Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 7 K 15.5205

bei uns veröffentlicht am21.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Uhren- und Schmuckhändler, begehrt wegen seiner beruflichen Tätigkeit die Neuerteilung eines Waffenscheins, der ihm erstmals am 13. August 2003 erteilt und danach mehrmals, zuletzt bis zum 10. Juli 2015, verlängert bzw. neu erteilt wurde. Er ist Inhaber der am 13. Februar 1986 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. ..., in die eine Pistole und zwei Jagdwaffen eingetragen sind. Einkäufe und Verkäufe wickelt er zu einem großen Teil auf der M.er Uhren Technik-Börse, die sieben bis achtmal im Jahr, seit 2015 im Ballhausforum im D. Hotel M. in U. stattfindet.

Am 4. September 2015 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Waffenscheins und führte dazu aus, er sei überdurchschnittlich hoch gefährdet. Im Gegensatz zum klassischen Juwelier handle er ausschließlich mit gebrauchten Luxusuhren und in reduziertem Umfang mit gebrauchtem Modeschmuck. Der Einkauf werde weitestgehend mit Bargeld und in der Öffentlichkeit auf der Uhrenbörse im Hotel D. abgewickelt. Jeder bekomme bei etwas Aufmerksamkeit mit, in welcher Größenordnung Zahlungen geleistet würden. Das Bareinkaufsvolumen im Jahr 2014 habe 4.633.545,- Euro betragen, sein Gesamtumsatz im Jahr 2014 mehr als 9 Mio. Euro. Die Messe finde an weit im Voraus bekannt gegebenen Terminen statt, was das Überfallrisiko erhöhe. Seine Einkaufstage seien Donnerstag bis Sonntag, wobei der Einkauf Donnerstag und Freitag auf den Zimmern der Lieferanten und am Wochenende im Messeausstellungsraum des Hotels stattfinde. Wie hoch das Sicherheitsrisiko für die Händler sei, zeige die hohe Polizeipräsenz am Sonntag. An den anderen Tagen und auf den Hin- und Heimwegen sei er allerdings ungeschützt. Etliche schwere Raubüberfälle aus jüngster Zeit in M., A. und Italien mit Körperverletzung der Händler belegten dies drastisch. Er selbst sei Opfer eines Raubüberfalls am 14. Juli 2002 geworden.

Die von der Waffenbehörde eingeholte Gefährdungsanalyse des Polizeipräsidiums M. vom 14. September 2015 ergab, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers zwar eine abstrakte Gefährdung erkennen lässt, dass die Gefahr aber nicht wesentlich über dem Maß der Allgemeinheit liegt. Tatsächlich sei es in den vergangenen Jahren während der Uhrenmessen vermehrt zu einfachen und zum Teil schweren Diebstahlsdelikten wie auch zwei Raubüberfällen gekommen. Aufgrund dieser Ereignisse, die - vor dem Wechsel der Örtlichkeit - im Hotel Westin Grand oder in dessen Umfeld stattgefunden hätten, sei die Polizeipräsenz erheblich erhöht worden. Die Gewerbetreibenden und der Veranstalter seien sensibilisiert. Eine gewerbliche Sicherheitsfirma mit bewaffnetem Personal sorge für Sicherheit. An den zurückliegenden Veranstaltungstagen sei es zu keinen weiteren Ereignissen gekommen. Ein besonderes Überfallrisiko auf den Transportwegen sei beim Kläger auch nicht ersichtlich, da sich die PKS-Zahlen in dieser Hinsicht in M. konstant auf einem niedrigen Niveau bewegten. Aus Sicht des Polizeipräsidiums sei eine Schusswaffe auch nicht das geeignete Mittel, einen überraschenden Angriff bzw. Überfall abzuwehren. Diese dürfte bei Anwendung eher zu einer Verschärfung der Gefährdung für Täter und Opfer sowie möglicher Unbeteiligter führen.

Im Anhörungsverfahren machte der Kläger ferner geltend, dass er regelmäßig Versteigerungen von Leihhäusern und des Finanzamtes besuche. Bei der letzten Auktion im Leihhaus Walther habe er 50.000,- Euro in bar dabeigehabt. Es sei zwar richtig, dass er bei den öffentlichen Veranstaltungen keine Waffe führen dürfe. Er sehe aber auch das größte Risiko im zeitlichen und örtlichen Umfeld der Messe sowie in den übrigen Räumen des Hotels wie Gängen, Aufzug, Toilette etc.. Es sei in den letzten Jahren zu mehreren Raubüberfallen auf (Uhren-)Händler bzw. Juweliere, zum Teil mit sehr hohem Schaden, gekommen. Zudem stelle sich die Frage, warum Geldtransporte in M. von bewaffnetem Personal durchgeführt würden. Einzelne problemlose Messen ließen nicht auf eine fehlende Gefährdung schließen. Abstrakte Gefahren hätten die Eigenschaft konkret zu werden. Auch sei es weder theoretisch noch praktisch möglich, Erkundigungen über potentielle Vertragspartner einzuholen. Auf der Uhrenmesse träfen viele hundert internationale Uhrenhändler zusammen. Seines Wissens habe die WTA (Watch Trader Association) mehr als 2.000 Mitglieder. Auf den „Zimmerverkauf“, aus dem er 50% seines Umsatzes generiere, könne er nicht verzichten. Auch könne der gesamte Einkauf kapazitätsbedingt nicht am Wochenende abgewickelt werden. Er beuge dem Überraschungsmoment durch diverse Maßnahmen vor, die er auf Wunsch erläutern könne.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015, auf dessen Gründe gem. § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte gestützt auf § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1, 2, § 19 WaffG wegen Fehlens des waffenrechtlichen Bedürfnisses ab.

Gegen den am 23. Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 19. November 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) zu erteilen.

Zur Begründung wurde über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus vorgetragen, eine abstrakte Gefährdung werde durch eine gute Kriminalitätsstatistik nicht aufgehoben. Diese könne bestenfalls zu dem Schluss führen, dass sich die abstrakte Gefahr noch nicht in eine konkrete Gefahr verwandelt habe. Es könne nicht sein, dass ein Waffenschein erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr beantragt werden könne. Die abstrakte Gefahr für den Kläger, der bisweilen mehrere hunderttausend Euro mit sich trage, reiche über das allgemeine Maß hinaus. Der Anreiz für einen Überfall sei um ein Vielfaches höher als bei einem normalen Bürger. Der Vergleich mit dem Risiko, das andere Geschäftsleute trügen, wenn sie Geld zur Bank brächten, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Gefährdung des Klägers außer Acht bleiben solle, weil dieses Risiko auch von anderen getragen werde. Zudem sei zu bezweifeln, dass jene derart hohe Summen mit sich trügen wie der Kläger. Die Anwendung einer Schusswaffe oder die Drohung mit ihr sei geeignet, um einen überraschenden Angriff bzw. Überfall abzuwenden. Da der Kläger kein Staatsbediensteter sei, spielten die Regeln über die Verhältnismäßigkeit der Mittel, die auf staatliche Maßnahmen anzuwenden seien, bei der Beurteilung des Bedürfnisses keine Rolle, sondern allenfalls bei der Frage nach einem Notwehrexzess. Die regelmäßig stattfindende Uhrenmesse, bei der es sich nicht um ein herausgehobenes Ereignis handle, sei auch keine öffentliche Veranstaltung im Sinne von § 42 WaffG. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dem Kläger eine Ausnahme gem. § 42 Abs. 2 WaffG zuzugestehen. Bei den Einkäufen in den Hotelzimmern könne er aufgrund der Waffenbesitzkarte keine Waffe führen, weil die Zimmer nicht sein eigenes befriedetes Besitztum darstellten. Es sei äußerst fraglich, ob sich die Hotelverwaltung darauf einlassen würde, gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG zuzustimmen. Zudem bestehe dann noch das Risiko auf den Transportwegen, da die Waffe hier nicht einsatzbereit geführt werden dürfte. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass sich an den Tatsachen, die dazu geführt hätten, dass dem Kläger in der Vergangenheit alle drei Jahre ein Waffenschein erteilt worden sei, nichts geändert habe. Seine Gefährdungslage habe sich eher gesteigert. Es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass die Beklagte nicht nach neuen Richtlinien entscheiden dürfe.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Weiter wurde ausgeführt, der polizeilichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass über den Kläger keine Gefährdungserkenntnisse vorlägen. Die Vorfälle anlässlich der Uhrenmessen hätten zu erhöhter Polizeipräsenz und der Beauftragung eines bewaffneten Sicherheitsdienstes geführt. Die beantragte Erlaubnis könne sich ohnehin nur auf das Führen bei An- und Abfahrt zu Uhrenmessen, Versteigerungen oder Wohn- und Geschäftsräumen beziehen. Während zum Führen der Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums bereits die Waffenbesitzkarte berechtige, bedürfe auch das Führen in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder im befriedeten Besitztum eines anderen keiner Erlaubnis. Die privatrechtliche Zustimmung gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sei in jedem Fall erforderlich und könne nicht durch einen Waffenschein ersetzt werden. Entgegen der Darstellung des Klägers seien die Uhrenbörsen, die die Euro W. F. GmbH beim Landratsamt M. als Spezialmärkte gem. § 68 GewO anmelde, öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 WaffG. Eine Ausnahme vom Verbot zum Führen von Waffen bei Veranstaltungen wäre vom Landratsamt zu erteilen. Ob dies im Hinblick auf das vom Veranstalter, der Polizei und einen professionellen Bewachungsunternehmen erstellte Sicherheitskonzept in Betracht komme, sei vorliegend nicht zu beurteilen.

In der mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 erläuterte ein sachverständiger Zeuge des Polizeipräsidiums M. die zum Kläger abgegebene Gefahrenanalyse, in die Erkenntnisse zur Gefährdung der Berufsgruppe des Klägers sowie konkret zu seiner Person eingeflossen seien. Im Zuständigkeitsbereich seiner Behörde lägen die Zahlen für Überfälle auf Juweliere seit Jahren im einstelligen Bereich, zwischen ein und sechs Überfällen im Jahr. Im Umfeld der Uhrenmesse, die der Kläger besuche, sei es 2006 und 2014 zu je einem Überfall gekommen. Der Kläger sei in den vergangenen zehn Jahren weder bedroht worden noch Opfer einer Straftat gewesen. Der Kläger führte noch aus, er sei besonders beim Betreten und Verlassen seines Ladengeschäfts gefährdet. Eine erhöhte Polizeipräsenz bei den Uhrenmessen habe er zuletzt nicht mehr feststellen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins, der ihn zum Führen einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Sowohl die Neuerteilung als auch die Verlängerung eines Waffenscheins setzen voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 3. Juli 2013 - 21 ZB 12.2503 - juris Rn. 9). Dabei ist im zu entscheidenden Fall allein streitig, ob der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979 - I C 38.77 - juris Rn. 13) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung nachgewiesen, d. h. glaubhaft gemacht (vgl. § 8 WaffG) hat. Für seine berufsbedingte Gefährdung trägt der Kläger die materielle Beweislast (OVG Lüneburg, U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13 u. U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 18). Aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen, folgt, dass bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 14. November 2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29). Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 - 1 C 16/97 - juris Rn. 14 m. w. N.; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 3).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bedürfnis nicht bereits aufgrund früher erteilter Waffenscheine und Munitionserwerbsberechtigungen anzunehmen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 3. Juli 2013 - 21 ZB 12.2503 - juris Rn. 9; VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13). Da es sich bei der besonderen Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 WaffG um einen fortdauernden Sachverhalt handelt, der unter anderem von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, ist es der Waffenbehörde auch nicht verwehrt, diesen mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten. Dies hat, anders als der Kläger meint, nichts mit einer Entscheidung nach neuen ermessensbindenden Richtlinien zu tun.

Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe setzt voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG), dass die Waffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung durch solche Angriffe zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG), und dass glaubhaft gemacht ist, dass seine Gefährdung und die Verteidigungseignung der Waffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gegeben sind (§ 19 Abs. 2 WaffG). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Eine Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist gegeben, wenn der Betroffene bei Anlegung eines objektiven Maßstabs aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen auf Leib oder Leben rechnen muss, wobei sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden muss (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 7 zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.). In den durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgestellten Voraussetzungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 RWaffG 1938 ihren Niederschlag gefunden, wonach zur Begründung der besonderen Umstände eine abstrakte Gefahr nicht genügte; die gefahrbringenden Umstände mussten vielmehr im Einzelfall realisiert sein (vgl. N. Heinrich in Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 5; Steindorf, WaffR, 6. Aufl. 1995, § 32 Rn. 10 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F.).

Zugunsten des Klägers war seine Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Juweliere bzw. Uhren- und Schmuckhändler zu berücksichtigen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in erhöhtem Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt und auch nach polizeilicher Einschätzung abstrakt erhöht gefährdet sind. Mit der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe ist das erforderliche Bedürfnis indes noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 31; BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 7 u. U. v. 24. Juni 1975 - I C 6/75 - beckonline - Rn. 6). Ferner sprechen die außergewöhnlich hohen Bargeldbeträge und Wertsachen, die der Kläger regelmäßig, insbesondere zu allgemein bekannt gemachten Terminen auf der Uhren Technik-Börse, mit sich führt, für eine besondere Gefährdung. Insoweit führt die Beklagte allerdings zu Recht an, dass wirksame staatliche und private Gegenmaßnahmen wie eine erhöhte Polizeipräsenz und die Beauftragung eines bewaffneten Sicherheitsdienstes die Gefährdung auf ein hinnehmbares Maß reduzierten. Soweit der Kläger die Bargeldbeträge und Wertsachen verdeckt und unauffällig mit sich führt, unterscheidet sich sein Risiko nicht nennenswert von dem anderer Geschäftsleute, die regelmäßig größere Geldbeträge oder Wertsachen mit sich führen, wenn sie sie etwa nach Geschäftsschluss zur Bank bringen (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010 - a. a. O. Rn. 34). Zu einer vergleichbaren Einschätzung ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Falle eines häufig reisenden Diamantenhändlers gelangt, obgleich die ausgewerteten Kriminalstatistiken bis zum Entscheidungszeitpunkt landesweit mehrere Überfälle auf Transporteure verzeichnet hatten (U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 29). Der Umstand, dass es seit vierzehn Jahren zu keinem weiteren Angriff auf den Kläger gekommen ist, obwohl er fortlaufend teilweise extrem hohe Geldbeträge und Warenwerte mit sich führt und sein Barumsatz ständig gestiegen ist, während die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Polizei und den Veranstalter der Börse erst seit kurzem ergriffen wurden, weist nicht darauf hin, dass sich sein Gefährdungsgrad aktuell deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. VGH BW, U. v. 13. November 1995 - 1 S 3088/94 - juris Rn. 22: zu einem Waffenhändler ohne Geschäftslokal, der Waffen und Schmuck transportiert; N. Heinrich, a. a. O., § 19 Rn. 7). Nach den unwidersprochenen Angaben des sachverständigen Zeugen ist der Kläger in den zurückliegenden Jahren auch nicht bedroht worden. Die amtlichen Statistiken (vgl. die vom Bundesinnenministerium herausgegebene Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, S. 9; die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebene Handreichung „Strafrechtspflege in Deutschland, Fakten und Zahlen“, 2015, S. 12 f.) bestätigen, dass sich Raubdelikte nicht nur im Bereich des Polizeipräsidiums M. seit Jahren auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau mit rückläufiger Tendenz bewegen (ebenso OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 37 für einen reisenden Schmuck- und Antiquitätenhändler). Nach allem teilt das Gericht die negative Einschätzung, die die Polizei in ihrer Gefährdungsanalyse im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat.

Soweit eine Reduzierung seiner Gefährdung auf vom Kläger selbst ergriffenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. bauliche Vorkehrungen in seinem Ladengeschäft) zurückzuführen sein sollte, sind ihm derartige Maßnahmen als auch Verhaltensänderungen, die die Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß reduzieren und das Bedürfnis zum Führen einer Waffe entfallen lassen (besondere Vorsicht beim Betreten und Verlassen des Ladengeschäfts), auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes zumutbar, dass Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris 2. Ls, Rn. 30; vgl. BayVGH, B. v. 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 - GewA 1988, 393/394; OVG Nds., U. v. 19. Oktober 1977 - VIII OVG A 55/76 - GewArch 1978, 277/278; BVerwG, U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 20, 25; Papsthart, a. a. O., § 19 Rn. 3). Es kann aber offen bleiben, ob das Führen einer Schusswaffe in den verschiedenen vom Kläger geschilderten Gefahrensituationen zur Minderung einer Gefährdung erforderlich ist (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. ob sich die vorgestellte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung abwenden bzw. mindern ließe und nicht durch anderweitige Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert werden kann. Diesbezüglich verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung unter anderem, Betriebsabläufe flexibel und den Transport hoher Waren- bzw. Bargeldwerte unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Betriebsgebäuden und Fahrzeugen zu treffen (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 32 f.; OVG RP, B. v. 15. September 2008 - 7 A 10475/08 - juris Rn. 4). Desgleichen wäre es dem Kläger zuzumuten, beim Transport extrem hoher Sachwerte und Geldsummen ggf. die Dienstleistungen darauf spezialisierter Dritter in Anspruch zu nehmen.

Denn jedenfalls ist ein Bedürfnis auch deshalb nicht anzuerkennen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. in einer für den Kläger typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 39). In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird einhellig die Auffassung des sachverständigen Zeugen geteilt, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 38; OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 37 a. E.; OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn. 38 a. E.). Außerdem ist die erfolgreiche Abwehr eines Angriffs dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person nicht über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und deshalb die Schusswaffe voraussichtlich nicht gefahrmindernd einsetzen kann (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda; OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 39). Hierzu bedürfte es einer besonderen Ausbildung, wie sie etwa bei Lehrgängen im Verteidigungsschießen im Sinne des § 22 AWaffV vermittelt wird (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, ebenda; vgl. auch BayVGH, B. v. 22. März 2011 - 21 ZB 10.3006 - juris Rn. 6), über die der Kläger ungeachtet seiner Fähigkeiten zum Umgang mit der Waffe derzeit nicht verfügt, und regelmäßigen Trainings. In diesem Zusammenhang darf, worauf es vorliegend jedoch nicht mehr entscheidend ankommt, auch die altersabhängige, körperliche Verteidigungsfähigkeit berücksichtigt werden, die einem an Jahren älteren Waffenscheinsbewerber wie dem Kläger nicht mehr ohne weiteres zu Gebote steht (Steindorf, a. a. O., § 32 Rn. 19). Darüber hinaus würde, wie der sachverständige Zeuge erläutert hat, eine erfolgreiche Verteidigung erfordern, dass sich die gefährdete Person in ständiger Verteidigungsbereitschaft hält und sich auch nicht für kurze Zeit durch ihre berufliche Betätigung ablenken lässt, was nicht lebensnah erscheint.

Aus den vorstehenden Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 1 S 202/09

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(2) Das Urteil enthält

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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
6.
in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Pistolen und Revolver bei der Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen zum Personenschutz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ⅔, der Beklagte trägt ⅓ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) bei der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe.
Der Kläger betreibt im Anschluss an eine sechsjährige Dienstzeit als Soldat und nach Ablegung einer Prüfung zur Werkschutzfachkraft seit 1988 ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO; er firmiert als „... ...“ ... 1988 wurde ihm erstmals ein Waffenschein zum persönlichen Schutz bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben erteilt. Der nachfolgend erteilte und bis 1997 verlängerte Waffenschein erstreckte sich auch auf Mitarbeiter und galt nur bei Geld- und Werttransporten sowie wie bei Objekt- und Personenschutz. Im Waffenschein vom 26.06.1997 wurde die Auflage ergänzt um den Zusatz, dass der Waffenschein bei Aufträgen der Firma ... gelte. Die Geltungsdauer dieses Waffenscheins wurde am 21.08.2000 bis zum 25.06.2003 verlängert. Mit Schreiben vom 25.06.2003 sowie mit dem am 24.07.2003 beim Landratsamt eingegangenen Formular beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung des Waffenscheins. Er verwies zur Begründung des Bedürfnisses auf verschiedene Bewachungsaufträge. Die vom Landratsamt befragte Landespolizeidirektion vertrat die Auffassung, dass damit ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nicht vorliege. Aus den Auftragsnachweisen über Aufschaltung von Alarmanlagen, Bewachung von Firmenobjekten oder Überwachung einer Vereinsveranstaltung ließen sich überdurchschnittliche Gefahrenaspekte nicht ableiten. Auch der Transport von Tageseinnahmen begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Am 30.06.2004 erteilte das Landratsamt dem Kläger einen bis zum 29.06.2005 befristeten Waffenschein. Dieser galt nur für die Durchführung von Personenschutzaufträgen für besonders gefährdet eingestufte Personen und für Geldtransporte. Die Aufträge waren vor Ausführung der Behörde schriftlich unter Angabe des Auftraggebers und des Umfangs des Auftrags bekanntzugeben. Da seinem Antrag wegen der inhaltlichen und zeitlichen Beschränkung nicht entsprochen worden war, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab, weil ein Bedürfnis im Sinne von § 28 Abs. 1 WaffG in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht sei: Es liege weder eine überdurchschnittliche Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor; dies gelte auch für die Durchführung von Werttransporten und die Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2008 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen auf drei Jahre befristeten Waffenschein zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Personen und Objekte im Rahmen von Aufträgen seines Bewachungsunternehmens zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nachgewiesen. Er habe glaubhaft gemacht, dass Bewachungsaufträge für gefährdete Personen oder Objekte wahrgenommen werden sollten, die Schusswaffen erforderten. Wer gewerbsmäßig Schutz- und Sicherungsdienste anbiete, müsse in der Lage sein, dies notfalls mit Hilfe von Schusswaffen zu tun. Die Bedürfnisprüfung dürfe in Fällen, in denen der Bewachungsunternehmer nach längerer Pause wieder als Personen- und Objektschützer tätig werden wolle, nicht überspannt werden. Zur Glaubhaftmachung dürften nicht stets schriftliche Abmachungen für Zukunftsaufträge verlangt werden. Vielmehr sei ausreichend, dass der Kläger, der die persönliche Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit und spezielle Sachkunde zum Führen einer Waffe besitze, seit vielen Jahren ohne gewerberechtliche Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und ernsthaft interessiert sei, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 1 S 2081/08 - zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Der begehrte Waffenschein sei zu Recht versagt worden. Das hierfür erforderliche Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein das ernsthafte Interesse des Klägers, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen, reiche nicht aus. Der Bewachungsunternehmer müsse konkrete und für die zuständige Behörde nachvollziehbare Anhaltspunkte - etwa durch Vorverträge bzw. Aufträge - für die zu erwartende Erteilung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben glaubhaft machen. Anderenfalls müsste jedem Bewachungsunternehmen ein Waffenschein ausgestellt werden; demgegenüber verfüge von den im Rhein-Neckar-Kreis gemeldeten 36 Wach- und Sicherheitsdiensten nur eine Firma über einen Firmenwaffenschein. Auch die Begriffe „gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG“ und „gefährdetes Objekt“ seien restriktiv auszulegen. Eine Person müsse nach einem objektiven Maßstab bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein; es gälten keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe. Vielmehr müssten in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung begründeten. Selbst bei einer besonders deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich sei. Hiernach beachtliche aktuelle Aufträge bzw. Vorverträge habe der Kläger nicht vorgelegt; zudem rechtfertigten keine der vorgelegten früheren Aufträge das Führen einer Schusswaffe. Konkrete, überdurchschnittliche Gefährdungsaspekte für eine Fremdgefährdung, die eine Schusswaffe erforderten, gebe es bei den verschiedenen Aufträgen nicht. Auch eine besondere Eigengefährdung des Klägers sei nicht glaubhaft gemacht. Weder die Durchführung von Werttransporten noch Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung seien dazu geeignet. Insbesondere sei beim Objektschutz der Besitz von Schusswaffen nur gerechtfertigt, wenn der Beschützende selbst Gefahren ausgesetzt sei, nicht aber um eine Wegnahme zu verhindern.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht zum einen geltend, dass zu seinen Gunsten im Laufe der Jahre, in denen er über einen Waffenschein verfügt habe, eine schutzwürdige Rechtsposition entstanden sei; die Waffenbehörde müsse sich, da sich die Rechtslage der Sache nach nicht geändert habe, an ihrer früheren Entscheidungspraxis festhalten lassen. Zum anderen verweist er insbesondere auf die besondere Situation eines Bewachungsunternehmers, der seine Tätigkeit für besonders gefährdete Personen und Objekte nach längerer Unterbrechung fortführen wolle. Die Vorlage schriftlicher Abmachungen für zukünftige Aufträge könne von ihm auch deshalb nicht verlangt werden, weil sich seine Marktposition aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Verwaltungsverfahrens nachhaltig verschlechtert habe. Aus der Gesetzessystematik folge, dass zugunsten von Bewachungsunternehmern i.S.v. § 34a GewO ein weniger restriktiver Maßstab anzulegen sei. Der Kläger legt darüber hinaus auch ein Schreiben eines Sicherheitsdienstes vor, der darin sein Interesse bekundet, die Dienste des Klägers für die nächste Uhrenauktion (bewaffneter Transport- und Veranstaltungsschutz) in Anspruch zu nehmen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten.

(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.

(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.