Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A.

Am ... August 2008 wurde dem Kläger, der vorher keine deutschen Fahrerlaubnis besaß, in Tschechien die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt; unter der Nr. 8 ist im Führerschein als Wohnsitz „A...“ eingetragen.

2008 wurde gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Polizeiinspektion B... ermittelt. Bei einer Verkehrskontrolle am ... Mai 2009 wurde der Kläger im Besitz der o.g. tschechischen Fahrerlaubnis angetroffen. Er gab laut Aufzeichnungen der PI B... bei der Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung an, er habe die tschechische Fahrerlaubnis innerhalb einer Woche im August 2008 in der Tschechischen Republik erworben. Einen Wohnsitz habe er dort nicht gehabt.

Am ... August 2017 (Eingang ... August 2017) beantragte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Daraufhin bat die Fahrerlaubnisbehörde wegen eines konkreten Verdachts auf einen Wohnsitzverstoß um Ermittlungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu Meldedaten des Klägers in Tschechien und zu seiner dortigen Fahrerlaubnis. Eine Abmeldung des Klägers aus Deutschland, wo er Zeitlebens als wohnhaft gemeldet gewesen sei, nach Tschechien, sei nie erfolgt.

Das gemeinsame Zentrum meldete mit E-Mail vom ... September 2017, dass der Führerschein durch die tschechische Polizei überprüft worden sei. Der Kläger sei vom ... August 2008 bis zum ... November 2008 in A... gemeldet gewesen. Im selben Zeitraum seien dort 168 Personen mit deutscher und österreichscher Staatsangehörigkeit gemeldet gewesen, wobei es sich bei der Meldeadresse um ein Einfamilienhaus handele.

Der Beklagte versagte nach Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. November 2017, zugstellt am 15. November 2017, die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis (Nr. 3), stellte fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtige und zu keiner Zeit berechtigt habe (Nr. 1), forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 500,- (Nr. 5) zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks auf (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides an (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dem Kläger fehle gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, was die Behörde zur Versagung der Umschreibung und zur Feststellung der Nichtberechtigung befuge. Bei der im Führerschein angegebenen tschechischen Wohnadresse handele es sich um einen Scheinwohnsitz.

Hiergegen ließ der Kläger am 12. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am 14. Dezember 2017 Klage erheben. Er beantragte sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2017 zu verpflichten, die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse A des Klägers, ausgestellt am ... August 2008, in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A umzuschreiben.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am ... November 2017 wurde ein Sperrvermerk eingetragen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 3. August 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schreiben des Klägers vom ... Juli 2018).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. November 2017 richtet, ist sie bereits unzulässig. Denn der Kläger hat die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl noch beitreiben wird. Damit hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, so dass der Anfechtungsklage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner am ... August 2008 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis, da die tschechische Fahrerlaubnis ihn im Bundesgebiet nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt hat.

2.1 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 1980) ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Studierende oder Schüler – gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Es kann dahinstehen, ob für den vorliegenden Rechtsstreit die Bestimmungen der sog. 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl. L 237, S. 1) oder diejenigen der sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403, S. 18) anzuwenden sind. Denn die für den Fall bedeutsamen Bestimmungen über die grundsätzliche wechselseitige Anerkennungspflicht von Fahrerlaubnissen, über die örtliche bzw. internationale Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden und über denkbare Ausnahmen vom Anerkennungsmechanismus stimmen weiten Umfangs überein. Insbesondere kann der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - vgl. Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C- 467/10 (Akyüz) -, NJW 2012, 1341 = DAR 2012, 192 = Blutalkohol 49 (2012), 154 - juris, Rn. 40, 64 und 77, und vom 26. April 2012 - Rs. C- 419/10 (Hofmann) -, NJW 2012, 1935 = DAR 2012, 319 = Blutalkohol 49 (2012), 256 - juris, Rn. 44, 47 und 65 ff. - entnommen werden, dass die wechselseitige Anerkennungspflicht in beiden Richtlinien denselben Regeln unterfällt und etwa die Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG trotz geänderten Wortlautes keine weitergehenden Ausnahmen von der Anerkennungspflicht vorsieht bzw. ermöglicht als die entsprechende Vorläuferbestimmung der Richtlinie 91/439/EWG (siehe dazu OVG Münster, B. v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 5).

2.2 Im vorliegenden Fall waren die o.g. Anforderungen an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am ... August 2008 nicht erfüllt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts in Tschechien keinen ordentlichen Wohnsitz.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341, juris Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, dass er einen ordnungsgemäßen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.

a) Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument in Feld 8 ein Wohnort in Tschechien, nämlich A..., eingetragen. Vorliegend weisen aber andere aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin.

b) Maßgeblich weist die vom Beklagten eingeholte Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom ... September 2017, nämlich dass der Wohnsitz des Klägers in A... im Zeitraum vom ... August 2008 bis zum ... November 2008 angemeldet war, darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am ... August 2008 ein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien nicht bestanden hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht – und hierzu gehört die Tschechische Republik – darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes etwa in Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation auch der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.3.2018 – M 26 S 18.382 – juris Rn. 20 m.w.N.). Danach ergibt sich schon aufgrund der Meldeverhältnisse, wonach der Kläger nicht 185 Tage, sondern nur etwas über 90 Tage in der Tschechischen Republik gemeldet war, dass der Kläger dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.

Zudem liegt auch noch ein gewichtiger Hinweis dafür vor, dass die melderechtliche Situation nicht einmal mit der tatsächlichen Situation übereinstimmte. Denn laut Ermittlungen der tschechischen Polizei waren unter der Meldeadresse A... im selben Zeitraum 168 Personen mit deutscher und österreichscher Staatsangehörigkeit gemeldet, wobei es sich bei der Meldeadresse um ein Einfamilienhaus handelt. Dies weist ganz offensichtlich auf einen bloßen Scheinwohnsitz dieser Personen, unter ihnen auch des Klägers, hin.

c) Soweit hiernach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 - Rn. 16 m.w.N.). Als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Tschechien lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis spricht erstens die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und eine Abmeldung ins Ausland nicht aktenkundig ist. Zweitens gab der Kläger laut Aufzeichnungen der PI B... bei der Beschuldigtenvernehmung nach einer Verkehrskontrolle am ... Mai 2009 nach Belehrung an, er habe die tschechische Fahrerlaubnis innerhalb einer Woche im August 2008 in der Tschechischen Republik erworben. Einen Wohnsitz habe er dort nicht gehabt. Damit hat er selbst gegenüber der Polizei bestätigt, dass es sich bei der Adresse in Tschechien um einen Scheinwohnsitz zum Zwecke des schnellen und günstigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gehandelt hat.

d) Nach allem steht für das Gericht fest, dass nicht nur unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, sondern dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am ... August 2008 tatsächlich keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte, zumal er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren andere substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben sollen, gemacht hat (vgl. zu dieser Obliegenheit BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3).

Da die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers damit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt gültig war, hat der Kläger auch keinen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 FeV, diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen.

3. Die Feststellung des Beklagten, der Kläger sei nicht berechtigt, in der BRD von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist aus den o.g. Gründen ebenfalls rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, wonach die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Sie kann dies ermessensfehlerfrei auch dann tun, wenn sie, wie hier, gleichzeitig einen Antrag auf Umschreibung ablehnt.

4. Die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ist ebenfalls rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZivilprozessordnungZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Aug. 2018 - M 26 K 17.5806 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lägen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 gemacht.

3

1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht, als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vorlag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft angegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben. Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (a.a.O. Rn. 32).

4

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

5

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufenthaltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Monaten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den konkreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielsetzung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.

6

Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie") an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie"). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins"); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustellen. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Erkenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagenim Kalenderjahr verlangt. Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr 2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von 185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Der Antragsteller war seit dem Jahr 2000 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 28. September 2007, rechtskräftig seit 6. Oktober 2007, wegen einer am ... April 2007 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von neun Monaten angeordnet.

Am ... August 2008 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In Feld 8 des am selben Tag ausgestellten Führerscheins ist als Wohnsitz „A...“ eingetragen.

Ausweislich einer vom Landratsamt erbetenen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom ... November 2017 ergibt sich aus dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ lediglich eine Wohnsitzanmeldung des Antragstellers im Zeitraum von ... August 2008 bis ... Dezember 2008 unter der Adresse „A... (Kreis B......)“.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines feststellenden Bescheids über die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland angehört hatte, ließ der Antragsteller vortragen, er habe sich bereits dauerhaft seit Anfang des Jahres 2008 beruflich in der Tschechischen Republik aufgehalten und sei dort neben seinem Hauptwohnsitz in C... dauerhaft wohnhaft gewesen. Erinnerlich habe er bereits im Frühjahr 2008 bei den zuständigen Behörden seinen Zweitwohnsitz an der dort festgestellten Adresse schriftlich angemeldet. Warum die Auskunft der dortigen Behörden eine tatsächliche Anmeldung erst ab ... August 2008 ergibt, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2017, zugestellt am 23. Dezember 2017, stellte das Landratsamt fest, dass die mit tschechischem Führerschein Nr. ..., ausgestellt am ... August 2008 von B..., nachgewiesene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1) und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Die Eintragung des Vermerks erfolgte am ... Dezember 2017.

Hiergegen ließ der Antragsteller am ... Januar 2018 Klage erheben, mit der er zuletzt beantragt hat,

den feststellenden Verwaltungsakt und die verfügte Vorlageverpflichtung des Führerscheins aufzuheben sowie festzustellen, dass der tschechische Führerschein den Antragsteller berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Zugleich begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsteller habe sich bereits seit Anfang 2008 im Zusammenhang mit seiner dort begonnen Arbeit als A... für ...anlagen in der Tschechischen Republik ständig aufgehalten und spätestens im Februar 2008 Wohnsitz unter der vorbenannten Adresse genommen, was er auch unverzüglich der dortigen Meldebehörde mitgeteilt habe. Die von der Fahrerlaubnisbehörde erhobenen Ermittlungen hierzu seien nach Aktenlage nicht ausreichend, um den angegriffenen Bescheid zu stützen, ebenso wenig die Spekulationen im Zusammenhang mit dem unstreitig bestehenden Inlandhauptwohnsitz. Die Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik habe ausschließlich dem vorübergehenden Aufenthalt dort im Zusammenhang mit der A...tätigkeit gedient. die Firma, bei der der Antragsteller in der Tschechischen Republik damals gearbeitet habe, habe aber Konkurs angemeldet. Kontakt zu Personen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, bestehe nicht mehr.

Das Landratsamt beantragte unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (auch im Verfahren M 26 K 18.381), die beigezogenen Akten des Landratsamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung wird die Klage des Antragstellers gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben, da sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig erweist und den antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller war und ist nicht berechtigt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu Führen.

1. Rechtsgrundlage für die in Nummer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller am ... August 2008 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 allerdings nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung steht mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

a) Vorliegend weisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass die tschechischen Polizeibeamten die referierten Daten dem tschechischen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ entnommen haben. Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (BVerwG vom 25.8.2011, Az. 3 C 9/11, Juris; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09, Juris). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. C-467/10, Rechtssache Akyüz) klargestellt, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen (Rn. 71).

Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums ergibt sich, dass für den Antragsteller sowohl im zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik als auch in der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ ein melderechtlicher Wohnsitz lediglich für den Zeitraum von ... August bis ... Dezember 2008 registriert wurde. Da weitere Datensätze in keinem der Register vorhanden waren, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass der Antragsteller die zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erforderliche Zeitdauer von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11). Auch der Europäische Gerichtshof schließt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Az. C-445/08, Rn. 61) und im Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 69) ausdrücklich nicht aus, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen angesehen werden können. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunftslage bestehen für das Gericht nicht, zumal die Daten ausweislich der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums sowohl im Melderegister als auch im Ausländerregister recherchiert wurden.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits acht Tage nach Anmeldung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erworben hat (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75), weist darauf hin, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz zum Erwerb der Fahrerlaubnis begründet hat. Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

b) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsteller war unstreitig durchgehend, also auch während der Zeit seiner Anmeldung in der Tschechischen Republik, im Inland gemeldet. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des tschechischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris).

c) Es obliegt daher vorliegend dem Antragsteller, die Angaben zu seinem behaupteten ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren und zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die beiden Fallgestaltungen, in denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden muss, nämlich diejenige, dass sich ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst, oder diejenige, dass sich der Verstoß aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, gleichberechtigt nebeneinander. Aufgrund der gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die sich aus vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergeben, hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren; weitere Ermittlungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde waren hingegen bei dieser Sachlage zunächst nicht veranlasst. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15). Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht des Führerscheininhabers bei der Aufklärung des Sachverhalts zum berechtigten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - juris Rn. 7).

Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch weder im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Zunächst gibt der antragsteller selbst an, dass er sich lediglich vorübergehend und zur Ausführung einer A...tätigkeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort lediglich einen Zweitwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in Deutschland begründet hat. Allein dies begründet schon Zweifel, dass er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in die Tschechische Republik verlagert hat. Denn nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeV gilt als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, der Ort seiner persönlichen Bindungen, wenn er regelmäßig dorthin zurückkehrt oder wenn er sich in dem anderen Mitgliedstaat nur zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.

Zum anderen hat der Antragsteller nur vage und daher nicht verifizierbare Angaben zu seiner Arbeit in der Tschechischen Republik, seinem Arbeitgeber, der Dauer seines Aufenthalts und seinen tatsächlichen Anwesenheitszeiten dort gemacht. Zum Ort seiner persönlichen Bindungen liegen keinerlei Angaben vor. Trotz entsprechender Hinweise sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren hat er bis zur Entscheidung des Gerichts keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Aufenthalt in der Tschechischen Republikvor oder nach dem in der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums angeführten Zeitraum belegen könnten. In Betracht kämen beispielsweise der Mietvertrag, Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen und Ähnliches. Dass der Antragsteller, der zumindest im Jahr 2008 seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik gehabt haben will, hierzu über keinerlei Nachweise oder Referenzen mehr verfügt und solche auch nicht mehr verfügbar machen kann, erscheint dem Gericht nicht plausibel und legt umso mehr die Vermutung nahe, dass ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht bestand.

2. Die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nummern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.