Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen Eignungsfeststellungverfahren der Hochschule für Fernsehen und Film München.

Der Kläger ist bereits vor mehr als 10 Jahren mit mehreren Bewerbungen an der Hochschule für Fernsehen und Film München gescheitert.

Eine Klage, dass Bescheide aus dem Jahr 2000 nichtig seien, bzw. dass das Nichtwiederaufgreifen von Verfahren aus den Jahren 2000 bis 2003 rechtswidrig sei (M 4 K 13.543), wurde im Jahr 2013 zurückgenommen.

Im Jahr 2013 wurde der Kläger erneut nicht zum Studium bei der Hochschule zum Wintersemester 2013/2014 zugelassen; die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG München Urteil vom 8. April 2014 - M 4 K 13.3639; BayVGH Beschluss vom 16. September 2014 - 7 ZB 14.941). Eine weitere Bewerbung zum Wintersemester 2014/2015 wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 abgelehnt; die Klage blieb erfolglos (VG München Urteil vom 18. November 2014 - M 4 K 14.3651).

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 erhob der Kläger erneut Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2000 in Form des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2000.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 4. Februar 2016, begründete der Kläger seine Klage; auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 4. Februar 2016, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 entschieden werden, obwohl für die Parteien niemand erschienen ist. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bereits unzulässig.

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die erneute Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Eine Klageerhebung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt. Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 -, juris Rn. 31).

Eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (st. Rspr.. BVerwG; s. dazu ausführlich bereits Urteil vom 24. Februar 1958 - VI C 234.57 -, BVerwGE 6, S. 204, 205; vgl. ferner Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1.98 -, BVerwGE 108, S. 93, 96) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 48.14 -, juris Rn. 16). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014, a. a. O.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze spricht vieles dafür, dass die Klage rechtsmissbräuchlich ist, da der Kläger bereits im Jahr 2013 eine Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben (M 4 K 13.543) und diese Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2013 zurückgenommen hat.

Jedenfalls ist die Klage unzulässig, weil ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Auch wenn die Nichtigkeit der Bescheide aus dem Jahr 2000 festgestellt werden würde, ist unter keinen Gesichtspunkt eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers erkennbar. Der Kläger ist insgesamt bereits viermal in der Fachrichtung „Produktion und Medienwirtschaft“ abgelehnt worden (Bescheid vom 24. Juli 2000, Bescheid vom 11. Juni 2003, Bescheid vom 30. April 2013, Bescheid vom 18. März 2014). Nach § 12 der Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008 in der Fassung vom 9. November 2012 kann die Eignungsprüfung für die gleiche Fachrichtung nur einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung kann nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Die vorherigen Satzungen über die Eignungsprüfung enthielten eine entsprechende Regelung.

Damit hat der Kläger auch bei Hinwegrechnung der Ablehnung aus dem Jahr 2000 die Anzahl der möglichen Wiederholungen überschritten. Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB kommt unabhängig davon, dass keine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung ersichtlich ist, wegen § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht; auf § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB wird hingewiesen.

Die Klage ist auch nicht begründet.

Die Bescheide aus dem Jahre 2000 sind bestandskräftig, Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen nicht. Auch verstoßen die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzungen in den jeweils geltenden Fassungen nicht gegen höherrangiges Recht (BayVerfGH E. v. 12.07.2013 - 9 - VII - 12; Rn. 87 ff. - juris -). Dies haben das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt (Beschluss VG München vom 21. März 2013 M 4 K 13.543, Beschluss BayVGH vom 10. Juni 2013 7 C 13.666, Beschluss VG München vom 20. Februar 2013 M 4 E 13.569, Urteil VG München vom 18. November 2014 M 4 K 14.3651).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus den in den genannten Entscheidungen ausgeführten Begründungen auch keine Wiederaufgreifensgründe nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG erkennbar sind.

Daher ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 39-jährige K

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft an der Hochschule für Fernsehen und Film München (Hochschule).

Die Hochschule lehnte die Bewerbung des Klägers zum Studium im Wintersemester 2013/2014 mit Bescheid vom 30. April 2013 ab, weil der Kläger die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Bescheide verwiesen.

Die vom Kläger gegen die genannten Bescheide erhobene und auf Neuverbescheidung (Fortsetzung der Eignungsprüfung) gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. April 2014 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung der Eignungsprüfung. Die streitgegenständliche Eignungsprüfung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die nach Maßgabe der Eignungsprüfungssatzung der Hochschule zur Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zu bildende Aufnahmekommission sei fehlerhaft besetzt und zudem - wegen Fehlens des „vorsitzenden Mitglieds“ - nicht beschlussfähig gewesen. Die Aufnahmekommission habe ferner die Aufgabe 4 der vom Kläger zur Vorbereitung der Eignungsprüfung vorgelegten Unterlagen nicht bewertet und damit dessen Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit verletzt. Sie habe im Übrigen sachfremde Erwägungen zur Motivation des Klägers für dessen Bewerbung angestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Hochschule und Fortsetzung der Eignungsprüfung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:

a) Die zur Vorbereitung und Durchführung der streitgegenständlichen Eignungsprüfung gebildete Aufnahmekommission ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission regelt § 7 Abs. 2 der von der Hochschule erlassenen Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 (Eignungsprüfungssatzung). Die Eignungsprüfungssatzung selbst findet ihre Grundlage in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 sowie Art. 106 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und in § 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Der für den Zugang zum Studium an der Hochschule mit dem erfolgreichen Ablegen der Eignungsprüfung geforderte Nachweis einer entsprechenden Begabung und Eignung ist - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat - mit höherrangigem Recht vereinbar und insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 - Vf. 9-VII-12 - BayVBl 2014, 206).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufnahmekommission nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Eignungsprüfungssatzung tatsächlich mit einem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Eignungsprüfungssatzung) sowie einem Lehrbeauftragten/Experten, der die Voraussetzungen der Hochschulprüferverordnung erfüllt (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Eignungsprüfungssatzung), besetzt. Die Eignungsprüfungssatzung fordert nicht, dass es sich bei dem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung nicht um einen Professor der Hochschule handeln darf. Sie verlangt ebenfalls nicht, dass ein „Externer“ der Aufnahmekommission angehören muss. Die beiden der Aufnahmekommission nach Maßgabe der genannten Bestimmungen angehörenden Professoren K. und L. sind demnach zu Recht als Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (Prof. K.) sowie als „Experte“ (Prof. L, der die Voraussetzungen der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film [Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV] vom 22.2.2000 [GVBl S. 67; BayRS 2210-1-1-6-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.6.2006 [GVBl S. 347], erfüllt) Mitglieder der Aufnahmekommission.

b) Die Aufnahmekommission, die ausweislich des Protokolls der Vorauswahlsitzungen vom 16. April 2013 und 22. April 2013 die Bewerbungsunterlagen von 61 Studienbewerbern daraufhin überprüft hat, ob die vorgelegten Arbeiten die Prüfungsteilnehmer als geeignet erscheinen lassen, um sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen (§ 6 Abs. 1 Eignungsprüfungssatzung) war - trotz des entschuldigten Fernbleibens des zuständigen Abteilungsleiters als vorsitzendem Mitglied (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Eignungsprüfungssatzung) - beschlussfähig.

Zwar fordert § 7 Abs. 5 Satz 1 Eignungsprüfungssatzung für die Beschlussfähigkeit der Aufnahmekommission die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds. Bei den Sitzungen der Aufnahmekommission ist jedoch nicht nur die Mehrheit der Mitglieder, sondern auch das vorsitzende Mitglied anwesend gewesen. Denn der zuständige Abteilungsleiter, der kraft Amtes vorsitzendes Mitglied ist, wird nach Maßgabe der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Eignungsprüfungssatzung durch den geschäftsführenden Professor der Abteilung (Prof. H.), der nicht nur ebenfalls kraft Amtes Mitglied der Aufnahmekommission, sondern gleichzeitig auch stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist, vertreten. Die Bestimmung eines stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds in der Eignungsprüfungssatzung wäre sinnlos, wenn diese Funktion im Vertretungsfall nicht tatsächlich wirksam werden würde. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Abteilungsleiter nebenamtlich und ihre Stellvertreter hauptamtlich tätig sind (vgl. § 2 Abs. 4 der Grundordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in München vom 9.10.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 1.10.2013).

c) Die Aufnahmekommission verletzt die prüfungsrechtliche Chancengleichheit nicht dadurch, dass sie im Fall des Klägers - ebenso wie bei allen anderen Prüfungsteilnehmern - die vorgelegte Aufgabe 4 in den Vorauswahlsitzungen nicht bewertet.

Bei der von der Hochschule für die Vorauswahl der Bewerber gestellten Aufgabe 4 handelt es sich um einen Fragebogen, der stichwortartig auszufüllen ist. Folgende Fragen werden gestellt:

„Welche fünf deutschen Filme oder Filme ihres Heimatlandes sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Welche fünf ausländischen Filme sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Mit welchem deutschen Produzenten würden Sie in Zukunft gerne zusammenarbeiten? (stichwortartige Begründung)

„Welchen ausländischen Produzenten würden Sie gerne näher kennen lernen?“ (stichwortartige Begründung)

Der Einwand des Klägers, er habe „besonderes Augenmerk auf diese Aufgabe gelegt“ und dadurch die anderen Aufgaben (1 bis 3) „nicht noch sorgfältiger bearbeitet“, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil für die sorgfältige Bearbeitung aller Aufgaben im Zeitraum von November 2012 (Bekanntgabe der Aufgaben auf der Homepage der Hochschule) bis zum Abgabeschluss Ende Februar 2013 hinreichend Zeit zur Verfügung stand. Für den Kläger gab es zudem - nach der Aufgabenstellung der Hochschule - keinen Anlass zur Annahme, die Aufgabe 4 sei vorrangig vor den anderen Aufgaben zu bearbeiten. Die Praxis der Aufnahmekommission, die Bearbeitung der Aufgabe 4 (des Fragebogens) erst im Rahmen der mündlichen Prüfung in die Bewertung einzubeziehen, ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

d) Die Aufnahmekommission hat schließlich auch keine sachfremden Erwägungen bei ihrer Bewertung der Begabung und Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang angestellt.

Die Aufnahmekommission hat - ausweislich des Protokolls über ihre Sitzungen zur Vorauswahl der Bewerber - die Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang danach beurteilt, ob sich aus den schriftlich vorgelegten Arbeiten die Fähigkeit zu detaillierter Recherche, überzeugender Argumentation und eigenständigen Schlussfolgerungen ergibt und eine der vorgelegten Arbeiten den Nachweis einer besonderen Begabung erbringt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Eignungsprüfungssatzung). Sie hat ihre Bewertung ausführlich begründet. Zu den in der Bewerbung des Klägers angegebenen „Beweggründen für Studienwunsch und Berufsziel“ hat sich die Aufnahmekommission nur ergänzend - getrennt von den Ausführungen zur Bewertung der einzelnen Aufgaben - und in sachlicher Form geäußert. Es gibt deshalb keinen Grund zur Annahme, die Aufnahmekommission habe in der Eignungsprüfung sachfremde Erwägungen angestellt.

2. Die Rechtssache, deren entscheidungserhebliche Fragen bereits beantwortet sind, hat nach alledem auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 39-jährige Kläger will an der Hochschule ... studieren. Er ist bereits vor mehr als zehn Jahren mit einer bzw. mehreren Bewerbungen an der Hochschule ... gescheitert. Eine Klage, dass Bescheide aus dem Jahr 2000 nichtig seien bzw. dass das Nichtwiederaufgreifen von Verfahren aus den Jahren 2000 bis 2003 rechtswidrig sei (M 4 K 13.543), wurde im Jahr 2013 zurückgenommen.

Im Jahr 2013 wurde der Kläger erneut nicht zum Studium bei der Hochschule zum WS 2013 / 2014 zugelassen. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG München U.v. 8.4.2014 – M 4 K 13.3639 –; BayVGH B.v. 16.9.2014 – 7 ZB 14.941 –).

Eine weitere Bewerbung zum Wintersemester 2014 / 2015 wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid v. 14.7.2014).

Zur Begründung führte die Hochschule im Wesentlichen aus:

Die Eignungsprüfungssatzung der Hochschule ... vom 6. März 2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 sehe in § 12 vor:

„§ 12 Wiederholungsmöglichkeit:

1Die Eignungsprüfung kann für die gleiche Fachrichtung nur einmal – frühestens zum näch-sten regulären Prüfungstermin – wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung kann vom zuständigen Abteilungsleiter und dem geschäftsführenden Professor der Abteilung in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.“

§ 12 der Eignungsprüfungssatzung sei auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen -QualV- vom 2. November 2007 - GVBl S. 767 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2013 - GVBl S. 53 - ergangen.

Der Kläger habe sich bereits im Wintersemester 2000/2001, im Wintersemester 2003 /2004 und im Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang ... erfolglos beworben.

Eine dritte Wiederholung der Eignungsprüfung werde durch § 12 der Eignungsprüfungssatzung nicht zugelassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2013 (Vf. 9-VII-12) die Verfassungsmäßigkeit des § 12 der Eignungsprüfungssatzung hinsichtlich der beschränkten Wiederholbarkeit bestätigt.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 erhob der Kläger „Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag“, zuletzt mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Auf die Ausführungen des Klägers in den Schreiben vom 18. August 2014, vom 17. September 2014 und vom 5. November 2014 wird verwiesen.

Die Hochschule beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 18. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2014 ist rechtmäßig; es besteht kein Anspruch auf nochmalige Wiederholung des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

I. Nach Art. 44 Abs. 2 BayHSchG i.d.F. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245) i.V.m. §§ 18, 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung -QualV-) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) ist die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule ... in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für die gewählte Fach- oder Studienrichtung an der Hochschule nachzuweisen. Einzelheiten regelt die Hochschule durch die Satzung.

Nach § 12 der Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule... vom 6. März 2008 i.d.F. vom 9. November 2012 kann die Eignungsprüfung für die gleiche Fachrichtung nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

II. Die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu ausführlich BayVerfGH, Entscheidung v. 12.7.2013 - 9-VII-12– juris - Rn. 87 ff).

Dass § 12 der Satzung grundsätzlich nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVerfGH E.v. 12.7. 2013 – Vf. 9-VII-12 – Rn. 105 f., E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII-92 – juris; BVerwG B.v. 7.3.1991 – 7 B 178/90 – juris; VG Ansbach U.v. 12.2.2009 – AN 2 K 08.02241 – juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht rechtsstaatswidrig, wenn aus der Erwägung, dass ein zweimaliges Versagen in der Prüfung die Ungeeignetheit des betreffenden Prüflings mit hinreichender Sicherheit dargetan hat, eine weitere Wiederholung vollständig ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG U.v. 27.11. 1981 – 7 C 66/78 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies dient auch dazu, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (vgl. BayVerfGH E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII- 92 – juris Rn. 73 f. m.w.N.).

III. Der Kläger hat sich – wie er auch selbst angibt – fünf Mal bei der Hochschule ... erfolglos beworben, davon vier Mal in der Fachrichtung „...“ (Ablehnungsbescheide vom 24.7.2000, 11.6.2003, 30.4.2013 und 18.3.2014). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Ablehnungen im Jahr 2000 und 2003 nichtig sein sollten (vgl. Ausführungen in den Verfahren M 4 E 13.569; BayVGH7 CE 13.488 –; M 4 K 13.543; VGH – 7 C 13.666 –) oder für die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 12 der Satzung unbeachtlich sind. Aufgrund der damals geltenden Fassung des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung waren die Eignungsfeststellungsverfahren zulässig und wurden vom Kläger erfolglos durchlaufen. Ob die Hochschule ... damals (jetzt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG) formal bereits eine Kunsthochschule war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schon nach den damaligen Fassungen des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung wurden die Regelungen für Kunsthochschulen auf die Hochschule ... angewandt (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 4 BayHSchG i.d.F. v. 25.7.2000).

IV. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG).

 

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 39-jährige Kläger will an der Hochschule ... studieren. Er ist bereits vor mehr als zehn Jahren mit einer bzw. mehreren Bewerbungen an der Hochschule ... gescheitert. Eine Klage, dass Bescheide aus dem Jahr 2000 nichtig seien bzw. dass das Nichtwiederaufgreifen von Verfahren aus den Jahren 2000 bis 2003 rechtswidrig sei (M 4 K 13.543), wurde im Jahr 2013 zurückgenommen.

Im Jahr 2013 wurde der Kläger erneut nicht zum Studium bei der Hochschule zum WS 2013 / 2014 zugelassen. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG München U.v. 8.4.2014 – M 4 K 13.3639 –; BayVGH B.v. 16.9.2014 – 7 ZB 14.941 –).

Eine weitere Bewerbung zum Wintersemester 2014 / 2015 wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid v. 14.7.2014).

Zur Begründung führte die Hochschule im Wesentlichen aus:

Die Eignungsprüfungssatzung der Hochschule ... vom 6. März 2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 sehe in § 12 vor:

„§ 12 Wiederholungsmöglichkeit:

1Die Eignungsprüfung kann für die gleiche Fachrichtung nur einmal – frühestens zum näch-sten regulären Prüfungstermin – wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung kann vom zuständigen Abteilungsleiter und dem geschäftsführenden Professor der Abteilung in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.“

§ 12 der Eignungsprüfungssatzung sei auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen -QualV- vom 2. November 2007 - GVBl S. 767 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2013 - GVBl S. 53 - ergangen.

Der Kläger habe sich bereits im Wintersemester 2000/2001, im Wintersemester 2003 /2004 und im Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang ... erfolglos beworben.

Eine dritte Wiederholung der Eignungsprüfung werde durch § 12 der Eignungsprüfungssatzung nicht zugelassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2013 (Vf. 9-VII-12) die Verfassungsmäßigkeit des § 12 der Eignungsprüfungssatzung hinsichtlich der beschränkten Wiederholbarkeit bestätigt.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 erhob der Kläger „Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag“, zuletzt mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Auf die Ausführungen des Klägers in den Schreiben vom 18. August 2014, vom 17. September 2014 und vom 5. November 2014 wird verwiesen.

Die Hochschule beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 18. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2014 ist rechtmäßig; es besteht kein Anspruch auf nochmalige Wiederholung des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

I. Nach Art. 44 Abs. 2 BayHSchG i.d.F. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245) i.V.m. §§ 18, 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung -QualV-) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) ist die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule ... in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für die gewählte Fach- oder Studienrichtung an der Hochschule nachzuweisen. Einzelheiten regelt die Hochschule durch die Satzung.

Nach § 12 der Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule... vom 6. März 2008 i.d.F. vom 9. November 2012 kann die Eignungsprüfung für die gleiche Fachrichtung nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

II. Die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu ausführlich BayVerfGH, Entscheidung v. 12.7.2013 - 9-VII-12– juris - Rn. 87 ff).

Dass § 12 der Satzung grundsätzlich nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVerfGH E.v. 12.7. 2013 – Vf. 9-VII-12 – Rn. 105 f., E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII-92 – juris; BVerwG B.v. 7.3.1991 – 7 B 178/90 – juris; VG Ansbach U.v. 12.2.2009 – AN 2 K 08.02241 – juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht rechtsstaatswidrig, wenn aus der Erwägung, dass ein zweimaliges Versagen in der Prüfung die Ungeeignetheit des betreffenden Prüflings mit hinreichender Sicherheit dargetan hat, eine weitere Wiederholung vollständig ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG U.v. 27.11. 1981 – 7 C 66/78 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies dient auch dazu, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (vgl. BayVerfGH E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII- 92 – juris Rn. 73 f. m.w.N.).

III. Der Kläger hat sich – wie er auch selbst angibt – fünf Mal bei der Hochschule ... erfolglos beworben, davon vier Mal in der Fachrichtung „...“ (Ablehnungsbescheide vom 24.7.2000, 11.6.2003, 30.4.2013 und 18.3.2014). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Ablehnungen im Jahr 2000 und 2003 nichtig sein sollten (vgl. Ausführungen in den Verfahren M 4 E 13.569; BayVGH7 CE 13.488 –; M 4 K 13.543; VGH – 7 C 13.666 –) oder für die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 12 der Satzung unbeachtlich sind. Aufgrund der damals geltenden Fassung des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung waren die Eignungsfeststellungsverfahren zulässig und wurden vom Kläger erfolglos durchlaufen. Ob die Hochschule ... damals (jetzt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG) formal bereits eine Kunsthochschule war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schon nach den damaligen Fassungen des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung wurden die Regelungen für Kunsthochschulen auf die Hochschule ... angewandt (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 4 BayHSchG i.d.F. v. 25.7.2000).

IV. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG).

 

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.