Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Dez. 2015 - B 3 E 15.10024

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 15.01.2016 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 und 2 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist diese unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2015/2016 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der...Universität ... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 03.07.2015 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2015/2016 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 77 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie habe in diesem Studiengang auch keinen Studienplatz aus eigenem Entschluss aufgegeben.

Die Antragspartei beantragt sinngemäß:

den Antragsgegner zu verpflichten, sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 außerkapazitär und vorsorglich auch innerkapazitär vorläufig zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Die Otto-Friedrich-Universität ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Universität ... legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2015/2016 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 280,65 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 243,65 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 13 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2015/2016) angesetzt. Zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,5156 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau Masterstudium 2015/2016 30,6247 SWS (vgl. dazu Schriftsatz vom 12.11.2015) ist ein bereinigtes Lehrangebot von 223,5098 SWS (=Sb) ausgewiesen.

Nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der HZV (Ap=(2 x Sb) /CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6158 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität von 0,4279 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9468 wurden 77 zur Verfügung stehende Vollzeit-Studienplätze errechnet.

Die für den Studiengang Psychologie Bachelor im WS 2015/2016 zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Fachsemesters seien ausnahmslos in den Nachrückverfahren durch die Universität vergeben worden. Laut der vorgelegten Fachstatistik waren zum 16.11.2015 79 Studierende im ersten Fachsemester, davon 64 im ersten Hochschulsemester, eingeschrieben. Beurlaubungen im ersten Semester (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2015) und sonstige Beurlaubungen habe es nicht gegeben. Im Teilzeitstudiengang seien zwei Bewerber zugelassen worden.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowohl inhaltlich als auch rechnerisch überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle zu berücksichtigen Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht. Auch soweit der Antrag auf eine innerkapazitäre Zulassung abzielt, hat er keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2015/2016 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber ausreichenden summarischen Prüfung hinsichtlich vier weiterer Studienplätze gegeben, von denen zwei noch nicht besetzt sind. Bezüglich der genannten vier weiteren Studienplätze erscheint die von der Universität ... ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend. Da im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2015/2016 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei im örtlichen Auswahlverfahren u. U. nicht beworben hat. Denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a. a. O., RdNr. 354).

Auch eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Mit der Festsetzung von insgesamt 77 Studienplätzen im Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich insgesamt 81 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - und der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38-58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2015 liegen darf (01.02.2015 + 9 Mo. = 01.11.2015).

Gemäß § 43 HZV i. V. m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.1. - 2.1.4.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (siehe unten Nr. 2.1.5.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt:

2.1. Lehrangebot

Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

2.1.1. Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 - 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 - 5 NC 72.09 - zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 N 599/08 - zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren (BayVGH, B. v. 23.07.2012, Az. 7 CE 12.10054), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren.

In der vorgelegten Stellenübersicht sind die unbesetzten Stellenanteile von 0,15 v.H der Stellennummer 001680 (A13), 0,5 v. H. der Stellennummer 22247 (A13aZ) und 0,25 v. H. der Stellennummer 006550 (E14 BW) ausgewiesen und machen die maßgebliche Lehrkapazität in Anwendung des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 45 Abs. 1 HZV) deutlich.

Die nicht ausgewiesenen Stellenanteile der Stellennummer 200235 in Höhe von 0,5 v. H. (A13aZ), der Stellennummer 200118 (A14) in Höhe von 0,5 v. H., der Stellennummer 200178 (A13) in Höhe von 0,72 v. H. und der Stellennummer 200177 (A14) in Höhe von 0,82 v. H. lassen in diesem Fall keinen Rückschluss auf ein größeres Stellenkontingent und damit eine größere Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie zu. Diese Stellenreste wurden nur in diesem besonderen Ausnahmefall zur (zeitlich begrenzten) Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin als Beamtin auf Zeit von anderen Lehreinheiten kurzfristig zur Verfügung gestellt (vgl. Schriftsatz der Universität vom 24.11.2015). Ein Anlass, diese Angaben anzuzweifeln, ist nicht ersichtlich, zumal aus der Kapazitätsberechnung des Vorjahres ersichtlich ist, dass die Stelle, die diese Mitarbeiterin im Vorjahr innehatte, bis zum 31.10.2014 befristet war. Ein Nachteil zulasten der Kapazität ist damit ebenso wenig verbunden, da diese Stellenanteile zur (vorübergehenden) Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit eingerechnet wurden.

Auch die halben Stellenanteile der Stellennummer 200174 (A14 WM) in Höhe von 0,5 v. H., die erstmalig in der Stellenzusammenfassung erscheint, und der Stellennummer 001530 (A13) in Höhe von 0,5 v. H., die nicht in der Stellenübersicht enthalten sind, begründen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keinen Verdacht auf verdeckte Ausbildungskapazitäten. Nach der Auskunft der Universität im Schriftsatz vom 23.11.2015 sind solche (nicht ausgewiesenen) Stellenanteile entweder an der Universität nur in diesem, in der Stellenübersicht ausgewiesenen Umfang vorhanden, oder sie sind anderen Lehreinheiten zugeordnet. Da gegenüber den Vorjahren keine Stellenminderung zu verzeichnen ist, hat das Gericht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.

2.1.2. Deputate:

Die Deputate der Stellen mit den Stellennummern 200118 (A14, mit einem Stellenanteil von 0,1 v. H.) und 200177 (A14 mit einem Stellenanteil von 0,18 v. H.) erhöhen sich auf insgesamt 0,7 SWS (statt 0,5 SWS) bzw. 1,26 SWS (statt 0,9 SWS), weil das Deputat dieser Stellen richtigerweise 7 SWS beträgt statt 5 SWS, wie irrtümlicherweise angesetzt wurde. Auch wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden kann, die die erforderliche Qualifikation noch nicht erreicht hat, und diese Person auch nach der niedrigeren Qualifikationsstufe besoldet wird, so ist das Deputat dennoch nach dem abstrakten Stellenprinzip (s.o.) zu berechnen (§ 45 Abs. 1 HZV).

2.1.3. Deputatminderungen:

Die Deputatminderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV für Prof. Dr. H. um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni-....de/fileadmin/uni/verwaltung/studienberatung/dateien/Fachstudien beraterWS2015_16.pdf) im Umfang von 2 Stunden ausübt, sowie für Prof. Dr. R. um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.09.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurden, sind nicht zu beanstanden.

Die Deputatminderung für Prof. Dr. C. um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie Master) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“) ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn nach den nachvollziehbaren Angaben der Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015 ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand größer als die Zeit, die in der oben genannten Internetseite als Bürozeit genannt ist.

Auch das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus dem Vorjahr gerichtsbekannt), genehmigte Deputat von Prof. Dr. D. (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I - Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hat in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfindet, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt werden. Darin würde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar wären, bestünde kein Anlass die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgaben nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele. Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

Die Deputatminderung gemäß § 7 Abs. 10 LUFV von 1 SWS für den schwerbehinderten Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Dr. T. (Stellennr. 002970, Lehrkraft für besondere Aufgaben, E 14) mit Schreiben der Universität vom 22.05.2012 auf 16 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, i. V. m. § 4 Abs. 8b LUFV bewegt sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und erscheint aufgrund der ausführlichen Begründung im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 unter Verweis auf das Schreiben vom 12.03.2012 noch gerechtfertigt (Beauftragter des Institutes für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie, vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013). Dem Einwand, die bereits vor längerer Zeit gewährten Ermäßigungen des Lehrdeputats seien nicht mehr aktuell und könnten jedenfalls ohne erneute bzw. periodisch wiederkehrende Prüfung nicht mehr für das aktuelle Studienjahr herangezogen werden, kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen bewegt sich die unbefristete Festsetzung der Lehrverpflichtung im vorgegebenen Rahmen. Zudem hat die Universität im Schreiben vom 20.11.2015 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass die jährliche Überprüfung von Deputatminderungen keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen gegeben habe. Nach Auskunft der Universität, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegen die Gründe für die jeweilige Festsetzung unverändert vor. Angemerkt wird vorsorglich, dass die Begründung aus dem Jahr 2012 keine unbegrenzte Gültigkeit beanspruchen kann.

Dem Einwand, die beschriebenen Aufgaben von Dr. T. könnten keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht im Vertrag festgeschrieben oder freiwillig von ihm übernommen worden seien, kann nicht gefolgt werden. So sieht das Gesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV keine vertragliche Vereinbarung von sonstigen Dienstaufgaben vor und im Schreiben vom 12.03.2012 ist darüber hinaus ausdrücklich von einer Tätigkeit als „Beauftragter des Instituts für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie“ die Rede; eine Beauftragung stellt nach üblichem Verständnis keine freiwillige Übernahme dar. Diese Beauftragung kann demnach durchaus eine sonstige Dienstaufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV darstellen.

Die weitere Deputatermäßigung für Dr. T. um insgesamt 2 SWS (wegen Studienfachberater für den Studiengang „Beratungslehrkraft“) rechtfertigt darüber hinaus eine Verminderung der festgesetzten Lehrverpflichtung um weitere 2 SWS, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 („mit Wirkung für die Zukunft“) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV genehmigt wurde. Maßgeblich für den zugrunde zu legenden Zeitaufwand ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand, der über die Bürozeit, die in der oben genannten Internetseite (vgl. dazu https://www.uni-....de/fileadmin/uni/verwaltung/studienberatung/dateien/

FachstudienberaterWS2015_16.pdf) genannt ist, hinausgeht, wie die Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015 nachvollziehbar dargelegt hat.

Aus den vorgenannten Gründen errechnet sich das Lehrangebot wie folgt:

Lehrangebot in SWS

Anzahl

Stelle

Deputat

Gesamtdeputat

Minderung

Summe

4

W 3

9

36

0

36

6

W 2

9

54

-6

48

1

W 2 (L)

16

16

-2

14

0,28

A 14

7

1,96

0

1,96

2,5

A 14 WM

10

25

0

25

1

E 14

18

18

-4

14

1

E 14 BW

10

10

0

10

9,75

A 13

5

48,75

-1

47,75

2,5

A 13 WM

10

25

0

25

1,5

A 13 a.Z.

5

7,5

0

7,5

0,131

A 13 K

2

0

2

Summe

244,21

-13

231,21

2.1.4. Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260-262 im WS 2013/2014 und SoSe2014“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen im Vergleich zum Vorjahr (24,5 SWS) auf durchschnittlich 27 SWS.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2013/2014 und dem SS 2014, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2015 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert worden sind, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen.

Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden auch nicht vorgetragen.

2.1.5. Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um 47,8887 SWS statt um 53,5156 SWS, wie von der Universität berechnet.

Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d. h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

Die auffällige Erhöhung des Dienstleistungsexports von 33,3322 SWS im Jahr 2013 und 41,3272 SWS im Jahr 2014 auf nunmehr 53,5156 SWS begründete die Universität auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 12.11.2015 wie folgt: „Der Erhöhung der Dienstleistungsexporte liegt die Aufnahme zusätzlicher Studiengänge als importierende Studiengänge sowie die Erhöhung der Studierendenzahlen auch innerhalb der importierenden Studiengänge zugrunde.“ Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 präzisierte sie ihre Angaben und legte eine Aufstellung über die Entwicklung der importierenden Studiengänge sowie deren durchschnittliche Studienanfängerzahlen vor. Daraus wird ersichtlich, dass zum einen der Dienstleistungsexport gegenüber der im Jahr 2013 importierenden 10 Studiengänge im Jahr 2014 um die Studiengänge „Bildungsmanagement/Schul-Führung-Master“, „Survey Statistik - MA“ und „Ethik LA GS, GY, BS, BA LA BS“ der Vollständigkeit gegenüber den Vorjahren erweitert wurde und in 2015 die Studiengänge „Soziologie BA 1F und MA“ mit hohen Studienanfängerzahlen neu hinzukamen. Zum anderen erhöhten sich die Studienanfängerzahlen in nahezu allen betroffenen Studiengängen gegenüber 2014. Auch im Studiengang „Berufliche Bildung/Sozp. - BA LA BS“ mit einem besonders hohen Curricularanteil stieg die der Berechnung zugrunde gelegten Zahl von Studienanfängern von Aq/2 = 25 in 2014 auf Aq/2 = 28,5 in 2015 und im ebenfalls betreuungsintensiven Studiengang „Empirische Bildungsforschung - MA“ von Aq/2 = 3,5 in 2014 auf Aq/2 = 5,5 in 2015. Insbesondere die neu hinzugekommenen Studiengänge „Soziologie BA und MA“ mit hohen Studienanfängerzahlen [Aq/2 = 118,5 für BA 1F (glaubhaft gemacht durch Schriftsatz vom 01.12.2015, wonach im WS 2014/2015 151 und im SS 2015 86 Studienanfänger zu verzeichnen waren) bzw. 25 für MA] tragen deutlich zur Exporterhöhung bei.

Die signifikante Erhöhung der Curricularanteile im Studiengang Berufl.Bildung/Sozp.BA LA BS von 0,1684 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,3866 sowie im Studiengang Berufl. Bildung/Sozp. MA LA BS von 0,0746 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,0864 machte die Universität durch Übersendung der Unterlagen zur Ausfüllung des Curricularnormwertes (vgl. Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen), auf die Bezug genommen wird, dem Grunde nach nachvollziehbar.

Soweit allerdings die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen von 60 bei den beiden kombinierten Lehrveranstaltungen Vorlesung/Übung (V/Ü) „Einführung in die Psychologie“ und „Persönlichkeitspsychologie (Teil 1)“ auffallend gering bemessen wurden, so kann das Gericht die Begründung hierfür im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht nachvollziehen. Zwar handelt es sich hierbei um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, jedoch unterscheidet sich diese Festlegung signifikant von Gruppengrößen bei gleicher Lehrveranstaltungsart im streitgegenständlichen zulassungsbeschränkten Studiengang. So legte die Universität bei kombinierten Lehrveranstaltungen (Vorlesung/Übung) bei der Berechnung des Curricularanteils des streitgegenständlichen Studiengangs jeweils Gruppengrößen von 80 fest.

Die Begründung der Universität im Schriftsatz vom 03.12.2015, die Gruppengröße bestimme sich „neben der Art der exportierten Veranstaltung (VÜ als Mischform zwischen Vorlesung und Übung hat wegen des höheren Betreuungsaufwandes einen geringeren Wert (60) als die Vorlesung an sich) und den zur Verfügung stehenden Räumen (dort erfolgte bei der CW-Ausfüllung zum Teil die Festlegung auf 75)“, vermag die Festlegung derart unterschiedlicher Gruppengrößen (60 statt 80) nicht ausreichend zu überzeugen. Sie erklärt in ihrer Pauschalität die unterschiedliche Handhabung der Gruppengrößen in den verschiedenen Studiengängen bei gleicher Lehrveranstaltungsart nicht ausreichend, insbesondere wenn dies kapazitätseinschränkende Konsequenzen hat. Gleiches gilt für die Ausführungen der Universität im Schriftsatz vom 20.11.2015, soweit dort pauschal auf die „fachdidaktischen Erfordernisse“ und die „raumbedingten Gegebenheiten“ verwiesen wird.

Aus diesem Grund ergibt sich bei Zugrundelegung einer Gruppengröße von 80 (anstatt 60) bei der kombinierten Lehrveranstaltung V/Ü ein maßgeblicher Curricularanteil in Höhe von 0,3450 statt von 0,3866:

Berechnung des CA-Exports aus LE Psychologie

in Studiengang Berufliche Bildung/Sozp. Bc. lt. Modulhandbuch 2015

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

V/Ü

Einfg. i.d. Psychologie

2

80

1

0,0250

V/Ü

Persönlichkeitspsych.

2

80

1

0,0250

V/Ü

Sozialpsychologie

2

80

1

0,0250

Sem.

Grundlagen d. Psych.

2

30

1

0,0667

V/Ü

Entwicklungspsychologie

2

80

1

0,0250

V/Ü

Gesundheitspsychologie

2

80

1

0,0250

Sem.

Entwicklung u. Gesundheit

2

30

1

0,0667

V

Psychologie (EWS) I

2

100

1

0,0200

Sem.

Basisseminar

2

30

1

0,0667

Summe

0,3450

Dieser Curricularanteil multipliziert mit den 28,5 Studienanfängern (Aq/2) ergibt einen anzusetzenden Export von 9,8325 SWS (0,3450...28,5) statt 11,0181 SWS, wie von der Universität berechnet. Um die Differenz von 1,1856 SWS (11,0181- 9,8325) ist demnach der Export zu reduzieren.

In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde 2015 erstmals ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ dargelegt (Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen).

Allerdings kann ein Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer (hier: das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie als eines von insgesamt 24 nicht soziologischen Wahlpflichtmodulen im Bachelor-Studiengang) aus streng zulassungsbeschränkten Studiengängen nur gerechtfertigt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des aufnehmenden Studienganges notwendig ist. Dies gilt vor allen dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des importierenden Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehrveranstaltung wegfallen sollte. Das fragliche Wahlpflichtmodul ist dann nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung durch die Lehreinheit Psychologie mit kapazitätsverknappender Wirkung für den „eigenen Studiengang“ gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Materielles Kapazitätsrecht, Rdnr. 494).

Die Antwort auf die diesbezügliche Frage im Schriftsatz vom 03.12.2015, ohne Export müssten aus fachlicher Sicht Studienschwerpunkte in der Soziologie reduziert oder gar geschlossen werden, wodurch der Studienort ... insgesamt schlechter gestellt werden würde, beantwortet das Problemfeld im vorliegenden konkreten Fall nicht ausreichend.

Aus diesem Grund kann dieser Export in Höhe von 3,1047 SWS im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (zumindest derzeit) nicht anerkannt werden.

Die angesetzten Curricularanteile der Export-Studiengänge „Sozialkunde LA GS, LA HS“ und Sozialkunde LA GY, LA BS, ..“, der Studiengänge „Ethik - LA GS, MS RS“ und „Ethik - LA GY, BS, BA ..“ sowie „Empirische Bildungsforschung MA“ können nach der Übermittlung der Unterlagen zur „Ausfüllung der Curricularnormwerte“ nicht beanstandet werden.

In den Erziehungswissenschaftlichen Studiengängen blieb der jeweilige Curricularanteil im Wesentlichen unverändert; es wurde bereits 2013 geklärt, dass der erziehungswissenschaftliche Anteil bei der Ermittlung des weiteren Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge nicht noch einmal enthalten ist und somit auch nicht doppelt in Ansatz gebracht wurde.

Im Studiengang „EWS-LA BS und BA LA BS“ wurden allerdings die 28,5 Studierenden des Studienfachs „Berufliche Bildung/Sozp.-BA“ versehentlich zusätzlich gezählt. Der dort genannte Wert von Aq/2 in Höhe von 43 ist deshalb um diesen Wert zu verringern und ein Wert von 14,5 anzusetzen:

Curricularanteil EWS LA BS …

Uni

neu

Aq/2

43

14,5

CAq

0,0469

Aq/2...CAq

2,0167

0,68005

Differenz

1,33665

Dies ergibt einen Dienstleistungsexport von nur noch 0,68005 SWS (14,5...0,0469) statt der angesetzten 2,0167 SWS (43...0,0469). Um die Differenz in Höhe von 1,33665 SWS ist deshalb der Export zu verringern.

Substantiierte Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, sind nicht erkennbar.

Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, so weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden und deshalb auch kein Anlass besteht, auf Fehlersuche zu gehen.

Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wurde, dass die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten, importierenden Studiengängen um den prognostizierten Schwund reduziert werden müssten, so verweist das Gericht auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2003, Az. 7 CE 02.10070, und vom 01.04.2003, Az. 7 CE 03.10003, in juris, wonach die Studienanfängerzahlen nach dem Gesetzeswortlaut anzusetzen sind, ohne dass diese um einen Schwund reduziert werden müssen, und macht sie sich zu eigen. Zudem würde die üblicherweise vorgenommene Berücksichtigung von Schwundquoten in den importierenden Studiengängen wohl eher zu einer Erhöhung der Studienanfängerzahlen dort führen und deshalb statt der (gewünschten) Erhöhung der Ausbildungskapazität vielmehr eine Reduzierung der Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie nach sich ziehen.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 47,88865 SWS statt 53,5156 SWS (53,5156 SWS - 1,1856 SWS - 3,1047 SWS - 1,33665 SWS).

2.1.6. Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot von 50 SWS als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs.2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50 SWS in Höhe des beanspruchten Umfangs von 30,6247 SWS bereinigte, ist dies aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden (vgl. Schriftsatz der Universität vom 13.11.2015).

Damit errechnet sich - anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 223,5098 SWS - ein bereinigtes Lehrangebot von 229,6967 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 231,21 SWS (s.o. Nr. 2.1.3.), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master (siehe Nr. 2.1.6.), zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden (vgl. Nr. 2.1.4.), abzüglich des Exports von 47,8887 SWS (vgl. Nr. 2.1.5.) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 30,6247 (vgl. 2.1.6.)}:

SWS

Lehrangebot

231,21

zusätzl. Lehrangebot Master

50

281,21

Import

27

Export

-47,8887

abzgl. Bedarf für Fortschreibung Master

-30,6247

bereinigtes Lehrangebot

229,6967

2.2. Lehrnachfrage:

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen.

Den Berechnungen der Universität ... liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curricularwert von 3,4084 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (s.o.).

Soweit pauschal und unsubstantiiert beanstandet wird, dass die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen zu gering bemessen worden wären, folgt das Gericht diesen Einwendungen nicht; es handelt sich bei der Gruppengröße grundsätzlich um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der normativ festgelegte Curricularwert eingehalten werden kann. Der Ansatz einer Gruppengröße von 80 bei einer kombinierten Lehrveranstaltung (hier V/Ü) kann angesichts der intensiveren Betreuung einer Lehrveranstaltung, die gleichzeitig Übungen beinhaltet, nicht beanstandet werden, zumal vorliegend die Obergrenze der festgelegten Bandbreite des Curricularwerts von 3,35 bis 4,5 gerade nicht überschritten wird, sondern sich im Gegenteil am untersten Rand der festgelegten Bandbreite bewegt, so dass deren Anhebung in diesem Fall nicht geboten ist (BayVGH v. 08.12.2014, Az. 7 CE 14.10212 und vom 11.04.2011, Az. 7 CE 11.10004 - beide in juris). Von einer unzulässigen Niveaupflege zulasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.

Die den errechneten Curricularwerten zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen Statistik I und Statistik II entsprechen jedoch nicht vollständig den Vorgaben im Modulhandbuch (vgl. Schriftsatz der Universität vom 04.12.2015), so dass sich (nur) unter Berichtigung der nach den im Modulhandbuch vorgesehenen Lehrveranstaltungsarten, wovon die Universität abgewichen ist, folgende Rechnung ergibt:

Änderungen in der Ausfüllung des Curricularwerte

im Studienfach Psychologie BA (1 F) nach dem Modulhandbuch 2015/2016

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

Statistik I

2

80

1

0,0250

Forschungsmethoden

2

80

1

0,0250

Sem.

Statistikseminar

2

30

1

0,0667

Statistik II

2

80

1

0,0250

Sem.

Statistikseminar II

2

30

1

0,0667

Diagnostik, Testtheorien ..

2

80

1

0,0250

Diagnostik, Zielsetzungen..

2

80

1

0,0250

HS

Diagnostische Verfahren

2

15

1

0,1333

Päd. Psychologie I

2

80

1

0,0250

Päd. Psychologie II

2

80

1

0,0250

HS

Ausgewählte Themen

2

15

1

0,1333

Summe

0,5750

Gegenüber den Berechnungen der Universität

Berechnung Universität:

SWS

Betreuungsrelation g

Faktor

CA

Statistik I

2

80

1

0,0250

HS

Forschungsmethoden

2

15

1

0,1333

HS

Statistikseminar

2

15

1

0,1333

Statistik II

2

80

1

0,0250

HS

Statistikseminar II

2

15

1

0,1333

Diagnostik, Testtheorien ..

2

80

1

0,0250

Diagnostik, Zielsetzungen..

2

80

1

0,0250

Sem.

Diagnostische Verfahren

2

30

1

0,0667

Päd. Psychologie I

2

80

1

0,0250

Päd. Psychologie II

2

80

1

0,0250

Sem.

Ausgewählte Themen

2

30

1

0,0667

Summe

0,6833

ergibt sich eine Differenz von insgesamt 0,01083 (0,6833-0,5750). Hiervon ausgehend errechnet sich ein Curricularanteil (CAp) von 3,3001 (3,4084 - 0,01083). Es wird deshalb dringend empfohlen, im Folgejahr die Ausfüllung der Curricularwerte der Studiengänge Psychologie Bachelor und Psychologie Master zu aktualisieren.

Für die Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 LUFV eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich, was die Lehrnachfrage und damit den Curricularwert erhöht. Der hier erfolgte Ansatz von 0,20 SWS für die Betreuung einer Bachelorarbeit (wie bereits in den Vorjahren geschehen) stellt den in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 LUFV genannten Höchstwert dar (in Geisteswissenschaften 0,05, in Naturwissenschaften 0,20). Stichhaltige Anhaltspunkte, die begründeten Anlass gäben, an dieser Festsetzung zu zweifeln, sieht das Gericht derzeit allerdings nicht; solche wurden auch nicht geltend gemacht. Für eine weitere Verringerung der Lehrnachfrage besteht deshalb kein Anlass.

Gemäß Anlage 5 „Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (zu § 43 HZV)“ Nr. II wird unter Anwendung der Anteilquoten (zp) (vgl. § 49 HZV) der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil (CA) ermittelt (CA = zp...CAp). Die Anteilquote ist gemäß § 49 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (zp) zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.

Unter Berücksichtigung des angepassten Curricularwertes im streitgegenständlichen Studienfach Psychologie Bachelor errechnet sich ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,4121 (zp...CAp) wie folgt:

gewichteter Curricularanteil

zp

CAp

zp...Cap

zp...CAp alt

0,4279

3,4084

1,4585

zp...CAp neu

0,4279

3,3001

1,4121

Unter Übernahme der nicht zu beanstandenden Anteilquoten (zp) der zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5683 (statt wie von der Universität berechnet 2,6158):

zp

CAp

zp...CAp

Psychologie - BA

0,4279

3,3001

1,4121

Teilzeit Psychologie - BA

0,0111

3,3001

0,0366

Psychologie - MA

0,2813

2,866

0,8062

Psychologie - LA GS

0,0650

1,6451

0,1069

Psychologie - LA MS, RS

0,0271

1,6451

0,0446

Psychologie - LA GY

0,0318

1,7627

0,0561

Psychologie - LA BS

0,0318

1,7627

0,0561

Beratungslehrkraft LA

0,1241

0,4011

0,0498

1,0000

2,5683

2.3. Schwundberechnung:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2015/2016 ergibt sich rechnerisch zutreffend und ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,9468. Dieser Wert hält sich noch innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359) und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m. w. N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a. a. O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a. a. O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen durchaus die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende in den Semestern 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit jeweils nach dem jeweiligen Stichtag zum 01.12. Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen nur zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

Richtig ist zwar, dass beurlaubte Studierende (höherer Semester) die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung spiegelt die Realität mithin nicht exakt wider. Trotzdem sind beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herauszurechnen, da sie die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Kohorte in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044; vom 04.06.2008 Az. 7 CE 08.10094 , vom 24.07.2008 Az. 7 CE 08.10122.). Eine Beurlaubung von Erstsemestern, die im Folgejahr dann wiederum als Erstsemester mehrfach gezählt würden, erfolgte nach den Angaben der Universität nicht (Schriftsatz vom 18.11.2015; vgl. dazu Zimmerling/Brehm Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, S.344 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044 u. a.; vom 24.08.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit in der Schwundberechnung im „WS 2013/2014“, im „SS 2014“ und im „WS 2014/2015“ in den Zwischensemestern 4, 5 und 6 mehr immatrikulierte Studenten erfasst sind als im jeweiligen Vorsemester, (einmal acht, einmal ein und einmal sechs Studenten), was zu einzelnen Übergangsquoten größer 1 führt, beruht dies entweder auf der Aufnahme zusätzlicher Studierender in dem jeweilig nachfolgenden Semester oder auf dem Wegfall von Beurlaubungen, weshalb die Studierenden in eine andere Kohorte übergehen (vgl. Schriftsätze vom 04.11. und 23.11.2015) und bei ihrer ursprünglichen Kohorte nicht mehr gezählt werden. Das Gericht hat derzeit keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Die in den höheren Fachsemestern neu hinzugekommenen Einsteiger (Hochschulwechsler, Höhergestufte, Herabgestufte aufgrund Urlaubs) führen in der betroffenen Kohorte zu einer gesteigerten Inanspruchnahme an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Datengrundlage für Kapazitätsberechnung ist die amtliche Statistik des Landesamtes, die zu Stichtagen (u. a. zum 01.12.) erstellt werden (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2015). Eine Schwundberechnung ohne die Berücksichtigung von Studierenden in den Zwischensemestern zur Eliminierung studienfremder Einflüsse drängt sich daher nicht auf.

Die Zusammenfassung der Lehramtsstudiengänge zur Berechnung des Schwundausgleichs erfolgte laut Auskunft der Universität vom 09.11.2015 auf ministerielle Anweisung, da andernfalls die Ausschläge zwischen den Jahrgängen zu groß würden und damit die Schwundquote von Jahr zu Jahr große Ausschläge verzeichnen würde. Aufgrund der kleinen Kohorten an Studierenden in den Studiengängen mit Schulpsychologischem Schwerpunkt wurden in der Berechnung die Studiengänge des Lehramts vertieft/nicht vertieft zusammengefasst (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2015), um eine gleichmäßigere Verteilung der Schwundquoten zu erreichen. Es besteht kein Anlass, diese nachvollziehbare Argumentation zu beanstanden.

Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von 09.11.2015 lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die Übermittlung der aktuellen Fachstatistik mit Schriftsatz vom 03.11.2015 vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick.

2.4. Berechnung

Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der unveränderten Anteilquote (zp), errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) /CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 229,6967) /2,5683 x 0,4279 = 76,5377 (Vollzeitstudium)

(2 x 229,6967) /2,5683 x 0,0111 = 1,9854 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von jeweils 0,9468 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 80,8389 (76,5377 /0,9468), d. h. von 81 Studienplätzen im Bereich des Vollzeitstudiengangs und von 2,0970 (1,9854 /0,9468), d. h. von 2 Studienplätzen im Bereich des Teilzeitstudiengangs. Die Teilzeitplätze wurden belegt (vgl. Schriftsatz der Universität vom 24.11.2015).

Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 16.11.2015) 79 Studenten eingeschrieben waren, ergeben sich 2 freie Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind.

Die zusätzlichen Studienplätze in Vollzeitstudium sind durch ein unter all denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 21.12.2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 15.10008B 3 E 15.10009B 3 E 15.10011

B 3 E 15.10012B 3 E 15.10013B 3 E 15.10014

B 3 E 15.10015B 3 E 15.10016B 3 E 15.10018

B 3 E 15.10019B 3 E 15.10021B 3 E 15.10022

B 3 E 15.10023B 3 E 15.10024B 3 E 15.10025

B 3 E 15.10026B 3 E 15.10027B 3 E 15.10028

B 3 E 15.10029B 3 E 15.10030B 3 E 15.10031

B 3 E 15.10032B 3 E 15.10034B 3 E 15.10037

Die Antragspartei ist somit am Losverfahren zu beteiligen, soweit sie alle Voraussetzungen erfüllt. Soweit sie die unbedingte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes beantragt hat, ist das Antragsbegehren abzulehnen.

Soweit sie die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt hat, ist der Antrag abzulehnen, weil innerhalb der von der Universität berechneten Kapazität freie Studienplätze nicht zur Verfügung stehen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich in Hinblick auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen

auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, weil die Antragspartei das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.

Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde ermöglicht, wenn der Antragsteller die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29.09.2008, Az. 1 BvR 1464/07 aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewarb si
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Sommersemester 2014. Sie macht geltend, die UR habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2014 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Curricularanteil für die Molekulare Medizin ein Vorlesungsanteil zulasten der Vorklinik berechnet werde, obwohl die Molekulare Medizin keine eigenen Vorlesungen erhalte. Darüber hinaus sei der Curriculareigenanteil der Humanmedizin (Vorklinik) falsch berechnet. Schließlich sei unklar, worum es sich bei der „Übung im Nebenfach“ handle.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

a) Der Ansatz von Vorlesungen bei der Berechnung des Curricularanteils der Molekularen Medizin ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Studiengang der Molekularmedizin auch eigene Vorlesungen abgehalten werden, ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung des Curricularanteils für die Molekulare Medizin auch die von deren Studenten gemeinsam mit Studenten der Humanmedizin (Vorklinik) besuchten Vorlesungen zu berücksichtigen. Denn gemäß § 59 Satz 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Da auch die gemeinsam besuchten Vorlesungen in der Prüfungsordnung für die Studierenden der Molekularmedizin vorgesehen sind, stellen sie eine entsprechende Lehrnachfrage dar und sind deshalb im Curricularwert abzubilden. Hinsichtlich dessen Berechnung für die Molekulare Medizin hat der erkennende Senat bereits entschieden (B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris), dass der Curricularwert - mit einem Wert von 3,6150 ohnehin kapazitätsgünstig im unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8) gelegen - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).

b) Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht als falsch berechnet zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot der beteiligten Lehreinheiten - den genannten, für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert von 2,42 nicht überschreitet.

Die bereits in früheren Jahren erhobenen Einwände gegen den von der UR angesetzten Anrechnungsfaktor von 0,85 bei Praktika, Kursen und Seminaren verhelfen der Beschwerde auch hier nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) festgestellt, dass bei der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils ein Anteil von 0,85 angesetzt werden durfte und diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt (z. B. B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht auf der nicht angreifbaren Erwägung der UR, dass nach der geltenden Studienordnung die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar schon dann zu bestätigen sei, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden sind und dass anderenfalls der in der HZV vorgeschriebene Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik nicht einzuhalten gewesen wäre (s. auch BayVGH, B. v. 16.5.2006 - 7 CE 06.10179 u. a. - juris). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung und auch daran fest, dass hierbei das „integrierte Seminar“ ohne den Kürzungsfaktor von 0,85 in die Berechnung eingeht (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. m. w. N. - juris).

Das neuerliche Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Ansatz des Anrechnungsfaktors von 0,85 verstößt nicht gegen die Ärztliche Approbationsordnung, die nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris) keinen weiteren Einbezug des Lehrpersonals der Klinik in die vorklinische Ausbildung erfordert. Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u. a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar. Dass die jeweilige Handhabung der einzelnen Universitäten insoweit unterschiedlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris). Auch das hat der Senat bereits wiederholt festgestellt.

c) Wie die UR schließlich erläutert und nachvollziehbar belegt hat, handelt es sich bei der sog. „Übung im Nebenfach“ um die tatsächlich angebotene und durchgeführte Wahlfachveranstaltung. Aus Sicht des Senats sind damit bestehende Unklarheiten beseitigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich im regulären Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/13 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin an der ... (...). Ihr Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der ... vom ... September 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 beantragte ihr Bevollmächtigter bei der ... die Zulassung der Klägerin im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Bescheid vom ... Juli 2012 erkannte die ... die von der Klägerin an der ... Universität ... im Rahmen des Studiums der Veterinärmedizin erbrachten Leistungen und Zeiten auf das 1. bis 4. Fachsemester des Studiums der Tiermedizin an der ... an, da Gleichwertigkeit gegeben sei.

Über den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die ... nicht entschieden.

Der von der Klägerin am ... Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wintersemester 2012/2013 im 5. Fachsemester wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom ... März 2013 abgelehnt (Az. M 3 E 12.4960).

Am ... Oktober 2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 zur Verfügung zu stellen.

Die Lehrkapazitäten des Beklagten für das Fach Tiermedizin im 5. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 seien nicht vollständig ausgeschöpft. Der nach der Kapazitätsverordnung vom Beklagten zu erstellende Datenerhebungsformularsatz sei fehlerhaft. Insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden. Aus dem Grundsatz der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität seien die noch vorhandenen Kapazitäten auch zu vergeben. Die Klägerin werde durch die nicht erschöpfende Ausnutzung der Kapazität in ihrem Recht auf freie Berufswahl beschränkt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2013 vorgetragen, in der Regel würden in den Kapazitätsberechnungen der ... Drittmittel nicht ausgewiesen. Damit verschweige die ... jedoch, welche erheblichen Drittmittel bei ihr vorhanden seien. Dazu gehöre insbesondere auch, dass Abwägungsentscheidungen darüber getroffen werden müssten, ob Drittmittel allein der Forschung oder der Patientenversorgungen zugewendet würden oder, soweit dies aufgrund der Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber möglich sei, auch der Lehre zukommen würden. Es obliege dann dem Gericht zu prüfen, ob entsprechende ordnungsgemäße Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien. Falls keine Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien, seien die Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung werde überwiegend auf bereits aus dem Jahre 1984 stammende Rechtsprechung des BayVGH zurückgegriffen. Auch bei der ... hätten Drittmittel inzwischen erhebliche Bedeutung. Außerdem müssten die angesetzten Deputatsermäßigungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch in dem Umfang, wie sie angesetzt worden seien, tatsächlich notwendig seien. Insoweit werde beantragt, die betroffenen Lehrpersonen als Zeugen zu vernehmen zu der Beweisfrage, ob die gewährten Deputatsverminderungen mit dem tatsächlichen Zeitaufwand in Einklang stünden. Wenn das Verwaltungsgericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen längeren Zeitraum die Deputatsverminderungen lediglich aufgrund schlüssiger und nicht mit den Mitteln des Strengbeweises verbundener Ausführungen akzeptiere, entfalle bei dem Beklagten der Antrieb, Berechtigung und Umfang der Deputatsverminderungen auch unter geänderten Umständen kritisch zu überprüfen. Für die Humanmedizin sei an ihn (den Bevollmächtigten) herangetragen worden, dass sog. „Quereinsteiger“, die an bestimmten ... Hochschulen bereits Medizin studierten, auf ihre Bewerbung bei der ... schon im Vorfeld Zulassungsgarantien erhalten hätten. Ggf. bestünden darüber hinaus sogar Absprachen zwischen der ... und ... Universitäten, wonach die ... die Zulassung im höheren Fachsemester bei entsprechender Bewerbung garantiere. Es wurde angeregt, die ... zur Stellungnahme aufzufordern. Eine derartige Vergabepraxis würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Mit ihrer Versicherung an Eides Statt vom ... Januar 2014 bestätigte die Klägerin, noch keine vorläufige oder endgültige Zulassung zum Studium der Tiermedizin an einer deutschen Hauptschule erhalten zu haben und in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen zu sein. Auf eine Zulassung unter Vorbehalt vom ... März 2012 zum Sommersemester 2012 an der Freien ... sei sie nicht weiter eingegangen, da sie von anderen Studierenden aus ihrem Semester gewusst habe, dass eine Zulassung dort unter Anerkennung der Prüfungen aus ... nicht möglich sei.

Die ... hat im Studiengang Tiermedizin gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2012/13 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2012/13) vom 10. Juli 2012 in Verbindung mit der Anlage hierzu folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

245

0

231

1.308

SS 2013

0

285

0

269

0

253

0

238

0

1.045

Nach der von der ... vorgelegten Studentenstatistik waren am 22. November 2012 im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis zum 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben.

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

290

2

270

4

236

14

240

17

237

1.310

Da zum Stichtag 22. November 2012 trotz einer ursprünglich erschöpfenden Vergabe der 294 Studienplätze noch 4 innerkapazitäre Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden waren, schloss die ... für den Beklagten mit sämtlichen Antragsparteien der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, einen Vergleich, wonach gegen Rücknahme der Rechtsmittel unter den Antragsparteien 4 Studienplätze verlost und vergeben wurden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat für von ihm vertretene Antragsparteien diesen Vergleich ebenfalls abgeschlossen. Es wurden somit im Wintersemester 2012/2013 nach dem Stichtag 22. November 2012 weitere 4 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben.

Am ... Mai 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin, am ... Juli 2014 auch der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Zwar war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, noch nicht abgelaufen. Der Mangel der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage wird jedoch durch Ablauf der Frist während des Klageverfahrens behoben (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn. 13 zu § 75 VwGO). Da über den Antrag auch bislang nicht entschieden wurde, ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

Die Klage ist auch nicht wegen eingetretener Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296) erledigt sich die Verpflichtungsklage, mit der die Zulassung zum Studium aufgrund einer für ein Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ende dieses Semesters, vielmehr bleibt für die Entscheidung über die Klage die Sach- und Rechtslage in diesem Semester maßgeblich. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der damaligen Zuständigkeit der Hochschulen sowohl für die Vergabe inner-, als auch außerkapazitärer Studienplätze zu sehen; der Einwand einer nicht genügenden Erschöpfung der vorhandenen Kapazität erfolgte im Rahmen des Klageverfahrens gegen den die innerkapazitäre Zulassung ablehnenden Bescheid der Hochschule, somit zeitnah noch vor Beginn oder jedenfalls während des Bewerbungssemesters. Ob aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 1973 tatsächlich auch Untätigkeitsklagen, die erst lange nach Ablauf des streitgegenständlichen Semesters bei Gericht erhoben werden, als zulässig anzusehen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die vorliegende Klage war noch während des Semesters, für das die Zulassung begehrt wurde, erhoben worden; auf die Zulässigkeit einer solchen Klage darf sich die unvermeidliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - ).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bevollmächtigte hat, obwohl ihm die Notwendigkeit der Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen über die weiterhin nicht erfolgte Berücksichtigung der Klägerin an einer deutschen Universität oder Hochschule im beantragten Studiengang aus der vorangegangenen Anforderung des Gerichts bekannt war, eine aktuelle Versicherung der Klägerin, bislang keinen Studienplatz im gewünschten Studium an einer deutschen Hochschule erhalten zu haben, nicht vorgelegt.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 5. oder einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das 5. Fachsemester hat im Wintersemester 2012/2013 kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden; sie kann auch nicht die Berücksichtigung in einem niedrigeren Fachsemester beanspruchen.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der... vom 12. Juli 2012. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der..., dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2012/2013 anrechenbare Leistungen über 4 Fachsemester nachgewiesen (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

Nach der vom Beklagten vorgelegten Statistik waren an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 zum Stichtag 22. November 2012 im 1. bis 9. Fachsemester 1.310 Studierende eingeschrieben. Diese Zahl ist um die für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag vergebenen weiteren 4 Studienplätze zu erhöhen. Diese sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen: Eine Vergabe im regulären Verfahren war nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Studienplätze das Nachrückverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 HZV) abgeschlossen war, andererseits besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, nach Abschluss der Nachrückverfahren frei gewordene Studienplätze unbesetzt zu lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht diese für das Wintersemester 2012/2013 tatsächlich vergebenen Studienplätze bei der nun im Klageverfahren vorzunehmenden Vergleichsberechnung unberücksichtigt lassen müsste. Es somit von insgesamt 1.314 im Wintersemester 2012/2013 im 1. bis 9. Fachsemester im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden auszugehen.

Die vom Gericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Kapazitätsberechnung hat auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vorliegende Klage Gültigkeit, es hat sich weder ein Aufklärungs-, noch ein Korrekturbedarf ergeben. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung wurde auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 7 CE 13.10174 u. a.). Da mit den zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 tatsächlich zugelassenen 294 Studierenden die vom Gericht errechnete Kapazität von 1.309 in diesem Studienabschnitt zuzulassenden Studierenden (s. unten) überbucht wurde, war im Wintersemester 2012/2013 kein weiterer Studienplatz vorhanden, der von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und der daher ihren Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 begründen könnte.

Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen Vorjahr

Diff.

De-putat

(LVS)

Min-derg

akt.

Min-

derg

Vorj.

Lehr-angebot aktuell

(LVS )

Lehr-angebot Vorjahr (LVS)

Diff.

(LVS)

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

40

- 1

9 LVS

8

8

343

352,0

-9

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

fiktiv:5

fiktiv:

-1

7 LVS

28

28,0

fiktiv: 35

+- 0

fiktiv: -7.

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,25

77,25

5 LVS

386,25

386,25

+- 0

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

53

51

+2

max.

10 LVS

457

439,0

+18

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

8,6

8

+0,6

nach

Vertrag

41,5

38,5

+3

6

Juniorprofessoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

hier:

5 LVS

5,0

5,0

+-0

Summe

182,85

181,25

fiktiv:

182,25

+1,6 zur fikt.

Stel-len-zahl:

+ 0,6

1.260,75

1.248,75

unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75

+ 12

zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres:

+5

(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).

Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 mit 182,85 Stellen 1,6 Stellen mehr als im Vorjahr (181,25 Stellen) zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.260,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr - ohne Berücksichtigung fiktiver Deputate - 1.248,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2011/12 und 2012/13 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2012/13 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2011/12 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei wurde ein im Berechnungszeitraum 2010/11 erfolgter, seinerzeit nicht anerkannter Einzug einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren mit der hieraus resultierenden Verminderung des Lehrangebots um 5 LVS nun durch die Schaffung einer Stelle in der Gruppe der ARaZ als kompensiert anerkannt, so dass in der Gruppe der Juniorprofessoren keine Stelle mehr fiktiv fortgeführt wurde; jedoch konnte ein in der Gruppe der AORaZ erfolgter Stelleneinzug (von 5 auf 4 Stellen) nicht anderweitig kompensiert werden, so dass diese Stelle bei der vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgenommenen Kapazitätsberechnung fiktiv fortgeführt und bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots demnach in der Gruppe der AORaZ von 5 Stellen ausgegangen wurde.

Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellen um eine Stelle vergrößert, gegenüber der vom Gericht bei seiner Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum angesetzten Zahl von Stellen ist die Zahl gleichgeblieben. Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben; auch die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden hat sich sowohl gegenüber dem tatsächlichen Angebot des Vorjahres, als auch gegenüber dem vom Gericht unter Berücksichtigung einer fiktiv fortgeführten Stelle angesetzten Angebot vergrößert.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Professoren 39 Stellen (Vorjahr 40 Stellen) ausgewiesen. Die Reduzierung beruht auf der Umwandlung einer Stelle in eine A13-Stelle (in der Gruppe der ARaL) mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 9 LVS. Diese Umwandlung wirkt sich somit kapazitätsrechtlich nicht aus und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die einer Verminderung des Lehrangebots zugrunde liegenden Stellenverschiebungen oder -einsparungen (bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum) sind auch, wenn mit ihnen ein Verlust an Lehrangebot verbunden ist, insoweit kapazitätsrechtlich unerheblich, als ihnen ausgleichende Maßnahmen, die zu einer Deputatserhöhung bei anderen Stellen geführt haben, gegenüberstehen; die besonderen Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen sind dann nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093).

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2012 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. ...) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. ... um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Beweiserhebung hierzu angeregt hat, geht das Gericht dieser Anregung nicht nach, da die aufzuklärende Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem Wortlaut der LUFV („lässt unberührt“) ist bei Beibehaltung der Tätigkeit, für die die Verminderung des Deputats bewilligt wurde, auch der Umfang dieser Verminderung weiterhin anzuerkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a.). Im Übrigen ergeben sich die Verminderungen der Deputate von Professoren im Umfang von 6 LVS unmittelbar aus der LUFV und sind an die wahrgenommene Tätigkeit gebunden, ohne dass der tatsächliche Umfang der Beanspruchung durch diese Tätigkeit zu erheben wäre; dass sich die Verminderung um weitere 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... entscheidungserheblich auswirken würde, ist nicht dargelegt worden.

Der Ansatz von (nur noch) 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie im Vorjahr 4 Stellen tatsächlich ausgewiesen, wobei bei der Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum eine weitere Stelle fiktiv fortgeführt wurde. Der dieser Fortführung zugrunde liegende Stelleneinzug wurde nun kompensiert durch die Schaffung einer weiteren A 13-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in der Gruppe der ARaL zur Kompensation dieses fiktiven Deputats, der Stelleneinzug kann daher nun anerkannt werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächlich anzusetzendes) Gesamtdeputat von 28 LVS.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.

(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 53 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 51 Stellen). Die beiden Stellen wurden geschaffen zur Kompensation des Wegfalls einer Stelle in der Gruppe der Professoren sowie der in der Kapazitätsberechnung des Gerichts fiktiv fortgeführten Stelle in der Gruppe der AORaZ.

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Diese Gruppe erbringt ein Gesamtdeputat von 457 LVS, Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,6 LVS. Dieser Wert ist vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 daher insgesamt 457 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 8 Stellen). Diese Erhöhung der Stellen führte zu einer Erhöhung des Deputats um 3 LVS.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots von einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

(7) Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2012/13 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.

Professoren 343,00 LVS

AORaZ 28,00 LVS

ARaZ 386,25 LVS

ARaL 457,00 LVS

Wiss. Angestellte 41,50 LVS

Juniorprofessoren 5,00 LVS

Summe:1.260,75 LVS

Eine weitere Aufklärung etwa in der Lehreinheit Tiermedizin in der Forschung, jedoch nicht in der Lehre tätiger Drittmittelbediensteter ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Bereich der Lehreinheit Tiermedizin spielen Drittmittelbedienstete seit Jahren bei der Kapazitätsberechnung keine Rolle, das Gericht hat daher keinen Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der ... in dem - vom Staatsministerium überprüften - Datenerhebungssatz anzuzweifeln und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten nachzugehen. Da Studienbewerber grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend machen können, ist auch für die vom Bevollmächtigten der Klägerin gewünschte „Abwägungsentscheidung“ kein Raum (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117).

Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der ... zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der ... stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 7 CE 12.10054)

b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,85 Stellen einbezogen.

Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einschließlich der Stelle mit Null-Deputat auszugehen, also von insgesamt 130,85 Stellen, 30% hiervon ergibt 39,255 Stellen. Um diese Stelle mit Null-Deputat ist der 30%ige Anteil von 39,255 Stellen vorab zu kürzen. Es können also insgesamt 38,255 Stellen in Abzug gebracht werden. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht.

Da der Dekan Prof. ... in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)

abzuziehende

Stellen

durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV--Abzug

(LVS)

1

Professoren

28

1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS

248

8,249

8,86

73,086

2

AORaZ

2

14

0,589

7

4,12

3

ARaZ

56,75

283,75

16,719

5

83,595

4

ARaL

38

334

11,195

8,79

98,40

5

Wiss. Ang.

5,1

(6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg)

25,5

1,503

5

7,515

6

Junior-professoren

--

--

----

---

-----

gesamt

129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg )

38,255

266,72 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 266,72 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 24 Praktikanten

Gruppe (2) 30 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,25 Stellen

Gruppe (2) 0,71 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,895 LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 1,72 LVS

für die Gruppe (2) 4,89 LVS

gesamt 6,61 LVS.

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 987,42 LVS.

nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS

bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS

Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.

Die gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufteilung des in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwertes von 7,60 auf die beteiligten Lehreinheiten (Tiermedizin: 7,5556, Physik: 0,0222, Biologie: 0,0222) beruht nach Angabe des Antragsgegners auf der neuen Studienordnung. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.

Es ergibt sich auf der Grundlage des vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 987,42 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (987,42 x 2 = 1974,84) : 7,5556 = 261,3743 Studienplätzen.

Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Tiermedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind der einschlägigem Tabelle des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.6.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Atypische Semesterübergänge sind demnach nicht vorhanden.

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2009/10

288

1

275

240

20

222

10

236

SS 2010

276

1

267

9

239

20

218

12

WS 2010/11

285

1

268

252

10

239

20

216

SS 2011

265

3

261

11

251

10

239

20

WS 2011/12

291

250

4

244

11

244

10

239

WS 09/10 bis SS 11

573

543

547

528

512

520

491

487

484

∑ SS 10 bis WS 11/12

576

542

522

532

516

511

513

487

487

Übergangsquoten:

0,9459

0,9613

0,9726

0,9773

0,9980

0,9865

0,9919

1,0

multiple Verknüpfung

1,0

0,9459

0,9093

0,8844

0,8643

0,8626

0,851

0,8441

0,8441

Schwundstudienzeit

8,0057

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,8895

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8895.

Dieser Wert hält sich innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2011/12: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,88454; 2008/2009: 0,88100; 2007/2008: 0,90222, 2006/2007: 0,9058).

Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8895 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 261,3743 : 0,8895 = 293,8441, gerundet 294 Studienplätzen.

Die von der ... praktizierte lineare Berücksichtigung des Schwunds für die Ermittlung der Kapazität der höheren Fachsemester wurde bislang weder vom erkennenden Gericht, noch vom BayVGH beanstandet. Bei dem oben, unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in den vergangenen 5 Semestern errechneten Schwundfaktor von 0,8895 ergibt sich eine konstante Übergangsquote von 0,9704. Für die höheren Fachsemester ergeben sich somit folgende Kapazitäten:

Fach-

semester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

246

0

231

1.309

Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 22. November 2012 an der ... im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis einschließlich dem 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben waren, 4 weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag, aber noch im Semester vergeben wurde, ist auch die vom Gericht für diesen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 1.309 Studienplätzen überbucht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester steht daher § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV, § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung 2012/13 entgegen.

Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze waren zum Stichtag 22. November 2012 - ungeachtet der nach Abschluss der Nachrückverfahren erfolgten Vergabe dieser Studienplätze - im 1. Fachsemester vorhanden. Einer Zulassung ins 1. Fachsemester steht jedoch die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Klägerin Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin von 4 Fachsemestern erbracht hat, kommt eine Zulassung zum 1. Fachsemester nicht in Betracht.

Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin berichtete angebliche Bevorzugung von Studierenden ... Universitäten bei der Studienplatzvergabe durch die ... bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Klägerin trotz ihres Studiums an der ... Universität ... zum Studium der Tiermedizin an der ... nicht zugelassen wurde, widerlegt diese Behauptung bereits.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.