Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2016 - M 6 K 16.992

published on 05/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2016 - M 6 K 16.992
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war seit 2001 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung diese Fahrerlaubnis. Den hiergegen durch den Bevollmächtigten des Klägers am 6. Juli 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016, der ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Kanzlei-briefkasten am Samstag, den 30. Januar 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist, als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016, der bei Gericht per Telefax am 1. März 2016 einging, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016, zugegangen am 1. Februar 2016, aufzuheben.

Des Weiteren beantragte er Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist mit Schriftsatz vom 16. August 2016, der am selben Tag per Telefax bei Gericht einging. Damit reagierte der Prozessbevollmächtigte auf den richterlichen Hinweis in einem Telefongespräch mit der damaligen Berichterstatterin am … August 2016 auf die möglicherweise versäumte Klagefrist. Hierzu wird ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei an die Kanzlei am 30. Januar 2016 zugestellt worden. Dies sei ein Samstag gewesen, an dem sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt in der Zeit von ca. 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr im Büroraum direkt gegenüber der Eingangstür zur Kanzlei aufgehalten habe. Die Bürotür sei nicht verschlossen gewesen. Der Rechtsanwalt könne sich nicht erinnern, dass die Zustellperson einen Zustellversuch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - unternommen habe. Weder sei geklingelt noch an die Kanzleitür geklopft worden. Somit sei zu vermuten, dass die Zustellperson die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durchgeführt habe, ohne zuvor einen entsprechenden Versuch nach § 178 Ziff. 2 ZPO zu unternehmen. Eine Ersatzzustellung sei unzulässig gewesen.

Gemäß den ihr obliegenden Aufgaben habe eine Kanzleiangestellte am Montag den Kanzleibriefkasten geleert, die Briefumschläge geöffnet und die darin befindlichen Schreiben mit dem Posteingangsstempel des aktuellen Tages, also den 1. Februar 2016, versehen. Zur Glaubhaftmachung ist dem Schriftsatz eine Kopie der ersten Seite des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2016 beigefügt, die einen Eingangsstempel der Kanzlei mit Datum 1. Februar 2016 sowie ein Handzeichen trägt. Außerdem wurde eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin vom 16. August 2016 vorgelegt. Darin führt sie aus, nach Öffnen der Kanzleipost am Montag, den 1. Februar 2016 habe sie die Post den jeweiligen Vorgängen zugeordnet und u.a. den Widerspruchsbescheid mit dem Posteingangsstempel 1. Februar 2016 dem hierfür zuständigen Sachbearbeiter zur Bearbeitung vorgelegt. Nicht vorgelegt habe sie ihm den Postzustellungsumschlag, der sich später in einem anderen Verfahrensakt gefunden habe. In der eidesstattlichen Versicherung dieses sachbearbeitenden Rechtsanwalts ebenfalls vom 16. August 2016 heißt es, ihm sei der Widerspruchsbescheid am 1. Februar 2016 ohne den entsprechenden Zustellungsumschlag vorgelegt worden, er habe sich bei der Fristberechnung einzig und allein auf den Posteingangsstempel 1. Februar 2016 verlassen.

Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016, eingegangen am 11. Mai 2016, ihre Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sachverhalts, den die Behörde ihrer Entscheidung im Bescheid vom 1. Juli 2015 zugrunde legte, wird auf diesen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom 9. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat am 2. Dezember 2016 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO war nicht zu gewähren.

1. Die Klage ist verfristet, weil sie nicht innerhalb eines Monats entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am Samstag, den 30. Januar 2016 zugestellt. Mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde geht gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 7, § 418 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung aus der Zustellungsurkunde hervor. Einen diesen Beweis erschütternden Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erbracht. Die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. August 2016 unterstellt, schließt er aus seiner Anwesenheit am Tag der Zustellung in der Kanzlei, es sei entgegen der Vorschrift des § 180 Abs. 1 ZPO erst gar kein Zustellversuch in den Kanzleiräumen unternommen worden, weshalb die Vornahme einer Ersatzzustellung unzulässig gewesen sei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte keine Angaben dazu macht, welche Arbeiten er in der fraglichen Zeit durchgeführt hat. So könnte er beispielsweise telefoniert, ein Headset benutzt oder sich sonst in einer Art und Weise diesen Arbeiten zugewandt haben, dass er ein Klingeln oder Klopfen überhört haben könnte. Es erscheint auch keineswegs lebensfremd, dass er sich nicht über den von ihm angegeben Zeitraum von 3½ Stunden hinweg permanent an seinem Schreibtisch befunden, sondern diesen zeitweise verlassen haben könnte. Die Schlussfolgerung aus seiner Anwesenheit auf einen tatsächlich unterbliebenen Zustellversuch in den Kanzleiräumen erscheint dem Gericht daher keineswegs zwingend. Zudem handelt es sich bei einem Samstag nicht um einen üblichen Bürotag, so dass ein Zusteller nicht von der Anwesenheit empfangsberechtigter Personen in Büro- oder Kanzleiräumen ausgehen muss. Das gilt vorliegend umso mehr, als ausweislich des Briefkopfs des Prozessbevollmächtigten dessen Kanzlei am Samstag keine Bürozeiten hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich auf dem Kanzleischild entsprechende Angaben über die Bürozeiten finden, von deren Richtigkeit ein Zusteller hat ausgehen dürfen. Außerdem entfaltet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde auch insoweit Beweiskraft, als in ihr angegeben ist, es habe einen Zustellversuch durch Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen gegeben. Die gegenläufige Darstellung und Mutmaßung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vermag dem nicht mit gleichwertiger Beweiskraft entgegenzutreten, so dass von einer wirksamen Zustellung durch Einlegung des Widerspruchsbescheids in den Kanzleibriefkasten am 30. Januar 2016 auszugehen ist.

2. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Klagepartei nicht zu gewähren, weil insoweit dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Frist dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend deshalb nicht gegeben, weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung, Notierung und Überwachung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an gut ausgebildete und sorgfältig beaufsichtigte Büromitarbeiter delegieren darf, den Fristablauf aber dann selbst nachprüfen muss, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (st. Rspr. z.B. BVerfG, B.v. 27.3.2002 NJW 2002, 3014; BGH B.v. 13.7.2015, AnwZ 2015 - juris, Rn. 5; BVerwG v. 7.3.1995 BayVBl. 1995, 570; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 ZB 15.1367 -, zitiert nach juris m.w.N.). Nach den eigenen an Eides statt versicherten Angaben des Prozessbevollmächtigten hat ihm die Akte mit dem Widerspruchsbescheid am Montag, den 1. Februar 2016 vorgelegen. Aus seiner eidesstattlichen Versicherung und derjenigen der bearbeitenden Kanzleiangestellten ergibt sich weiter, dass nicht diese, sondern er selbst die Klagefrist berechnet und deren entsprechende Eintragung verfügt hat. Doch selbst wenn ihm eine entsprechende Eintragung zusammen mit der Akte und dem Widerspruchsbescheid vorgelegt worden wäre, so hätte es ihm oblegen, die Klagefrist eigenverantwortlich zu kontrollieren bzw. zu berechnen.

Hinzu kommt die Fehlerträchtigkeit hinsichtlich von Fristberechnungen bei Eingang fristbestimmender Schriftstücke außerhalb der Bürozeiten und insbesondere an einem Samstag. Ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt muss nicht nur die Fehleranfälligkeit im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Handhabung solcher Schriftstücke kennen, sondern durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass beim Öffnen der Post am darauffolgenden ersten Werktag zuverlässig das Eingangsdatum des Tages der tatsächlichen Zustellung aufgestempelt wird, anstatt des Eingangsdatums dieses auf den Tag der Zustellung folgenden ersten Werktags. Zusätzlich hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Schriftstücke von den zugehörigen Zustellungsumschlägen, aus denen sich einzig und allein zweifelsfrei der Zeitpunkt der Zustellung ergibt, nicht getrennt werden und ihm diese zusammen mit dem zugestellten Schriftstück vorgelegt werden, damit er eventuelle Fehler bei der Eingangsregistrierung des Schriftstücks erkennen und korrigieren kann (ebenso BSG, U.v. 27.5.2008, NZS 2009, 413 bis 415, NVwZ 2009, 64). Diese Obliegenheiten, die keineswegs einen eher fernliegenden Sachverhalt betreffen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers verletzt und, als ihm am 1. Februar 2016 der Widerspruchsbescheid mit der Akte vorgelegt wurde, nicht zugleich nach dem Verbleib des zugehörigen Zustellungsumschlags gefragt, sondern sich ungeprüft auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen und daher die Frist zur Klageerhebung falsch berechnet. Da der Kläger sich dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, war er nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert, weshalb ihm auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren war.

3. Nur hilfsweise und insoweit selbsttragend für den Fall, dass man die Klage als nicht verfristet und damit zulässig ansehen wollte, wird ergänzend ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

3.1 Bei seiner Verkehrsteilnahme am … April 2014 stand der Kläger ausweislich der ihm entnommenen Blutprobe unter dem, weil über 1,0 ng/ml liegenden, verkehrsrelevanten Einfluss des wirkaktiven Tetrahydrocannabinol (THC), das mit einer Konzentration von 1,4 ng/ml zusammen mit 34,5 ng/ml THC-COHH in seinem Blut nachgewiesen worden ist. Damit lagen die Voraussetzungen vor, um dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es zuvor der Einholung eines Gutachtens bedurft hätte. Entgegen der von der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten vertretenen Auffassung ist nämlich vom Vorliegen eines mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsums der Droge Cannabis durch den Kläger auszugehen, was ohne weitere Aufklärung den Schluss auf dessen fehlende Fahreignung auf Grund seiner Verkehrsteilnahme am … April 2014 nach sich zieht. Denn es ist mit den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, dass der Kläger 48 Stunden vor seiner Verkehrsteilnahme erstmals und letztmals Cannabis konsumiert haben will. Nach spätestens 12 Stunden ist der psychoaktive Wirkstoff THC fast vollständig abgebaut und allenfalls in Spuren unterhalb von 1,0 ng/ml im Blut noch nachweisbar. Dagegen liegt die Konzentration 48 Stunden nach dem letztmaligen Konsum mit Sicherheit bereits unterhalb der Nachweisgrenze im Blut, während möglicherweise das Abbauprodukt THC-COOH noch länger als 12 Stunden, in Einzelfällen jedenfalls im Urin sogar mehrere Tage lang noch nachweisbar bleibt. Nach alledem ist von einem mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen, so dass ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne vorangehende Anordnung eines Gutachtens zu entziehen war (vgl. zum Ganzen auch VG München, B.v. 17.11.2016, Az. M 6 S. 16.3838).

3.2 Kommt man mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit dem Beschluss vom 9.5.2005 - 11 CS 04.2526; siehe zur ständigen Rechtsprechung der Kammer auch die weiteren Nachweise im Beschluss vom 17.11.2016, a.a.O.) zu der Ansicht, eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sei deswegen nicht in Betracht gekommen, weil der anlaßgebende Vorfall im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe, so war ihm die Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall gleichwohl zu entziehen, weil er das von ihm dann zu Recht geforderte ärztliche Gutachten zur weiteren Aufklärung der Frage eines Drogenkonsums innerhalb der ihm gesetzten Frist ohne rechtfertigenden Grund nicht vorgelegt hat und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb berechtigt war, nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab und verweist stattdessen auf die unter der vorstehenden Annahme zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015, die es sich zur Begründung der vorliegenden Entscheidung (hilfsweise) zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. Gr
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Annotations

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.