Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie seines Kleinen Waffenscheins und begleitende Anordnungen.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 widerrief das Landratsamt F. nach Anhörung die Waffenbesitzkarte Nr. … und den Kleinen Waffenschein Nr. … des Klägers (Nr. 1), gab ihm auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die auf der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Schusswaffen und etwaige in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen und dies spätestens eine Woche nach Ablauf der genannten Frist nachzuweisen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nr. 4). Für die in Nr. 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Bei Nichtbefolgen der in Nr. 2 aufgegebenen Verpflichtung bis spätestens 5 Wochen seit Zustellung des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erlaubnisse zu widerrufen seien, da der Kläger nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig sei. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien. Gegen den Kläger sei am 12. Dezember 2013 vom Amtsgericht München ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung ergangen. Der Kläger sei am 16. Juni 2013 als Fahrer des KFZ mit dem amtl. Kennzeichen … einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die am Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette dem benutzten Fahrzeug nicht zugeordnet sei. Die angebrachte Umweltplakette sei ursprünglich einem Pkw zugeordnet gewesen, dessen Halter der Kläger gewesen sei. Ein Ausnahmefall, der die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG entkräften könnte, liege aufgrund der der abgeurteilten Tat zugrunde liegenden Umstände nicht vor. Die Anordnungen in Nr. 3 und 4 beruhten auf § 46 Abs. 2 WaffG.

Am 23. Juni 2016 ließ der Kläger gegen den am 27. Mai 2016 zugestellten Bescheid durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

I. Der Bescheid des Landratsamtes F., M. Straße 32, 8. F., vom 25.06.2016, Aktenzeichen: … …, wegen Vollzug des Waffengesetzes betreffend, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zudem wurde im Wege einstweiligen Rechtschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom 25.5.2016, hier Ziffer 5. wiederherzustellen (M 7 S. 16.2807).

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. Juli 2016 und 10. August 2016 aus, dass im vorliegenden Fall die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden könnten, da diese auf einem Irrtum beruhten. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei grob falsch. Es sei keine Tatbestandsvariante des § 267 StGB erfüllt, vielmehr liege lediglich eine schriftliche Lüge vor, was unter Verweise auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 5.7.2012 - 5 StR 380/11) ausgeführt wird. Man könne dem Kläger nicht vorwerfen, dass er als juristischer Laie den Fehler im Strafbefehl nicht erkannt habe. Er habe den Strafbefehl akzeptiert, da es ihm bequemer und einfacher erschienen sei, zu bezahlen, als sich mit einer Hauptverhandlung herumzuschlagen. Der Strafbefehl sei materiell unrichtig und falsch, da keine echte Urkunde verändert oder eine unechte Urkunde hergestellt worden sei. Ferner fehlten in den Strafakten Hinweise darauf, dass die Verwechslung vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für eine auf einem Irrtum beruhende Verurteilung vorlägen, noch Hinweise darauf, dass die Waffenbehörde in der Lage sei, den Sachverhalt besser aufzuklären als die Strafverfolgungsbehörde. Für das vorsätzliche Handeln, das das Amtsgericht München angenommen habe, spreche das klägerische Verhalten bei der Verkehrskontrolle. Im Übrigen liege es der Waffenbehörde fern, die Subsumtion des Strafgerichts anzuzweifeln, man gehe vielmehr von der Richtigkeit des Strafbefehls aus. Soweit angeführt werde, der Kläger sei bisher weder straf- noch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten, decke sich dies nicht mit den polizeilichen Auskünften. Der Kläger sei unter anderem wegen Diebstahls am 11. Juni 2013 rechtskräftig zu 25 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Verurteilung habe die Behörde ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt, da die Tagessatzanzahl von 25 wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht ins Gewicht gefallen wäre. Gleichwohl werde in der Gesamtschau erkennbar, dass eine Ausnahmekonstellation, die einen Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen würde, in der Person des Klägers nicht vorliege.

Am 12. August 2016 erließ das Landratsamt F. einen weiteren Bescheid, in dem es für Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 die sofortige Vollziehung anordnete.

Am 26. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München die Anträge auf einstweiligen Rechtschutz ab, da nach der summarischen Prüfung die Bescheide des Beklagten vom 25. Mai 2016 und 12. August 2016 formell und materiell rechtmäßig seien (M 7 S. 16.2807). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ordnete dieser mit Beschluss vom 7. November 2016 hinsichtlich Nr. 6 (Zwangsgeldandrohung) die aufschiebende Wirkung der Klage an und wies die Beschwerde im Übrigen zurück (21 CS 16.1907). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Beschlussgründe Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2016 hob der Beklagte die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids auf. Darauf wurde die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Hauptsache nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids in der mündlichen Verhandlung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 21.12.2006 - 6 B 99/06 - juris Rn. 4 m.w.N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffen-besitzkarte und der Kleine Waffenschein, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wegen Urkundenfälschung (rechtskräftig seit 14. Januar 2014) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Weiter liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts München vom 17. Mai 2013 zu 25 Tagessätzen wegen eines vom Kläger begangenen Diebstahls vor.

Den Einwänden des Klägers hinsichtlich der materiellen Unrichtigkeit des Strafbefehls ist nicht zu folgen, wenn er sich darauf beruft, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung falsch sei, da keine der Tatbestandsvarianten des § 267 StGB erfüllt sei und keine Hinweise auf das vorsätzliche Handeln vorlägen.

Die Behörde darf bei der Anwendung des Regeltatbestandes grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen, wobei es wegen § 410 Abs. 3 StPO keine Rolle spielt, ob sie durch Strafbefehl oder Strafurteil erfolgt ist (BayVGH, B.v. 25.11.2008 - 21 CS 08.2753 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, U.v. 13.12.1994 - 1 C 31/92 - juris Rn. 30). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, B.v. 22. 4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6). Dabei gelten ähnliche Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik für Ausweisungen von Ausländern aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 08.5.1989 - 1 B 77/89 - juris) Die Behörde ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6).

Eine auf einem ohne weiteres erkennbaren Irrtum beruhende strafrechtliche Verurteilung liegt entgegen der Ansicht des Klägers bei Erlass des gegen ihn ergangenen Strafbefehls wegen Urkundenfälschung nicht vor. Die Behörde war daher nicht gehalten, die Vorwürfe eigenständig zu überprüfen, sondern durfte den Strafbefehl zu Grunde legen. Im Übrigen sind die vom Kläger vorgebrachten Überlegungen nicht tragfähig, soweit er unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. B.v. 5.7. 2012 - 5 StR 380/11) geltend macht, dass lediglich eine straflose schriftliche Lüge vorliege. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt und behandelt rechtlich die Problematik der Veränderung einer Originalurkunde und Reproduktion durch eine Farbkopie. Bei einer an einem Fahrzeug angebrachten Feinstaubplakette handelt es sich im Unterschied dazu um eine zusammengesetzte Urkunde. Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger an der Plakette selbst keine Manipulation vorgenommen hat, da es maßgeblich auf die Verbindung der Plakette mit einem Fahrzeug ankommt (vgl. Hertl, Tatort Umweltz…, SVR 2015, 121-126 zu Ordnungswidrigkeiten und Straften im Zusammenhang mit der sog. Feinstaubplakette). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Eilverfahren die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Verfahren M 7 S. 16.2807 bereits als zutreffend bestätigt (BayVGH, B. v. 4.11.2016 - 21 CS 16.1907 - juris Rn. 12). Den weiteren Ausführungen des BayVGH hierzu (vgl. Rn. 13 des zitierten Beschlusses) ist der Kläger ist der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat er seine abweichende Meinung geäußert und auf eine weitere - aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht vergleichbare - Fallkonstellation des Einlegens eines roten Nummernschildes in ein anderes KFZ sowie Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht verwiesen. Selbst wenn die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG herangezogen würde, wobei dort nicht auf ein Strafmaß Bezug genommen wird und ein Abweichen zugunsten des Betroffenen möglich ist, bedarf es jedoch gewichtiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen; die strafgerichtliche Würdigung muss offensichtlich unrichtig sein (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - juris Rn. 11 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Weiter ist der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung greift.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B.v. 21. 7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 8). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, a.a.O.). Dabei bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe (BT-Drs. 14/7758 S. 128) und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BVerwG, B.v. 21. 7.2008- 3 B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18. 4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 9). Dass der Betroffene zuvor und seither strafrechtlich nicht aufgefallen ist, entkräftet die Vermutung grundsätzlich nicht (BVerwG, a.a.O.; BayVGH, B.v. 14. 9.2009 - 21 CS 09.1430 - juris Rn. 8). Maßgeblich ist vielmehr der ordnungsrechtliche Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26. 3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25). Daraus folgt, dass selbst bei geringer Schuld im strafrechtlichen Sinne eine Verfehlung ordnungsrechtlich als relevant gewertet werden kann (BVerwG, a.a.O.).

Dem Strafbefehl gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung, auf den die Behörde maßgeblich abgestellt hat, liegt eine Verfehlung zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG begründen kann. Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demnach ist der Kläger wissentlich mit einem Fahrzeug in die Umweltzone in der Münchner Innenstadt gefahren, an dem eine Umweltplakette angebracht war, die für ein anderes Fahrzeug ausgestellt war. Umstände, die die Tat in einem milden Licht erscheinen lassen könnten, sind daraus nicht ersichtlich.

Nachdem der Beklagte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht vom Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen ist, war er nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein zu widerrufen, ohne dass ihm insoweit ein Entschließungsermessen zukam. Das Gesetz sieht bei diesem Stand des Verfahrens kein weniger einschneidendes Mittel vor. Angesichts der von Schusswaffen ausgehenden erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit, hat der Kläger auch die damit verbundene Einschränkung seiner Grundrechte hinzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1995 - 1 C 32/94 - juris Rn. 17 ff.).

Rechtsgrundlage für die dem Kläger in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein beim Landratsamt abzugeben, ist § 46 Abs. 1 WaffG, wonach eine unverzügliche Rückgabeverpflichtung der Erlaubnisse nach deren Rücknahme bzw. Widerruf besteht. Für die Verpflichtung des Klägers in Nr. 3 des Bescheids, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum Ablauf von 4 Wochen seit Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, findet sich in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die entsprechende Rechtsgrundlage. § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG eröffnet die vom Beklagten in Nr. 4 angekündigte Möglichkeit zur Sicherstellung.

Die Klage war somit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage die Zwangsgeldandrohung für den Fall unterbleibender Rückgabe der Urkunden in Nr. 6 des Bescheids betraf, hätte der Kläger im Verfahren zwar obsiegt (vgl. insoweit die Ausführungen des BayVGH im Beschwerdeverfahren, B. v. 4.11.2016, 21 CS 16.1907, juris - Rn. 8). Dieses klägerische Obsiegen fällt jedoch gegenüber dem Unterliegen nicht ins Gewicht, so dass im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger vollständig die Kostentragungspflicht auferlegt wurde.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2017 - M 7 K 16.2806 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

5 StR 380/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Mai 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen II.3 bis II.5 der Urteilsgründe ;
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Untreue unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
3
a) Die Angeklagte betrieb ab Anfang 2005 als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der „S “ in Lübeck ein Rei- sebüro. Die Gesellschaft war bereits Ende 2005 überschuldet. Im September 2006 beantragte die Angeklagte bei einem Finanzierungsinstitut einen gewerblichen Kredit über 25.000 €, der ihr aufgrund unzutreffender Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2005 und in der vorläufigen betriebs-wirtschaftlichen Auswertung zum 30. September 2006 bewilligt und auf das Geschäftskonto der GmbH valutiert wurde. Im Oktober 2007 stellte die Angeklagte Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH, woraufhin deren Geschäftskonto vom Finanzierungsinstitut gekündigt wurde. Der Kredit wurde nicht zurückbezahlt. Es kam der Angeklagten bei Beantragung des Kredits darauf an, die Gesellschaft noch länger betreiben und so von ihrem Geschäftsführergehalt leben zu können (Tat II.1: Betrug).
4
b) Im September 2007 ließ die Angeklagte durch eine Mitarbeiterin für die GmbH einen Reisebus für 4.900 € anmieten, um eine Reiseveranstaltung durchzuführen. Nach Überlassen des Busses zahlte die Gesellschaft den vereinbarten „Fahrpreis“ nicht (Tat II.2: Betrug).
5
c) Im August 2007 gründete die Angeklagte die „S. “, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Die Gesellschaft hatte keine eigene Kontoverbindung; ein unter dem Namen der Angeklagten und dem Namen „L. “ eröff- netes Konto diente als Geschäftskonto. Die GmbH war bereits zum 10. Dezember 2007 zahlungsunfähig.
6
Für die GmbH bestand zunächst bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiseversicherung gemäß § 651k BGB. Für jede Reise wurde ein eigener Versicherungsschein mit einer individuellen Nummer ausgegeben, den der Reisekunde erhalten sollte. Um trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH Reisen an Interessenten anbieten und die Reisepreise als Anzahlung und Schlusszahlung vereinnahmen zu können, wies die Angeklagte ihre Mitarbeiter an, von Originalsicherungsscheinen, die für die frühere „S. “ ausgegebenund seit März 2008 ungültig waren, jeweils eine Farbkopie, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sah, auf der Rückseite derKundenrechnung zu erstellen und das Original einzubehalten. Bei vier Reiseveranstaltungen ab November 2008 (Anklagefälle 16, 17, 18 und 21) ließ die Angeklagte nach Zahlung des Reisepreises die Reisen stornieren, zwei weitere Reiseveranstaltungen fanden statt (Anklagefälle 19 und 20).
7
Das Landgericht hat die Angeklagte aufgrund der generellen Anweisung ihrer Mitarbeiter, wie sie vorzugehen hätten, wegen einer einheitlichen Tat des Betruges und der Urkundenfälschung verurteilt. In den Fällen 19 und 20 der Anklageschrift ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 154a StPO beschränkt worden (Tat II.3).
8
d) Des Weiteren hat das Landgericht eine einheitliche, in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu Ziffer 1 c) stehende Untreue zum Nachteil der GmbH angenommen (Fall II.4: § 266 StGB), weil die Angeklagte – nach Stellung eines Eigeninsolvenzantrages für die GmbH am 24. April 2009 – veranlasste, dass die Reisekunden die Restzahlungen des Reisepreises nicht auf das auf ihren Namen geführte Geschäftskonto der GmbH, sondern auf ein neu von der Angeklagten eingerichtetes Privatkonto einbezahlten (Anklagefälle 18, 19 und 21).
9
e) Am 22. April 2009 gründete die Angeklagte die „D. “, die am 22. Dezember 2009 in eine GmbH umgewandelt wurde. Entsprechend ihrer früheren Vorgehensweise bot die Angeklagte Reisen an, um für diese Gesellschaften an Vorauszahlungen der Kunden zu gelangen. Bei allen vier Reiseveranstaltungen (Anklagefälle 41 bis 44) fand die Reise nicht statt; in den Anklagefällen 41 und 44 war eine Farbkopie eines ungültigen Originalreisesicherungsscheins auf der Rückseite der Kundenrechnung auf Veranlassung der Angeklagten erstellt worden.
10
Das Landgericht hat aufgrund der generellen Anweisungslage eine einheitliche Tat des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung angenommen (bei Anklagefällen 42 und 43 gemäß § 154a StPO beschränkt auf Betrug).
11
2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
a) Die Angeklagte hat keine unechte oder verfälschte Urkunde herstellen lassen oder von dieser Gebrauch gemacht. Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen , und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGH, Urteile vom 19. Februar 1953 – 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61, und vom 11. Mai 1971 – 1StR 387/70, BGHSt 24, 140, 141). Soweit die Angeklagte lediglich den – ungültigen – Reisesicherungsschein eines Versicherungsunternehmens als Farbkopie auf die Rückseite der Kundenrechnung hat erstellen lassen, liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Es müsste darüber hinaus eine vom Landgericht nicht festgestellte Veränderung des Originalversicherungsscheins vorgenommen worden sein; erst dann kann eine Reproduktion durch eine Farbkopie den Anschein einer von einem Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 488/09, NStZ 2010, 703; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554).
13
b) Der Senat hebt daher die Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe auf; er kann nicht ausschließen, dass Feststellungen noch getroffen werden können, die den Tatbestand der Urkundenfälschung begründen könnten. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen des an sich rechtsfehlerfrei festgestellten Betruges zum Nachteil der Reisekunden. Insgesamt – dies gilt gleichermaßen für die nachstehende Beanstandung (unten 2) – können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben, weil lediglich Subsumtionsfehler vorliegen; weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht könnte die Urkundenfälschungsvorwürfe nach § 154a StPO ausscheiden; dann besteht ohne weiteres eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen.
14
3. Auch die Verurteilung wegen Untreue (II.4 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Der Untreuetatbestand ist schon deshalb nicht erfüllt, weil der GmbH kein Vermögensnachteil dadurch zugefügt worden ist, dass die von der Angeklagten zum Nachteil der Kunden ertrogenen Restzahlungen auf den Reisepreis (Anklagefälle 18, 19 und 21) nicht auf das von der Ange- klagten für die GmbH geführte „Geschäftskonto“, sondern auf ihr Privatkonto einbezahlt worden sind. Die Gelder hätten der GmbH – soweit die Reiseleistungen nicht erbracht wurden – ohnehin nicht als Vermögenswert zugestanden. Es spielte daher keine Rolle, auf welches Konto der Angeklagten die Zahlungen nach Stellung des Insolvenzantrages für die GmbH eingingen. Dies gilt ebenso für den Anklagefall 19, auch wenn in diesem Fall die Reise stattgefunden hat und insofern der GmbH der entrichtete Reisepreis zustand. Denn aufgrund der vorausgegangenen Absicht, den Reisepreis betrügerisch zu erlangen, kann eine Untreuehandlung zum Nachteil der GmbH nicht in der Umleitung des Zahlungseingangs auf ein anderes Privatkonto der Angeklagten gesehen werden, sondern darin, dass sie es unterlassen hat, der GmbH nach Durchführung der Reise den entrichteten Reisepreis zur Verfügungzu stellen. Feststellungen hierzu sind vom Landgericht jedoch nicht getroffen worden. Es wird sich für das neue Tatgericht empfehlen, in diesem Anklagepunkt nach §§ 154, 154a StPO zu verfahren.
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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

5 StR 380/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Mai 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen II.3 bis II.5 der Urteilsgründe ;
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Untreue unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
3
a) Die Angeklagte betrieb ab Anfang 2005 als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der „S “ in Lübeck ein Rei- sebüro. Die Gesellschaft war bereits Ende 2005 überschuldet. Im September 2006 beantragte die Angeklagte bei einem Finanzierungsinstitut einen gewerblichen Kredit über 25.000 €, der ihr aufgrund unzutreffender Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2005 und in der vorläufigen betriebs-wirtschaftlichen Auswertung zum 30. September 2006 bewilligt und auf das Geschäftskonto der GmbH valutiert wurde. Im Oktober 2007 stellte die Angeklagte Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH, woraufhin deren Geschäftskonto vom Finanzierungsinstitut gekündigt wurde. Der Kredit wurde nicht zurückbezahlt. Es kam der Angeklagten bei Beantragung des Kredits darauf an, die Gesellschaft noch länger betreiben und so von ihrem Geschäftsführergehalt leben zu können (Tat II.1: Betrug).
4
b) Im September 2007 ließ die Angeklagte durch eine Mitarbeiterin für die GmbH einen Reisebus für 4.900 € anmieten, um eine Reiseveranstaltung durchzuführen. Nach Überlassen des Busses zahlte die Gesellschaft den vereinbarten „Fahrpreis“ nicht (Tat II.2: Betrug).
5
c) Im August 2007 gründete die Angeklagte die „S. “, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Die Gesellschaft hatte keine eigene Kontoverbindung; ein unter dem Namen der Angeklagten und dem Namen „L. “ eröff- netes Konto diente als Geschäftskonto. Die GmbH war bereits zum 10. Dezember 2007 zahlungsunfähig.
6
Für die GmbH bestand zunächst bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiseversicherung gemäß § 651k BGB. Für jede Reise wurde ein eigener Versicherungsschein mit einer individuellen Nummer ausgegeben, den der Reisekunde erhalten sollte. Um trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH Reisen an Interessenten anbieten und die Reisepreise als Anzahlung und Schlusszahlung vereinnahmen zu können, wies die Angeklagte ihre Mitarbeiter an, von Originalsicherungsscheinen, die für die frühere „S. “ ausgegebenund seit März 2008 ungültig waren, jeweils eine Farbkopie, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sah, auf der Rückseite derKundenrechnung zu erstellen und das Original einzubehalten. Bei vier Reiseveranstaltungen ab November 2008 (Anklagefälle 16, 17, 18 und 21) ließ die Angeklagte nach Zahlung des Reisepreises die Reisen stornieren, zwei weitere Reiseveranstaltungen fanden statt (Anklagefälle 19 und 20).
7
Das Landgericht hat die Angeklagte aufgrund der generellen Anweisung ihrer Mitarbeiter, wie sie vorzugehen hätten, wegen einer einheitlichen Tat des Betruges und der Urkundenfälschung verurteilt. In den Fällen 19 und 20 der Anklageschrift ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 154a StPO beschränkt worden (Tat II.3).
8
d) Des Weiteren hat das Landgericht eine einheitliche, in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu Ziffer 1 c) stehende Untreue zum Nachteil der GmbH angenommen (Fall II.4: § 266 StGB), weil die Angeklagte – nach Stellung eines Eigeninsolvenzantrages für die GmbH am 24. April 2009 – veranlasste, dass die Reisekunden die Restzahlungen des Reisepreises nicht auf das auf ihren Namen geführte Geschäftskonto der GmbH, sondern auf ein neu von der Angeklagten eingerichtetes Privatkonto einbezahlten (Anklagefälle 18, 19 und 21).
9
e) Am 22. April 2009 gründete die Angeklagte die „D. “, die am 22. Dezember 2009 in eine GmbH umgewandelt wurde. Entsprechend ihrer früheren Vorgehensweise bot die Angeklagte Reisen an, um für diese Gesellschaften an Vorauszahlungen der Kunden zu gelangen. Bei allen vier Reiseveranstaltungen (Anklagefälle 41 bis 44) fand die Reise nicht statt; in den Anklagefällen 41 und 44 war eine Farbkopie eines ungültigen Originalreisesicherungsscheins auf der Rückseite der Kundenrechnung auf Veranlassung der Angeklagten erstellt worden.
10
Das Landgericht hat aufgrund der generellen Anweisungslage eine einheitliche Tat des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung angenommen (bei Anklagefällen 42 und 43 gemäß § 154a StPO beschränkt auf Betrug).
11
2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
a) Die Angeklagte hat keine unechte oder verfälschte Urkunde herstellen lassen oder von dieser Gebrauch gemacht. Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen , und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGH, Urteile vom 19. Februar 1953 – 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61, und vom 11. Mai 1971 – 1StR 387/70, BGHSt 24, 140, 141). Soweit die Angeklagte lediglich den – ungültigen – Reisesicherungsschein eines Versicherungsunternehmens als Farbkopie auf die Rückseite der Kundenrechnung hat erstellen lassen, liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Es müsste darüber hinaus eine vom Landgericht nicht festgestellte Veränderung des Originalversicherungsscheins vorgenommen worden sein; erst dann kann eine Reproduktion durch eine Farbkopie den Anschein einer von einem Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 488/09, NStZ 2010, 703; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554).
13
b) Der Senat hebt daher die Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe auf; er kann nicht ausschließen, dass Feststellungen noch getroffen werden können, die den Tatbestand der Urkundenfälschung begründen könnten. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen des an sich rechtsfehlerfrei festgestellten Betruges zum Nachteil der Reisekunden. Insgesamt – dies gilt gleichermaßen für die nachstehende Beanstandung (unten 2) – können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben, weil lediglich Subsumtionsfehler vorliegen; weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht könnte die Urkundenfälschungsvorwürfe nach § 154a StPO ausscheiden; dann besteht ohne weiteres eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen.
14
3. Auch die Verurteilung wegen Untreue (II.4 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Der Untreuetatbestand ist schon deshalb nicht erfüllt, weil der GmbH kein Vermögensnachteil dadurch zugefügt worden ist, dass die von der Angeklagten zum Nachteil der Kunden ertrogenen Restzahlungen auf den Reisepreis (Anklagefälle 18, 19 und 21) nicht auf das von der Ange- klagten für die GmbH geführte „Geschäftskonto“, sondern auf ihr Privatkonto einbezahlt worden sind. Die Gelder hätten der GmbH – soweit die Reiseleistungen nicht erbracht wurden – ohnehin nicht als Vermögenswert zugestanden. Es spielte daher keine Rolle, auf welches Konto der Angeklagten die Zahlungen nach Stellung des Insolvenzantrages für die GmbH eingingen. Dies gilt ebenso für den Anklagefall 19, auch wenn in diesem Fall die Reise stattgefunden hat und insofern der GmbH der entrichtete Reisepreis zustand. Denn aufgrund der vorausgegangenen Absicht, den Reisepreis betrügerisch zu erlangen, kann eine Untreuehandlung zum Nachteil der GmbH nicht in der Umleitung des Zahlungseingangs auf ein anderes Privatkonto der Angeklagten gesehen werden, sondern darin, dass sie es unterlassen hat, der GmbH nach Durchführung der Reise den entrichteten Reisepreis zur Verfügungzu stellen. Feststellungen hierzu sind vom Landgericht jedoch nicht getroffen worden. Es wird sich für das neue Tatgericht empfehlen, in diesem Anklagepunkt nach §§ 154, 154a StPO zu verfahren.
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Tenor

I.

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 6 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Fassung des Bescheids vom 12. August 2016 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und seines Kleinen Waffenscheines sowie gegen die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

1. Mit seit 14. Januar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt (Gebrauch einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr). Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. Juni 2013 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., auf der Prinzregentenstraße in München unterwegs gewesen zu sein. Um die Berechtigung darüber vorzutäuschen, dass das genannte Fahrzeug am Verkehr innerhalb der Umweltzone Münchens teilnehmen dürfe, sei zuvor an dem Fahrzeug mit Wissen des Antragstellers eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe angebracht worden, die von der Landeshauptstadt München für den Pkw, amtliches Kennzeichen ..., ausgestellt und dessen Halter der Antragsteller war.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck widerrief mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt drei Pistolen, eine Büchse, zwei Wechselsysteme und zwei Wechselläufe eingetragen sind, und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 1). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die im Besitz des Antragstellers befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nr. 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Unter Nummer 6 des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung dieses Bescheids der in Nummer 2 genannten Verpflichtung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht. Mit Bescheid vom 12. August 2016 wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 angeordnet.

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 23. Juni 2016 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2016 abgelehnt (M 7 S 16.2807).

Dagegen richtet sich die Beschwerde, die mit der offensichtlichen Unrichtigkeit des Strafbefehls und des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung begründet wird.

II. Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Senat im Grundsatz auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Unabhängig von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß Dargelegten hat die Beschwerde aber auch Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und sich die Mängel daher unabhängig von einer Darlegung aufdrängen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27, §124a Rn. 54).

1. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 verfügte Zwangsgeldandrohung richtet. Die Fehlerhaftigkeit der Zwangsgeldandrohung liegt offensichtlich vor, einer Darlegung durch den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Bis zum Ablauf der unter Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 eingeräumten Erfüllungsfrist für die Rückgabe der Dokumente von spätestens fünf Wochen seit Bescheidszustellung lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vor. Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 wurde erst im Bescheid vom 12. August 2016, also nach Ablauf der Erfüllungsfrist, angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) über eine Geldforderung, die entsteht und fällig wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, zum anderen darf bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt sein (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 VwZVG; BayVGH, B. v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 12 ff.). Die erst nach Ablauf der in einer Zwangsgeldandrohung eingeräumten Erfüllungsfrist angeordnete sofortige Vollziehung der Grundverfügung (Nr. 2), wodurch erst die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG geschaffen werden, kann den Mangel der bereits erlassenen fehlerhaften Zwangsgeldandrohung nicht beheben.

Da sich die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheids nach alldem voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen wird, ist insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen (Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die dem waffenrechtlichen Widerruf zugrunde liegende Strafbefehlsentscheidung augenscheinlich falsch sei. Eine Urkundenfälschung sei in dem insoweit unstreitigen Verhalten des Antragstellers offensichtlich nicht enthalten gewesen. Der Antragsteller habe weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte verfälscht (vgl. BGH, B. v. 5.7.2012 - 5 Str 380/11). Das Herzeigen einer richtigen Urkunde am falschen Zweck sei bestenfalls eine straflose schriftliche Lüge.

Diese Ausführungen geben keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er wegen der vorsätzlichen Straftat der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Antragstellers, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei mangels Vorliegen der Tatbestandsvarianten des § 267 StGB offensichtlich falsch, eingehend auseinander gesetzt (vgl. BA S. 8 f) und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig sei, weil sie nicht den vorliegenden Fall einer zusammengesetzten Urkunde (auf dem Fahrzeug angebrachte Feinstaubplakette) behandle. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. August 2016 (BA S. 9 f) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers widerlegt insbesondere nicht die dem Strafbefehl zugrunde gelegte Tatbestandsalternative des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB, dass der Antragsteller zur Täuschung im Rechtsverkehr eine verfälschte Urkunde gebraucht hat. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der hier besonderen Form der Urkunde - der zusammengesetzten Urkunde - auseinander. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit dem Augenscheinsobjekt, auf das sich ihr Erklärungsinhalt bezieht („Bezugsobjekt“) räumlich fest zu einer „Beweiseinheit“ verbunden ist (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a). Die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen durch Angaben in den Fahrzeugpapieren (vgl. § 5 35.BImSchV). Für dieses Fahrzeug geben die zuständigen Behörden die entsprechende Feinstaubplakette aus. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 35. BImSchV). Durch das Anbringen der grundsätzlich nicht ablösbaren Plakette am Fahrzeug entsteht die „zusammengesetzte Urkunde“. Die durch die räumlich feste Verbindung verkörperte „Beweisbeziehung“ zwischen Urkunde und deren Bezugsobjekt hat im Rechtsverkehr den selben Beweiswert wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde. Ihre Veränderung ist deshalb Urkundenfälschung (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a; vgl. auch Hertel, SVR 2015, 121, 126).

Nach summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel daran, dass das unbestrittene Verhalten des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl somit nicht an einem offensichtlichen Fehler. Weitere Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F vom 13. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die Waffenbesitzkarte mit acht eingetragenen Waffen, wozu auch ein Wechsellauf oder Wechselsystem zählt, ist mit dem

Auffangwert von 5.000,00 zzgl. 750,00 € je weiterer Waffe, der Kleine Waffenschein mit dem Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

I.

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 6 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Fassung des Bescheids vom 12. August 2016 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und seines Kleinen Waffenscheines sowie gegen die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

1. Mit seit 14. Januar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt (Gebrauch einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr). Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. Juni 2013 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., auf der Prinzregentenstraße in München unterwegs gewesen zu sein. Um die Berechtigung darüber vorzutäuschen, dass das genannte Fahrzeug am Verkehr innerhalb der Umweltzone Münchens teilnehmen dürfe, sei zuvor an dem Fahrzeug mit Wissen des Antragstellers eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe angebracht worden, die von der Landeshauptstadt München für den Pkw, amtliches Kennzeichen ..., ausgestellt und dessen Halter der Antragsteller war.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck widerrief mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt drei Pistolen, eine Büchse, zwei Wechselsysteme und zwei Wechselläufe eingetragen sind, und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 1). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die im Besitz des Antragstellers befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nr. 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Unter Nummer 6 des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung dieses Bescheids der in Nummer 2 genannten Verpflichtung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht. Mit Bescheid vom 12. August 2016 wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 angeordnet.

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 23. Juni 2016 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2016 abgelehnt (M 7 S 16.2807).

Dagegen richtet sich die Beschwerde, die mit der offensichtlichen Unrichtigkeit des Strafbefehls und des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung begründet wird.

II. Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Senat im Grundsatz auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Unabhängig von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß Dargelegten hat die Beschwerde aber auch Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und sich die Mängel daher unabhängig von einer Darlegung aufdrängen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27, §124a Rn. 54).

1. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 verfügte Zwangsgeldandrohung richtet. Die Fehlerhaftigkeit der Zwangsgeldandrohung liegt offensichtlich vor, einer Darlegung durch den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Bis zum Ablauf der unter Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 eingeräumten Erfüllungsfrist für die Rückgabe der Dokumente von spätestens fünf Wochen seit Bescheidszustellung lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vor. Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 wurde erst im Bescheid vom 12. August 2016, also nach Ablauf der Erfüllungsfrist, angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) über eine Geldforderung, die entsteht und fällig wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, zum anderen darf bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt sein (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 VwZVG; BayVGH, B. v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 12 ff.). Die erst nach Ablauf der in einer Zwangsgeldandrohung eingeräumten Erfüllungsfrist angeordnete sofortige Vollziehung der Grundverfügung (Nr. 2), wodurch erst die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG geschaffen werden, kann den Mangel der bereits erlassenen fehlerhaften Zwangsgeldandrohung nicht beheben.

Da sich die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheids nach alldem voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen wird, ist insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen (Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die dem waffenrechtlichen Widerruf zugrunde liegende Strafbefehlsentscheidung augenscheinlich falsch sei. Eine Urkundenfälschung sei in dem insoweit unstreitigen Verhalten des Antragstellers offensichtlich nicht enthalten gewesen. Der Antragsteller habe weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte verfälscht (vgl. BGH, B. v. 5.7.2012 - 5 Str 380/11). Das Herzeigen einer richtigen Urkunde am falschen Zweck sei bestenfalls eine straflose schriftliche Lüge.

Diese Ausführungen geben keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er wegen der vorsätzlichen Straftat der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Antragstellers, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei mangels Vorliegen der Tatbestandsvarianten des § 267 StGB offensichtlich falsch, eingehend auseinander gesetzt (vgl. BA S. 8 f) und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig sei, weil sie nicht den vorliegenden Fall einer zusammengesetzten Urkunde (auf dem Fahrzeug angebrachte Feinstaubplakette) behandle. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. August 2016 (BA S. 9 f) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers widerlegt insbesondere nicht die dem Strafbefehl zugrunde gelegte Tatbestandsalternative des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB, dass der Antragsteller zur Täuschung im Rechtsverkehr eine verfälschte Urkunde gebraucht hat. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der hier besonderen Form der Urkunde - der zusammengesetzten Urkunde - auseinander. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit dem Augenscheinsobjekt, auf das sich ihr Erklärungsinhalt bezieht („Bezugsobjekt“) räumlich fest zu einer „Beweiseinheit“ verbunden ist (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a). Die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen durch Angaben in den Fahrzeugpapieren (vgl. § 5 35.BImSchV). Für dieses Fahrzeug geben die zuständigen Behörden die entsprechende Feinstaubplakette aus. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 35. BImSchV). Durch das Anbringen der grundsätzlich nicht ablösbaren Plakette am Fahrzeug entsteht die „zusammengesetzte Urkunde“. Die durch die räumlich feste Verbindung verkörperte „Beweisbeziehung“ zwischen Urkunde und deren Bezugsobjekt hat im Rechtsverkehr den selben Beweiswert wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde. Ihre Veränderung ist deshalb Urkundenfälschung (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a; vgl. auch Hertel, SVR 2015, 121, 126).

Nach summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel daran, dass das unbestrittene Verhalten des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl somit nicht an einem offensichtlichen Fehler. Weitere Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F vom 13. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die Waffenbesitzkarte mit acht eingetragenen Waffen, wozu auch ein Wechsellauf oder Wechselsystem zählt, ist mit dem

Auffangwert von 5.000,00 zzgl. 750,00 € je weiterer Waffe, der Kleine Waffenschein mit dem Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.