Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 4 K 14.3651

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 39-jährige Kläger will an der Hochschule ... studieren. Er ist bereits vor mehr als zehn Jahren mit einer bzw. mehreren Bewerbungen an der Hochschule ... gescheitert. Eine Klage, dass Bescheide aus dem Jahr 2000 nichtig seien bzw. dass das Nichtwiederaufgreifen von Verfahren aus den Jahren 2000 bis 2003 rechtswidrig sei (M 4 K 13.543), wurde im Jahr 2013 zurückgenommen.

Im Jahr 2013 wurde der Kläger erneut nicht zum Studium bei der Hochschule zum WS 2013 / 2014 zugelassen. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG München U.v. 8.4.2014 – M 4 K 13.3639 –; BayVGH B.v. 16.9.2014 – 7 ZB 14.941 –).

Eine weitere Bewerbung zum Wintersemester 2014 / 2015 wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid v. 14.7.2014).

Zur Begründung führte die Hochschule im Wesentlichen aus:

Die Eignungsprüfungssatzung der Hochschule ... vom 6. März 2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 sehe in § 12 vor:

„§ 12 Wiederholungsmöglichkeit:

1Die Eignungsprüfung kann für die gleiche Fachrichtung nur einmal – frühestens zum näch-sten regulären Prüfungstermin – wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung kann vom zuständigen Abteilungsleiter und dem geschäftsführenden Professor der Abteilung in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.“

§ 12 der Eignungsprüfungssatzung sei auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen -QualV- vom 2. November 2007 - GVBl S. 767 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2013 - GVBl S. 53 - ergangen.

Der Kläger habe sich bereits im Wintersemester 2000/2001, im Wintersemester 2003 /2004 und im Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang ... erfolglos beworben.

Eine dritte Wiederholung der Eignungsprüfung werde durch § 12 der Eignungsprüfungssatzung nicht zugelassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2013 (Vf. 9-VII-12) die Verfassungsmäßigkeit des § 12 der Eignungsprüfungssatzung hinsichtlich der beschränkten Wiederholbarkeit bestätigt.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 erhob der Kläger „Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag“, zuletzt mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Auf die Ausführungen des Klägers in den Schreiben vom 18. August 2014, vom 17. September 2014 und vom 5. November 2014 wird verwiesen.

Die Hochschule beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 18. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2014 ist rechtmäßig; es besteht kein Anspruch auf nochmalige Wiederholung des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

I. Nach Art. 44 Abs. 2 BayHSchG i.d.F. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245) i.V.m. §§ 18, 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung -QualV-) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) ist die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule ... in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für die gewählte Fach- oder Studienrichtung an der Hochschule nachzuweisen. Einzelheiten regelt die Hochschule durch die Satzung.

Nach § 12 der Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule... vom 6. März 2008 i.d.F. vom 9. November 2012 kann die Eignungsprüfung für die gleiche Fachrichtung nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

II. Die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu ausführlich BayVerfGH, Entscheidung v. 12.7.2013 - 9-VII-12– juris - Rn. 87 ff).

Dass § 12 der Satzung grundsätzlich nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVerfGH E.v. 12.7. 2013 – Vf. 9-VII-12 – Rn. 105 f., E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII-92 – juris; BVerwG B.v. 7.3.1991 – 7 B 178/90 – juris; VG Ansbach U.v. 12.2.2009 – AN 2 K 08.02241 – juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht rechtsstaatswidrig, wenn aus der Erwägung, dass ein zweimaliges Versagen in der Prüfung die Ungeeignetheit des betreffenden Prüflings mit hinreichender Sicherheit dargetan hat, eine weitere Wiederholung vollständig ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG U.v. 27.11. 1981 – 7 C 66/78 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies dient auch dazu, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (vgl. BayVerfGH E.v. 27.1.1994 – Vf. 14-VII- 92 – juris Rn. 73 f. m.w.N.).

III. Der Kläger hat sich – wie er auch selbst angibt – fünf Mal bei der Hochschule ... erfolglos beworben, davon vier Mal in der Fachrichtung „...“ (Ablehnungsbescheide vom 24.7.2000, 11.6.2003, 30.4.2013 und 18.3.2014). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Ablehnungen im Jahr 2000 und 2003 nichtig sein sollten (vgl. Ausführungen in den Verfahren M 4 E 13.569; BayVGH7 CE 13.488 –; M 4 K 13.543; VGH – 7 C 13.666 –) oder für die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 12 der Satzung unbeachtlich sind. Aufgrund der damals geltenden Fassung des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung waren die Eignungsfeststellungsverfahren zulässig und wurden vom Kläger erfolglos durchlaufen. Ob die Hochschule ... damals (jetzt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG) formal bereits eine Kunsthochschule war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schon nach den damaligen Fassungen des Bayerischen Hochschulgesetzes und der Qualifikationsverordnung wurden die Regelungen für Kunsthochschulen auf die Hochschule ... angewandt (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 4 BayHSchG i.d.F. v. 25.7.2000).

IV. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG).

 

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft an der Hochschule für Fernsehen und Film München (Hochschule).

Die Hochschule lehnte die Bewerbung des Klägers zum Studium im Wintersemester 2013/2014 mit Bescheid vom 30. April 2013 ab, weil der Kläger die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Bescheide verwiesen.

Die vom Kläger gegen die genannten Bescheide erhobene und auf Neuverbescheidung (Fortsetzung der Eignungsprüfung) gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. April 2014 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung der Eignungsprüfung. Die streitgegenständliche Eignungsprüfung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die nach Maßgabe der Eignungsprüfungssatzung der Hochschule zur Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zu bildende Aufnahmekommission sei fehlerhaft besetzt und zudem - wegen Fehlens des „vorsitzenden Mitglieds“ - nicht beschlussfähig gewesen. Die Aufnahmekommission habe ferner die Aufgabe 4 der vom Kläger zur Vorbereitung der Eignungsprüfung vorgelegten Unterlagen nicht bewertet und damit dessen Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit verletzt. Sie habe im Übrigen sachfremde Erwägungen zur Motivation des Klägers für dessen Bewerbung angestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Hochschule und Fortsetzung der Eignungsprüfung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:

a) Die zur Vorbereitung und Durchführung der streitgegenständlichen Eignungsprüfung gebildete Aufnahmekommission ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission regelt § 7 Abs. 2 der von der Hochschule erlassenen Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 9. November 2012 (Eignungsprüfungssatzung). Die Eignungsprüfungssatzung selbst findet ihre Grundlage in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 sowie Art. 106 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und in § 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Der für den Zugang zum Studium an der Hochschule mit dem erfolgreichen Ablegen der Eignungsprüfung geforderte Nachweis einer entsprechenden Begabung und Eignung ist - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat - mit höherrangigem Recht vereinbar und insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 - Vf. 9-VII-12 - BayVBl 2014, 206).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufnahmekommission nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Eignungsprüfungssatzung tatsächlich mit einem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Eignungsprüfungssatzung) sowie einem Lehrbeauftragten/Experten, der die Voraussetzungen der Hochschulprüferverordnung erfüllt (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Eignungsprüfungssatzung), besetzt. Die Eignungsprüfungssatzung fordert nicht, dass es sich bei dem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung nicht um einen Professor der Hochschule handeln darf. Sie verlangt ebenfalls nicht, dass ein „Externer“ der Aufnahmekommission angehören muss. Die beiden der Aufnahmekommission nach Maßgabe der genannten Bestimmungen angehörenden Professoren K. und L. sind demnach zu Recht als Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung (Prof. K.) sowie als „Experte“ (Prof. L, der die Voraussetzungen der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film [Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV] vom 22.2.2000 [GVBl S. 67; BayRS 2210-1-1-6-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.6.2006 [GVBl S. 347], erfüllt) Mitglieder der Aufnahmekommission.

b) Die Aufnahmekommission, die ausweislich des Protokolls der Vorauswahlsitzungen vom 16. April 2013 und 22. April 2013 die Bewerbungsunterlagen von 61 Studienbewerbern daraufhin überprüft hat, ob die vorgelegten Arbeiten die Prüfungsteilnehmer als geeignet erscheinen lassen, um sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen (§ 6 Abs. 1 Eignungsprüfungssatzung) war - trotz des entschuldigten Fernbleibens des zuständigen Abteilungsleiters als vorsitzendem Mitglied (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Eignungsprüfungssatzung) - beschlussfähig.

Zwar fordert § 7 Abs. 5 Satz 1 Eignungsprüfungssatzung für die Beschlussfähigkeit der Aufnahmekommission die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds. Bei den Sitzungen der Aufnahmekommission ist jedoch nicht nur die Mehrheit der Mitglieder, sondern auch das vorsitzende Mitglied anwesend gewesen. Denn der zuständige Abteilungsleiter, der kraft Amtes vorsitzendes Mitglied ist, wird nach Maßgabe der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Eignungsprüfungssatzung durch den geschäftsführenden Professor der Abteilung (Prof. H.), der nicht nur ebenfalls kraft Amtes Mitglied der Aufnahmekommission, sondern gleichzeitig auch stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist, vertreten. Die Bestimmung eines stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds in der Eignungsprüfungssatzung wäre sinnlos, wenn diese Funktion im Vertretungsfall nicht tatsächlich wirksam werden würde. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Abteilungsleiter nebenamtlich und ihre Stellvertreter hauptamtlich tätig sind (vgl. § 2 Abs. 4 der Grundordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in München vom 9.10.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 1.10.2013).

c) Die Aufnahmekommission verletzt die prüfungsrechtliche Chancengleichheit nicht dadurch, dass sie im Fall des Klägers - ebenso wie bei allen anderen Prüfungsteilnehmern - die vorgelegte Aufgabe 4 in den Vorauswahlsitzungen nicht bewertet.

Bei der von der Hochschule für die Vorauswahl der Bewerber gestellten Aufgabe 4 handelt es sich um einen Fragebogen, der stichwortartig auszufüllen ist. Folgende Fragen werden gestellt:

„Welche fünf deutschen Filme oder Filme ihres Heimatlandes sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Welche fünf ausländischen Filme sind Ihnen persönlich besonders wichtig?“ (mit stichwortartiger Begründung für den „Lieblingsfilm“)

„Mit welchem deutschen Produzenten würden Sie in Zukunft gerne zusammenarbeiten? (stichwortartige Begründung)

„Welchen ausländischen Produzenten würden Sie gerne näher kennen lernen?“ (stichwortartige Begründung)

Der Einwand des Klägers, er habe „besonderes Augenmerk auf diese Aufgabe gelegt“ und dadurch die anderen Aufgaben (1 bis 3) „nicht noch sorgfältiger bearbeitet“, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil für die sorgfältige Bearbeitung aller Aufgaben im Zeitraum von November 2012 (Bekanntgabe der Aufgaben auf der Homepage der Hochschule) bis zum Abgabeschluss Ende Februar 2013 hinreichend Zeit zur Verfügung stand. Für den Kläger gab es zudem - nach der Aufgabenstellung der Hochschule - keinen Anlass zur Annahme, die Aufgabe 4 sei vorrangig vor den anderen Aufgaben zu bearbeiten. Die Praxis der Aufnahmekommission, die Bearbeitung der Aufgabe 4 (des Fragebogens) erst im Rahmen der mündlichen Prüfung in die Bewertung einzubeziehen, ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

d) Die Aufnahmekommission hat schließlich auch keine sachfremden Erwägungen bei ihrer Bewertung der Begabung und Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang angestellt.

Die Aufnahmekommission hat - ausweislich des Protokolls über ihre Sitzungen zur Vorauswahl der Bewerber - die Eignung des Klägers für den angestrebten Studiengang danach beurteilt, ob sich aus den schriftlich vorgelegten Arbeiten die Fähigkeit zu detaillierter Recherche, überzeugender Argumentation und eigenständigen Schlussfolgerungen ergibt und eine der vorgelegten Arbeiten den Nachweis einer besonderen Begabung erbringt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Eignungsprüfungssatzung). Sie hat ihre Bewertung ausführlich begründet. Zu den in der Bewerbung des Klägers angegebenen „Beweggründen für Studienwunsch und Berufsziel“ hat sich die Aufnahmekommission nur ergänzend - getrennt von den Ausführungen zur Bewertung der einzelnen Aufgaben - und in sachlicher Form geäußert. Es gibt deshalb keinen Grund zur Annahme, die Aufnahmekommission habe in der Eignungsprüfung sachfremde Erwägungen angestellt.

2. Die Rechtssache, deren entscheidungserhebliche Fragen bereits beantwortet sind, hat nach alledem auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.