vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 4 K 13.3639, 08.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft an der Hochschule für Fernsehen und Film München (Hochschule).

Die Hochschule lehnte die Bewerbung des Klägers zum Studium im Wintersemester 2013/2014 mit Bescheid vom 30. April 2013 ab, weil der Kläger die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Bescheide verwiesen.

Die vom Kläger gegen die genannten Bescheide erhobene und auf Neuverbescheidung (Fortsetzung der Eignungsprüfung) gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. April 2014 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung der Eignungsprüfung. Die streitgegenständliche Eignungsprüfung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die nach Maßgabe der Eignungsprüfungssatzung der Hochschule zur Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zu bildende Aufnahmekommission sei fehlerhaft besetzt und zudem - wegen Fehlens des „vorsitzenden Mitglieds“ - nicht beschlussfähig gewesen. Die Aufnahmekommission habe ferner die Aufgabe 4 der vom Kläger zur Vorbereitung der Eignungsprüfung vorgelegten Unterlagen nicht bewertet und damit dessen Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit verletzt. Sie habe im Übrigen sachfremde Erwägungen zur Motivation des Klägers für dessen Bewerbung angestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Hochschule und Fortsetzung der Eignungsprüfung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:

a) Die zur Vorbereitung und Durchführung der streitgegenständlichen Eignungsprüfung gebildete Aufnahmekommission ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission regelt § 7 Abs. 2 der von der Hochschule erlassenen Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 (Eignungsprüfungssatzung). Die Eignungsprüfungssatzung selbst findet ihre Grundlage in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 sowie Art. 106 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und in § 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Der für den Zugang zum Studium an der Hochschule mit dem erfolgreichen Ablegen der Eignungsprüfung geforderte Nachweis einer entsprechenden Begabung und Eignung ist - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat - mit höherrangigem Recht vereinbar und insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 - Vf. 9-VII-12 - BayVBl 2014, 206).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufnahmekommission nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Eignungsprüfungssatzung tatsächlich mit einem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Eignungsprüfungssatzung) sowie einem Lehrbeauftragten/Experten, der die Voraussetzungen der Hochschulprüferverordnung erfüllt (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Eignungsprüfungssatzung), besetzt. Die Eignungsprüfungssatzung fordert nicht, dass es sich bei dem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung nicht um einen Professor der Hochschule handeln darf. Sie verlangt ebenfalls nicht, dass ein „Externer“ der Aufnahmekommission angehören muss. Die beiden der Aufnahmekommission nach Maßgabe der genannten Bestimmungen angehörenden Professoren K. und L. sind demnach zu Recht als Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (Prof. K.) sowie als „Experte“ (Prof. L, der die Voraussetzungen der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film [Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV] vom 22.2.2000 [GVBl S. 67; BayRS 2210-1-1-6-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.6.2006 [GVBl S. 347], erfüllt) Mitglieder der Aufnahmekommission.

b) Die Aufnahmekommission, die ausweislich des Protokolls der Vorauswahlsitzungen vom 16. April 2013 und 22. April 2013 die Bewerbungsunterlagen von 61 Studienbewerbern daraufhin überprüft hat, ob die vorgelegten Arbeiten die Prüfungsteilnehmer als geeignet erscheinen lassen, um sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen (§ 6 Abs. 1 Eignungsprüfungssatzung) war - trotz des entschuldigten Fernbleibens des zuständigen Abteilungsleiters als vorsitzendem Mitglied (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Eignungsprüfungssatzung) - beschlussfähig.

Zwar fordert § 7 Abs. 5 Satz 1 Eignungsprüfungssatzung für die Beschlussfähigkeit der Aufnahmekommission die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds. Bei den Sitzungen der Aufnahmekommission ist jedoch nicht nur die Mehrheit der Mitglieder, sondern auch das vorsitzende Mitglied anwesend gewesen. Denn der zuständige Abteilungsleiter, der kraft Amtes vorsitzendes Mitglied ist, wird nach Maßgabe der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Eignungsprüfungssatzung durch den geschäftsführenden Professor der Abteilung (Prof. H.), der nicht nur ebenfalls kraft Amtes Mitglied der Aufnahmekommission, sondern gleichzeitig auch stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist, vertreten. Die Bestimmung eines stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds in der Eignungsprüfungssatzung wäre sinnlos, wenn diese Funktion im Vertretungsfall nicht tatsächlich wirksam werden würde. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Abteilungsleiter nebenamtlich und ihre Stellvertreter hauptamtlich tätig sind (vgl. § 2 Abs. 4 der Grundordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in München vom 9.10.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 1.10.2013).

c) Die Aufnahmekommission verletzt die prüfungsrechtliche Chancengleichheit nicht dadurch, dass sie im Fall des Klägers - ebenso wie bei allen anderen Prüfungsteilnehmern - die vorgelegte Aufgabe 4 in den Vorauswahlsitzungen nicht bewertet.

Bei der von der Hochschule für die Vorauswahl der Bewerber gestellten Aufgabe 4 handelt es sich um einen Fragebogen, der stichwortartig auszufüllen ist. Folgende Fragen werden gestellt:

„Welche fünf deutschen Filme oder Filme ihres Heimatlandes sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Welche fünf ausländischen Filme sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Mit welchem deutschen Produzenten würden Sie in Zukunft gerne zusammenarbeiten? (stichwortartige Begründung)

„Welchen ausländischen Produzenten würden Sie gerne näher kennen lernen?“ (stichwortartige Begründung)

Der Einwand des Klägers, er habe „besonderes Augenmerk auf diese Aufgabe gelegt“ und dadurch die anderen Aufgaben (1 bis 3) „nicht noch sorgfältiger bearbeitet“, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil für die sorgfältige Bearbeitung aller Aufgaben im Zeitraum von November 2012 (Bekanntgabe der Aufgaben auf der Homepage der Hochschule) bis zum Abgabeschluss Ende Februar 2013 hinreichend Zeit zur Verfügung stand. Für den Kläger gab es zudem - nach der Aufgabenstellung der Hochschule - keinen Anlass zur Annahme, die Aufgabe 4 sei vorrangig vor den anderen Aufgaben zu bearbeiten. Die Praxis der Aufnahmekommission, die Bearbeitung der Aufgabe 4 (des Fragebogens) erst im Rahmen der mündlichen Prüfung in die Bewertung einzubeziehen, ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

d) Die Aufnahmekommission hat schließlich auch keine sachfremden Erwägungen bei ihrer Bewertung der Begabung und Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang angestellt.

Die Aufnahmekommission hat - ausweislich des Protokolls über ihre Sitzungen zur Vorauswahl der Bewerber - die Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang danach beurteilt, ob sich aus den schriftlich vorgelegten Arbeiten die Fähigkeit zu detaillierter Recherche, überzeugender Argumentation und eigenständigen Schlussfolgerungen ergibt und eine der vorgelegten Arbeiten den Nachweis einer besonderen Begabung erbringt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Eignungsprüfungssatzung). Sie hat ihre Bewertung ausführlich begründet. Zu den in der Bewerbung des Klägers angegebenen „Beweggründen für Studienwunsch und Berufsziel“ hat sich die Aufnahmekommission nur ergänzend - getrennt von den Ausführungen zur Bewertung der einzelnen Aufgaben - und in sachlicher Form geäußert. Es gibt deshalb keinen Grund zur Annahme, die Aufnahmekommission habe in der Eignungsprüfung sachfremde Erwägungen angestellt.

2. Die Rechtssache, deren entscheidungserhebliche Fragen bereits beantwortet sind, hat nach alledem auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.