Speziell für die Frage der Sicherheit der in unmittelbarer Nähe verlaufenden Carbidofengasleitung sei nicht ausreichend ermittelt worden; es bestehe eine erhebliche Gefahr für deren Beschädigung. Langzeitauswirkungen seien völlig unbekannt, die Technologie nicht erprobt. Es sei, wie vergleichbare Anlagenversuche gezeigt hätten, mit Mikroerdbeben zu rechnen, weswegen die begründete Gefahr von Schäden am Haus des Klägers bestehe. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht einschlägig. Das Vorhaben sei nicht ortsgebunden und damit nicht privilegiert, da es nicht ausschließlich an der ausgewählten Stelle betrieben werden könne. Umweltgefährdungen seien nicht auszuschließen, vor allem Gefährdungen des Grundwassers durch Dieselöltanks. Es fehle an „Worst-Case-Berechnungen“ des Lärms sowie an der Prüfung alternativer Bohranlagen. Es sei zu befürchten, dass radioaktives Bohrgut bzw. radioaktives Wasser aus der Anlage auf sein Grundstück gerate.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Genehmigungsgegenstand seien ausdrücklich weder eine eventuelle spätere Förderung und Reinjektion von heißem Wasser noch der Bau eines Geothermiekraftwerkes, sondern nur die Herstellung des Bohrplatzes sowie die Durchführung der Explorationsbohrung. Es sei nur sinnvoll, das auf die Bohrung bezogene Gutachten der ... zu untersuchen, da Lärmemissionen von Bohrung und Kraftwerksbetrieb nicht vergleichbar seien. Die für eine etwaige Vorbelastung angeführten Geräuschquellen unterfielen teils bereits nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm, teils stünden erst zukünftige Vorhaben in Rede, bis zu deren Auftreten die Explorationsbohrung wieder beendet sei. Für die Emissionskenndaten seien die Werte des Bohrgeräts InnovaRig B002 herangezogen worden, die bei dem Einsatz dieser Maschine am Standort ... abgenommen worden seien. Die Bohrtiefen am Standort ... und hier seien vergleichbar, die Bohrarbeiten hätten damals 5 Monate gedauert. Auch wenn Einzelheiten zur einzusetzenden Maschine einem noch zu genehmigenden Sonderbetriebsplan vorbehalten blieben, kämen von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller in Betracht. Tieffrequente Geräusche, die vor allem bei Windkraftanlagen und Luftwärmepumpen aufträten, seien hier nicht zu erwarten. Vorliegend verhindere die richtige Konstruktion der Maschine mit einer mechanischen Entkopplung von Sieben und Containern gesichert das Auftreten von tieffrequenten Geräuschen. Die Pflicht zur Entkoppelung der Siebanlage werde im Sonderbetriebsplan festgelegt. Für den Betriebszustand „Bohren“ sei die maximale Nutzungsintensität betrachtet worden. Die Kontrolle 14 Tage nach Bohrbeginn sei sinnvoll, da ein geordneter Bohrbetrieb der Erfahrung nach direkt bei Bohrbeginn nicht zu erwarten sei, das Bohrteam müsse sich erst einspielen. Das Vorhaben sei baurechtlich zulässig, es werde verwiesen auf den Bescheid. Im Anschluss an eine Entscheidung der Kammer in anderer Sache sei das Vorhaben ortsgebunden nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Zur Frage von Mikroerdbeben sei zu sagen, dass die seismischen Aktivitäten überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Die „Erschütterungen“ durch die B ... und durch den Bahnverkehr in unmittelbarer Nähe seien bis dato auch nicht schädlich gewesen. Um Umweltgefährdungen auszuschließen, sei die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt und seien entsprechende Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Die Versickerung sei in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) und im Einvernehmen mit dem Landratsamt Altötting (LRA) zugelassen worden. Zur befürchteten Radioaktivität sei zu sagen, dass eine Untersuchung des BayLfU vom 15. März 2010 ergeben habe, dass in dem bayerischen Molassefeld keine Radioaktivität vorhanden sei. Das Wasser sei bei der Bohrung in ... analysiert worden; es sei festgestellt worden, dass dieses Trinkwasserqualität gehabt habe. Zusammenfassend sei angesichts der zeitlich eingeschränkten Dauer des Bohrvorhabens, der Alternativenprüfung des Standorts und der Einhaltung der Lärmwerte nicht ersichtlich, wie die Kläger maßgeblich in ihren Rechten eingeschränkt sein sollten.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht werde sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen. Es sei angesichts dessen, dass der durch die Bohrung verursachte Lärm die zulässigen Grenzwerte nicht überschreite und eingedenk dessen, dass die Bohrung nur einige Monate dauere, nicht ersichtlich, wie hier ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot, auf das sich die Kläger vermeintlich stützten, vorliegen sollte. Der Betreiber habe mit dem Bohrgerät InnovaRig B002 bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht. In rechtlicher Hinsicht sei anzumerken, dass die Kläger allesamt nicht vortrügen, in welchen Rechten sie sich verletzt fühlten. Sie übersähen, dass Nachbarschutz im Verfahren der Betriebsplanzulassung mit Blick auf das öffentliche Interesse an Bodenschätzen nur eingeschränkt in Betracht komme; im Gefolge des OVG Sachsen und des BVerwG sei mit Blick auf § 48 Abs. 2 BBergG anzunehmen, dass dem öffentlichen Interesse am Aufsuchen von Erdwärme ein weitgehender Vorrang gegenüber anderen Interessen zukäme. Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht, wie die Einleitung von Niederschlagswasser durch Versickern Rechte der Kläger verletzen könnte; Einwendungen nach § 15 Abs. 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG seien nicht erhoben worden und nicht erkennbar.

Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Parallelentscheidungen des heutigen Tages (M 9 K 15.4060 und M 9 K 15.4109), auf die Gerichts- und auf die Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 und auf die Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen der Firma ... vom ... Dezember 2012, vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer I.2. des Bescheides richtet (1.). Im Übrigen ist sie zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

Über die Klage konnte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 ohne weitere Schriftsatzfrist auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern können (BayVGH, B.v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3431 - juris). Eine solche Äußerungsmöglichkeit bestand für die Klagepartei in ausreichendem Maße. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur dann die Einräumung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO, wenn eine Erwiderung auf das Vorbringen eines neuen Sachvortrags ermöglicht werden muss. Einen solchen neuen Sachvortrag enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 7. September 2016 nicht. Vielmehr werden lediglich die bereits in der Klageerwiderung dargelegten Erklärungen zu den tieffrequenten Geräuschen vertieft bzw. die Aussagen der ergänzenden Stellungnahme der Firma ... vom ... Dezember 2015 wiederholt. Eine Erwiderung war nicht geboten (VG München, U. v. 28.10.2015 - M 9 K 15.3887 - juris). In Bezug auf den Vortrag zu einer möglichen Radonbelastung des bei der Bohrung anfallenden Wassers und Bohrkleins war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da der Kläger selbst diesen neuen Gesichtspunkt zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstmals aufgebracht hatte. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen reagierten nur auf diesen Vortrag.

1. Soweit sich die Klage gegen die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Art. 15 Abs. 2 BayWG, zum Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund richtet, Ziffer I.2. des Bescheids, ist sie bereits unzulässig, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen kann.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungsklagen die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher oder ähnlicher Interessen - durch den angefochtenen Verwaltungsakt.

Vorliegend kann nur das Grundwasser als Bestandteil der Umwelt und damit als Gut der Allgemeinheit durch die Versickerung des Niederschlagswassers betroffen sein. Grundeigentum oder eine Unterhaltungslast als Anknüpfungspunkt des Klägers für wasserrechtlichen Drittschutz kommen damit nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Der Kläger hat weder ein Wasserbezugsrecht noch eine Verpflichtung nach § 50 WHG geltend gemacht. Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B.v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).

2. Die Klage ist im Übrigen - soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet - zulässig.

Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Für Anfechtungsklagen gegen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.

In Bezug auf den Bohrbetrieb hat der Kläger ausgeführt, dass die Möglichkeit von Mikroerdbeben und von dadurch ausgelösten Gebäudeschäden bestehe. Weiter sei zu befürchten, dass er durch den Bohrbetrieb unzumutbaren Lärmimmissionen, u. a. durch tieffrequente Geräusche, ausgesetzt werde.

Damit ist jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften dargetan. Im Hinblick auf den drittschützenden gesetzlichen Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 BBergG kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums - wie sie sich in den befürchteten Gebäudeschäden manifestieren würde - gerügt werden (BVerwG, U.v. 15.12.2006 - 7 C 1/06 - juris; OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 11 A 3048/11 - juris; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Weiter ist eine Verletzung des drittschützenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG angesprochen, dem zufolge schädliche Umwelteinwirkungen u. a. für die Nachbarschaft bei Errichtung und Betrieb nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu verhindern sind. § 22 BImSchG ist anwendbar, da die Bohranlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf, § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. „Über Tage“ bedeutet hier nicht, dass Aufbauten wie der Bohrturm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. Die über Tage liegenden Teile geothermischer Anlagen sind nicht im Anhang der 4. BImSchVO aufgeführt und deshalb auch nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Für Bohranlagen wie der vorliegenden gelten die Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 22ff. BImSchG, die die Bergbehörde mitprüft (BVerwG, U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris; Große, NVwZ 2004, 809; Jarass, BImSchG, Stand: 11. Auflage 2015, § 4 Rn. 37ff.).

Dagegen betrifft die Frage, ob die Bohranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist, von vorn herein keinen drittschützenden Gesichtspunkt (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris). Für den davon zu trennenden Gesichtspunkt, ob die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, gelten dieselben Maßstäbe wie im Rahmen der Prüfung des § 22 BImSchG. Im Übrigen wäre für ein aus Bauplanungsrecht folgendes Abwehrrecht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach sich ein auf einfachgesetzlichen Vorschriften des Baurechts fußender Abwehranspruch wegen des Vorrangs des Bergrechts gegen ein bergrechtliches Vorhaben nicht durchzusetzen vermag (BVerwG, U.v. 16.3.1989 - 4 C 25/86 - juris).

3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet, da der zugelassene Hauptbetriebsplan den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger kann sich wie jeder Dritte gegen eine bergrechtliche Zulassung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die behördliche Entscheidung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn sie auch subjektivöffentliche Rechte des Klägers verletzt, die im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten sind.

Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Hauptbetriebsplan zur Herrichtung des Bohrplatzes und zur Abteufung der Explorationsbohrung „...“. Nicht streitgegenständlich sind damit nach Ziffer III., Buchstabe A, Ziffer. 2.8 und Ziffer 6.1 des hiesigen Bescheids zukünftig noch zu erlassende Sonderbetriebspläne, da es diese noch nicht gibt. Eine Berufung auf die Verletzung von drittschützenden Normen durch baurechtliche Genehmigungen für den Kraftwerkbau scheidet ebenfalls aus, da die Baugenehmigung nicht Inhalt des Hauptbetriebsplans ist. Auch eine etwaige spätere Förderung im Dublettenbetrieb ist nicht Inhalt der vorliegenden bergrechtlichen Zulassung, weshalb der Klägervortrag über hierauf fußende Rechtsverletzungen ebenfalls nicht dieses Verfahren betrifft.

Unzumutbare Lärmimmissionen durch den Bohrbetrieb und damit eine Verletzung des § 22 BImSchG sind ebenso wenig zu erwarten (a) wie durch Mikroerdbeben bzw. durch Erschütterungen herbeigeführte Gebäudeschäden, aus denen sich eine Verletzung des § 48 Abs. 2 BBergG ergeben würde (b). Anhaltspunkte für eine relevante Einwirkung von Radioaktivität auf das Grundstück des Klägers infolge der Bohrung bestehen nicht (c).

a. Der Bohrbetrieb wird, soweit das aufgrund der aktuellen Genehmigungslage absehbar ist, keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verursachen.

aa. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es reicht aus, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen. Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Bohranlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der Geräusche folgt unmittelbar aus Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm. Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (vgl. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. Nr. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (statt aller BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris).

bb. Das Gericht stützt sich für seine Bewertung, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, auf das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der ... vom ... Dezember 2012 und auf deren ergänzende Stellungnahmen vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016. Die Untersuchungen der ... fußen auf Daten zum Bohrgerät InnovaRig B002. Die klägerische Kritik hieran - es sei keine „Worst-Case-Betrachtung“ erfolgt und es seien keine alternativen Maschinen geprüft worden - ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Der klägerische Vortrag ist bereits in sich widersprüchlich. Zum einen bemängelt er, dass nicht nachvollziehbar sei, woher die Emissionskenndaten der Maschine kämen, da es diese Maschine noch nicht gebe. Zum anderen kritisiert er die Festlegung auf ein Bohrgerät, für das bereits verlässliche Messwerte vorliegen.

Die genannte Bohranlage wurde von der Beigeladenen zu 1. selbst im Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Bohrbetrieb vorgesehen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass man mit diesem Gerät bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe. Die Emissionskenndaten dieser Maschine seien aus ihrem Einsatz an einem anderen Standort in ... bekannt. Eingedenk dessen und angesichts der Aussagen der Vertreter des Bergamtes, dass von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller überhaupt für den vorgesehenen Einsatz in Betracht kämen, kann das Gericht die vom Bevollmächtigten des Klägers geäußerte Kritik an dem Verfahren nicht nachvollziehen. Dass dem Bergamt nach Ziffer 6.1 des streitgegenständlichen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, der u. a. Details zum Tragwerk, zur maschinentechnischen Einrichtung und zum Lärmschutz enthalten soll, hindert den Betreiber nicht, ein Immissionsprognosegutachten auf der Grundlage von Emissionen einer Anlage erstellen zu lassen, die höchstwahrscheinlich am Standort eingesetzt wird oder die jedenfalls in wesentlichen Punkten der einzusetzenden Anlage entsprechen wird. Vielmehr war nur dieses Vorgehen geeignet, im aktuellen Stadium des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans verlässliche Aussagen zur bereits im behördlichen Verfahren vom Kläger vorgetragenen Unzumutbarkeit der Immissionsbelastung (Bl. 320 des Behördenakts) treffen zu können. Da der Projektstandort auch in der konkreten Ausgestaltung durch den Hauptbetriebsplan festgelegt ist, stellt dieses Vorgehen eine sachgerechte und geeignete Maßnahme des Betreibers dar, um die Ängste des Klägers bereits in diesem Stadium zu zerstreuen. Dem Kläger erwächst durch diese Staffelung auch kein Nachteil, da im hiesigen Bescheid bereits letztverbindlich beauflagt wurde, dass die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden müssen (Ziffer 6.2 des Bescheids).

Sollte die InnovaRig B002 selbst am Projektstandort eingesetzt werden, ist mit dem Lärmgutachten der ... die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit aus Sicht des Gerichts bereits umfassend geklärt. Sollte im Sonderbetriebsplan eine andere Maschine vorgesehen sein, hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass diese vergleichbare Messwerte liefert, sich die immissionsschutzrechtliche Situation für den Kläger also nicht verschlechtert. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen - beispielsweise für ein Lärmgutachten - wertlos werden (VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris; BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 7 C 18/90 - juris).

cc. Nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten vom ... Dezember 2012 sind am klägerischen Anwesen die Grenzwerte für ein Dorfgebiet (MD) - 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - einzuhalten und eingehalten. Die für den gegenüber dem Betriebszustand „Roundtrip“ lauteren Betriebszustand „Bohren“ prognostizierten Langzeit-Mittelungspegel liegen für den klägerischen Standort bei 41,7 dB(A) tags und 42,3 dB(A) nachts. Für die Tageszeit gilt damit neben dem Irrelevanzkriterium - „Puffer“ von 6 dB(A) - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c auch Nr. 2.2 TA Lärm, wonach das klägerische Anwesen bereits nicht im Einwirkungsbereich der Bohranlage liegt. Für die Nachtzeit sind die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Eine getrennte Betrachtung von Tages- und Nachtzeiten ist ohne Weiteres möglich (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris).

Vorbelastungen waren hierbei, unabhängig vom Irrelevanzkriterium, am Standort des Klägers nicht zu berücksichtigen. Die Lärmquellen Bundesstraße und Bahnstrecke unterliegen bereits nicht, wie von Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm gefordert, den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG (BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 22 ZB 11.1472 - juris; Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: 79. EL Februar 2016, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7). Damit kommt es nicht mehr auf die ergänzende Stellungnahme der ... vom ... März 2016 an, die schlüssig darlegt, dass die Bohranlage die vom Verkehr ausgehende Belastung am klägerischen Anwesen um weniger als 0,1 dB erhöht und damit die wegen des Verkehrs bestehenden Immissionskonflikte nicht verschärft. Etwaige Emissionen der Firma ... GmbH können als Vorbelastung im hiesigen Verfahren nicht relevant werden; die ... GmbH liegt im Südosten von ... und damit ca. 1,5 km vom Kläger entfernt (BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33, 22 CS 15.34 - juris). Der im Parallelverfahren angeführte Kiesabbau liegt noch jenseits der ... GmbH.

dd.Durchgreifende substantiierte fachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens (BayVGH, a. a. O.) trägt der Kläger nicht vor. Davon abgesehen, dass sich sein Vortrag in bloßen Vermutungen und im Äußern von Bedenken erschöpft, wurden auch die nur vage vorgetragenen Kritikpunkte entkräftet.

Die Kritik an der Aussage des Gutachtens der ... vom ... Dezember 2012, Ziffer 4.4.3, es sei nicht zu erwarten, dass von der Bohranlage tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm ausgehen würden, überzeugt nicht. Das Gericht folgt den schlüssigen Darlegungen der ergänzenden Stellungnahme vom ... Dezember 2015 und den Ausführungen des Gutachters der ... in der mündlichen Verhandlung. Danach können solche Geräusche bei den Bohrgeräten allenfalls durch eine feste Verbindung schwingender Schüttelsiebe mit großflächigen Containern entstehen, die dann tieffrequente Geräusche abstrahlen könnten. Dies wird durch eine mechanische Entkopplung von Sieben und Containern verhindert. Diese Entkopplung wird nach Aussage der Beklagtenvertreter im Sonderbetriebsplan, der nach Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des hiesigen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage noch zu genehmigen ist, beauflagt (zur Abschichtung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen und Regelungsgegenständen VG Neustadt, B.v. 28.7.2011 - 5 L 344/11.NW - juris; BVerwG, U. v. 13.12.1991 - 7 C 25/90 - juris). Nach Aussage des Gutachters gehen von sonstigen Anlageteilen keine tieffrequenten Geräusche aus. Insbesondere gebe es keine interne Stromversorgung mit Dieselgeneratoren. Für die Kammer besteht kein Anlass, diese Einschätzungen infrage zu stellen. Auch das von der Klägerseite im Verfahren M 1 K 15.2628 vorgelegte Gutachten des Büros ... vom ... März 2016, auf das mit Schriftsatz vom 12. September 2016 verwiesen wurde, ändert daran nichts. Es stützt sich auf die „überschlägige Prognose und Beurteilung von tieffrequenten Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins im Freien“. Eine derartige Anlage, die der Konstruktion nach mit der Bohranlage nicht vergleichbar ist, gibt es vorliegend nicht.

Da die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb nach alledem eingehalten werden können, begegnet auch die zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte in Ziffer III.6.2 des Bescheids keinen Bedenken (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris).

b. Ziffer I.1. des Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen aus § 48 Abs. 2 BBergG resultierenden Rechten. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt dem Eigentümer nur insoweit Drittschutz, als schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v.16.3.1989 - 4 C 36/85 - juris). Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes sind zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, wegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Regulierung von Bergschäden (§§ 114 - 121 BBergG) auch mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht ausreichend, um eine Aufhebung der Betriebsplanzulassung durch einen Dritten zu bewirken (OVG Saarland, B.v. 2.11.2007 - 2 B 181/07 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Nur Schäden an der Substanz des Eigentums - etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit - können geeignet sein, eine Verletzung der drittschützenden Norm des § 48 Abs. 2 BBergG zu begründen (OVG Saarland, a. a. O.; VG München, a. a. O.). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind weiter nur solche Gefahren als dem jeweiligen Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind (OVG NW, U. v. 20.8.2009 - 11 A 456/06 - juris; VG München, a. a. O.). § 48 Abs. 2 BBergG verlangt nicht, dass Schäden von vornherein sicher ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr im gerichtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Bergbehörde eine Prognoseentscheidung getroffen hat, bei der der Sachverhalt zutreffend ermittelt und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden.

Im vorliegenden Fall sind weder schwerwiegende Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers im genannten Sinne zu erwarten noch sind sie nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar. Der Bevollmächtigte des Klägers hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der streitgegenständlichen Betriebsplanzulassung wahrscheinlich und vorhersehbar zu schweren Schäden am Gebäude des Klägers kommen wird. Vielmehr hat er nur erklärt, dass bei Geothermiebohrungen die Gefahr von Erschütterungen und Mikroerdbeben bestehe bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Der Betrieb sei mit Unsicherheiten behaftet, auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrunds.

Dies ist weder ein substantiierter Vortrag zur von der Rechtsprechung geforderten Intensität der Schäden noch zum erforderlichen Kausalitätszusammenhang. Der Kläger hat nicht ansatzweise eine besondere Bodenbeschaffenheit o.Ä. dargelegt, die das Risiko für Mikroerdbeben genau an diesem Standort durch genau diese Bohrweise erhöhen würde im Vergleich zu anderen Geothermiebohrungen, deren Erfahrungen und Ergebnisse in die streitgegenständliche Bewertung durch das Bergamt, die sich auch im Bescheid niedergeschlagen hat, eingeflossen sind. Der Vortrag erschöpft sich darin, die generelle Möglichkeit solcher Mikroerdbeben bei Geothermiebohrungen zu vermuten. Es wurde weiter weder ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bohrtätigkeit und möglichen Erdbeben substantiiert dargelegt noch ein Geschehensablauf nachvollziehbar erläutert, der hier zu Gebäudeschäden führen könnte. Die auf nachprüfbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhende Prognose des Beklagten wird durch den Klägervortrag nicht erschüttert und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid begründet umfangreich, dass dem Bergamt Südbayern aus der Vergangenheit keine durch Geothermiebohrungen ausgelöste Mikro-Erdbeben bekannt wurden, welche bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und der vorhandenen Geologie aufgetreten wären und bei denen es zu ernsten Gebäudeschäden gekommen wäre. Deshalb sei eine größere Beeinträchtigung durch seismische Ereignisse ebenso wenig zu erwarten wie durch die bereits vorhandenen Dauerbelastungen der Bundesstraße ... oder der Bahnlinie ...-.... Im Anschluss hieran werden aufgetretene Probleme bei Bohrungen in ... und in ... bewertet und es wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorhaben weder den geologischen Gegebenheiten - hier stehe quartärer Schotter an im Gegensatz zu der in ... vorhandenen Anhydritschicht, die im Zusammenspiel mit Grundwassereinflüssen Probleme gemacht habe - noch der Bohrtechnik nach - Tiefenbohrung beim hiesigen Vorhaben gegenüber einer oberflächennahen Bohrung bei den genannten Anlagen - mit dem hier streitgegenständlichen Projekt zu vergleichen sind.

In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter des Bergamtes zu den Einzelheiten der Prognose weiter aus, dass die seismischen Aktivitäten durchgehend, wie auch in Ziffer 1.2 des Bescheids beauflagt wurde, überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU Bayern) vom 23. April 2014 (Bl. 518 des Behördenakts) seien auch die in ... aufgetretenen Aktivitäten keinesfalls geeignet gewesen, Schäden an der Oberfläche zu verursachen. Im Übrigen habe der Standort in ... andere strukturgeologische Eigenschaften als das Gebiet in ... Die Wahrscheinlichkeit, dass das hiesige Projekt überhaupt messbare mikroseismische Ereignisse verursachen könnte, sei als äußerst gering einzuschätzen. Unabhängig davon würden die Daten durchgehend an das LfU Bayern und an ein Institut der Technischen Universität München (TUM) weitergeleitet und ausgewertet. Bei entsprechendem Anlass werde der Betrieb sofort gestoppt. Im Hinblick auf die 100 m entfernt liegende Carbidofengasleitung sei anzumerken, dass es seit den 50er-Jahren etwa 1.000 Bohrungen in Bayern gegeben habe. Dabei seien Gasleitungen, die sich von ihrem Zweck her regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu Förderstellen befänden, noch nie in Mitleidenschaft gezogen worden. Durch den Bohrvorgang entstünden keine Erschütterungen der Leitung. Der Vertreter des LfU Bayern ergänzte, dass die Stellungnahme (Bl. 288 des Behördenakts) so zu verstehen sei, dass es noch nie zu einem Störfall gekommen sei, weswegen eben keine Erfahrungen vorlägen. Nach diesen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Erbebenrisiko gegeben ist.

c. Dem gänzlich unsubstantiierten Vortrag zu einer möglichen Radioaktivität von Bohrklein oder Bohrwasser war vom Gericht auch im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht weiter nachzugehen, da es sich nur um Behauptungen und Vermutungen handelt, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wurden (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07 - juris zu entsprechenden Beweisanträgen). Unabhängig davon wurden die klägerischen Kritikpunkte auch inhaltlich vonseiten des Bergamtes und der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung entkräftet. Eine von der Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebene Wasseranalyse am zum hier streitgegenständlichen Vorhaben direkt benachbarten Projektstandort ... hat danach ergeben, dass das dort angefallene Wasser in Bezug auf die Radioaktivität sogar noch Trinkwasserqualität aufweise. Laut einer dem Gericht übergebenen Stellungnahme des LfU vom 15. März 2010 und nach den Ausführungen der Vertreter des Bergamtes in der mündlichen Verhandlung kommt im bayerischen Molassefeld keine Radioaktivität vor. Entsprechende Probleme hätten sich nur in Norddeutschland gestellt. Die Klägerseite ist dem nicht entgegengetreten und hat im Übrigen weder Unterlagen vorgelegt noch Nachweise für ihre Behauptung angeboten oder ihre Quellen dafür benannt, dass bzw. warum das Tiefenwasser vorliegend radioaktiv belastet sein sollte.

Die Gutachten der Firma ...-... vom ... Juli 2014, vom ... April 2016 und vom … Juni 2016 sowie die Stellungnahme der Firma ... vom ... März 2016 waren für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit irrelevant, da es hier weder um die Zulassung eines Kraftwerkbetriebs noch um tieffrequente Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 162 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Für die Beigeladenen zu 2. und zu 3. galt dies nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Hauptbetriebsplan für eine Explorationsbohrung im Zusammenhang mit dem Geothermieprojekt ... zugelassen und hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser erteilt wird.

Die Beigeladene zu 1. beantragte unter dem 21. Dezember 2012 die Zulassung eines von ihr vorgelegten Hauptbetriebsplans für die Errichtung und Führung eines Betriebs zur Erschließung von Erdwärme (Aufsuchungsbetrieb) am Projektstandort ..., Gemeinde ... Der Antrag stellt klar (Bl. 173 des Behördenakts), dass die Bohrung ... eine Explorationsbohrung darstellt; nur im Falle einer ausreichenden Fündigkeit sei das Abteufen einer zweiten Bohrung … in das gleiche Reservoir vorgesehen (Dublettenprinzip). Weiter ist laut Antrag vorgesehen, das Bohrgerät InnovaRig B002 in der Anlage einzusetzen (Bl. 175 des Behördenakts).

Der Projektstandort liegt zwischen der Bundesstraße B. und dem ...-kanal im Außenbereich südlich des Ortsteils ... der Gemeinde ..., nordöstlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... und nördlich des Ortsteils ... der Gemeinde ... Er umfasst eine Teilfläche der Fl-Nrn. … und …, jeweils Gemarkung ... Das klägerische Anwesen liegt ca. 600 m entfernt im Ortsteil ... der Gemeinde ...

Mit Bescheid vom ... August 2015, Gz. …, ließ das Bergamt Südbayern den Hauptbetriebsplan für die Herrichtung des Bohrplatzes sowie zum Abteufen der Explorationsbohrung „...“ durch die Beigeladene zu 1. bis zum 30. Juni 2017 nach Maßgabe diverser Nebenbestimmungen zu; diese Zulassung gilt laut Bescheid nur im Zusammenhang mit einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme (Ziffer I.1.). Weiter wurde die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 2 BayWG erteilt für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem äußeren Bereich des Bohrplatzes, nach Beendigung des Bohrbetriebes aus dem inneren und äußeren Bereich des Bohrplatzes, in den Untergrund auf FlNr. ... über eine Sickermulde bzw. ein Versickerbecken; diese Erlaubnis gilt laut dem Bescheid nicht für die anschließende Gewinnungsphase (Ziffer I.2.).

Der Bescheid schreibt unter Ziffer III. u. a. fest, dass eine seismische Überwachung der Bohrarbeiten durch Installation eines geeigneten Messnetzes vor Beginn der geplanten Arbeiten stattzufinden habe (A.1.2), dass vor Durchführung erster Pumpversuche ein weiterer Sonderbetriebsplan „Inproduktionssetzungsarbeiten“ vorgelegt und genehmigt werden müsse (A.2.8), dass die Bauarbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes auf die Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr zu beschränken seien (A.3.3), dass hinsichtlich technischer Details für Aufstellung und Betrieb der Bohranlage ein weiterer Sonderbetriebsplan notwendig sei, der u. a. Aussagen zum Lärmschutz und zur maschinentechnischen Einrichtung enthalten müsse (A.6.1) und dass innerhalb von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn eine Schallmessung durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe, die sicherstelle, dass die Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 c) TA Lärm eingehalten würden (A.6.2).

Antragsgegenstand im Rahmen des Bergrechts sei weder das Fördern oder die Reinjektion der Tiefenwässer noch die Errichtung und der Betrieb des Geothermiekraftwerks. Der Bohrplatz mit seinen Einrichtungen auf der Erdoberfläche sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als zwingende Vorstufe eines Geothermiekraftwerks unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu subsumieren. Der Nachweis der Ortsgebundenheit verlange keine zu kleinräumige Betrachtungsweise. Die Wahl des Standortes sei abhängig davon, ob das Gebiet hinsichtlich einer Fündigkeit als geeignet einzuschätzen sei, weiter von der Seismik, vom notwendigen Maß der Ablenkung der Bohrung, die zwingend sei bei Realisierung der Dublette an ein und demselben Standort und der Bohrtiefe. Grundsätzlich liege die Auswahl des Bohrplatzes im Planungsermessen des Trägers; es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob es schonendere Standorte im Umkreis gegeben hätte. Die Auswahl des Standorts durch den Betreiber sei anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar und aufgrund bereits vorliegenden Datenmaterials zu anderen Bohrungen im Umkreis erfolgt. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm oder Licht seien weder für Mensch noch Tier zu erwarten. Mikroerdbeben und sonstige Erschütterungen seien bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und Untergrund nicht zu erwarten. Das Versickern des Niederschlagswassers führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat am 15. September 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin ihren subjektivöffentlichen Rechten. Es sei zu befürchten, dass die Kläger durch die Bohrung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würden. Das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Gutachten der ... mbH (...) vom ... Dezember 2012, das zum Ergebnis komme, dass die zulässigen Grenzwerte deutlich unterschritten seien, sei falsch bzw. enthalte keine qualifizierten Lärmbeurteilungen. Am Immissionsstandort hätte eine Vorbelastung berücksichtigt bzw. jedenfalls kritisch geprüft werden müssen. Anstelle einer konkreten Ermittlung seien jedenfalls reduzierte Immissionsrichtwerte anzusetzen. Es sei fraglich, ob bzw. wie die Emissionskenndaten der Anlage korrekt ermittelt worden seien, da diese Anlage noch gar nicht existent sei. Ein Ruhezeitenzuschlag sei im Gutachten zwar angesprochen, aber nicht berücksichtigt worden. Es könnten tieffrequente Geräuschemissionen, vor allem Infraschall, auftreten. Dies sei im Gutachten und auch in der ergänzenden Stellungnahme der ... vom ... Dezember 2015 nicht bzw. nicht schlüssig gewürdigt worden. Die Auflage in Ziffer 6.2 sei unzureichend. Eine einmalige Kontrollmessung nach 14 Tagen genüge nicht. Es bestehe die Gefahr unzumutbarer Erschütterungsemissionen. Speziell für die Frage der Sicherheit der in unmittelbarer Nähe verlaufenden Carbidofengasleitung sei nicht ausreichend ermittelt worden, es bestehe eine erhebliche Gefahr für deren Beschädigung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Genehmigungsgegenstand seien ausdrücklich weder eine eventuelle spätere Förderung und Reinjektion von heißem Wasser noch der Bau eines Geothermiekraftwerkes, sondern nur die Herstellung des Bohrplatzes sowie die Durchführung der Explorationsbohrung. Es sei nur sinnvoll, das auf die Bohrung bezogene Gutachten der ... zu untersuchen, da Lärmemissionen von Bohrung und Kraftwerksbetrieb nicht vergleichbar seien. Die für eine etwaige Vorbelastung angeführten Geräuschquellen unterfielen teils bereits nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm, teils stünden erst zukünftige Vorhaben in Rede, bis zu deren Auftreten die Explorationsbohrung wieder beendet sei. Für die Emissionskenndaten seien die Werte des Bohrgeräts InnovaRig B002 herangezogen worden, die bei dem Einsatz dieser Maschine am Standort ... abgenommen worden seien. Die Bohrtiefen am Standort ... und hier seien vergleichbar, die Bohrarbeiten hätten damals 5 Monate gedauert. Auch wenn Einzelheiten zur einzusetzenden Maschine einem noch zu genehmigenden Sonderbetriebsplan vorbehalten blieben, kämen von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller in Betracht. Tieffrequente Geräusche, die vor allem bei Windkraftanlagen und Luftwärmepumpen aufträten, seien hier nicht zu erwarten. Vorliegend verhindere die richtige Konstruktion der Maschine mit einer mechanischen Entkopplung von Sieben und Containern gesichert das Auftreten von tieffrequenten Geräuschen. Die Pflicht zur Entkoppelung der Siebanlage werde im Sonderbetriebsplan festgelegt. Für den Betriebszustand „Bohren“ sei die maximale Nutzungsintensität betrachtet worden. Die Kontrolle 14 Tage nach Bohrbeginn sei sinnvoll, da ein geordneter Bohrbetrieb der Erfahrung nach direkt bei Bohrbeginn nicht zu erwarten sei, das Bohrteam müsse sich erst einspielen. Das Vorhaben sei baurechtlich zulässig, es werde verwiesen auf den Bescheid. Im Anschluss an eine Entscheidung der Kammer in anderer Sache sei das Vorhaben ortsgebunden nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Zur Frage von Mikroerdbeben sei zu sagen, dass die seismischen Aktivitäten überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Die „Erschütterungen“ durch die B ... und durch den Bahnverkehr in unmittelbarer Nähe seien bis dato auch nicht schädlich gewesen. Um Umweltgefährdungen auszuschließen, sei die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt und seien entsprechende Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Die Versickerung sei in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) und im Einvernehmen mit dem Landratsamt Altötting (LRA) zugelassen worden. Zur befürchteten Radioaktivität sei zu sagen, dass eine Untersuchung des BayLfU vom 15. März 2010 ergeben habe, dass in dem bayerischen Molassefeld keine Radioaktivität vorhanden sei. Das Wasser sei bei der Bohrung in ... analysiert worden; es sei festgestellt worden, dass dieses Trinkwasserqualität gehabt habe. Zusammenfassend sei angesichts der zeitlich eingeschränkten Dauer des Bohrvorhabens, der Alternativenprüfung des Standorts und der Einhaltung der Lärmwerte nicht ersichtlich, wie die Kläger maßgeblich in ihren Rechten eingeschränkt sein sollten.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht werde sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen. Es sei angesichts dessen, dass der durch die Bohrung verursachte Lärm die zulässigen Grenzwerte nicht überschreite und eingedenk dessen, dass die Bohrung nur einige Monate dauere, nicht ersichtlich, wie hier ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot, auf das sich die Kläger vermeintlich stützten, vorliegen sollte. Der Betreiber habe mit dem Bohrgerät InnovaRig B002 bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht. In rechtlicher Hinsicht sei anzumerken, dass die Kläger allesamt nicht vortrügen, in welchen Rechten sie sich verletzt fühlten. Sie übersähen, dass Nachbarschutz im Verfahren der Betriebsplanzulassung mit Blick auf das öffentliche Interesse an Bodenschätzen nur eingeschränkt in Betracht komme; im Gefolge des OVG Sachsen und des BVerwG sei mit Blick auf § 48 Abs. 2 BBergG anzunehmen, dass dem öffentlichen Interesse am Aufsuchen von Erdwärme ein weitgehender Vorrang gegenüber anderen Interessen zukäme. Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht, wie die Einleitung von Niederschlagswasser durch Versickern Rechte der Kläger verletzen könnte; Einwendungen nach § 15 Abs. 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG seien nicht erhoben worden und nicht erkennbar.

Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Parallelentscheidungen des heutigen Tages (M 9 K 15.3987 und M 9 K 15.4109), auf die Gerichts- und auf die Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 und auf die Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen der Firma ... vom ... Dezember 2012, vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer I.2. des Bescheides richtet (1.). Im Übrigen ist sie zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

1. Soweit sich die Klage gegen die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Art. 15 Abs. 2 BayWG, zum Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund richtet, Ziffer I.2. des Bescheids, ist sie bereits unzulässig, da die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen können.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungsklagen die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher oder ähnlicher Interessen - durch den angefochtenen Verwaltungsakt.

Vorliegend kann nur das Grundwasser als Bestandteil der Umwelt und damit als Gut der Allgemeinheit durch die Versickerung des Niederschlagswassers betroffen sein. Grundeigentum oder eine Unterhaltungslast als Anknüpfungspunkt des Klägers für wasserrechtlichen Drittschutz kommen damit nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Die Kläger haben weder ein Wasserbezugsrecht noch eine Verpflichtung nach § 50 WHG geltend gemacht. Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B.v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).

2. Die Klage ist im Übrigen - soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet - zulässig.

Die Kläger sind klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Für Anfechtungsklagen gegen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.

In Bezug auf den Bohrbetrieb haben die Kläger ausgeführt, dass die Möglichkeit von Erschütterungen und von dadurch ausgelösten Gebäudeschäden am Wohnhaus der Kläger bestehe. Weiter sei zu befürchten, dass sie durch den Bohrbetrieb unzumutbaren Lärmimmissionen, u. a. durch tieffrequente Geräusche, ausgesetzt würden.

Damit ist jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften dargetan. Im Hinblick auf den drittschützenden gesetzlichen Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 BBergG kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums - wie sie sich in den befürchteten Gebäudeschäden manifestieren würde - gerügt werden (BVerwG, U. v. 15.12.2006 - 7 C 1/06 - juris; OVG NW, U. v. 18.11.2015 - 11 A 3048/11 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Weiter ist eine Verletzung des drittschützenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG angesprochen, dem zufolge schädliche Umwelteinwirkungen u. a. für die Nachbarschaft bei Errichtung und Betrieb nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu verhindern sind. § 22 BImSchG ist anwendbar, da die Bohranlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf, § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. „Über Tage“ bedeutet hier nicht, dass Aufbauten wie der Bohrturm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. Die über Tage liegenden Teile geothermischer Anlagen sind nicht im Anhang der 4. BImSchVO aufgeführt und deshalb auch nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Für Bohranlagen wie der vorliegenden gelten die Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 22ff. BImSchG, die die Bergbehörde mitprüft (BVerwG, U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris; Große, NVwZ 2004, 809; Jarass, BImSchG, Stand: 11. Auflage 2015, § 4 Rn. 37ff.).

3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet, da der zugelassene Hauptbetriebsplan die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kläger können sich wie jeder Dritte gegen eine bergrechtliche Zulassung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die behördliche Entscheidung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn sie auch subjektivöffentliche Rechte der Kläger verletzt, die im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten sind.

Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Hauptbetriebsplan zur Herrichtung des Bohrplatzes und zur Abteufung der Explorationsbohrung „...“. Nicht streitgegenständlich sind damit nach Ziffer III., Buchstabe A, Ziffer. 2.8 und Ziffer 6.1 des hiesigen Bescheids, zukünftig noch zu erlassende Sonderbetriebspläne, da es diese noch nicht gibt. Eine Berufung auf die Verletzung von drittschützenden Normen durch baurechtliche Genehmigungen für den Kraftwerkbau scheidet ebenfalls aus, da die Baugenehmigung nicht Inhalt des Hauptbetriebsplans ist. Auch eine etwaige spätere Förderung im Dublettenbetrieb ist nicht Inhalt der vorliegenden bergrechtlichen Zulassung, weshalb der Klägervortrag über hierauf fußende Rechtsverletzungen nicht dieses Verfahren betrifft.

Unzumutbare Lärmimmissionen durch den Bohrbetrieb und damit eine Verletzung des § 22 BImSchG sind ebenso wenig zu erwarten (a) wie durch Mikroerdbeben bzw. durch Erschütterungen herbeigeführte Gebäudeschäden, aus denen sich eine Verletzung des § 48 Abs. 2 BBergG ergeben würde (b).

a. Der Bohrbetrieb wird, soweit das aufgrund der aktuellen Genehmigungslage absehbar ist, keine für die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verursachen.

aa. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es reicht aus, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen. Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Bohranlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der Geräusche folgt unmittelbar aus Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm. Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (vgl. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. Nr. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (statt aller BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris).

bb. Das Gericht stützt sich für seine Bewertung, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, auf das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der ... vom ... Dezember 2012 und auf deren ergänzende Stellungnahmen vom ... Dezember 2015 und vom ... März 2016. Die Untersuchungen der ... fußen auf Daten zum Bohrgerät InnovaRig B002. Die klägerische Kritik hieran - es sei fraglich, wie die zugrunde gelegten Emissionskenndaten dieser Anlage ermittelt worden seien, da „diese Anlage“ noch nicht existent sei - ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Die genannte Bohranlage wurde von der Beigeladenen zu 1. selbst im Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Bohrbetrieb vorgesehen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass man mit diesem Gerät bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe. Die Emissionskenndaten dieser Maschine seien aus ihrem Einsatz an einem anderen Standort in ... bekannt. Eingedenk dessen und angesichts der Aussagen der Vertreter des Bergamtes, dass von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller überhaupt für den vorgesehenen Einsatz in Betracht kämen, kann das Gericht die Kritik an dem Verfahren nicht nachvollziehen. Dass dem Bergamt nach Ziffer 6.1 des streitgegenständlichen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, der u. a. Details zum Tragwerk, zur maschinentechnischen Einrichtung und zum Lärmschutz enthalten soll, hindert den Betreiber nicht, ein Immissionsprognosegutachten auf der Grundlage von Emissionen einer Anlage erstellen zu lassen, die höchstwahrscheinlich am Standort eingesetzt wird oder die jedenfalls in wesentlichen Punkten der einzusetzenden Anlage entsprechen wird. Vielmehr war nur dieses Vorgehen geeignet, im aktuellen Stadium des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans verlässliche Aussagen zur Immissionsbelastung der Kläger treffen zu können. Da der Projektstandort, auch in der konkreten Ausgestaltung, durch den Hauptbetriebsplan festgelegt ist, stellt dieses Vorgehen eine sachgerechte und geeignete Maßnahme des Betreibers dar, um die Ängste der Kläger bereits in diesem Stadium zu zerstreuen. Den Klägern erwächst durch diese Staffelung auch kein Nachteil, da im hiesigen Bescheid bereits letztverbindlich beauflagt wurde, dass die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden müssen (Ziffer 6.2 des Bescheids).

Sollte die InnovaRig B002 selbst am Projektstandort eingesetzt werden, ist mit dem Lärmgutachten der ... die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit aus Sicht des Gerichts bereits umfassend geklärt. Sollte im Sonderbetriebsplan eine andere Maschine vorgesehen sein, hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass diese vergleichbare Messwerte liefert, sich die immissionsschutzrechtliche Situation für die Kläger also nicht verschlechtert. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen - beispielsweise für ein Lärmgutachten - wertlos werden (VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris; BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 7 C 18/90 - juris).

cc. Nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten vom ... Dezember 2012 sind am klägerischen Anwesen die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet (WR) - 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts - einzuhalten und eingehalten. Die für den gegenüber dem Betriebszustand „Roundtrip“ lauteren Betriebszustand „Bohren“ prognostizierten Langzeit-Mittelungspegel liegen für den klägerischen Standort bei 28,6 dB(A) tags und 27,2 dB(A) nachts. Für die Tageszeit gilt damit neben dem Irrelevanzkriterium - „Puffer“ von 6 dB(A) - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c auch Nr. 2.2 TA Lärm, das klägerische Anwesen liegt also bereits nicht im Einwirkungsbereich der Bohranlage. Für die Nachtzeit greift Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c. TA Lärm. Eine getrennte Betrachtung von Tages- und Nachtzeiten ist ohne weiteres möglich (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris).

Vorbelastungen waren nach alledem am Standort der Kläger nicht zu berücksichtigen. Die Lärmquellen Bundesstraße und Bahnstrecke unterliegen bereits nicht, wie von Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm gefordert, den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG (BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 22 ZB 11.1472 - juris; Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: 79. EL Februar 2016, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7). Damit kommt es auf die ergänzende Stellungnahme der ... vom ... März 2016, die schlüssig darlegt, dass am klägerischen Anwesen nicht nur die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, sondern auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) deutlich unterschritten werden, nicht mehr an. Auf eine konkrete Ermittlung etwaiger Emissionen der Firma ... GmbH oder des angeführten Kiesabbaugebiets konnte nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c. TA Lärm verzichtet werden.

dd. Durchgreifende substantiierte fachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens (BayVGH, a. a. O.) tragen die Kläger nicht vor. Im Hinblick auf die Kritik bezüglich der Fahrzeugbewegungen und im Hinblick auf die Ruhezeitenzuschläge wird auf die ergänzende Stellungnahme der ... vom ... Dezember 2015 verwiesen, der aus Sicht des Gerichts nichts hinzuzufügen ist.

Die Kritik an der Aussage des Gutachtens der ... vom ... Dezember 2012, Ziffer 4.4.3, es sei nicht zu erwarten, dass von der Bohranlage tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm ausgehen würden, überzeugt nicht. Das Gericht folgt den schlüssigen Darlegungen der ergänzenden Stellungnahme vom ... Dezember 2015 und den Ausführungen des Gutachters der ... in der mündlichen Verhandlung. Danach können solche Geräusche bei den Bohrgeräten allenfalls durch eine feste Verbindung schwingender Schüttelsiebe mit großflächigen Containern entstehen, die dann tieffrequente Geräusche abstrahlen könnten. Dies wird durch eine mechanische Entkopplung von Sieben und Containern verhindert. Diese Entkopplung wird nach Aussage der Beklagtenvertreter im Sonderbetriebsplan, der nach Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des hiesigen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage noch zu genehmigen ist, beauflagt (zur Abschichtung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen und Regelungsgegenständen VG Neustadt, B.v. 28.7.2011 - 5 L 344/11.NW - juris; BVerwG, U. v. 13.12.1991 - 7 C 25/90 - juris). Nach Aussage des Gutachters gehen von sonstigen Anlageteilen keine tieffrequenten Geräusche aus. Insbesondere gebe es keine interne Stromversorgung mit Dieselgeneratoren. Für die Kammer besteht kein Anlass, diese Einschätzungen infrage zu stellen.

Auch die klägerische Kritik an der Anmerkung des ...-Gutachtens vom ... Dezember 2012, Ziffer 5, dass Impulsgeräusche weitgehend verhindert werden sollten, geht fehl. Diese Ausführung ist „überobligatorisch“ bzw. als Hinweis anzusehen, wie auch die ergänzende Stellungnahme der ... vom ... Dezember 2015, S. 5, klarstellt. Ziffer 4.4.2 des ...-Gutachtens vom ... Dezember 2012 überprüft die Belastung durch kurzzeitige Geräuschspitzen gerade umfassend; Tabelle 8 zeigt die Einhaltung der Spitzenpegel.

Da die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb nach alledem - im Fall der Kläger um Längen - eingehalten werden können, begegnet auch die zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte in Ziffer III.6.2 des Bescheids keinen Bedenken (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris). Die Sicherung der Einhaltung dieser festgelegten Grenzwerte ist dabei ein reines Vollzugsproblem, weswegen die Kritik an der Anordnung einer Kontrollmessung nach 14 Tagen von vorn herein nicht verfängt.

b. Ziffer I.1. des Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren aus § 48 Abs. 2 BBergG resultierenden Rechten. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt dem Eigentümer nur insoweit Drittschutz, als schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v.16.3.1989 - 4 C 36/85 - juris). Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes sind zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, wegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Regulierung von Bergschäden (§§ 114 - 121 BBergG) auch mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht ausreichend, um eine Aufhebung der Betriebsplanzulassung durch einen Dritten zu bewirken (OVG Saarland, B. v. 2.11.2007 - 2 B 181/07 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.1293 - juris). Nur Schäden an der Substanz des Eigentums - etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit - können geeignet sein, eine Verletzung der drittschützenden Norm des § 48 Abs. 2 BBergG zu begründen (OVG Saarland, a. a. O.; VG München, a. a. O.). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind weiter nur solche Gefahren als dem jeweiligen Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind (OVG NW, U. v. 20.8.2009 - 11 A 456/06 - juris; VG München, a. a. O.). § 48 Abs. 2 BBergG verlangt nicht, dass Schäden von vornherein sicher ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr im gerichtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Bergbehörde eine Prognoseentscheidung getroffen hat, bei der der Sachverhalt zutreffend ermittelt und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden.

Im vorliegenden Fall sind weder schwerwiegende Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im genannten Sinne zu erwarten noch sind sie nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar. Es wurden keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der streitgegenständlichen Betriebsplanzulassung wahrscheinlich und vorhersehbar zu schweren Schäden am Gebäude der Kläger kommen wird. Die Kläger haben nicht ansatzweise eine besondere Bodenbeschaffenheit o.Ä. dargelegt, die das Risiko für Mikroerdbeben oder Erschütterungen genau an diesem Standort durch genau diese Bohrweise erhöhen würde im Vergleich zu anderen Geothermiebohrungen, deren Erfahrungen und Ergebnisse in die streitgegenständliche Bewertung durch das Bergamt, die sich auch im Bescheid niedergeschlagen hat, eingeflossen sind. Der Vortrag erschöpft sich darin, auf „die Erschütterungsproblematik“ hinzuweisen. Es wurde weder ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bohrtätigkeit und möglichen Erdbeben substantiiert dargelegt noch ein Geschehensablauf nachvollziehbar erläutert, der hier zu Gebäudeschäden führen könnte. Die auf nachprüfbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhende Prognose des Beklagten wird durch den Klägervortrag nicht erschüttert und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid begründet umfangreich, dass dem Bergamt Südbayern aus der Vergangenheit keine durch Geothermiebohrungen ausgelöste Mikro-Erdbeben bekannt wurden, welche bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und der vorhandenen Geologie aufgetreten wären und bei denen es zu ernsten Gebäudeschäden gekommen wäre. Deshalb sei eine größere Beeinträchtigung durch seismische Ereignisse ebenso wenig zu erwarten wie durch die bereits vorhandenen Dauerbelastungen der Bundesstraße ... oder der Bahnlinie …-… Im Anschluss hieran werden aufgetretene Probleme bei Bohrungen in ... und in ... bewertet und es wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorhaben weder den geologischen Gegebenheiten - hier stehe quartärer Schotter an im Gegensatz zu der in ... vorhandenen Anhydritschicht, die im Zusammenspiel mit Grundwassereinflüssen Probleme gemacht habe - noch der Bohrtechnik nach - Tiefenbohrung beim hiesigen Vorhaben gegenüber einer oberflächennahen Bohrung bei den genannten Anlagen - mit dem hier streitgegenständlichen Projekt zu vergleichen sind.

In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter des Bergamtes zu den Einzelheiten der Prognose weiter aus, dass die seismischen Aktivitäten durchgehend, wie auch in Ziffer 1.2 des Bescheids beauflagt wurde, überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von ... mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in ... hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU Bayern) vom 23. April 2014 (Bl. 518 des Behördenakts) seien auch die in ... aufgetretenen Aktivitäten keinesfalls geeignet gewesen, Schäden an der Oberfläche zu verursachen. Im Übrigen habe der Standort in ... andere strukturgeologische Eigenschaften als das Gebiet in ... Die Wahrscheinlichkeit, dass das hiesige Projekt überhaupt messbare mikroseismische Ereignisse verursachen könnte, sei als äußerst gering einzuschätzen. Unabhängig davon würden die Daten durchgehend an das LfU Bayern und an ein Institut der Technischen Universität München (TUM) weitergeleitet und ausgewertet. Bei entsprechendem Anlass werde der Betrieb sofort gestoppt. Im Hinblick auf die 100 m entfernt liegende Carbidofengasleitung sei anzumerken, dass es seit den 50er-Jahren etwa 1.000 Bohrungen in Bayern gegeben habe. Dabei seien Gasleitungen, die sich von ihrem Zweck her regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu Förderstellen befänden, noch nie in Mitleidenschaft gezogen worden. Durch den Bohrvorgang entstünden keine Erschütterungen der Leitung. Der Vertreter des LfU Bayern ergänzte, dass die Stellungnahme (Bl. 288 des Behördenakts) so zu verstehen sei, dass es noch nie zu einem Störfall gekommen sei, weswegen eben keine Erfahrungen vorlägen. Nach diesen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Erdbebenrisiko gegeben ist.

Die Gutachten der Firma ...-... vom ... Juli 2014, vom ... April 2016 und vom … Juni 2016 sowie die Stellungnahme der Firma ... vom ... März 2016 waren für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit irrelevant, da es hier weder um die Zulassung eines Kraftwerkbetriebs noch um tieffrequente Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 162 Abs. 1, § 159 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten den Klägern aufzuerlegen. Für die Beigeladenen zu 2. und zu 3. galt dies nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 7. April 2016 zum einen darauf gestützt, dass die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig sei und zum anderen aber auch unbegründet sei; also auf zwei selbstständige Gründe. Dabei ist bereits die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger dort angeführten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger muss hinreichend substantiiert solche Tatsachen vorbringen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in eigenen rechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wird. Es genügt nicht die Behauptung allein einer tatsächlichen Betroffenheit, sondern entscheidend ist die Geltendmachung der Verletzung von Rechten. Einen Rechtsanspruch, vor jeder tatsächlichen Beeinträchtigung geschützt zu sein, gibt es nicht (BVerwG, U.v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 (262) = NJW 1981, 1393). Abwehransprüche für Nachbarn können sich nach Lage der Sache aus drittschützenden Normen der einfachen Gesetze ergeben oder aus den grundrechtlichen Positionen der Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG.

Zunächst macht der Kläger geltend, ohne es näher zu erläutern, dass er in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG wegen schädlicher Umwelteinwirkungen verletzt sein soll. Aus dem Zusammenhang der Zulassungsbegründung sieht sich der Kläger hier wohl betroffen, weil er eine Grundwasserbeeinträchtigung durch die Errichtung der Deponie und durch den Verbrauch des Wassers aus dem eigenen Brunnen eine Gesundheitsgefährdung befürchtet. In seiner Zulassungsbegründung behauptet der Kläger nicht, dass er eine wasserrechtliche Genehmigung für die Grundwasserbenutzung besitzt, sondern hält die Benutzung für erlaubnisfrei nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. § 46 WHG geht jedoch davon aus, dass das Grundeigentum allein nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt (hierzu § 4 Abs. 2 WHG: „Wasser eines fließenden Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.“). Das Grundwasser ist damit einer zusätzlichen gesonderten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt (hierzu BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 332). Nach dem WHG und den Landeswassergesetzen und auch im Sinn der Wasserrahmenrichtlinie bedürfte es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung zur Grundwasserbenutzung, wozu § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausnahmeregelung ist. Keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen die in § 46 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Benutzungen des Grundwassers, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Eine subjektive Rechtsposition wie zum Beispiel ein Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Menge des Grundwassers oder einen bestimmten Grundwasserstand oder einen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen des Grundwasserzustands wird dem Eigentümer oder Berechtigten damit nicht eingeräumt (Sieder/Zeitler, WHG, Stand: September 2015, § 46 Rn. 14 f m. w. N.).

Darüber hinaus weist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht darauf hin, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auf den Kläger nicht anwendbar sei, weil er seinem Wortlaut nach nur die Einzelhaushaltung privilegiere, so dass eine gemeinsame Entnahme für mehrere Haushalte, wie im vorliegenden Fall, nicht darunter falle (Sieder/Zeitler, WHG, Stand: September 2015, § 46 Rn. 18; Giesberts/Reinhardt in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.4.2016 § 46 WHG Rn. 7 m. w. N.).

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis auf einen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung beruft, so hat er dies lediglich behauptet und nicht substantiiert begründet. Dieser Vortrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Bestimmungen des UVPG und des UmwRG berufen, weil er nicht in eigenen materiellen Rechten betroffen ist. Ihm steht eine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensrecht nicht zu. Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Verfahrensrechte eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht selbstständig begründen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben kann (BVerwG, NVwZ 2012, Seite 573 Rn. 19; st.Rspr.). Das Unionsrecht gebietet mithin nicht die Einführung einer UVP-rechtlichen Popular- oder Interessentenklage ohne die Notwendigkeit eigener Betroffenheit. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Spielraum genutzt und auch für den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte Einzelner zugeschnittenen Rechtsschutzes festgehalten (BT-Drs. 16/2495, 7 f.). Auch widerspricht es offenkundig weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, dass ein Einzelner nur dann gegen die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens klagen kann, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, dass er dadurch betroffen wird (BVerwG, U. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367).

Schließlich vermag die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG dem Kläger keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu verleihen. Denn die dort angesprochenen nachteiligen Wirkungen auf Rechte Dritter setzen grundsätzlich eine Rechtsbeeinträchtigung voraus. Eine solche liegt im Fall des Klägers aber nicht vor.

Weil die Klage bereits unzulässig ist, kommt es auf die Frage der Begründetheit der Klage nicht mehr an.

2. Aus den gleichen Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht weitere Tatsachenfeststellungen unterlassen. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist aber nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn unter anderem dargelegt wird, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig war, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema pflichtwidrig nicht erhoben worden sind, warum in der letzten mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist, warum sich die Beweiserhebung dem Tatsachengericht nach seiner materiellen Auffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die unterbliebene Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des Tatsachengerichts hätte führen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1998 - 8 B 35.98 - juris). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

4. Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR.

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese dem Beigeladenen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat, die auf seinem Anwesen anfallenden gesammelten Abwässer in einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage der Ablaufklasse D mit zusätzlicher Hygienisierung zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde auf dem vorgenannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde, die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das Wasser wird aus vier gemeindeeigenen Brunnen gefördert, für die eine gehobene Erlaubnis des Landratsamtes Aschaffenburg vom 8. April 2002 vorliegt.

Unter dem 21. Oktober 2013 beantragte der Beigeladene für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf dem Anwesen W., Fl.-Nr. ...10 der Gemarkung H., die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für die Errichtung einer Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage und das Einleiten des vollbiologisch behandelten Abwassers in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde.

Da die geplante Anlage, die Abwasserkanäle und Schächte sowie die Sickermulde in der Zone III des mit Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 6. Oktober 2003 amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K. am Main liegen, hat das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 22. Mai 2014 die erforderliche Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung erteilt.

Unter dem 22. Mai 2014 wurde dem Beigeladenen zudem eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG durch die Antragsgegnerin erteilt, die auf dem Anwesen Fl.-Nr. ...10, Gemarkung H., anfallenden gesammelten Abwässer in einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten. Der Bescheid ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen. Unter Ziffer 4. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am 12. Juni 2014, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (W 4 K 14.550) und mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 17. Oktober 2014, beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Alzenau vom 22. Mai 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gegeben sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes hingewiesen. Ein Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt Alzenau sei nicht mit zumutbarem Aufwand realisierbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 entfällt, weil die Stadt Alzenau unter Ziffer 4. des strittigen Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheids angeordnet hat, so dass die seitens der Antragsgegnerin hiergegen erhobene Klage (W 4 K 14.550) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO setzt die schlüssige Behauptung der Antragstellerin voraus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Danach muss - nach dem Vortrag der Antragstellerin - die Verletzung von Rechtsvorschriften, die auch den Schutz ihrer eigenen Rechte bezwecken, durch den angefochtenen Bescheid möglich erscheinen (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 42 Rn. 59).

Davon ist hier auszugehen. Eine geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Antragstellerin ergibt sich vorliegend jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Dieses von der Rechtsprechung dem wasserrechtlichen Regime des WHG entnommene Rücksichtnahmegebot hat zum Inhalt, dass die - grundsätzlich im Ermessen stehende - Entscheidung der Wasserbehörde bei Einleitungsentscheidungen - wie hier der Einleitungserlaubnis - zugunsten eines privaten Interessenten auf die Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, weil nur so eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 WHG) gewährleistet ist. Diese Verpflichtung der Wasserbehörde korrespondiert mit dem rechtlich geschützten Recht Drittbetroffener auf Rücksichtnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies aber voraus, dass dieses Interesse des Dritten von den Interessen der Allgemeinheit deutlich unterschieden und in seinem Umfang bestimmt ist und die beabsichtigte Gewässerbenutzung diesen in qualifizierter und individualisierter Weise betrifft, was jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (zur Begründung und zum Inhalt des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots siehe die ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem U. v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40; BayVGH v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - [juris]; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2014, § 12 Rn. 61 ff. und § 13 Rn. 42 f.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, 2011, 135).

Die danach erforderliche qualifizierte und individualisierte Betroffenheit ihrer rechtlichen geschützten Interessen ist, folgt man dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin, gegeben, denn als für die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet verantwortliche Körperschaft (§ 50 WHG) ist sie, soweit die Trinkwasserversorgung tangiert ist, in deutlicher Weise von dem mit den Einleitungsbestimmungen verfolgten Allgemeininteresse abgegrenzt (zum Schutz der Trinkwasserversorger durch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot vgl. auch HessVGH, B. v. 7.2.1991 - 7 CH 3215/89 -, ZfW 1992, 442; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 13 Rn. 43). Auch wenn man darüber hinaus eine schwerwiegende und rücksichtslose Beeinträchtigung der Interessen verlangt (vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 -, NuR 2012, 63), ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags von deren Vorliegen auszugehen, denn nach dem Vortrag der Antragstellerin ist aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten beschränkten Erlaubnis eine Gefährdung der von ihr in ihrem Gemeindegebiet zu gewährleistenden Trinkwasserversorgung zu befürchten.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die Antragsgegnerin muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ausreichend und schriftlich begründet haben (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung ist mit den Interessen der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts. Die Genehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sind hingegen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen.

Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat die Antragsgegnerin diesen in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Kammer ist aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, da sich die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und deshalb die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Einleiten von behandeltem Abwasser in das Grundwasser stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis - d. h. kein „Recht“ wie die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG - gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die - wie hier - nicht im öffentlichen Interesse liegt, (nur) eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann.

Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 WHG kann die Kammer bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht erkennen. Schädliche Gewässerveränderungen (Nr. 1) oder ein Verstoß gegen andere Anforderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Nr. 2) sind nicht ersichtlich. Aber auch ein Verstoß gegen das oben bereits angesprochene Rücksichtnahmegebot (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG, § 13 Abs. 1 WHG) liegt nicht vor.

Das Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren wie auch im Verfahren W 4 K 14.550 ändert an dieser Annahme nichts. Insbesondere greift die Einwendung der Antragstellerin nicht, es sei vorliegend eine konkrete Grundwassergefährdung im Einzugsbereich der gemeindlichen Brunnen gegeben wegen der besonderen Störanfälligkeit von Kleinkläranlagen in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 ausgeführt, dass bei Beachtung der vorgeschlagenen Benutzungsbedingungen, die die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid auch mit aufgenommen hat, eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Einleitung des gereinigten Abwassers nicht zu erwarten sei.

Die Antragsgegnerin und die Kammer durften diese Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes auch berücksichtigen, denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001, BayVBl 2003, 753; vom 14.2.2005, BayVBl 2005, 726/727; zuletzt v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 [juris]). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001, Az. 22 ZB 01.863 [juris]). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007, BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985, BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992, Buchholz 407, 4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BaVBl 1994, 444/445; BayVGH v. 2.5.2011, Az. 8 ZB 10.2312 [juris]).

Gemessen hieran ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 25. März 2014 nicht zu beanstanden. Sie wird insbesondere nicht durch das von der Antragstellerin im Verfahren W 4 K 14.550 dem Gericht vorgelegte Privatgutachten des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 in Frage gestellt. Soll ein von einem Beteiligten in Auftrag gegebenes Privatgutachten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamtes ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH v. 31.8.2011, Az. 8 ZB 10.1961 [juris]).

Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des Technologiezentrums Wasser vom 14. Oktober 2014 genügt diesen Anforderungen zweifellos nicht, zumal es sich nicht in ausreichendem Maß mit den detaillierten Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts auseinandersetzt. Es verweist lediglich darauf, dass die Einhaltung der vom Wasserwirtschaftsamt erlassenen Vorgaben wohl nicht überprüfbar sei. Auf die Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg unter 5.8 bis 5.11, wonach insbesondere ein Betriebsbuch zu führen ist und regelmäßig aus dem Probeentnahmeschacht Proben zu entnehmen sind, wird überhaupt nicht eingegangen. Soweit zudem darauf hingewiesen wird, dass Abwässer aus der Tierhaltung und der Schlachtung im Zusammenhang mit der aktuell auf dem Hof betriebenen Geflügelmast unter keinen Umständen in die Kleinkläranlage gelangen dürfen, stellt auch dies die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 25. März 2014 nicht in Frage, denn das Wasserwirtschaftsamt hat unter Ziffer 5.4 ausdrücklich gefordert, dass Abwässer aus Tierhaltungen nicht in die Kleinkläranlage eingeleitet werden dürfen. Dem entspricht die Nebenbestimmung 3.5 des streitgegenständlichen Bescheids.

Da nach alldem die von Seiten der Antragstellerin behauptete konkrete Grundwassergefährdung im Einzugsbereich ihrer gemeindlichen Brunnen nicht substanziiert dargelegt werden konnte, wird - bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung - ihre Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein. Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Antragstellerin nicht die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Ziffer 2.3 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009, vom 14. September 2011 und vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 BV 13.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 423

Hauptpunkte:

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen;

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit;

- Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Anspruchstellers als Eigentümer nicht selbstgenutzten Wohnraums im Einwirkungsbereich der emittierenden Gaststätten;

- Lage des Immobiliareigentums des Anspruchstellers und der emittierenden Gaststätten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem zum Schutz der Wohnbevölkerung die Errichtung neuer Gaststätten ausgeschlossen ist;

- keine unmittelbare Anwendbarkeit der TA Lärm auch auf solche Freischankflächen, die Annex einer im Übrigen in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte sind;

- Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte durch „Raucherlärm“;

- formelle und materielle Voraussetzungen für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, Rechtsamt,

Beklagte

beigeladen:

1. ...

2. ...

3.

4. ...

5. ...

6. ...

zu 3 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

zu 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen gaststättenrechtlicher Auflagen; Sperrzeitverlängerung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 wird in Nrn. 2 und 3 abgeändert.

II.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu bescheiden.

III.

Die Nummer 3 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Kläger zu zwei Zehnteln, der Beklagten zu drei Zehnteln sowie den im ersten Rechtszug Beigeladenen zu 6) und 7) zu je einem Viertel zur Last. Die im ersten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen. Die im zweiten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet das Begehren des Klägers, die beklagte kreisfreie Gemeinde zu verpflichten, jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum einen über seinen Antrag neu zu entscheiden, gegen die Geräuschimmissionen einzuschreiten, denen seine Anwesen aufgrund der in der G.-straße befindlichen Gaststätten und ihrer Besucher ausgesetzt sind, soweit diese zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr außerhalb von Gebäuden einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und während der übrigen Zeit einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschreiten, und zum anderen erneut über sein Verlangen auf Festsetzung des Sperrzeitbeginns der Freischankflächen von in der G.-straße vorhandenen Gaststätten auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen nach 22.00 Uhr, aber vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) zu befinden.

1. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen innerhalb der Altstadt der Beklagten und im Geltungsbereich des seit dem 19. Februar 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 001, der ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO) festsetzt und in seinem Textteil u. a. folgende Regelungen trifft:

„2. Planungsrechtliche Einschränkungen des Mischgebietes gem. § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO:

2.1 In dem im Planblatt mit,A' gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten wie auch Cafés - auch solche, die der Versorgung des Gebietes dienen - nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. Das Gleiche gilt für die Teilung von Betrieben.

Die planungsrechtliche Einschränkung gilt nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen.

Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen - sowohl innerhalb des Gebäudes als auch auf Freiflächen - nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erweiterung

- der Schank- u. Gastraumfläche des bestehenden Betriebes in geringem Umfange vergrößert wird,

- die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht stört und

- des sich daraus ergebenden Bedarfes an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.“

Die G.-straße liegt innerhalb des mit „A“ gekennzeichneten Bereichs dieses Bebauungsplans, den die Beklagte mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 dahingehend geändert hat, dass seither auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die in Verbindung mit einer gaststättenähnlichen Nutzung ausgeübt werden, unzulässig sind.

Am 24. September 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, ein auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 abzielendes Verfahren einzuleiten, um die in dessen Geltungsbereich bestehenden planungsrechtlichen Restriktionen für Schankund Speisewirtschaften zu beseitigen. Am 21. Oktober 2015 beschloss das gleiche Gremium als Zielvorgabe für die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 001, dass der von ihm erfasste Bereich zu einem Stadtteil entwickelt werden solle, der eine „urbane Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe, zu dem auch gastronomische Betriebe zählen“, ermögliche. In noch genau festzulegenden Teilbereichen des Bebauungsplangebiets solle „der durch den Bebauungsplan festgesetzte .signifikant' verstärkte Schutz des Wohnens aufgehoben werden und auf die Einschränkung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften verzichtet werden“.

2. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen ferner im Geltungsbereich der am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Verordnung der Beklagten über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten („Innenstadt-Sperrzeitverordnung“) vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27). Sie sieht vor, dass - ausgenommen die Nacht zum 1. Januar - im Innenstadtbereich die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 2.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.

Die Beklagte hat außerdem eine Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten („Sperrzeitverordnung“) erlassen. Sie sieht in ihrer derzeit geltenden, ebenfalls am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27) vor, dass die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen abweichend von § 8 Abs. 1 GastV auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt wird. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist nach dieser Verordnung so rechtzeitig einzustellen, dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt ist. Ferner dürfen nach dem Beginn der Sperrzeit Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören (z. B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden.

3. Der Kläger ist eigenem Bekunden zufolge zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44, das sie 2007 erworben und nach einer Sanierung im Juli 2008 bezogen hätten. Es liegt auf der Nordostseite der annähernd von Nordwesten nach Südosten verlaufenden G.-straße.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 11. Juli 2012 zufolge befanden sich in dem Anwesen G.-straße 42 vom 11. April 1902 bis zum 1. März 1998 nahezu ohne Unterbrechung Gaststätten. Am 4. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zur Fortführung der Schank- und Speisewirtschaft „Café E.“ im Gebäude G.-straße 42. Sie erstreckte sich u. a. auf eine Freischankfläche mit höchstens 28 Sitzplätzen. Seit Juli 2013 hat der Kläger die Räume des „Café e.“ und die vor dem Anwesen G.-straße 42 liegende Freischankfläche, für die weiterhin 28 Sitzplätze konzessioniert sind, an einen Dritten vermietet, der dort eine als „M.-Cafe-Bar“ bezeichnete Schank- und Speisewirtschaft betreibt.

Die Nutzung der Anwesen G.-straße 42 und 44 für eigene Wohnzwecke hat der Kläger im Laufe des Jahres 2014 beendet und auch den in diesen Gebäuden befindlichen Wohnraum vermietet.

4. Nach Südosten hin schließt sich an das Anwesen G.-straße 42 - von diesem durch eine Zuwegung getrennt - das Anwesen G.-straße 38/40 an, in dem der Beigeladene zu 3) die Gaststätte „K.“ betreibt. Danach folgt auf der gleichen (nordöstlichen) Straßenseite die vom Beigeladenen zu 2) im Anwesen G.-straße 36 geführte Gaststätte „Z.“. im nächsten Gebäude (G.-straße 34) befand sich ehedem die Gaststätte „Zum G.“, die nach Darstellung der Beklagten seit dem 30. November 2014 geschlossen ist.

Auf der südwestlichen Seite der G.-straße betreibt der Beigeladene zu 4) in dem den Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Gebäude G.-straße 43 die Schank- und Speisewirtschaft „W.“. Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich erklärt, dieses Lokal mit Ablauf des Jahres 2015 einzustellen. In dem sich auf der gleichen Straßenseite anschließenden Anwesen G.-straße 41 besteht die Gaststätte „Zum g.“, die nunmehr von der Beigeladenen zu 6) betrieben wird. Daran schließt sich die vom Beigeladenen zu 5) geführte Gaststätte „G.“ die an die Stelle des zuvor in dem gleichen Anwesen (G.-straße 39) unter den Bezeichnungen „s.“ bzw. „p.“ betriebenen Lokals getreten ist. Während die beiden auf dieser Straßenseite nächstfolgenden Gebäude (G.-straße 37 und G.-straße 35) nicht für gastronomische Zwecke genutzt werden, unterhält der Beigeladene zu 1) im Anwesen G.-straße 33 das Lokal D. ...

Wegen der genehmigungsrechtlichen Situation dieser Betriebe, die ausnahmslos auch über Freischankflächen verfügen, wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gaststättenakten sowie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen, die jüngere Zeit betreffenden Unterlagen verwiesen.

5. Ab dem Jahr 2010 wandten sich Anwohner der G.-straße wegen der Geräuschbelastung, die sich aus den in dieser Straße betriebenen Gaststätten sowie aus in der Innenstadt durchgeführten Veranstaltungen ergebe, beschwerdeführend an die Beklagte. Auf Verlangen des Stadtrats der Beklagten trat am 6. Mai 2011 daraufhin ein „Runder Tisch“ zusammen, an dem u. a. Vertreter der Verwaltung der Beklagten, von Anwohnern der G.-straße sowie die Betreiber mehrerer in dieser Straße befindlicher Gaststätten teilnahmen. Wegen der damals in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf Blatt 140 bis 143 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten Bezug genommen.

In einer weiteren, am 16. November 2011 abgehaltenen Sitzung des „Runden Tisches“ erklärten die Vertreter der Anwohner, der am 6. Mai 2011 in Aussicht genommene Kompromiss sei aus ihrer Sicht u. a. deshalb gescheitert, da mehrere Gastwirte die hinsichtlich der Freischankflächen geltenden Sperrzeitregelungen nicht einhalten würden und die Zahl der dort genehmigten Sitzplätze überschritten werde.

Der Stadtrat der Beklagten befürwortete daraufhin am 21. Dezember 2011 u. a. den Erlass der vorerwähnten Innenstadt-Sperrzeitverordnung sowie eine einheitliche Dauer der Sperrzeit für Freischankflächen von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Wegen der weiteren in jener Sitzung getroffenen Festlegungen wird auf Blatt 277 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten verwiesen.

6. Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 10. Mai 2012 beantragten der Kläger, seine Ehefrau sowie zwei weitere Einwohner der Beklagten - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang - zum einen, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, damit die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der Gustav-/W.straße entstehenden und auf die Anwesen der Eingabeführer einwirkenden Geräuschimmissionen unter Einschluss der Geräusche, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten und die Nutzung der Freischankflächen verursacht würden, 45 dB(A) während der Nachtzeit und 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Zum anderen verlangten sie, die Sperrzeit der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der Gustav-/W.straße auf die Zeit von 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) bis 6.00 Uhr festzusetzen.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31. Mai 2012, die Zuschrift vom 10. Mai 2012 sei dem Stadtrat am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Gremium habe die Auffassung vertreten, dass am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festgehalten werden solle. Die Aufrechterhaltung des Beginns der Sperrzeit für Freischankflächen um 23.00 Uhr begründete die Beklagte in diesem Schreiben damit, dass der in der TA Lärm vorgesehene Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung entspreche. Die Beklagte habe deshalb von der rechtlichen Möglichkeit, den Beginn der Sperrzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben, Gebrauch gemacht. Im Übrigen verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Grundstückserwerb des Klägers und seiner Ehefrau in der G.-straße zu einer Zeit stattgefunden habe, in der sich die Situation in gleicher Weise wie im Jahr 2012 dargestellt habe.

7. Mit der von ihm am 11. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beantragte der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf behördliches Einschreiten gegen die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der G.-straße in F. entstehenden und auf das Anwesen des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen - einbezogen die Lärmimmissionen, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten, auch bei der Nutzung der Freischankflächen, verursacht werden -, die die maximalen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und von 60 dB(A) zur Tagzeit überschreiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf Festsetzung der Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten im Bereich G.-straße in F. auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23.00 Uhr) bis 6.00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8. Durch Urteil vom 11. Juli 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützte Ermessensentscheidung - nämlich schädliche Umwelteinwirkungen zulasten des Klägers - lägen vor. Das Verwaltungsgericht verwies insoweit auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 und führte aus, die Geräuschvorbelastung durch eine genehmigte Nutzung führe nicht dazu, dass die Beigeladenen von jeder Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt wären. Zur Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche sei die TA Lärm heranzuziehen; das gelte auch für den von Freischankflächen ausgehenden Schall. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lasse das normkonkretisierende Konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als dieses Regelwerk Spielräume in Gestalt von Kannvorschriften oder Bewertungsspannen eröffne.

Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte annehme, der Beginn der Nachtzeit sei auf 23.00 Uhr anzusetzen, da es vorliegend sowohl an zwingenden betrieblichen als auch - jedenfalls bezogen auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten - an besonderen örtlichen Verhältnissen im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm fehle. Der Stadtratsbeschluss vom 21. Dezember 2011 stelle lediglich einen Bezug zur vorherigen, für die Anwohner ungünstigeren Sperrzeitregelung her; zu einem Hinausschieben der Nachtzeit verhalte er sich ebenso wenig wie die zugehörige Beschlussvorlage vom 13. Dezember 2011. Wollte man dennoch ein Hinausschieben im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm annehmen, fehle es an einer Würdigung des Umstandes, dass von einer Ausnahmeregelung der TA Lärm im größtmöglichen Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung gefunden habe, seien umso weniger erkennbar, als die Verwaltung der Beklagten in ihrer Beschlussvorlage darauf hingewiesen habe, dass rechnerisch 25% der Freischankplätze die Lärmrichtwerte überschreiten würden und dass die Toleranz der Anwohner aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seit langem über Gebühr strapaziert worden sei. Angesichts eines in der Innenstadt während der Nachtzeit vorhandenen Grundgeräuschpegels von 45 bis 50 dB(A) sei ferner die weitere Voraussetzung für ein Hinausschieben der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm - nämlich die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe für die Nachbarschaft - nicht erfüllt, da am 15. November 2011, am 6. Juni 2012 und am 11. Juni 2012 durchgeführte Berechnungen eines Umweltingenieurs der Beklagten am Anwesen des Klägers für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr - und zwar auch sonntags - einen Beurteilungspegel von 58 dB(A) ergeben hätten. Angesichts der Bindung der Beklagten an die TA Lärm und der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 8 GastV den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit von Sperrzeitverlängerungen nach § 10 und § 11 GastV zur Verfügung gestellt habe, scheide die Bejahung besonderer örtlicher Verhältnisse aufgrund des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung aus.

Dass es zu Überschreitungen des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels von 45 dB(A) komme, ergebe sich u. a. aus den schalltechnischen Beurteilungen bzw. Immissionsprognosen von Umweltingenieuren der Beklagten vom 29. Dezember 2010, vom 6. Juni 2012 und vom 11. Juni 2012 sowie aus der Beschlussvorlage der Verwaltung der Beklagten für eine am 25. Januar 2012 abgehaltene Stadtratssitzung. Wenn in den beiden im Juni 2012 erstellten Immissionsprognosen hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr für das Anwesen des Klägers ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) und hinsichtlich der Zeit ab 23.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) angesetzt worden sei, so ergebe sich hieraus eine massive Störung der Nachtruhe als Folge des von der Beklagten bis 23.00 Uhr zugelassenen Betriebs von Freischankflächen; diese Beurteilungspegel überträfen sogar den während der Nachtzeit in einem Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) deutlich. Zudem hätten an verschiedenen Punkten durchgeführte Messungen ergeben, dass der Raucherlärm zu Beurteilungspegeln von 62 dB(A), 46 dB(A) und 54 dB(A) führe; ähnliche, teilweise erhebliche Überschreitungen würden sich auch für das Anwesen des Klägers ergeben.

Aus der von der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Beurteilung vom 8. Februar 2013 ergebe sich ferner, dass bei einigen größeren Freischankflächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tageszeit teilweise geringfügig überschritten würden.

Angesichts der eigenen Immissionsberechnungen der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit durch Einzelanordnung nach § 11 GastV vor. Die Erwägung, im Bereich der G.-straße bestehe angesichts der „historisch gewachsenen Kneipenmeile“ eine besondere Störungsunempfindlichkeit, sei angesichts der Tatsache, dass § 11 GastV keine atypischen Verhältnisse voraussetze und Gaststätten vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG keinen umfassenden Bestandsschutz genössen, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dies gelte zumal in Anbetracht der Zahl der in dieser Straße als wohnhaft gemeldeten Personen.

Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 gehe nicht hervor, dass sich die Beklagte des Umstands bewusst gewesen sei, eine Ermessensentscheidung zu treffen; § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und die §§ 10 f. GastV seien nicht einmal erwähnt worden. Dies lasse den Schluss auf eine Ermessensunterschreitung zu. In die gleiche Richtung wirke es sich aus, dass die Beklagte die gegen ihre Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte (hier: die Lärmbeeinträchtigung des Klägers) nicht ermittelt, gewürdigt und gewichtet habe. Dieser Mangel sei nicht nach § 114 Satz 2 VwGO heilbar, da diese Vorschrift nicht das erstmalige Ausüben von Ermessen im gerichtlichen Verfahren zulasse.

9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden.

In tatsächlicher Hinsicht verweist sie vor allem auf die Ergebnisse der Geräuschmessungen, die sie in den Monaten April bis September 2013 am Anwesen G.-straße 35 durchgeführt habe. Wegen der hierbei gewonnenen Ergebnisse und ihrer Bewertung durch die Beklagte wird auf Blatt 180 bis 213 der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

10. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11. Die Beigeladenen haben im zweiten Rechtszug - ebenso wie der Vertreter des öffentlichen Interesses - keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten sowie auf die seitens des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2012 nicht als in jeder Hinsicht rechtskonforme und den Erfordernissen pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechende Verbescheidung des Begehrens angesehen werden kann, das der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 10. Mai 2012 an die Beklagte herangetragen hatte. Bei der in der Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils erfolgten Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts, der in dem Schreiben vom 31. Mai 2012 zu sehen ist, muss es nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens deshalb ebenso sein Bewenden haben wie bei der unter der Nummer 2 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu bescheiden. Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte hierbei leiten lassen muss, bedürfen teilweise allerdings einer anderen Bestimmung als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da das Verwaltungsgericht punktuell sowohl den Rahmen der rechtlichen Bindungen, denen die Beklagte insofern unterliegt, zu eng gezogen als auch eine zu weitreichende Einschränkung ihres Ermessensspielraums angenommen hat.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage ist ungeachtet des Umstandes zulässig geblieben, dass der Kläger die Anwesen G.-straße 42 und 44 nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt. Unabhängig hiervon ergibt sich seine Klagebefugnis (ebenso wie sein „Verletzt-Sein“ in eigenen Rechten im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nämlich aus dem Umstand, dass er durch die nicht rechts- und ermessenskonforme Weigerung der Beklagten, die auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkenden Geräuschimmissionen zu verringern, in seinem Eigentum an diesen Gebäuden verletzt wird. Denn es kann sich auf die Nutzbarkeit einer solchen Liegenschaft - insbesondere auf die Vermietbarkeit darin befindlichen Wohnraums und den hierbei erzielbaren Mietzins - nachteilig auswirken, wenn das Mietobjekt Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, die das Maß dessen überschreiten, was angesichts der konkreten Lage der Immobilie hingenommen werden muss.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Nachteil bereits realisiert hat. Unerheblich ist namentlich, ob der Kläger bei der Vermietung der zuvor von ihm selbst genutzten Wohnung nur einen geringeren Mietzins erzielen konnte, als das der Fall wäre, befände sich diese Liegenschaft in einer ruhigeren Umgebung. Denn „schädliche Umwelteinwirkungen“, deren Unterbleiben der von ihnen Betroffene nach den vorliegend einschlägigen, drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verlangen kann, liegen nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter, zu denen auch Gebäude gehören (Führ in GK-BlmSchG, Stand Dezember 2011, § 1 Rn. 162; Kotulla in ders., BImSchG, Stand Juli 2004, § 1 Rn. 53), gekommen ist. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn Immissionen „geeignet“ sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es genügt deshalb, wenn Immissionen erfahrungsgemäß erhebliche negative Effekte auf die in § 1 Abs. 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter zeitigen können (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Dezember 1990, § 3 BImSchG Anm. 6). Auf die Entbehrlichkeit des Umstands, „dass die Störung tatsächlich eingetreten ist“, als Voraussetzung für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hat bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Februar 1973 (BT-Drs. 7/179, S. 29) hingewiesen. Es reicht vielmehr aus, „wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen“ (BT-Drs. 7/179, S. 29).

Zwar genügt die lediglich entfernte, abstrakte Möglichkeit des Eintritts negativer Effekte auf immissionsschutzrechtlich relevante Schutzgüter nicht (vgl. zur erforderlichen Konkretheit der zu besorgenden Beeinträchtigungen Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39). Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Belastung von Wohnräumen mit Geräuschimmissionen zu den - oft sogar wesentlichen - wertbildenden Faktoren jeder Wohnimmobilie gehört. Die Möglichkeit, der auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkende Schall könnte zu einer spürbaren Minderung der Ertragskraft dieser Immobilie sowie ggf. zu sonstigen erheblichen Nachteilen für den Kläger (z. B. in Gestalt eines häufigeren, lärmbedingten Mieterwechsels oder einer Vermietbarkeit nur an Personen, die aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihrer Verhaltensmodalitäten ein höheres wirtschaftliches Risiko für den Vermieter bedeuten) führen, stellt deshalb nicht nur eine hypothetische, sondern eine nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr dar.

Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der „erheblichen Nachteile“ umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).

2. Beurteilungsmaßstab für die Schädlichkeit des Gaststättenlärms:

Bei der Beantwortung der Frage, ob von den in der G.-straße vorhandenen Gaststätten schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) die Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) insoweit zu beachten, als gaststättenrechtlich relevante Betätigungen innerhalb geschlossener Räume („Innengastronomie“) inmitten stehen. Gleiches gilt, soweit sich Geräusche - wie das u. a. bei den Emissionen des Zu- und Abgangsverkehrs der „Innengastronomie“ der Fall ist - als unmittelbare Folgeerscheinungen eines solchen Betriebs darstellen und der erforderliche räumliche Zusammenhang mit der Gaststätte noch besteht (2.1). Anders stellt sich die Bindung der Beklagten an die TA Lärm grundsätzlich hinsichtlich der akustischen Auswirkungen der in der G.-straße betriebenen Freischankflächen dar (2.2).

2.1 Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr darüber hinaus auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (z. B. in Gestalt der Nummer 6.5 Satz 3 und der Nummer 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. z. B. die Nummer A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

An dem (auf die Innengastronomie beschränkten) Geltungsanspruch der TA Lärm für Zwecke der Ermittlung und Bewertung der durch Gaststättenbetriebe verursachten Geräusche ändert weder die nunmehr entfallene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gaststättenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) noch die den Ländern zugewachsene Gesetzgebungskompetenz für verhaltensbezogenen Lärm (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), sollten die vorliegend verfahrensgegenständlichen Immissionen hierzu zählen, etwas. Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen). Unter diesen Voraussetzungen bleiben bis zu ihrer (bisher nicht erfolgten) Ersetzung auch allgemeine Verwaltungsvorschriften in Kraft, die der Bund gemäß Art. 84 Abs. 2 GG zur Regelung des Vollzugs von Bundesrecht erlassen hat.

Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 GastV in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539) den Betrieb von Gaststätten nunmehr nahezu „rund um die Uhr“ (ausgenommen die Stunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) zulässt, ergibt sich entgegen der in Abschnitt V.6 der Berufungsbegründung anklingenden Auffassung keine Modifizierung des Begriffsinhalts der „schädlichen Umwelteinwirkungen“, die einem Rückgriff auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG und den in diesen Bestimmungen vorausgesetzten, durch § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung u. a. mit der TA Lärm konkretisierten Bedeutungsgehalt dieses Rechtsinstituts entgegenstünde. Das folgt bereits daraus, dass eine landesrechtliche Norm gemäß Art. 31 GG einschlägiges Bundesrecht (hier: das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ergebende Gebot des Unterbleibens vermeidbarer bzw. der Minimierung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen) weder verdrängen noch modifizieren kann. An dem sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrang des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG in Verbindung mit der in § 3 Abs. 1 BImSchG vorgenommenen Begriffsbestimmung der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben kann - die von den Besuchern einer Gaststätte ausgehenden Geräusche als „verhaltensbezogener Lärm“ im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG mit der Folge anzusehen sein sollten, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Art von Immissionen nunmehr ebenso bei den Ländern läge wie das hinsichtlich des Gaststättenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Fall ist. Solange der Gesetzgeber in Bayern von einer sich aus den letztgenannten Verfassungsbestimmungen ergebenden Normsetzungsbefugnis nämlich nicht Gebrauch gemacht hat, gelten das Gaststättengesetz und die §§ 22 ff. BImSchG in diesem Bundesland gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG unverändert als Bundesrecht fort.

Der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die sich aus §§ 22 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) ergebenden Anforderungen durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (a. a. O.) „mittelbar“ modifiziert, steht auch entgegen, dass eine Derogation oder Relativierung des materiellen Immissionsschutzrechts und eine Absenkung des Schutzniveaus zugunsten der Nachbarn von Gaststätten nachweislich nicht beabsichtigt war. Bereits die Begründung des Entwurfs der Staatsregierung für ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung (LT-Drs. 15/1892, S. 4) hielt zu dieser Frage fest:

„Den Belangen des Lärmschutzes und der ungestörten Nachtruhe der Anwohner wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, durch Rechtsverordnung für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile hiervon eine abweichende Sperrzeit festzusetzen. Weiter können sie durch Einzelfallbescheid entsprechend regelnd eingreifen, wenn die Verhältnisse vor Ort dies erfordern.“

2.2 Soweit Freischankflächen den Gegenstand sowohl behördlicher Zulassungsentscheidungen als auch (geforderter) repressiver Maßnahmen bilden, besteht eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm demgegenüber nicht, da es sich bei ihnen um „Freiluftgaststätten“ im Sinn der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden. An dieser Auffassung ist zum einen deshalb festzuhalten, weil die Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm andernfalls zumindest weitgehend leerliefe. Denn auf Dauer angelegte Gaststätten, die ausschließlich „unter freiem Himmel“ betrieben werden, sind nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs in der Lebenswirklichkeit kaum anzutreffen. Soweit vorübergehende gastronomische Betätigungen ohne einen geschlossenen Gaststättenraum auskommen, verbietet bereits das sich aus § 12 Abs. 1 GastG ergebende Erfordernis der Zulassung solcher Betätigungen „unter erleichterten Voraussetzungen“ eine unmodifizierte Heranziehung der TA Lärm (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 a. a. O. Rn. 8); der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm kommt in solchen Fällen deshalb keine konstitutive Bedeutung zu. Zum anderen sind keine Umstände erkennbar, die es im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnten, Freischankflächen, die sich als Bestandteile von in geschlossenen Räumen betriebenen Lokalen darstellen, im Gegensatz zu „selbstständigen“ Freiluftgaststätten von der Anwendung der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auszunehmen. Sieht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 -BRS 76 [2010] Nr. 188 unter insoweit allerdings nicht recht nachvollziehbarer Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für die TA Lärm, BR-Drs. 254/98, S. 47) die Intention des Vorschriftengebers darin, zum einen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiluftgastronomie und ihre örtliche bzw. regionale Herkömmlichkeit die Zumutbarkeitsschwelle gegebenenfalls anheben zu können, zum anderen in der Notwendigkeit, den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen, so erscheint es geboten, den in der Realität zumindest ganz im Vordergrund stehenden Typus der Freischankfläche, die zu einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte gehört, in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm einzubeziehen.

Ein solches Verständnis der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erscheint umso eher vertretbar, als sich hieraus kein „Freibrief“ für rücksichtsloses, lärmverursachendes Verhalten der Inhaber und Nutzer von Freischankflächen ergibt. Vielmehr beanspruchen auch für solche Einrichtungen die in § 22 BImSchG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bzw. - nach erfolgter Erteilung der Gaststättenerlaubnis - § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gelangenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ungeschmälert Geltung. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, dass bei weder der TA Lärm noch einem anderen lärmschutzfachlichen Regelwerk unterfallenden Geräuschquellen die Entscheidung, wann die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des von ihnen hervorgerufenen Beurteilungspegels, ihrer Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren zu treffen ist (ähnlich Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 1 Rn. 25). Nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen für die Bewertung von Immissionen kein unmittelbar einschlägiges Regelwerk zur Verfügung steht, hängt die Beantwortung der Frage nach ihrer Zumutbarkeit auch hier von einer umfassenden Würdigung all dieser Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -NJW 2003, 3360/3361; HessVGH, U. v. 25.2.2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531/532; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351). Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen.

Wenn eine Anlage vollständig aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen (vgl. BR-Drs. 254/98, S. 47). Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist (Feldhaus, UPR 1999, 1/2, Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/578), wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o.J., Nr. 1 Rn. 25).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist zunächst die Schutzwürdigkeit der klägerischen Anwesen zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 001 ergibt. Aus seinen textlichen Festsetzungen und aus seiner Begründung ergibt sich, dass es das zentrale von ihm verfolgte Anliegen ist, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen - namentlich in Gestalt von Lärm - zu bewahren, die von Gaststätten ausgehen. Unmittelbar deutlich wird diese Regelungsabsicht zum einen im Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften nahezu jedweder Art mit Ausnahme solcher, die - wie Stehausschankflächen von Bäckereien, Metzgereien und anderen Lebensmittelgeschäften - unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes schlechthin kein Problempotential in sich bergen können, zum anderen in der Tatsache, dass die Nummer 2.1 der textlichen Festsetzungen eine Erweiterung bestandsgeschützter Betriebe nur unter der Voraussetzung zulässt, dass eine im Gaststättenanwesen selbst oder in der Nachbarschaft ausgeübte Wohnnutzung nicht gestört wird. In Übereinstimmung damit steht es, wenn die Begründung dieses Bebauungsplans auf ihrer Seite 2 ausführt, Anlass für seine Schaffung habe die Tatsache gegeben, dass während der vorangegangenen Jahre die Zahl der Restaurants, Kneipen und Cafés auf Kosten u. a. der Wohnnutzung zugenommen habe; eine Entwicklung dergestalt, dass die Wohnbevölkerung vor Lärm- und Verkehrsbelastungen aus der Innenstadt in periphere Wohnlagen fliehe, habe in dem Altstadtviertel, in dem die G.-straße liegt, teilweise bereits eingesetzt. Ziel der Planung sei es, diesen Teil der Innenstadt wieder für das Wohnen attraktiv zu machen (ebenda). In die gleiche Richtung weist es, wenn die Beklagte die „Überbelebung bei Nacht bis hin zum ruhestörenden Lärm ausgehend von den Kneipen bzw. Cafés selbst und durch mit Pkw's ankommende und abfahrende Kneipenbesucher“ in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 (S. 4) als einen der besonderen städtebaulichen Gründe anführte, aus denen sich die sachliche Rechtfertigung einer Einschränkung der in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ansonsten allgemein zulässigen Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaften“ ergebe. Auch die Begründung der am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Änderung dieses Bebauungsplans hielt auf ihrer Seite 4 fest, die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher hätten eine „Beeinträchtigung der Wohnruhe der unmittelbar angrenzenden Wohnbevölkerung“ zur Folge; dies führe zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch zu einer Abwanderung der Wohnbevölkerung.

Mit dieser Zielsetzung des von der Beklagten selbst gesetzten Ortsrechts wäre es unvereinbar, wollte man sie als befugt ansehen, bei der Bewertung der Störeignung der Geräusche, die von den in der G.-straße nunmehr in großer Zahl und in insgesamt erheblichem Umfang vorhandenen Freischankflächen ausgehen, die nach der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Schutzstandards insbesondere in der Nachtzeit außer Acht zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die durch den Betrieb der Freischankflächen hervorgerufenen Geräusche die Gesamtlärmsituation dort jedenfalls dann maßgeblich prägen, wenn sie voll oder stark besetzt sind (vgl. die diesbezüglichen, auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltenen Angaben einer Umweltingenieurin der Beklagten und die damit ein Einklang stehende Tatsache, dass nach den Anlagen 8 bis 13 zur „schallmesstechnischen Betrachtung“ vom Oktober 2013, in der die Ergebnisse der von der Beklagten in der G.-straße durchgeführten Messungen referiert und kommentiert werden, die Stundenmittelwerte für die Zeit ab 23.00 Uhr - d. h. nach dem Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen - zumeist deutlich niedriger liegen als zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan 001 nichts daran geändert hat, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt). Dies zeigen schon die in ihm enthaltene Bestandsklausel sowie das Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen ergibt, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind.

3. Einschreiten gegen der Innengastronomie zuzurechnenden nächtlichen Lärm, insbesondere „Raucherlärm“.

Der Kläger kann - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - nicht verlangen, dass die Beklagte gegen diejenigen Geräuschimmissionen einschreitet, die von den in der G.-straße betriebenen Gaststätten ausgehen und die zu einer Überschreitung der sich aus der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Beurteilungspegel führen, soweit diese Überschreitung durch Lautäußerungen von Personen verursacht wird, die die Innenräume einer von ihnen besuchten Gaststätte vorübergehend zum Zwecke des Rauchens verlassen, sich jedoch gleichwohl noch in deren unmittelbarer Nähe aufhalten.

Da dieser „Raucherlärm“ unmittelbar kausal auf den Betrieb der jeweiligen Gaststätte zurückzuführen ist, ist er nach dem Vorgesagten zwar grundsätzlich ebenso wie die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs dieser Anlage zuzurechnen und deshalb bei der Feststellung, ob die jeweils einschlägigen Beurteilungspegel eingehalten sind, mitzuberücksichtigen.

Die Beklagte hat u. a. in Abschnitt I.2.c der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die im Jahr 2013 durchgeführten Messungen aufgezeigt, dass bereits einige wenige Raucher, die sich vor Gaststätten in der G.-straße aufhalten und dabei Gespräche führen, Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 und knapp 60 dB(A) liegen können. Bei der Interpretation dieser Werte muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei nicht um Schallleistungspegel, d. h. um Werte handelt, die die Lautstärke am Ort der Entstehung eines Geräuschs wiedergeben, sondern dass die in der Tabelle 2 der Berufungserwiderung dargestellten Messergebnisse bereits die Abnahme der Schallintensität berücksichtigen, die sich aufgrund der Entfernung zwischen den jeweiligen Rauchergruppen und dem von der Beklagten im Dachgeschoss des Anwesens G.-straße 35 angebrachten Mikrofon ergaben. Unberücksichtigt lassen die von der Beklagten mitgeteilten Messergebnisse ferner den Umstand, dass die Kommunikation von Rauchern nach der Nummer A.3.3.5 TA Lärm vielfach die Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit erfordern wird. Eine Umweltingenieurin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass es in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen wird, einen solchen Zuschlag dann, wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A), und, wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) anzusetzen. Von einem solchen Zuschlag hat die Beklagte nach der Vorbemerkung zur Tabelle 2 auf Seite 5 der Berufungserwiderung abgesehen. Zwar sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG nicht bereits dann zu bejahen, wenn die von Personen, die sich zum Zwecke des Rauchens vor der von ihnen besuchten Gaststätte aufhalten, ausgehenden Geräusche während einer Zeitspanne, die kürzer ist als der maßgebliche Beurteilungszeitraum (er beträgt nach der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm während der Nachtzeit eine Stunde), an einem Immissionsort den während der Nachtzeit maßgeblichen Richtwert übersteigt. Da die Verweildauer einer sich unterhaltenden Rauchergruppe vor einer Gaststätte indes durchaus bis zu 15 Minuten betragen kann (die auf Seite 5 unten der Berufungsbegründung insoweit mitgeteilten Wahrnehmungen der mit der Durchführung der Geräuschmessungen beauftragten Dienstkräfte der Beklagten sind glaubhaft), spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bereits eine kleine Zahl von Rauchern, die sich (gleichzeitig oder nacheinander) während ein und derselben Stunde in kommunikativer Weise vor einer Gaststätte aufhalten, eine Überschreitung des in Dorf-, Misch- und Kerngebieten während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nach sich zieht. In gesteigertem Maß besteht eine dahingehende Gefahr dann, wenn sich - wie in der G.-straße der Fall - die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. dazu die Nummer 2.3 in Verbindung mit der Nummer A.1.3 TA Lärm) in großer Nähe zu Gaststätten befinden und die Bebauungsstruktur (sie ist in der vergleichsweise schmalen G.-straße durch auf beiden Straßenseiten geschlossene Bauweise gekennzeichnet) z. B. wegen der durch sie bewirkten Reflexionen eine schallverstärkende Funktion entfaltet. Hinzu kommt, dass es auf die Gesamtgeräuschbelastung ankommt und insofern in der G.-straße auch gaststättenunabhängige Geräuschquellen in Betracht kommen.

Die sich aus diesem Befund ergebende Folge, dass Gaststätten (ausgenommen ggf. nur solche Lokale, die ihrem Betriebszuschnitt nach ausschließlich auf die Einnahme von Speisen und Getränken mit hochpreisigem Niveau ausgelegt sind) wegen der Problematik des Raucherlärms in Dorf-, Misch- und sogar Kerngebieten weithin generell (und nicht nur - wie in § 15 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzt - im „Einzelfall“) zur Nachtzeit als gebietsunverträglich angesehen werden müssten, stünde ersichtlich in Widerspruch zu der Entscheidung des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, dass Schank- und Speisewirtschaften in diesen Gebieten - vorbehaltlich gegenteiliger Regelungen in einem Bebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) - allgemein zulässig sein sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Da es sich beim Phänomen des „Raucherlärms“ um eine Erscheinung handelt, die in der nunmehr zu verzeichnenden Massivität erst in jüngerer Zeit - nämlich im Gefolge des ausnahmslos geltenden Rauchverbots in den Innenräumen von Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes in der am 1. August 2010 in Kraft getretenen, gegenüber den vorangegangenen Fassungen verschärften Gestalt des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126UG) - vor allem in Bayern aufgetreten ist, konnte die TA Lärm diese Problemstellung noch nicht berücksichtigen.

Der Konflikt, der zwischen den in § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts und dem im Gesundheitsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung zum Ausdruck gebrachten Willen des Volksgesetzgebers auf Landesebene besteht, kann zwar nicht in der Weise gelöst werden, dass der Raucherlärm als „sozialadäquat“ eingestuft und hieraus eine unbegrenzte Duldungspflicht der im akustischen Einwirkungsbereich von Gaststätten wohnenden Menschen hergeleitet wird; auch die Beklagte ist auf diese Auffassung in den letzten von ihr während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Gründe für eine solche Privilegierung können zum Einen in Traditionen, zum Andern in rechtlichen Sonderstellungen oder in allgemeinen Wertungen begründet sein, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, U. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 - NJW 1984, 989/990; BVerwG, B. v. 2.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Die Konkordanz zwischen den Vorgaben des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, denen zufolge Schank- und Speisewirtschaften in Dorf-, Misch- und Kerngebieten, sofern durch Bebauungsplan nichts Gegenteiliges bestimmt wird, allgemein zulässig sind, und der Tatsache, dass der Raucherlärm dazu führen kann, dass die in solchen Gebieten liegenden Gaststätten die dort geltenden Immissionsrichtwerte (namentlich zur Nachtzeit) u. U. fortlaufend nicht einzuhalten vermögen, ist vielmehr in der Weise herzustellen, dass die zuständigen Behörden als befugt anzusehen sind, in Wahrnehmung des durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffneten Ermessensspielraums - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - in (faktischen oder bauplanungsrechtlich festgesetzten) Dorf-, Misch- und Kerngebieten von einem Einschreiten gegen den Gastwirt abzusehen, soweit es zu Überschreitungen des einzuhaltenden Beurteilungspegels aufgrund des Raucherlärms kommt. Ob dies auch bei in allgemeinen Wohngebieten liegenden Gaststätten angesichts des dort geltenden Vorrangs der Wohnnutzung (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) und der Tatsache gilt, dass in solchen Gebieten nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften bauplanungsrechtlich zulässig sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

Der erforderliche praktische Ausgleich des auf diese Weise gewahrten Grundsatzes, demzufolge die Auswirkungen einer landesrechtlichen Regelung nicht dazu führen dürfen, dass die bundesrechtliche Grundsatzentscheidung für die generelle Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in den der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm unterfallenden Gebietsarten unterlaufen wird, mit dem Anliegen des Nachbarschutzes ist in diesen Fällen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch ein - strikt zu handhabendes - Gebot der Minimierung des Raucherlärms herzustellen. Die Heranziehung des der letztgenannten Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedankens erscheint deshalb sachgerecht, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, dass Gastwirten und Behörden Mittel zur Verfügung stehen, um den Raucherlärm stets auf ein Maß abzusenken, bei dem insbesondere der in Dorf-, Misch- und Kerngebieten geltende Nachtrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird; unter der Geltung des Gesundheitsschutzgesetzes ist er deshalb in gewissem Umfang als „unvermeidbar“ im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG anzusehen. Zum anderen stellen die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung nach der im achten Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung des Vorschriftengebers einen Gesichtspunkt dar, dem bei der Ermessensausübung Gewicht zukommt: Je mehr die zur Verfügung stehenden Instrumente ausgeschöpft sind und sich die verbleibende Geräuschbelastung als unabwendbar darstellt, desto eher ist es ermessensgerecht, hinsichtlich des verbleibenden Restbestands an Immissionen - auch soweit sie die in § 3 Abs. 1 BImSchG umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschreiten - von Eingriffsmaßnahmen abzusehen.

Die Beklagte hat diesem Minimierungsgebot in nicht unbedeutendem Umfang bereits dadurch Geltung verschafft, dass sie gegenüber allen Beigeladenen auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Bescheide erlassen hat, die dazu dienen sollen, die nachteiligen Auswirkungen des Raucherlärms auf die Wohnbevölkerung in der G.-straße einzuschränken. Sie hat in diesen Bescheiden verfügt, dass Raucher, die den Innenraum der jeweiligen Gaststätte verlassen, keine Getränke mit nach außen nehmen dürfen, und dass ihre Bewirtung auf den vor den Lokalen befindlichen Freischankflächen sowohl innerhalb als auch außerhalb der für diese Betriebsteile geltenden Sperrzeit unstatthaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Satz 3 der Nummer 3 des Tenors dieser Bescheide ferner so, dass die Verbote der Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste, die ein Lokal zum Zwecke des Rauchens verlassen, und der Mitnahme von Getränken durch die Gäste auch dann gelten, wenn diese sich vor der Gaststätte aufhalten, ohne sich auf einer dort vorhandenen Freischankfläche niederzulassen. Unter der Voraussetzung, dass diese Auflagen von den betroffenen Gastwirten beachtet sowie Verstöße hiergegen durch die Beklagte konsequent und in empfindlicher Weise geahndet werden, sind damit wesentliche Anreize dafür entfallen, dass sich Gaststättenbesucher länger oder häufiger vor Lokalen aufhalten, als dies für eine „Raucherpause“ notwendig ist.

Im Licht des Grundrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso wie des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Anspruchs von Anwohnern der G.-straße auf Schutz ihrer Gesundheit) können derartige Regelungen indes noch nicht als abschließende Konkretisierung des aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Minimierungsgebots angesehen werden. Um einen wirksamen Schutz der vorgenannten Grundrechte zu gewährleisten, erscheint es vielmehr geboten, dass die Beklagte die Gastwirte in der G.-straße zusätzlich verpflichtet, entweder in eigener Person oder durch verantwortliche Beauftragte dann auf vor dem Lokal verweilende Gäste mündlich mit dem Ziel der Lärmminderung einzuwirken, wenn diese - sei es wegen der Länge ihres Aufenthalts dort, sei es wegen der Art oder der Lautstärke des hierbei praktizierten Verhaltens - die gebotene Rücksichtnahme auf die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft vermissen lassen, sie insbesondere den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklichen, und ihnen im Nichtbeachtungsfall Lokalverbot zu erteilen. Eine Pflicht, auf ihre Gäste mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsverletzungen, anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie erheblicher Belästigungen von Anwohnern einzuwirken, obliegt Wirten zwar unmittelbar von Rechts wegen (vgl. zu dieser Pflicht und dem daraus resultierenden Gebot, Gästen erforderlichenfalls Lokalverbot zu erteilen, ferner zur Erstreckung dieser Pflicht auch auf Gäste, die sich in unmittelbarer Nähe des Lokals aufhalten, z. B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24 m. w. N.). Nur die bescheidsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht verschafft der Beklagten jedoch die Möglichkeit, Missachtungen des Gebots der Lärmminimierung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG im Bußgeldwege zu ahnden oder gegebenenfalls Zwangsgeldandrohungen als Beugemittel einzusetzen. Die in der Lebenswirklichkeit des Öfteren anzutreffenden Hinweisschilder, durch die Gäste im Interesse der Nachbarschaft zu ruhigem Verhalten ermahnt werden, vermögen ein persönliches Einwirken schon deshalb nicht zu ersetzen, weil ihnen nicht die gleiche Nachdrücklichkeit wie einer dahingehenden, im Nichtbeachtungsfall mit der Sanktion eines Lokalverbots einhergehenden persönlichen Ansprache durch den Gastwirt oder einen von ihm Beauftragten zukommt.

Die Notwendigkeit, die Erfordernisse des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts einer- und diejenigen des Lärmschutzes andererseits einem Ausgleich mit dem Ziel praktischer Konkordanz zuzuführen, entfällt im gegebenen Fall nicht deshalb, weil der Bebauungsplan Nr. 001 unter Modifizierung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Errichtung neuer Schank- und Speisewirtschaften für unzulässig erklärt. Denn das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren des Klägers schließt auch die unter die Bestandsschutzklausel dieses Bebauungsplans fallenden Gaststätten in der G.-straße ein. Wie die Beklagte im Abschnitt II.3.a ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2015 sowie in den Anlagen 4 und 5 hierzu aufgezeigt hat, fällt ein erheblicher Anteil der in dieser Straße vorhandenen Gaststätten dem Grunde nach - wenn auch nicht notwendig (selbst unter Berücksichtigung der einer jeden Nutzungsart innewohnenden Bandbreite möglicher Ausgestaltungen) hinsichtlich des räumlichen Umfangs und des konkreten Betriebszuschnitts - unter die Bestandsschutzklausel. Soweit der Raucherlärm von Lokalen ausgeht, die nicht nur dergestalt Bestandsschutz genießen, dass im jeweiligen Anwesen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig ist, sondern die auch hinsichtlich ihrer aktuellen Größe und ihrer sonstigen Erscheinungsform nach dieser Klausel unterfallen, greifen die vorstehend erwähnten Gesichtspunkte, die zu einem ermessensfehlerfreien Absehen von einem Einschreiten gegen solche Immissionen ermächtigen, die sich als Manifestationen nicht mehr reduzierbaren Raucherlärms darstellen, ebenfalls Platz.

Nicht ermessensfehlerfrei verweisen darf die Beklagte den Kläger auf die erfolgte Ausschöpfung lediglich aller in Betracht kommenden Maßnahmen zur Minimierung des Raucherlärms demgegenüber dann, soweit an seinen Anwesen die Beurteilungspegel von 60 dB(A) während der Tageszeit und von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde durch den Raucherlärm solcher Gaststätten überschritten werden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 in der G.-straße entweder überhaupt nicht oder nicht in dem vorhandenen Umfang bzw. nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung betrieben werden dürfen, sofern diese Nutzung nicht durch eine hierfür erteilte Baugenehmigung legalisiert wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 sind - wie dargestellt - dazu bestimmt, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen zu schützen (zu denen auch solche gehören, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans aufgenommen wurden). Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger diesen Schutz dann ermessensgerecht zu verweigern, wenn schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Gestalt von Raucherlärm) durch eine bauplanungsrechtlich unzulässige und deshalb ihrerseits nicht schutzwürdige Nutzung hervorgerufen werden.

Ebenfalls nicht ermessensfehlerfrei verwiesen werden darf ein Immissionsbetroffener auf das Minimierungsgebot selbst für den Fall einer tatsächlichen vollständigen Erfüllung dieses Postulats ferner dann, wenn die am maßgeblichen Immissionsort zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung ein Ausmaß übersteigt, bei dem mit dem Entstehen von Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Dies gilt auch, soweit dieser Zustand durch von bauplanungsrechtlich zulässigen Gaststätten ausgehenden Schall unabhängig davon hervorgerufen wird, ob es zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund von Raucherlärm oder wegen anderer Geräuscharten kommt. Denn von der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78 m. w. N.), kann die öffentliche Gewalt dann nicht mehr in ermessensfehlerfreier Weise absehen.

Notwendiges Korrelat des Umstandes, dass die Anwohner von Gaststätten es unter den vorbezeichneten Voraussetzungen und mit den dargestellten Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die zuständige Behörde von Maßnahmen zur Reduzierung des Raucherlärms auch dann absieht, wenn es hierdurch zu einer Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte kommt, ist allerdings, dass das durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffnete Ermessen - sowohl was das „Ob“ eines Einschreitens als auch was die Effektivität der angewendeten Instrumentarien anbetrifft - dann, wenn gaststättenbedingte Geräusche die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit den einschlägigen Regelwerken ergebende Erheblichkeitsgrenze aus anderen Gründen als wegen des Raucherlärms übersteigen, - abgesehen von ersichtlichen Bagatellfällen - tendenziell zugunsten Lärmbetroffener ausgeübt wird. Denn das Rücksichtnahmegebot, dem nach dem fünften Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 in Verbindung mit der Nummer 5.2 Abs. 1 TA Lärm eine das Ermessen der Vollzugsbehörden steuernde Funktion zukommt (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 5 Rn. 1; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 5 Rn. 8), würde einseitig zulasten der Anwohner von Gaststätten gehandhabt, würde die öffentliche Gewalt als befugt angesehen, die Belange dieses Personenkreises, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt gaststättenbedingten Lärms anbetrifft, in stärkerem Umfang hintanzusetzen, als das angesichts der faktischen Auswirkungen des Gesundheitsschutzgesetzes unabweisbar ist.

4. Einschreiten gegen der Außengastronomie zuzurechnenden Lärm nach 22.00 Uhr.

Einer teilweisen Korrektur bedarf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, soweit der Beginn der Nachtzeit in Frage steht. Das Verwaltungsgericht ging zwar zutreffend davon aus, dass der von der Beklagten vertretene Standpunkt, in ihrem Gebiet (oder in - nie näher bezeichneten - Teilen hiervon) beginne die Nachtzeit bereits gegenwärtig um 23.00 Uhr, unzutreffend ist. Da beide Klageanträge indes auf die Verpflichtung der Beklagten zu einem künftigen Handeln gerichtet sind, darf bei der gerichtlichen Bestimmung der rechtlichen und der Ermessenserwägungen, von denen sich die Beklagte bei der geschuldeten Neuverbescheidung sowohl des umfassenderen Begehrens, das dem Antrag 1 zugrunde liegt, als auch des Verlangens, erneut über eine Vorverlegung des Sperrzeitbeginns für die Freischankflächen im Bereich der G.-straße auf einen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt zu befinden, nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage sein könnte, hinsichtlich der Abende, die einem Samstag oder einem Sonntag oder Feiertag vorausgehen, in der G.-straße die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zu schaffen.

Die Beklagte hat das mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an sie herangetragene Verlangen des Klägers, die Sperrzeit von Freischankflächen der u. a. in der G.-straße betriebenen Gaststätten um 22.00 Uhr (hilfsweise zu einem anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen zu lassen, am 31. Mai 2012 mit der Begründung abgelehnt, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anfangszeitpunkt der Nachtzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Der Frage, wann im Umfeld der Anwesen des Klägers die Nachtzeit beginnt, kommt jedoch Bedeutung auch dafür zu, ob die Beklagte hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr Maßnahmen im Sinn des Klageantrags 1 ergreifen muss, da - abhängig von ihrer Beantwortung -während dieser Zeitspanne unterschiedlich hohe Beurteilungspegel einzuhalten sind.

Ausgangspunkt für die insofern gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls (s. oben 2.2) ist die Erkenntnis, dass nahezu alle gängigen Regelwerke zur Lärmbeurteilung die Nachtzeit im Regelfall um 22.00 Uhr beginnen lassen. Dass es Ausnahmen geben kann, zeigen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142) und Nr. 6.4 Abs. 2 der TA Lärm. Der Verwaltungsgerichtshof hält die in der zuletzt genannten Vorschrift aufgezählten Gesichtspunkte auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der TA Lärm für grundsätzlich sachgerechte Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit bis 23.00 Uhr. Eine solche Entscheidung bei einem tiefgreifenden Interessenkonflikt für das ganze oder für einen größeren Teil des Stadtgebiets der Beklagten zu treffen, obliegt jedoch dem Stadtrat der Beklagten, der darüber noch nicht entschieden hat (4.1). Außerdem lagen auch die sachlichen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug (noch) nicht vor (4.2).

4.1 Will eine Kommune von der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option für das ganze oder für einen größeren Teil des Gemeindegebiets Gebrauch machen, so handelt es sich bei einer solchen Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend der Fall - vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Konflikts getroffen werden muss, der in dieser Gemeinde zwischen dem Ruhebedürfnis der betroffenen Wohnbevölkerung einerseits und dem Wunsch nach möglichst unbegrenzter Nutzung von Gaststätten in der „Kneipenmeile“ andererseits zutage getreten ist, auch in einer Stadt von der Größe der Beklagten nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit hierüber gemäß Art. 29 GO beim Gemeinderat.

Eine Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten, in deren Vorfeld er sich zunächst Gewissheit über das Vorliegen der - hier entsprechend anwendbaren - Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm verschafft hat und in deren Rahmen, nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnis geführt hat, eine diesbezügliche Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen wurde, lässt sich nicht feststellen. Sie kann insbesondere nicht in der Sitzung dieses Gremiums am 23. Mai 2012 gefallen sein. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2012 ausgeführt, sie habe an jenem Tag die Zuschrift der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2012 dem Stadtrat lediglich zur Kenntnis gebracht, wobei sich ein eindeutiges Meinungsbild dahingehend ergeben habe, dass man am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festhalten wolle. Die Beklagte trägt damit selbst nicht vor, dass sie dem Stadtrat für die Sitzung am 23. Mai 2012 eine Beschlussvorlage unterbreitet hat, in der die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm dargelegt, ihre Erfüllung nachgewiesen und die anzustellenden Ermessenserwägungen aufgezeigt wurden. Eine derartige Aufbereitung der Entscheidung erübrigte sich schon deshalb nicht, weil die Zuschrift vom 10. Mai 2012 die letztgenannte Regelung weder erwähnt noch sie die Kriterien anspricht, von denen ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit abhängt.

Aber auch am 21. Dezember 2011 hat der Stadtrat der Beklagten keine Entscheidung getroffen, die als Ausübung der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option angesehen werden könnte. Weder der an jenem Tag gefasste Beschluss selbst (er hatte noch nicht die Änderung der Sperrzeitverordnung als solcher zum Gegenstand, sondern traf nur eine dahingehende - gleichsam „politische“ -Festlegung) noch die der Vorbereitung jener Sitzung dienende Vorlage der Verwaltung der Beklagten erwähnen diese Vorschrift überhaupt; desgleichen fehlt in diesen Unterlagen jedwede Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der genannten Vorschrift. Gleiches gilt für die Stadtratssitzung am 25. Januar 2012, in der die am 16. Februar 2012 in Kraft getretene Änderung der Sperrzeitverordnung rechtsförmlich verabschiedet wurde. Vielmehr haben im Zusammenhang mit diesen Sitzungen weder der Stadtrat selbst noch die Verwaltung der Beklagten die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm ausdrücklich oder der Sache nach überhaupt „in den Blick genommen“. Die seinerzeit getroffenen Entscheidungen beschränkten sich vielmehr darauf, die Sperrzeit für Freischankflächen, die sich bereits zuvor mit der Maßgabe grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr erstreckte, dass sie vom 15. Juni bis zum 15. August freitags und samstags sowie unter gewissen Voraussetzungen an den Tagen vor Christi Himmelfahrt und vor Fronleichnam erst um 24.00 Uhr begann (vgl. die Sperrzeitverordnung der Beklagten vom 17.6.1996 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.5.2011, Amtsblatt der Beklagten vom 8.6.2011, S. 18), ausnahmslos um 23.00 Uhr beginnen zu lassen.

Die Annahme, der Stadtrat der Beklagten habe damit zugleich eine Entscheidung im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm getroffen, verbietet sich auch deshalb, weil die Sperrzeitverordnung der Beklagten einheitlich für ihr gesamtes Stadtgebiet gilt; läge in den auf ihre künftige erneute Änderung abzielenden Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Januar 2012 die Festsetzung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr, käme einer solchen Festlegung damit ebenfalls für das gesamte Stadtgebiet Bedeutung zu. Es kann jedoch nicht angenommen werden, der Stadtrat der Beklagten habe eine Regelung dahingehend treffen wollen, der zufolge auch die in reinen Wohngebieten sowie in Krankenhäusern und Pflegeanstalten (vgl. zur besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete bzw. Einrichtungen Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. e und f TA Lärm) lebenden Menschen verpflichtet sein sollten, bis 23.00 Uhr die für die Tageszeit geltenden, deutlich höheren Lärmrichtwerte hinzunehmen. Eine hinreichend bestimmte Beschränkung auf Teile des Stadtgebiets, z. B. eine mehr oder weniger große „Kneipenmeile“, liegt nicht vor.

Einer Interpretation der beiden vorgenannten Stadtratsbeschlüsse als stillschweigende Zurückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr steht zudem entgegen, dass die einheitliche Festsetzung des Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf diesen Zeitpunkt mit der Aufhebung einer zugunsten der Gastwirte und Gaststättenbesucher zuvor partiell großzügiger ausgestalteten Regelung einherging; diese Maßnahme stellte sich daher als ein Entgegenkommen gegenüber den Anwohnern solcher Einrichtungen unter Bestätigung des Status quo im Übrigen dar. Eine Vergewisserung darüber, dass - wie die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm das fordert - „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen, die einen späteren Beginn der Nachtzeit rechtfertigen, vor allem aber darüber, dass trotz einer nur sieben Stunden dauernden Sperrzeit für die Freischankflächen eine achtstündige Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist (vgl. Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), lassen diese Erwägungen nicht einmal im Ansatz erkennen.

4.2 Unabhängig hiervon waren die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit in entsprechender Anwendung der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm weder zur Zeit der vorerwähnten Beschlussfassungen erfüllt, noch ist das gegenwärtig der Fall. Es ist allerdings denkbar, dass solche Voraussetzungen wenigstens teilweise geschaffen werden können.

Die sachlichen Voraussetzungen bestehen darin, dass in Abweichung vom Regelfall besondere örtliche Verhältnisse bejaht werden können (4.2.2) und dass in der Regel eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft sichergestellt ist (4.2.1). Beides kann hier (noch) nicht bejaht werden.

4.2.1 Die TA Lärm selbst legt nicht näher fest, unter welchen Voraussetzungen „Nachtruhe“ im Sinn ihrer Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 sichergestellt ist. Die Bedeutung erschließt sich, wenn man vom Zweck des Kriteriums, dem Gesundheitsschutz, ausgeht. Eine gewisse Parallele, wenn auch nur bezogen auf die Einzelanlage, enthält § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142).

Keinesfalls mehr gewahrt ist eine ausreichende Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm dann, wenn die Möglichkeit ungestörten Schlafens während einer zusammenhängenden Zeitspanne von acht Stunden in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, die bei den Betroffenen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Denn das aus dem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht verwehrt es der öffentlichen Gewalt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.

Zur Wahrung dieses „absoluten“ Erfordernisses muss hinzutreten, dass die Bewohner des betroffenen Gebiets zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr jenes Maß an Ruhe finden, das sie entweder nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben oder aber nach der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) schutzwürdig erwarten dürfen. Da die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Zulässigkeit eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit davon abhängig macht, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen berücksichtigt wird, darf die für das jeweilige Gebiet maßgebliche „Schädlichkeitsgrenze“ nicht überschritten werden. Was die Gesamtheit der von der TA Lärm erfassten Geräusche anbetrifft, ist eine Orientierung an den in der Nummer 6.1 TA Lärm normierten Immissionsrichtwerten möglich; für ihre Einhaltung kommt es entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm auf die Gegebenheiten in der lautesten Nachtstunde an.

Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt zusätzlich allerdings voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der u. a. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit weiter einzuschränken. Da die für diese Art von Schall geschaffenen Regelwerke - soweit vorhanden - ebenfalls von einem „relativen“ (gebiets- bzw. einrichtungsbezogenen) Maßstab ausgehen (vgl. z. B. § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung, § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970, Beil. zum BAnz. Nr. 160), erscheint es sachgerecht, diesen differenzierenden Ansatz auch der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen, welche Lautstärke diese Geräusche erreichen dürfen, damit mit Blickrichtung auf sie Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm bejaht werden kann. Soweit Schall inmitten steht, der von keinem der vorgenannten Regelwerke erfasst wird, ist er in entsprechender Anwendung derjenigen Normen zu ermitteln und zu bewerten, die unter Berücksichtigung der physikalischen Charakteristik der jeweiligen Geräusche, ihrer typischerweise empfundenen Lästigkeit und der sozialen Wertigkeit der Verhaltensweisen, auf die sie zurückzuführen sind, hierfür am besten geeignet sind.

Da es an Vorgaben dafür fehlt, wie die Gesamtbelastung messtechnisch oder prognostisch zu ermitteln ist, die sich auf der Grundlage einer summativen Berücksichtigung der von der TA Lärm einer- und für bestimmte sonstige Geräuscharten andererseits geltenden Regelungen ergibt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine getrennte Betrachtung beider Kategorien so lange für ausreichend, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bildung eines Summenpegels der verschiedenen Geräuscharten dazu führt, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird.

„Nachtruhe“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist deshalb - vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten absoluten Grenze - dann zu bejahen, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten in dem Gebiet, für das ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit angeordnet wurde oder verfügt werden soll, sowohl die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Sonderregelwerke gewahrt sind.

4.2.2 Die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe alleine reicht jedoch nicht aus, um den Beginn der Nachtzeit in rechtmäßiger Weise auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt verlegen zu können. Dies zeigt das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm enthaltene Tatbestandsmerkmal, demzufolge „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen müssen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

Dieses Kriterium spielt auf die Üblichkeit bestimmter Schlafzeiten an. Die Bejahung „besonderer örtlicher Verhältnisse“ scheidet stets aus, wenn die im betroffenen Gebiet wohnende Bevölkerung nach den Wertungen der Rechtsordnung schutzwürdig erwarten darf, bereits ab 22.00 Uhr ungestörten Schlaf zu finden. Eine dahingehende praktische Notwendigkeit besteht vor allem für Erwerbstätige, Schüler und sonstige Auszubildende, die, um ihren Arbeitsplatz oder ihre Ausbildungsstelle rechtzeitig zu erreichen, bereits um (ggf. sogar deutlich vor) 6.00 Uhr aufstehen müssen und die deshalb allenfalls dann eine achtstündige Nachtruhe finden, wenn ab 22.00 Uhr die Möglichkeit ungestörten Schlafs besteht.

Eine dahingehende, rechtlich geschützte Erwartung ist in jedem Gebiet zu bejahen, das entweder aufgrund der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Regelungen (d. h. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Verbindung mit den Aussagen der Baunutzungsverordnung) oder aber wegen der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB so beschaffen ist, dass dort Personen, die aus rechtlich anerkennenswerten Gründen auf eine ungestörte Nachtruhe bereits ab 22.00 Uhr angewiesen sind, Wohnung nehmen können, ohne sich dem Vorwurf der offensichtlichen Missachtung eigener Interessen auszusetzen. Dies wird stets in reinen und in aller Regel auch in allgemeinen Wohngebieten der Fall sein, während eine Person, die die in einem Kerngebiet ggf. zugelassene Wohnnutzung (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO) aufnimmt, angesichts der Zweckbestimmung solcher Gebiete, außer Schank- und Speisewirtschaften u. a. auch Vergnügungsstätten aufzunehmen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), hiervon vielfach nicht wird ausgehen dürfen. Wie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Bewohner von Misch- und besonderen Wohngebieten (§ 6 bzw. § 4a BauNVO) zu bewerten ist, die Nachtruhe beginne stets um 22.00 Uhr, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Aussagen des jeweils einschlägigen Bebauungsplans oder - sofern ein solcher fehlt - nach Maßgabe des konkreten Zuschnitts eines derartigen Gebiets bestimmen. Insbesondere eine Person, die in einem faktischen Mischgebiet eine Wohnnutzung aufnimmt, das entweder seit langem durch einen hohen Anteil an solchen Gaststätten gekennzeichnet ist, die nicht der Einnahme von Speisen in gehobenem Ambiente dienen, sondern die während einer das Entstehen eines gegenläufigen Vertrauens hindernden Zeitspanne in „kneipenähnlicher“ Weise betrieben wurden, kann nicht schutzwürdig erwarten, der zuständige Träger öffentlicher Gewalt werde dem gewandelten Ausgehverhalten wesentlicher Teile der Bevölkerung nicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Nachtzeit erst um 23.00 Uhr (oder zu einem zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen lässt. Gleiches gilt für Gebiete, die ebenfalls in einem Umfang, der in quantitativer und zeitlicher Hinsicht traditionsbegründend wirkt, als Wohnquartier für Bevölkerungsteile dienen, deren Lebensbedingungen nicht durch einen frühen Arbeitsbeginn gekennzeichnet oder für die geräuschintensive Verhaltensweisen auch nach 22.00 Uhr typisch sind.

Um festzustellen, ob unter Beachtung dieser Grundsätze „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm vorliegen, bedarf es - zumindest in aller Regel - keiner empirischen Erhebungen über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im fraglichen Gebiet. Ausschlaggebend kommt es vielmehr auf die zutreffende Erfassung des diesbezüglichen Aussagegehalts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Normen und Festsetzungen bzw. der prägenden Wirkungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB an. Denn die planungsrechtlichen Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit baurechtlich relevanter Nutzungen bzw. die gemäß § 34 BauGB an ihre Stelle tretenden tatsächlichen Gegebenheiten sind es, die im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in diesem Gebiet vorhandenen Immobiliareigentums bestimmen. Sind diese Faktoren so beschaffen, dass Immobilienerwerber oder Mietinteressenten nach dem Vorgesagten angesichts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einer Ansiedlung dort ab 22.00 Uhr Nachtruhe finden werden, so kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Eigentümer (für den Fall der Eigennutzung) selbst zu dem Personenkreis gehört, der auf ein ungestörtes Schlafen ab diesem Zeitpunkt angewiesen ist, oder er ihm gehörenden Wohnraum bereits bisher solchen Personen überlassen hat; von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt wird bereits der Lagevorteil, der aus der bauplanungsrechtlich (unter Einschluss der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB) eröffneten Möglichkeit einer künftigen derartigen Eigen- oder Fremdnutzung folgt.

Auch in Fällen, in denen danach eine Verlegung des Beginns der Nachtzeit auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet zulässigen Wohnnutzung grundsätzlich ausscheidet, kann es jedoch rechtens sein, hinsichtlich bestimmter Wochentage dann eine auf die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung gestützte Entscheidung zu treffen, wenn dem insoweit keine schutzwürdigen Belange der im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen wohnenden Bevölkerung entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Ansehung der Nächte in Betracht, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorangehen. Sonn- und Feiertage sind von Rechts wegen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919; § 9 Abs. 1 ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei. Auch unter tatsächlichem Blickwinkel besteht an Sonn- und Feiertagen für den weitaus größten Teil der erwerbstätigen oder in Ausbildung stehenden Bevölkerung nicht die Notwendigkeit frühen Aufstehens. Ob dies auch für den Samstag gilt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob ein ggf. vorhandener Bebauungsplan das schutzwürdige Vertrauen begründet, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag bereits ab 22.00 Uhr Nachtruhe herrscht. Der Bestand einer „Kneipenmeile“ mit regem Besuch gerade am Ende der Arbeitswoche darf dabei ebenfalls beachtet werden.

4.2.3 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 001 hinsichtlich der Nächte von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil angesichts der Festsetzungen dieses Bebauungsplans auch Menschen, die wegen ihrer Berufs- oder Ausbildungssituation so früh aufstehen müssen, dass sie auf die Möglichkeit ungestörten Schlafs ab 22.00 Uhr angewiesen sind, schutzwürdig davon ausgehen dürfen, dass die öffentliche Gewalt - insbesondere aber die Stelle, die den diesen Schutz vermittelnden Bebauungsplan erlassen hat - keine Maßnahmen ergreifen wird, die diese berechtigte Erwartung unterlaufen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Nächte, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen. Nicht nur aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001, sondern auch aus weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vor allem aus den Anlagen 4 und 5 zu ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015) geht hervor, dass die G.-straße bereits vor dem 19. Februar 1988 durch eine außerordentlich hohe Dichte an Gaststätten gekennzeichnet war. Die gleichen Unterlagen verdeutlichen zudem, dass es sich bei diesen Betrieben zu einem wesentlichen Teil nicht um unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes - insbesondere zur Nachtzeit - unproblematische Lokale handelte. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 verwendet zum Zweck der Charakterisierung der vorhandenen Gaststätten an einer Vielzahl von Stellen vielmehr den Terminus „Kneipen“; bereits ein im August 1983 erstellter Entwurf dieses Bebauungsplans wurde von der Beklagten mit der Bezeichnung „Kneipenstoppplan“ versehen. Der Bebauungsplan selbst setzt sich zwar die Verhinderung der Ausweitung dieser Nutzungsart zum Ziel; an der Tatsache, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt), hat sich durch sein Inkrafttreten schon angesichts der in ihm enthaltenen Bestandsschutzklausel und nach dem Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind, indes nichts geändert. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse von Personen, denen auch am Vorabend von Samstagen oder von Sonn- und Feiertagen an einen Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen ist, bzw. von Inhabern von Immobiliareigentum in einem solchen Gebiet daran, dass diese Menschen nicht aus dem Kreis potenzieller Mietinteressenten ausscheiden, nicht als in einem Grad schutzwürdig anerkannt werden, dass ihm von Rechts wegen der Vorrang gegenüber dem Wunsch breiter Bevölkerungskreise zukommt, an solchen Abenden Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) in größerem Umfang nutzen zu können, als das auf der Grundlage der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte möglich ist.

Stünde demnach das Erfordernis der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ einem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf höchstens 23.00 Uhr an den Abenden, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen, als solches nicht entgegen, so könnte eine solche Entscheidung gegenwärtig gleichwohl deswegen nicht als rechtens angesehen werden, weil auch in diesen Nächten derzeit das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm genannte zusätzliche Kriterium (s. oben 4.2.1) nicht erfüllt ist. Denn nach den von der Beklagten zwischen dem April 2013 und dem September 2013 durchgeführten Messungen wird jedenfalls der nach der TA Lärm in einem Mischgebiet zur Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) zum Teil erheblich und während mehrerer Stunden der Nacht überschritten (vgl. die Anlagen 6 bis 13 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013). Danach waren nicht nur in der Stunde zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, sondern in der Mehrzahl der Monate sogar noch zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr Beurteilungspegel zu verzeichnen, die zwischen 50 und 55 dB(A) lagen. Nach der Aufschlüsselung, die in den Anlagen 8 bis 13 zu dieser schallmesstechnischen Betrachtung vorgenommen wurde, war das auch (und gerade) an Wochenenden - mithin auch in den Nächten Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag - der Fall. Es ist offenbar noch nicht hinreichend sichergestellt worden, dass die Freischankflächen die Nachtruhe ab 23.00 Uhr tatsächlich einhalten (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20.4.1999 GVBl S. 142). Ebenso kommt es darauf an, ob an Wochenenden nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten auf der G.-straße stattfinden, von denen bis nach Mitternacht erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Auch ist von Bedeutung, ob es der Beklagten gelingt, den Raucherlärm auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat gezeigt, dass es der Beklagten möglich sein könnte, diese Voraussetzungen zu schaffen. Außer Betracht bleiben in diesem Zusammenhang diejenigen Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG.

Da gegenwärtig nicht nur eine Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans der Beklagten über ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr fehlt, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme nicht vorliegen, behält es mit der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sein Bewenden, sowohl erneut über eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Klageantrag 2) als auch über sonstige Maßnahmen zu befinden, die der Einhaltung des im Bereich der G.-straße ab 22.00 Uhr in Ansehung gaststättenbedingter Geräusche geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) dienen (Klageantrag 1).

5. Einschreiten gegen Gaststättenlärm zur Tagzeit:

Die vom Verwaltungsgericht bejahte Verpflichtung der Beklagten, im Sinn des Klageantrags 1 erneut über Maßnahmen zu befinden, die auf eine Begrenzung der von Gaststätten in der G.-straße ausgehenden Geräusche auf den während der Tageszeit einzuhaltenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) abzielen, besteht dann nicht mehr, sobald die Beklagte alle von Rechts wegen eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft hat, diejenigen gaststättenrechtlichen Nutzungen zu unterbinden, die sie in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 zugelassen hat oder die unabhängig hiervon unter Missachtung der Vorgaben dieses Bebauungsplans ausgeübt werden und die sich auf die an den Anwesen des Klägers bestehende Immissionssituation nachteilig auswirken. Das folgt daraus, dass die Anwesen des Klägers schon bisher (d. h. vor der Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen) - sowohl was die Häufigkeit als auch was die Höhe von Überschreitungen des für die Tageszeit geltenden Beurteilungspegels von 60 dB(A) anbetrifft - nur in begrenztem Umfang schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind; auf die Frage, ob auch das sich aus der Nummer 6.1 Abs. 2 TA Lärm ergebende Spitzenpegelkriterium gewahrt ist, ist angesichts der Beschränkung des mit dem Klageantrag 1 verfolgten Begehrens auf die Einhaltung der maßgeblichen Beurteilungspegel nicht einzugehen.

Ausweislich der der schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 beigefügten Tabelle 1 kam es in den Monaten Mai und Juni 2013 an jeweils einem, im April an zwei, im August an drei und im Juli jenes Jahres an sechs Messtagen zu über 60 dB(A) liegenden Pegelwerten. An sieben dieser Tage wurde hierbei ein Beurteilungspegel von 61 dB(A), an drei weiteren ein solcher von 62 dB(A) ermittelt; an jeweils einem Tag lag dieser Wert bei 63, bei 64 bzw. bei 66 dB(A). Es steht außer Frage, dass nach Eliminierung der bauplanungsrechtlich unzulässigen gaststättenrechtlichen Geräuschquellen in dem rechtlich möglichen Umfang „gaststättenbedingte“ Richtwertüberschreitungen während der Tageszeit nur noch ein derart geringes Maß erreichen können, dass kein anerkennenswertes Interesse des Klägers an einem über die vorbezeichneten Schritte hinausgehenden diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten mehr bejaht werden kann. Diese Annahme ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die in der Anlage 1 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 verzeichneten Pegelwerte nicht nur auf die Schallemissionen von Gaststätten zurückzuführen sind, sondern in sie auch andere Geräuschquellen (insbesondere der Verkehrs- und der im Zentrum einer Großstadt tagsüber sonst vorhandene Lärm) Eingang gefunden haben.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Hauptbeteiligten des Rechtsstreits auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der im zweiten Rechtszug Beigeladenen auf § 154 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da keiner von ihnen einen Sachantrag gestellt hat, scheidet die Überbürdung von Kosten auf sie ebenso aus wie die Zuerkennung eines (anteiligen) Kostenerstattungsanspruchs zu ihren Gunsten. In erster Instanz haben nur die damaligen Beigeladenen zu 6) und 7) einen - auf Abweisung der Klage abzielenden - Antrag gestellt. Da er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Gänze erfolglos geblieben ist, wurden sie im angefochtenen Urteil folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von je einem Viertel herangezogen. Da diese früheren Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, hält es der Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht, den sie betreffenden Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung unverändert bestehen zu lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die im ersten Rechtszug angefallene Kostenmasse nur noch im Umfang von 50% zwischen den übrigen Kostenpflichtigen (d. h. den beiden Hauptbeteiligten des Verfahrens) zu verteilen ist; der Grundsatz der Kosteneinheit muss insoweit zwangsläufig eine Durchbrechung erfahren. Diese Verteilung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unter Zugrundelegung der gleichen Quote vorgenommen, wie er das nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausweislich der Nummer IV des Tenors seines Urteils für angezeigt erachtet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück ab.

Hiergegen richten sich Beschwerden der Antragsteller mit Ablehnungsgesuchen gegen drei an Beschlüssen in Parallelverfahren mitwirkende Richter. Sie beantragen,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Richter hätten in den Antragstellern bekannten Parallelverfahren (Az. 22 CS 14.1597 und 22 CS 14.2157 u.a.) deutlich gezeigt, dass sie zugunsten der Beigeladenen eingestellt seien. So hätten die Richter in dem Verfahren 22 CS 14.1597 noch die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe. Im Verfahren 22 CS 14.2157 hätten sie zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, um diese erneut zu begünstigen. Nachdem die richterlichen Hinweise und Hilfestellungen, die wie eine Rechtsberatung anmuteten, nichts genutzt hätten, hätten die Richter der Beschwerde der Beigeladenen dennoch mit einer völlig absurden und praktisch nicht ansatzweise realisierbaren Maßgabe stattgegeben. Der Bevollmächtigte der Antragsteller werfe den abgelehnten Richtern daher vorsätzliche Rechtsbeugung in mindestens vier Fällen vor. In den bisherigen Verfahren komme eine tiefe innere Abneigung der abgelehnten Richter gegen die „Urchristen“ der Arbeitgeberin der Antragsteller zum Ausdruck, was sich nicht nur in der absurden Maßgabe wiederspiegele, sondern auch in einem früheren Urteil, an dem der abgelehnte Berichterstatter mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten schwer erschüttert, denn der Gutachter habe wahrheitswidrig Prüfungen vor Ort behauptet. Die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter hätten ein Teilergebnis dieses Gutachtens hinsichtlich der Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet. Aus den Genehmigungsakten sei im Gegenteil ersichtlich, dass selbst die Fachabteilung Immissionsschutz der Genehmigungsbehörde wegen des prognostizierten Schallleistungspegels Auflagen zum Schutz der Nachbarn vorgeschlagen habe.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten dieser Verfahren sowie der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807.

II.

Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Antragsteller haben ihre Vorwürfe gegen die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Sie verweisen nicht auf das Verhalten der Richter ihnen gegenüber, sondern auf angebliches Fehlverhalten in Parallelverfahren anderer Antragsteller; dieses haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit die Antragsteller den Bezug zwischen ihren Verfahren und den Parallelverfahren sinngemäß dadurch herzustellen suchen, dass sie bereits in Parallelverfahren erhobene Vorwürfe einer persönlichen Abneigung des Berichterstatters, persönlicher Rachemotive, einseitiger Formulierungen in von ihm mitunterzeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteilen sowie einer durch den Senatsvorsitzenden und den weiteren Beisitzer mitgetragenen einseitigen Prozessleitung insbesondere durch kurze Fristsetzungen wiederholen, sind diese Vorwürfe unbegründet und rechtfertigen in den dortigen Verfahren ebenso wenig eine Ablehnung wie in den vorliegenden Verfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des in den Parallelverfahren ergangenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 22 CS 14.2805 u.a. – BA S. 5 ff.) verwiesen (zur Zulässigkeit einer Verweisung auf eine vorausgegangene, den Beteiligten unschwer zugängliche Entscheidung vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 – 5 B 94/98 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38/11 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Auch im Übrigen haben die Antragsteller keine Befangenheitsgründe glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter in dem Parallelverfahren 22 CS 14.1597, an dem die Antragsteller nicht beteiligt waren, die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt haben sollen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe, lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung der Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernte, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Ermessensentscheidung über die Abstandsflächenreduzierung ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren überlassen und nur auf Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts hingewiesen, wonach am Standort zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – Rn. 19 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insoweit nicht abschließend zur Sach- und Rechtslage geäußert.

Soweit die Antragsteller meinen, in einem weiteren Verfahren (BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 22 CS 14.2157 – Rn. 34 f.) hätten die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zugunsten der Beigeladenen Recht gebeugt, indem sie zu Unrecht ein Teilergebnis des dort verfahrensgegenständlichen immissionsfachlichen Gutachtens hinsichtlich einer Zusatzbelastung trotz substantiierten Bestreitens durch die dortigen Antragsteller ihrem Beschluss zugrunde gelegt und damit einem versuchten Prozessbetrug Schützenhilfe geleistet hätten, hat sich die Entscheidung der Richter ebenso wenig von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr ausführlich mit den Einwänden der dortigen Antragsteller auseinander gesetzt, ist ihnen aber aus fachlichen Gründen nicht gefolgt (ebenda Rn. 35).

Dem Vorwurf der Rechtsbeugung fehlt damit jede sachliche Grundlage.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und in entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Verfahren in erster Instanz auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ca. 40.000 qm großen Anwesens B-Straße 1 in C-Stadt (Parzelle Nr. 101/149 in Flur 4 der Gemarkung Körprich), auf dem sie seit 1973 ein Maschinenbau-Fertigungsunternehmen mit gegenwärtig etwa 75 Mitarbeitern betreibt. Dieses stellt in mehreren baulich verbundenen Hallen unter Einsatz verschiedener Präzisionsfertigungsmaschinen (Bohr- und Fräsmaschinen) Maschinenbauteile für die Stahlindustrie her. Die Teile werden innerhalb des Betriebs durch Krananlagen transportiert.

Das Betriebsgelände ist von den Auswirkungen eines von der Beigeladenen (Bergwerk Saar/Förderstandort Ensdorf) auf der Grundlage eines bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1990 und einer Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners für die „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ vom 25.11.2005 durchgeführten Abbaus der Strebe Prims 1 bis Prims 4 im südlich der Ortslage von Körprich gelegenen Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde (Süd), betroffen. Das in den Genehmigungsunterlagen zum Sonderbetriebsplan unter der Kenn-Nr. 3787 und mit den Objekt-Nrn. 4580 bis 4649 und – was die ebenfalls auf dem Gelände ansässige Firma Plakoma anbelangt – mit den Objekt-Nrn. 4650 – 4670 aufgeführte Parzelle Nr. 101/149 der Antragstellerin liegt nach den Plänen nördlich jenseits der für die Strebe Prims 1 und Prims 2 ermittelten Einwirkungslinie, etwa 200 m südlich der Senkungsgrenze. Bezogen auf alle vier Strebe befindet sich das Grundstück im Einwirkungsbereich.

Der Sonderbetriebsplan wurde im August 2006 auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich der derzeit im so genannten Doppelstrebsystem von Westen her gefahrenen Strebe Prims 1 und Prims 2 für sofort vollziehbar erklärt. Mit dem Abbau der Strebe Prims 3 und Prims 4 soll nach der Planung der Beigeladenen im Jahr 2009 begonnen werden.

Nach den die Strebe Prims 3 und Prims 4 einschließenden Berechnungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen eine maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis 1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m prognostiziert. Speziell für den Betrieb der Antragstellerin heißt es in der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005, spätestens zu Beginn des Abbaus seien alle auf Bodenbewegungen empfindlich reagierenden Maschinen mit geeigneten Messverfahren „auf Bewegung hin zu überwachen“. Messverfahren und –systeme seien entsprechend den Genauigkeitsanforderungen der Fertigungsmaschinen auszuwählen. Auf bergbauliche Einwirkungen empfindlich reagierende Einrichtungen des Betriebs der Antragstellerin seien so zu sichern oder so auszurichten, dass Produktionsausfälle vermieden werden.

Die Antragstellerin, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) mit Schreiben vom 3.6.2004 Einwendungen gegen den geplanten Kohleabbau erhoben hatte, beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 23.8.2006 – II ENPS/722/06-10 –) beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage – 5 K 73/06 – gegen die genannte Sonderbetriebsplanzulassung.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 – ist zulässig, aber unbegründet. In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 73/06 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung vom 25.11.2005 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob diese Genehmigungsentscheidung ansonsten objektiv-rechtlich den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt, spielt demgegenüber in dem Zusammenhang keine Rolle. Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht negativ beurteilt. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Beschränkung der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe Prims 1 und Prims 2 wendet und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe demgemäß auch in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren alleine die Auswirkungen des Abbaus dieser beiden Strebe berücksichtigt. Die beiden gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe sind vom Abbauvorhaben her einer selbständigen „Vollziehung“ zugänglich. Das Vorliegen einer sachlich teilbaren Zulassungsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigt die Beschränkung der Betrachtung auf die „Vollzugsfolgen“ im Aussetzungsverfahren. Bei der rechtlichen Beurteilung des späteren Abbaus in den Streben Prims 3 und Prims 4 sind gegebenenfalls dann schon eingetretene Folgen des Abbaus in den Streben Prims 1 und Prims 2 in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Strebpaare im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt dem Abbaufortschritt, ist daher nicht willkürlich und lässt sich auch nicht mit dem Attribut „Salamitaktik“ oder als „willkürliche Aufsplittung“ beschreiben.

Zum anderen kommt in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass der Beurteilung, was die zu erwartende maximale Senkung (18 cm), die maximale Schieflage (0,9 mm/m) sowie die Zerrung (1,2 mm/m) und die Pressung (- 0,1 mm/m) anbelangt, zugunsten der Antragstellerin bereits die von dem Antragsgegner für deren Anwesen prognostisch ermittelten Gesamtauswirkungen des Abbauvorhabens, also der Strebe Prims 1 bis Prims 4, zugrunde gelegt wurden, weil die Berechnungen keine Differenzierung enthielten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 4 oben des angegriffenen Beschlusses vom 28.3.2007 – 5 F 21/06 –, wo im Übrigen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass – mit entsprechenden Folgen für die Einzelbetrachtung – die Strebe Prims 1 und Prims 2 vom Grundstück der Antragstellerin weiter entfernt liegen als die Strebe Prims 3 und Prims 4, sowie die entsprechende Gesamtbetrachtung der Abbaufolgen auf Seite 19) Zumindest unter dem Aspekt gibt es im Ergebnis auch keine unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht berücksichtigten oder „angeblich nicht berücksichtigungsfähigen Auswirkungen des Gesamtvorhabens“. Was daran – wie die Antragstellerin meint – „unpräzise“ oder gar in der Formulierung „nebulös“ sein soll, bleibt unverständlich. Es ist nicht zu erkennen, worin bei dieser Vorgehensweise eine Benachteiligung der Antragstellerin oder gar eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten liegen sollte. Lässt sich nämlich an diesem Maßstab keine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prognostizieren, so gilt das erst recht für eine auf die Strebe Prims 1 und 2 begrenzte Zulassungsentscheidung.

2. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist weiter davon auszugehen, dass die Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 in der hier maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006 auch inhaltlich nicht an einem ihre Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin leidet.

2.1 Eine Verletzung ihrer Rechte folgt entgegen ihrer Auffassung nicht bereits aus dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor der Zulassung des Anhörungsbetriebsplans.

2.1.1 Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, (grundlegend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.1995 – 8 W 9/95 –, SKZ 1995, 251, Leitsatz Nr. 10) auch des erkennenden Senats, (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 26/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 33, unter Hinweis auf den einem Enteignungsbetroffenen zustehenden Anspruch auf „Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung“, wobei in der Entscheidung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bezüglich eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG, Planfeststellungsbeschluss) auch angesichts „unterstellt fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung“ verneint worden ist) den Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen UVP, die gegebenenfalls unselbständiger Teil eines Verwaltungsverfahrens (Planfeststellung) ist (§ 2 Abs. 1 UVPG) und dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten, kommt nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG ausnahmsweise in Betracht. Davon ist im Fall der Antragstellerin nicht die Rede.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist jedenfalls für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht „durch die jüngere europäische und nationale Gesetzgebung überholt“. Dies gilt zunächst für die in dem Zusammenhang von ihr angeführten Bestimmungen des zur Umsetzung von Vorgaben in Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (vgl. ABl. L 156 Seite 17, abgedruckt z.B. im Anhang 5 bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 465 ff.) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten erlassenen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (URG). (vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7.12.2006, BGBl. 2816) Dieses Gesetz hat in erster Linie eine zusätzliche Verbandsklagemöglichkeit für bestimmte „anerkannte Vereinigungen“ ohne eigene subjektiv-rechtliche Betroffenheit und damit prozessual eine gesetzliche Einräumung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) im Blick. Seine Anwendbarkeit auf das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin ließe sich nur aus § 4 Abs. 3 URG herleiten. Diese Vorschrift erstreckt die Befugnis der Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), auf Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das ist hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die insoweit nicht nachvollziehbar auf den Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2006 hinweist, nicht der Fall. „Eingeleitet“ wird ein Genehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, hier der Betriebsplanzulassung. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung der Oberflächeneigentümer nach § 48 Abs. 2 BBergG“ für den Abbau der Strebe Prims 1 bis Prims 4 ist am 14.10.2003 beim Antragsgegner eingegangen, also lange vor dem nach § 5 URG für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgeblichen Zeitpunkt. Der § 4 Abs. 3 URG wäre von daher vorliegend selbst dann nicht geeignet, der Antragsstellerin eine „drittschutzbezogene Berechtigung“ zu verleihen, wenn man für den Sonderbetriebsplan eine eigene UVP-Pflichtigkeit unterstellt (dazu unter 2.1.2).

Soweit die Antragstellerin in dem Zusammenhang auf den neuen Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hinweist, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Eingeführt wurde die Vorschrift durch den erwähnten Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG und gerade dessen Umsetzung in nationales Recht dient das URG. Diese erfolgte hinsichtlich des Anwendungsbefehls (§ 5 URG) unter Übernahme der Umsetzungsfrist im Sinne des Art. 6 der RiL 2003/35/EG. Die Frage einer „Direktwirkung“ aufgrund entsprechender Fristversäumnisse der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der weiteren, damit zusammen hängenden Frage des Vorliegens der inhaltlichen Anforderungen für eine unmittelbare innerstaatliche Berufungsmöglichkeit potentiell Berechtigter auf dieses Gemeinschaftsrecht (Art. 10a UVP-RiL) stellt sich daher nicht. Ob der Begriff „betroffenen Öffentlichkeit“ in der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe weiter ist als in der nationalen Umsetzung, (vgl. hierzu auch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 9.12.2006, BGBl. Seiten 2819 ff.) kann ebenfalls dahinstehen.

Die von der Antragstellerin aus der 2. Alternative im Halbsatz 1 des § 5 URG gefolgerte Anwendbarkeit des Gesetzes auf den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Verfahren mit den Folgen der UVP-Pflichtigkeit „hätte eingeleitet werden müssen“. Das Zulassungsverfahren auch für den Sonderbetriebsplan „Anhörung“ wurde, wie ausgeführt, bereits im Oktober 2003 tatsächlich eingeleitet. Wollte man der Interpretation der Antragstellerin folgen und das URG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Verfahren anwenden, so liefe die 1. Alternative des 1. Halbsatzes in § 5 URG leer. Diese Auslegung widerspräche unschwer erkennbar dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Für vor dem Stichtag tatsächlich eingeleitete Verfahren stellt sich die Frage nicht, ob ein solches Verfahren „hätte eingeleitet werden müssen“. Die Regelung erfasst vielmehr die Fallkonstellationen, in denen eine Genehmigungsbehörde beziehungsweise der Vorhabenträger oder beide zusammen auf die „Einleitung“ eines Verfahrens vor der Realisierung entweder bewusst oder aufgrund fehlerhafter Interpretation der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsrechts „verzichten“. Die 2. Alternative des 1. Halbsatzes des § 5 URG soll eine derartige Umgehung des UVP-Erfordernisses sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch kein Raum, im Wege einer „europarechtlich veranlassten“ Uminterpretation (so wohl OVG Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wonach es auf die Umsetzungsfrist nicht ankommen soll, weil das deutsche Verfahrens- und Prozessrecht in seinem Bestand „ohne weiteres in der Lage“ sein soll, einer selbständigen drittschützenden Funktion von Verfahrensbestimmungen Anerkennung zu verschaffen) des § 5 URG die Befugnisse Einzelner zur Berufung auf das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben einer UVP auszudehnen.

2.1.2 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der objektiven UVP-Pflichtigkeit, insbesondere der Maßgeblichkeit der vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (vgl.  hierzu Art. 12 Abs. 1 der RiL 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RiL)) beantragten Rahmenbetriebsplanzulassung im Umweltverträglichkeitsrecht wegen der mangelnden subjektiven Berufungsmöglichkeit der Antragstellerin im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Schon deswegen ist die von der Antragstellerin in dem Zusammenhang begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht veranlasst. Darüber hinaus hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein auf den erwähnten Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung noch nicht bedurfte. Mit dem Rahmenbetriebsplan wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die „Zulässigkeit des Vorhabens“ entschieden und dem Vorhabenträger allgemein das „Recht zur Durchführung“ (vgl. die Definition der „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL) des Abbaubetriebs in dem konkreten Gebiet eingeräumt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, für welche Vorhaben des Übergangszeitraums bis zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Anforderungen der UVP-Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht galten. Dies betrifft nicht nur die vor dem 3.7.1988, also vor Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist genehmigten Fälle, sondern auch die Vorhaben, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem genannten Zeitpunkt eingeleitet worden war („Pipeline-Projekte“). (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 11.8.1995 – Rs C-431/92 –, Slg. 1995 I 2189 ff., insbes. Leitsatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten, die nicht zeitgemäß umgesetzt hatten, verwehrt war, ein nach dem Stichtag begonnenes Genehmigungsverfahren für ein Projekt von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien, wobei es auf den Zeitpunkt der Stellung des förmlichen Genehmigungsantrags ankam; zur Überleitung speziell im deutschen Bergrecht Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. Seiten 215, 217) Das war hier der Fall. Der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war am 5.2.1988 beim Antragsgegner eingegangen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Erfordernis einer UVP in den anschließenden Betriebsplanzulassungsverfahren nicht selbständig neu zu prüfen. Spätere Betriebsplanzulassungen, die der Ausführung des durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Vorhabens dienen, bedürfen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade für den hier zur Rede stehenden Anhörungsbetriebsplan speziell zur Erfassung der Belange der Oberflächeneigentümer etwas anderes gelten sollte, zumal die Regelungen über die UVP, jedenfalls was ihren materiellrechtlichen Gehalt angeht, keine subjektive Schutzwirkung für den einzelnen privaten Bergbaubetroffenen entfalten. Auch der den Begriff des „Vorhabens“ im Sinne der §§ 52 Abs. 2a, 57c Satz 1 Nr. 1, 57a BBergG definierende § 1 der UVP-V Bergbau (vgl. die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990, BGBl. Seite 1420) stellt auf das Gewinnungsvorhaben als solches ab, nicht auf einzelne Schritte eines mehrstufigen Verfahrens. Insofern weist die Antragstellerin im Ergebnis sogar zu Recht – wenn auch mit unzutreffender Schlussfolgerung – darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Nr. 13 (1. Spiegelstrich) im Anhang II zur UVP-RiL (vgl. die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der UVP-RiL vom 3.3.1997 (ABl. L 73, Seite 5), abgedruckt bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 437, 450 (Anh. 3)) handelt, die „Änderungen und Erweiterungen“ bereits genehmigter Projekte mit potentiell erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt erfasst. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen als (gemeinschaftsrechtlich:) „Projekt“ wird durch den streitigen Anhörungsbetriebsplan weder „geändert“ noch „erweitert“, wobei der erwähnte Anhang II ohnehin die Projekte beschreibt, für die nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Bestimmungsbefugnis eingeräumt wurde (dazu nunmehr § 3e UVPG). (vgl. dazu aber die Rechtsprechung des EuGH, der die Auffassung vertritt, dass der durch Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL für die Mitgliedstaaten eröffnete „Ermessensspielraum“ durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RiL festgelegten Verpflichtungen begrenzt sei, EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803, 805 (RNr. 88 m.w.N.))

Soweit die Antragstellerin die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bergrechtlichen Vorhaben zitiert, hier insbesondere ein Urteil vom 7.1.2004, (vgl. EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C 201/02 –, NVwZ 2004, 593) ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Gegenstand der rechtlichen Bewertung war eine vom EuGH im Ergebnis beanstandete Sonderregelung im britischen Raumordungs- und Entschädigungsrecht ( Planning and Compensation Act 1991 ) für „alte Bergbauberechtigungen“ ( Old Mining Permissions , OMP), wonach die zuständigen Behörden die „Wiederaufnahme“ eines Bergbaubetriebs aufgrund der besonderen Regelung ohne UVP zulassen konnten. Im konkreten Fall ging es um eine aufgrund von Sonderregelungen für den Abbau von Mineralien zur Befriedigung des in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aufgetretenen Bedarfs an Baumaterialien im Jahre 1947 erteilte Genehmigung (OMP) für einen Steinbruch ( Conygar Quarry ). Dieser war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Klägerin des Verfahrens im Jahre 1984 bereits „seit langem nicht mehr betrieben“ worden. Streitig war jetzt die kurzzeitige Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs im Juni 1991, für die Anfang dieses Jahres die „Registrierung“ der alten Genehmigung aus dem Jahre 1947 beantragt worden war, um einem Erlöschen der Genehmigung aufgrund Übergangsrechts im Jahre 1992 zuvorzukommen. Die anschließend in den Jahren 1993 bis 1998 mit zahlreichen strengen Betriebsauflagen erteilten Zulassungsentscheidungen hat der EuGH als neue Genehmigungen zur Verhinderung des Erlöschens der vor Jahrzehnten erteilten Zulassungen bewertet. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Zulassung des mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich bis 31.12.2038 befristeten (vgl. den Ergänzungsbescheid vom 25.5.1992, Blatt 207 im Ordner I, RBP-Verfahren) Rahmenbetriebsplans im Jahre 1990 diente dem Abbau der Steinkohle in den Flözen Schwalbach im Feld Dilsburg und in der Primsmulde und in den Flözen Wahlschied und Grangeleisen im Feld Dilsburg. Dieses Vorhaben wurde zeitnah auf der Grundlage von Sonderbetriebsplanzulassungen in Angriff genommen beziehungsweise fortgeführt (vgl. beispielsweise die bei den Aktenbefindlichen Sofortvollzugsanordnungen des Antragsgegners aus dem Jahre 1992, Blätter 224 ff. im Ordner I, RBP-Verfahren) und hat bis heute keine Unterbrechung erfahren.

Das weiter angeführte Urteil des EuGH vom 4.5.2006 (EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803 ff.) betraf das britische Baurecht, auf dessen Grundlage für zwei Einkaufszentren ( White City Projekt bzw. Chrystal Palace Park Conservation Area ) – im deutschen Verständnis – Bauvorbescheide erteilt worden waren. Beanstandet wurde die Regelung im britischen Recht, die – so der EuGH – durch entsprechende Vorbehalte auf der ersten Stufe und die rechtliche Ausgestaltung des weiteren Verfahrens bestimmten Projekten trotz erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt erlaubte, einer „Prüfung zu entgehen“ (RNr. 98). Deswegen seien, so die Begründung des Gerichts, der Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte zusammen als „mehrstufige Genehmigung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL zu begreifen. Im Ergebnis (RNr. 104) hat der EuGH dann festgestellt, dass bei nach nationalem Recht vorgesehenen „mehrstufigen“ Genehmigungsverfahren, in denen zunächst eine Grundsatzentscheidung ergehe und dann eine „Durchführungsentscheidung“ getroffen werde, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen dürfe, die möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts „im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln“ sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren der „Durchführungsentscheidung“ ermittelt werden könnten, müsse die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Wie der § 52 Abs. 2a BBergG allgemein verdeutlicht, ist gerade das dann als Planfeststellungsverfahren ausgestaltete Rahmenbetriebsplanverfahren vom nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Umweltauswirkungen erst später ermittelt werden „können“. Das Problem besteht im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund des Übergangsrechts – auch nach Meinung des EuGH – noch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden konnte und das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung des EuGH vom 4.5.2006 zugrunde liegenden. Ein Argument für das Erfordernis einer eigenen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier zur Rede stehenden Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis Prims 4 lässt sich daher aus diesem Urteil ebenfalls nicht herleiten. Hier hätte die Möglichkeit einer UVP vor der „Durchführungsentscheidung“, also auf der Ebene der „Grundsatzentscheidung“ über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestanden. Sie war aber – insbesondere auch gemeinschaftsrechtlich – damals noch nicht vorgeschrieben.

Dem entsprechend – und insoweit ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung aus dem Jahre 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 – 7 C 2.02 –, NVwZ 2002, 1237) entgegen der Ansicht der Antragstellerin vergleichbar – hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Braunkohletagebaubetrieb ( Jänschwalde ) noch zu Zeiten der DDR Anfang der 1970iger Jahre und damit ohne UVP nach der Wiedervereinigung fortgeführt werden sollte, entschieden, dass eine zur rechtlichen Absicherung der Fortführung des Abbaus („1994 bis Auslauf“) zugelassener Rahmenbetriebsplan aufgrund einer Übergangsbestimmung im Einigungsvertrag für „begonnene“ Vorhaben nicht UVP-pflichtig und damit nicht planfeststellungsbedürftig war. Auch in diesem Fall ist also im Ergebnis davon ausgegangen worden, dass ein (bergbauliches) Projekt, bei dem auf der ersten Stufe der generellen Zulassung aufgrund besonderer rechtlicher Regelungen eine UVP noch nicht notwendig war, auch auf den späteren Stufen, also in der Terminologie des EuGH bei weiteren „Durchführungsentscheidungen“, hier sogar auf der allgemeinen Ebene des Rahmenbetriebsplans, keiner Prüfung in diesem Sinne bedurfte. Nach der Begründung ist auch in § 52 Abs. 2a BBergG das Bergbauvorhaben „als Ganzes“ gemeint. Anknüpfend an die bereits teilweise Ausführung des Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen des bereits zugelassenen „Vorhabens“ halten. Das ist beim geplanten Abbau im Flöz Schwalbach (Feld Primsmulde) der Fall, so dass auch hier nicht über die Sonderbetriebspläne von einer quasi nachträglich eingetretenen UVP-Pflichtigkeit ausgegangen werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die UVP-Richtline für begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung „im Nachhinein“.

2.2 Subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 („Anhörung der Oberflächeneigentümer“) ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes, nach denen gegebenenfalls eine Betriebsplanzulassung im Falle des Vorliegens der in §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG normierten Voraussetzungen zu versagen wäre. Nach geltendem Bergrecht sind nach wie vor beantragte Zulassungen für ein Bergbauvorhaben zwingend zu erteilen, wenn keiner der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Das gilt sogar ungeachtet der mit Blick auf die Trägerfunktion hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bergrechtsänderungsgesetz 1990 erfolgten Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG). Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht ebenfalls als gebundene Verwaltungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde – anders als im Bereich des Fachplanungsrechts – keine planerischen Gestaltungsspielräume eröffnet sind. Über die Zulassung von Betriebsplänen hat die Behörde daher nicht aufgrund einer in ihre Verantwortung gestellten umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Daher gibt es in den Fällen des bergrechtlich nunmehr vorgeschriebenen „Planfeststellungsverfahrens kein potentiell drittschützendes Abwägungsgebot. (anders für den Bereich der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot nach dem § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute § 1 Abs. 7 BauGB 2004/2007) BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dies verdeutlicht, dass selbst ein vollständiger „Ausfall“ einer solchen Abwägung oder auch gravierende Mängel nicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führen. (vgl. insoweit noch einmal klarstellend BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 (Steinkohlebergwerk Walsum/NRW)) Die alleinige Maßgeblichkeit der gesetzlichen Versagungsgründe für die Ablehnung einer Betriebsplanzulassung, gerade auch hinsichtlich der Rechtsposition von Oberflächeneigentümern, gilt aber erst recht, wenn die Betriebsplanzulassung – wie hier – nicht in der Form eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt.

2.2.1 Entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragsstellerin lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte von vorneherein nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsplanzulassung, dass keine „gemeinschädlichen Einwirkungen“ des Abbauvorhabens zu erwarten sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, BVerwGE 74, 315, 321, wonach der Gesetzgeber mit der Gemeinschadenklausel an Begriff und Rechtsprechung zur „Gemeinschädlichkeit“ im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes 1865 anknüpfen wollte und Voraussetzung für die Annahme solcher Auswirkungen ist, dass der geplante Abbaubetrieb eine „ganz erhebliche Gefahrenschwelle“ überschreitet) Zum einen sind solche Auswirkungen im konkreten Fall nicht ersichtlich und zum anderen würde die Nichtbeachtung dieses Zulassungshindernisses ohnedies keine subjektive Rechtsverletzung von einzelnen Oberflächeneigentümern begründen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) Diese Zulassungsschranke erfordert objektiv eine Feststellung, dass ein Schaden in solchem Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, etwa dass ein ganzer Ort von zentralen, wichtigen Versorgungseinrichtungen abgeschnitten wird. Durch ein Bergbauvorhaben zu erwartende auch gravierende Schäden werden hingegen nicht allein deshalb zu einem Gemeinschaden, weil eine Vielzahl von Einzelpersonen voraussehbar erheblich davon betroffen wird. Dies verdeutlicht, dass das Beschwerdevorbringen, durch das die Antragstellerin geltend machen, speziell ihr Eigentum beziehungsweise ihr Unternehmen sei von schweren Bergschäden betroffen, schon vom Ansatz her weder geeignet ist, einen Gemeinschaden zu prognostizieren, noch es rechtfertigt, die Feststellung des fehlenden subjektiv-rechtlichen Gehalts des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, von der auch die saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51) in ständiger Rechtsprechung ausgehen, in Frage zu stellen.

2.2.2 Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin sich gegen eine aus ihrer Sicht „unzutreffende Behauptung“ des Verwaltungsgerichts wendet, dass dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG , wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass „für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit … Sorge getragen ist“, keine individuell drittschützende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin verweist darauf, dass es infolge von Abbauwirkungen zur Gefährdung in ihrem Betrieb befindlicher Personen – seien es Mitarbeiter, seien es Kunden – kommen könne, für deren Sicherheit sie – die Antragstellerin – einzustehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1990 (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992; auch dazu bereits BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329, 337, wonach diese Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung „zur Anknüpfung von Drittansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet“ sind) entschieden, dass der § 55 Abs. 1 BBergG, in dem die Gründe für die Versagung eines dem Bergbaubetreiber ansonsten zustehenden Anspruchs auf Zulassung seines Vorhabens enumerativ aufgeführt sind, nicht dem Schutz von Sachgütern der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer dient. Drittschutz wird diesem Personenkreis nach gefestigter Rechtsprechung in Anschluss an die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.

Im Übrigen lassen sich die aufgeführten Gründe für eine Versagung der Betriebsplanzulassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG unschwer verneinen. Wollte man jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Personenschadens etwa infolge eines bergbaubedingten Einsturzes von Gebäuden insoweit als ausreichend ansehen, könnte ein Bergbau der vorliegenden Art realistischerweise nicht mehr stattfinden. Das widerspricht indes offensichtlich den nach wie vor in §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG konkretisierten Intentionen des Bundesgesetzgebers. Die Anforderungen des „Sorgetragens“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann angesichts der notwendig in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise bei der Betriebsplanzulassung – also vor der Ausführung des Vorhabens – vernünftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass der Bergbautreibende bei erkannten Problemsituationen jeweils zu Gebote stehende „Vorsorge“ zu treffen hat. Das ist vorliegend unter anderem dadurch geschehen, dass für das Anwesen der Antragstellerin regelmäßige Beobachtungen und gegebenenfalls frühzeitige Sicherungsmaßnahmen vorgesehen wurden. Insbesondere die in anderem Zusammenhang noch anzusprechenden (vgl. dazu den Abschnitt 2.2.3.4), in Befolgung der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung von der Beigeladenen in den Betriebsgebäuden installierten besonderen Überwachungs- und Messeinrichtungen lassen es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheinen, dass es zu einem „plötzlichen“ Zusammenstürzen der Anlage oder von Teilen hiervon kommen wird.

Selbst wenn man also, wie die Antragstellerin meint, dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG entgegen dem Gesagten einen über § 48 Abs. 2 BBergG hinausgreifenden drittschützenden Charakter zugunsten einzelner Oberflächeneigentümer zuerkennen wollte, ergäbe sich also im konkreten Fall hieraus kein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das zugelassene Bergbauvorhaben. Mehr als die beschriebenen Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin konnte der Antragsgegner im Vorhinein nicht treffen. Es ist in der Regel – so auch hier – ungewiss, welche Auswirkungen schließlich exakt von einem derartigen Bergbauvorhaben ausgelöst werden. „Vorsorgliche“ Anordnungen können sich daher nur darauf beziehen, wie ein solcher Vorgang gegebenenfalls frühzeitig erkannt und wie ihm möglichst wirksam begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher auch dahinstehen, ob die Antragstellerin als juristische Person – entgegen der insoweit ohne weiteres nachvollziehbaren Argumentation in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts – überhaupt Gesundheitsgefährdungen Dritter, wenn sie denn konkret im Raume stünden, für ihre eigene Rechtsposition mit Aussicht auf Erfolg reklamieren könnte.

2.2.3 Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich aller Voraussicht nach ferner nicht aus dem nach der Rechtsprechung bei den Versagungsgründen ergänzend zu § 55 BBergG beachtlichen und vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG potentiell Drittschutz zugunsten von Oberflächeneigentümern vermittelnden§ 48 Abs. 2 BBergG . Dabei unterstellt der Senat für die nachfolgenden Ausführungen, dass sich die Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gleichzeitig auch Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist und zudem eine grundlegende Gefährdung ihrer Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern infolge bergbaubedingter Einwirkungen auf ihr Grundstück mit entsprechenden negativen Folgen für ihr Renommé befürchtet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung ihres Unternehmens unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes im Grundsatz auf die genannte grundrechtliche Gewährleistung berufen kann. Diese Fragen bedürfen aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Klärung.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2006 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 (Braunkohletagebau Garzweiler), wonach der § 48 Abs. 2 BBergG schon im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer (dort:) für einen Tagebaubetrieb in Anspruch zu nehmender Grundstücke entfaltet, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992) zur Frage der Beachtlichkeit des Drittschutzes aus § 48 Abs. 2 BBergG auch bereits im Verfahren auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu ziehen sind. Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass die die Zulassungsanforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzenden Anforderungen des (drittschützenden) § 48 Abs. 2 BBergG bereits bei einer Zulassung des Rahmenbetriebsplans daraufhin mit zu überprüfen sind, ob unter diesem Aspekt die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist. Deswegen enthält die Zulassungsentscheidung für den Rahmenbetriebsplan die Feststellung, dass eine entsprechende Beschränkung oder Untersagung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass mit Blick auf die Teilnahme dieses materiellen Entscheidungsinhalts der Rahmenbetriebsplanzulassung der Aspekt gleichzeitig von einer gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erfasst wird, so dass bei den späteren Sonderbetriebsplänen – vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse – die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Abbauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt nicht erneut in Frage gestellt werden darf. Ob diese neuere Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen werden kann, in der die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in der Form des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

2.2.3.1 Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Bergrecht (BBergG) für die grundsätzliche Zulassung des Bergbaus, insbesondere auch der untertägigen Gewinnung von Steinkohle entschieden, und zwar unzweifelhaft in Kenntnis des Umstands, dass gerade der Form der Rohstoffgewinnung typischerweise und unvermeidbar mit Schäden am Oberflächeneigentum verbunden ist. Daraus folgt, dass zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, die Zulassung eines Betriebsplans auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) – gerade wegen der gesetzlichen Bestimmungen über dieRegulierung von Bergschäden (§§ 114 bis 121 BBergG) – und des insoweit bestehenden Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers von vorneherein nicht hindern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigungen „von einigem Gewicht“, wie mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden an der Substanz des Eigentums, etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit, überhaupt erst eine verfahrensmäßige Beteiligung der betroffenen Eigentümer am Betriebsplanzulassungsverfahren.

2.2.3.2 Die sog. „klassischen“ Bergschäden an Gebäuden und Zubehör (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“) und Kp. 9.2. („Bergschaden am Gebäude und Zubehör“)) durch einen in großer Tiefe stattfindenden Steinkohlebergbau sind Folge davon, dass der von den Einwirkungen betroffene Teil der Erdoberfläche am Standort nicht nur abgesenkt und grundrisslich verschoben, sondern auch schief gestellt, gekrümmt, gezerrt oder gepresst wird, wobei die Krümmung und Längenänderungen in Gestalt von Verschiebungen der Tagespunkte (Zerrung und Pressung) (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“)) stets gleichzeitig auf das Bauwerk einwirken. Der Senat greift für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende „schwerwiegende Bergschäden“ zu erwarten hat, auf den im Widerspruchsbescheid (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten, vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurück, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen) dazu auch Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65 (Westfeld/Luisenthal)) Die Kriterien waren auch in der öffentlichen Bekanntmachung (§ 48 Abs. 2 BBergG) über die Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus beschrieben worden. (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) Danach ist zunächst ein gravierendes Schadensbild erst in einem Bereich zu erwarten, in dem bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen), unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen)

2.2.3.3 Für das Betriebsgrundstück B-Straße 1 in Körprich der Antragstellerin sind nach den Berechnungen der Beigeladenen nur vergleichsweise geringe Beeinträchtigungen durch die Bodenverformung prognostiziert, (vgl. zum Umfang eines Beteiligungsrechts (nur) bei über leichte und mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des Eigentums im Anschluss an die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 48 Abs. 2 BBergG auf der Grundlage des sog. „Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG aus dem Jahre 1989 etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal)) wobei – wie gesagt – dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß diese für den Gesamtabbau in der Primsmulde Süd zwischen Saarwellingen, Körprich und Reisbach ermittelten Werte dem hier nur in Rede stehenden Abbau der Strebe Prims 1 und Prims 2 zugeordnet werden können. Ausweislich der bei den Planunterlagen befindlichen Kartenwerke liegt das Anwesen der Antragstellerin bezogen auf den Abbau dieser beiden Strebe zwar innerhalb der Senkungsgrenze, jedoch außerhalb des auf der Grundlage des § 2 EinwirkungsBergV (vgl. Artikel 2 der Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.11.1982, BGBl. 1553, 1558) ermittelten Einwirkungsbereichs.

Nach den die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und 4 einschließenden Berechnungen sind insgesamt durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen der Antragstellerin eine maximale Senkung von 18 cm, eine maximale Schieflage von 0,9 mm/m, eine Zerrung bis 1,2 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m zu erwarten. (vgl. hierzu die Detailangaben auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) Diese Auswirkungen stellen sich im Vergleich als geringfügige Beeinträchtigungen dar. (vgl. in dem Zusammenhang auch die Ausführungen auf Seite 12 der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005, wonach durch den Abbau insgesamt eine maximale Schieflage von 5 mm/m zu erwarten ist, dazu auch Seite 7 oben der Sofortvollzugsanordnung vom 30.8.2006) Derartige Bodenbewegungs- und Verformungswerte sind für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Gebäudeschäden hervorzurufen.

Dem Sachvortrag der Antragstellerin lassen sich keine sachlich begründeten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung dieser voraussichtlichen Bergbauauswirkungen auf ihr Anwesen unzutreffende oder fachlich nicht nachvollziehbare Daten zugrunde gelegt oder die Ergebnisse „geschönt“ hätte. Das Oberbergamt hat in dem Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 die Ermittlung der Werte nach dem von der Beigeladenen benutzten Programm „CadBerg“ (Getec) und deren Überprüfung durch den Antragsgegner, der mit dem selben Programm arbeitet, dargestellt. Sollte die Antragstellerin konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Berechnungen ergibt, so hätte es ihr oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.

Nach dem mit Blick auf den räumlichen Bezug des Betriebsgeländes der Antragstellerin einerseits zu den (deutlich entfernteren) Streben Prims 1 und Prims 2 und den erst ab dem Jahre 2009 – und dann auch von Westen nach Osten – zum Abbau vorgesehenen Streben Prims 3 und Prims 4 ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen, wonach durch den jetzt stattfindenden Abbau der beiden ersten Strebe allenfalls sehr geringe Bodenverformungen im Bereich der messtechnischen Nachweisgrenze ausgelöst werden, nämlich Senkungen < 1 cm sowie Schieflage und Längenänderungen von jeweils < 0,1mm/m, wird im Übrigen deutlich, dass insoweit durch den gegenwärtig tatsächlich stattfindenden Abbau aller Voraussicht nach nicht ernsthaft mit Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Das soll aber hier nicht vertieft werden. (vgl. zur Lage des Grundstücks speziell in Bezug auf die Auswirkungen des Abbau (nur) der Strebe Prims 1 und Prims 2 die Anlage 1 zu der wiederum in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006)

2.2.3.4 Bei der rechtlichen Bewertung am Maßstab des § 48 Abs. 2 BBergG ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch den Erlass mehrerer Nebenbestimmungen zur Sonderbetriebsplanzulassung mehrere besondere Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. So wurde die Beigeladene verpflichtet, im Einwirkungsbereich des Bergbauvorhabens entlang der Straßen innerhalb der Wohnbebauung ein Messnetz anzulegen, das die Erfassung von Höhenänderungen an der Oberfläche ermöglicht (Nr. 1). Das Anwesen B-Straße 1 in Körprich der Antragstellerin (Parzelle Nr. 101/149) ist unter den Objekt Nrn. 4580 bis 4649 (Betrieb der Antragstellerin) bzw. den Nummern 4650 bis 4670 (Fa. Plakoma) ausweislich der Bereiche mit bekannten oder vermuteten Unstetigkeitszonen betreffenden Auflage Nr. 4 während des Einwirkungszeitraums „besonders“ regelmäßig in Augenschein zu nehmen. (vgl. hierzu aber den Untersuchungsbericht des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom 15.3.2005 zur „Erkundung einer tektonischen Störung auf dem Betriebesgelände“ der Antragstellerin und der Fa. Plakoma, wonach die Störung durch 3 Kernbohrungen nicht nachgewiesen werden konnte) Erforderlichenfalls sind danach frühzeitig Schaden mindernde Maßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Antragstellerin lokale Maßnahmen zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden zu ergreifen (Auflage Nr. 5). Da aus Sicht des Antragsgegners nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Abbau insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln, wurden in der Zulassungsentscheidung (weitere) Anordnungen zur Sicherung der betroffenen Objekte ausdrücklich vorbehalten (Auflage Nr. 7). Damit hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung diese Problematik erkannt und darauf aus damaliger Sicht angemessen reagiert. (vgl. dazu auch den Erfahrungsbericht der Ingenieurgesellschaft Jung und Partner mbH vom 6.5.2003, Blatt 141 der Gerichtsakte, die sich auf nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich tektonischer Störungen spezialisiert hat und diese seit Jahrzehnten in Bergbaurevieren betreibt)

Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch mit Blick auf die von ihr geschilderte besondere Situation ihres Unternehmens und die in diesem zum Einsatz gelangenden empfindlichen Fertigungsmaschinen und Transporteinrichtungen . Speziell für das Unternehmen der Antragstellerin, aber auch die ebenfalls auf ihrem Grundstück ansässige Firma Plakoma wurde in der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung angeordnet, dass spätestens zu Beginn des Abbaus alle empfindlich auf Bodenbewegungen reagierenden Maschinen mit geeigneten, entsprechend ihren Genauigkeitsanforderungen auszuwählenden Messverfahren auf Bewegung hin zu überwachen sind. Ferner sind empfindlich auf bergbauliche Einwirkungen reagierende Betriebseinrichtungen zu sichern und so auszurichten, dass Produktionsausfälle vermieden werden. Schließlich sind danach die innerbetrieblichen Transportvorgängen dienenden Kranbahnen nicht nur vor Abbaubeginn zu untersuchen, sondern auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einwirkungen auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin „zu ertüchtigen und messtechnisch zu überwachen“, wobei die Erfüllung aller Auflagen zwangsläufig unter dem Vorbehalt der notwendigen Mitwirkung der betroffenen Eigentümer, hier also der Antragstellerin, stehen (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 9). Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 (Seiten 9/10) hatte die Beigeladene bereits damals, also vor Abbaubeginn, „umfangreiche Messsysteme“ in dem Betrieb der Antragstellerin installiert, um auch geringe Bodenverformungen und Bewegungen rechtzeitig registrieren und gegebenenfalls zur Vermeidung von Betriebsunterbrechungen ihrerseits „Regulierungs- und Justierungsmaßnahmen“ durchführen zu können. Mehr war nach dem Erkenntnisstand bei Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht zu regeln.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin vor dem Hintergrund auch aus der allgemein formulierten Nebenbestimmung Nr. 8 zur Rahmenbetriebsplanzulassung vom 31.7.1990, nach der bei bergbaulichen Einwirkungen auf Industrieanlagen „vorab“ mit den Betreibern „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Sicherheit der Beschäftigten zu treffen“ und „den Sonderbetriebsplänen beizufügen“ waren, keine weiter gehenden Abwehrrechte herleiten kann. Es ist nicht ersichtlich, welche über die nun in der Sonderbetriebsplanzulassung vorgegebenen umfangreichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden „Vereinbarungen“ hier hätten getroffen werden sollen. Dabei mag richtig sein, dass – wie die Antragstellerin nun vorträgt – „Vereinbarungen“ allgemein auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhen. Ebenso sicher ist aber auch, dass es nicht Sinn einer solchen Vorgabe sein konnte und kann, den betroffenen Betrieben über das Institut privatautonomer Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen im Wege des Nichtabschlusses solcher „Vereinbarungen“ letztlich einen Anspruch darauf einzuräumen, die Ausführung eines nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes grundsätzlich zu genehmigenden Abbauvorhabens (nunmehr) der Beigeladenen zu verhindern. Die Festlegung der inhaltlichen Einzelheiten der „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Industrieanlagen“ in der Sonderbetriebsplanzulassung selbst war nicht erforderlich.

Abseits dieser theoretischen Diskussionen ist – wie bereits erwähnt – jedenfalls nach dem Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 davon auszugehen, dass tatsächlich Messeinrichtungen im dem Betrieb installiert worden sind und dass trotz des nun seit über einem Jahr ins Werk gesetzten Abbauvorgangs auch angesichts der inzwischen zu verzeichnenden Bodenerschütterungen dem Vortrag der Antragstellerin keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, das es bisher zu irgendwelchen, geschweige denn gravierenden Betriebsstörungen gekommen ist. Die Antragstellerin selbst hat bereits mit der Antragsschrift umfangreiche auf konkrete Maschinen, speziell das eingesetzte Fräs-/Bohrwerk Colgar FRAL 400 bezogene technische Protokolle der seitens der Beigeladenen mit den Überwachungsmaßnahmen betrauten Firma Position Control Messtechnik GmbH (Ingenieurgesellschaft für Bauwerks- und Maschinenüberwachung) aus Sulzbach/Saar zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das Fundament speziell dieser Maschine bereits seit Oktober 2005 zusätzlich durch drei zweiachsige Inklinometer (Neigungsmesser) überwacht wird. Die Beigeladene hat der Antragstellerin danach ferner bereits im Mai 2006 beziehungsweise Juni 2006 eine von der erwähnten Firma erstellte Ausarbeitung der messtechnischen Überwachung der genannten Maschine beziehungsweise betriebszugehöriger Gebäude (01-11) mit ihren maschinellen Einrichtungen übersandt, das im Anschluss an eine Besprechung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin am 7.7.2006 auch noch einmal überarbeitet wurde. (vgl. dazu die in der Anlage 17 zur Antragsschrift zur Akte gereichte „Messtechnische Überwachung“ der Position Control GmbH (Stand: 17.7.2006)) Der in einem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2.8.2006 enthaltene pauschale Vortrag, dass das Konzept untauglich zur frühzeitigen Erkennung von bergbaubedingten Einwirkungen auf den Betrieb sei, kann so nicht nachvollzogen werden. Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen, deren Fehlen hier beispielsweise beanstandet wird, zu ergreifen sind, hängt aber letztlich erst von den messtechnischen Feststellungen ab. Dass die eingeleiteten Überwachungsmaßnahmen untauglich wären, die Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung sinnvoll umzusetzen, lässt sich dem jedenfalls nicht entnehmen.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006, hier Seite 6 („Zielsetzung“)) enthält eine „Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit an Bauobjekten sowie technischen Einrichtungen“ der Antragstellerin, bezieht lediglich einen – wie gesagt – damals schon zeitlich überholten Messbericht vom April 2006 ein und beschreibt den Betrieb und dessen Einrichtungen sowie denkbare bergbaubedingte Einflussfaktoren. Jenseits besonderer, im Weiteren noch einer Betrachtung zu unterziehender Szenarien aus der Erdbebenforschung lässt sich auch diesem Gutachten entnehmen, dass das Fundament des als besonders empfindlich angesehenen, 2002 errichteten Fräs-/Bohrwerks Colgar FRAL 400 „speziell gegen Bergschäden gesichert“ wurde und dass in Protokollen dokumentierte Messungen, die durch die Erschütterungsereignisse aufgrund des Abbaus im Dilsburgfeld (Ost) veranlasst waren, bezüglich Neigungsänderungen der Maschine in Richtung der x- beziehungsweise der y-Achse Werte bis 0,05 mm/m ergeben hätten. Diesen Ausführungen – die Richtigkeit der Werte einmal unterstellt – ist zumindest insoweit zu entnehmen, dass ein taugliches Messsystem installiert wurde. Der anschließende Streit zwischen den Beteiligten beziehungsweise ihren jeweiligen Sachverständigen betrifft dann vielmehr nur die Frage der bergbau- oder anderweitig bedingten Verursachung. Das hat aber mit der Frage der Installation eines tauglichen Messsystems im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Sonderbetriebsplanzulassung nichts zu tun. Dabei geht es nicht um die damals auch nicht mehr aktuellen technischen Werte, sondern um die Interpretation der Ereignisse unter Kausalitätsaspekten.

Der Antragsgegner erhebt selbstverständlich, wie schon die Formulierungen eindeutig belegen, nicht den Anspruch, dass schwerwiegende Schäden – wie von der Antragstellerin gefordert – von vorneherein sicher ausgeschlossen werden können. Es geht bei der Betriebsplanzulassung um eine angemessene Gegensteuerung für einen Eventualfall und die wurde vorliegend im Rahmen des vorab Möglichen angeordnet. Allein der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Annahme der „Ungeeignetheit“ der Nebenbestimmungen oder einer „Untätigkeit“ der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde. Eine Vorhersage darüber, welche Schäden aufgrund der mit dem Bergbau einhergehenden Bodenbewegungen und -verformungen zu erwarten sind, ist allenfalls typisierend auf der Grundlage von Beobachtungen und Erfahrungen an anderer Stelle in vergleichbaren Situationen möglich, da das Schadensbild im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im sog. Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal))

2.2.3.5 Der Gesichtspunkt prognosetypischer Unsicherheiten gilt in besonderem Maße wegen des insoweit noch eingeschränkteren „Erfahrungsschatzes“ für die Prognostizierbarkeit von durch die Abbauführung ausgelösten Erderschütterungen („Beben“) . Aussagen über derartige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des Bundesberggesetzes.

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 23.8.2006, getroffene Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch diesen Verwaltungsakt zu begründen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbehörde gingen damals allerdings noch davon aus, dass Erderschütterungen, wie sie im Zuge des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach und im Streb 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen (Feld Dilsburg/Ost) hervorgerufen worden waren, vorliegend „nicht zwangsläufig auftreten“ müssten, aber auch „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könnten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 11 oben des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2006) In dieser Situation hat der Antragsgegner die Beigeladene in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 zur Einrichtung eines Seismographennetzes verpflichtet und sich nachträgliche Auflagen „im Ereignisfall“ ausdrücklich vorbehalten. Das zeigt, dass der Antragsgegner nicht von vorneherein unzutreffend von einem Ausschluss derartiger Auswirkungen des Abbaus ausgegangen ist und dass sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgetretene und derzeit anhaltende Erderschütterungen, auf die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Vorlage von entsprechenden Übersichten und Zeitungsartikeln aus den letzten Tagen hinweist, daher grundsätzlich im „Erwartungshorizont“ des Antragsgegners bewegten. Dass der in der Auflage Nr. 7 zur Sonderbetriebsplanzulassung enthaltene Vorbehalt nachträglicher Maßnahmen durchaus ernst zu nehmen ist, belegt eine in dem Schriftsatz ferner angesprochene Aufforderung des Antragsgegners an die Beigeladene, zu einer Vermeidung bergbehördlicher Anordnungen bis zum 21.11.2007 ein Konzept zur Verringerung von Anzahl und Stärke der Erderschütterungen vorzulegen. Dass es durch die Ereignisse zu Schäden im Betrieb der Antragstellerin gekommen wäre, wird in dem Schriftsatz im Übrigen nicht ansatzweise behauptet.

Vor dem Hintergrund bot die Nebenbestimmung Nr. 2 als solche keine Grundlage, um gegebenenfalls im Wege der „Amtsermittlung“ (§ 24 SVwVfG) schon vorab eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben wie die von den Antragstellerin angesprochene technische Norm DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen). Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung der Bergbehörde kann nach der Rechtsprechung des Senats allein die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, hier also bei Ergehen des Widerspruchsbescheids, sein. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich im Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, und vom 20.1.2004 – 2 W 59/03 –, SKZ 2005, 73 Leitsatz Nr. 31) Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf „Erkenntnisse aus dem früheren Abbau in westlichen Lagerstättenbereich am Standort Ensdorf“ verwiesen, wonach aus seiner Sicht Erderschütterungen „eher unwahrscheinlich“ seien; im Übrigen wurde auf das bereits beschriebene Kontrollszenario in den Auflagen Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 wurde davon ausgegangen, dass Bodenerschütterungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Seite 11).

Deswegen ist es im Übrigen verfehlt, wenn die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen. Im Ergebnis doppelt unrichtig ist es, wenn die Antragstellerin unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG die Forderung erhebt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens ermitteln müssen, ob durch das Abbauvorhaben erhebliche bergbaulicher Erschütterungswirkungen zu erwarten seien. Aus diesem Grund besteht aus Sicht des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch überhaupt keine Veranlassung, für die seitens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 beantragte Beiziehung der „Aktenvorgänge des Antragsgegners zu den jüngsten Erdbebenereignissen“.

Da der Antragsgegner von Erschütterungsereignissen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nicht zwingend ausgehen musste, spielen diese nachträglichen Erscheinungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung und damit für den vorliegenden Aussetzungsantrag keine Rolle. Dadurch werden die Betroffenen allerdings nicht schutzlos gestellt. Ob und in welcher Form auf die nun aufgetretenen Erschütterungen zu reagieren ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden nicht zur Folge hat, dass später erst im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen „unabänderlich“ oder „schicksalhaft“ hingenommen werden müssen. (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 –, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein „planbar“ ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (vgl. in dem Zusammenhang Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, RNr. 3599, wonach für über die in einem Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgehende bergaufsichtliche Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur insoweit Raum ist, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zugelassener Betriebspläne erreicht werden kann, die Anordnungsbefugnis nicht weiter reicht als die die Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung (§ 55 BBergG) und von daher keinen allgemeinen Sachgüterschutz umfasst) Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher, vorliegend in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ausdrücklich auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2 BBergG in Ausnahmefällen sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287, ebenso Stüer a.a.O., RNr. 3600) Diese Maßnahme, die wohl das von der Antragstellerin verfolgte Ziel sein dürfte, kann freilich auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen. Bei der im für ihre Beantwortung zuständigen politischen Raum seit Jahren diskutierten Frage der Erhaltung eines eigenen „Standbeins“ in der Rohstoffversorgung handelt es sich um eine letztlich vom Bundesgesetzgeber zu treffende Entscheidung. Der Gesetzgeber geht gegenwärtig nach wie vor vom Bestehen eines nicht von den jeweiligen Marktverhältnissen abhängigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Versorgung mit einheimischer Steinkohle aus. § 1 Nr. 1 BBergG verdeutlicht das Anliegen des Bundesgesetzgebers, zur „Sicherung einer Rohstoffversorgung“ das Aufsuchen von Bodenschätzen – hier von Steinkohle – zu ordnen und zu fördern. Damit hat er die Erhaltung (auch) des einheimischen Steinkohlebergbaus als gewichtiges energiepolitisches Ziel anerkannt. Diese Entscheidung ist freilich nicht unabänderlich, ihre Änderung obliegt allerdings sicher nicht den Verwaltungsgerichten.

Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben. Auch im Gefolge der zwischenzeitlich durch den hier zur Rede stehenden Abbau ausgelösten Erderschütterungen ist es, wenn man den Vortrag der Beteiligten und einschlägige Berichte in den Medien zugrunde legt, offenbar nicht zu gravierenden Schäden am Eigentum oder gar zu den von der Antragstellerin angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten Phänomenen gekommen. Die erwähnte DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) mag geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings geht aus ihr nach eigenem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass eine Überschreitung der Werte nicht bedeutet, dass Schäden voraussehbar auftreten und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Dem entsprechend heißt es in der von den Antragstellerin vorgelegten Untersuchung des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 9.9.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt B-Straße 1“ vom 9.9.2006, Seite 9) und in deren Sachvortrag, diese technische Norm beziehe sich allgemein zwar auf Erschütterungseinwirkungen aller Art, enthalte allerdings keine Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.

Die DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“) enthält eine Anleitung für die Vorermittlung bei Erschütterungen, die eine Vorhersage von Werten der Erschütterungsgrößen zum Ziel hat. Schon in der Vorbemerkung zum Anwendungsbereich (Teil 1, „Vorermittlung von Schwingungsgrößen“) wird ausdrücklich auf das Erfordernis von Einzelfallbegutachtungen hingewiesen. Im Abschnitt 5 (Teil 1) wird bei der Differenzierung nach Erschütterungsquellen ausgeführt, dass Erschütterungen aus „Einzelereignissen“ (5.1), das heißt bei hinsichtlich ihrer Wirkungen zeitlich nicht zusammentreffenden, vielmehr „aufeinander folgenden“ Ereignissen in der Regel „nicht zu ausgeprägten Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen“ (5.1.1). In der Folge (5.1.2) werden als Beispielsfälle hierfür unvermeidbare Erschütterungen mit punktförmigen, impulshaltigen Quellen bei Sprengungen zur Zerlegung von Gesteinen etwa in Steinbrüchen und Bergwerken als Beispielsfälle benannt. Im Teil 3 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, das es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitige Erschütterungen“ der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. ( Speziell mit den (zusätzlichen) Anforderungen an die Bausicherheit (Tragwerksberechnung und Standsicherheit) in deutschen Erdbebengebieten befasst sich im Übrigen die DIN 4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“) vom April 2005. ) Nach der von der Beigeladenen in der Parallelsache 2 B 176/07 vorgelegten Aufstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bergschäden Dipl. Ing. Johannes Schürken (vgl. den vorgelegten Auszug aus Drisch/Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, Seite 243, Blatt 159 der Gerichtsakte) kann bei bergbaubedingten Beben, deren Frequenz regelmäßig unter 10 Hz liegt, erst bei Schwinggeschwindigkeiten über 100 mm/s mit einem Einsturz von Wänden gerechnet werden. Diesen Erkenntnissen entspricht es, dass die seit dem Jahre 2004 im Zuge des Abbaus im Dilsburgfeld verzeichneten insgesamt 2.699 bergbauinduzierten Erderschütterungen, (Nach einer Aufstellung der DMT sind bei den bergbaubedingten Erschütterungen insgesamt in 91 % der Fälle Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s, in 99,48 % solche unterhalb 20 mm/s und lediglich in 14 Fällen (etwa 0,5 %) größere Schwinggeschwindigkeiten registriert worden (vgl. Blatt 150 der Gerichtsakte)) von denen die große Mehrheit Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufwies und nur 14 Fälle mehr als 20 mm/s erreichten, in keinem bekannten Fall schwere Bergschäden an der Oberfläche verursacht haben. Hinsichtlich des von der Antragstellerin benannten Erschütterungsschadens, des Herabfallens eines Schornsteins in Eidenborn am 10.5.2005, räumt diese selbst eine mögliche, nicht behobene Vorschädigung ein. Insoweit hat die Beigeladene im Übrigen auf eine zwischenzeitlich erfolgte einvernehmliche (anteilige) Regulierung hingewiesen. Dass es gar gerade aufgrund von Erschütterungen zu einem „Totalschaden“ bei ihrem Anwesen kommen wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn die gegenwärtig auftretenden Erschütterungsereignisse, etwa die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2007 erwähnten, am 19.11.2007 an der Messstelle C-Stadt/Körprich mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s beziehungsweise am 10.11.2007 an der Messstelle Saarwellingen-Hessbach mit 36,26 mm/s gemessenen Erschütterungen, dem Antragsgegner vor dem Hintergrund der DIN 4150 Anlass bieten sollten, über die „Messungen“ hinaus zusätzliche Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen und der Möglichkeiten der Einschränkung oder gar Vermeidbarkeit einzuleiten oder der Beigeladenen solche aufzugeben, beträfe das die (objektiv-rechtliche) Frage angemessener nachträglicher Reaktion, nicht aber die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung in Bezug auf die Rechtsposition der Antragstellerin. Das hätte insbesondere auch für von der Prognose abweichende gravierende Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu gelten.

Bezogen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ferner anzumerken, dass diese zwar wiederholt auf Erschütterungsereignisse hinweist, aber nicht geltend macht, dass es ungeachtet der im Gutachten des Dr. Tudeshki beschriebenen geologischen Verhältnisse und Effekte, etwa einer Energieabsorption oder einer geologisch bedingten Erhöhung der Schwingungsamplitude durch dieses oder die übrigen „Beben“ der jüngeren Vergangenheit zu abbaubedingten Beschädigungen ihres Eigentums oder gar zu der vom Gutachter weiter angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten „Liquefaction“ („Bodenverflüssigung“) (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, ab Seite 10, Abschnitt 1.2 („Bodenveränderungen“)) aufgrund des geologischen Aufbaus des Untergrundes gekommen ist. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachstelle für Erschütterungsmessungen bei der Deutschen Montan Technologie (DMT) (vgl. die Stellungnahme zu „Sackungen und Bodenverflüssigungen durch Erderschütterungseinwirkung“ vom 9.10.2006) kann das auch ohne weiteres nachvollzogen werden, da selbst die stärkste Erschütterung durch den Betrieb des (nunmehr) Bergwerks Saar mit 3,3 (Die Angabe – nach Richterskala – bezieht sich auf die am 17.2.2006, 18.51 Uhr gemessene Erschütterung, für die an dem Messpunkt Falscheid/Dorfstraße 7a eine maximale Schwinggeschwindigkeit von 71,28 mm/s in horizontaler Richtung registriert wurde, deren Signalfrequenz in der dominierenden Phase bei etwa 5 Hz lag und die einen Einwirkungszeitraum im Sekundenbereich aufwies.) nicht annähernd die für Liquefactionserscheinungen erforderliche Amplitude von mindestens 4,8 erreicht hat und von der Dauer der Belastung – allenfalls 2 Sekunden gegenüber oft mehreren Minuten bei echten Erdbeben – nicht geeignet sind, derartige Phänomene hervorzurufen. (Nach dem zuvor genannten Gutachten lag die seismische Energie des Roermond-Bebens in Holland um das 8.000-fache über derjenigen der stärksten gemessenen bergbaubedingten Erschütterung vom 17.2.2006.) Das gilt unabhängig davon, ob diese Phänomene, wenn sie denn auftreten, durch weitere geophysikalische und –mechanische Eigenschaften des Untergrundes begünstigt werden oder nicht. (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 11, Blatt 315 der Gerichtsakte) Die Beigeladene hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag indes auf mehr als 70 Bohrungen des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) im Zuge von Baugrunduntersuchungen entlang der Prims verwiesen, wobei die entsprechenden Bohrkerne eine starke Durchmischung unterschiedlicher Korngrößen, nicht aber die von Dr. Tudeshki angesprochenen besonderen „verflüssigungsgefährdeten Kornverteilungen“ aufwiesen. (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 347 der Gerichtsakte) Der Hinweis der Antragstellerin, dass „verflüssigungsgefährdete Bereiche lokal begrenzt und sehr kleinräumig auftreten“ könnten, mag für sich genommen ganz allgemein zutreffen. Allein deswegen kann aber sicher nicht auf eine unsachgerechte Ermittlung des Prognosematerials in dem Zusammenhang durch den Antragsgegner beziehungsweise die Beigeladene geschlossen werden. Vor dem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage der „Beweislast“.

Allenfalls in dem Zusammenhang können die Aussagen des von der Antragstellerin beauftragten Gutachters Bedeutung erlangen, wobei der Eintritt der darin beschriebenen möglichen Begleitphänomene eines bergbaulichen Vorhabens bezogen auf den von dem Antragsgegner unter dem 25.11.2005 zugelassenen Abbau in den Streben Prims 1 und Prims 2 für den Senat wenig realistisch ist. Derartiges mag vorkommen beziehungsweise in der Vergangenheit anderen Ortes vorgekommen und nicht gänzlich ausgeschlossen sein. (vgl. hierzu beispielsweise die Darstellung „umgekippter“ Hochhäuser in Japan im Anschluss an das sog. Niigata-Beben im Jahre 1964 mit Zentrum im Japanischen Meer auf Seiten 28/29 des Gutachtens „August 2006“, oder die Fotos zum Roermond-Beben im deutsch-niederländischen Grenzgebiet (1992)) Dass der Antragsgegner deswegen allerdings in der Prognose bei der Beurteilung des Zulassungsbegehrens der Beigeladenen nach den §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG derartige Ereignisse, etwa im Bereich von Hoyerswerda („Schwarze Pumpe“) (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 12, Blatt 316 der Gerichtsakte mit Bild (Abb. 2, Grundbruch an einer Landstraße in Hoyerswerda)) oder allgemein in ehemaligen Braunkohletagebaugebieten aufgetretene Erscheinungen einer „Bodenverflüssigung“ als wahrscheinliche Folge des Kohleabbaus in der Primsmulde in seine Betrachtungen hätte einstellen müssen, ist ungeachtet der Frage der von der Antragstellerin angesprochenen Reichweite richterlicher Sachkunde zu verneinen. Bezüglich der nachträglichen Bewertung der inzwischen aufgetretenen Erschütterungen bleibt jedenfalls festzuhalten, dass weder die Antragstellerin noch sonst jemand im Einwirkungsbereich des streitigen Abbauvorhabens offenbar mit den vom Gutachter beschriebenen Konsequenzen konfrontiert worden ist. Im Übrigen wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, dass weder die Beigeladene noch der Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es – was bei derartigen Unternehmungen realistischerweise mit „Gewissheit“ auch gar nicht möglich wäre – nicht in Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten auch zum Eintritt bergbaubedingter Totalschäden kommen kann. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Nebenbestimmungen ungeeignet seien, „schwerwiegende Bergschäden zu Lasten des Grund- und Produktionseigentums“ der Antragstellerin zu verhindern“. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass durch die Nebenbestimmungen „nicht ausgeschlossen“ werde, dass durch klassische Bergbauauswirkungen der Bodenverformung oder durch Erderschütterungen „erhebliche Bergschäden“ auftreten könnten, so liegt es in der Natur der Sache, dass ein sicherer Ausschluss von Schäden durch Einwirkungen eines Bergbaubetriebs auf die darüber befindliche Tagesoberfläche nur nach Maßstäben der Wahrscheinlichkeit prognostiziert beziehungsweise – mit den Worten der Antragstellerin – „gemutmaßt“, aber sicher nicht „ausgeschlossen“ werden können. Der Sinn nachträglicher Auflagenvorbehalte (wie hier in der Nr. 2) liegt darin, derartigen nachträglichen Entwicklungen im Zuge des Abbaus begegnen zu können. Ab welchem Grad der individuellen Betroffenheit ein subjektiver Anspruch gegen die Bergbehörde auf Ergreifen solcher Maßnahmen mit Blick auf konkrete Entwicklungen besteht, ist dabei eine ganz andere, sich in dem vorliegenden Verfahren nicht stellende Frage.

2.2.3.6 Die Richtigkeit der Prognose des Antragsgegners in der Sonderbetriebsplanzulassung, dass sich aufgrund des zugelassenen Vorhabens weder bei dem sog. 50-jährlichen noch bei dem 20-jährlichen Hochwasser (HQ 50 bzw. HQ 20 ) Verschlechterungen des Hochwasserablaufs gegenüber dem Ist-Zustand ergeben, wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. (vgl. dazu die Seite 36 (oben) des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 14.9.2007; ausführlich zu diesem Thema der Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 2 B 176/07) Weiterer Ausführungen dazu bedarf es daher vorliegend nicht. (vgl. zu diesem Thema ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache 2 B 176/07)

Was die von den Antragstellerin angeführten Vernässungen durch oberflächennahes Grundwasser anbelangt, gilt im Ergebnis nicht anderes. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seit 1999 mehrere wissenschaftliche Untersuchungen und Simulationen zu diesem Thema durchgeführt worden sind. Nach deren Ergebnis ist kein bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser in den jungen Talauesedimenten erkennbar. (vgl. hierzu die Aufstellung der durchgeführten Untersuchungen Blätter 202/203 der Gerichtsakte) Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der bisherige Grundwasserspiegel bei der zu erwartenden Absenkung des Geländes unverändert bleibt, also – wie das in einem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gutachten des Dr. Tudeshki vom Dezember 2006 (vgl. die „Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Rechtsanwälte Kümmerlein, Simon & Partner vom 9.10.2006 und 2.11.2006 …“ vom 14.12.2006 in der Parallelsache VG 5 F 21/06, Bl. 332 der Gerichtsakte (1. Instanz) Seite 10/18) angeführt wird – bezogen auf die Tagesoberfläche entsprechend (relativ) „ansteigt“, wäre angesichts des geringen Ausmaßes der prognostizierten Senkung für das südlich der Prims gelegene Grundstück der Antragstellerin von maximal – bezogen auf alle vier Strebe in der Primsmulde Süd – 18 cm keine wesentliche zusätzliche „Vernässung“ an der Tagesoberfläche zu erwarten. Hinsichtlich der Auswirkungen (allein) der beiden gegenwärtig Abbau befindlichen beiden von der Sofortvollzugsanordnung erfassten Strebe Prims 1 und Prims 2 ist das bezogen auf die Höhenänderung von voraussichtlich weniger als 1 cm, sofern eine solche überhaupt messbar stattfindet, sicher auszuschließen. Auf die von der Antragstellerin unter Gehörsgesichtpunkten immer wieder reklamierten, im Übrigen bei den Akten befindlichen, und daher den Prozessbevollmächtigten jederzeit zugänglichen Untersuchungen des Büros Dr. Marx (vgl. die „Bewertung der Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick auf bergbauinduzierte Veränderungen“ vom 14.12.2005) kommt es daher nicht an.

2.2.3.7 Auf vorgetragene psychische Folgen aus dem Erleben von Erschütterungsereignissen durch die betroffene Bevölkerung in der Umgebung des Abbauvorhabens kann sich die Antragstellerin als juristische Person und Kapitalgesellschaft „naturgemäß“ nicht berufen.

2.3 Eines Eingehens auf die Ausführungen zum Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG), mit denen die Antragstellerin eine aus ihrer Sicht „überlange“ Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beanstandet und meint, argumentativ die durchschnittliche statistische Dauer von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes bemühen zu können, bedarf es nicht. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ohne Belang ist. Anzumerken ist aber insoweit, dass – nur beispielsweise – der nun im Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung weiteren umfangreichen Aktenmaterials, auf dessen Inhalt es, wie gesagt, übrigens für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt, sowie auf Gewährung von Einsichtnahme auch hierin, wenn ihm zu folgen wäre, eine weitere ganz wesentliche Verzögerung des Verfahren zur Folge hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei die Erhöhung des Streitwerts durch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin veranlasst ist und auch im vorliegenden Fall die für den vorläufigen Rechtsschutz übliche Halbierung vorzunehmen ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.