Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 5 K 14.2313

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.2313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. November 2014

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine ladungsfähige Anschrift

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: ... Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst S-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., der ehrenamtliche Richter ... ohne mündliche Verhandlung vom am 18. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1974 geborene Kläger zu 2) legte im Jahr 2000 das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Griechisch und Latein ab. Seine Bewerbung um eine Festanstellung als Gymnasiallehrer in dieser Fächerkombination zum Schuljahr 2002/2003 blieb erfolglos. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ... September 2005 wurde dem Kläger zu 2) mitgeteilt, dass von seiner Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ab sofort abgesehen werde, was auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse gelte.

In der Folge führte der Kläger zu 2) gegen den Freistaat Bayern mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht R. sowie in der zweiten Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Beim Amtsgericht R. war des Weiteren ein Betreuungsverfahren betreffend den Kläger zu 2) anhängig. Mit Beschluss vom ... Februar 2011 wurde dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet.

Mit Vollmacht vom 7. Februar 2008 hatte der Kläger zu 2) seine Mutter, die Klägerin zu 1), bevollmächtigt, ihn in Angelegenheiten betreffend eine irrtümliche Mitteilung des Prüfungsamtes vom ... Dezember 2007 sowie die Nichtbearbeitung von Widersprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vertreten. Des Weiteren erteilte der Kläger am 2. Oktober 2010 seiner Mutter eine Generalvollmacht. Eine weitere handgeschriebene Generalvollmacht wurde durch den Kläger zu 2) mit Datum vom 11. Mai 2012 an die Klägerin zu 1) erteilt.

Mit Schreiben vom ... März 2013 beantragte die Klägerin zu 1) die Zusendung von Zeugniskopien, Prüfungsergebnissen und sonstigen Studienunterlagen für den Kläger zu 2) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus, da der Kläger zu 2) diese in seiner früheren Wohnung zurückgelassen habe. Dazu legte die Klägerin zu 1) eine beglaubigte Kopie der Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 sowie eine Kopie der Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 vor.

Auf eine Anfrage des Staatsministeriums hin erklärte das Landgericht R. mit Verfügung vom ... April 2013, dass ausweislich der Akten des Betreuungsgerichts R. die Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 am 25. März 2011 durch den Betreuer des Klägers zu 2) widerrufen worden sei. Telefonisch teilte der zuständige Richter am Landgericht R. dem Staatsministerium am ... April 2013 mit, dass der Betreuer des Klägers zu 2) mit Schreiben vom ... März 2013 einen weiteren Widerruf gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für einen zurückliegenden Zeitraum erklärt habe, der auch die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 umfasse.

Mit Schreiben vom ... April 2013 lehnte das Staatsministerium den Antrag der Klägerin zu 1) ab, weil der Betreuer des Klägers zu 2) die der Klägerin zu 1) erteilten Vollmachten widerrufen habe.

Der Betreuer des Klägers zu 2) bestätigte mit Schreiben vom ... Juni 2013 gegenüber dem Staatsministerium, dass er mit Schreiben vom ... März 2013 die Generalvollmacht des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) sowie gegenüber dem Kläger zu 2) widerrufen habe. Er gab ferner an, dass die Klägerin zu 1) ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ihren Sohn am ... November 2012 beim Konsulat als vermisst gemeldet habe.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 hielt das Staatsministerium gegenüber der Klägerin zu 1) an seiner Auffassung fest.

Die Betreuung des Klägers zu 2) wurde aufgrund des entfallenen Betreuungszweckes mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom ... Dezember 2013 aufgehoben.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte die Klägerin zu 1) - wie auch für den Kläger zu 2) handelnd - erneut beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Zeugniskopien zu übersenden. Das Ministerium beharrte mit Schreiben vom ... April 2014 auf seinem Standpunkt, dass die Übersendung ohne gültige Vollmacht nicht erfolgen könne.

Mit Telefax vom 27. Mai 2014 erhob die Klägerin zu 1) ohne Stellung eines konkreten Antrages und unter Angabe einer Postfach-Anschrift in T., I., Klage. Sie wolle die Unwirksamkeit eines Vollmachtwiderrufs durch einen Dritten festgestellt haben und begehre die Vorbereitung einer Negativfeststellungsklage. Es solle ferner für nichtig erklärt werden, dass der ehemalige Zwangsbetreuer des Klägers zu 2) die Vollmacht für die Klägerin zu 1) widerrufen habe. Infolgedessen könne sie keine Zweitschriften von Zeugnissen beantragen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bat die Berichterstatterin darum, binnen drei Wochen dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und wies gleichzeitig auf die ansonsten bestehende Unzulässigkeit der Klage hin.

Mit Schreiben vom 10. sowie vom 11. Juni 2014 forderte das Gericht die Klagepartei auf, eine Vollmacht des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1) vorzulegen und einen konkreten Klageantrag zu stellen. Dies erfolgte nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 2014 forderte das Gericht die Klagepartei erfolglos auf, bis zum 5. August 2014 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig, da keine Unterschrift des Klägers zu 2), sondern nur der Klägerin zu 1) vorläge. Diese habe auch keine Vollmacht vorgelegt. Überdies sei die Klage unbegründet. Das Staatsministerium würde dem jeweils Berechtigten Akteneinsicht gewähren. Dies seien im konkreten Fall der Kläger zu 2) oder die Klägerin zu 1) unter Vorlage einer entsprechenden wirksamen Vollmacht. Außerdem habe das Landgericht R. bestätigt, dass die der Klägerin zu 1) erteilte Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 vom Betreuer des Klägers zu 2) ebenso widerrufen worden sei wie die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012. Die Vollmacht vom 7. Februar 2008 berechtige die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht, Zeugniskopien im Namen des Klägers zu 2) zu beantragen oder in seinem Namen Akteneinsicht zu nehmen.

Mit Telefax vom 28. Mai 2014 sowie vom 10. Juni 2014 hat die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) auf mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 angeschlossen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist - eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) von der Klagepartei nicht benannt worden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine ladungsfähige Anschrift der Klagepartei zu benennen (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 u. a. - NJW 2012, 1527, juris Rn. 11). Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht nur ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Klagepartei, sondern ist auch erforderlich, um deren Einstandspflicht für eventuelle nachteilige Folgen ihrer Prozessführung (insbesondere eine eventuelle Kostenerstattungspflicht) durchsetzen zu können. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe „postlagernd“ genügen insoweit nicht. Es ist einer Klagepartei, auch wenn sie sich im Ausland befindet, zuzumuten, eine Adresse (Straße und Hausnummer) zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhält und unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist (insgesamt hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 3).

An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Juni 2014 eine Postadresse nicht benannt. Auf die Folge der Unzulässigkeit der Klage ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wurde die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Auch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist bislang trotz der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15. Juli 2014 durch die Klagepartei unterblieben. In diesem Schreiben wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass danach ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt.

3. Auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2) kommt es daher nicht an.

4. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vollmachtlos Prozessführende ist kostenpflichtig, denn einerseits hat sie die wegen Fehlens der Vollmacht unzulässige Prozessführung veranlasst, andererseits kann sie den Vertretenen ohne Vollmacht nicht verpflichten. Da der Kläger zu 2) die Klage nicht unterschrieben hat und von der Klägerin zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde, können ihm mithin keine Kosten auferlegt werden. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung/ZPO war die Klägerin zu 1) deshalb mit den Prozesskosten zu belasten (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, vor § 154 Rn. 13). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.