Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 7 K 14.4816

23.09.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Änderung der Berechnung des von ihm geschuldeten Entgelts für die Mitbenutzung der Entwässerungseinrichtung der Beklagten.

Die Landeshauptstadt München gestattet drei Zweckverbänden und vier Gemeinden aus der Region München die Mitbenutzung ihrer Entwässerungseinrichtung. In den Entsorgungsgebieten der Umlandgemeinden wird das Abwasser im Trennverfahren abgeleitet. Die Stadt übernimmt in ihre Entwässerungseinrichtung nicht das anfallende Niederschlagswasser. In der Zweckvereinbarung (ZV) vom 12. Oktober 1994/14. März 1995 haben der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Ha. Ta. und die Landeshauptstadt München die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Danach verpflichtet sich die Stadt, das Abwasser, das aus den Gemeinden Unterhaching, Taufkirchen und Oberhaching im Wege des Trennverfahrens dem Entwässerungsnetz des Zweckverbands aus den im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücken zufließt, ohne Vorbehandlung durch den Zweckverband für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung abzunehmen und zusammen mit dem im städtischen Netz anfallenden Abwasser zu klären. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Niederschlagswasser, das im Gebiet des Zweckverbandes anfällt (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 ZV). Für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung entrichtet der Kläger ein Entgelt. Dazu wird in § 12 Abs. 1 und 2 ZV Folgendes geregelt:

§ 12 Laufendes Entgelt

1. Für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung zahlt der Zweckverband ein Entgelt, das den Aufwendungen der Stadt zur ordnungsgemäßen Beseitigung des vom Zweckverband angelieferten Abwassers entspricht. Dieses Entgelt wird auf der Grundlage des Rechenmodells des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 13. Dezember 1989 für die darin behandelten Zweckverbände und Gemeinden einheitlich ermittelt. Die bei dieser Berechnung anfallenden Kosten gehen in die von den Nachbargemeinden und Zweckverbänden zu tragende Kostenmasse ein.

2. Die aus dem Gebiet des Zweckverbandes dem städtischen Entwässerungsnetz zugeführte Abwassermenge wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 durch Abwassermessvorrichtungen gemessen. Die Messergebnisse werden der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt.

Muss die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden, so berechnet sie sich nach dem Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10%.

Dazu hat der Zweckverband der Stadt auf Verlangen den Wasserverbrauch mitzuteilen. In gleicher Weise wird für das Abwasser der Grundstücke verfahren, die wegen zu geringen Abwasseranfalls ohne Messeinrichtung angeschlossen werden. Hierbei wird auf den Wasserbezug aus gemeindlichen und aus privaten Wasserversorgungsanlagen, z. B. aus Brunnen abgestellt. Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass durch den Erlass entsprechender ortsrechtlicher Vorschriften der Wasserverbrauch in ausreichender Weise ermittelt werden kann. Ein weiterer Abzug evtl. dem Kanalnetz nicht zugeführten, auf den angeschlossenen Grundstücken verbrauchten Frischwassers wird ausgeschlossen.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ermittelt seit 1998 das laufende Entgelt für die Beseitigung des Schmutzwassers aus den Umlandgemeinden durch die Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (erstmals für das Rechnungsjahr 1997). Die Berechnungen für die Jahre 1997 bis 2011 wurden von allen beteiligten Gemeinden und Zweckverbänden akzeptiert. Für das Rechnungsjahr 2012 erkannte der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Ha. Ta. erstmals einen Teil der gestellten Forderung nicht an. Er machte geltend, dass bei der Abrechnung als Schmutzwassermenge nach § 12 Abs. 2 ZV die Messergebnisse der Abwassermesseinrichtungen zugrunde gelegt würden. Lediglich für die Landeshauptstadt München werde die Schmutzwassermenge rechnerisch ermittelt. Es sei bereits bei der Erstellung des Rechenmodells vom 13. Februar 1989 bekannt gewesen, dass in der gemessenen Abwassermenge des Zweckverbandes Ha. Ta. nachweislich eine nicht unerhebliche Menge Grundwasser (Fremdwasser) enthalten sei. Bei der Kalkulation seien 2% für die Grundwasserkosten der Umlandgemeinden veranschlagt worden. Diese dürften in voller Höhe auf den Zweckverband entfallen, weil dieser, neben der Landeshauptstadt München, die einzigen Umlandgemeinden vertrete, die neben Schmutzwasser auch Grundwasser (Fremdwasser) in das Kanalnetz der Landeshauptstadt München einleiten würden. Es widerspreche dem Rechenmodell vom 13. Februar 1989, wenn die gemessene Abwassermenge des Zweckverbandes zur Gänze als Schmutzwasser behandelt werde. Ausgehend von der gemessenen Abwassermenge sollte vielmehr eine Aufteilung in Schmutz- und Grundwasser erfolgen, wobei die Schmutzwassermenge in Anlehnung für die Berechnung für die Landeshauptstadt München aus dem Frischwasserverbrauch rechnerisch ermittelt werden könne (vgl. das Schreiben des Zweckverbandes v. 5.6.2014 an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, mitunterzeichnet von der Landeshauptstadt).

Nach der in § 17 Abs. 4 ZV vorgesehenen Schiedsvereinbarung überprüfte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die Einwände des Zweckverbandes und kam zu dem Ergebnis, dass die vom Zweckverband gewünschte Handhabung aufgrund der ausdrücklichen Regelung in der Zweckvereinbarung, dass die Messergebnisse dem Berechnungsentgelt zugrunde gelegt würden, ausscheide. § 12 Abs. 2 Unterabs. 2 ZV stelle nur einen Hilfsmaßstab für die Fälle dar, in denen die Abwassermenge nicht gemessen werden könne, z. B. bei Fehlen oder dem nicht nur vorübergehenden Ausfall einer Messeinrichtung oder nicht gemessen werde, z. B. bei den in Unterabs. 2 Satz 2 genannten Grundstücken, die wegen zu geringen Abwasseranfalls ohne Messeinrichtung angeschlossen würden. Für die Landeshauptstadt München müsse auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden, da im Stadtgebiet auch Niederschlagswasser von den angeschlossenen Grundstücken und Straßenabwässer eingeleitet würden. Das städtische Kanalnetz führe in beträchtlichem Umfang Grundwasser, das zum größten Teil aus dem Stadtgebiet und nur zu einem geringen Teil aus dem Gebiet der Umlandgemeinden stamme. Um die Umlandgemeinden nicht mit Kosten des Grundwassers zu belasten, seien im Gutachten 1989 2% der Schmutzwasserkosten der Klärwerke ausgegliedert, den Grundwasserkosten zugeschlagen und im Gegenzug - wegen der geringen Mengen aus den Umlandgemeinden - 2% der Grundwasserkosten wieder eingegliedert worden. In den Berechnungen seit 1997 seien in allen Jahren von den betrieblichen und kalkulatorischen Kosten der Klärwerke (nach Abzug des Anteils der Niederschlagswasserbeseitigung) 2% der Reinigung des Grundwassers zugerechnet und ausgegliedert worden. Eine Wiedereingliederung geringer Grundwasserkosten in die Kostenmasse der Umlandgemeinden sei unterblieben, da das aus dem Gebiet der Umlandgemeinde zufließende Grundwasser bereits in der gemessenen Abwassermenge enthalten sei. Um eine nochmalige Belastung der Umlandgemeinden zu vermeiden, seien die Grundwasserkosten voll der Landeshauptstadt München zugeordnet worden. Im Übrigen würde sich eine Änderung der Berechnung auch auf die anderen Umlandgemeinden auswirken. Da das laufende Entgelt nach § 12 Abs. 1 ZV für alle Zweckverbände und Gemeinden einheitlich ermittelt werde, stünde eine einseitige Änderung des Abrechnungsmodus zugunsten des Zweckverbandes mit der Zweckvereinbarung nicht in Einklang.

Am 23. Oktober 2014 erhob der Zweckverband Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 460.715,48 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Menge des vom Kläger in die städtische Entwässerungsanlage eingeleiteten Abwassers werde an drei Übergabestellen gemessen. Im Unterschied zu den übrigen Abwasserzweckverbänden und Umlandgemeinden beinhalte das vom Kläger eingeleitete Schmutzwasser Fremdwasser (Grundwasser). Im Jahr 2012 sei vom Kläger entsprechend der erfolgten Messung eine Gesamtabwassermenge von 2.956.306 m³ eingeleitet worden. Ausgehend von dem (gemessenen) Frischwasserverbrauch abzüglich eines Anteils von 10% für nicht eingeleitetes Frischwasser ergebe sich eine Schmutzwassermenge von 2.558.317 m³, so dass sich eine Fremdwassermenge von 397.989 m³ errechne. Bei der Berechnung des Entgelts für die Beseitigung des Schmutzwassers für das Jahr 2012 habe der Bayerische Kommunale Prüfungsverband auf Seiten des Klägers das Fremdwasser berücksichtigt, während bei der Beklagten der Berechnung der Frischwasserverbrauch abzüglich 10% für nicht eingeleitete Mengen zugrunde gelegt worden sei. Die Entgeltsvereinbarung unter § 12 der Zweckvereinbarung enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung des Fremdwassers. Der Fremdwasseranteil sei erheblich. Seine Beseitigung verursache gegenüber der Beseitigung des übrigen Abwassers deutlich geringere Kosten. Die vertragliche Vereinbarung bedürfe daher einer Auslegung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB. Es sei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 12 Abs. 1 ZV sei ein Entgelt zu entrichten, das den Aufwendungen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beseitigung des vom Kläger angelieferten Abwassers entspreche. Dieses Entgelt werde auf der Grundlage des Rechenmodells des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 13. Februar 1989 ermittelt. Bezüglich der Abwassermenge sehe § 12 Abs. 2 ZV alternativ die Möglichkeit einer Messung durch Abwassermessvorrichtungen oder einer rechnerischen Ermittlung nach Maßgabe des Wasserverbrauchs der angeschlossenen Grundstücke vor. Das Gutachten vom 13. Februar 1989 differenziere bei der Aufwandsermittlung zwischen den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung und den Kosten für die Grundwasserbeseitigung. Hiernach sei es geboten, getrennt nach den beiden Kostenmassen das Entgelt zu errechnen. Dem stünden die unter § 12 Abs. 2 ZV getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. Dieser Absatz regele lediglich die Ermittlungsmethoden für den Ansatz der Abwassermenge, schließe jedoch Differenzierungen nach den genannten Kostenmassen nicht aus. Dem Unterabs. 2, welcher für die rechnerische Ermittlung der Jahresabwassermenge auf den Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10% (für verbrauchtes Wasser) abstelle, könne im Gegenteil entnommen werden, dass der Vertragswille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, das Fremdwasser entgeltmäßig gerade nicht wie das Schmutzwasser zu behandeln. Hiernach könne die Beklagte vom Kläger lediglich für die eingeleitete Schmutzwassermenge von 2.558.317 m³ ein Entgelt von 1,32 EUR/m³ verlangen. Hinsichtlich des Fremdwassers könne nur ein Entgelt von 0,16 EUR/m³ gefordert werden. Damit ergebe sich für das Jahr 2012 ein Entgelt i. H. v. insgesamt 3.441.608,44 EUR, so dass sich die Überzahlung auf 460.715,48 EUR belaufe. Der Kläger verlange keine Vertragsanpassung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, sondern berufe sich auf eine die bestehende Interessenlage berücksichtigende Auslegung der Zweckvereinbarung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die ihm entstehenden Kosten über Gebühren refinanziere. Mit Blick auf die Gebührenschuldner wäre es nicht vertretbar, den Aufwand für die Beseitigung des Schmutzwassers nach einem nicht vorteilsgerechten Schlüssel zu verteilen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Die maßgebliche Einleitungsmenge sei zutreffend ermittelt worden. Eine summenmäßige Aufspaltung der gemessenen Einleitungsmenge in Schmutz- und Fremdwasser scheitere schon an der Tatsache, dass jedenfalls in der Entwässerungsanlage der Beklagten infolge Vermischung des Fremdwassers mit dem übrigen Schmutzwasser nur „echtes“ Schmutzwasser ankomme. Der gesonderten kostenmäßigen Berücksichtigung von Fremdwasser im Wege der Vertragsauslegung stehe zunächst entgegen, dass § 12 ZV dies nicht zulasse und insoweit auch nicht lückenhaft sei. Eine Korrektur der gemessenen Einleitungsmenge sei in § 12 ZV nicht vorgesehen. Dem Kläger und der Beklagten sei die Fremdwasserproblematik bereits zum Zeitpunkt des Erstellens des Rechenmodellgutachtens vom 13. Februar 1989 und damit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen. Eine unzumutbare Veränderung der Umstände werde vom Kläger weder vorgetragen noch seien Gründe, die die Annahme einer solchen rechtfertigten, ersichtlich. Im Gegenteil, es müsse bezweifelt werden, ob beim Kläger tatsächlich in der behaupteten Größenordnung Fremdwasser anfalle. Eine Korrektur der tatsächlichen Einleitungsmenge im Wege einer „interessengerechten“ Auslegung der streitgegenständlichen Zweckvereinbarung scheitere jedenfalls daran, dass der Fremdwassereintrag in das Entwässerungsnetz ausschließlich dem Pflichtenkreis des Klägers zuzuordnen sei, weil gemäß § 4 Abs. 1 der Zweckvereinbarung „die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung seiner Entwässerungsnetze … Sache des Zweckverbandes“ sei. Die streitgegenständliche Zweckvereinbarung entspreche ihrem Wesen nach einem Werkvertrag. Eine Auslegung der Zweckvereinbarung habe sich daher zuerst an den werkvertraglichen Spezialvorschriften bzw. den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, bevor über §§ 133, 157 BGB auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden dürfe. Die Tatsache, dass der Kläger faktisch „nur“ Schmutzwasser einleite, bedeute, dass er hierfür gemäß § 631 Abs. 1 BGB „zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“ sei. Die Auslegung des Klägers verlasse den Korridor, den §§ 133, 157 BGB dem Auslegenden eröffne. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine für die Vertragspartei wirtschaftlich ungünstige Vereinbarung nachträglich zu deren Vorteil und dadurch zwangsläufig zum Nachteil der anderen Partei auszugleichen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 hat der Vertreter des Klägers vorgetragen, dass nicht die Aufwandsermittlung gemäß § 12 Abs. 1 ZV streitig sei, sondern nur der Berechnungsmaßstab. Im Zweckverbandsgebiet lägen etwa 20 km der Kanäle im Grundwasser. Es seien in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen vorgenommen worden; diese hätten aber nicht dazu geführt, dass das Fremdwasser völlig habe ausgeschlossen werden können. Es erfolge derzeit ein Eintrag von Fremdwasser von ca. 10%. Die Parteien trugen übereinstimmend vor, dass am 4. Dezember 2013 bzw. am 26. März 2015 eine erneute Zweckvereinbarung zwischen den Parteien unterschrieben worden sei. Die Entgeltregelung in § 11 Abs. 2 ZV entspreche im Wesentlichen dem § 12 Abs. 2 ZV. Allerdings sei in Satz 3 für den Fall, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden müsse, der Abzug von 10% weggefallen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schiedsvereinbarung in § 17 Abs. 4 ZV auch die Frage des Berechnungsmaßstabs nach § 12 Abs. 2 ZV betrifft (gemeinsame Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands mit Schreiben v. 5.6.2014), da sich die Beklagte nicht darauf berufen hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 1032 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung eines Teilbetrags der geleisteten Zahlungen für das Rechnungsjahr 2012. Bei der Berechnung des Entgelts für die Abnahme des Schmutzwassers aus dem Gebiet des Zweckverbands ist zu Recht von der gemessenen Abwassermenge gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZV ausgegangen worden.

Die Parteien haben eine Zweckvereinbarung über die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 KommZG geschlossen. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, für dessen Auslegung Art. 62 Satz 2 BayVwVfG ergänzend auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist. Nach den damit entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Eine sachgerechte Vertragsauslegung hat die einzelne Regelung im Kontext mit der gesamten Vereinbarung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 19.1.1990 - 4 C 21/89 - juris Rn. 36 ff.). Es kommt auf eine beiderseits interessengerechte Lösung nach der Zielsetzung des Vertrags an (vgl. OVG Saarl, B. v. 6.6.2003 - 3 Q 49/02 - juris Rn. 8 ff.).

Streitig zwischen den Parteien ist allein der Berechnungsmaßstab nach § 12 Abs. 2 ZV, der die Ermittlung der Abwassermenge betrifft. Diese wird nach § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZV durch Abwassermessvorrichtungen gemessen und die Messergebisse werden der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt. § 12 Abs. 2 Unterabs. 2 ZV sieht für den Fall, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden muss, die Berechnung nach dem Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10% vor. Der Wortlaut („muss“) und die Gliederung der Entgeltregelung in § 12 Abs. 2 ZV zeigen, dass die rechnerische Ermittlung der Jahresabwassermenge ein Hilfsmaßstab ist. Wann die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden muss, wird in § 12 Abs. 2 ZV nicht definiert. Die Regelung ist aber - auch im Zusammenhang mit dem Unterabsatz 3 - so zu verstehen, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht gemessen werden kann, weil die Abwassermessvorrichtungen ausfallen oder, weil Grundstücke wegen zu geringem Abwasseranfalls ohne Messeinrichtung angeschlossen sind (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes v. 29.7.2014, S. 3). Der Kläger möchte § 12 Abs. 2 ZV auch dann anwenden, wenn in dem übergebenen Abwasser eine erhebliche Menge an Fremdwasser (Grundwasser) enthalten ist. Er sieht dann ein rechtliches „Muss“ als gegeben an. Dieser Ausfassung kann sich die Kammer bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 ZV im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vertragsvereinbarung nicht anschließen.

§ 12 Abs. 2 ZV differenziert nicht zwischen Schmutzwasser und Grundwasser, wie der Kläger auch selbst einräumt. Eine Differenzierung ist zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei den Übergabestellen tatsächlich nur ein einheitliches Abwasser ankommt. Wie sich aus dem Rechenmodell des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, das Grundlage für die Berechnung des Entgelts ist, ergibt, verursacht die im Abwasser enthaltene Menge an Grundwasser erheblich geringere Kosten bei der Abwasserreinigung. Das gleiche gilt für das Niederschlagswasser, das allerdings aufgrund der Abwassertrennverfahren der Umlandgemeinden hier keine Rolle spielt (vgl. S. 2, 36 ff. des vorgelegten Gutachtens). Für die vom Kläger gewünschte Differenzierung ergeben sich aber weder aus dem Inhalt der Regelung in § 12 Abs. 2 ZV, noch dessen Gliederung oder seinem Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Würde man der vom Kläger vertretenen Auslegung folgen, würde für die Berechnung des Entgelts für Schmutzwasser allein der Frischwassermaßstab abzüglich 10% gelten. Die gemessene Abwassermenge würde damit nur dazu dienen, das in der Abwassermenge enthaltene Fremdwasser zu ermitteln. Dies würde aber das Verhältnis von § 12 Unterabs. 1 und 2 ZV in das Gegenteil verkehren. § 12 Abs. 2 Unterabs. 2 ZV ist lediglich ein Hilfsmaßstab, in erster Linie werden die Messergebnisse der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt. Hätten die Vertragsparteien eine Berechnung des Entgelts für das Schmutzwasser nach dem Frischwasserverbrauch gewollt, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Regelung in § 12 Abs. 2 ZV aufzunehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Gebühren für die Schmutzwasserversorgung üblicherweise an den Frischwasserverbrauch gekoppelt sind, vgl. auch § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Ha. Ta. (BGS/EWS).

Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau der Entgeltregelung in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ZV. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ZV wird das Entgelt auf der Grundlage des Rechenmodells des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 13.12.1989 für die darin behandelten Zweckverbände und Gemeinden einheitlich ermittelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die anderen Zweckverbände und Gemeinden keinen erheblichen Anteil von Fremdwasser einleiten. So führt bereits das Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes auf Seite 37 aus, dass das Grundwasser nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil aus dem Gebiet der Umlandgemeinden komme, weil dort nur wenige Kanäle im Grundwasser verlegt seien. Bisher sei nur festgestellt worden, dass aus dem Gebiet des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung aus dem Ha. Ta. Grundwasser in das Kanalnetz der Stadt komme. Die Kanäle in diesem Verbandsgebiet seien zwischenzeitlich weitgehend saniert worden. Es bestand daher ausgehend von dem Gutachten, dass der Zweckvereinbarung zugrunde liegt, kein Anlass, das Fremdwasser bei der Berechnung des Entgelts gesondert zu berücksichtigen. Insbesondere steht die Maßgabe, dass das Entgelt einheitlich ermittelt werden soll, und die Tatsache, dass die anderen Betroffenen ein entsprechendes Problem bzw. eine entsprechende Interessenlage nicht haben, der Auslegung entgegen, dass für die Berechnung des Entgelts in § 12 Abs. 2 ZV das Fremdwasser gesondert berücksichtigt werden muss.

Eine einheitliche Behandlung mit der Stadt München bei der Berechnung der Schmutzwasserkosten ist nicht geboten. Ein sachgerechtes Differenzierungskriterium liegt hier schon daran, dass die Umlandgemeinden ausschließlich im Trennsystem entwässern, d. h. nur Schmutzwasser und ggf. das in die Kanäle einsickernde Grundwasser in das Kanalnetz der Stadt einleiten, während die Kanäle im Stadtgebiet überwiegend als Mischwasserkanäle errichtet sind (vgl. S. 2, 16 und 17 des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes). Soweit der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass ihm erst später bei einer Besichtigung der Kläranlage der Stadt bewusst geworden sei, wie hoch der Anteil des dort ankommenden Fremdwassers insgesamt sei, ergibt sich dies bereits aus dem seinerzeit erstellten Gutachten (vgl. S. 17, 18, 37), das Grundlage der Zweckvereinbarung war.

Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 ZV ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg - insgesamt 15 Jahre - die Vorschrift ebenso wie die anderen Betroffenen dahingehend verstanden hat, dass die Berechnung des Entgelts nach der gemessenen Abwassermenge erfolgt. Erstmals für das Rechnungsjahr 2012 forderte er eine abweichende Berechnung. § 17 Abs. 2 ZV sieht vor, dass sich die Beteiligten bereit erklären, auf Wunsch eines Vertragspartners in Verhandlungen zur Überprüfung dieser Vereinbarung einzutreten. Erkennt daher ein Betroffener erst später, dass eine getroffene Regelung für ihn ungünstig ist, sieht die geschlossene Vereinbarung hierfür ein Verfahren vor. Allerdings hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2014 ausgeführt, dass das Berechnungsmodell zahlreiche Schätzungen und Kostenaufteilungen und -verteilungen enthalte, die in einem längeren Prozess mit allen Beteiligten abgestimmt worden seien und von diesen sicherlich auch gewisse Zugeständnisse erfordert hätten. Es sei nicht sachgerecht, einzelne Schlüssel anzupassen und die übrigen Ansätze und Verteilungsschlüssel ungeprüft weiter beizubehalten. So haben die Parteien auch beim Abschluss einer neuen Zweckvereinbarung vom 4. Dezember 2013/26. März 2015, die die alte Zweckvereinbarung ersetzt, bei der Ermittlung des Entgelts wieder auf das Rechenmodell des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und die gemessene Abwassermenge abgestellt. Dass ein Vertragspartner das für ihn beste Ergebnis in einem einzelnen Punkt in den Vertragsverhandlungen nicht erreichen kann, bedeutet nicht, dass dieses Ergebnis im Wege der Vertragsauslegung zugrunde zu legen ist. Es kommt auf eine insgesamt interessengerechte Auslegung für alle betroffenen Parteien an.

Zu Recht hat die Beklagte auch ausgeführt, dass es grundsätzlich im Einwirkungsbereich des Klägers liegt, den Eintrag von Grundwasser in die Kanäle zu vermeiden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein gewisser Anteil von Fremdwasser bei den zum Teil im Grundwasser liegenden Kanälen des Klägers nicht zu verhindern sein wird. Es liegt aber in seinem Interesse und Aufgabenbereich, diesen Anteil möglichst gering zu halten (vgl. OVG SH, U. v. 5.4.2000 - 2 L 215/98 - juris 26 ff.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 460.715,48 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.