Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - M 25 K 16.2177

bei uns veröffentlicht am09.05.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung verbunden mit einer siebenjährigen Wiedereinreisesperre.

Der am … Januar 1986 in … Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und besuchte im Irak für zwei Jahre eine Grundschule. Danach half er seinem Vater bei dessen Tätigkeiten als Gemischtwarenhändler und KfZ-Mechaniker. Der Kläger reiste gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern im Jahr 2000 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid des vormaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2000 wurden die Anträge des Klägers, seiner Eltern und Geschwister auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 3 AsylG) hinsichtlich des Irak vorliegen.

Im Alter von 14 Jahren begann der Kläger mit dem Konsum von Cannabis, der sich zunehmend steigerte. Im Alter von etwa 17 Jahren konsumierte der Kläger gelegentlich Ecstasy und Kokain. Im April 2003 wurde erstmals ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Ab dem 24. Lebensjahr konsumierte der Kläger täglich Marihuana.

Im Bundesgebiet besuchte der Kläger eine Übergangsklasse und für zwei Jahre die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Danach absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr. In der Folgezeit arbeitete der Kläger in verschiedenen ungelernten Tätigkeiten, etwa als Kellner, Regalauffüller in Supermärkten und Automobilaufbereiteter. Seit 2013 ist der Kläger arbeitslos und lebt von Sozialleistungen. Der Kläger lebte die ganze Zeit bei seinen Eltern. Der Kläger ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist seit 2014 mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt.

Der Kläger erhielt nach seiner Einreise in das Bundesgebiet fortlaufend befristete Aufenthaltstitel. Seit … Januar 2009 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 4 K 16. …*) erhoben. Über diese ist bisher nicht entschieden.

Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

- Amtsgericht München, Urteil vom … September 2005, Jugendstrafe zu dreimal vier Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

- Amtsgericht München, Urteil vom … März 2009, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro wegen Beleidigung

- Amtsgericht München, Urteil vom … September 2009, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

- Amtsgericht München, Urteil vom … Oktober 2009, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

- Amtsgericht München, Urteil vom ... September 2010, Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung mit vorsätzlicher Körperverletzung; Strafaussetzung wurde zwischenzeitlich widerrufen

- Urteil vom … Dezember 2010, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen Beleidigung in vier Fällen

- Amtsgericht München, Urteil vom … Januar 2011, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

- Amtsgericht München, Urteil vom … April 2013, Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln; Strafaussetzung wurde zwischenzeitlich widerrufen

- Amtsgericht München, Urteil vom … Januar 2014, Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

- Landgericht München I, Urteil vom … Januar 2015, rechtskräftig seit ... August 2015, Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der letzten Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der jüngste Bruder des Klägers handelte im Jahr 2013 in München mit Betäubungsmitteln. Nicht näher bekannte Rauschgiftlieferanten lieferten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus Spanien in der Nacht vom ... September 2013 eine Menge von mindestens 4.697,99 g Marihuana ins Bundesgebiet. Am ... September 2013 mietete der Bruder des Klägers ein Zimmer in einem Hotel in München und verwahrte dort das Rauschgift, um es in kleinere Mengen umzuverpacken und dort zu verkaufen. Mindestens 503,27 g wurden verkauft. Die Polizei hat 4194,72 g Marihuana sichergestellt. Der Kläger unterstützte das Vorgehen seines Bruders jedenfalls durch Verpackungs- und Umpackungstätigkeiten. Nach der Festnahme seines Bruders am ... September 2013 führte der Kläger die Geschäfte mit aus Spanien bezogenen Rauschgifts weiter. Am bzw. um den … März 2014 erhielt der Kläger über die Rauschgiftlieferanten eine nicht näher bestimmbare Menge an Marihuana, mindestens aber 1.767,12 g. Der Kläger und ein weiterer Täter verpackten das Rauschgift in Beutel zu je 100 g, um diese gewinnbringend verkaufen zu können. 200 g wollte der Kläger selbst konsumieren.

Der Kläger befindet sich aufgrund der letzten Verurteilung seit … April 2014 in Strafhaft. Haftentlassung soll unter Berücksichtigung der Widerrufe der Strafaussetzung aufgrund der Verurteilungen vom ... September 2010 und … April 2013 am … August 2019 sein.

Mit Bescheid vom … April 2016 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1). Unter der Bedingung, dass der Kläger Straf- und Drogenfreiheit nachweist, befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre ab Ausreise. Für den Fall der Nichterfüllung wurde eine Frist von neun Jahren ab Ausreise festgesetzt (Ziff. 2). Sofern das mit Bescheid des Bundesamtes vom … März 2000 festgestellte Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen wird, wurde die Abschiebung aus der Haft in den Irak für die Zeit nach erfülltem Strafanspruch des Staates und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht angedroht. Für den Fall, dass der Kläger aus der Haft entlassen wird, bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, wurde er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise, wurde für den Fall des Widerrufs des Abschiebungsverbots die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung des auf § 53 AufenthG gestützten Bescheides wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger aufgrund seiner bisher unbehandelten Drogenproblematik in Zukunft erheblich straffällig werde. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers würden die öffentlichen Belange, die eine Ausweisung erforderten, überwiegen.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, erhob der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom … April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung verletze den Kläger in seinen Rechten und verstoße gegen Art. 8 EMRK.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom ... September 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zweidrittelzeitpunkt nach Bewährungswiderruf am 25. September 2017 erreicht sei. Es seien bisher Abschiebungen in die kurdischen Provinzen des Irak möglich, künftig auch in den Zentralirak, aus der der Kläger stamme. Es sei ein weiteres Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage am … Oktober 2016 eingeleitet worden; dieses sei am ... Februar 2018 nach § 154 StPO eingestellt worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klage gegen den asylrechtlichen Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung habe. Daher seien weiterhin § 60 Abs. 1, § 53 Abs. 3 AufenthG und Art. 21 Abs. 2b), Art. 24 EU-Qualifikations-Richtlinie, die dem Bescheid zugrunde lägen, einschlägig.

In der mündlichen Verhandlung vom ... Mai 2018 wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte elektronische Behördenakte, die beigezogene Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft München I (358 Js …*) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers verbunden mit einem für den Fall des Nachweises der Strafund Drogenfreiheit angeordneten siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Abschiebungsandrohung in den Irak sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist rechtmäßig.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 * … - juris Rn. 18; U.v. 27.7.2017 - 1 * … - juris Rn. 40).

Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, so dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (§ 53 Abs. 3 AufenthG).

a) Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom … März 2000 die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings nach § 51 Abs. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung (entspricht heute § 3 AsylG) zuerkannt. Er kann daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, unabhängig davon, ob ihm dieser Status im Hinblick auf § 60 Abs. 8 AufenthG rechtmäßig zuerkannt wurde. Die Beklagte hat ihre Ausweisung ausweislich der Bescheidsgründe auf spezialpräventive Gründe gestützt.

Der mit Bescheid vom … August 2016 ausgesprochene Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 AsylG sowie die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, führt nicht dazu, dass die Ausweisung des Klägers an den niedrigeren Anforderungen des § 53 Abs. 1 AufenthG zu messen wäre. Der Widerrufsbescheid ist bisher nicht bestandskräftig, da der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen erhoben hat. Über die Klage ist bisher noch nicht entschieden. Der Klage kommt nach § 75 Abs. 1, § 73 AsylG aufschiebende Wirkung zu.

b) Eine Ausweisung ist auch grundsätzlich zulässig, obwohl der Kläger aufgrund der bisher noch nicht bestandskräftig widerrufenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit (noch) nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 30.7.2013 - 1 * … - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 * … - juris Rn. 20). Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt.

c) Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 * … - juris Rn. 23). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung sowie Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 9). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 * … - Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom … Januar 2015 (Bl. … BA) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Trotz der Verhaftung seines Bruders hat der Kläger die Rauschgiftgeschäfte unvermindert fortgeführt und mit einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln - mindestens 1,7 kg - gehandelt.

Das Strafgericht hat festgestellt, dass aufgrund der jahrelangen psychischen Abhängigkeit des Klägers von Cannabis und dem zusätzlichem Konsum von Kokain davon auszugehen ist, dass dieser das Handeltreiben von Betäubungsmitteln zumindest auch zur Finanzierung seiner Sucht betrieb. Die vom Strafgericht für den Fall der Therapie in Aussicht gestellte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist bisher nicht erfolgt, da der Kläger gerade keine regelmäßige Therapie begonnen hat. Das Gericht hat auch Zweifel, ob der Kläger hierzu überhaupt gewillt ist, da er seit seiner Inhaftierung im Jahr 2014 ausreichend Zeit gehabt hätte, um eine solche zu beginnen. Der Kläger hat bisher lediglich an Beratungsgesprächen der externen Suchtberatung teilgenommen (Bl. … f. der Strafakte).

Die Taten stellen auch schwerwiegende Verstöße dar. Betäubungsmittelkonsum führt in der Regel - abhängig von der Art des Rauschgifts - relativ schnell zu einer psychischen Abhängigkeit verbunden mit regelmäßig schnell eintretenden körperlichen Beschwerden bzw. Verfall.

Der Kläger konsumiert seit frühem Jugendalter Rauschgift. Seine Drogenabhängigkeit hat sich mit der Zeit zusehends verfestigt. Nach dem Gutachten des Forensischtoxikologischen Centrums Münchens vom … Mai 2014 und … Juli 2014 im Strafverfahren vor dem Landgericht München I (Bl. … ff. und … f. der Strafakte) wurde in der Haarprobe nachgewiesen, dass der Kläger regelmäßig, unter Umständen täglich Cannabinoide sowie in niedriger Konzentration Kokain konsumiert. Der Kläger wurde aufgrund seiner Drogenabhängigkeit schon im Jugendalter straffällig. Erstmals wurde im April 2003 - zu diesem Zeitpunkt war der Kläger erst 17 Jahre alt - ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Der Kläger selbst gab im Strafverfahren an, dass er im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begann. Die oben bereits aufgeführten Verurteilungen zeigen, dass der Kläger immer weiter ins Drogenmilieu abglitt. Seit 2005 wurde der Kläger sechsmal u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Eine Drogentherapie hat der Kläger bisher nicht begonnen. Der Kläger hat im Strafverfahren vor dem Landgericht München im Jahr 2015 lediglich eine Absichtserklärung abgegeben. Nach dem Bericht der JVA … vom ... Mai 2018 hat der Kläger Kontakt zur Suchtberatung und es wird eine ambulante Suchttherapie vorbereitet. Ein Rückfallpräventionstrainung hat er abgeschlossen. Auch hat der Umstand, dass die Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteile des Amtsgerichts München vom ...9.2010 und vom …4.2013), den Kläger gerade nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten bewogen, sondern er hat unvermindert sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Insbesondere lagen zwischen der letzten Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung im April 2013 und der nächsten schwerwiegenden Tat im September 2013 nicht einmal fünf Monate.

Der Kläger hat bereits als Jugendlicher Straftaten begangen. Die überwiegende Zahl an Taten und Verurteilungen erfolgte zu Zeiten, als der Kläger schon erwachsen war. Zwar ist der Kläger ein „Erstverbüßer“, da er sich vor seiner jetzigen Inhaftierung noch nicht in Haft befunden hat. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, B.v. 12.3.2016 - 10 ZB 15.1968 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das ist beim Kläger nach oben Gesagten nicht anzunehmen. Trotz einer Vielzahl an Vorahndungen und der Verurteilungen vom ... September 2010 und vom … April 2013 zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, beging der Kläger unter zweifach offener und einmal einschlägiger Bewährung erhebliche Drogendelikte. Es ist nicht erkennbar, dass den Kläger die Verhängung zweier Freiheitsstrafen nachhaltig beeindruckt hat und es zu einem Einstellungswandel gekommen ist.

Der Kläger schafft es seit Jahren nicht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Seit 2013 ist der Kläger arbeitslos. Auch aus dem Führungsbericht der JVA … vom ... Mai 2018 geht hervor, dass er nicht gewillt ist, einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachzugehen. Der Kläger verlor seine Beschäftigung in der JVA wegen Unzuverlässigkeit bzw. teils mangelndem Arbeitswillen und schlechter Arbeitsleistung. Auch wurde der Kläger dreimal disziplinarrechtlich geahndet. Er ist in diesem Zusammenhang durch seine Unbeherrschtheit und aufbrausende Art aufgefallen. Aus dem Führungsbericht geht auch hervor, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StPO mangels günstiger Kriminalprognose nicht befürwortet wird.

Diese Einschätzung wird auch durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck bestätigt. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Kläger gewillt ist, seiner Drogensucht durch Therapie zu begegnen. Bisher hat er eine solche nicht begonnen. Ohne die Behandlung der erheblichen Suchtproblematik beim Kläger ist somit von einer weiterhin bestehenden hohen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten auszugehen.

d) Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Abwägung des Bleibeinteresses des Klägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unerlässlich und auch nicht unverhältnismäßig, § 53 Abs. 3 AufenthG.

Da der Kläger mit Urteil des Landgerichts München I vom … Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Strafaussetzung zur Bewährung der Verurteilungen vom ... September 2010 und … April 2013 aufgrund dessen widerrufen wurde, liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

Dem steht auf Seiten des Klägers ein schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Der Kläger lebt, seit er 14 Jahre alt ist, im Bundesgebiet. Er ist seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hat sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger vor seiner Haft bzw. nach Haftentlassung mit seiner Verlobten, einer türkischen Staatsangehörigen, in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat bzw. leben will, ist die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht einschlägig, da die Verlobte keine deutsche Staatsangehörige ist. Im Übrigen hat das Gericht Zweifel, ob die Beziehung zu dieser weiterhin besteht, da sie den Kläger ausweislich der Besucherlisten seit Juli 2017 nicht mehr in Haft besucht hat. Der Kläger ist weder verheiratet noch hat er Kinder.

Auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange des Klägers und der Positionen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zwar berührt die Ausweisung des Klägers die familiären Beziehungen zu seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern, Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar hat der Kläger bis zu seiner letzten Inhaftierung mit den Eltern in deren Wohnung im Bundesgebiet gelebt, doch ist ihm als mittlerweile 32 Jahre altem Erwachsenen zuzumuten, sich auch ohne Verwandte in seinem Heimatland aufzuhalten. Der Kontakt zu seiner Familie kann auch über neue elektronische Medien aus dem Irak aufrechterhalten werden. Diese ist auf Unterstützung durch ihn nicht angewiesen. Im Übrigen ist auch gegenüber den Eltern und seinen beiden Geschwistern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen und sein jüngster Bruder wegen Drogendelikten bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.

Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens i.S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausweisungsentscheidung nicht unverhältnismäßig.

Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist als Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 * … - juris).

Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist.

Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Boultif-Üner-Kriterien (EGMR, U.v. 2.8.2001 - …, Boultif; U.v. 5.7.2005 - …; U. Große Kammer v. 18.10.2006 - …, Üner) erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Der Kläger kam im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und beiden Geschwistern ins Bundesgebiet und hält sich seit dem durchgehend hier auf. Er spricht zwar gut Deutsch, eine soziale und berufliche Integration des Klägers liegt jedoch nicht vor. Bereits kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet begann der Kläger Drogen zu konsumieren. Die Schule hat er nicht abgeschlossen, ebenso hat der Kläger keinen Hauptschulabschluss. Auch eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert und lediglich in Aushilfsjobs gearbeitet. Er hat auch nie länger gearbeitet. Seit 2013 war er arbeitslos. Auch während der Haft hat er bisher einen Schulabschluss nicht nachgeholt. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausbildungsvertrag mit Beginn zum 1. September 2018 als Frisör nach Haftentlassung rechtfertigt keine andere Bewertung. Mithin wird der Kläger nach derzeitigem Stand erst Mitte 2019 aus der Haft entlassen. Nennenswerte soziale Kontakte hat der Kläger mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Familie nicht vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger wenige der Vielzahl an Straftaten als Jugendlicher beging, ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 23. 6 2008 - … - Maslov II), da alle Versuche einer Resozialisierung scheiterten.

Der Kläger verfügt durchaus noch über Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat. In der Familie des Klägers wird Turkmenisch gesprochen. Zudem wurde in der Schule, die der Kläger nach eigenen Angaben zwei Jahre besucht hat, auf Arabisch unterrichtet. Die Stadt … … (Region Kirkuk) liegt in einer ethnisch gemischt besiedelten Region des Irak. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dort mit seinen arabischen Sprachkenntnissen Fuß fassen kann, da er eine der Landesssprachen beherrscht. Soweit er in seine Heimatregion zurückkehren kann, kann er sich auf Turkmenisch verständigen, insbesondere hat der Kläger bis zu seinem 14. Lebensjahr dort gelebt und seine Prägung im Heimatland erhalten. Auch wenn der Kläger bis zu seiner Ausreise in einem Krisengebiet gelebt hat, ist es dem Kläger als erwachsenen, jungen und gesunden Mann zumutbar, ggf. nicht in seinen letzten Wohnort, sondern an einen anderen sicheren Ort in seinem Heimatland zurückzukehren.

Der Kläger hat auch durchaus Beziehungen in den Irak. Nach eigenen Angaben hat er zumindest noch eine Tante im Irak. Auch wenn die Situation sich für den Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als schwierig gestalten sollte, ist dort die Integration möglich. Zudem ist eine Rückkehr mit der Familie nicht ausgeschlossen, insbesondere soweit der gegenüber dem Kläger, seinen Eltern und beiden Geschwistern ergangene Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig werden sollte. Zudem ist ein Bruder des Klägers bereits wegen Drogendelikten und der Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 ausgewiesen worden. Bei einer gemeinsamen Rückkehr könnten sich der Kläger und sein Bruder gegenseitig unterstützen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass grundsätzlich eine Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn der Ausreise des Betroffenen (bislang) die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus entgegensteht, wurde bereits oben dargestellt.

Auch angesichts der Drogenproblematik des Klägers ist eine Rückkehr für diesen in den Irak zumutbar. Zwar kann die Grundversorgung der Bürger durch den Staat nicht kontinuierlich und flächendeckend gewährleistet werden und trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Situation für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Allerdings gibt es weiterhin Lebensmittelscheine für Bedürftige (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom …2.2018, S. 22). Auch wenn sich die medizinische Versorgungssituation schwierig darstellt, ist es für den Kläger zumutbar in sein Heimatland zurückzukehren. Da er bisher auch im Bundesgebiet keine regelmäßige Therapie begonnen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert wäre.

Der Status eines faktischen Inländers kann dem Kläger nicht zugebilligt werden. Dieser Status kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund des Einwachsens in die hiesigen Verhältnisse (Verwurzelung) bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem „Heimatland“ so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzusetzen sind, während sie mit ihrem „Heimatland“ im Wesentlichen nur noch das Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2017 - 10 B 17.818 - juris). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei zumindest ein mehrjähriger durchgehender Aufenthalt in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa durch einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlende Straffälligkeit zum Ausdruck kommt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch wenn der Kläger schon mehr als die Hälfte seiner Lebenszeit im Bundesgebiet verbracht hat, ist er aufgrund der erheblichen Straffälligkeit, eines fehlenden Arbeitsplatzes, sowie fehlender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts kein faktischer Inländer. Im Übrigen hat der Kläger ausgeführt, durchaus noch Beziehungen zu seinem Herkunftsland zu haben, so dass eine völlige Entwurzelung nicht vorliegt. Aber selbst bei Annahme der Stellung eines faktischen Inländers würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Denn auch unter besonderer Berücksichtigung dieser Rechtsposition ist die Ausweisung, angesichts der abgeurteilten Straftaten und der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, nicht unangemessen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher beim Kläger zu beachtenden Belange, ist die verfügte Ausweisung im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht unverhältnismäßig.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 * … - juris Rn. 19) ist die Ausweisung des Klägers aufgrund seiner Verurteilung wegen Handel mit Betäubungsmitteln zwingend geboten. Danach steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen und eine Ausweisungsverfügung rechtfertigten können, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Illegaler Drogenhandel gehört zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität. Auch ist die Ausweisung des Klägers unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) EU-Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU zwingend geboten, da das Verhalten des Klägers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen illegalen Drogenhandels eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

2. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Befristung der Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre ab Ausreise im Falle des Nachweises der Straf- und Drogenfreiheit, andernfalls von neun Jahren ab Ausreise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Über die festzusetzende Frist hat die Beklagte § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; sie soll aber auch in diesen Fällen zehn Jahre nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungzwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 * … - juris Rn. 42).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben bzw. neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Die Beklagte war bei der Festsetzung der Frist nicht an die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebunden, weil der Kläger strafrechtlich verurteilt worden ist und seine Ausweisung darauf beruhte. Die mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten abgeurteilte Tat war gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichtet, also gegen ein besonders hochrangiges Rechtsgut. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist in erheblichem Umfang sozialschädlich. Es besteht gegenwärtig weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr. Zum Schutz der Gesundheit anderer Personen ist derzeit nach wie vor eine lange Wiedereinreise- und Titelerteilungssperre erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Interessen des volljährigen und unverheirateten Klägers, der derzeit noch keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz innehat, war die von der Beklagten festgesetzte Wiedereinreise- und Titelerteilungssperre erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Die von der Beklagten verfügte Bedingung, bei deren Nichteintritt eine längere Wiedereinreise- und Titelerteilungssperre gelten soll, dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG.

Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.

3. Keinen Bedenken begegnet die auf §§ 59, 58 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung für den Fall des bestandskräftigen Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit die Abschiebung aus der Haft angekündigt wird, erfüllt dies die Voraussetzungen von § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 5 AufenthG.

4. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - M 25 K 16.2177

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - M 25 K 16.2177 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Strafprozeßordnung - StPO | § 57 Belehrung


Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über d

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fe

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei aus der Haft oder der Unterbringung heraus angeordnet und für den Fall nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die im weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 11. Januar 2017 darauf gestützt, dass das persönliche Verhalten des Klägers auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und seine Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil er schwere Straftaten begangen habe. Das Verwaltungsgericht bezog sich dabei auf eine Reihe von Verurteilungen wegen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, so insbesondere durch Urteil des LG München I vom 7. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, beides am 5. Juni 2013 ausgesetzt zur Bewährung bis 11. Juli 2018, sowie durch weiteres Urteil desselben Gerichts vom 22. Februar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten (unter Einbeziehung der erstgenannten Verurteilung) u.a. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Verwaltungsgericht bezieht sich dabei auf Einzelheiten der Tatbegehung. Der bisherige positive Verlauf der Entziehungstherapie, wie er in der Stellungnahme der kbo vom 29. Mai 2017 dargestellt werde, relativiere die Wiederholungsgefahr nicht entscheidend; der Kläger habe sich jedenfalls noch nicht unter den realen Bedingungen eines Lebens in Freiheit für einen längeren Zeitraum straffrei bewährt. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil das Ausweisungsinteresse angesichts des unsicheren Therapieerfolgs trotz der Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und seiner weitgehenden Entwurzelung hinsichtlich der Türkei seine Bleibeinteressen überwiege.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Seine Ausführungen vermögen jedoch keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne zu begründen.

1.1 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem Fortbestand der Wiederholungsgefahr aus. Es übersehe die in der Stellungnahme vom 29. Mai 2017 dokumentierten Fortschritte des Klägers, die er in der Therapie während seiner Unterbringung gemacht habe. Es seien weder „Lockerungsmissbräuche“

geschehen noch lägen auffällige Drogen- oder Alkoholtests vor. Der Kläger habe inzwischen die Lockerungsstufe D erreicht, die es ihm erlaube, ab und an außerhalb der Einrichtung bei seiner Mutter zu nächtigen. Er arbeite schon seit 3. August 2017– zur Zufriedenheit des Arbeitgebers – als Hausmeister bei einer Gebäudetechnik-Firma außerhalb der Einrichtung und damit „nicht mehr im geschützten Rahmen“, ohne dass es zu neuen Straftaten gekommen sei. Es sei nach dem Bericht vom 29. Mai 2017 davon auszugehen, dass der Kläger „seine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen“ und damit auch die Erwartung eines künftigen drogen- und straffreien Lebens glaubhaft gemacht habe.

Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, von ihm gehe auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn dem Ausländer – wie hier – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht. Denn er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 31). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn. 14) die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Bei Anlegung dieser Maßgaben und vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens kann im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das vom Kläger in der Strafhaft (seit Mai 2015) und während der sich ab 9. August 2016 laufenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gezeigte Wohlverhalten und die für eine Verhaltensänderung sprechenden positiven Ansätze haben nur begrenzte Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil er unter der Kontrolle der Therapieeinrichtung und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens stand und steht. Ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt nach ständiger Rechtsprechung des Senats noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass sich der Kläger im Zeitpunkt dieses Beschlusses offenbar in der höchsten Lockerungsstufe (D) befindet, weshalb er außerhalb der Therapieeinrichtung einer Arbeit nachgeht sowie zu „Übernachtungsurlauben“ berechtigt ist, noch keine günstigere Gefahrenprognose.

Zwar bescheinigt die Stellungnahme der Therapieeinrichtung (kbo vom 29. Mai 2017) dem Kläger eine durchwegs positive Entwicklung (Therapiemotivation, Nachreifung der Persönlichkeit, Durchhaltevermögen). Dennoch heißt es in der zusammenfassenden Bewertung, dass „durch die Behandlung der Sucht und weitere Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur die Wiederholungsgefahr für erneute Delinquenz verringert werden“ könne und von „einer eher günstigen Behandlungsprognose aufgrund der… Therapie- und Abstinenzmotivation auszugehen“ sei. Diese zurückhaltenden Formulierungen belegen, dass vom Kläger – würde er ohne Hilfe der schützenden und kontrollierenden Hand der Therapieeinrichtung sein Leben gestalten müssen – nach wie vor die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten ausgeht.

Es kommt hinzu, dass er zwar eine erste Drogentherapie in einer Entziehungseinrichtung gemäß § 64 StGB (Oktober 2011 bis Juni 2013) zunächst erfolgreich beendet hatte, woraufhin seine Reststrafe für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt und die erste, mit Bescheid vom 16. Juli 2013 ausgesprochene Ausweisung im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde; der Kläger wurde allerdings nach wenigen Monaten rückfällig, beging erneut Straftaten, die den Hintergrund des vorliegenden Streitverfahrens bilden, und konnte somit die in ihn gesetzte Erwartung, die Bewährungszeit straffrei zu überstehen, nicht rechtfertigen. Auf diesen auch für das Verwaltungsgericht zentralen Aspekt seiner Entscheidung geht die Zulassungsbegründung nicht ein, obwohl er weitere Zweifel an der Behauptung aufwirft, der Kläger werde nach Therapieabschluss ein straffreies Leben führen können. Gegen ein Entfallen der Wiederholungsgefahr spricht schließlich, dass der Kläger, der weder einen Schul- noch einen Ausbildungsabschluss besitzt, bisher niemals einer länger andauernden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sieht man einmal von einer einjährigen Beschäftigung in einem Lebensmittelmarkt unmittelbar nach Ende der Schulzeit ab (vgl. Stellungnahme d. kbo v. 29.5.2017, S. 2). Die schlechten Chancen für eine berufliche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt wirken sich im Rahmen der Gefahrenprognose ebenfalls negativ aus.

1.2 Weiterhin trägt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel am angefochtenen Urteil vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Status als faktischer Inländer „nicht geprüft und bedacht“ und daher sein besonders schutzwürdiges Bleibeinteresse „nicht ausreichend gewürdigt“. Die Abschiebung in ein Land, in dem seine für die Straftaten verantwortliche Drogensucht nicht ausgelöst worden sei, sei rechtswidrig. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung Art. 8 EMRK verletze. In diesem Zusammenhang seien insbesondere der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, seine fehlende kulturelle und familiäre Bindung zur Türkei und das Nichtbeherrschen der türkischen Sprache zu nennen. Diese Umstände seien zu Unrecht geringer gewichtet worden als die schwerwiegenden Straftaten.

Diese Ausführungen begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, denn sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat deutlich gemacht, dass der Kläger aufgrund der seit Jahren bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit und der damit in Zusammenhang stehenden Straffälligkeit, der Schwere der Straftaten sowie der Tatausführungen immer noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so dass seine aufgrund der Stellung als faktischer Inländer bestehenden Bleibeinteressen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausreise zurücktreten müssen. Auch die Schwierigkeiten, die dem Kläger im Falle seiner Übersiedelung in die Türkei dort begegnen werden, hat das Verwaltungsgericht thematisiert, ohne ihnen ein ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen. Somit geht der Vorwurf an das Erstgericht, es habe die Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und damit seine Stellung als faktischer Inländer nicht oder zumindest nicht ausreichend gewürdigt, ins Leere; es hat lediglich nicht die vom Kläger geforderte Abwägungsentscheidung getroffen. Die Annahme der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung wird mit dem Vorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

2. Der Kläger führt im Zulassungsantrag weiter aus, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 sei zuzulassen, weil zudem die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vorlägen. In der Begründung des Zulassungsantrags fehlen jedoch jegliche Darlegungen zu diesen Zulassungsgründen; dem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen oder welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. Damit sind diese Gründe bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2013 weiter, mit dem die Beklagte den Kläger (zu 1.) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise für (zunächst) acht Jahre untersagt und die Abschiebung aus der Haft nach Albanien angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht hat.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet. Es hat auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bei Vorliegen eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 53 Nr. 1 AufenthG (durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 24.11.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten) und eines besonderen Ausweisungsschutzes beim Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG anhand der gesetzlichen Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bejaht. Dabei ist es in spezialpräventiver Hinsicht davon ausgegangen, dass beim Kläger auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen ernsthaft drohe und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Daneben hat das Verwaltungsgericht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch im Hinblick auf die generalpräventiv begründete Ausweisung des Klägers wegen der besonders schwerwiegenden Straftaten (schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung) bejaht. Ausgehend von einem gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger in einem relativ kurzen Zeitraum (2005 bis 2008) mehrere schwere Gewaltdelikte begangen habe. Nach der am 5. bzw. 6. Januar 2005 begangenen Vergewaltigung habe er in noch offener Bewährungszeit am 16. November 2007 einen schweren Raub begangen, bei dem das gefesselte Opfer (mit überklebtem Mund) über mehrere Stunden in hilfloser Lage belassen worden sei, wobei nach den Feststellungen des Strafurteils eine abstrakte Lebensgefahr für das Opfer bestanden habe. Nach dieser Tat und einer längeren Untersuchungshaft habe er nur zwei Monate nach dem in erster Instanz am 12. September 2008 erfolgten Freispruch aus nichtigem Anlass seine damalige Freundin geschlagen und erheblich verletzt und damit sein hohes Gewaltpotenzial erneut bewiesen. Die erforderliche Auseinandersetzung mit seinen Taten sei durch den Kläger bis heute nicht erfolgt. Die gute Führung in der Strafhaft stehe der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 30. November 2008 nicht mehr straffällig geworden sei, beseitige angesichts seiner Haftzeiten und der ihm nach Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. August 2009 drohenden weiteren Verurteilung (wegen des Raubes) die Wiederholungsgefahr nicht.

Dagegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, von ihm gehe gegenwärtig keine ernsthafte Gefahr für ein bedeutsames Schutzgut mehr aus. Er habe die Anlasstat im Alter von 23 Jahren begangen, sei aufgrund seines Alters in hohem Maße beeinflussbar gewesen, habe aber auch als junger Mann noch ein hohes Entwicklungspotenzial, weshalb seine Entwicklung während der Zeit des Strafvollzuges in besonderem Maße zu berücksichtigen sei. Er habe sich im Strafvollzug ausgezeichnet geführt, am 12. Dezember 2012 in der Justizvollzugsanstalt geheiratet und die Erfahrung gemacht, dass er trotz seiner Fehler in der Vergangenheit von seiner Ehefrau angenommen und gebraucht werde. Dies habe bei ihm einen Prozess der Reue und des Umdenkens in Gang gesetzt, weshalb er künftig seiner Verantwortung als Ehemann gerecht werden und keine Straftaten mehr begehen wolle. Er habe nach seiner Haftzeit eine unbefristete Arbeitsstelle in einem Café in Aussicht. Er habe in der Justizvollzugsanstalt erfolgreich an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen und Kompetenzen für ein zukünftiges straffreies Verhalten entwickelt. Auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen sogenannten Erstverbüßer handle, sei bei der Prognose nach ständiger Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Berücksichtige man weiterhin seine familiären Bindungen zur Mutter und seiner Schwester, könne nicht vom Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Greife die Ausweisung wie in seinem Fall in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK ein, scheide die Generalprävention als Ausweisungszweck grundsätzlich aus. Dies habe das Verwaltungsgericht (ebenfalls) verkannt.

Ergänzend dazu verweist der Kläger auf das von ihm vorgelegte, im Auftrag der zuständigen Strafvollstreckungskammer erstellte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 2015, wonach - unter bestimmten Prämissen - beim Kläger die durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr weiter bestehe.

Mit diesem Vorbringen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger dürfe grundsätzlich wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag; Rechtsänderungen während des Zulassungsverfahrens sind zu beachten.

Der Senat hat daher die streitbefangene Ausweisungsverfügung (und das diese als rechtmäßig bestätigende verwaltungsgerichtliche Urteil) unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hoffmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53 - 56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte (Ermessens-)Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unabhängig davon, dass eine Ausweisungsentscheidung - wie vorliegend erfolgt - nach § 53 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich (auch) auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. Bauer, a. a. O., § 53 Rn. 34 unter Verweis auf die diesbezügliche ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers; zur Zulässigkeit der Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen auch bei nachhaltig „verwurzelten“ Ausländern vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - juris), beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch in spezialpräventiver Hinsicht noch gegeben. Seine diesbezüglichen Einwendungen im Zulassungsvorbringen greifen letztlich nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Bewertung, dass nach dem Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Gewaltstraftaten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt. Das vom Kläger insoweit vor allem geltend gemachte Nachtatverhalten, seine beanstandungsfreie und grundsätzlich positiv zu bewertende Entwicklung während der Strafhaft, aber auch der Umstand der erstmaligen Verbüßung einer langen Haftstrafe lassen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen wie der von ihm behauptete gute soziale Empfangsraum nach Beendigung der Haft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger mehrere gravierende Straftaten mit sich steigernder Gewaltbereitschaft begangen hat und sich dabei weder von einer Untersuchungshaft noch von den ihm angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hat beeindrucken lassen, sondern vielmehr den zuletzt abgeurteilten schweren Raub noch während laufender Bewährungszeit begangen hat. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass angesichts der Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sowie der vorangegangenen Verurteilungen wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung Schutzgüter von besonders hohem Rang (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) betroffen sind und für das Opfer des Raubes am 16. November 2007 sogar abstrakte Lebensgefahr bestanden hat.

Auch das im Auftrag der zuständigen Strafvollstreckungskammer erstellte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten (über den Kläger) vom 12. Dezember 2015 rechtfertigt nicht, eine Wiederholungsgefahr beim Kläger zu verneinen. Bei ihrer Prognoseentscheidung sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Letzteres gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn auch dieses orientiert sich inhaltlich an den materiellen strafrechtlichen Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Herkunftsstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Entscheidend ist, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; die beanstandungsfreie Führung während der Haft ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 19 f.).

Folglich kann das vorgelegte Sachverständigengutachten für die gerichtliche Prognoseentscheidung allenfalls eine Hilfestellung bieten und zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35). Die auf die vorzeitige bedingte Entlassung des Klägers bezogene Prognose in diesem Gutachten, dass beim Kläger die durch die Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr weiter bestehe, wird von der Gutachterin allerdings nur unter den Prämissen angestellt, dass er in Deutschland verbleiben könne und der anvisierte soziale Empfangsraum mit einer psychotherapeutischen Begleitung und Drogenscreenings umgesetzt werden könne. Weiter spricht das Gutachten von „erforderlichen haltgebenden Strukturen“, die beim Kläger „für eine straffreie Zukunft unbedingt erforderlich sind“. Schließlich erscheint es der Gutachterin notwendig, innerhalb der (weiter erforderlichen) therapeutischen Einzelgespräche „auf die vom Kläger verdrängten, abgewehrten bzw. schambesetzten Handlungen bezüglich seiner Straftaten zu fokussieren, um seine Weichzeichnungen nicht als mögliche Bagatellisierungen zu belassen“. Letzteres bezieht sich offensichtlich darauf, dass der Kläger bei seinen abgeurteilten Gewaltstraftaten entweder zu seinen Taten selbst keine Angaben gemacht oder die Taten in völlig unangemessener Weise bagatellisiert hat. Dieser Hang zur Bagatellisierung ist auch noch aus den entsprechenden Angaben des Klägers zu seinen Straftaten gegenüber der Gutachterin eindeutig zu erkennen. Für den Senat ist dies aber ein wichtiges Indiz dafür, dass er sich mit seinen Taten immer noch nicht wirklich ernsthaft auseinandergesetzt und die volle Verantwortung dafür übernommen hat. Die Behauptung, er bereue seine Taten aufrichtig, wird dadurch jedenfalls ernsthaft erschüttert. Für die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Prognose ist dies ein ungünstiger Aspekt.

Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine langjährige Haftstrafe verbüßt, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar kann - worauf er hingewiesen hat - die erstmalige Verbüßung einer (längeren) Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 10 ZB 15.2080 - juris Rn. 12 m. w. N.). Demgegenüber hat die Beklagte aber zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht nur zweimal während offener Bewährung erneut gravierende Straftaten begangen hat, sondern sich auch von einer 6-monatigen Untersuchungshaft nicht hat beeindrucken lassen; nur ca. zwei Monate nach der Entlassung aus dieser Untersuchungshaft infolge eines (zunächst) freisprechenden Urteils des Landgerichts M. II hat er eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, indem er seiner früheren Freundin aus nichtigem Anlass mehrfach mit der Faust und der flachen Hand bzw. der Rückhand ins Gesicht geschlagen und ihr auch im Verlauf des Folgetages noch mehrmals Schläge und Tritte versetzt hat. Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht davon aus, dass die Verbüßung der aktuellen Freiheitsstrafe den Kläger bereits so nachhaltig beeindruckt und er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit so auseinandergesetzt hat, dass es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist und er keiner Bewältigungsstrategie in Form der Bagatellisierung seiner Taten mehr bedarf. Der noch inhaftierte Kläger hat sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt noch nicht über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt, dass er auch ohne den Druck des Strafvollzugs vor allem in Krisensituationen in der Lage ist, nicht erneut straffällig bzw. gewalttätig zu werden. Eine gute Führung während der Haft und die „erfolgreiche“ Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm (in 33 Gruppensitzungen), das Straftäter in die Lage versetzen soll, im Leben effektiver zu Recht zu kommen, reichen insoweit jedenfalls noch nicht.

Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass beim Kläger nach der Haftentlassung ein geeigneter und realistischer sozialer Empfangsraum im Sinne der von der Gutachterin angesprochenen „erforderlichen haltgebenden Strukturen“ vorhanden wäre. Die Ehefrau des Klägers und Klägerin (zu 2.), mit der er nach seiner Haftentlassung - im Übrigen erstmals dauerhaft - in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben will, leidet nach den vorgelegten ärztlichen Berichten an zahlreichen psychischen Störungen und Erkrankungen. So wurden bei ihr u. a. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Opiatabhängigkeit, Opiatentzugssyndrom, Alkoholabhängigkeit, Verdacht auf ADHS und Verdacht auf sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome diagnostiziert. Nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist die Klägerin deshalb selbst dringend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Auch die Mutter des Klägers, bei der nach den im Zulassungsverfahren vorgelegten Attesten ebenfalls orthopädische Probleme, ein chronisches Schmerzsyndrom und eine reaktive Depression diagnostiziert wurden und bei der der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau entsprechend seinen Angaben bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung offensichtlich wohnen will, ist nach dem Zulassungsvorbringen ebenfalls auf „die Anwesenheit und Unterstützung des Klägers angewiesen“. Seine Mutter war im Übrigen schon bislang nicht in der Lage, ihm die „erforderlichen haltgebenden Strukturen“ zu vermitteln. Dass das künftig zusammen mit der schwer suchtkranken und unter schwerwiegenden Persönlichkeitsstörungen leidenden Ehefrau des Klägers, der Klägerin (zu 2.), gelingen könnte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Das vorgelegte Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Servicekraft in einem Café nach der Haftentlassung ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die streitbefangene Ausweisung des Klägers weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - allerdings nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 24. November 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger dagegen für sich nicht in Anspruch nehmen, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Ehe mit der Klägerin (zu 2.) bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Recht kein großes Gewicht beigemessen, weil die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Abschiebung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 50). Auch der Einwand, die Klägerin (zu 2.) sei auf die Unterstützung des Klägers angewiesen, greift nicht durch. Ungeachtet der verminderten Schutzwürdigkeit dieser Ehe ist weder nachvollziehbar dargelegt, dass und auf welche Lebenshilfeleistungen die erkrankte Klägerin tatsächlich angewiesen wäre, noch geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass der Kläger jemals solche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht hätte. Demgemäß greift auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt bzw. fehlgewichtet, dass der Klägerin (zu 2.) als deutscher Staatsangehöriger ein Leben mit dem Kläger in Albanien nicht zumutbar sei, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des aus den genannten Gründen stark geminderten Vertrauensschutzes vielmehr zu Recht darauf verwiesen, dass den Klägern nach der Ausreise des Klägers auch die Führung einer „Fernbeziehung“ beschränkt auf Kontakte mithilfe elektronischer Medien sowie auf gelegentliche Besuche zumutbar sei.

Auch die familiären Beziehungen des Klägers zu seiner Mutter und seiner Schwester, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat das Verwaltungsgericht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Rüge des Klägers, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch seine Mutter, die ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an einer reaktiven Depression, einem chronischen Schmerzsyndrom und mehreren orthopädischen Erkrankungen (insbesondere chronisch progrediente Gonarthrose links, Bandscheibenvorfall L5/S1, Fingerpolyarthrosen, multiple Tendinosen) leide, ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen könne und auf die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen angewiesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Denn auch bezüglich der Mutter ist weder dargelegt, auf welche Lebenshilfeleistungen diese tatsächlich angewiesen sein soll, noch geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass der Kläger jemals solche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht hätte. Die pauschale und unsubstantiierte Feststellung im vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin/Psychotherapie Dr. B. C. vom 15. April 2014, wonach die Patientin im Alltag der Unterstützung durch die Angehörigen bedürfe, weil sie ihren Alltag nicht alleine bewältigen könne, reicht dafür jedenfalls nicht aus. In den vom Kläger weiter vorgelegten Attesten vom April und Mai 2015 ist im Übrigen von einer bei der Mutter erforderlichen Unterstützung im Alltag nicht die Rede.

Das Zulassungsvorbringen, der Kläger sei bei einer Rückkehr in Albanien wegen einer Familienfehde von Blutrache und damit dem Tod bedroht, ist schon nicht schlüssig. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der sich mit seinen Eltern und seiner Schwester bereits seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, entsprechend einer erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Vereins zur Versöhnung der Blutrache Tirana vom 28. August 2014 sich in einer Fehde mit der Familiensippe S. befinden und insbesondere von den Bürgern A.S. und U.S. mit dem Tod bedroht werden solle, egal wo er sich befinde. Unabhängig davon könnte auch nicht angenommen werden, dass die behauptete Gefahr für den Kläger landesweit besteht und der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen vorzugehen (vgl. etwa OVG Saarl, B.v. 18.12.2015 - 2 A 128/15 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass dem Kläger trotz seines inzwischen 22-jährigen Aufenthalts in Deutschland und eingeschränkter albanischer Sprachkenntnisse zuzumuten sei, nach Albanien zurückzukehren, wo er als 31-jähriger gesunder Mann Arbeit und ein Auskommen finden könne. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger, der einen beachtlichen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht hat und dort auch zur Schule gegangen ist, zwar den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland gelebt hat, dass von einer gelungenen sozialen oder gar wirtschaftlichen Integration in die Verhältnisse in der Bundesrepublik jedoch gleichwohl nicht ausgegangen werden kann. Auch insoweit verfängt der klägerische Einwand, er verfüge in Albanien über keine tragfähigen sozialen Bindungen mehr und spreche nur noch gebrochen albanisch, letztlich nicht.

Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandete Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zuletzt sieben Jahre und die Abweisung der Klage der Klägerin (zu 2.) als unbegründet wurden im Zulassungsverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Senftl Zimmerer Dihm

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Juli 2014 und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und untersagte die Wiedereinreise für fünf Jahre. Zugleich lehnte sie seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12. April 2011 ab, duldete aber seinen Aufenthalt wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse in den Irak.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (1.). Die zudem geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig sei (a.), und er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe (b.), nicht der Fall.

a. Das Erstgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass der Kläger durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (Urteil vom 8.10.2013) den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG a. F. erfüllt habe und daher in der Regel ausgewiesen werde, er keinen besonderen Ausweisungsschutz genieße und auch kein Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG a. F. vorliege. Die Ausweisung sei unter Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Kläger sei mehrmals wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden. Die Straftaten hätten sich gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit gerichtet. Die Ausweisung erfolge sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen. Der Kläger sei ein mehrmaliger Bewährungsversager. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Straftaten. Eine Auseinandersetzung oder eine Einsicht des Klägers in seine Taten und eine positive Entwicklung seien nicht erkennbar. Der Kläger sei im Alter von 14 Jahren mit seinem Vater aus dem Irak nach Deutschland gekommen. Er sei in seiner Kindheit im Heimatland sozialisiert worden. Das Gericht gehe davon aus, dass er sich in der Landessprache seines Heimatlandes verständigen könne. Er habe durch seine aus dem Irak stammenden Eltern eine soziokulturelle Beziehung zum Heimatland. In Deutschland habe er keinen Berufsabschluss erreicht, kaum gearbeitet und sich auch nicht in sonstiger Weise integriert. Er habe keine eigene Familie gegründet. Zulasten des Klägers sprächen seine zahlreichen Straftaten und seine fortdauernde Gefährlichkeit. Er sei weder als Asylberechtigter anerkannt noch sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Seine Aufenthaltserlaubnis sei alleine Folge des Umstands, dass die Mutter des Klägers erkrankt gewesen sei. Die Pflege der Mutter habe ihn nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Selbst wenn man einen Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG a. F. annehmen wolle, sei die Ausweisung als Ermessensausweisung rechtmäßig.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, dass die Ausweisung nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK entspreche. Er sei als Flüchtling eingereist und lebe noch bei seinen Eltern und den beiden älteren Geschwistern. Er habe im Heimatland keine Verwandten mehr, seine Heimatstadt dürfte inzwischen in Schutt und Asche liegen. Der Kläger und seine Familie seien Flüchtlinge, die aus einer Gegend stammten, in der zurzeit der Islamische Staat die Macht an sich reißen wolle. Den Kläger in sein Heimatland zurückzuschicken, würde bedeuten, sein Leben zu gefährden. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die begangenen Straftaten unverhältnismäßig. Der Kläger habe die meisten Straftaten im jugendlichen Alter begangen. Er sei Erstverbüßer und habe nun erstmals die Gelegenheit, sich mit seinen Verhaltensweisen, insbesondere auch seinem Alkoholkonsum, auseinanderzusetzen. Eine positive Entwicklung sei daher nicht von vornherein auszuschließen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien unzureichend.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit damit die Klage gegen die Ausweisungsverfügung im Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2014 abgewiesen wird, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I S. 394), das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, im Ergebnis jedoch nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen, sie ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57).

Der Senat hat daher die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelung zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I S. 1886) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53 - 56 Rn. 5 ff., a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte (Ermessens-) Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Senat kommt vorliegend bei der Prüfung der Ausweisungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise unter Abwägung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.

Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch gegeben. Denn es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum anderer richten, begehen wird. Bei der vom Gericht eigenständig zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - UA Rn. 11). Der Kläger ist bereits als Jugendlicher durch Körperverletzungsdelikte aufgefallen. Die verhängten Jugendarreste haben den Kläger nicht davon abgehalten, weiterhin Körperverletzungsdelikte zu begehen, die sich in ihrer Brutalität steigerten. Das Amtsgericht München verurteilte ihn am 18. Juni 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung wegen Diebstahls) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Bewährungszeit beging er ein weiteres Körperverletzungsdelikt, das zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten führte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig wegen der Verbüßung der verhängten Freiheits- bzw. Jugendstrafe keine Gewaltstraftaten mehr begehen und sich an die Rechtsordnung halten werde, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zunächst ist nicht zutreffend, dass der Kläger die meisten Straftaten als Jugendlicher begangen hat. Die letzte Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts zu acht Monaten Freiheitsstrafe erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon erwachsen war; dies gilt auch für die Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und wegen Beleidigung. Auch ist der Kläger nicht „Erstverbüßer“, sondern befand sich vor seiner Inhaftierung bereits mehrmals im Jugendarrest. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, B. v. 24.2.2016 - 10 ZB 15.2080 - UA Rn. 12 m. w. N.). Es ist beim Kläger aber nicht erkennbar, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Die Justizvollzugsanstalt stellt in ihrem Führungsbericht vom 19. Juni 2015 fest, dass aufgrund der Delikts- und Persönlichkeitsstruktur des Klägers eine Teilnahme an der anstaltsinternen Gewalt-Präventions-Gruppe notwendig erscheine, die Behandlungs- und Veränderungsmotivation jedoch unzureichend sei. Das Verhalten im Vollzug sei nicht beanstandungsfrei. Zudem erbringe er in einem Unternehmerbetrieb nur unbeständige und unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen. Vollzugslockerungen seien dem Kläger mangels Eignung nicht gewährt worden. Die Justizvollzugsanstalt hat daher auch eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB i. V. m. § 88 JGG nicht befürwortet. Der Kläger hat seine Alkoholproblematik, die er als Ursache für die von ihm begangenen Straftaten ansieht, nicht aufgearbeitet, so dass auch aus diesem Grund zu befürchten ist, er werde auch in Zukunft unter Einfluss von Alkohol Straftaten begehen (vgl. zur Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 13).

Ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG liegt nicht vor. Sämtliche Privilegierungstatbestände dieser Vorschriften, die berücksichtigen, dass der Kläger als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist und sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, setzen den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Eine solche besitzt er jedoch seit dem 17. April 2011 nicht mehr.

Hingegen besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG. § 54 AufenthG konkretisiert und gewichtet die Ausweisungsinteressen, die in die Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzubeziehen sind. Die Verurteilungen des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, begründen für sich genommen kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, da sie die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung nicht erfüllen. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Urteil des Amtsgerichts München vom 8.10.2013) ist aber jedenfalls der Tatbestand des erst am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erfüllt. Der Kläger hatte versucht, einen Türsteher mit einer Bierflasche niederzuschlagen. Ob darüber hinaus ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliegt, weil der Kläger wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Einbruch in einen Getränkemarkt) und Körperverletzung (er schlug den Geschädigten ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund ins Gesicht) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war (vgl. hierzu BT-Drs. 18/7537, S. 5), verurteilt worden ist, kann daher offen bleiben. Ebenso braucht nicht entschieden werden, ob durch die Verurteilungen zu zwei Geldstrafen, die über der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen liegen (Urteil des AG München vom 28.10.2011 und Strafbefehl des AG München vom 27.7.2013) zusätzlich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht.

Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem nicht auch ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenübersteht, führt indessen noch nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten, so dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Ausländers führen muss (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 Rn. 52; BT-Drs. 18/4097 S. 50). Erst anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt sich feststellen, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537 S. 5).

Im Fall des Klägers überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Bleibeinteresse. Aus dem Vorbringen im Zulassungsverfahren ergibt sich weder in Bezug auf die begangene Straftat, die das schwerwiegende Ausweisungsinteresse begründet, noch in Bezug auf die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten abwägungsrelevanten Kriterien eine Atypik. Es trifft nicht zu, dass der Kläger überwiegend Bagatelldelikte begangen hat. Bei den Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Einbruchsdiebstahls bzw. versuchten Einbruchsdiebstahls wirkte der Kläger mit den anderen an der Straftat Beteiligten bewusst und gewollt zusammen und hatte zuvor einen Tatplan ausgearbeitet. Bei den Körperverletzungsdelikten ging die Aggression stets vom Kläger aus. Gerade die Tat, die der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten zugrunde lag, zeigt die besondere Aggressivität des Klägers, als er ohne vorherige Provokation einem Türsteher eine Bierflasche auf den Kopf schlagen wollte. Eine berufliche und wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, diese Situation zu ändern. Nicht ausreichend ist jedenfalls, dass „eine positive Entwicklung nicht von vornherein auszuschließen ist“. Die Ausweisung des Klägers führt zwar dazu, dass der persönliche Kontakt zu seinen Eltern und seinen Schwestern, bei denen er bis zu seiner Inhaftierung gelebt hat, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die Beziehungen zu seiner Familie sind jedoch nicht besonders schützenswert, da er bereits 26 Jahre alt und nicht mehr auf die Beistandsleistungen seiner Eltern oder Geschwister angewiesen ist. Seit seiner Inhaftierung hat ihn seine Familie nur in unregelmäßigen Abständen in der Justizvollzugsanstalt besucht. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist auch davon auszugehen, dass der Kläger Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Er hat bis zu seinem 14. Lebensjahr zusammen mit seiner Familie in Kirkuk gelebt und dort die Schule besucht. Nach den Angaben seines Vaters im Asylverfahren lebten zumindest im Jahr 2003 noch dessen Vater und Schwester im Irak. Aus der Anhörung im Asylverfahren lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger in einem Krisen- und Kriegsgebiet aufgewachsen sei, wie er im Zulassungsverfahren vorbringt. Sein Vater hat lediglich angegeben, dass er sich für die Baath-Partei politisch engagiert und befürchtet habe, als Kurde verhaftet zu werden. Das bisherige Bleiberecht des Klägers beruhte auch nicht darauf, dass er in seinem Heimatland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine erhebliche, individuelle oder konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gedroht hätte. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil für seine Mutter, die an Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelbar sind, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ob inzwischen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger vorliegen, ist in dem dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren beim Bundesamt zu überprüfen. Zudem wäre es ihm als erwachsenen, jungen und gesunden Mann zuzumuten, gegebenenfalls nicht in seinen Heimatort, sondern an einen anderen sicheren Ort in seinem Heimatland zurückzukehren.

b. Auch die Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen bzw. seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, erweist sich unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens als richtig.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Ausreise in den Irak sei sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen möglich und zumutbar. Es bestünden Flugverbindungen in den Irak. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Im Hinblick auf die derzeitige Lage im Irak liege auch kein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis vor. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 bestandskräftig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. An diese Entscheidung sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gebunden. Anhaltspunkte, dass eine extreme Gefahrenlage vorliege und daher der Ausländerbehörde ein eigenes Prüfungsrecht zukomme, lägen nicht vor. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein müsse und kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe, seien nicht gegeben. Die mit Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2015 ergänzten Ermessenserwägungen in Bezug auf das Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen seien nicht fehlerhaft.

Im Zulassungsverfahren wendet der Kläger insoweit lediglich ein, dass das Gebiet, aus dem er stamme, mitten in der Kampfzone des Islamischen Staates liege. Gerade dort, wo er beheimatet gewesen sei, bestehe eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts jedoch nicht ernsthaft in Zweifel. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, weshalb seine freiwillige Ausreise wegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben unzumutbar sein soll. Alleine der Umstand, dass er aus Al-Tamin stammt, wofür es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, reicht nicht aus, um eine extreme Gefahr für Leib und Leben in der Person des Klägers anzunehmen. Ihm bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle einer freiwilligen Ausreise nicht in seinen Heimatort, sondern in einen anderen Teil des Landes zurückzukehren.

Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien und es im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, ob sie von diesen Voraussetzungen abweiche (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), setzt sich der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO fehlen jegliche Darlegungen im Zulassungsantrag. Auch aus dem Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lässt sich nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen sollten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am ... 1992 in M. geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist Inhaber eines serbischen Nationalpasses. Seine Eltern, jugoslawische Staatsangehörige, sind in Österreich geboren. Er wuchs ab dem Grundschulalter bei einer Pflegemutter auf, die deutsche Staatsangehörige ist. Er erreichte einen Hauptschulabschluss. Seine Ausbildung zum Friseur hat er zunächst abgebrochen.

Dem Kläger wurde erstmals am 4. Dezember 1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit 3. Dezember 2008 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Noch vor seiner Volljährigkeit zog er aufgrund der Streitigkeiten mit seiner Pflegemutter wegen seines Drogenkonsums zu seiner Freundin und späteren Verlobten, die zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt war und bei ihrer Mutter wohnte.

Am 28. Juli 2010 überfiel der Kläger mit zwei Mittätern einen Spielsalon. Am 5. September 2010 beging er zusammen mit zwei Mittätern einen Überfall auf eine Tankstelle, bei dem ein Kunde mit einer Waffe bedroht wurde, um den Kassierer zur Herausgabe des Kasseninhalts zu veranlassen. Der Kläger wurde am 5. September 2010 inhaftiert und mit Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2011 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Am ... 2011 wurde die Tochter des Klägers geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige.

Der Kläger befand sich bis zum 8. Februar 2013 in Haft. Während der Verbüßung seiner Jugendstrafe schloss er seine Ausbildung zum Friseur erfolgreich ab. Nach der Haftentlassung zog er wieder zu seiner Lebensgefährtin und lebte dort mit ihr und der gemeinsamen Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft. Der Kläger und seine Lebensgefährtin verlobten sich.

Anfang des Jahres 2014 begann er in der gemeinsamen Familienwohnung mit Marihuana zu handeln. Deshalb wurde er am 28. Juni 2014 inhaftiert und mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2015 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vier Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Strafende ist für den 16. März 2018 vorgesehen.

Bereits nach der ersten Verurteilung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. April 2011 zu einer Ausweisung an. In Anbetracht der Bindungen zu seiner Verlobten und zu seiner Tochter verwarnte ihn die Ausländerbehörde lediglich und wies mit Schreiben vom 7. Februar 2013 darauf hin, dass er bei erneuter Straffälligkeit mit einer Ausweisung zu rechnen habe. Nach der Verurteilung vom 10. April 2015 hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an. Er brachte vor, er habe keinerlei Verbindungen zu Serbien. Seine Eltern hätten ihn im Alter von sechs Jahren bei seiner späteren Pflegemutter abgegeben, die sich bereits während seiner Kindergartenzeit als Tagesmutter um ihn gekümmert habe. Das Verhältnis zu seiner Verlobten und seiner Tochter sei sehr eng. Er werde eine Suchttherapie im Therapiezentrum G. antreten.

Mit Bescheid vom 27. November 2015 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Sperrfrist acht Jahre. Die Beklagte ordnete die Abschiebung des Klägers nach erfülltem Strafanspruch aus der Haft heraus nach Serbien an. Sollte er vor der Abschiebung aus der Haft entlassen werden, wird er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte die Beklagte die Abschiebung an.

Die Ausweisung stützt sich auf § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F. Der Kläger genieße besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F., weil er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ebenso erfülle er den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F., da er mit seiner Tochter, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, bis zur Festnahme in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Kläger habe seine Kindheit unter äußerst schwierigen und problematischen Umständen verbracht. Er habe jedoch dann bei seiner Pflegemutter gelebt und auch die Hauptschule beendet. Die Pflegemutter und seine Lebensgefährtin hätten auch in der Zeit, in der er seine erste Haftstrafe verbüßt habe, weiter zu ihm gestanden. Er habe seine Berufsausbildung erfolgreich zum Abschluss gebracht. Dennoch habe er nur zehn Monate nach seiner Haftentlassung aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin heraus den Drogenhandel begonnen. Er habe dadurch auch seine Tochter gefährdet, weil er die Drogen in der Wohnung in Reichweite des Kindes gelagert habe. Zulasten des Klägers gehe auch, dass er innerhalb einer offenen Reststrafenbewährung gehandelt habe. Er habe regelmäßig Cannabis konsumiert, die THC-Werte seien sehr hoch gewesen. Bei Kokain habe der festgestellte Wert für einen gelegentlichen Konsum, der nicht gewohnheitsmäßig gewesen sei, gesprochen. Nach seiner Haftentlassung im Februar 2013 habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, sich um eine Drogentherapie zu bemühen. Selbst wenn er nun therapiewillig sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass er erneut Drogen konsumiere und strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Seine schutzwürdigen Interessen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe sich in der Bundesrepublik nicht integriert, so dass sein langjähriger Aufenthalt nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen könne. Während der aktuellen Inhaftierung habe er auch keine Besuche von seiner Tochter erhalten, obwohl die Entfernung zwischen ihrem Aufenthaltsort und der Justizvollzugsanstalt lediglich 19 km betrage. Die Tochter habe nur die Zeit zwischen ihrem zweiten Geburtstag bis zum Alter von dreieinviertel Jahren mit dem Kläger verbracht. Seit seiner Festnahme am 28. Juni 2014 sei der Kontakt zu der Tochter abgebrochen.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2015 ab. Es verwies auf den Beschluss vom 7. November 2016, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war. Vom Kläger gehe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es spreche eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er weitere Straftaten begehen werde. Das vergangene Verhalten des Klägers zeige eine hohe Rückfallgefahr. Er sei kurz nach seiner Haftentlassung während der offenen Reststrafenbewährung wieder straffällig geworden. Nicht einmal seiner kleinen Tochter und seiner Lebensgefährtin zuliebe habe er sich an die Gesetze gehalten. Auch die glaubhaften Bestrebungen, eine Drogentherapie beginnen zu wollen, stünden der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit nicht entgegen. Die zu treffende Abwägungsentscheidung ergebe, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Anzuführen sei vor allem die Bindung an seine deutsche Tochter sowie die beachtlichen Schwierigkeiten, sich in Serbien zu Recht zu finden, nachdem er weder die Sprache spreche noch familiäre Kontakte dort habe und auch nie in Serbien gelebt habe. Da der Kläger nur einen relativ kurzen Zeitraum mit der Tochter zusammen gelebt habe, sei es ihm zuzumuten, den Kontakt über Telefon und Briefe aufrecht zu halten. Auch im Hinblick darauf, dass der Kläger faktischer Inländer sei, stelle sich die Ausweisung angesichts der schweren Straftaten des Klägers als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Mit Beschluss vom 24. April 2017 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 zu.

Zur Begründung der Berufung bringt der Kläger vor, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und seit dem 10. Februar 2011 Vater eines deutschen Kindes sei. Er sei faktischer Inländer. Im Urteil habe keine Beachtung gefunden, dass er ab seinem sechsten Lebensjahr bei einer deutschen Pflegemutter gelebt habe, also von ihr erzogen worden sei. Zu seinem Heimatland habe er keinerlei Bindungen. Bei der Abwägung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei daher davon auszugehen, dass seine Interessen überwiegen.

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger sei offenkundig besonders schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei insgesamt zu Jugend- und Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Es bestehe auch zweifellos eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten. Es sei unstrittig, dass der Kläger drogensüchtig sei und einer Therapie bedürfe. Es sei noch nicht einmal absehbar, wann er eine Therapie beginnen könne. Die nicht unerhebliche Verschuldung sei zu berücksichtigen. Bei den Bleibeinteressen sei zu berücksichtigen, dass er sein ganzes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe, eine Niederlassungserlaubnis besitze und Vater eines deutschen Kindes sei. Welche Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit bestünden oder nicht bestünden, lasse sich gegenwärtig anhand der Behördenakte nur unzureichend beurteilen. Im Wesentlichen beruhe die Behauptung eines vollständigen Fehlens solcher Kontakte auf den Angaben des Betroffenen. Das Erstgericht habe die Tatsache, dass der Kläger keine Bindungen zu seinem Heimatland besitze, jedoch berücksichtigt. Jedenfalls habe der Kläger bis zum sechsten Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt. Mithin sei davon auszugehen, dass er sprachlich und kulturell von seinen Eltern entscheidend geprägt worden sei. Bezüglich der Vater-Kind-Beziehung sei zu berücksichtigen, dass seit der Inhaftierung kein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter mehr bestehe. Es werde angeregt, die Kindsmutter als Zeugin zur Vater-Kind-Beziehung und zu den Kontakten des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit zu vernehmen.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Unter dem Datum 13. November 2017 legte die Justizvollzugsanstalt einen Führungsbericht vor, der unter Abwägung aller relevanten Umstände zum Ergebnis kommt, dass keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2017 wurde der Kläger angehört und seine ehemalige Verlobte als Zeugin vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorlegten Behördenakten, die Gerichtsakten und die Strafakten im Verfahren 363 VRs 160422/14 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2015 gerichtete Klage ist begründet, weil die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers samt Nebenentscheidungen rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2015 daher zu Unrecht abgewiesen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, Abschiebungsanordnung bzw. -androhung und der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 7.3.2017 – 10 B 16.992 – juris Rn. 22).

1. Die im Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 verfügte Ausweisung des Klägers ist gemessen an den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten.

Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (1.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (1.2).

1.1 Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik. Bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei dieser Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.588 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 –10 ZB 16.57 – juris Rn. 15).

Die Anlasstat für die Ausweisung bildet die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vier Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2015. Das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2014 kommt zum Ergebnis, dass beim Kläger ein schädlicher Gebrauch von Ecstasy und Cannabis sowie ein gelegentlicher Gebrauch von weiteren Drogen vorliegen. Im Strafurteil wird festgestellt, dass der Kläger den Betäubungsmittelhandel aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die Zustimmung zu einer Maßnahme nach § 35 BtMG wurde erteilt. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten hat der Kläger im Rahmen einer offenen Bewährung aus seiner ersten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung begangen. Er ließ sich diese Verurteilung und den damit verbundenen Gefängnisaufenthalt vom 5. September 2010 bis zum 8. Februar 2013 nicht als Warnung dienen, um künftig ein straffreies Leben zu führen. Auch die von der Beklagen nach der ersten Verurteilung ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung blieb ohne Auswirkungen auf das Verhalten des Klägers. Während der Strafhaft blieb er nicht ohne disziplinarische Ahndung. Die gezeigte Therapiewilligkeit lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Liegt die Ursache der Straftaten – wie beim Kläger im Hinblick auf die zweite Verurteilung – in seiner Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert und die mit dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- und Therapieende glaubhaft gemacht wird. Dies kann jedoch frühestens nach einem erfolgreichen Abschluss dieser Therapie angenommen werden (BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9) und nicht schon bei geäußerter Therapiewilligkeit.

1.2 Jedoch führt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet dazu, dass die Bleibeinteressen des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen.

Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen (1.2.1). Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. In die Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (1.2.2).

1.2.1 Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 geforderte Abwägung zu (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 26; U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17).

Mit seinen Verurteilungen vom 27. Januar 2011 und 10. April 2015 hat der Kläger jeweils den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, so dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Diesem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG gegenüber. Mehrere Lebenssachverhalte, die wie hier verschiedene Tatbestände eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteresse erfüllen, sind erst bei der nachfolgenden Abwägung der einzelfallbezogenen Umstände im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 40).

Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig vom Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39).

1.2.2. Bei der demnach nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (b.) kommt der Senat zur Überzeugung, dass die Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegen, weil letztlich seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (a.) eine gewichtigere Bedeutung zukommt und seine Ausweisung deshalb unverhältnismäßig ist.

a. Eine den Schutz des Privat- und Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem „Heimatland“ so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzusetzen sind, während sie mit ihrem „Heimatland“ im Wesentlichen nur noch das Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 37). Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist. Nach diesen Kriterien kommt dem Kläger der Status eines „faktischen Inländers“ zu. Dies ergibt sich aus folgenden:

aa. Der Kläger unterhält zu seiner Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende Beziehung. Er befand sich zwar im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter wegen der Verurteilung vom 27. Januar 2011 bereits in Strafhaft, seine damalige Lebensgefährtin hat ihn aber zusammen mit dem Kleinkind regelmäßig besucht, so dass er, soweit dies im Rahmen der Inhaftierung und aufgrund des Alters der Tochter möglich war, eine Nähebeziehung aufbauen konnte. Nach seiner Haftentlassung hat der Kläger mit seiner Tochter und seiner damaligen Verlobten zusammen in einer Wohnung gelebt und sich um die Tochter gekümmert. Seit seiner erneuten Inhaftierung am 28. Juni 2014 hat der Kläger das Mädchen nicht mehr gesehen. Dies lag zum einen daran, dass das Kind wegen der Drogengeschäfte des Klägers und einer zunächst vermuteten Beteiligung der Lebensgefährtin des Klägers in die Obhut des Jugendamtes genommen wurde und während des Aufenthalts in einem Mutter-Kind-Heim der Lebensgefährtin davon abgeraten wurde, die Tochter bei den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt mitzunehmen. Sowohl der Kläger als auch seine ehemalige Verlobte haben in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2017 glaubhaft versichert, dass trotz dieser Umstände ein regelmäßiger Kontakt (telefonisch und schriftlich) zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht und er auch Anteil an ihrer persönlichen Entwicklung nimmt. Auch die Tochter interessiert sich nach den glaubwürdigen Aussagen der ehemaligen Verlobten dafür, wo der Kläger sich aufhält, was er arbeitet etc. Seine ehemalige Lebensgefährtin unterstützt auch nach Trennung vom Kläger und trotz seiner kriminellen Vergangenheit die Aufrechterhaltung seines Kontakts zu dem Mädchen. Seine Entscheidung, das Kind derzeit noch nicht einer Konfrontation mit der Realität bezogen auf seine Straffälligkeit und den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt auszusetzen, ist angesichts dessen Alters (knapp sieben Jahre) und der bisherigen Lebensgeschichte des Klägers nachvollziehbar.

bb. Neben dem Kontakt zu seiner Tochter unterhält der Kläger noch Kontakt zu seiner ehemaligen Verlobten, seinem jüngeren Bruder D. und zu seiner Pflegemutter.

c. Dem Kläger ist im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik gelungen. Er hat einen Schulabschluss erreicht und seine Ausbildung zum Friseur letztendlich erfolgreich beendet. Während des größten Teils der Zeit, die er in Freiheit verbracht hat, hat er in seinem gelernten Beruf gearbeitet.

dd. Der Kläger ist hier im Bundesgebiet geboren und hat sich nie im Ausland oder in Serbien aufgehalten. Er besitzt keine Beziehungen zum Land seiner Staatsangehörigkeit. Bereits seine Eltern, jugoslawische Staatsangehörige, sind in Österreich geboren. Er spricht die serbische Sprache nicht. Er hat keine Verwandten in Serbien, zu denen ein Kontakt besteht. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest und ist aufgrund seiner Lebensgeschichte auch nachvollziehbar. Er beherrscht die deutsche Sprache fehlerfrei.

ee. Eine soziale Integration hat in Ansätzen stattgefunden. Trotz seiner schwierigen Kindheit konnte er sich unter dem Einfluss seiner Pflegemutter stabilisieren und den Hauptschulabschluss erreichen. Die begonnene Ausbildung hat er zunächst aufgrund seines Drogenkonsums abgebrochen, in der Haft aber beendet. Nachdem er während seiner ersten Inhaftierung von seiner damaligen Verlobten, deren Eltern und seiner Pflegemutter unterstützt worden war und auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde, hat er jedoch die positiven Ansätze, sich mit Hilfe seiner damaligen Verlobten, seiner Tochter und dem gelungenen beruflichen Einstieg endgültig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, durch die erneute Straftat zunichte gemacht.

b. Bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu treffenden Abwägungsentscheidung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Die konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen insbesondere dann die Abwägungsentscheidung, wenn sie von den in den vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen (§ 54 und § 55 AufenthG) zugrunde liegenden Wertungen abweichen (vgl. VGH BW, U.v. 31.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 140). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewichts, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine mathematische Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.).

Auch für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot. Die besondere Härte, die eine Ausweisung wegen der Verwurzelung im Bundesgebiet für diese Personengruppe darstellt, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Ob eine Ausweisung als Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, bestimmt sich anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausweisung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (EGMR, U.v. 28.6.2007 – 31753/02 – juris Rn. 51). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ist von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden, Kriterienkatalog auszugehen. Dazu gehören unter anderem die Art und die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen, etwaige Kinder des Betroffenen und deren Alter, Belange und Wohl sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielland (EGMR, U.v. 24.11.2009 – 182/08 – InfAuslR 2010, 178; EGMR, U.v. 12.1.2010 – 47486/06 – InfAuslR 2010, 369). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, B.v. 22.2.2016 – 3 D 64/15 – juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Vorgaben und der persönlichen Umstände des Klägers kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig ist.

aa. Das Gewicht der Straftaten und die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr werden bei Betrachtung der Gesamtumstände der Tatbegehung bei den ersten Straftaten und der positiven Ansätze für einen Einstellungswandel relativiert. Als der Kläger die der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, war er noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender (28.7.2010 bzw. 5.9.2010; zur Berücksichtigung des Alters bei Begehung der Straftaten: EGMR, U.v. 23.6.2008 – 1638/03 – InfAuslR 2008, 333). Davor war der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen des Strafgerichts fehlte dem Kläger das Verständnis für die Schwere und Folgen solcher Straftaten. Bezüglich der Drogenproblematik ist festzustellen, dass der Kläger, obwohl er die beabsichtigte Drogentherapie wegen seines ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status nicht antreten konnte, während seiner Inhaftierung drogenfrei gelebt hat und hinsichtlich seiner Therapiebereitschaft und -motivation ein Einstellungswandel eingetreten ist, der sich durch die engagierte Teilnahme an den Gesprächen mit der Externen Suchtberatung manifestierte. Auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wurde sein Wunsch, sein Leben nach der Haftentlassung wieder in den Griff zu bekommen und drogenfrei zu leben, sehr deutlich. Die Einsicht, dass er nach einer Haftzeit von mehr als sechs Jahren, die nur eineinhalb Jahre unterbrochen war, einer Therapie für die Wiedereingliederung bedarf, zeigt, dass er sich mit seiner deliktischen Vergangenheit und seinem Drogenkonsum auseinandergesetzt hat und lässt einen positiven Ansatz für einen Einstellungswandel erkennen. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 13. November 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Für die negative Prognose waren die Straftaten, das Bewährungsversagen, die fehlende Drogentherapie sowie disziplinarische Ahndungen während der Haft ausschlaggebend. Die positiven Ansätze, wie die Regelung der Schulden mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle, die Teilnahme an der Externen Suchtberatung sowie die im Bericht beschriebene positive Persönlichkeitsstruktur, werden dadurch nicht in Frage gestellt.

bb. Dem Kläger fehlen jegliche Beziehungen zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit. Er ist in Deutschland geboren, hier aufgewachsen, spricht die serbische Sprache nicht und hat Serbien auch nie besucht. Von anderen sog. „faktischen Inländern“ unterscheidet er sich dadurch, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern, die im Übrigen in Österreich geboren sind, aufgewachsen ist, sondern bei seiner deutschen Pflegemutter und ihm daher auch von seinen Eltern keine kulturelle (und sprachliche) Bindung zu Serbien vermittelt worden ist. Der komplette Abbruch der Beziehung zu den Eltern im Grundschulalter führte auch dazu, dass keine Kontakte zu serbischen Verwandten in der Bundesrepublik oder in Serbien bestehen. Die von der Beklagten insoweit angeführte Anmeldung des Klägers bei Personen mit gleichen Nachnamen für sechs Wochen im Jahr 2000, an die sich der Kläger nicht erinnern kann, fällt insoweit nicht ins Gewicht. Auch könnte der Kläger bei einer Übersiedelung nach Serbien deshalb nicht auf die Unterstützung dortiger Verwandter oder zumindest auf Geldzuwendungen seiner hier in der Bundesrepublik lebenden Verwandten hoffen.

cc. Die Folgen einer Ausweisung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung wären für die Tochter gravierend. Als deutsche Staatsangehörige ist es ihr nicht zumutbar dem Kläger, der kein Sorgerecht für sie besitzt, nach Serbien zu folgen. Zwar könnte der Kontakt wie bisher telefonisch und schriftlich aufrecht erhalten werden, persönliche Besuche seitens des Klägers in den nächsten sechs oder acht Jahren wären jedoch wegen der von der Beklagten verfügten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht möglich. Die Tochter wäre demnach darauf angewiesen, dass sich ihre Mutter bereit erklärt, den Kläger mit ihr zusammen in Serbien zu besuchen und diese Reisen auch zu finanzieren. Am Aufwachsen seiner Tochter könnte der Kläger faktisch keinen Anteil nehmen. Hinzu kommt, dass der Tochter bislang von ihrer Mutter und dem Kläger vorgespiegelt wurde, dass er weit entfernt arbeite und sie ihn deshalb nicht sehen könne. Wäre die Tochter nun plötzlich außer mit den Straftaten des Klägers und seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt auch noch mit einer längerdauernden Abwesenheit konfrontiert, würde dies sicher auch das Vertrauensverhältnis zu ihrer Mutter beeinträchtigen und gefährden.

Insgesamt betrachtet ist die Ausweisung – bezogen auf das verfolgte Ziel, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet – nicht angemessen. Die Beklagte erreicht dadurch allenfalls eine begrenzte Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet, weil er wegen der Beziehungen zu seiner Tochter nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder im Bundesgebiet aufhalten kann. Sie riskiert, dass der Kläger ohne die erforderliche Drogentherapie ins Bundesgebiet zurückkehrt. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines Ausländers, der hier geboren ist und keine Beziehung zum Land seiner Staatsangehörigkeit hat, müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (EGMR, U.v. 23.6.2008, a.a.O.). Die Begehung schwerer Straftaten reicht hierfür nicht aus, wenn der Ausländer starke Bindungen im Inland aufgebaut hat, während zum Land der Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr, dafür aber zusätzlich familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen (EGMR, U.v. 24.11.2009, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner – auch wenn die erste Verurteilung des Klägers die Erheblichkeitsschwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur geringfügig überschreitet –, dass den Bleibeinteressen über die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG vertypten Wertungen hinaus besonderes Gewicht zukommt, weil er sich nicht nur fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern sein ganzes Leben, und er zusätzlich ein Bleibeinteresse wegen der im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Anspruch nehmen kann.

2. Erweist sich die Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig, ist der Kläger als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1) und kann daher auch nicht abgeschoben werden. Mit Aufhebung der Ausweisungsentscheidung entfällt das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, so dass die Befristungsentscheidung gegenstandslos wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.