Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 7 K 14.2146

published on 05/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 7 K 14.2146
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 4. Juli 2011 geborene Kläger, ein deutsch-türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Änderung seines Vornamens von ... in ...

Das Amtsgericht Landshut lehnte mit Beschluss vom 14. November 2013 (UR III 8/13) einen Antrag der Kindeseltern auf Berichtigung des Vornamens gem. §§ 47 ff. PStG ab, weil die Eintragung im Geburtenregister den damaligen Willen der Eltern zutreffend wiedergegeben habe.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2012 ließen die Eltern des Klägers beim Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) die Vornamensänderung beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zusatz „Haci“ werde in der türkischen Sprache für Männer verwendet, die die Pilgerfahrt nach Mekka absolviert hätten. Dabei handle es sich in der Regel um sehr alte Männer. Für ein Kind sei die Bezeichnung „Haci“ unzumutbar. Es werde mit diesem Namen bereits im Kindergarten oder auch im privaten Bereich von anderen Kindern stark verspottet und gehänselt. Eine Namensänderung sei zum Wohle des Kindes dringend notwendig, da es gerade in diesem Alter so langsam den eigenen Namen zuordnen könne. Da es sich nicht um einen Doppelnamen handele, habe das Kind auch nicht die Möglichkeit, einen von den Bestandteilen als Rufnamen zu wählen. Der Kläger befinde sich in einem Alter, in dem er bereits viel Kontakt mit anderen Kindern habe. Es sei wichtig, dass er von anderen Kindern nicht „...“ gerufen werde. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit zunehmendem Alter noch stärker unter dem Zusatz „Haci“, der einen starken religiösen Bezug aufweise, leiden werde. Auch in Anbetracht der derzeitigen brisanten politischen Situation in der Türkei solle das Kind nicht mit einem religiösen Namen benannt werden.

Nach Anhörung lehnte das Landratsamt den Antrag auf Änderung des Vornamens des Klägers mit Bescheid vom 15. April 2014 ab, weil ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten, überwiege. Die Eltern des Klägers seien türkische Staatsangehörige. Es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht dargelegt, weshalb sie trotz Kenntnis der Bedeutung des Namens ihrem Sohn diesen Namen erteilt hätten. Sie hätten demnach diese Situation bewusst herbeigeführt. Das Personenstandsgericht in Landshut habe bereits aus diesem Grund eine Berichtigung des Geburtsregisters abgelehnt. Die Berichtigung sei insbesondere abgelehnt worden, weil die Eltern, vertreten durch den Vater, die Schreibweise „...“ ausdrücklich wiederholt und verifiziert hätten. Nachdem der Name eineinhalb Jahre lang klaglos akzeptiert worden sei, sei das Amtsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der damalige Wille der Eltern zutreffend wiedergegeben worden und einer Berichtigung daher nicht zuzustimmen gewesen sei. Dieser Auffassung schließe sich das Landratsamt an. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls sei nicht ersichtlich. Die Familie lebe in Freising, das Kind besuche den Kindergarten. In diesem Umfeld sei es nach hiesiger Überzeugung nicht glaubhaft, dass der Kläger aufgrund der Bedeutung seines Namens gehänselt werde. Diese Bedeutung dürfte im deutschen Sprachgebrauch weitgehend unbekannt sein. Im Übrigen könnten Kinder nicht völlig konfliktfrei aufwachsen und müssten lernen, mit ihrer Namensführung zu leben. Erst, wenn ernsthafte Beeinträchtigungen des Kindeswohles drohten oder einträten, sei die Grenze des Zumutbaren überschritten.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 trug die Bevollmächtigte ergänzend vor, der Namensgeber „H... B...“ sei ein muslimischer Mystiker gewesen, der in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Anatolien gelebt und gewirkt habe. Sein Mausoleum befinde sich in H... in der Türkei und sei ein Wallfahrtsort für die Aleviten, eine religiöse Glaubensgemeinschaft, der die Eltern des Klägers angehörten. Aus dieser Motivation heraus habe sich der Vater für den streitgegenständlichen Vornamen entschieden. Natürlich habe er die Bedeutung des Namens gekannt, jedoch nicht damit gerechnet, dass er eine gesellschaftliche Tragweite mit sich bringe, die sich sehr stark negativ auf das kindliche Wohlbefinden auswirke. Ungeachtet des deutschen Umfeldes des Klägers befänden sich unter seinen Spielgefährten überwiegend türkischstämmige und -sprachige Kinder und Erwachsene. Das Kind wolle nicht ..., sondern nur ... genannt werden. So werde es im privaten Umfeld und in den Betreuungseinrichtungen derzeit auch gerufen. Eine Verwendung des aktuellen Rufnamens in der Schule würde später zur Verwirrung und einer großen psychischen Belastung des Klägers führen. Ein Kind müsse sich mit seinem Namen identifizieren können und den eigenen Namen mögen. Es sei jedoch nicht möglich für ein Kind, sich mit dem Namen ... zu identifizieren. Die politische Situation in der Türkei und damit auch die Gesinnung der türkischstämmigen Bürger in Deutschland befänden sich derzeit in einem sehr kritischen Stadium. Die aktuelle Regierung werde von der stark religiös geprägten islamistischen AKP-Partei gebildet, die die Aleviten nicht respektiere und akzeptiere. Damit stehe das Kind mit seinem Vornamen in einem gesellschaftlichen und religiösen Zwiespalt. Einerseits trage es einen Namenszusatz, der für ältere Menschen, die die Pilgerfahrt absolviert hätten, verwendet werde, andererseits finde der Name ... in dieser Konstellation lediglich in der alevitischen Glaubensgemeinschaft eine Bedeutung. Es sei bereits jetzt eine ersthafte Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Namensführung eingetreten, die mit fortschreitendem Alter des Klägers zunehmen werde. Dies gefährde die kindliche Psyche.

Gegen den am 17. April 2014 zugestellten Bescheid ließen die Eltern des Klägers am Montag, den 19. Mai 2014, Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes vom 15. April 2014 aufzuheben und den Vornamen des Klägers im Wege der Namensänderung von ... in ... zu ändern.

Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurde zur Klagebegründung über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus ausgeführt, die Argumentation des Landratsamtes, dass die Bedeutung des Namens im deutschen Umfeld des Klägers nicht bekannt sei, verkenne, dass der sehr große Freundes- und Bekanntenkreis der klägerischen Familie ebenfalls türkischstämmig sei. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Eltern ihre Herkunft und Kultur völlig aufgegeben hätten.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 6. August 2014, soweit vorgetragen werde, dass der Kläger nicht ... genannt werden möge, werde auf Nr. 62 i.V.m. Nr. 30 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) verwiesen. Danach komme eine Vornamensänderung nicht in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefalle. Die Verantwortung, dass sich das Kind mit dem von den Eltern erteilten Namen identifiziere und es zu keiner emotionalen Ablehnung des eigenen Namens komme, liege in erster Linie bei den Eltern, die insoweit positiv auf das Kind einwirken könnten. Soweit auf die politischen Spannungen in der Türkei Bezug genommen werde, sei das Landratsamt der Auffassung, dass innere Konflikte in einem anderen Staat, die auch auf dessen Staatsangehörige im Inland ausstrahlten, jedenfalls nicht mit Hilfe des Namensänderungsgesetzes gelöst werden könnten. Es liege auf der Hand, dass die Eltern des Klägers unter dem Einfluss ihrer Umgebung ihre wirksame Namenserteilung revidieren wollten. Diese Auffassung habe auch das Amtsgericht Landshut vertreten und den Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erwiderte die Bevollmächtigte, es gehe vorliegend nicht darum, dass dem Kläger sein Vorname nicht gefalle, sondern entscheidend und ausschlaggebend darum, dass sein Umfeld mit diesem Namen belustigend und spöttisch umgehe und sich dieses Verhalten unmittelbar auf die kindliche Psyche und sein Wohlbefinden sehr negativ auswirke. Die Eltern könnten diese Verhaltensweisen nicht steuern und beeinflussen und somit auch nicht positiv auf das Kind einwirken. Die Argumentation mit dem deutschen Umfeld sei mehr als bedenklich. Die Abstammung des Klägers, das Heimatland seiner Eltern, wo die Familie jedes Jahr den Urlaub verbringe, das türkischsprachige Umfeld in Freising sollten überhaupt keine Rolle spielen. Das Landratsamt verkenne, dass das Kind türkischsprachige und -stämmige Eltern habe und trotz Integration eine starke Bindung an die Türkei vorhanden sein werde. Auch im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei, die täglich konfliktbehafteter werde, sei der Name ... für das Kind eine schwere Bürde.

In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 wurde der Vater des Klägers mittels eines Dolmetschers zu den Gründen für die beantragte Namensänderung gehört. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Diese richtet sich nach § 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 60, 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 i.d.F. vom 11. Februar 2014 (BAnz AT vom 18. Februar 2014 B2) nach deutschem Recht, da der Kläger neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Art. 2 des von der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) ist zwar jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Namensänderung von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für zugleich eigene Staatsangehörige. Im Übrigen würde sich die Namensführung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch nach internationalem Privatrecht nach deutschem Recht als dem Recht desjenigen Staates richten, mit dem er am engsten verbunden ist (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB).

Nach §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C-26/02 - juris Rn 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn 18). Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und/oder nachvollziehbare Gründe nicht (BayVGH, B. v. 21. Januar 2009 - 5 C 08.3193 - juris Rn 3). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, und hat Ausnahmecharakter (BayVGH, aaO). Allerdings ist bei einer Vornamensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens im Rahmen der Interessenabwägung geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, aaO, Rn 12). Auch wenn es rechtlich seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG,§ 111 OWiG), kann es grundsätzlich nicht mit dem Vorrang bürgerlich-rechtlicher Namensvorschriften begründet werden (BVerwG, aaO, Rn 13 f.). Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter (OVG NW, B. v. 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 - juris Rn 23). Unter Berücksichtigung des - wenngleich als geringer einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen (OVG NW, aaO, m.w.N.).

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Vornamensänderung. Der von den Kindeseltern ausgewählte Vorname, der Name eines in Anatolien im 13. Jahrhundert wirkenden muslimischen Mystikers und spirituellen Führers, ist in der alevitischen Glaubensgemeinschaft, der die Kindeseltern angehören, positiv besetzt. Das Mausoleum des H... B... ist ein alevitischer Wallfahrtsort. Der Zusatz Haci, dessen Streichung die Eltern begehren, bezeichnet einen Pilger bzw. Wallfahrer. In Kenntnis dieser Bedeutung und aus ihrer Verehrung für die historische Figur des H... B... heraus haben sie dem Kläger bewusst diesen Vornamen gegeben. Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn 18). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (BayVGH, aaO). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, aaO, m.w.N.).

Dem Kläger ist mit seinem Vornamen auch keine soziale Bürde auferlegt worden. Der Vortrag, ein kleines Kind könne sich unmöglich mit dem Zusatz Haci identifizieren, weil dieser einen Pilger im vorgerückten Lebensalter bezeichne, ist nicht nachvollziehbar. Namen werden stets unmittelbar nach der Geburt eines Kindes vergeben, zu einem Zeitpunkt also, in dem die körperliche, charakterliche und religiös-spirituelle Entwicklung des Kindes noch gar nicht absehbar ist. Werden Namen von historischen oder religiösen Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten oder Namen, dessen Bedeutung eine Charaktereigenschaft, ein bestimmtes Aussehen oder eine Leistung beinhalten (z.B. Fatih: der Eroberer, Ercan: der Mutige, Özdemir: echtes Eisen), vergeben, ist regelmäßig offen, ob das Kind mit seinen Anlagen als Erwachsener dem Namensgeber oder dem Namen gerecht zu werden vermag oder sich mit seiner Bedeutung identifizieren kann. Ersteres wird im Allgemeinen vom sozialen Umfeld des Namensträgers auch nicht erwartet, sofern die Bedeutung des Namens überhaupt bekannt oder bewusst ist. Schließlich kommen Vornamen mit religiösen Wurzeln oder einer religiösen Bedeutung sowohl in Deutschland als auch in der Türkei häufig vor, wie sich u.a. an verbreiteten türkischen Jungennamen wie Mohammed, Mehmet, Ömer, Abdul, Noah, Eren, Ismail oder Yasin ablesen lässt. Hieraus lässt sich schließen, dass mit derartigen Vornamen regelmäßig keine soziale Stigmatisierung verbunden ist. Der Zusatz Haci wird in allgemein zugänglichen Internetportalen als eigenständiger verbreiteter Vorname im arabischen, kurdischen und türkischen Raum geführt. Eine Suche bei gängigen Suchmaschinen im Internet fördert zwar nicht viele türkischstämmige Träger dieses Vornamens zutage. Es finden sich aber durchaus Träger des Vornamens Haci mit türkischem Nachnamen, die in Deutschland u.a. als Universitätsprofessor (Psychologe, Migrationsforscher) und Taxiunternehmer tätig sind. Ebenso taucht der Vorname in türkischen Telefonregistern gelegentlich als Vorname einer Privatperson auf. Abgesehen davon würde allein die Seltenheit eines Vornamens auch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen. Im Übrigen bleibt es den Kindeseltern unbenommen, den Kläger „...“ zu rufen und in ihrem Umfeld darauf hinzuwirken, dass er auch von anderen so gerufen wird.

Eine seelische Belastung des dreijährigen Klägers, die als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet und nicht nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten ist (BVerwG, B. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10 - juris Rn 5 u. B. v. 17. März 1987 - 7 B 42.87 - juris Rn 9), ist derzeit nicht ansatzweise belegt. Der Vater hat auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass türkische Landsleute den Kläger wegen seines Vornamens spöttisch, hämisch oder sonst unangemessen behandeln würden; seine diesbezüglichen Befürchtungen waren zukunftsgerichtet. Ebenso wenig ist eine wesentliche Beeinträchtigung in seiner sozialen Stellung oder seinem späteren schulischen oder beruflichen Fortkommen belegt. Auch insoweit wurden lediglich allgemeine Befürchtungen vorgebracht, nicht aber substantiiert konkrete Vorkommnisse oder Tatsachen dargelegt, aus denen sich diese speisen könnten. Vielmehr hat der Vater auf eine Diskriminierung der Aleviten in der heutigen Türkei und auf häufigere Verwandtenbesuche im Heimatland abgehoben. Benachteiligungen von Aleviten, der größten muslimischen Minderheit in der Türkei (nach Schätzungen 15 - 25% der Bevölkerung), mag es im Einzelfall geben (vgl. SächsOVG, B. v. 16. März 2010 - A 3 A 263/08 - juris Rn 8 u. OVG NW, U. v. 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - juris Rn 368 u. U. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - juris Rn 165 ff. jeweils m.w.N.). Insoweit hat der Vater des Klägers, der nach eigenen Angaben häufig in sein Heimatland reist, aber ebenfalls keine konkreten Vorfälle geschildert. Im Übrigen hat das Landratsamt insoweit zu Recht maßgeblich auf die Verhältnisse im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes abgestellt (so auch VG Münster, U. v. 17. Oktober 2008 - 1 K 1406/08 - juris Rn 25), wo der Kläger ganz überwiegend lebt. Sollte er später seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Türkei verlagern, hat er aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, eine Namensänderung bei den türkischen Behörden herbeizuführen. In Deutschland muss er Diskriminierungen von staatlicher Seite nicht und von privater Seite ganz überwiegend nicht gewärtigen. Die gelegentliche Erfahrung sozialer Ablehnung allein aufgrund eines Vornamens hat nicht das Gewicht, eine Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. VG Hannover, U. v. 14. April 2011 - 10 A 424/10 - juris Rn 19 zu Diskriminierung aufgrund ausländischen Nachnamens). Auch ist es mit dem Grundsatz der Namenskontinuität nicht vereinbar, wenn mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung auf gesellschaftliche Fehlentwicklungen in einzelnen Bereichen reagiert werden soll (vgl. VG Augsburg, U. v. 19. Oktober 2010 - Au 1 K 10.1382 - juris Rn 18 f.). Schließlich gilt auch insoweit, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden kann, denen bei der Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich
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Annotations

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.