Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - M 5 K 17.3384
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die Stelle „…“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom … September 2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom … Juni 2017 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Auswahlentscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 19. September 2016, übermittelt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom selben Tag sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die Stelle des … des Finanzgerichts München unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigeladenen zum Präsidenten des Finanzgerichts M … zu ernennen bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
dem Antragsgegner bis zur Bestandskraft/ Rechtskraft einer Entscheidung über den Widerspruch und ggf. über eine Klage (Abschluss des Hauptsacheverfahrens) mit der Folge einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu untersagen, die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts M* … mit dem Beigeladenen zu besetzen,
hilfsweise, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts M* … mit dem Beigeladenen zu besetzen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Gründe
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A.
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.
- 2
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Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.
- 3
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1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.
- 4
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2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.
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II.
- 5
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 6
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Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
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B.
- 7
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
- 8
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Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
- 9
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.
- 10
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a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).
- 11
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Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).
- 12
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b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.
- 13
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Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).
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2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
- 15
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a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.
- 16
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Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.
- 17
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Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.
- 18
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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.
- 19
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b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.
- 20
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 21
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
- 1
-
1. Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (Besoldungsstufe R 2 mit Zulage) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Besoldungsstufe R 3). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Bewerbung mit der Gesamtnote "übertrifft erheblich die Anforderungen (2.1)" beurteilt. Für das Beförderungsamt ausgewählt wurde ein Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsstufe R 2), der im Zuge des Auswahlverfahrens mit der Spitzennote "hervorragend (1)" beurteilt worden war. Die seitens des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
- 2
-
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Die angegriffene Auswahlentscheidung diene nicht der Bestenauslese, sondern ziele auf die Besserstellung eines unsachgemäß bevorzugten Konkurrenten. Dem liege ein mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang zu bringendes Beurteilungssystem in der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers aus verschiedenen Gründen keine taugliche Auswahlgrundlage darstelle. Auch die Auswahlentscheidung selbst sei in verfassungsrechtlich fehlerhafter Weise, namentlich in Verkennung der Statusunterschiede der Bewerber getroffen worden.
- 4
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2. Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
-
II.
- 5
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1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
- 6
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a) Die Verfassungsbeschwerde spricht zwar mit ihren grundsätzlichen Rügen hinsichtlich der Gleichmäßigkeit und Vergleichbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz Fragen an, denen in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen kann. Diese lassen sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig sind, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
- 7
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aa) Der Beschwerdeführer wirft seinem Dienstherrn vor, Stellenbesetzungen von Beförderungsämtern unter Missachtung von Art. 33 Abs. 2 GG gezielt durch Absprachen und Gebrauch eines intransparenten Beurteilungssystems zu steuern und so den Bewerbungsverfahrensanspruch etwaiger Konkurrenten in eklatanter Weise zu verletzen. So sei es entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ständige Praxis, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte als unmittelbare Dienstvorgesetzte der in den Verwaltungsgerichten tätigen Richter der Besoldungsstufen R 1 und R 2 niemals die bestmögliche Gesamtbeurteilungsnote "hervorragend (1)" vergäben. Die Vergabe dieser Bestnote sei allein dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorbehalten. Da diesem zudem anlässlich einer Beförderungsbewerbung für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (R 3) als unmittelbarem Dienstvorgesetzten der am Oberverwaltungsgericht tätigen beisitzenden Richter die Fertigung ihrer dienstlichen Beurteilungen obliege, komme es zu einer strukturellen Benachteiligung, wenn sich zugleich ein Bewerber aus der Eingangsinstanz bewerbe. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts könne seine eigenen Beurteilungen als unmittelbarer Dienstvorgesetzter so lange zurückhalten, bis die Erstbeurteilungen der Bewerber aus den Verwaltungsgerichten eingingen und sodann seine eigenen Beurteilungen im Hinblick auf die ihm als höherem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis gelangenden Beurteilungen anpassen.
- 8
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bb) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde verpflichtet, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 f. Rn. 58 f.>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <107 f.>).
- 9
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Mit diesem prognostischen Urteil und den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 39, 334<354>; 108, 282 <296>; BVerfGK 20, 77 <81>). Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zu alledem BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>).
- 10
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An die obigen Maßstäbe knüpft die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, an. Eine dienstliche Beurteilung solle den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters führen. Daraus folge, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssten. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Bewerber untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalte eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22). Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sei durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum zu erreichen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Bezogen auf den Beurteilungsmaßstab liege es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er dessen Einheitlichkeit sicher stelle; Vorgaben in etwaigen Beurteilungsrichtlinien seien eine denkbare Möglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).
- 11
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Diese Maßstabsbildungen zu Art. 33 Abs. 2 GG werfen keine ungeklärten Grundsatzfragen auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 92). Der Dienstherr ist danach gehalten, in seinem Organisationsbereich sowohl für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als auch für deren gleichmäßige Anwendung Sorge zu tragen.
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Die - nach Ziff. 4.1 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 zur Dienstlichen Beurteilung (Beurteilungs-VV) auch hier vorgesehene - Befugnis des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, als höherer Dienstvorgesetzter die durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegebene dienstliche Beurteilung zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben, ist geeignet, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Dies setzt eine grundsätzliche Verständigung über die Maßstäbe dienstlicher Beurteilungen voraus. Auch anlassbezogene Rücksprachen zwischen den Beurteilern sind geeignet, im jeweiligen Einzelfall die Gleichmäßigkeit der Beurteilungsmaßstäbe sicher zu stellen.
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Die Einhaltung dieser Anforderungen des beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmens unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ist keine verallgemeinerungsfähige verfassungsrechtliche Frage.
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG durch die oben näher dargelegten zeitlichen Abläufe der Beurteilung geltend macht, greift er letztlich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die dafür zuständigen Fachgerichte an.
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Das Oberverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Vorwurf eines nachträglichen "Anpassens" der Beurteilung des ausgewählten Bewerbers an die vorab vorgelegte Beurteilung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Diese Würdigung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 62).
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Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer drängt mit seiner Rüge auf die Einführung eines Systems der "Blindbeurteilung", in welchem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts seine eigenen (unmittelbaren) Beurteilungen in Unkenntnis etwaiger anderer Beurteilungen etwa durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu fertigen habe. Dass ein solches Modell indes schon dann an seine Grenzen stößt, wenn die Beurteilungspraxis - wie hier in Ziff. 1 und 2.1.1 der Beurteilungs-VV - ein gemischtes Beurteilungssystem aus Regel- und Anlassbeurteilungen vorsieht, liegt auf der Hand. Denn dann dürften dem Dienstvorgesetzten die Regelbeurteilungen bereits bekannt sein; eine "Blindbeurteilung" wäre schon deshalb nicht möglich.
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Ungeachtet dessen ist auch die konkrete Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, wonach zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund weiterer Stellenbesetzungsverfahren eine andere zeitliche Gestaltung der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich gewesen sei.
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bb) Ferner bleiben auch die auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rügen zur fehlerhaften Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers ohne Erfolg. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht weder die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist sodann zur Überzeugung gekommen, dass der ausgewählte Bewerber bei einer wertenden Betrachtung von Beurteilungsvorsprung auf der einen Seite und Statusvorteil auf der anderen Seite nach dem Leistungsgesamturteil für das Beförderungsamt besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer in der Besoldungsstufe R 2 mit Zulage ein höheres Statusamt innehabe als der ausgewählte Bewerber in der Besoldungsstufe R 2.
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Diese Vorgehensweise entspricht der verfassungsrechtlichen Maßgabe, wonach etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen sind. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGE 141, 56 <79 f. Rn. 59>). Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>).
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Gegen die diesbezüglich angestellte konkrete Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Ausschöpfung der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen den Gehalt von Art. 33 Abs. 2 GG verkannt habe, insbesondere indem es einzelne Aspekte der sozialen Kompetenz der Bewerber fehlerhaft gewichtet habe.
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Insoweit geht die Verfassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Denn das Oberverwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass dem ausgewählten Bewerber gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsvorsprung schon im abschließenden Gesamturteil zu attestieren sei. Die weiteren Erwägungen zur Einzelausschärfung der beiden dienstlichen Beurteilungen hat es nur hilfsweise angestellt. Da die auf den Vergleich der Gesamturteile gestützte Auswahlentscheidung nach dem oben Gesagten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, kommt es auf eine vermeintlich fehlerhafte Ausschöpfung der Einzelaussagen nicht mehr an.
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Unabhängig davon entspricht es der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkten sowohl für das abschließende Gesamturteil als auch für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergebe, Vorrang einräumen (vgl. BVerwGE 140, 83 <86 f. Rn. 16>).
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An diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angeknüpft und unter dem Gesichtspunkt der Sozial- und Leitungskompetenz einen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers gegenüber dem Beschwerdeführer angenommen. Die hohe Leitungskompetenz des Beschwerdeführers, die dieser in seiner langjährigen Stellung als Kammervorsitzender unter Beweis gestellt habe, hat es dabei genauso wenig übersehen wie schon der Dienstherr selbst. Das Oberverwaltungsgericht hat die insoweit fehlenden bisherigen Erfahrungen des ausgewählten Bewerbers als Vorsitzender eines Spruchkörpers in den Blick genommen und die diesbezüglich getroffene Bewertung durch den Dienstherrn bestätigt. Soweit an dieser Einschätzung als Ergebnis eines wertenden Vergleichs Zweifel angebracht erscheinen, bedarf dies keiner Vertiefung. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - die Entscheidung selbstständig tragend - die Auffassung des Dienstherrn bestätigt, dass dieser die Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht aussagekräftigere Berufserfahrung und Verwendungsbreite des ausgewählten Konkurrenten stützen dürfe. Dies stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG dar.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
- 1.
als Beamter des höheren Dienstes, - 2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat, - 3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, - 4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar, - 5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2013 S. 18 ausgeschriebene Stelle „Präsident/in des LG (R 4) in E. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
61. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Anlassbeurteilung vom 28. Januar 2013 sei frei von Rechtsfehlern.
7a) Die erste seiner diesbezüglichen Rügen betrifft die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Würdigung seines erstinstanzlichen Vorbringens, es treffe ausweislich der einschlägigen, jeweils gerade noch nicht die Spitzennote zuerkennenden früheren Beurteilungen des Beigeladenen nicht zu, dass dieser sich – wie indes in der Eignungsbeurteilung der angesprochenen Anlassbeurteilung ausgeführt – schon „während seiner langjährigen Tätigkeit als Spruchrichter in verschiedenen Rechtsgebieten“ und „während seiner mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz (…) hervorragend bewährt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt: Mit den fraglichen Ausführungen solle nicht etwa die Erklärung abgegeben werden, der Beigeladene habe schon seit seinem Eintritt in den Richterdienst (1989) in den ihm erteilten Beurteilungen jeweils Bestnoten erzielt. Vielmehr zielten diese Ausführungen auf eine Würdigung der beruflichen Leistungen des Beigeladenen in einer Gesamtschau. Der fragliche Abschnitt der in Rede stehenden Eignungsbeurteilung biete keinen Anhalt für die Annahme, der Beurteiler habe in offenkundigem Widerspruch zu den Tatsachen feststellen wollen, der Beigeladene sei stets mit der Spitzennote bedacht worden.
8Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen: Mit seiner Argumentation vertrete das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung, offensichtlich rechtswidrige Wertungen einer dienstlichen Beurteilung seien entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie rechtmäßig seien, sofern es an Anhaltspunkten für ein bewusst rechtswidriges Verhalten des Beurteilers fehle. Das sei nicht haltbar, weil der Wortlaut der fraglichen Passage eindeutig sei und sich die Fehlerhaftigkeit der darin getroffenen Feststellungen allenfalls unter Rückgriff auf andere Unterlagen – die früheren, nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen – und damit für Dritte nicht erkennbar erschließe. Unabhängig davon sei die Annahme aber auch grundsätzlich verfehlt, der Widerspruch zwischen der einschlägigen Passage und den früheren dienstlichen Beurteilungen erfordere deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation, weil dem Beurteiler keine bewusst rechtswidrigen Wertungen unterstellt werden könnten. Denn es sei gerichtsbekannt, dass dienstliche Beurteilungen vielfach an solchen Mängeln litten, die (lediglich) auf mangelnder Sorgfalt des Beurteilers beruhten. So gebe es hier keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beurteiler habe anlässlich der Abfassung der Beurteilung noch einmal sämtliche früheren Beurteilungen des Beigeladenen gelesen.
9Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, so dass die weiteren Ausführungen des Antragstellers dazu, dass sich der behauptete Mangel der Beurteilung vom 28. Januar 2013 auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben könne, unerheblich sind. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der gerügten Textpassage („hat er sich hervorragend bewährt“) zu den Ergebnissen der älteren, noch nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen besteht tatsächlich nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht – bereits für sich genommen tragend – ausgeführt hat, sollen mit der fraglichen Passage die beruflichen Leistungen des Beigeladenen erkennbar in einer zusammenfassenden Gesamtschau gewürdigt werden. Diese der Sache nach im Wege der Auslegung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist überzeugend. Für eine solche Einschätzung spricht schon der Kontext, in welchem die als fehlerhaft gerügte Feststellung steht. Der Beurteiler hat diese Feststellung nämlich im Rahmen des zusammenfassenden Eignungsurteils getroffen und dabei, wie schon die dortige kurze Nachzeichnung der beruflichen Stationen des Beigeladenen verdeutlicht, erkennbar den gesamten Berufsweg des Beigeladenen betrachtet. Dieser Blickwinkel wird auch dadurch deutlich, dass der Beurteiler in der fraglichen Passage nicht nur die hervorragende Bewährung des Beigeladenen festgestellt, sondern auch festgehalten hat, der Beigeladene habe während seines zuvor angesprochenen beruflichen Werdegangs „seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nachdrücklich unter Beweis gestellt“. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Bewertung der dabei aus der Sicht des Beurteilers zutage getretenen Bewährung des Beigeladenen als „hervorragend“ weder im Sinne der Zuerkennung einer bestimmten (Leistungs- oder Eignungs-) Note – eine „Bewährungsnote“ sieht das hier zur Anwendung kommende Beurteilungssystem schon gar nicht vor – verstanden werden kann noch gar die Annahme erlaubt, mit der Feststellung einer gesamthaft gezeigten hervorragenden Bewährung solle zugleich behauptet werden, dies habe sich bereits von Anfang an auch durch Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in den jeweiligen Beurteilungen manifestiert.
10Bestätigt wird dieser Befund allerdings wohl noch nicht zwingend durch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beurteiler sein Eignungsurteil bewusst auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage habe stützen wollen. Denn dem Antragsteller ist zuzugeben, dass Mängel in Beurteilungen oft schlicht auf fehlender Sorgfalt beruhen und dass deshalb auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte, der Beurteiler habe die Ergebnisse der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht nachgehalten und sei deswegen irrig zu der nach der Sicht des Antragstellers gegebenen, aber tatsächlich falschen Feststellung gelangt. Gegen eine solche Überlegung spricht aber maßgeblich, dass einem Beurteiler selbst bei mangelnder Kenntnis der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht auch nur halbwegs plausibel die Annahme unterstellt werden kann, ein (noch so befähigter) Richter oder Beamter könne trotz der allgemein bekannten Üblichkeiten des Beurteilungswesens bereits als Berufsanfänger und schon mit der ersten ihm erteilten Beurteilung die Spitzennote erzielt haben.
11Nicht zielführend ist ferner das im vorstehenden Zusammenhang ergänzend vorgebrachte (neue) Argument des Antragstellers, die Beurteilung des Beigeladenen vom 17. Juli 2007, welche erstmals auf „hervorragend“ laute, unterliege rechtlichen Bedenken, da der Beurteiler (der Präsident des Oberlandesgerichts) für die Erstellung dieser Beurteilung angesichts der zu dem genannten Zeitpunkt bereits fast ein Jahr andauernden Abordnung des Beigeladenen an das Justizministerium des Landes nicht zuständig gewesen sei. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Februar 2014 insoweit – unwidersprochen – vorgetragen, der Präsident des Oberlandesgerichts sei als seinerzeitiger Dienstvorgesetzter des Beigeladenen sehr wohl für die Erstellung der fraglichen Beurteilung zuständig gewesen. Es habe sich bei der Beurteilung vom 17. Juli 2007 nämlich um eine aus Anlass der Abordnung des Beigeladenen erstellte und folglich nur den Zeitraum bis zu dieser Abordnung in den Blick nehmende Beurteilung gehandelt, welche lediglich verzögert abgefasst worden sei. Dieser Vortrag ist – ungeachtet der unglücklichen Praxis, in dem Formular „Personal- und Befähigungsnachweisung“ weder den Beurteilungszeitraum ausdrücklich anzugeben noch die Art der Beurteilung zu vermerken – ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn in der Beurteilung ist als Dienststelle ausschließlich das Oberlandesgericht I. angegeben, während die Abordnung an das Justizministerium auf Seite 2 unten lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird. Außerdem war der Beigeladene während seiner zuvor gegebenen richterlichen Tätigkeit zuletzt im vierjährigen Turnus (2001, 2005) regelbeurteilt worden, so dass im Jahre 2007 keine Regelbeurteilung anstand, und die Beurteilung vom 17. Juli 2007 befasste sich ausweislich ihres Inhaltes auch allein mit der vor der Abordnung liegenden Tätigkeit des Beigeladenen als Richter bzw. als Dezernent in der Gerichtsverwaltung.
12b) Ferner macht der Antragsteller bezogen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 auch unter Bezugnahme auf seinen entsprechenden erstinstanzliche Vortrag (erneut) geltend, in der dortigen Eignungsbeurteilung fehle es an einer hinreichenden Berücksichtigung des Anforderungsprofils, welches für Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichts in der – hier mit Blick auf das angestrebte Amt maßgeblichen – Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 2. Mai 2005 über die „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – (im Folgenden: Beurteilungs-AV) festgelegt worden sei. Nach der mit diesem Vorbringen in Bezug genommenen, die Sach- und Fachkompetenz u.a. der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landgerichte betreffenden Regelung der Beuteilungs-AV gilt Folgendes:
13„Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber
14- verfügen über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen
15- sollen, sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden.“
16Sein soeben dargestelltes Vorbringen stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
17Nach dem das Beamten- wie das Richterrecht prägenden Laufbahnprinzip habe die Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Eignung für die Wahrnehmung derselben oder ähnlicher Aufgaben. Die Eignungsbeurteilung müsse auf der Leistungsbeurteilung aufbauen. Die für die Bewertung der Eignung notwendigen Fähigkeiten müssten durch dienstliche Leistungen in den bisherigen Verwendungen deutlich geworden sein. Die Eignungsbeurteilung habe eine umso sicherere Grundlage, je stärker die für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten bereits in bisherigen dienstlichen Verwendungen deutlich geworden und durch dienstliche Beurteilungen dokumentiert worden seien. Der Beurteiler sei deshalb verpflichtet, als Grundlage seiner Eignungsbeurteilung einen nachvollziehbaren Bezug zwischen der Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben einerseits und den Aufgaben des zu besetzenden Amtes andererseits herzustellen. Mit Blick auf diese Anforderungen habe der Beurteiler die dem Beigeladenen zuerkannte hervorragende Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend nachvollziehbar entwickelt. Denn der Beigeladene habe bislang weder Verwaltungsaufgaben auf der Ebene eines erstinstanzlichen Gerichts (Amtsgericht, Landgericht) wahrgenommen noch die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers ausgeübt und könne deswegen eine einschlägige Bewährung nicht vorweisen. In Bezug auf den Gesichtspunkt der Verwaltungserfahrung sei, wie das Anforderungsmerkmal „möglichst auf verschiedenen Ebenen“ belege, von Bedeutung, auf welchen Ebenen diese Erfahrungen erworben worden seien, weshalb das Fehlen von Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des zu besetzenden Amtes die Annahme einer hervorragenden Eignung in Frage stelle. Dies müsse hier umso mehr gelten, als dem Beigeladenen bisher nie die Bearbeitung von Personalangelegenheiten übertragen gewesen sei, welche indes den Schwerpunkt der Aufgaben eines Präsidenten des Landgerichts bilde. Nicht hinreichend nachvollziehbar sei das Eignungsurteil aber auch in Bezug auf die geforderte Erfahrung als (stellvertretender) Vorsitzender eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers. Namentlich sei es hier in Ermangelung einer besonderen, gerade die Aufgaben eines Landgerichtspräsidenten berücksichtigenden Plausibilisierung nicht vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers gedeckt, die in Rede stehende hervorragende Eignung aus solchen Fähigkeiten abzuleiten, welche der Beigeladene nach der Beurteilung als Gruppenleiter in der Abteilung IV und stellvertretender Leiter dieser Abteilung gezeigt habe. Denn grundsätzlich unterscheide sich die Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb eines hierarchisch organisierten Ministeriums – unbeschadet gewisser Überschneidungen – grundlegend von der Leitung eines mit mehreren, ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmenden Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers durch die Ausübung richtunggebenden Einflusses.
18Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Das in Rede stehende Eignungsurteil entbehrt nicht, wie der Antragsteller meint, hinreichender Plausibilität.
19Dienstliche Beurteilungen von Beamten und Richtern sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter und damit auch für die hier in Rede stehende Eignungseinschätzung besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis.
20Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013– 1 B 44/13 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 23 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
21In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei frei von Rechtsfehlern, keinen Bedenken. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass die fragliche Eignungsbeurteilung nach Maßgabe der dargestellten Prüfungsmaßstäbe zu beanstanden sein könnte. Namentlich spricht nichts dafür, dass der Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt oder dass er seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat.
22aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Eignung des Beigeladenen unter dem Aspekt der nach dem einschlägigen Anforderungsprofil erforderlichen „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, zu beurteilen war. Dass der Beigeladene die zwingend vorgegebene und anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer feststellbare, mithin konstitutive
23– zur Abgrenzung konstitutiver Qualifikationsmerkmale von solchen fakultativen, also nicht konstitutiven Charakters vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 = NRWE, jeweils m.w.N. –
24Anforderung erfüllt, (überhaupt) über Vorerfahrungen der genannten Art zu verfügen, unterliegt angesichts seiner in leitenden und verantwortungsvollen Funktionen bzw. Ämtern erfolgten Verwaltungseinsätze auf der Ebene des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums des Landes keinen Bedenken und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
25Die Eignungseinschätzung des Beurteilers ist aber auch dann nicht defizitär begründet, wenn zusätzlich das weitere Anforderungsmerkmal in den Blick genommen wird, nach welchem die Vorerfahrungen möglichst auf verschiedenen Ebenen erworben sein sollen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beigeladene ausweislich der entsprechenden Feststellungen in der Anlassbeurteilung Erfahrungen auf zwei Ebenen (OLG, Ministerium) vorweisen und insoweit auf einen, wie es in der Eignungsbewertung ohne Weiteres nachvollziehbar heißt, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zurückgreifen kann. Rechtlich zweifelhaft wird die Eignungseinschätzung aber auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladenen gerade auf der Ebene, welcher das angestrebte Amt zuzuordnen ist, (unstreitig) nicht über Verwaltungserfahrungen verfügt.
26Auszugehen ist bei dieser Bewertung von Folgendem: Das fragliche Anforderungsmerkmal stellt, soweit es nicht lediglich überhaupt (irgendwelche) einschlägigen Verwaltungserfahrungen verlangt (s.o.), ein nicht konstitutives Merkmal dar; es muss also nicht zwingend vorliegen. Das ergibt sich aus der insoweit gewählten– weichen – Formulierung, nach welcher die Erfahrungen (lediglich) „möglichst“ von verschiedenen Verwaltungsebenen herrühren sollen. Dem liegt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, erkennbar die typisierende Überlegung zugrunde, dass Einsätze auf zwei oder mehr Verwaltungsebenen in der Summe regelmäßig breitere und intensivere Erfahrungen vermitteln als es der Einsatz nur auf einer Ebene oder gar nur innerhalb einer Behörde tun kann. Nach diesem Ansatz ist es mithin (sogar) nicht ausgeschlossen, einem Betroffenen die entsprechende Eignung im – atypischen – Ausnahmefall auch dann zuzusprechen, wenn er nur Verwaltungserfahrungen auf einer Verwaltungsebene gewonnen hat. Ferner ist festzuhalten, dass Erfahrungen gerade auf der Verwaltungsebene, auf welcher das angestrebte Amt angesiedelt ist, ausweislich des Wortlautes des Anforderungsmerkmals nicht verlangt werden. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich, worum es bei der Anwendung dieses fakultativen Anforderungsmerkmals nur gehen kann: Gefordert ist allein ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Beurteilers, welches die einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. diesbezüglich gezeigten Leistungen des Betroffenen in ihrer Quantität und Qualität in einer Gesamtschau würdigt und eine prognostische Aussage darüber trifft, ob bzw. inwieweit der Betroffene geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen.
27Das hier von dem Beurteiler getroffene persönlichkeitsbedingte Werturteil, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. hervorragend geeignet, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat die einschlägigen Stationen des Berufsweges des Beigeladenen im einzelnen in der Anlassbeurteilung aufgeführt, die dabei gezeigten Leistungen bezogen auf die in Rede stehenden Teil-kompetenzen differenziert beleuchtet, den Beigeladenen zusammenfassend als eine „ganz herausragende Spitzenkraft der nordrhein-westfälischen Justiz“ bezeichnet und ist im Rahmen der auf alledem gründenden Eignungsbewertung unter besonderer Hervorhebung eines im Falle des Beigeladenen gegebenen, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz(es) (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zusammenfassend von einer hervorragenden Bewährung ausgegangen. Dass dies rechtlichen Zweifeln unterliegen könnte, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Rechtliche Zweifel an der Tragfähigkeit der an all dies anknüpfenden Prognose ergeben sich namentlich nicht unter dem vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekt fehlender Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen auf der Ebene der Amts- oder Landgerichte. Denn der Beurteiler hat in seiner Eignungseinschätzung besonders den – wiederum aus den vom Beigeladenen während seiner beruflichen Laufbahn gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hergeleiteten – Umstand betont, der Beigeladene habe stets gezeigt, „dass er sich auch in neue Aufgabengebiete äußerst schnell perfekt einarbeiten“ könne; für das angestrebte Amt sei er „daher“ hervorragend geeignet. Diese (auf ihrerseits nachvollziehbare Werturteile gestützte) Begründung ist plausibel und verlässt, worauf es hier allein entscheidend ankommt, jedenfalls nicht den oben beschriebenen rechtlichen Rahmen, welcher persönlichkeitsbedingten Werturteilen gezogen ist. Das gilt auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Präsidenten eines Landgerichts darin besteht, Personalangelegenheiten maßgeblich zu bearbeiten. Denn zu dem bereits angesprochenen Aspekt, nach welchem die bislang gezeigten Leistungen des Beigeladenen die Erwartung einer äußerst schnellen und perfekten Einarbeitung auch in die Bearbeitung dieser Angelegenheiten rechtfertigen, tritt hinzu, dass der Beigeladene nach den einschlägigen Ausführungen in der Anlassbeurteilung zusätzlich auf solche Erfahrungen zurückgreifen kann, welche ihm insoweit nützlich sein werden. Zum einen hat er sich nämlich während seiner Tätigkeit im Justizministerium des Landes besonders erfolgreich mit der Erstellung einer Beurteilungs-AV für den Justizvollzug befasst (Anlassbeurteilung, Seite 3 Mitte), so dass ihm die im Rahmen des Personalwesens besonders wichtigen Grundsätze des Beurteilungswesens bereits vertraut sind. Zum anderen ist ihm auch gruppenübergreifend die Bearbeitung von personalrechtlichen Einzelangelegenheiten von besonderer Bedeutung übertragen worden (Anlassbeurteilung, Seite 3 unten).
28bb) Das von dem Beurteiler getroffene Eignungsurteil ist auch insoweit beanstandungsfrei, als es dasjenige nicht konstitutive („sollen“) Element des Anforderungsprofils betrifft, nach welchem die Betroffenen, sofern – wie hier – mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen sollen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Umstands, dass der Beigeladene noch nie das Amt eines Vorsitzenden eines Spruchkörpers innegehabt hat.
29Ausgangspunkt dieser Bewertung des Senats ist, dass diesem (fakultativen) Anforderungsmerkmal nicht ansatzweise entnommen werden kann, die Bewertung eines Betroffenen als geeignet für das Amt eines Präsidenten des Landgerichts setze zwingend dessen vorherige Bewährung als Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts oder eines sonstigen, mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers voraus. Zwar wird eine solche Bewährung regelmäßig eine insoweit positive Eignungsprognose rechtfertigen; es ist aber weder durchgreifend dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchen Gründen eine solche Prognose nicht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben abgeleitet werden darf, welche bei einer bewertenden Betrachtung in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt gestatten. Ebensowenig ist grundsätzlich etwas dagegen zu erinnern, wenn diese Rückschlüsse auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Ministerium gezogen werden. Denn anderenfalls könnten die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines Richteramtes allein durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden, was indes jedenfalls in dem Fall eines – wie hier – herausgehobenen, vor allem von Verwaltungstätigkeit geprägten Präsidentenamtes nicht richtig sein kann.
30Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 19 bis 21 = NRWE, m.w.N. (zur Zulässigkeit, bei der Eignungsprognose für das Amt eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts die geforderten richterlichen Erfahrungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch gesammelte Erfahrungen im Justizministerium auszugleichen).
31Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prognose des Beurteilers, der Beigeladene sei auch für die mit dem angestrebten Amt verbundene Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer hervorragend geeignet, nicht zu beanstanden. In der Beurteilung des Beigeladenen finden sich in ausreichender Zahl Feststellungen und Bewertungen zu solchen Qualifikationsmerkmalen, die einem wesentlichen Teil der in dem Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Landgericht genannten Merkmale entsprechen oder diesem zumindest nahekommen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die dies näher entfaltenden – zutreffenden – Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (BA, Seite 12 unten bis S. 15 Mitte; in der juris‑Veröffentlichung Rn. 40 bis 43) Bezug, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Ergänzend ist insoweit lediglich auszuführen, dass der Beurteiler zusätzlich auch die Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Beigeladenen in unterschiedlichen Bereichen der Rechtsprechung als Spruchrichter beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht (Anlassbeurteilung S. 2 und 4) und die insoweit bei einer Gesamtbetrachtung erfolgte hervorragende Bewährung (Anlassbeurteilung, S. 8) in seine Betrachtung eingestellt hat, was die in Rede stehende Eignungsprognose zusätzlich plausibilisiert.
322. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die unter inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten getroffene, im Besetzungsvotum dokumentierte Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden.
33a) Zunächst macht er insoweit geltend, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung und Bewertung der Aufgaben des Referats, welches er während seiner Verwendung im Justizministerium vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1996 geleitet habe, also des damaligen Referats für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
34Im Besetzungsvotum ist der Antragsgegner im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der von den Bewerbern auf der Ebene des Justizministeriums erbrachten Leistungen u.a. zu der Einschätzung gelangt, das von dem Antragsteller geleitete Referat bleibe hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem (von einem weiteren Bewerber und nachfolgend vom Beigeladenen geleiteten) Haushaltsreferat zurück. Zur Begründung ist im Kern ausgeführt: Ein Referat mit dem damaligen Zuschnitt existiere bereits seit vielen Jahren nicht mehr; seine Zuständigkeiten seien dem für alle übrigen Personalangelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften zuständigen Referat zugeschlagen und dort grundsätzlich auf die (niedrigere) Referentenebene verlagert worden. Eine erhebliche qualitative Aufwertung der damaligen Referatsleitertätigkeit resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte während der Referatsleitung durch den Antragsteller noch nicht auf die Obergerichte und Mittelbehörden delegiert gewesen sei. Denn die Einstellungsentscheidungen seien auch schon damals wesentlich im Geschäftsbereich vorbereitet und im Ministerium letztlich nur verfügungstechnisch umgesetzt worden.
35Dieser (vergleichenden) Bewertung hält die Beschwerde zunächst entgegen: Aufgabe des Antragstellers als Referatsleiter sei es seinerzeit gewesen, die Grundsätze, nach denen die Auswahlentscheidungen zu treffen gewesen seien, im Vorfeld der Besetzungsberichte mit den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften zu erörtern, um die grundsätzlichen Leitlinien des Ministeriums durchzusetzen. Anschließend habe er die dortigen Besetzungsvorschläge umfassend prüfen und Einstellungsentscheidungen ggf. auch entgegen diesen Vorschlägen vorbereiten müssen.
36Dieses Vorbringen zeigt schon nicht durchgreifend auf, dass der in Rede stehende damalige Aufgabenbereich des Antragstellers im Besetzungsvotum nicht zutreffend erfasst worden ist, weshalb die daran anknüpfende vergleichende Bewertung insoweit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Aus ihm ergibt sich nämlich schon nichts gegen die Annahme, (mindestens) in der überwiegenden Zahl der Fälle habe die Aufgabe des Personalreferats seinerzeit nur darin bestanden, die von den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften gemachten Einstellungs- bzw. Besetzungsvorschläge verfügungstechnisch umzusetzen. Denn es kann – gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerdeerwiderung noch einmal eingehend dargelegten späteren Verlagerung der in diesem Personalreferat seinerzeit noch wahrgenommenen Aufgaben jeweils auf niedrigere Hierarchieebenen – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannten Stellen angesichts der erfolgten Vorerörterung der geltenden – ohnehin schon wesentlich von Rechtsnormen und Rechtsprechung vorgeformten – Auswahlgrundsätze in der Lage waren, einwandfreie Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Ist dem aber so, beschränkte sich die Referatstätigkeit bei einer zusammenfassenden Betrachtung im Kern hauptsächlich auf eine bloß nachvollziehende Kontrolle der anderenorts erarbeiteten Vorschläge und deren verfügungstechnische Umsetzung.
37Ferner wendet der Antragsteller ein, im Besetzungsvotum seien bei der hier erörterten vergleichenden Betrachtung wesentliche Aufgaben des von ihm damals geleiteten Referats überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Referat sei (auch) zuständig gewesen für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich aller Auswahl- und Beförderungsverfahren sämtlicher Beamter bei den ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und der Fachhochschule der Rechtspflege. Wiederholt hätten schwierige und zwischen dem Ministerium und den Geschäftsbereichen strittige Personalentscheidungen auch des höheren Dienstes getroffen werden müssen, so z.B. hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters des Dezernats 10 beim OLG I. . Zusätzlich habe ihm, dem Antragsteller, die Vertretung des Leiters desjenigen Personalreferats oblegen, das für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte zuständig gewesen sei; insoweit sei es auch zu einer mehrmonatigen Vakanzvertretung gekommen. Dementsprechend und in Auswertung der damaligen Beurteilungen des Antragstellers sei der Präsident des OLG I. in seinem Besetzungsbericht zu der Bewertung gelangt, die Aufgaben des seinerzeitigen Referats seien „breit angelegt“, „weit gespannt“ und „anspruchsvoll“ gewesen. Im Widerspruch hierzu stehe nun die insgesamt abwertende Aufgabendarstellung im Besetzungsvotum (im Wesentlichen nur verfügungstechnische Umsetzung; Bezeichnung des Referats als „kleines“ Personalreferat; spätere Übertragung der Aufgaben auf die Referentenebene). Zudem treffe es nicht zu, dass die Aufgaben des damaligen Personalreferats grundsätzlich der Referentenebene übertragen worden seien. Überwiegend seien die Aufgaben vielmehr auf die Mittelbehörden verlagert worden, was der Übertragung auf die Referentenebene nicht gleichgesetzt werden könne. Denn bei den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften würden die fraglichen Aufgaben regelmäßig von nach R 2 besoldeten Richtern/Staatsanwälten wahrgenommen; der Wertigkeit dieses Amtes entspreche im Ministerium aber die Funktionsebene des Referatsleiters.
38Dies alles ist nicht geeignet, Rechtsfehler der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Zunächst ist festzustellen, dass die seinerzeitigen Zuständigkeiten des Antragstellers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Besetzungsvotum vollständig erfasst sind. Das ergibt sich schon aus der näheren Bezeichnung des Referats auf Seite 12 oben des Votums und aus der anschließend – zusammenfassend – vorgenommenen qualitativen Bewertung der entsprechenden Aufgaben. Ferner ist auch die im Votum erfolgte, vom Antragsteller kritisierte Bewertung der seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen seine dort angestellten Erwägungen mit der – unwidersprochen gebliebenen – Beschwerdeerwiderung weiter erläutert. Er hat dabei im Einzelnen dargelegt, an welchen Stellen die Aufgaben, welche 1993 bis 1996 dem Antragsteller als Referatsleiter zugewiesen gewesen waren, heute wahrgenommen werden: Die Personalangelegenheiten der Fachhochschule und der Justizakademie würden heute innerhalb der Personalreferate auf Referentenebene, also auf einer niedrigeren Hierarchiestufe, wahrgenommen. Die Personalangelegenheiten der Proberichter sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden im Geschäftsbereich – von den jeweiligen Mittelbehörden – wahrgenommen. Bei den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften wiederum obliege die Erledigung dieser Aufgaben unterschiedlichen Bearbeitern auf verschiedenen Dienstebenen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Antragsstellers, dass diese Aufgaben umfassend den Personaldezernenten und damit ausschließlich Richtern/Staatsanwälten im Beförderungsamt zugewiesen seien. Zudem sei die Zuweisung gerade dieser Aufgaben (z.B. Einstellung von Proberichtern) für die besoldungsrechtliche Einordnung von Personaldezernentenstellen weder ursächlich noch maßgeblich. Diese Darlegungen des Antragsgegners stützen die letztlich maßgebliche Bewertung des Besetzungsvotums, die vom Antragsteller seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben seien aus heutiger Sicht die eines „kleinen“ Referats, welches angesichts der später im Wesentlichen erfolgten Verlagerung der Aufgaben des Referats auf niedrigere Hierarchieebenen hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem vergleichend betrachteten Haushaltsreferat zurückbleibe. Die vom Antragsteller hervorgehobene, ihm günstige(re) Bewertung im Besetzungsbericht überzeugt demgegenüber mangels erkennbar gemachter Tatsachengrundlage nicht.
39b) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die im Besetzungsvotum in der vergleichenden Leistungsbewertung (Justizverwaltung, Leistungen u.a. des Antragstellers in der landgerichtlichen Verwaltung, Punkt II. 2. a) bb) (3) des Besetzungsvotums, S. 15 oben) enthaltene bewertende Feststellung, die ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Angelegenheiten seien „allerdings in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten als durch das Erfordernis kreativer Prozessgestaltung gekennzeichnet“. Dem hierauf bezogenen, erstinstanzlich erhobenen Einwand des Antragstellers, diese Ausführungen insinuierten Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“, stünden damit im Widerspruch zum Inhalt seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 und machten daher die vergleichende Eignungsbeurteilung fehlerhaft, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten: Der Einwand sei schon nicht schlüssig. Denn die gerügte Feststellung verhalte sich (allein) zu den Anforderungen der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; eine Bewertung, wie der Antragsteller die fraglichen Aufgaben wahrnehme, enthalte sie nicht. Insoweit macht der Antragsteller nun mit seiner Beschwerde geltend: Die in Rede stehende Feststellung lege, da sie im Rahmen der vergleichenden Leistungsbewertung getroffen worden sei, mindestens nahe, dass er bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben „allenfalls in geringem Umfang Gelegenheit zu 'kreativer Prozessgestaltung' gehabt habe“. Da eine Aussage zu einer entsprechenden Befähigung fehle, würden entsprechende Zweifel insinuiert, was zu einer rechtlich nicht zulässigen Relativierung einzelner positiver, in seiner aktuellen Anlassbeurteilung enthaltener Bewertungen führe, nämlich der folgenden: Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher gezeigtes „hervorragendes Gespür für praxisgerechte Lösungen, Verhandlungs- und Organisationsgeschick sowie die Fähigkeit, schnell und treffend zu reagieren“; erfolgreiche Einführung der richterlichen Mediation durch offensives und überzeugendes Eintreten für diese Form der Streitbeilegung; umfassende Unterstützung des Behördenleiters auch außerhalb der ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; souveräne und zuverlässige Leitung des Landgerichts während der Vakanz der Präsidentenstelle. Unabhängig davon sei die vorgenommene Charakterisierung seiner Aufgaben auch inhaltlich mindestens irreführend, da ihm sämtliche Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (gewesen) seien, was über Geschäftsprüfungen weit hinausgehe. Da der Antragsgegner seine – des Antragstellers – nach alledem deutlich hervorgetretene Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ nicht in die vergleichende Leistungs- und Eignungsbeurteilung einbezogen habe, sei diese auch insoweit fehlerhaft.
40Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die mit der gerügten Passage allein erfolgte Charakterisierung der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben ist nicht zu beanstanden. Während seiner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon mehr als 12jährigen Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts waren dem Antragsteller ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Besetzungsvotums und ausweislich der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 neben der Vertretung des Präsidenten zur eigenverantwortlichen Bearbeitung die folgenden Verwaltungssachen übertragen worden: Prüfung der Amtsführung der Notare (mit Ausnahme der Notardisziplinarsachen), Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher, einschließlich der Gerichtsvollzieherprüfgruppe, der Rechtsberater, der Dolmetscher und Übersetzer, der Sachverständigen, der Schöffen, der Schiedspersonen, der Korruptionsbekämpfung und Innenrevision, die Überwachung der Betreuungen und Pflegschaften, der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, die Apostillen und Legalisationen und die Kostenerlassangelegenheiten. Eine Gesamtwürdigung dieses Bündels an Aufgaben erlaubt ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufgaben in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten geprägt sind und nicht die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung abfordern (vgl. insoweit auch die dies bestätigende Darstellung in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013, S. 5, dritter Absatz, bis S. 6, dritter Absatz). Dies gilt auch dann, wenn zu den Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher auch deren Personalangelegenheiten zählen sollten. Denn im Besetzungsvotum ist erkennbar eine Gesamtwürdigung vorgenommen worden, mit der ausweislich der gewählten Formulierung „in weiten Teilen“ nicht ausgeschlossen werden sollte, dass die Wahrnehmung der insgesamt betrachteten Aufgaben gelegentlich auch die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung erfordert.
41Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, das Fehlen gesonderter positiver Feststellungen zu seiner – von ihm für sich reklamierten und ihm in der Beschwerdeerwiderung auch grundsätzlich zugestandenen – Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung in dem Besetzungsvotum insinuiere gleichsam im Zusammenwirken mit der vorgenommenen Charakterisierung seiner Aufgaben Zweifel an dieser Fähigkeit. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung bei der vergleichenden Bewertung der jeweils gezeigten Leistungen in den Blick nimmt, welche Personen aus dem Kreis der Bewerber die von ihm für wichtig erachteten Fähigkeiten in erheblicher Weise gezeigt haben. Stellt sich hierbei heraus, dass ein Bewerber mit Blick auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur unwesentlich Gelegenheit gehabt hat, eine solche Fähigkeit zu zeigen, so ist nicht ersichtlich, warum es unter Leistungsgesichtspunkten geboten sein könnte, gleichwohl eine diese Fähigkeit (in schwächerer Ausprägung) attestierende Leistungs- bzw. Befähigungsfeststellung gesondert in die vergleichende Leistungsbewertung aufzunehmen. Es erscheint deshalb konstruiert, aus der Nichterwähnung der im Grundsatz zwar zugestandenen, aber seit vielen Jahren im „Kerngeschäft“ des Antragstellers nur eine untergeordnete Rolle spielenden Fähigkeit desselben zu kreativer Prozessgestaltung in der vergleichenden Leistungsbewertung auf einen inhaltlichen Widerspruch zu denjenigen Feststellungen in der– dem Besetzungsvotum doch zugrundeliegenden und ersichtlich ausgewerteten – Anlassbeurteilung des Antragstellers zu schließen, denen sich die fragliche Fähigkeit zumindest ansatzweise entnehmen lässt.
42c) Schließlich hält der Antragsteller die im Auswahlvermerk vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung(en) für fehlerhaft. Er trägt insoweit im Wesentlichen vor: Auch wenn man das Eignungsurteil „hervorragend“ für den Beigeladenen als beanstandungsfrei unterstelle, habe der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt. Denn er habe die zutage getretenen Befähigungen des Beigeladenen nicht umfassend in Beziehung gesetzt zu den Aufgaben des angestrebten Amtes. Die bei der– knappen – Betrachtung dieser Aufgaben im Besetzungsvotum (dort S. 21, erster Absatz) angesprochenen Aspekte trügen nicht die Prognose, der Beigeladene werde die gesamten mit der Leitung des Landgerichts verbundenen Verwaltungsaufgaben besser erfüllen als der Antragsteller. Gegen diese Prognose spreche insbesondere, dass der Beigeladene keine Erfahrungen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten besitze, obwohl die Angelegenheiten des richterlichen und nichtrichterlichen Personals einen Schwerpunkt der Aufgaben des Landgerichtspräsidenten bildeten und die darauf bezogene Eignungsprognose deshalb für die Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung haben müsse. Die angesprochene fehlende Erfahrung des Beigeladenen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten werde auch nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meine, durch die Führungsverantwortung als Gruppenleiter im Justizministerium oder durch die Mitwirkung an der Erarbeitung von Personalentwicklungskonzepten und an der Besetzung von Leitungspositionen in einzelnen Vollzugseinrichtungen kompensiert. All dies habe, soweit erkennbar gemacht, nichts mit der Tätigkeit als Dienstvorgesetzter der Angestellten, Beamten und Richter zu tun und erlaube folglich nicht die Prognose, der Beigeladene werde „auch die dem Präsidenten des Landgerichts obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten hervorragend (und sogar besser als der Antragsteller)“ wahrnehmen. Der Beigeladene möge ein „ausgeprägtes Grundverständnis für die Besonderheiten“ der Richter und Rechtspfleger und „für die verfassungsrechtliche abgesicherte Unabhängigkeit der Richter“ (Besetzungsvotum, S. 23 oben) besitzen; offen sei aber, in welchem Maße er in der Lage sei, diesen „Besonderheiten“ gerade auch bei der Erledigung von Personalangelegenheiten sachgerecht Rechnung zu tragen. Unvertretbar sei ferner die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Bereich der Rechtsprechung gegenüber dem Beigeladenen nur einen leichten Leistungsvorsprung (Besetzungsvotum, S. 19, dritter Absatz), der „nur zu einer geringen Verkürzung des Eignungsvorsprungs“ des Beigeladenen führe (Besetzungsvotum, S. 24, vierter Absatz). Ein Vergleich der jeweiligen Verwendungen in der Rechtsprechung und der darauf bezogenen Beurteilungen belege, dass der Beigeladene weitaus geringere Erfahrungen in der Rechtsprechung habe als der Antragsteller und dass nur dem Antragsteller eine hervorragende Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung attestiert worden sei („hervorragender Kammervorsitzender“). Mithin habe er, der Antragsteller, im Bereich der Rechtsprechung einen deutlichen Leistungsvorsprung und in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes einen sehr deutlichen Eignungsvorsprung. Das habe der Antragsgegner verkannt.
43Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus den von der Beschwerde angeführten, die inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen betreffenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist.
44aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Auswahlerwägungen sind vielmehr nicht zu beanstanden.
45Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Besetzungsvotum bei dem hier angesprochenen Vergleich der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt unter dem Aspekt der Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz zutreffend an der einschlägigen Regelung der Beurteilungs-AV orientiert und hierbei richtigerweise bejaht hat, dass beide Bewerber überhaupt über einschlägige Erfahrungen verfügen (konstitutives Anforderungsmerkmal, s.o.). Ferner wird das verbleibende – fakultative – Anforderungsmerkmal im Besetzungsvotum (S. 20) rechtlich zutreffend (s.o.) dahin verstanden, dass es insoweit maßgeblich auf eine gesamthafte Würdigung der einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. der insoweit gezeigten Leistungen der Bewerber und die daraus abzuleitende prognostische Aussage ankommt, ob bzw. inwieweit der jeweilige Bewerber geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen, und dass (demzufolge) nicht ohne Weiteres derjenige Bewerber der geeignetste ist, der Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des angestrebten Amtes erworben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner auf dem Vorstehenden aufbauend eine Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale im Hinblick auf das konkret zu besetzende Amt eines Landgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe R 4 vorgenommen und dabei mit Blick auf der ordentlichen Gerichtsbarkeit (und so auch konkret dem Landgericht E. ) bevorstehende Entwicklungen (z.B. Einführung der elektronischen Akte, Auswirkungen des demografischen Wandels und der Knappheit der Mittel auf die Personalgewinnung und -entwicklung) insbesondere Wert auf die Fähigkeit zur Entwicklung kreativer Lösungen und innovativer Konzepte gelegt hat.
46Gemessen an diesen Vorgaben bewegt sich der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Akt wertender Erkenntnis, der Beigeladene habe insoweit einen deutlichen Eignungsvorsprung, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens innerhalb des dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zukommenden Bewertungsspielraums. Das Besetzungsvotum legt in nicht zu beanstandender Weise (s.o.) zugrunde, dass geringere Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung durch vergleichbare Fragen berührende Erfahrungen in der Ministerialverwaltung „ausgeglichen“ werden können, dass Letztere also den Gesamtbestand der Erfahrungen steigernd mitberücksichtigt werden dürfen. Ausgehend hiervon wird im Besetzungsvotum unter Anführung konkreter, in der aktuellen Beurteilung bewerteter Tätigkeiten des Beigeladenen im Ministerium nachvollziehbar dargelegt, dass dieser gerade in Fragen der Justizmodernisierung, der Organisationsentwicklung, der Personalentwicklung und des Belastungsausgleichs sowie der Initiierung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in der Summe über wesentlich breitere und tiefere Verwaltungserfahrungen verfügt als der Antragsteller. Diese Erfahrungen seien denen aus gerichtsverwaltender Tätigkeit auch vergleichbar, was z.B. die erfolgreiche Durchführung von Einzelprojekten verdeutliche (Reorganisation des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg, Etablierung des Vollzugsbeauftragten), bzw. für eine gerichts- bzw. personalverwaltende Tätigkeit nützlich (Erarbeitung der neuen Beurteilungs-AV für Beamte; Zusammenarbeit mit den verschiedensten Berufsgruppen im Vollzug; Befassung mit Fragen der Personalentwicklung). Vor diesem Hintergrund habe der Beigeladene auch mit Blick auf seine Fähigkeit, sich sehr schnell und völlig reibungslos in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten, gemessen gerade an den für besonders wichtig gehaltenen Anforderungen der zu besetzenden Stelle einen deutlichen Eignungsvorsprung vor dem Antragsteller, welchen Letzterer mit seinen insoweit in den Blick zu nehmenden Leistungen/Erfahrungen in der landgerichtlichen Verwaltung und der daraus prognostisch abzuleitenden Eignung nicht kompensieren könne. Dessen bisherigem Verwaltungseinsatz seien kaum Erfahrungen oder Leistungen zu entnehmen, die die Erwartung begründen könnten, dass er mit besonderer Innovationsfreude und strategischem Weitblick Maßnahmen ergreifen würde, um künftig erforderliche Veränderungsprozesse in den Landgerichten und damit auch im Landgericht E. anzustoßen und umzusetzen (Besetzungsvotum, S. 21 bis 26). Das Ergebnis dieser – für sich genommen nachvollziehbaren – Erwägungen wird nicht durch die von der Beschwerde ins Feld geführten Umstände in rechtliche Zweifel gezogen, dass der Beigeladene weder über Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Landgerichts noch über Erfahrungen im Bereich der die Richter und Rechtspfleger betreffenden Personalverwaltung verfügt. Denn der Antragsgegner hat diese Umstände bei dem vorgenommenen Eignungsvergleich ausdrücklich (Besetzungsvotum, S. 21, dritter Absatz, S. 22, dritter Absatz, bis S. 23, erster Absatz) berücksichtigt, ihnen aber aus nachvollziehbaren Gründen (Vergleichbarkeit bzw. Nützlichkeit der betrachteten Tätigkeiten mit bzw. für gerichtsverwaltende Tätigkeiten; Fähigkeit des Beigeladenen, sich schnell und perfekt in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten) keine auf das Ergebnis des in Rede stehenden Eignungsvergleichs durchschlagende Bedeutung zugemessen. Dem (neuen) Beschwerdevorbringen, dem Beigeladenen könne mangels entsprechender Erfahrungen nicht prognostisch die Eignung zugesprochen werden, als Dienstvorgesetzter (gerade der Richter) erfolgreich tätig zu sein, ist mit der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung entgegenzuhalten, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Gruppenleiter im Justizministerium de facto mit vielfältigen typischen Maßnahmen aus dem Personalbereich befasst gewesen ist, etwa mit Einstellungs-, Mitarbeiter- und Beurteilungsgesprächen, mit der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass den Landgerichtspräsidenten ohnehin nur eingeschränkte Dienstvorgesetzteneigenschaften zugeordnet sind (vgl. näher die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums [Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM] vom 4. Dezember 2007, GV. NRW. S. 652) und dass der Beigeladene sich wiederholt schnell und perfekt in für ihn fremde Materien eingearbeitet hat, so kann dem von der Beschwerde ins Feld geführten Umstand für die Eignungsprognose keine nennenswerte Bedeutung zukommen.
47bb) Auch die Rüge, die Bewertung des Antragsgegners, der Antragsteller verfüge gegenüber dem Beigeladenen im Bereich der Rechtsprechung nur über einen leichten Eignungsvorsprung, sei „unvertretbar“, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller auch bei Annahme des von ihm für sich reklamierten deutlichen Eignungsvorsprungs in diesem Bereich im Ergebnis chancenlos bliebe. In einem solchen Falle stünde dem deutlichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung zwar ein ebensolcher Vorsprung des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung gegenüber. Bei der dann erforderlichen Gesamtwürdigung der Eignungsgesichtspunkte wäre der Beigeladene dem Antragsteller aber nach Maßgabe der in vorgenommenen Gesamtwürdigung niedergelegten, von der Beschwerde nicht beanstandeten und auch nicht zu beanstandenden Kriterien immer noch klar vorzuziehen. In dieser Gesamtwürdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen einem Eignungsvorsprung in Verwaltungsangelegenheiten ein besonderes Gewicht zukommt: Die Leitung des Gerichts und des Gerichtsbezirks stelle nämlich die Hauptaufgabe des Präsidenten eines Landgerichts dar, was auch das in der Beurteilungs-AV geregelte Anforderungsprofil verdeutliche, nach welchem Verwaltungserfahrungen zwingend verlangt würden, während die Anforderungen im Bereich der Rechtsprechung als Soll-Vorschrift formuliert seien. Der Präsident eines Landgerichts sei dementsprechend nur mit einem geringen Anteil seiner Arbeitskraft als Kammervorsitzender tätig, der in E. aktuell mit (nur) 30 Prozent der Arbeitskraft bewertet sei.
48Unabhängig davon hält sich die gerügte Bewertung des auf die Rechtsprechung bezogenen Eignungsrückstandes/-vorsprungs als „leicht“ bzw. „eher gering“ (Besetzungsvotum, S. 26, 27) auch im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums. Die Beschwerde zeigt mit dem bloßen Verweis auf die länger andauernde Rechtsprechungstätigkeit des Antragstellers und auf das ihm zuerkannte Urteil „hervorragender Kammervorsitzender“ nicht auf, dass die fragliche Bewertung – insoweit in Betracht kommend – auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen ist. In der Beschwerdeerwiderung ist insoweit ausgeführt:
49„Zwar mag der Beschwerdeführer – auch als Kammervorsitzender – auf eine sehr lange und vielseitige Rechtsprechungserfahrung zurückblicken. Jedoch verfügt auch der Beigeladene über mehrjährige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung. Unter anderem hat sich der Beigeladene dabei auch als Richter am Oberlandesgericht bewährt, mithin in einer Funktion, die der Wertigkeit eines Kammervorsitzenden mit der Besoldungsgruppe R 2 entspricht. Im Besetzungsvotum ist ausführlich dargelegt, dass und inwiefern die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen in der Justiz die Prognose rechtfertigen, er werde sich auch in die ihm bislang nicht anvertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und in dieser Funktion außerordentliche Leistungen erbringen, so dass schlussendlich von keinem wesentlichen Eignungsvorsprung des Antragstellers auszugehen ist. Die dabei zugrunde gelegte Prämisse, dass es nicht entscheidungserheblich auf die Dauer des Einsatzes in der Rechtsprechung ankommt, ist nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Qualität der Rechtsprechung mit der Dauer der Tätigkeit (auch) in einem Rechtsprechungspensum steigt. Der Beigeladene war für einen aussagekräftigen Zeitraum (über mehrere Jahre hinweg) mit voller Arbeitskraft in der Rechtsprechung tätig. Die Prognose einer hervorragenden Eignung für den Spruchkörpervorsitz ist daher in seiner Person ebenfalls gerechtfertigt.“
50Diesen zutreffenden Ausführungen hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass es ausweislich des Besetzungsvotums (dort S. 26, zweiter Absatz) gerade die hervorragende Bewährung im Kammervorsitz gewesen ist, welche den Antragsgegner zur Annahme eines – allerdings nur leichten – Eignungsvorsprungs des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung geführt hat.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das angestrebte
53– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013– 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
54Amt (R 4) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([7.152,52 Euro x 12] = 85.830,24 Euro, zuzüglich der Sonderzahlung i.H.v. 2.145,76 Euro = 87.976,00 Euro; dividiert durch 2 = 43.988,00 Euro) ist danach im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf einen in die festgesetzte Streitwertstufe fallenden Betrag (21.994,00 Euro).
55Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.