Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2017 - M 5 K 15.4926

26.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Telefax vom 28. Oktober 2015 erhob die Klägerin zu 1) ohne Stellung eines konkreten Antrages und unter Angabe einer Postfach-Anschrift in …, Israel, Klage. Sie begehre die Nichtigkeit bzw. Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2014, Aktenzeichen M 5 K 14.2313. Die Entscheidung sei wegen eines Zustellungsmangels unwirksam.

Das Bayerische Staatsministerium … hat mit Schriftsatz vom 25. November 2015, bei Gericht eingegangen am 27. November 2015, für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Versuche, der Klagepartei unter der angegebenen Adresse Schriftsätze zuzustellen (insbesondere die Eingangsbestätigung des Gerichts sowie die Kostenrechnung zum Gerichtskostenvorschuss), blieben erfolglos. Die Sendungen wurden von der israelischen Post mit dem Vermerk „moved“ an das Gericht zurückgesandt. Nachfragen betreffend die aktuelle Adresse der Klagepartei bei der Deutschen Botschaft in …  sowie der Israelischen Botschaft in … blieben erfolglos.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die öffentliche Zustellung der Anhörung zum Gerichtsbescheid an die Kläger angeordnet. Die öffentliche Benachrichtigung wurde am 2. März 2017 ausgehängt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2017, mit Aushang vom selben Tag ebenfalls öffentlich zugestellt, wurde die Klagepartei zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift sowie eines in Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

2. Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist – eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) von der Klagepartei nicht benannt worden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine ladungsfähige Anschrift der Klagepartei zu benennen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 u.a. – NJW 2012, 1527, juris Rn. 11). Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht nur ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Klagepartei, sondern ist auch erforderlich, um deren Einstandspflicht für eventuelle nachteilige Folgen ihrer Prozessführung (insbesondere eine eventuelle Kostenerstattungspflicht) durchsetzen zu können. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe „postlagernd“ genügen insoweit nicht. Es ist einer Klagepartei, auch wenn sie sich im Ausland befindet, zuzumuten, eine Adresse (Straße und Hausnummer) zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhält und unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist (insgesamt hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 3).

An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat auf Aufforderung des Gerichts vom 21. März 2017 eine ladungsfähige Anschrift nicht benannt. Auf die Folge der Unzulässigkeit der Klage ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wurde die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Auch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist bislang trotz der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 21. März 2017 durch die Klagepartei unterblieben.

3. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.

Die Klagepartei begehrt die Feststellung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2014, Aktenzeichen M 5 K 14.2313, wegen fehlerhafter Zustellung nichtig bzw. aufzuheben sei. Dieses Begehren hat keinen Erfolg. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob ein Zustellungsmangel wegen Verstoßes gegen § 183 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt. Denn eine fehlerhafte Zustellung kann nicht die Nichtigkeit eines Urteils herbeiführen. Ohnehin wäre – selbst wenn ein Zustellungsmangel unterstellt würde – aufgrund der Vorschrift des § 189 ZPO davon auszugehen, dass etwaige Zustellungsmängel geheilt sind. Demnach gilt ein Dokument als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Aus den Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens M 5 K 14.2313 geht hervor, dass die Klagepartei das Urteil erhalten hat.

4. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vollmachtlos Prozessführende ist kostenpflichtig, denn einerseits hat sie die Prozessführung veranlasst, andererseits kann sie den Vertretenen ohne Vollmacht nicht verpflichten. Da der Kläger zu 2) die Klage nicht unterschrieben hat und von der Klägerin zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde, können ihm mithin keine Kosten auferlegt werden. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 der ZPO war die Klägerin zu 1) deshalb mit den Prozesskosten zu belasten (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, vor § 154 Rn. 13). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2017 - M 5 K 15.4926 zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

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(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Da

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 5 K 14.2313

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.2313 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. November 2014 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine ladungsfähige

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.2313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. November 2014

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine ladungsfähige Anschrift

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: ... Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst S-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., der ehrenamtliche Richter ... ohne mündliche Verhandlung vom am 18. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1974 geborene Kläger zu 2) legte im Jahr 2000 das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Griechisch und Latein ab. Seine Bewerbung um eine Festanstellung als Gymnasiallehrer in dieser Fächerkombination zum Schuljahr 2002/2003 blieb erfolglos. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ... September 2005 wurde dem Kläger zu 2) mitgeteilt, dass von seiner Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ab sofort abgesehen werde, was auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse gelte.

In der Folge führte der Kläger zu 2) gegen den Freistaat Bayern mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht R. sowie in der zweiten Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Beim Amtsgericht R. war des Weiteren ein Betreuungsverfahren betreffend den Kläger zu 2) anhängig. Mit Beschluss vom ... Februar 2011 wurde dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet.

Mit Vollmacht vom 7. Februar 2008 hatte der Kläger zu 2) seine Mutter, die Klägerin zu 1), bevollmächtigt, ihn in Angelegenheiten betreffend eine irrtümliche Mitteilung des Prüfungsamtes vom ... Dezember 2007 sowie die Nichtbearbeitung von Widersprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vertreten. Des Weiteren erteilte der Kläger am 2. Oktober 2010 seiner Mutter eine Generalvollmacht. Eine weitere handgeschriebene Generalvollmacht wurde durch den Kläger zu 2) mit Datum vom 11. Mai 2012 an die Klägerin zu 1) erteilt.

Mit Schreiben vom ... März 2013 beantragte die Klägerin zu 1) die Zusendung von Zeugniskopien, Prüfungsergebnissen und sonstigen Studienunterlagen für den Kläger zu 2) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus, da der Kläger zu 2) diese in seiner früheren Wohnung zurückgelassen habe. Dazu legte die Klägerin zu 1) eine beglaubigte Kopie der Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 sowie eine Kopie der Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 vor.

Auf eine Anfrage des Staatsministeriums hin erklärte das Landgericht R. mit Verfügung vom ... April 2013, dass ausweislich der Akten des Betreuungsgerichts R. die Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 am 25. März 2011 durch den Betreuer des Klägers zu 2) widerrufen worden sei. Telefonisch teilte der zuständige Richter am Landgericht R. dem Staatsministerium am ... April 2013 mit, dass der Betreuer des Klägers zu 2) mit Schreiben vom ... März 2013 einen weiteren Widerruf gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für einen zurückliegenden Zeitraum erklärt habe, der auch die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 umfasse.

Mit Schreiben vom ... April 2013 lehnte das Staatsministerium den Antrag der Klägerin zu 1) ab, weil der Betreuer des Klägers zu 2) die der Klägerin zu 1) erteilten Vollmachten widerrufen habe.

Der Betreuer des Klägers zu 2) bestätigte mit Schreiben vom ... Juni 2013 gegenüber dem Staatsministerium, dass er mit Schreiben vom ... März 2013 die Generalvollmacht des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) sowie gegenüber dem Kläger zu 2) widerrufen habe. Er gab ferner an, dass die Klägerin zu 1) ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ihren Sohn am ... November 2012 beim Konsulat als vermisst gemeldet habe.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 hielt das Staatsministerium gegenüber der Klägerin zu 1) an seiner Auffassung fest.

Die Betreuung des Klägers zu 2) wurde aufgrund des entfallenen Betreuungszweckes mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom ... Dezember 2013 aufgehoben.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte die Klägerin zu 1) - wie auch für den Kläger zu 2) handelnd - erneut beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Zeugniskopien zu übersenden. Das Ministerium beharrte mit Schreiben vom ... April 2014 auf seinem Standpunkt, dass die Übersendung ohne gültige Vollmacht nicht erfolgen könne.

Mit Telefax vom 27. Mai 2014 erhob die Klägerin zu 1) ohne Stellung eines konkreten Antrages und unter Angabe einer Postfach-Anschrift in T., I., Klage. Sie wolle die Unwirksamkeit eines Vollmachtwiderrufs durch einen Dritten festgestellt haben und begehre die Vorbereitung einer Negativfeststellungsklage. Es solle ferner für nichtig erklärt werden, dass der ehemalige Zwangsbetreuer des Klägers zu 2) die Vollmacht für die Klägerin zu 1) widerrufen habe. Infolgedessen könne sie keine Zweitschriften von Zeugnissen beantragen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bat die Berichterstatterin darum, binnen drei Wochen dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und wies gleichzeitig auf die ansonsten bestehende Unzulässigkeit der Klage hin.

Mit Schreiben vom 10. sowie vom 11. Juni 2014 forderte das Gericht die Klagepartei auf, eine Vollmacht des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1) vorzulegen und einen konkreten Klageantrag zu stellen. Dies erfolgte nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 2014 forderte das Gericht die Klagepartei erfolglos auf, bis zum 5. August 2014 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig, da keine Unterschrift des Klägers zu 2), sondern nur der Klägerin zu 1) vorläge. Diese habe auch keine Vollmacht vorgelegt. Überdies sei die Klage unbegründet. Das Staatsministerium würde dem jeweils Berechtigten Akteneinsicht gewähren. Dies seien im konkreten Fall der Kläger zu 2) oder die Klägerin zu 1) unter Vorlage einer entsprechenden wirksamen Vollmacht. Außerdem habe das Landgericht R. bestätigt, dass die der Klägerin zu 1) erteilte Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 vom Betreuer des Klägers zu 2) ebenso widerrufen worden sei wie die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012. Die Vollmacht vom 7. Februar 2008 berechtige die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht, Zeugniskopien im Namen des Klägers zu 2) zu beantragen oder in seinem Namen Akteneinsicht zu nehmen.

Mit Telefax vom 28. Mai 2014 sowie vom 10. Juni 2014 hat die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) auf mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 angeschlossen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist - eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) von der Klagepartei nicht benannt worden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine ladungsfähige Anschrift der Klagepartei zu benennen (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 u. a. - NJW 2012, 1527, juris Rn. 11). Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht nur ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Klagepartei, sondern ist auch erforderlich, um deren Einstandspflicht für eventuelle nachteilige Folgen ihrer Prozessführung (insbesondere eine eventuelle Kostenerstattungspflicht) durchsetzen zu können. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe „postlagernd“ genügen insoweit nicht. Es ist einer Klagepartei, auch wenn sie sich im Ausland befindet, zuzumuten, eine Adresse (Straße und Hausnummer) zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhält und unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist (insgesamt hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 3).

An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Juni 2014 eine Postadresse nicht benannt. Auf die Folge der Unzulässigkeit der Klage ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wurde die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Auch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist bislang trotz der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15. Juli 2014 durch die Klagepartei unterblieben. In diesem Schreiben wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass danach ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt.

3. Auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2) kommt es daher nicht an.

4. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vollmachtlos Prozessführende ist kostenpflichtig, denn einerseits hat sie die wegen Fehlens der Vollmacht unzulässige Prozessführung veranlasst, andererseits kann sie den Vertretenen ohne Vollmacht nicht verpflichten. Da der Kläger zu 2) die Klage nicht unterschrieben hat und von der Klägerin zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde, können ihm mithin keine Kosten auferlegt werden. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung/ZPO war die Klägerin zu 1) deshalb mit den Prozesskosten zu belasten (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, vor § 154 Rn. 13). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.2313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. November 2014

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine ladungsfähige Anschrift

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: ... Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst S-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., der ehrenamtliche Richter ... ohne mündliche Verhandlung vom am 18. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1974 geborene Kläger zu 2) legte im Jahr 2000 das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Griechisch und Latein ab. Seine Bewerbung um eine Festanstellung als Gymnasiallehrer in dieser Fächerkombination zum Schuljahr 2002/2003 blieb erfolglos. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ... September 2005 wurde dem Kläger zu 2) mitgeteilt, dass von seiner Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ab sofort abgesehen werde, was auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse gelte.

In der Folge führte der Kläger zu 2) gegen den Freistaat Bayern mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht R. sowie in der zweiten Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Beim Amtsgericht R. war des Weiteren ein Betreuungsverfahren betreffend den Kläger zu 2) anhängig. Mit Beschluss vom ... Februar 2011 wurde dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet.

Mit Vollmacht vom 7. Februar 2008 hatte der Kläger zu 2) seine Mutter, die Klägerin zu 1), bevollmächtigt, ihn in Angelegenheiten betreffend eine irrtümliche Mitteilung des Prüfungsamtes vom ... Dezember 2007 sowie die Nichtbearbeitung von Widersprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vertreten. Des Weiteren erteilte der Kläger am 2. Oktober 2010 seiner Mutter eine Generalvollmacht. Eine weitere handgeschriebene Generalvollmacht wurde durch den Kläger zu 2) mit Datum vom 11. Mai 2012 an die Klägerin zu 1) erteilt.

Mit Schreiben vom ... März 2013 beantragte die Klägerin zu 1) die Zusendung von Zeugniskopien, Prüfungsergebnissen und sonstigen Studienunterlagen für den Kläger zu 2) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus, da der Kläger zu 2) diese in seiner früheren Wohnung zurückgelassen habe. Dazu legte die Klägerin zu 1) eine beglaubigte Kopie der Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 sowie eine Kopie der Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 vor.

Auf eine Anfrage des Staatsministeriums hin erklärte das Landgericht R. mit Verfügung vom ... April 2013, dass ausweislich der Akten des Betreuungsgerichts R. die Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 am 25. März 2011 durch den Betreuer des Klägers zu 2) widerrufen worden sei. Telefonisch teilte der zuständige Richter am Landgericht R. dem Staatsministerium am ... April 2013 mit, dass der Betreuer des Klägers zu 2) mit Schreiben vom ... März 2013 einen weiteren Widerruf gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für einen zurückliegenden Zeitraum erklärt habe, der auch die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 umfasse.

Mit Schreiben vom ... April 2013 lehnte das Staatsministerium den Antrag der Klägerin zu 1) ab, weil der Betreuer des Klägers zu 2) die der Klägerin zu 1) erteilten Vollmachten widerrufen habe.

Der Betreuer des Klägers zu 2) bestätigte mit Schreiben vom ... Juni 2013 gegenüber dem Staatsministerium, dass er mit Schreiben vom ... März 2013 die Generalvollmacht des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) sowie gegenüber dem Kläger zu 2) widerrufen habe. Er gab ferner an, dass die Klägerin zu 1) ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ihren Sohn am ... November 2012 beim Konsulat als vermisst gemeldet habe.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 hielt das Staatsministerium gegenüber der Klägerin zu 1) an seiner Auffassung fest.

Die Betreuung des Klägers zu 2) wurde aufgrund des entfallenen Betreuungszweckes mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom ... Dezember 2013 aufgehoben.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte die Klägerin zu 1) - wie auch für den Kläger zu 2) handelnd - erneut beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Zeugniskopien zu übersenden. Das Ministerium beharrte mit Schreiben vom ... April 2014 auf seinem Standpunkt, dass die Übersendung ohne gültige Vollmacht nicht erfolgen könne.

Mit Telefax vom 27. Mai 2014 erhob die Klägerin zu 1) ohne Stellung eines konkreten Antrages und unter Angabe einer Postfach-Anschrift in T., I., Klage. Sie wolle die Unwirksamkeit eines Vollmachtwiderrufs durch einen Dritten festgestellt haben und begehre die Vorbereitung einer Negativfeststellungsklage. Es solle ferner für nichtig erklärt werden, dass der ehemalige Zwangsbetreuer des Klägers zu 2) die Vollmacht für die Klägerin zu 1) widerrufen habe. Infolgedessen könne sie keine Zweitschriften von Zeugnissen beantragen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bat die Berichterstatterin darum, binnen drei Wochen dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und wies gleichzeitig auf die ansonsten bestehende Unzulässigkeit der Klage hin.

Mit Schreiben vom 10. sowie vom 11. Juni 2014 forderte das Gericht die Klagepartei auf, eine Vollmacht des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1) vorzulegen und einen konkreten Klageantrag zu stellen. Dies erfolgte nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 2014 forderte das Gericht die Klagepartei erfolglos auf, bis zum 5. August 2014 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig, da keine Unterschrift des Klägers zu 2), sondern nur der Klägerin zu 1) vorläge. Diese habe auch keine Vollmacht vorgelegt. Überdies sei die Klage unbegründet. Das Staatsministerium würde dem jeweils Berechtigten Akteneinsicht gewähren. Dies seien im konkreten Fall der Kläger zu 2) oder die Klägerin zu 1) unter Vorlage einer entsprechenden wirksamen Vollmacht. Außerdem habe das Landgericht R. bestätigt, dass die der Klägerin zu 1) erteilte Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 vom Betreuer des Klägers zu 2) ebenso widerrufen worden sei wie die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012. Die Vollmacht vom 7. Februar 2008 berechtige die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht, Zeugniskopien im Namen des Klägers zu 2) zu beantragen oder in seinem Namen Akteneinsicht zu nehmen.

Mit Telefax vom 28. Mai 2014 sowie vom 10. Juni 2014 hat die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) auf mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 angeschlossen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist - eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) von der Klagepartei nicht benannt worden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine ladungsfähige Anschrift der Klagepartei zu benennen (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 u. a. - NJW 2012, 1527, juris Rn. 11). Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht nur ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Klagepartei, sondern ist auch erforderlich, um deren Einstandspflicht für eventuelle nachteilige Folgen ihrer Prozessführung (insbesondere eine eventuelle Kostenerstattungspflicht) durchsetzen zu können. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe „postlagernd“ genügen insoweit nicht. Es ist einer Klagepartei, auch wenn sie sich im Ausland befindet, zuzumuten, eine Adresse (Straße und Hausnummer) zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhält und unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist (insgesamt hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 3).

An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Juni 2014 eine Postadresse nicht benannt. Auf die Folge der Unzulässigkeit der Klage ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wurde die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Auch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist bislang trotz der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15. Juli 2014 durch die Klagepartei unterblieben. In diesem Schreiben wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass danach ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt.

3. Auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2) kommt es daher nicht an.

4. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vollmachtlos Prozessführende ist kostenpflichtig, denn einerseits hat sie die wegen Fehlens der Vollmacht unzulässige Prozessführung veranlasst, andererseits kann sie den Vertretenen ohne Vollmacht nicht verpflichten. Da der Kläger zu 2) die Klage nicht unterschrieben hat und von der Klägerin zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde, können ihm mithin keine Kosten auferlegt werden. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung/ZPO war die Klägerin zu 1) deshalb mit den Prozesskosten zu belasten (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, vor § 154 Rn. 13). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.2313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. November 2014

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine ladungsfähige Anschrift

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: ... Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst S-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., der ehrenamtliche Richter ... ohne mündliche Verhandlung vom am 18. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1974 geborene Kläger zu 2) legte im Jahr 2000 das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Griechisch und Latein ab. Seine Bewerbung um eine Festanstellung als Gymnasiallehrer in dieser Fächerkombination zum Schuljahr 2002/2003 blieb erfolglos. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ... September 2005 wurde dem Kläger zu 2) mitgeteilt, dass von seiner Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ab sofort abgesehen werde, was auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse gelte.

In der Folge führte der Kläger zu 2) gegen den Freistaat Bayern mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht R. sowie in der zweiten Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Beim Amtsgericht R. war des Weiteren ein Betreuungsverfahren betreffend den Kläger zu 2) anhängig. Mit Beschluss vom ... Februar 2011 wurde dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet.

Mit Vollmacht vom 7. Februar 2008 hatte der Kläger zu 2) seine Mutter, die Klägerin zu 1), bevollmächtigt, ihn in Angelegenheiten betreffend eine irrtümliche Mitteilung des Prüfungsamtes vom ... Dezember 2007 sowie die Nichtbearbeitung von Widersprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vertreten. Des Weiteren erteilte der Kläger am 2. Oktober 2010 seiner Mutter eine Generalvollmacht. Eine weitere handgeschriebene Generalvollmacht wurde durch den Kläger zu 2) mit Datum vom 11. Mai 2012 an die Klägerin zu 1) erteilt.

Mit Schreiben vom ... März 2013 beantragte die Klägerin zu 1) die Zusendung von Zeugniskopien, Prüfungsergebnissen und sonstigen Studienunterlagen für den Kläger zu 2) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus, da der Kläger zu 2) diese in seiner früheren Wohnung zurückgelassen habe. Dazu legte die Klägerin zu 1) eine beglaubigte Kopie der Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 sowie eine Kopie der Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 vor.

Auf eine Anfrage des Staatsministeriums hin erklärte das Landgericht R. mit Verfügung vom ... April 2013, dass ausweislich der Akten des Betreuungsgerichts R. die Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 am 25. März 2011 durch den Betreuer des Klägers zu 2) widerrufen worden sei. Telefonisch teilte der zuständige Richter am Landgericht R. dem Staatsministerium am ... April 2013 mit, dass der Betreuer des Klägers zu 2) mit Schreiben vom ... März 2013 einen weiteren Widerruf gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für einen zurückliegenden Zeitraum erklärt habe, der auch die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012 umfasse.

Mit Schreiben vom ... April 2013 lehnte das Staatsministerium den Antrag der Klägerin zu 1) ab, weil der Betreuer des Klägers zu 2) die der Klägerin zu 1) erteilten Vollmachten widerrufen habe.

Der Betreuer des Klägers zu 2) bestätigte mit Schreiben vom ... Juni 2013 gegenüber dem Staatsministerium, dass er mit Schreiben vom ... März 2013 die Generalvollmacht des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) sowie gegenüber dem Kläger zu 2) widerrufen habe. Er gab ferner an, dass die Klägerin zu 1) ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ihren Sohn am ... November 2012 beim Konsulat als vermisst gemeldet habe.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 hielt das Staatsministerium gegenüber der Klägerin zu 1) an seiner Auffassung fest.

Die Betreuung des Klägers zu 2) wurde aufgrund des entfallenen Betreuungszweckes mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom ... Dezember 2013 aufgehoben.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 beantragte die Klägerin zu 1) - wie auch für den Kläger zu 2) handelnd - erneut beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Zeugniskopien zu übersenden. Das Ministerium beharrte mit Schreiben vom ... April 2014 auf seinem Standpunkt, dass die Übersendung ohne gültige Vollmacht nicht erfolgen könne.

Mit Telefax vom 27. Mai 2014 erhob die Klägerin zu 1) ohne Stellung eines konkreten Antrages und unter Angabe einer Postfach-Anschrift in T., I., Klage. Sie wolle die Unwirksamkeit eines Vollmachtwiderrufs durch einen Dritten festgestellt haben und begehre die Vorbereitung einer Negativfeststellungsklage. Es solle ferner für nichtig erklärt werden, dass der ehemalige Zwangsbetreuer des Klägers zu 2) die Vollmacht für die Klägerin zu 1) widerrufen habe. Infolgedessen könne sie keine Zweitschriften von Zeugnissen beantragen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bat die Berichterstatterin darum, binnen drei Wochen dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und wies gleichzeitig auf die ansonsten bestehende Unzulässigkeit der Klage hin.

Mit Schreiben vom 10. sowie vom 11. Juni 2014 forderte das Gericht die Klagepartei auf, eine Vollmacht des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1) vorzulegen und einen konkreten Klageantrag zu stellen. Dies erfolgte nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 2014 forderte das Gericht die Klagepartei erfolglos auf, bis zum 5. August 2014 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig, da keine Unterschrift des Klägers zu 2), sondern nur der Klägerin zu 1) vorläge. Diese habe auch keine Vollmacht vorgelegt. Überdies sei die Klage unbegründet. Das Staatsministerium würde dem jeweils Berechtigten Akteneinsicht gewähren. Dies seien im konkreten Fall der Kläger zu 2) oder die Klägerin zu 1) unter Vorlage einer entsprechenden wirksamen Vollmacht. Außerdem habe das Landgericht R. bestätigt, dass die der Klägerin zu 1) erteilte Generalvollmacht vom 2. Oktober 2010 vom Betreuer des Klägers zu 2) ebenso widerrufen worden sei wie die Generalvollmacht vom 11. Mai 2012. Die Vollmacht vom 7. Februar 2008 berechtige die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht, Zeugniskopien im Namen des Klägers zu 2) zu beantragen oder in seinem Namen Akteneinsicht zu nehmen.

Mit Telefax vom 28. Mai 2014 sowie vom 10. Juni 2014 hat die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) auf mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 angeschlossen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Klage ist unzulässig, weil dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klagepartei gesetzten Frist - eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) von der Klagepartei nicht benannt worden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine ladungsfähige Anschrift der Klagepartei zu benennen (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608, juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 u. a. - NJW 2012, 1527, juris Rn. 11). Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht nur ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Klagepartei, sondern ist auch erforderlich, um deren Einstandspflicht für eventuelle nachteilige Folgen ihrer Prozessführung (insbesondere eine eventuelle Kostenerstattungspflicht) durchsetzen zu können. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe „postlagernd“ genügen insoweit nicht. Es ist einer Klagepartei, auch wenn sie sich im Ausland befindet, zuzumuten, eine Adresse (Straße und Hausnummer) zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhält und unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist (insgesamt hierzu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 3).

An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) hat auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Juni 2014 eine Postadresse nicht benannt. Auf die Folge der Unzulässigkeit der Klage ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wurde die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Auch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland ist bislang trotz der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15. Juli 2014 durch die Klagepartei unterblieben. In diesem Schreiben wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass danach ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt.

3. Auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2) kommt es daher nicht an.

4. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vollmachtlos Prozessführende ist kostenpflichtig, denn einerseits hat sie die wegen Fehlens der Vollmacht unzulässige Prozessführung veranlasst, andererseits kann sie den Vertretenen ohne Vollmacht nicht verpflichten. Da der Kläger zu 2) die Klage nicht unterschrieben hat und von der Klägerin zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde, können ihm mithin keine Kosten auferlegt werden. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung/ZPO war die Klägerin zu 1) deshalb mit den Prozesskosten zu belasten (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, vor § 154 Rn. 13). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.