Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2017 - M 3 K 15.1632

published on 11/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2017 - M 3 K 15.1632
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2008/2009 an der beklagten Hochschule im Diplomstudiengang „Wirtschaftspädagogik I“.

Zum Ende des Sommersemesters 2014 – ihrem 12. Fachsemester – hatte die Klägerin von 90 zu erwerbenden Leistungspunkten (78 Pflichtleistungspunkte und 12 Wahlleistungspunkte) 54 Punkte erworben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. November 2014 wurde der Klägerin das erstmalige Nichtbestehen der Diplomprüfung im Sommersemester 2014 wegen Überschreitung der Frist zur Ablegung der Diplomprüfung mitgeteilt. Im Wintersemester 2014/2015 (Wiederholungssemester) legte die Klägerin daraufhin erfolgreich die mündliche Prüfung (10 Pflichtleistungspunkte) ab und bestand die Diplomarbeit (20 Pflichtleistungspunkte) sowie die Klausur aus der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden: ABWL) „Unternehmensrechnung“ (2 Leistungspunkte). Die ABWL-Klausur „International Management“ vom 11. Februar 2015 (2 Leistungspunkte) bestand die Klägerin nicht. Ausweislich ihres Studienkontos hat die Klägerin bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 insgesamt 86 Leistungspunkte erzielt.

Mit undatiertem, bei der Hochschule am 13. April 2015 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin beim Prüfungsausschuss der Hochschule die Zulassung zum Sommersemester 2015. Sie habe erfahren, dass sie eine der Klausuren, in denen sie noch Wahlpunkte sammeln müsse, nicht bestanden habe und ihr somit 4 Punkte fehlen würden. Diese wolle sie gerne nachholen. Die Mitarbeiterinnen des ISC hätten ihr mitgeteilt, dass sie sich mit ihrem Anliegen an den Prüfungsausschuss wenden müsse, da die Anzahl der Semester überschritten sei. Es liege also nicht daran, dass sie in bestimmten Prüfungen zu oft durchgefallen sei oder zu schlechte Noten geschrieben habe, sondern lediglich daran, dass sie zu lange studiert habe. Sie hoffe, dass das Verhältnis der 4 fehlenden Punkte zum Rest, was in den ganzen Jahren des Studiums geleistet wurde, betrachtet werde. Das einzige, worum sie bitte, sei ein weiteres Semester, um ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 16. April 2015 abgelehnt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. April 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Diplomprüfung gem. § 29 Abs. 7 der einschlägigen Diplomprüfungsordnung (DPO) endgültig nicht bestanden sei, da sie aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist für die Wiederholungsprüfung gem. § 29 Abs. 4 DPO überschritten habe. Die Diplomprüfung könne nicht mehr wiederholt werden.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtige am 24. April 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid der beklagten Hochschule vom 10. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fortsetzung des Diplomstudiums „Wirtschaftspädagogik“ zu ermöglichen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des Nichtbestehens einer Wahlfachklausur exmatrikuliert und die Abschlussprüfung im Fach Wirtschaftspädagogik als endgültig nicht bestanden angesehen worden. Von den erforderlichen 90 Leistungspunkten seien von der Klägerin die 78 Pflichtleistungspunkte absolviert und bestanden worden, von den 12 Wahlleistungspunkten seien von der Klägerin 8 absolviert und bestanden worden. Die Klägerin habe im Wintersemester 2014/2015 lediglich die Klausur im Wahlfach „International Management“ nicht bestanden. Es sei mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn das Nichtbestehen des Fachs „International Management“ zum Nichtbestehen des gesamten Studiengangs Wirtschaftspädagogik führe. Prüfungsvorschriften, die vorsehen, dass das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013, Az 6 C 18/12) den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur genügen, wenn das Nichtbestehen der Teilprüfung schon für sich gesehen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Befähigung des Prüflings sei. Dies könne der Fall sein, wenn die Teilprüfung dem Nachweis einer Fähigkeit diene, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen sei, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden solle. Welche Qualifikationsvoraussetzungen für einen Studiengang als unerlässlich anzusehen seien, obliege der Gestaltungsfreiheit der Hochschule. Die im Wahlfach „International Management“ vermittelten Fähigkeiten gehörten nach den gestaltenden Satzungsvorschriften der Beklagten jedoch nicht zu den unerlässlichen Qualifikationsvoraussetzungen des Studiengangs Wirtschaftspädagogik. Dies folge bereits daraus, dass die mit der Klausurprüfung abgefragten Fachkenntnisse nicht von allen Studierenden des Fachs Wirtschaftspädagogik absolviert und bestanden werden müssten. Zudem sei die Prüfung nicht mit den in der Vorlesung vermittelten Inhalten vereinbar. Die zweite Aufgabe zum Thema Cross Cultural Management sei in der Vorlesung nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden; wegen der diesbezüg-lichen weiteren Ausführungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin neben der Abgabe der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung noch weitere 6 Leistungspunkte gefehlt hätten. Um diese zu erwerben, habe sich die Klägerin im Wintersemsester 2014/2015 zu den drei ABWL-Klausuren „Unternehmensrechnung“, „International Management“ und „Risk Management“ angemeldet, deren Bestehen jeweils mit 2 Leistungspunkten verknüpft sei. Bei einem Bestehen aller drei Klausuren habe die Klägerin nicht nur die zwei noch ausstehenden Pflichtleistungspunkte, sondern auch die vier Wahlleistungspunkte erzielen und somit die für den erfolgreichen Studienabschluss erforderliche Punktzahl von 90 Leistungspunkten erreichen können. Die Klägerin habe jedoch nur die Klausur „Unternehmensrechnung“ bestanden und auf diese Weise lediglich 2 Pflichtleistungspunkte erworben. Die Klausur „International Management“ habe sie nicht bestanden, die Klausur „Risk Management“ habe sie gar nicht angetreten. Ebenso sei die Klägerin im Fach „Psychologie (Vertiefung Arbeits- und Organisationspsychologie)“ nicht angetreten. Das Fehlen von insgesamt 4 Wahlleistungspunkten ergebe sich auch aus dem von der Klägerseite vorgelegten Auszug aus dem Studienkonto der Klägerin. Jenseits aller Divergenzen erscheine es unstreitig, dass die Klägerin 86 Leistungspunkte erworben habe, aber 90 Leistungspunkte benötige. Mit der streitgegenständlichen Prüfung „International Management“ hätte die Klägerin selbst im Bestehensfalle nur 2 Leistungspunkte erwerben können. Da die Klägerin selbst bei einer Bewertung der Klausur „International Management“ mit der Note 4,0 (ausreichend) oder mehr, statt der erforderlichen 90 nur 88 Leistungspunkte erreicht habe, sei die Klage unschlüssig. Der Erwerb der noch ausstehenden Leistungen sei zudem nicht wegen deren fehlender Eignung für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zur beruflichen Tätigkeit entbehrlich. Die im Wahlfach „International Management“ vermittelten Fähigkeiten würden zu den Qualifikationszielen des Studiums gehören. Auch wenn die mit der konkreten Klausurprüfung abgefragten Fachkenntnisse nicht von allen Studierenden des Fachs Wirtschaftspädagogik hätten nachgewiesen werden müssen, hätten alle Studierenden miteinander vergleichbare und auf jeweils andere Teilausschnitte des hochdifferenzierten Tätigkeitsfelds der Wirtschaftspädagogik ausgerichtete Fähigkeiten aus einem festgelegten Spektrum von Wahlpflichtveranstaltungen zu erwerben, um ihr Profil in einem der Wahlbereiche abzurunden und für den Arbeitsmarkt zu vervollständigen. Unter Verweis auf eine Stellungnahme von Frau Prof. Weber vom 16. Januar 2017 wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass die Studiengänge der Wirtschaftspädagogik nicht als Lehramtsstudiengänge konzipiert seien. Der Studiengang „Wirtschaftspädagogik I“ enthalte kein „Nebenfach“, sondern einen Pflichtleistungs- und Wahlleistungsbereich, um den Studierenden eine individuelle, den eigenen Interessen entsprechende berufliche Profilbildung zu ermöglichen. Trotz dieser Individualisierungsmöglichkeiten setze sich das Studium zwingend dergestalt zusammen, dass die für die berufliche Tätigkeit erforderlichen wirtschaftspädagogischen und psychologischen Kenntnisse und Fertigkeiten ebenso wie das erforderliche betriebswirtschaftliche Fachwissen erworben werden müssten. Der Wahlleistungsbereich sei keineswegs verzichtbar, vielmehr würde ein Verzicht auf den Wahlleistungsbereich insgesamt dazu führen, dass für keinen der in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche eine Qualifikation erfolge und mit dem Studienabschluss keine Beschäftigung im breiten Spektrum der Wirtschaftspädagogik möglich sei. Die Studierenden würden zwar eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Studieninhalte erhalten. Die Festlegung der zu erreichenden Leistungspunkte in der Prüfungsordnung gewährleiste aber gleichzeitig die Auswahl einer für die spätere Berufsausbildung ausreichenden Anzahl von Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus dem Spektrum der Wirtschaftspädagogik. Die in § 17 Abs. 3 Satz 3 DPO geregelte Verteilung der zu erwerbenden Leistungspunkte über mehrere Fächer mache zudem deutlich, dass auch die Verteilung über das Fächerspektrum und damit gerade der Erwerb bestimmter Kompetenzen von entscheidender Bedeutung sei und es nicht nur um den Erwerb irgendwie gearteter Leistungspunkte gehe. Für die spätere Berufsausübung sei es zwingend erforderlich, dass die Absolventen aus allen genannten Fachbereichen hinreichend Kompetenzen erworben hätten. Da die Klägerin mit dem Nichtbestehen der Klausuren „International Management“ und „Risk Management“ zwei der – wenn auch durch ihre eigene Auswahl – zu den Mindestanforderungen der Prüfungsordnung gehörenden Fächer nicht absolviert habe, könne sie das Studium nicht bestehen. Darüber hinaus gebiete es der Grundsatz der Chancengleichheit, dass gleiche Prüfungen für alle Studierenden zu gleichen Bedingungen veranstaltet würden. Einzelnen Studierenden dürften keine Prüfungen erlassen werden, welche bei anderen Studierenden als Voraussetzung für den erfolgreichen Studienabschluss angesehen würden. Schließlich gehe der klägerische Hinweis fehl, wonach die durchgeführte Prüfung nicht mit den in der Vorlesung vermittelten Inhalten vereinbar sei. Ein Universitätsstudium stelle eine Ausprägung der Erwachsenenbildung dar, was voraussetze, dass Inhalte in nicht nur geringem Umfang in Eigenverantwortung erworben würden.

Die Streitsache wurde am 11. Juli 2017 mündlich verhandelt. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung ihres Diplom-studiums an der beklagten Hochschule (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung in rechtmäßiger Weise auf § 29 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der Beklagten – DPO – vom 26. März 1998, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 24. September 2007, gestützt.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DPO ist die Diplomprüfung bestanden, wenn innerhalb der Fristen gem. § 16 Abs. 4 und 5 DPO insgesamt 90 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 7 DPO erreicht und in Studienrichtung I maximal fünf Malus-punkte angesammelt wurden. Vorliegend galt die Diplomprüfung im Sommersemester 2014 wegen Überschreitung der Frist zur Ablegung der Diplomprüfung nach § 16 Abs. 5 DPO als erstmals nicht bestanden, was der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. November 2014 (Bl. 29 d.A.) mitgeteilt wurde. § 29 Abs. 4 DPO regelt in diesem Fall, dass die Diplomprüfung nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 einmal wiederholt werden kann (Satz 1) und sich die Frist des § 16 Abs. 5 DPO für die Wiederholungsprüfung um ein Semester verlängert (Satz 2). Innerhalb dieser Frist können die Versuche, die erforderlichen Leistungspunkte zu erwerben, fortgesetzt werden (§ 29 Abs. 6 Satz 2 DPO). Wird die Frist für die Wiederholungsprüfung gem. § 29 Abs. 4 Satz 2 DPO aus von dem Kandidaten zu vertretenden Gründen überschritten, ist die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 7 Nr. 5 DPO endgültig nicht bestanden und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 Nr. 5 DPO liegen vor, da die zum Bestehen der Diplomprüfung erforderlichen Leistungspunkte von der Klägerin bis zum Ende des Wiederholungssemesters im Wintersemester 2014/2015 nicht erbracht wurden und somit die Frist für die Wiederholungsprüfung überschritten wurde, was die Klägerin auch zu vertreten hatte.

Gemäß § 17 Abs. 3 DPO sind in der Studienrichtung I insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen, davon 78 Pflichtleistungspunkte und 12 Wahlleistungspunkte. Die 78 Pflichtleistungspunkte setzen sich zusammen aus 20 Pflichtleistungspunkten für die bestandene Diplomarbeit und 26 Pflichtleistungspunkten im Prüfungsfach Wirtschaftspädagogik, davon 16 aus studienbegleitenden Leistungen und 10 aus der mündlichen Abschlussprüfung, sowie jeweils 8 Pflichtleistungspunkten aus studienbegleitenden Leistungen in jedem der Prüfungsfächer „allgemeine BWL“, „Spezielle BWL“, „VWL“ und einem „Pflichtwahlfach“. Die 12 Wahlleistungspunkte können gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 DPO auf die Prüfungsfächer der Studienrichtung I (§ 15 Abs. 1 DPO) verteilt werden.

Ausweislich der Auflistung der bestandenen Leistungen der Klägerin (Stand 8. Februar 2016) hat sie bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 insgesamt 86 Punkte erreicht, sodass ihr zum Bestehen der Diplomprüfung 4 Punkte fehlten.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Prüfung „International Management“ zu Recht als nicht bestanden gewertet wurde (hierfür spricht, dass die Rüge betreffend den abgefragten Prüfungsstoff erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und damit jedenfalls verspätet erfolgte, vgl. § 8 Abs. 2 DPO). Denn der Vortrag der Klägerseite, wonach das Nichtbestehen der Diplomprüfung allein aufgrund des Nichtbestehens einer Wahlfachklausur erfolgt sei, trifft so nicht zu. Vielmehr kommt es auf ein (Nicht-)Bestehen der Prüfung „International Management“ nicht entscheidungserheblich an, da sich aus dieser einstündigen Klausur für die Klägerin selbst im Bestehensfalle lediglich 2 weitere Punkte ergeben würden (vgl. dazu § 19 Abs. 2 DPO, § 14 Abs. 6 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der Beklagten – DStO – vom 26. März 1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. September 2007). Die Klägerin käme damit selbst im Falle des Bestehens der Prüfung „International Management“ nur auf eine Gesamtsumme von 88 Leistungspunkten, sodass ihr zum Ende ihres Wiederholungssemesters weitere 2 Leistungspunkte zum Bestehen ihrer Diplomprüfung fehlen würden.

Die Klägerin hat zudem bis zuletzt keine Gründe vorgetragen, weshalb sie die Fristüberschreitung nicht vertreten müsste. Nach § 29 Abs. 7 Nr. 5, 2. Halbsatz i.V.m. § 16 Abs. 7 DPO hätte es der Klägerin oblegen, etwaige Gründe, die eine Überschreitung der Frist rechtfertigen sollen, vor Fristablauf – d.h. vor Ende des Wintersemesters 2014/2015 – beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht zu machen. Auch in ihrem undatierten, bei der Hochschule am 13. April 2015 – und damit bereits verspätet – eingegangenen Schreiben äußert sich die Klägerin indes nicht dazu, weshalb ihr eine Ablegung weiterer Prüfungen im Wintersemester 2014/2015 nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr argumentiert die Klägerin mit der Unverhältnismäßigkeit, wenn ihr der Erwerb der fehlenden 4 Punkte verwehrt bliebe.

2. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Semesters, um die fehlenden Punkte noch erzielen zu können.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin im Wintersemester 2014/2015 ihren Punkterückstand deutlich verringert hat und insbesondere sowohl die mündliche Prüfung als auch die Diplomarbeit bestanden hat. Es hätte der Klägerin jedoch oblegen, ihr Studium von Anfang an so effizient zu planen und zu betreiben, dass sie alle Prüf-ungen rechtzeitig ablegen kann (vgl. auch 16 Abs. 4 DPO). Die Gewährung des Wintersemesters 2014/2015 stellte insofern bereits eine zusätzliche (Wiederholungs-) Möglichkeit zur Erbringung der noch ausstehenden Leistungen dar. Diese letzte Chance zur erfolgreichen Beendigung ihres Diplomstudiums hat die Klägerin nicht genutzt, da sie – unabhängig vom (Nicht-)Bestehen der Prüfung „International Management“ – bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht die erforderlichen 90 Leistungspunkte erzielt hat und Gründe, die eine neuerliche Fristüberschreitung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

3. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht entgegen des Vortrags der Bevollmächtigten der Klägerin auch keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG erkennen.

Durch die ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen auf nur eine Wiederholung weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch der Bayerischen Verfassung verstößt (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 – juris; BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178/90 – juris, bestätigt durch BVerfG, B.v. 6.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – juris; BayVerfGH, E.v. 27.01.1994 – Vf.14-VII-92 – juris und v. 07.03.2014 – Vf.54-VI-13 – juris). Ebenso ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Regelungen geklärt, die für die Ablegung oder Wiederholung von Prüfungen Fristen vorsehen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 – juris; BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178/90 – juris, bestätigt durch BVerfG, B.v. 6.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – juris; BayVerfGH, E.v. 27.01.1994 – Vf.14-VII-92 – juris und v. 07.03.2014 – Vf.54-VI-13 – juris) und als Folge der Fristversäumung die Prüfung als nicht bestanden behandeln (vgl. etwas BayVerfGH, E.v. 27.01.1994 – Vf.14-VII-92 – juris Rn. 74).

Auch der Umstand, dass es sich bei den noch fehlenden Leistungspunkten um sog. Wahlleistungspunkte handelt, kann eine Verfassungswidrigkeit des Bescheids vom 10. April 2015 nicht begründen.

Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des BVerwG vom 29. Mai 2013 betrifft den Sonderfall der Verklammerung von universitärer Schwerpunktprüfung und staatlicher Pflichtfachprüfung im ersten juristischen Examen, wobei das Bundesverfassungsgericht der Annahme engerer grundrechtlicher Bindungen der Hochschule durch das BVerwG mit Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 – widersprochen und den Beschluss des BVerwG aufgehoben hat. Das BVerfG hat dabei allerdings auch die ständige Rechtsprechung betont, wonach Prüfungsregelungen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur genügen, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Das Bestehen von Teilprüfungen könne folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten würden (vgl. BVerfG, B.v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 – juris Rn. 24). In einem Verfahren betreffend die Universität der Bundeswehr hat das BVerwG zudem bereits entschieden, dass das Bestehen der Diplomhauptprüfung (Elektrotechnik) von ausreichenden Leistungen in einem Wahlpflichtfach (Politikwissenschaft) abhängig gemacht werden kann. Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass die Frage, ob die Prüfungsanforderungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemessen, überspannt seien, allein vom Berufsbild her zu beantworten sei (BVerwG, U.v.24.04.1991 – 7 C 24/90 – Rn. 16).

Letztlich kann offenbleiben, ob diese Entscheidungen zum Nichtbestehen von Teil- / Wahlfachprüfungen überhaupt auf den vorliegenden Fall einer Fristüberschreitung wegen Nichterreichung der Gesamtzahl erforderlicher Leistungspunkte übertragbar sind. Denn selbst bei Zugrundelegung der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung konkretisierten prüfungsrechtlichen Maßstäbe, ist weder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG erkennbar.

Nach § 7 Abs. 3 DStO soll das Hauptstudium im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik der Beklagten eine weitgehend individuelle Ausrichtung der Ausbildung in einem sich ständig fortentwickelnden Fach ermöglichen (Satz 1). Dies wird durch eine große Flexibilität bei der Wahl der zu besuchenden Lehrveranstaltungen erreicht (Satz 2). § 3 Satz 2 DStO spricht von einer „schwerpunktbezogenen Vertiefung“ vor dem Hintergrund der in § 3 Satz 3 DStO nicht abschließend aufgezählten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Die breiten beruflichen Einsatzmöglichkeiten wurden von der Beklagten anschaulich erläutert. Das Bestehen der Diplomprüfung vom Erwerb von Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkte abhängig zu machen (§ 16 Abs. 1 und 2 DPO), erscheint vor diesem Hintergrund nur konsequent und ist rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Verteilung der Pflicht- und Wahlleistungspunkte ist in § 17 DPO geregelt, wobei die Sätze 3 und 4 des § 17 Abs. 3 DPO für die Verteilung der Wahlleistungspunkte weitere Regelungen treffen. Dass es sich bei den Wahlleistungspunkten zudem um „vollwertige“ Leistungspunkte handelt, macht auch die Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 DPO deutlich. Danach werden die erworbenen Leistungspunkte zunächst als Pflichtleistungspunkte gewertet, wenn zu einer Veranstaltung sowohl Pflichtals auch Wahlleistungspunkte erworben werden können und noch nicht alle Pflichtleistungspunkte in diesem Fach erworben wurden. Bei den Wahlleistungspunkten handelt es sich damit um Leistungspunkte, die in ihrer Wertigkeit den Pflichtleistungspunkten gleichzusetzen sind und die innerhalb eines von der DPO vorgezeichneten Rahmens mit Blick auf die späteren beruflichen Tätigkeitsfelder eine individuelle Schwerpunktsetzung durch die Studierenden ermöglichen.

Soweit in der mündlichen Verhandlung von der Bevollmächtigten schließlich pauschal kritisiert wurde, dass die zwei fehlenden Leistungsnachweise auch völlig außerhalb des Hauptstudiums des Bereichs der Betriebswirtschaftslehre gewählt werden könnten, ist bereits nicht klar, welche von den § 17 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 DPO abgedeckte Fallkonstellation hier gemeint sein soll. Im Fall der Klägerin ist mit der streitgegenständlichen ABWL-Prüfung jedenfalls gerade kein völlig außerhalb der Betriebswirtschaftslehre liegendes Prüfungsfach für das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs ursächlich.

Insgesamt ist damit weder ein Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ersichtlich.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.