Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot.

Am 2. April 2015 wurde die Wohnung des Klägers polizeilich durchsucht. Anlass dafür waren Hinweise auf vom Kläger geäußerte Drohungen, die auf eine psychische Erkrankung und eine starke Affinität zu Waffen hinwiesen. Bei der Durchsuchung wurden eine Schreckschusspistole, ein Samuraischwert, ein Kampfmesser und mehrere erlaubnispflichtige Patronen aufgefunden und sichergestellt, die der Kläger unerlaubt von Schießübungen in einem Schützenverein mitgenommen hatte. Weiter wurden Antidepressiva und Marihuana gefunden. Am 2. April 2015 wurde der Kläger auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes sofort vorläufig gegen seinen Willen in einer geschlossenen Anstalt untergebracht.

Mit Schreiben vom 16. April 2015 hörte die Beklagte den Kläger aufgrund des oben genannten Sachverhalts zu einem möglichen Waffenbesitzverbot an und wies ihn nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG darauf hin, dass er die Annahme der mangelnden persönlichen Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung ausräumen könne. Der Kläger wurde weiter darüber belehrt, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses die Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG davon ausgehen könne, dass er nicht erforderliche persönliche Eignung besitze. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen dazu zu äußern, wovon er keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger mit Zustellung des Bescheids auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Zur Begründung wird angeführt, dass der Behörde Tatsachen bekannt geworden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 2. April 2015 seien mehrere Waffen aufgefunden worden. Weiter habe der Kläger Antidepressiva und Marihuana aufbewahrt. Eine Begutachtung durch eine Ärztin der städtischen Gesundheitsbehörde am 2. April 2015 habe ergeben, dass der Kläger erhebliche formale Denkstörungen, Anklänge von paranoidem Erleben und depressiven Affekt zeige. Er sei wegen der Annahme einer psychischen Erkrankung vorläufig untergebracht worden. Aufgrund dieser Vorfälle bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung. Der Kläger habe die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen nicht durch Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Zeugnisses widerlegt. Er habe auch keine entsprechende Absichtserklärung abgegeben. In Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens seien ihm der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition zu untersagen.

Gegen den am 5. Juni 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2015 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 wurde die Klage wie folgt begründet: Ausweislich des Bescheids gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger eine psychische Erkrankung habe. Nach Auffassung des Klägers sei ein Grund für die Annahme der Beklagten nicht gegeben, insbesondere leide er nicht unter einer psychischen Erkrankung. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 5. Juni 2015 aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger verwiesen. Die Staatsanwaltschaft stelle dort fest, dass von einer psychischen Erkrankung nicht ausgegangen werden könne. Außerdem bestünden keine belastbaren Hinweise auf eine Fremdgefährlichkeit seitens des Klägers. Da weder eine psychische Erkrankung vorliege noch eine Fremdgefährdung erwartet werden könne, die ein öffentliches Interesse hätte darstellen können, sei der Bescheid der Beklagten antragsgemäß aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Bei dem vom Kläger zitierten staatsanwaltlichen Schreiben vom 5. Juni 2015 handelt es sich um eine Verfügung, in der nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Tat (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) abgesehen wird. Aus den Gründen der Einstellungsverfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft von der Erholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens absieht. Dazu führt sie aus, dass sich die Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers nicht insoweit verdichtet hätten, als von relevanten Auswirkungen auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Klägers bei den im Strafbefehl geschilderten Taten auszugehen wäre. Darüber hinaus hätten sich keine belastbaren Hinweise auf eine Fremdgefährlichkeit des Klägers ergeben.

Aus den Behördenakten ergibt sich, dass der Kläger vom Amtsgericht München am 24. August 2015 wegen vorsätzlichem unerlaubten Betäubungsmittelbesitz und vorsätzlichem unerlaubten Munitionsbesitz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Das Gericht hat am 4. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das angeordnete Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, wonach die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann (Satz 2).

Das Waffenbesitzverbot ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Waffenbesitzverbot als Dauerverwaltungsakt, vgl. BVerwG, U.v. 06.12.1978 - I C 23.76 - juris Rn. 13) rechtmäßig, da Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger psychisch krank ist. Er ist der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 16. April 2015, ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen. Damit war der Schluss auf die Nichteignung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2, 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1b AWaffV zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 21 C 15.1533 - juris Rn. 12 ff.).

Der Kläger ist auf diese Rechtfolge gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV im Schreiben vom 16. April 2015 hingewiesen worden. Aus diesem Schreiben ergeben sich auch die Gründe für die Gutachtensanordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). So hat die Waffenbehörde auf vom Kläger geäußerte Drohungen, die auf eine psychische Erkrankung und eine starke Affinität zu Waffen hinwiesen, abgestellt, ferner auf die in der klägerischen Wohnung aufgefundenen Gegenstände (Waffen und unerlaubte Munition, Antidepressiva und Marihuana) sowie darauf, dass der Kläger mit Anordnung vom 2. April 2015 vorläufig in ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht worden war. Auch im Übrigen genügt das Schreiben den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3, 6 AWaffV. Dem Kläger wurde eine angemessene Frist gesetzt, um sich zu der angekündigten Maßnahme zu äußern, worauf er nicht reagierte.

Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens war auch anlassbezogen und im Hinblick auf das Gewicht der anlassgebenden Tatsachen und die Gefahren, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können, verhältnismäßig. Der Kläger ist in seinem Umfeld mit Verhaltensweisen aufgefallen, die auf eine psychische Erkrankung und eine starke Affinität zu Waffen hinwiesen. Bei der klägerischen Wohnungsdurchsuchung am 2. April 2015 fand man Antidepressiva, eine Schreckschusspistole, ein Samuraischwert und ein Kampfmesser. Weiter wurden Marihuana und erlaubnispflichtige Patronen aufgefunden und sichergestellt, die der Kläger unerlaubt von Schießübungen in einem Schützenverein mitgenommen hatte und wofür er in der Folge auch vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung wurde der Kläger nach dem Unterbringungsgesetz vorläufig untergebracht, da ihm u. a. erhebliche formale Denkstörungen, Anklänge von paranoidem Erleben und depressivem Affekt attestiert wurden. Aufgrund dieser Tatsachen durfte die Behörde von Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers ausgehen.

Die nicht rechtzeitige Vorlage des Gutachtens rechtfertigt den Schluss auf eine feh-lende Eignung ohne weiteres. Der Gesetzgeber hat dem Betroffenen in diesem Fall keinen alternativen Nachweis der waffenrechtlichen Eignung eröffnet (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 WaffG). Der Einwand des Klägers, dass aus der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung hervorgehe, dass keine Hinweise auf eine Fremdgefährlichkeit vorlägen und von einer psychischen Erkrankung nicht ausgegangen werden könne, ist unbehelflich. Auf die Frage einer Fremdgefährlichkeit kommt es nicht an, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG für ein Waffenverbot genügt, dass Tatsachen die Annahme einer psychischen Erkrankung rechtfertigen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzung (BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 21 C 15.1533 - juris Rn. 13). Aus dem Wortlaut der Einstellungsverfügung („Hinweise auf eine psychische Erkrankung haben sich nicht insoweit verdichtet, als von relevanten Auswirkungen auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen ist“) ergibt sich im Übrigen lediglich, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anlass gesehen hat, Ermittlungen zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) anzustellen; daraus lassen sich keine Schlüsse über die waffenrechtliche Eignung des Klägers ziehen.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 7 K 15.2803 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

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(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 7 K 15.2803 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 21 C 15.1533

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waf

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Die Polizeiinspektion G. verständigte das Landratsamt P. am 1. August 2014 schriftlich davon, dass die Polizei den Kläger am selben Tag auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes in das Klinikum Ingolstadt eingeliefert hat. Dem lag nach dem Inhalt des Schreibens im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2014 sollte die Wohnung des Klägers in 85290 Geisenfeld um 09:00 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizeiinspektion G. geräumt werden. Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Fenster der Erdgeschosswohnung des Klägers geschlossen und die Rollos heruntergelassen waren. Der Kläger, der über die Zwangsräumung informiert war, reagierte zunächst nicht auf die Versuche der Polizei, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die örtliche Polizei forderte daraufhin Spezialeinsatzkräfte an, weil aus ihrer Sicht nicht auszuschließen war, dass der Kläger seine Schusswaffen gegen sich selbst oder die Einsatzkräfte richten werde. Gegen 15:00 Uhr verschaffte sich das Sondereinsatzkommando der Polizei Zutritt zur Wohnung des Klägers, weil die Situation trotz des zwischenzeitlich aufgenommenen akustischen Kontakts zum Kläger unklar war. Bei der anschließenden ärztlichen Begutachtung äußerte der untersuchende Arzt, Dr. T., den Verdacht, dass der Kläger unter einer akuten Psychose leidet und schloss eine Eigengefährdung nicht aus.

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum I. verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach E.. Das Landratsamt K. forderte ihn mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein aufgrund eines Gutachtens erstelltes Zeugnis vorzulegen, dem entnommen werden kann, dass die persönliche Eignung zum selbstständigen Umgang mit nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Gegenständen nach wie vor gegeben ist. Zur Begründung verwies das Landratsamt im Kern darauf, aufgrund der Einschätzung des Dr. T. und der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer psychischen Erkrankung.

Die Klägerbevollmächtigten wendeten ein, es gebe keine Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Die im Klinikum I. veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei deshalb nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG entlassen worden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.

Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt.

Der Kläger ließ am 6. Juli 2015 Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Klägerbevollmächtigte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage eines Gutachtenzeugnisses nicht rechtmäßig sei. Es habe kein Anlass bestanden, die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Einweisung in das Klinikum I. sei angesichts der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar vorgenommen worden. Allerdings sei dort eine Diagnose im Sinn einer psychischen Erkrankung nicht gestellt worden. Das habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gegenüber der Behörde ausführen und durch die Einvernahme des Leitenden Oberarztes am Klinikum I. Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen unter Beweis stellen lassen. Der Kläger sei aus der Unterbringung entlassen worden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG nicht vorgelegen hätten.

Das greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Solche Tatsachen lagen vor. Die Einschätzung des erstuntersuchenden Arztes Dr. T., dass beim Kläger der Verdacht einer akuten Psychose bestehe und eine Eigengefährdung nicht auszuschließen sei, sowie die Unterbringung des Klägers durch die Polizei sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung kann der Kläger nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei aus dem Klinikum I. entlassen worden, weil im Rahmen der sogleich veranlassten Untersuchung eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei. Erforderlich ist vielmehr, wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WaffG folgt, die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige Eignung. Der Kläger kann ein solches Zeugnis nicht durch das Angebot ersetzen, den Oberarzt Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Zudem decken sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung und für das Fehlen der waffenrechtlichen Eignung nicht. Untergebracht werden kann, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 UnterbrG). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Denn die Erforderlichkeit der Unterbringung ist mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BayOblG, B.v. 28.7.1999 - 3Z BR 212/99 - juris). Demgegenüber fehlt die waffenrechtliche Eignung, wie ausgeführt, Personen unter anderem bereits dann, wenn sie psychisch krank sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sonst rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Landratsamts auf Vorlage eines Zeugnisses zur persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere konnte der Kläger der Anordnung vom 24. September 2014 entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände die behördlichen Bedenken gründeten, er könne in einer die persönliche Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein; die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Darüber hinaus ist das Landratsamt seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. In der Anordnung ist ausgeführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt.

1.2 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der angegriffene Beschluss sei ergangen, bevor Gelegenheit bestanden habe, Einsicht in die dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 vorgelegte Behördenakte zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein etwaiger Verstoß wäre mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Klägerbevollmächtigten die Gerichts- und Behördenakte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Einsicht übersandt. Der Kläger hatte nunmehr Gelegenheit sich zum Inhalt der vorgelegten Akten zu äußern (vgl. für das Revisionsverfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 38).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Die Polizeiinspektion G. verständigte das Landratsamt P. am 1. August 2014 schriftlich davon, dass die Polizei den Kläger am selben Tag auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes in das Klinikum Ingolstadt eingeliefert hat. Dem lag nach dem Inhalt des Schreibens im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2014 sollte die Wohnung des Klägers in 85290 Geisenfeld um 09:00 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizeiinspektion G. geräumt werden. Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Fenster der Erdgeschosswohnung des Klägers geschlossen und die Rollos heruntergelassen waren. Der Kläger, der über die Zwangsräumung informiert war, reagierte zunächst nicht auf die Versuche der Polizei, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die örtliche Polizei forderte daraufhin Spezialeinsatzkräfte an, weil aus ihrer Sicht nicht auszuschließen war, dass der Kläger seine Schusswaffen gegen sich selbst oder die Einsatzkräfte richten werde. Gegen 15:00 Uhr verschaffte sich das Sondereinsatzkommando der Polizei Zutritt zur Wohnung des Klägers, weil die Situation trotz des zwischenzeitlich aufgenommenen akustischen Kontakts zum Kläger unklar war. Bei der anschließenden ärztlichen Begutachtung äußerte der untersuchende Arzt, Dr. T., den Verdacht, dass der Kläger unter einer akuten Psychose leidet und schloss eine Eigengefährdung nicht aus.

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum I. verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach E.. Das Landratsamt K. forderte ihn mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein aufgrund eines Gutachtens erstelltes Zeugnis vorzulegen, dem entnommen werden kann, dass die persönliche Eignung zum selbstständigen Umgang mit nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Gegenständen nach wie vor gegeben ist. Zur Begründung verwies das Landratsamt im Kern darauf, aufgrund der Einschätzung des Dr. T. und der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer psychischen Erkrankung.

Die Klägerbevollmächtigten wendeten ein, es gebe keine Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger psychisch krank sei. Die im Klinikum I. veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei deshalb nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG entlassen worden.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief das Landratsamt K. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.

Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt.

Der Kläger ließ am 6. Juli 2015 Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.1 Der Klägerbevollmächtigte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage eines Gutachtenzeugnisses nicht rechtmäßig sei. Es habe kein Anlass bestanden, die persönliche Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Einweisung in das Klinikum I. sei angesichts der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar vorgenommen worden. Allerdings sei dort eine Diagnose im Sinn einer psychischen Erkrankung nicht gestellt worden. Das habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gegenüber der Behörde ausführen und durch die Einvernahme des Leitenden Oberarztes am Klinikum I. Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen unter Beweis stellen lassen. Der Kläger sei aus der Unterbringung entlassen worden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG nicht vorgelegen hätten.

Das greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Solche Tatsachen lagen vor. Die Einschätzung des erstuntersuchenden Arztes Dr. T., dass beim Kläger der Verdacht einer akuten Psychose bestehe und eine Eigengefährdung nicht auszuschließen sei, sowie die Unterbringung des Klägers durch die Polizei sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung kann der Kläger nicht mit dem Hinweis ausräumen, er sei aus dem Klinikum I. entlassen worden, weil im Rahmen der sogleich veranlassten Untersuchung eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei. Erforderlich ist vielmehr, wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WaffG folgt, die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige Eignung. Der Kläger kann ein solches Zeugnis nicht durch das Angebot ersetzen, den Oberarzt Dr. P. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Zudem decken sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung und für das Fehlen der waffenrechtlichen Eignung nicht. Untergebracht werden kann, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs.1 Satz 1 UnterbrG). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Denn die Erforderlichkeit der Unterbringung ist mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BayOblG, B.v. 28.7.1999 - 3Z BR 212/99 - juris). Demgegenüber fehlt die waffenrechtliche Eignung, wie ausgeführt, Personen unter anderem bereits dann, wenn sie psychisch krank sind oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass sonst rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Landratsamts auf Vorlage eines Zeugnisses zur persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere konnte der Kläger der Anordnung vom 24. September 2014 entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände die behördlichen Bedenken gründeten, er könne in einer die persönliche Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein; die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Darüber hinaus ist das Landratsamt seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. In der Anordnung ist ausgeführt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt.

1.2 Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der angegriffene Beschluss sei ergangen, bevor Gelegenheit bestanden habe, Einsicht in die dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 vorgelegte Behördenakte zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein etwaiger Verstoß wäre mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt. Das Verwaltungsgericht hat dem Klägerbevollmächtigten die Gerichts- und Behördenakte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Einsicht übersandt. Der Kläger hatte nunmehr Gelegenheit sich zum Inhalt der vorgelegten Akten zu äußern (vgl. für das Revisionsverfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 38).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.