Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 5 K 15.2286

bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für Sonderpädagogik und ist als Studienrätin im Förderschuldienst (Besoldungsgruppe A 13 + AZ) Beamtin des Beklagten und als solche eingesetzt an der Berufsschule der Jugendsiedlung T. gGmbH, einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt „Lernen“ (im Folgenden: Jugendsiedlung T.).

Am 12. Mai 2005 schrieb die Jugendsiedlung T. hausintern die Funktionsstelle für eine/n Beratungslehrer/in aus, die unter anderem eine zweijährige Ausbildung mit einem erfolgreichen Prüfungsabschluss an der Akademie für Lehrerfortbildung voraussetzt. Auf die Bewerbung der Klägerin übertrug ihr die Jugendsiedlung T. das Amt der Beratungslehrerin mit Beginn des Schuljahres 2009/2010, ernannte sie zur Beratungslehrerin auf Probe mit Verfügung vom 13. September 2010 (nach Absolvierung der vorgenannten Ausbildung) und übertrug ihr mit Wirkung vom 13. September 2011 das Amt der Beratungslehrerin auf Dauer, was die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 bestätigte.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 beantragte die Klägerin ihre Beförderung unter Berufung auf das ihr übertragene Amt einer Beratungslehrerin.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 2015 lehnte diese eine Beförderung der Klägerin ab. Laufbahnrechtlich sei die Übertragung der Funktion einer Beratungslehrerin an einer Schule für die Klägerin als Sonderpädagogin nicht vorgesehen und auch aus anderen Gründen könne ein Anspruch auf Beförderung nicht geltend gemacht werden.

Am 5. Juni 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, die Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern

und hilfsweise

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das Ermessen des Dienstherren sei im Fall der Klägerin dahin reduziert, dass sie zu befördern sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Für die Klägerin als Sonderpädagogin seien andere Richtlinien maßgeblich als für ihren Vorgänger im Amt eines Beratungslehrers, einer Lehrkraft des Lehramtes für berufliche Schulen. Für Sonderpädagogen bestehe nur mit der Vergabe der Funktion eines Beratungsrektors bzw. einer Beratungsrektorin an Förderschulen eine Beförderungsmöglichkeit nach A 14. Diese Beratungsrektorenstellen würden öffentlich ausgeschrieben und nach dem Leistungsprinzip vergeben. Das Einsatzgebiet umfasse eine schulübergreifende Tätigkeit und setze eine dementsprechende Bereitschaft der Bewerber voraus. Eine solche Stelle habe die Klägerin nie innegehabt. Zudem könne die Übertragung der Funktionsstelle eines Beratungsrektors oder einer Beratungsrektorin nur an einen Schulpsychologen oder eine Schulpsychologin mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern erfolgen.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 2. Juli 2015 widerrief diese ihre Bestätigung vom 6. Oktober 2011 zur Bestellung der Klägerin als Beratungslehrerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 hoben die Vertreter des Beklagten im weiteren Klageverfahren M 5 K 16.369 das Schreiben vom 2. Juli 2015 auf.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert zu werden, noch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über das diesbezügliche Beförderungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Ablehnung des entsprechenden Beförderungsbegehrens durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.

Maßgeblich für die Besetzung von Beförderungsämtern ist das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, denn diese besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 3 ZB 15.77 - juris, Rn. 4).

a) Für die Ermessensausübung zu der von der Klägerin begehrten Beförderung ist auf die Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. März 2011 (KWMBl 2011, 63, im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) abzustellen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinien ist in Nr. 1.1 geregelt. Nach dessen Satz 1 gelten die Richtlinien unter anderem für die Beförderung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik an staatlichen Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Nach dessen Satz 3 gelten dagegen für Berufsschullehrkräfte, Realschul-lehrkräfte und Gymnasiallehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Schulart. Im Hinblick auf die Schulart ist zu unterscheiden zwischen allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen und Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, vgl. Art. 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG). Die Einsatzschule der Klägerin, eine private Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt „Lernen“, ist als berufliche Förderschule den Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) zuzuordnen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3b BayEUG).

Folge dessen ist, dass die Beförderungsrichtlinien für die Klägerin als Lehrkraft mit der Befähigung für Sonderpädagogik Anwendung finden, nicht jedoch für den Vorgänger der Klägerin in der Funktion als Beratungslehrer an der Einsatzschule, da dieser eine Berufsschullehrkraft war, für die die Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen (Ernennungsrichtlinien berufliche Schulen/ErbSch) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Regensburg, U. v. 9.2.2011 - RO 1 K 10.904 - juris, Rn. 15).

b) Die Beförderungsrichtlinien binden die Vergabe einer Stelle der Besoldungsgruppe A 15 und damit die mögliche Beförderung der Klägerin in ein derartiges Statusamt an die Zuweisung einer Funktionsstelle, der dieses Statusamt zugeordnet ist. Eine solche Funktionsstelle ist im amtlichen Schulanzeiger der zuständigen Regierung auszuschreiben und nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu vergeben (vgl. Nrn. 2.1 und 3.1 der Beförderungsrichtlinien). Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen vom 10. Mai 2011 (KWMBl 2011, 106, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16.1.2015, KWMBl 2015, 8), ist für den Bereich der Förderschulen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (je nach Schulgröße) nur für die Funktion eines/einer Sonderschulkonrektors/-konrektorin bzw. eines/einer Sonderschulrektors/-rektorin vorgesehen. Eine derartige Funktion hat die Klägerin weder inne, noch beansprucht sie eine solche für sich.

Die Klägerin kann daher eine Ermessensreduzierung des Beklagten unter Heranziehung der einschlägigen Beförderungsrichtlinien für die begehrte Beförderung nicht geltend machen.

Auch die Argumentation der Klagepartei zur unzulässigen Trennung von Amt und Funktion (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51/13, BVerwGE 151, 114) setzt die Zuweisung eines vom Dienstherrn entsprechend bewerteten Amtes voraus, die hier - wie ausgeführt - nicht vorliegt.

2. Darüber hinaus bestehen auch laufbahnrechtliche Beförderungshindernisse.

Die Klägerin befindet sich im Statusamt A 13 + AZ. Für die begehrte Beförderung nach A 15 hätte die Klägerin regelmäßig die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und A 14 + AZ zu durchlaufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Eine Ausnahme hiervon ist nur für das mit A 15 bewertete Amt eines Leiters/einer Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik (vgl. Nr. 4.2.4 der Beförderungsrichtlinien), welches vorliegend nicht maßgeblich ist, vorgesehen.

3. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) im Hinblick auf die Ausübung der Funktion einer Beratungslehrkraft an der Einsatzschule der Klägerin durch ihren Vorgänger in dieser Funktion, noch aus der „Bestätigung“ dieser Funktionsausübung durch die Regierung von Oberbayern.

a) Der Vorgänger der Klägerin in der Funktion als Beratungslehrer an der Einsatzschule war Berufsschullehrer. Dem Dienstherrn ist es unbenommen, die Beförderungsmöglichkeiten eines Berufsschullehrers anders auszugestalten und an andere Sachverhalte zu knüpfen als bei einer Lehrkraft für Förderschulen, da bereits das jeweilige Studium anders aufgebaut ist (vgl. Art. 12, 13 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz - BayLBG). Daher ist es ohne Belang, unter Anwendung welcher Vorschriften und Anknüpfungstatsachen dem Vorgänger der Klägerin in dieser Funktion ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen worden ist.

b) Die Bestätigung der Bestellung der Klägerin zu Beratungslehrerin an der Einsatzschule, deren Widerruf in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 aufgehoben wurde, kann im Hinblick auf die begehrte Beförderung schon deshalb keine ermessensreduzierende Wirkung entfalten, weil hiermit ausdrücklich keine Zusage einer Beförderung verknüpft worden ist.

c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Grundsatz, dass eine dauerhafte Trennung von Amt und Funktion unzulässig ist (BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51/13 - BVerwGE 151, 114). Denn die Funktion einer Beratungslehrkraft an der Schule der Klägerin wird neben der Lehrtätigkeit der Klägerin an der Schule ausgeübt. Prägend für die Funktion der Klägerin ist nicht ihre Tätigkeit als Lehrkraft für Sonderpädagogik, die Aufgabe als Beratungslehrkraft tritt nur daneben hinzu. Für die zusätzliche Tätigkeit erhält die Klägerin auch Anrechnungsstunden, die ihr Lehrdeputat reduzieren. Daher stellt die Übertragung der Zusatzaufgabe als Beratungslehrkraft keine die Kernaufgabe als Lehrkraft für Sonderpädagogik wesentlich ändernde Funktion dar, die eine Änderung des von der Klägerin innegehabten Amtes nach sich ziehen müsste.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 3 ZB 15.77

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2014 ist unwirksam geworden. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 51/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2014 ist unwirksam geworden.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.198,56 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2015 und 22. Oktober 2015 haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2014 unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise jedoch nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 16).

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Ein Beförderungsanspruch auf Grundlage der periodischen Beurteilung zum 1. März 2012 stand der Klägerin ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Neuverbescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, eine entsprechende Planstelle beim Landesgesetzgeber einzuwerben, wäre ebenfalls erfolglos geblieben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 den Antrag der Klägerin vom 18. August 2013 auf Beförderung zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes abgelehnt. Die Beamtin ist als Betriebsprüfern im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Beschäftigt. Der Dienstposten „Betriebsprüfer/Betriebsprüferin (Kontingentprüfung)“ wurde im Rahmen einer Dienstpostenbewertung im Jahre 2010 einem Amt der Besoldungsgruppe A11 (zuvor A10) zugeordnet.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris Rn. 7). Die bloße Einstufung des klägerischen Dienstpostens in die BesGr. A11 stellt nach dieser Rechtsprechung kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, so dass auch die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 24.9.2008 a. a. O. juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 6). Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ein Anspruch der Beamtin auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Nach einer Entscheidung des Beklagten wurden aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden freien Planstellen in A11 Beförderungen nur mit einem Gesamtpunktwert von 12 Punkten (Stichtag für die periodische Beurteilung der 3. Quartalsebene: 1. März 2012) durchgeführt. Da nach Art. 45 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf, hat sich die Beklagte insofern strikt am Leistungsprinzip orientiert und bei der Auswahl maßgeblich auf die letzte periodische Beurteilung mit Stichtag 1. März 2012 abgestellt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurden im Jahr 2012 ausschließlich Beamtinnen und Beamte befördert, die sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt und in der periodischen Beurteilung ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten haben. Auch im Jahr 2013 und 2014 wurden ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr. A10 befördert, die 2012 mit einem Gesamturteil von mindestens 12 Punkten beurteilt worden sind. Rangdienstalter und andere Hilfskriterien spielten bei der Entscheidungsfindung keine Rolle. Die für die Beförderung erforderliche Punktzahl von 12 Punkten hatte die Klägerin in der maßgeblichen Beurteilung (Stichtag: 1. März 2012) nicht erreicht.

Ausnahmsweise kann zwar bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (VGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 6; BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4). Der vorliegende Fall der Dienstpostenbewertung durch die Beklagte lässt sich nicht mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des VG Wiesbaden (U. v. 18.9.2008 - 8 K 614/08 - juris) und des Hessischen VGH (U. v. 28.10.1987 - 1 UE 2260/86 - juris) vergleichen, in denen mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82; U. v. 17.10.1974 - 2 C 40.72) im Einzelfall ein Anspruch auf Beförderung ausnahmsweise angenommen wurde, wenn die Bewertung und Zuordnung zu einem bestimmten Amt im Besoldungsgesetz selbst geregelt wird. Ein diesbezüglich geäußerter Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf den Dienstposten der Klägerin als „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ fehlt vorliegend gerade. Zudem kam die Klägerin auch nicht als einzige Beamtin der BesGr. A10 mit höherwertigem Dienstposten für eine Beförderung in Betracht.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die Beförderung zweier Kolleginnen, die im Rahmen der periodischen Beurteilung mit Stichtag zum 1. März 2009 jeweils ein Gesamturteil von 11 Punkten erreicht hatten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, so dass auch hieraus kein Anspruch auf Beförderung hergeleitet werden kann. Maßgeblich für die Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 15) und die damit verbundene Bewertung der Auswahlkriterien. Gegen die maßgebliche Beurteilung (Stichtag: 1. März 2012) mit 11 Punkten im Gesamturteil hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Gegenüber der von der Beklagten vorgegebenen Obergrenze als Gesamtdurchschnitt aller periodischen Beurteilungen einer Qualifikationsebene bestehen keine Bedenken. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 52; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 13) und dienen der Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich der für die Besetzung von Dienstposten oder für Beförderungen möglicherweise in Betracht kommenden Beamten hergestellt werden kann (vgl. auch BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

2

Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule eingesetzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

3

Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Statusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschullehrer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unterschieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehemaliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schulstrukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschullehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschule plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.

4

Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehrkraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge. Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweigwechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Bewältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgeblichen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür erforderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52) ablehnen darf.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revision zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.

8

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.), hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).

9

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.

10

a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).

11

Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom 15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).

12

Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

13

Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerichtet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigenständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundlage der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.

14

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin nicht abgelegt.

15

b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).

16

c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).

17

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22 LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landesrecht des Beklagten nicht (d).

18

a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.

19

Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP eingewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsordnung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze, die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hinweise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben. Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung (vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).

21

Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“ Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullaufbahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.

22

Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule versetzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amtsangemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Realschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.

23

Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewerteten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht voraussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule. Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; vielmehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.

24

b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

25

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).

26

Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“ auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechtsstaatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).

27

Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).

28

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).

29

Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.).

30

Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.

32

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).

33

Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehenden Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 f.).

34

Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).

35

Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beeinflusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. Sofern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutbaren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktionswechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.

36

Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.

37

d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderungen auf.

38

Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Laufbahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1 LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).

39

Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschiede, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nachträglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das angestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese Anforderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisationsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.

40

Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eigenem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätigkeit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit Jahren tatsächlich ausüben.

41

In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben. Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.

42

Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Realschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre praktische Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Realschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.

43

Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausgerichtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deutlich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Ausübung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrieben ist.

44

Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hierfür als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs- oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berücksichtigt wird.

45

Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von § 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und -proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewältigung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flächendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sollen, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.

46

Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - nicht auf die fehlende Befähigung berufen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

2

Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule eingesetzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

3

Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Statusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschullehrer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unterschieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehemaliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schulstrukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschullehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschule plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.

4

Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehrkraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge. Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweigwechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Bewältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgeblichen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür erforderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52) ablehnen darf.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revision zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.

8

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.), hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).

9

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.

10

a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).

11

Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom 15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).

12

Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

13

Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerichtet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigenständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundlage der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.

14

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin nicht abgelegt.

15

b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).

16

c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).

17

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22 LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landesrecht des Beklagten nicht (d).

18

a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.

19

Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP eingewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsordnung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze, die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hinweise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben. Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung (vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).

21

Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“ Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullaufbahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.

22

Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule versetzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amtsangemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Realschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.

23

Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewerteten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht voraussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule. Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; vielmehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.

24

b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

25

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).

26

Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“ auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechtsstaatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).

27

Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).

28

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).

29

Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.).

30

Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.

32

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).

33

Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehenden Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 f.).

34

Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).

35

Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beeinflusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. Sofern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutbaren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktionswechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.

36

Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.

37

d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderungen auf.

38

Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Laufbahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1 LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).

39

Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschiede, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nachträglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das angestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese Anforderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisationsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.

40

Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eigenem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätigkeit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit Jahren tatsächlich ausüben.

41

In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben. Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.

42

Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Realschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre praktische Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Realschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.

43

Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausgerichtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deutlich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Ausübung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrieben ist.

44

Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hierfür als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs- oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berücksichtigt wird.

45

Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von § 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und -proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewältigung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flächendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sollen, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.

46

Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - nicht auf die fehlende Befähigung berufen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.