Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 6a K 14.5210

published on 18/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 6a K 14.5210
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 14.5210

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. November 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Unzulässige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Festsetzungsbescheids zu Rundfunkbeiträgen;

Rückforderung von Rundfunkbeiträgen;

Inhaber einer Wohnung;

Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags eines schwerbehinderten Onkels erstreckt sich nicht auf dessen Nichte

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

... Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6a. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 18. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlter Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Festsetzungsbescheids über Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte.

Der Kläger zu 1 war unter dem Rundfunkgebührenrecht zuletzt seit ... März 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht wegen seiner Schwerbehinderung (Merkzeichen „...“) unbefristet befreit (Teilnehmernummer ...). Ab dem ... Januar 2013 wollte der Beklagte den Kläger zu 1 zunächst unter der Beitragsnummer ... für eine Wohnung zur Zahlung eines ermäßigten Rundfunkbeitrags heranziehen. Nach einer Mitteilung der Klägerin zu 2 vom ... Juli 2013, dass sie mit dem Kläger zu 1 in einer Wohnung wohne, teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom ... August 2013 die Abmeldung seines Beitragskontos ... zum ... Dezember 2012 mit. Nach dem ... Januar 2013 waren auf dieses Beitragskonto keine Zahlungen mehr eingegangen.

Die Klägerin zu 2 wurde vom Beklagten seit Juli 1998 als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt. Die Entrichtung der Rundfunkgebühren erfolgte zuletzt bis inkl. Dezember 2012 in Höhe von jeweils a. EUR pro Dreimonatszeitraum im Lastschrifteinzugsverfahren. Ab dem ... Januar 2013 wurde das Teilnehmerkonto der Klägerin ... als Beitragskonto für eine Wohnung fortgeführt und es erfolgten Lastschrifteinzüge für die ersten drei Quartale 2013 in Höhe von jeweils b... EUR. Nachfolgend gingen keine weiteren Zahlungen mehr auf dieses Teilnehmerkonto ein. Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom ... Juli 2013 die Rückzahlung, weil sie mit dem Kläger zu 1 - ihrem Onkel - in einer Wohnung wohne. Sie habe erfahren, dass es bei einer Behinderung eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gebe. Der Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom ... August 2013 mit, dass sich eine Ermäßigung innerhalb einer Wohnung nur auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erstrecke. Die Klägerin zu 2 sei verpflichtet, den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Eine Abmeldung ihres Beitragskontos sei nicht möglich. Die Klägerin zu 2 teilte mit Schreiben vom ... August 2013 mit, dass vom Konto des Klägers zu 1 trotz der Behinderung ein Betrag in Höhe von insgesamt c. EUR abgebucht worden sei (f. Teilnehmer ...), und kündigte alle Einzugsermächtigungen. Bei der Wohnung handele es sich um einen Bauernhof, der weder ihr Besitz sei noch zahle sie Miete. Sie sei bei der Wohnortgemeinde ohne eigene Wohneinheit angemeldet. Der Beklagte teilte der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom ... Oktober 2013 mit, dass es sich beim Beitragskonto ... um ein nicht privates Beitragskonto für einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Wenn der Kläger zu 1 diese selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausübe werde hierzu eine entsprechende Mitteilung benötigt. Die Klägerin zu 2 sei nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet und daher als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldner.

Die Bevollmächtigten der Kläger verlangten vom Beklagten mit Schreiben vom ... Juli 2014 eine Rückzahlung von für die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2014 insgesamt d. EUR zu viel gezahlter „Rundfunkgebühren“ bis spätestens ... Juli 2014.

Mit Schriftsatz vom ... November 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... November 2014, erhoben die Bevollmächtigten der Kläger für diese Klage „wegen Rückforderung von Rundfunkgebühren“. Vom Kläger zu 1 seien für die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von e. EUR erhoben worden, obwohl er lediglich einen monatlichen Betrag von f. EUR schulde. Mithin seien von ihm Rundfunkbeiträge in Höhe von g. EUR zu Unrecht erhoben worden. Die Klägerin zu 2 lebe mit dem Kläger zu 1 in ein und demselben Haushalt. Obwohl damit nur ein Rundfunkbeitrag monatlich pro Haushalt geschuldet werde, und zwar bei Menschen mit Behinderungen von monatlich f. EUR, sei das Konto der Klägerin zu 2 in der Zeit von Januar 2013 bis September 2013 mit einem Betrag von h. EUR belastet worden. Mithin hätten beide Kläger in der Zeit von Januar 2013 bis Mai 2014 insgesamt d. EUR zu viel an Rundfunkbeiträgen entrichtet. Dieser Betrag werde nun klageweise geltend gemacht. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 sei der Beklagte unter Fristsetzung bis ... Juli 2014 zur Zahlung dieses Betrags aufgefordert worden. Die Kläger hätten vorgerichtliche Kosten in Höhe von i... EUR zu zahlen, von denen sie freizustellen seien.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 seine Akten betreffend die Kläger zu den Beitragsnummern ... und ... vor und beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, weil die Kläger nicht Gesamtgläubiger seien. Es hätten zwei separate Rundfunkteilnehmer- bzw. Rundfunkbeitragspflichtverhältnisse bestanden.

Die Klage des Klägers zu 1 sei unbegründet, weil sein Rundfunkteilnehmerkonto zum ... Dezember 2012 abgemeldet worden sei. Die ab ... Januar 2013 anfallenden Rundfunkbeiträge seien vom Kläger zu 1 gar nicht erhoben worden.

Die Klägerin zu 2 sei ab dem ... Januar 2013 als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet gewesen. Sie wohne unstreitig in der Wohnung unter der von ihr angegebenen Adresse und sei dort auch nach dem Melderecht gemeldet. Eine Doppelzahlung im Hinblick auf den Kläger zu 1 habe nicht vorgelegen, weil dessen Rundfunkteilnehmerkonto zum ... Dezember 2012 abgemeldet worden sei. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Beitragsermäßigung bleibe für die Klägerin zu 2 ohne Auswirkung, denn ein solcher erstrecke sich nur auf den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner, was vorliegend nicht erfüllt sei.

Da ein Rückforderungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV nicht bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf Verzinsung oder auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Januar 2015 verzichtete der Beklagte auf mündliche Verhandlung.

Die Bevollmächtigten der Kläger erwiderten auf den Schriftsatz des Beklagten vom ... Januar 2015 mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 im Wesentlichen dahingehend, dass pro Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei. Seitens der Kläger, die eine familiäre Wohngemeinschaft bildeten, sei lediglich ein monatlicher Beitrag von f. EUR geschuldet gewesen.

Auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Kläger ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erweiterten die Bevollmächtigten der Kläger die Klage und beantragten zuletzt:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger d. EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab ... Juli 2014 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von i... EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung freizustellen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Festsetzungsbescheid vom ... April 2015 rechtswidrig ist.

IV.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte mit Bescheid vom ... April 2015 vom Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe j. EUR mit Stand Ende März 2015 begehre. Dieser Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Als Anlage war in Kopie ein Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... April 2015 zur Beitragsnummer ..., adressiert an den Kläger zu 1, beigegeben. Darin setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Juli 2014 bis ... März 2015 einen rückständigen Betrag von k. EUR, bestehend aus h. EUR Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte (§ 14 Abs. 4 RBStV) und l. EUR Säumniszuschlag, fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Beitragskonto einschließlich des festgesetzten Betrags bis Ende März 2015 einen offenen Gesamtbetrag von j. EUR aufweise.

Der Beklagte teilte hierzu mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 mit, er beantrage,

die Klage auch im Hinblick auf die Anträge vom ... Mai 2015 abzuweisen und den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung verweise er auf die bisherigen Ausführungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

2. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet und hat daher insgesamt keinen Erfolg.

2.1 Hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens des Klägers zu 1 ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits deswegen unzulässig, weil er an den Beklagten auf ein Beitragskonto zu einer Wohnung, das wäre die Beitragsnummer ... gewesen, überhaupt keine Zahlungen geleistet hat.

2.2 Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom ... April 2015 zur Beitragsnummer ... - betreffend eine nicht private Betriebsstätte, nicht die private Wohnung des Klägers zu 1 - ist die ausdrücklich erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität unzulässig. Daher war es auch nicht erforderlich, zu diesem Beitragskonto nachträglich noch die entsprechende Akte vom Beklagten anzufordern.

2.3 Hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens der Klägerin zu 2 ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihrem Bankkonto für die ersten drei Quartale 2013 zugunsten des Beitragskontos ... per Lastschrift eingezogenen Rundfunkbeiträge für eine Wohnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011, GVBl S. 258), denn diese Rundfunkbeiträge wurden nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der RBStV. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl S. 566; zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26) zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klägerin zu 2 hat zwar vorgetragen, nicht „Besitzerin“ der Wohnung, in der sie unstrittig tatsächlich wohnt, zu sein und auch keine Miete hierfür zu bezahlten. Sie hat jedoch selbst vorgetragen, dass sie unter der Anschrift der Wohnung bei der Gemeinde angemeldet ist. Daher war sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls - neben ihrem Onkel - Inhaberin dieser Wohnung und damit verpflichtet, den vollen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Der Beklagte hat - mehrfach - zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bei ihrem Onkel, dem Kläger zu 1, nicht auf sie erstreckt. Das wäre nur bei den in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personen, insbesondere Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Schwerbehinderten, der Fall, nicht aber im Verwandtschaftsverhältnis von Onkel zu Nichte.

2.4 Hinsichtlich des Freistellungsbegehrens im Antrag II.

ist die Klage unbegründet, weil die Klage auch ansonsten keinen Erfolg hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO lagen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 619,01 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.