Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 21 CS 16.1907

published on 04/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 21 CS 16.1907
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Tenor

I.

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 6 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Fassung des Bescheids vom 12. August 2016 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und seines Kleinen Waffenscheines sowie gegen die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

1. Mit seit 14. Januar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt (Gebrauch einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr). Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. Juni 2013 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., auf der Prinzregentenstraße in München unterwegs gewesen zu sein. Um die Berechtigung darüber vorzutäuschen, dass das genannte Fahrzeug am Verkehr innerhalb der Umweltzone Münchens teilnehmen dürfe, sei zuvor an dem Fahrzeug mit Wissen des Antragstellers eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe angebracht worden, die von der Landeshauptstadt München für den Pkw, amtliches Kennzeichen ..., ausgestellt und dessen Halter der Antragsteller war.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck widerrief mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt drei Pistolen, eine Büchse, zwei Wechselsysteme und zwei Wechselläufe eingetragen sind, und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 1). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die im Besitz des Antragstellers befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nr. 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Unter Nummer 6 des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung dieses Bescheids der in Nummer 2 genannten Verpflichtung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht. Mit Bescheid vom 12. August 2016 wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 angeordnet.

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 23. Juni 2016 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2016 abgelehnt (M 7 S 16.2807).

Dagegen richtet sich die Beschwerde, die mit der offensichtlichen Unrichtigkeit des Strafbefehls und des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung begründet wird.

II. Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Senat im Grundsatz auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Unabhängig von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß Dargelegten hat die Beschwerde aber auch Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und sich die Mängel daher unabhängig von einer Darlegung aufdrängen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27, §124a Rn. 54).

1. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 verfügte Zwangsgeldandrohung richtet. Die Fehlerhaftigkeit der Zwangsgeldandrohung liegt offensichtlich vor, einer Darlegung durch den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Bis zum Ablauf der unter Nummer 6 des Bescheids vom 25. Mai 2016 eingeräumten Erfüllungsfrist für die Rückgabe der Dokumente von spätestens fünf Wochen seit Bescheidszustellung lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vor. Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 wurde erst im Bescheid vom 12. August 2016, also nach Ablauf der Erfüllungsfrist, angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) über eine Geldforderung, die entsteht und fällig wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, zum anderen darf bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt sein (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 VwZVG; BayVGH, B. v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 12 ff.). Die erst nach Ablauf der in einer Zwangsgeldandrohung eingeräumten Erfüllungsfrist angeordnete sofortige Vollziehung der Grundverfügung (Nr. 2), wodurch erst die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG geschaffen werden, kann den Mangel der bereits erlassenen fehlerhaften Zwangsgeldandrohung nicht beheben.

Da sich die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheids nach alldem voraussichtlich im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen wird, ist insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen (Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die dem waffenrechtlichen Widerruf zugrunde liegende Strafbefehlsentscheidung augenscheinlich falsch sei. Eine Urkundenfälschung sei in dem insoweit unstreitigen Verhalten des Antragstellers offensichtlich nicht enthalten gewesen. Der Antragsteller habe weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte verfälscht (vgl. BGH, B. v. 5.7.2012 - 5 Str 380/11). Das Herzeigen einer richtigen Urkunde am falschen Zweck sei bestenfalls eine straflose schriftliche Lüge.

Diese Ausführungen geben keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er wegen der vorsätzlichen Straftat der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Antragstellers, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei mangels Vorliegen der Tatbestandsvarianten des § 267 StGB offensichtlich falsch, eingehend auseinander gesetzt (vgl. BA S. 8 f) und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig sei, weil sie nicht den vorliegenden Fall einer zusammengesetzten Urkunde (auf dem Fahrzeug angebrachte Feinstaubplakette) behandle. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. August 2016 (BA S. 9 f) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers widerlegt insbesondere nicht die dem Strafbefehl zugrunde gelegte Tatbestandsalternative des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB, dass der Antragsteller zur Täuschung im Rechtsverkehr eine verfälschte Urkunde gebraucht hat. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der hier besonderen Form der Urkunde - der zusammengesetzten Urkunde - auseinander. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit dem Augenscheinsobjekt, auf das sich ihr Erklärungsinhalt bezieht („Bezugsobjekt“) räumlich fest zu einer „Beweiseinheit“ verbunden ist (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a). Die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen durch Angaben in den Fahrzeugpapieren (vgl. § 5 35.BImSchV). Für dieses Fahrzeug geben die zuständigen Behörden die entsprechende Feinstaubplakette aus. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 35. BImSchV). Durch das Anbringen der grundsätzlich nicht ablösbaren Plakette am Fahrzeug entsteht die „zusammengesetzte Urkunde“. Die durch die räumlich feste Verbindung verkörperte „Beweisbeziehung“ zwischen Urkunde und deren Bezugsobjekt hat im Rechtsverkehr den selben Beweiswert wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde. Ihre Veränderung ist deshalb Urkundenfälschung (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 36a; vgl. auch Hertel, SVR 2015, 121, 126).

Nach summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel daran, dass das unbestrittene Verhalten des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl somit nicht an einem offensichtlichen Fehler. Weitere Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F vom 13. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die Waffenbesitzkarte mit acht eingetragenen Waffen, wozu auch ein Wechsellauf oder Wechselsystem zählt, ist mit dem

Auffangwert von 5.000,00 zzgl. 750,00 € je weiterer Waffe, der Kleine Waffenschein mit dem Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.625,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich
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published on 08/06/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die K
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.