Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 25 K 14.2838

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 25 K 14.2838
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein am … geborener ungarischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seiner Freizügigkeit.

Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 17. August 2010 eine befristete Bescheinigung über das Bestehen der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU ausgestellt.

Das Jobcenter M. teilte der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 24. Januar 2012 mit, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt.

Auf Anfrage teilte der Kläger mit Schreiben vom … Juni 2012 mit, dass er in der Zeit vom 9. August 2010 bis zum 1. Dezember 2011 bei verschiedenen Zeitarbeitsunternehmen teilweise in Vollzeit gearbeitet habe. Beigefügt waren Listen des Jobcenters M. für die Sofortvermittlung … … … vom 27. Juni 2012, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger ab dem 17. Mai 2010 bis zum 20. Dezember 2011 und am 13. Februar 2012 Arbeitsvermittlungsvorschläge für insgesamt 87 verschiedene Tage unterbreitet worden waren. Beigefügt waren weiter Nachweise für eine eintägige Beschäftigung am 10. August 2011.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom … Juli 2012 zur beabsichtigten Verlustfeststellung an.

Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte der Ambulante Fachdienst … … e.V. mit, der Kläger halte sich eigenen Angaben zufolge seit Anfang 2006 ständig in M. auf. Nachdem der Kläger mehrere Jahre wohnungslos gewesen wäre, habe er nach knapp zweimonatigem Aufenthalt in einem städtischen Unterkunftsheim zum 15. Februar 2012 eine Wohnung beziehen können. Der Kläger bemühe sich seit Beginn der Betreuung am ... März 2012 intensiv um eine Beschäftigung; dies gestalte sich jedoch aufgrund der bestehenden Vermittlungshemmnisse, insbesondere Alter bzw. Gesundheit, schwierig.

Beigefügt war ein Schreiben einer Diplomsozialarbeiterin des Sozialbürgerhauses vom … Januar 2012, in dem diese mitteilt, dass der Kläger ihr persönlich seit April 2006 bekannt sei. Er halte sich in dem Bezirk in München auf, für den sie zuständig sei. Ihr seien direkte Kontakte zu ihr bzw. zu Dritten bekannt im November 2006, April 2007, Februar und März 2008, Oktober 2010 und nun laufend ab November 2011. Seit Mai 2010 sei der Kläger auch regelmäßig bei der Jobbörse und bemühe sich dort um Arbeit. Bei diesen Kontakten sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger sich dauerhaft in München aufhalte.

Der Ambulante Fachdienst … legte mit Schreiben vom … Oktober 2012 einen Vertrag des Klägers mit einem Zeitarbeitsunternehmen, der … …, vom selben Tag vor, wonach ab dem 5. November 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit zwischen dem Kläger und diesem Unternehmen zu einem Entgelt von 7,89 Euro in der Stunde geschlossen wurde.

Die Beklagte stellte dem Kläger am 5. November 2012 eine unbefristete Bescheinigung über das Bestehen der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU aus.

Der Kläger legte mit Schreiben vom … November 2012 Tätigkeitsnachweise des Zeitarbeitsunternehmens vor, wonach er am 7./8./12./14./15. November 2012 für dieses Unternehmen gearbeitet hatte. Weiter legte er mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 Tätigkeitsnachweise des Zeitarbeitsunternehmens vor, wonach er am 26./28./29./30. November 2012 jeweils vier Stunden und am 21. November 2012 sieben Stunden gearbeitet hatte.

Der Ambulante Fachdienst … … teilte der Beklagten mit Schreiben vom ... Dezember 2012 mit, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma … … aufgrund schlechter Auftragslage zum 30. November 2012 verloren habe. Beigefügt war eine Kündigung vom 28. November 2012, wonach das Zeitarbeitsunternehmen das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30. November 2012 kündigte.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte das Jobcenter M. mit, Leistungen nach dem SGB II seien aktuell bis einschließlich 30. November 2013 bewilligt. Für Dezember 2012 habe nach Anrechnung des Einkommens noch ein Restanspruch von 310 EUR bestanden, da der Kläger nochmals kurzfristig für insgesamt vier Tage beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet und Einkommen erzielt habe. Auch dieses sei entsprechend der Auszahlung im Jahr 2013 angerechnet worden und habe noch einen Restanspruch auf aufzahlende Leistungen in Höhe von 633,60 EUR begründet. Danach sei der Kläger nach Wissen des Jobcenters keinen Beschäftigungen nachgegangen, sodass er seit dem 1. Februar 2013 monatlich 658,24 EUR vom Jobcenter erhalte.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hörte die Beklagte den Kläger erneut zur beabsichtigten Verlustfeststellung an.

Mit Schreiben vom … Juni 2013 teilte der Kläger unter anderem mit, das Zeitarbeitsunternehmen habe ihm am 18. Juni 2013 mitgeteilt, dass man ein passendes Arbeitsangebot für ihn habe. So sei er derzeit 4 Stunden täglich als … eingesetzt. Der Lohn werde ihm Mitte Juli zufließen. Er habe sich bei mehreren Unternehmen vorgestellt und warte auf Rückmeldungen. Ihm lägen keine offiziellen Dokumente für seinen Aufenthalt ab 2006 vor, dieser könne jedoch von mehreren (nicht näher bezeichneten) Privatpersonen sowie von der zuständigen Bezirkssozialarbeit (Schreiben vom 10. September 2012) sowie (nicht näher bezeichneten) damaligen Mitarbeitern des Amtes für Wohnen und Migration bestätigt werden.

Mit Schreiben vom … Juni 2013 legte der Ambulante Fachdienst … e.V. einen neuen Vertrag des Klägers mit dem Zeitarbeitsunternehmen für den Zeitraum vom 18. Juni 2013 bis 28. Juni 2013 vor, der auf 400 Euro-Basis mit einer maximalen Stundenzahl von 40 Stunden pro Monat (§ 3 des Vertrages) geschlossen war und ein Entgelt von 8,19 Euro pro Stunde vorsah.

Das Jobcenter M. teilte mit Schreiben vom 25. September 2013 mit, dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bis zum 30. November 2013 bewilligt seien. Der Kläger arbeite immer wieder bei dem Zeitarbeitsunternehmen. Es handele sich eher um eine Beschäftigung nach Bedarf auf Abruf. Im Juni 2013 habe der Kläger ein Gesamteinkommen von lediglich 202,36 EUR gehabt, im Juli 2013 285,16 EUR. Da der Lohn immer im Folgemonat zuflösse, würde dieser auch so angerechnet. Für Juli 2013 habe der Kläger noch einen Leistungsanspruch von 576,35 EUR und für August 2013 von 510,11 EUR gehabt. Ob aktuell tatsächlich noch Einkommen erzielt werde, sei unklar, da die Lohnabrechnung für August noch ausstehe.

Mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 teilte das Jobcenter mit, der Kläger habe in der Zeit vom 7. November bis zum 30. November 2012 lediglich 66,5 Stunden gearbeitet und dabei 681,29 Euro brutto verdient. Im Dezember 2011 habe er an insgesamt vier Tagen insgesamt 23 Stunden gearbeitet und dabei 195,57 Euro brutto verdient. Im Juni 2013 habe er Lohn für 18 Normalstunden und 6 Stunden Gleitzeitabgeltung in Höhe von insgesamt 202,36 Euro brutto erhalten. Im Juli 2013 habe er für 33,7 Stunden 285,16 € brutto erhalten. Im August 2013 habe er für 31,5 Normalstunden und 6,5 Stunden Gleitzeitabgeltung 311,23 brutto verdient. Im August 2013 habe sich ein Unfall ereignet, das Arbeitsverhältnis scheine beendet zu sein. Ein längeres Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezugs habe es anscheinend nie gegeben. Der Kläger sei bis Ende Oktober 2013 krankgeschrieben.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014, dem Kläger am 11. Juni 2014 zugestellt, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer 1). Er sei verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens 20. Juli 2014 zu verlassen. Sofern er seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, werde er nach Ungarn oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 2). Der Kläger sei als ungarischer Staatsangehöriger zunächst freizügig gewesen; die Voraussetzungen der Freizügigkeit seien jedoch mittlerweile entfallen. Der Kläger übe derzeit keine Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund des Alters des Klägers und auch aufgrund des der Ausländerbehörde vorliegenden Gesamtbildes sei nicht damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit eine kontinuierliche Beschäftigung mit einer 10-12 Stundenwoche aufnehmen werde. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU als Empfänger von Dienstleistungen lägen nicht mehr vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 4 FreizügG/EU berufen, da er laufend soziale Leistungen beziehe. Ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aufgrund Art. 18 des EG Vertrages bestehe nicht, da der Kläger in unangemessenen Umfang Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen (Art. 14 der Richtlinie 2004/38). Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU habe er nicht erworben. Die Verlustfeststellung werde nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ausgesprochen; sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig.

Mit Klageschrift vom ... Juli 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 7. Juli 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 aufzuheben.

Der Kläger sei seit mehr als 40 Jahren bis auf einen kurzen Aufenthalt im Jahre 1992 nicht mehr in Ungarn gewesen. Familie oder Bekannte habe er dort nicht. Seit Anfang 2006 halte er sich ständig in München auf. Der Kläger gehe seit Juni 2010 gemeldeten und teilweise versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Etwa ein halbes Jahr habe er als Leiharbeitnehmer für das Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet, wobei das Unternehmen ihn nur bei tatsächlichem Bedarf eingesetzt habe. Zuletzt sei er an ein … Entsorgungsunternehmen ausgeliehen worden; dort habe er bei einem Sprung vom Müllwagen am … August 2013 Uhr einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich u.a. den linken Arm gebrochen habe. Der Kläger sei seitdem arbeitsunfähig und beziehe Verletztengeld. Der Kläger sei aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit seines linken Armes bzw. seiner linken Hand in Bezug auf körperliche Arbeiten derzeit arbeitsunfähig. Er sei weiter auf Arbeitssuche und habe sich auch bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beworben, der ihm eine Wiedereinstellung zu 30 Wochenstunden zugesichert habe, sobald er wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte sei gehindert, eine Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu treffen, da sich der Kläger seit 2006 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem seien die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU EU in der Person des Klägers nicht entfallen bzw. blieben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU unberührt. Zwar lebe der Kläger ohne Familie in Deutschland, habe hier aber seinen Lebensmittelmittelpunkt und alle sozialen Kontakte. Nach Ungarn habe er keinerlei Verbindungen, das Land sei ihm heute völlig fremd. In seinem Alter und mit derzeitiger Arbeitsunfähigkeit käme ein Umzug nach Ungarn für den Kläger einer Katastrophe gleich. Zudem hätte die Beklagte nach der Verlustfeststellung gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU prüfen müssen, ob dem Kläger nicht zumindest ein Recht nach dem AufenthG zur Seite stehe. Sein Gesundheitszustand stelle zumindest einen dringenden humanitären Grund für seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet dar. Auch deshalb sei der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Ein durchgehender Aufenthalt seit 2006 sei nicht belegt. Er könne auch durch die Bezirkssozialarbeit nicht belegt werden, da weder ein fester Wohnsitz, noch ein arbeitsrechtlicher Status vorhanden gewesen sei. Ungarische Staatsangehörige hätten erst seit dem 1. Mai 2011 freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU habe der Kläger nicht erfüllt. Man habe frühestens ab dem 24. Juni 2010 von einem Arbeitnehmerstatus und auch von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen können. Ungarische Staatsangehörige hätten jedoch erst ab 1. Mai 2011 einer genehmigungsfreien Beschäftigung nachgehen können, § 284 SGB III. Eine Genehmigung durch die Arbeitsagentur sei nicht vorgelegt worden. Bis heute hätten nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland bestanden, die den Lebensunterhalt nicht nachhaltig und ausreichend sichern hätten können. Der Kläger befinde sich im 65. Lebensjahr, werde nur eine sehr geringe Rente erhalten und zukünftig auf SGB XII-Leistungen angewiesen sein. Konkrete Gründe für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes seien nicht dargelegt worden. Die Prüfung humanitärer Gründe aufgrund eines Armbruchs mit vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bei einem EU-Staatsangehörigen sei von Amts wegen nicht angezeigt, wenn keine Gründe im Vorfeld geltend gemacht worden seien.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage weiter. Der Kläger sei seit dem 17. Mai 2010 Beschäftigungen nachgegangen, die ihm vom Jobcenter M. vermittelt worden sei. Seit dem … August 2010 verfüge er über eine Steueridentifikationsnummer und seit dem … Juni 2010 über eine Rentenversicherungsnummer. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nach seinem Arbeitsunfall nicht mehr ausreichend verbessert, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Versorgungsamt habe dem Kläger am 1. Juli 2014 einen Grad der Behinderung von 30 bescheinigt. Eine Erwerbsminderungsrente sei durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gewährt worden. Seit dem 1. Oktober 2015 erhalte der Kläger eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 5,38 EUR. Der Kläger sei bis zum Jahr 2010 in Deutschland nicht gemeldet gewesen, habe sich jedoch im Bundesgebiet aufgehalten. Dies könne Frau … S … bestätigen, die eine gute Bekannte des Klägers sei, ihn seit Mai/Juni 2005 kenne und ab dieser Zeit regelmäßig gesehen habe. Der Kläger habe ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Von Juli 2010 bis zum 28. August 2013 sei der Kläger Beschäftigungen nachgegangen bzw. sei auf Arbeitssuche gewesen, weshalb in dieser Zeit ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 1a FreizügG/EU bestanden habe. Solange die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nach dem Arbeitsunfall am … August 2013 nur vorübergehend gewesen sei, habe das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU fortbestanden. Erst mit Bescheid des Jobcenters vom 17. Oktober 2014 sei eine andauernde Leistungsminderung festgestellt worden. Der Kläger habe damit ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 17 Absatz 1b der Richtlinie 2004/38/EG erworben. Das deutsche Gesetz setze in § 4a Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge einer „vollen Erwerbsminderung“ voraus, während die EU-Freizügigkeitsrichtlinie nur eine „andauernde Arbeitsunfähigkeit“ zur Voraussetzung mache. Der unionsrechtliche Begriff stelle auf den konkreten Arbeitsplatz ab und verlange, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, ausgeübt werden könne. Dies sei hier der Fall. Die Fortsetzung der zuletzt ausgeübten Beschäftigung sei dem Kläger auf Dauer vollständig unmöglich. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gelte die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1b Freizügigkeitsrichtlinie hier unmittelbar. Der Arbeitsunfall sei auch für die dauernde Arbeitsunfähigkeit kausal gewesen.

Beigefügt war ein Bescheid des Jobcenters M. vom 17. Oktober 2014, mit dem der Antrag auf weitere Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II abgelehnt wurde. Durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit sei im Rahmen der Untersuchung am 16. September 2014 festgestellt worden, dass aus sozialmedizinischer Sicht eine mehr als sechs Monate andauernde Leistungsminderung vorliege, die eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung nicht zulasse. Der Kläger sei somit nicht mehr erwerbsfähig.

Beigefügt war weiter der Rentenbescheid mit Rentenversicherungsverlauf vom 17. November 2015. In letzterem sind seit 24. Juni 2010 eine Reihe kurzfristiger Beschäftigungen bis 30. August 2013 aufgelistet; diese umfassen zwei zweitägige Beschäftigungen im Juni 2010 und September 2011, eine sechstägige Beschäftigung im Juli 2010, eine fünfwöchige Beschäftigung im August 2010 mit einem Gesamtgehalt von 545 Euro, sechs eintägige Beschäftigungen im Zeitraum August 2010 bis Februar 2012, eine elftägige Beschäftigung im Juli 2011 mit einem Gesamtgehalt von 117 EUR, eine Beschäftigung vom 18. Juni 2013 bis 30. August 2013 mit einem sozialversicherungspflichtigen Gesamtgehalt von 790 Euro. Der Kläger bezog ausweislich dieses Dokuments ab dem 1. Dezember 2011 Sozialhilfe; dieser Bezug war lediglich einige Male tageweise bzw. einmal wochenweise kurzfristig unterbrochen (am 20.12.2011, am 13.2.2012, von 7.11.2012 bis 30.11.2012, 11./12.12.2012, 20./21.12.2012), aber nicht in der Zeit des Arbeitsverhältnisses von 18. Juni 2013 bis 30. August 2013.

Der Kläger bezieht derzeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Mit Schriftsatz vom … Juni 2016 und in der mündlichen Verhandlung legte der Bevollmächtigte des Klägers weitere Unterlagen zu den Vertragsverhältnissen vom 5. bis zum 30. November 2012 und vom 18. Juni bis zum 30. August 2013 vor sowie zu fünf weiteren Beschäftigungstagen bei verschiedenen Arbeitgebern (5.9.2011, 10.8.2011, 20./21.9.2011, 31.8.2011).

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 2 Satz 1 dahingehend ab, dass dem Kläger eine Ausreisefrist bis spätestens 30 Tage nach Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt wurde. Der Klägerbevollmächtigte regte im Schreiben vom … Juni 2016 an das Verwaltungsgericht München die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu genauer bezeichneten Fragen an. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Ungarn etwa im Jahr 1986 verlassen, sich seither illegal in mehreren Ländern Europas und in den USA aufgehalten und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und durch Zuwendungen von Bekannten bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in der Fassung vom 22. Juni 2016 rechtmäßig und der Kläger daher durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)) erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig.

Die von der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 5 ZustVAuslR; vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 – 1 C 18/10 – juris Rn. 9 ff.) verfügte Verlustfeststellung ist materiell rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 Freizüg/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind und die Beklagte diese Verlustfeststellung innerhalb dieses Zeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Soweit auf Seite 5 des Bescheides § 5 Abs. 5 FreizügG/EU als Rechtsgrundlage genannt wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

1.1. Der Kläger hielt sich seit frühestens Mai 2010 ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so dass eine Verlustfeststellung im Juni 2014 noch ergehen konnte. Nach der Bestätigung des Jobcenters vom 27. Juni 2012 wurde dem Kläger erstmals am 17. Mai 2010 ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Bl. 29). Eine erste geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach dem Rentenversicherungsverlauf dokumentiert am 24. Juni 2010. Auch nach seinem eigenen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 1. März 2016) war der Kläger erst ab Mai 2010 erwerbstätig.

Soweit der Kläger geltend macht, sich bereits seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufzuhalten, gibt es hierfür keine Nachweise, insbesondere war der Kläger im Bundesgebiet nicht gemeldet, verfügte nicht über einen festen Wohnsitz und stand in keinem Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger Zeugen angeboten hat, könnten diese schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite keinen durchgehenden Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet belegen. Frau P … vom Sozialbürgerhaus … bestätigte im Hinblick auf die Zeit vor Mai 2010 in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2012 lediglich punktuell direkte Kontakte des Klägers zu ihr oder zu Dritten (April und November 2006, im April 2007, Februar und März 2008). Soweit die Klägerseite Frau … S … als Zeugin benennt, soll diese schon nach dem Vortrag der Klägerseite lediglich bezeugen, dass ihn diese seit Mai/Juni 2005 kennt und ab dieser Zeit regelmäßig gesehen hat. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags ist nicht auszuschließen, dass der Kläger diese Bekannte bei Besuchen im Bundesgebiet getroffen hat.

Unabhängig davon wurde schon gar nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei einem einmal unterstellten längeren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet vor Mai 2010 vorgelegen hatten, dass also der Kläger in dieser Zeit den Tatbestand einer Freizügigkeitsberechtigung im Sinne von § 2 Freizügigkeitsgesetz EU erfüllt haben soll. Der Kläger trug insoweit gerade nicht vor, dass er sich vor Mai 2010 als Arbeitnehmer oder zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FreizügG/EU) im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

1.2. Die Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ist jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist entfallen.

1.2.1. Die Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts als zusätzliche Voraussetzung in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU steht zwar erst in der seit 9. Dezember 2014 gültigen Fassung des Freizügigkeitsgesetzes, war aber bis dahin bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies steht – entgegen dem Vorbringen des Klägers – auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Richtlinie 2004/38. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 knüpft dem Wortlaut nach an die Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38 an. Die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen sind in einem enumerativen Katalog positiv formuliert. Für die Annahme, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 besteht, solange – gleichsam negativ – keine Entscheidung über den Verlust getroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom … Juni 2016 aufgeworfene Frage, ob Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG so auszulegen ist, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nach Art. 7 der Richtlinie jedenfalls solange besteht, wie die im Mitgliedstaat zuständige Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht festgestellt hat, ist damit bereits geklärt.

1.2.2. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Juni 2014 war der Aufenthalt des Klägers nicht mehr rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU war. Nur freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU); einen Freizügigkeitstatbestand im Sinne von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllte der Kläger nicht mehr.

1.2.3. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses und auch seither kein Arbeitnehmer im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Auch nach dem Vortrag der Klägerseite endete das letzte Vertragsverhältnis am 30. August 2013.

1.2.4. Bei Erlass des Bescheides im Juni 2014 war der Kläger auch im Hinblick auf seine Arbeitssuche nicht mehr freizügigkeitsberechtigt nach dem Freizügigkeitstatbestand des damals geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU, der dem heute geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU entspricht. Der Kläger war zwar zum damaligen Zeitpunkt weder im Hinblick auf sein Alter noch die Gesundheit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden; ihm wurden noch Leistungen nach dem SBG II gewährt. Die Arbeitssuche dauerte aber bei Erlass des Bescheides am 14. Juni 2014 bereits weit über sechs Monate und der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden.

1.2.4.1. Tatsächlich dauerte die Arbeitssuche des Klägers bereits seit Mai 2010, da der Kläger seither zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts gewesen ist. Der insoweit heranzuziehende Begriff des Arbeitnehmers (vgl. Art. 45 AEUV) ist grundsätzlich weit auszulegen und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 1 C 10/11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf hierzu einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, U.v. 4.6.2009 – C-22/08, C-23/08 Vatsouras, Koupatanze). Das Gericht darf hierbei die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat und dass sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss (EuGH, U.v. 26.2.1992 – C-357/89 – Raulin – juris Rn. 14).

1.2.4.2. Für die Zeit vor November 2012 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein auf Dauer angelegtes und nicht völlig untergeordnetes Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf vom 17. November 2015 war der Kläger ab dem 24. Juni 2010 jeweils nur tageweise beschäftigt und bezog ab dem 1. Dezember 2011 Sozialhilfe; der Bezug war lediglich einige Male tageweise unterbrochen. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Sozialversicherungsbescheinigungen belegen lediglich fünf weitere Arbeitstage bei verschiedenen Arbeitgebern. Aus der Liste der Vermittlungsvorschläge der Sofortvermittlung … … … des Jobcenters ergibt sich nicht unmittelbar, dass der Kläger allen diesen Vermittlungsvorschlägen nachgekommen ist; sollte er allen diesen Vorschlägen nachgekommen sein und bei den verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet haben, so wären dies lediglich Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgeber an einzelnen Tagen in den Jahren 2010 bis Dezember 2011 gewesen, die jeweils auf Vermittlung der Jobbörse beruhten und nicht aufgrund längerfristiger Verträge.

1.2.4.3. Auch die Vertragsverhältnisse, die der Kläger ab November 2012 mit dem Zeitarbeitsunternehmen … … geschlossen hatte, begründeten nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Sinne des Freizügigkeitsrechtes. Das Zeitarbeitsunternehmen, mit dem der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen ab November 2012 zwei schriftliche Verträge abgeschlossen hat, hatte den Kläger nach den vorgelegten Unterlagen bis zum 30. August 2013 nicht im Rahmen eines festen (Zeitarbeits-)Vertrages angestellt und ihn bei einer verlässlichen (Basis-) Lohnzahlung zu verschiedenen Unternehmen entsandt. Dies ergibt sich schon aus den beiden abgeschlossenen Verträgen, jedoch noch mehr aus der tatsächlichen Durchführung, die dem Wortlaut der Verträge nicht entspricht.

Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 15. Oktober 2012 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Vollzeittätigkeit ab dem 5. November 2012 abgeschlossen, der später vom Unternehmen zum 30. November 2012 gekündigt wurde. Nach dem Rentenversicherungsverlauf vom 17. November 2015 wurden für dieses Vertragsverhältnis keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, in dieser Zeit aber auch kein Arbeitslosengeld bezogen. Aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 ergibt sich für das Arbeitsverhältnis im November 2012 nur ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 603,09 €. Das Jobcenter teilte mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 mit, dass der Kläger in der Zeit vom 7. bis zum 30. November 2012 lediglich 66,5 Stunden gearbeitet hat, was angesichts des in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Bruttolohns auch nachvollziehbar ist. Entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages wurde der Kläger damit nicht in Vollzeit, sondern nur auf Abruf wenige Stunden tätig und erhielt nur für die hierbei geleistete Arbeit Lohn; dem Kläger war damit weder eine zeitliche noch eine finanzielle Planung möglich. Das Vertragsverhältnis war zudem nur von kurzer Dauer.

Der Kläger war im Dezember 2012 an vier weiteren Tagen mit insgesamt 23 Arbeitsstunden tätig, die in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfasst sind. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde insoweit nicht vorgelegt. Sonstige Nachweise, dass die Tätigkeit im Dezember 2012 auf einer auf Dauer angelegten vertraglichen Grundlage mit einer vorher fest vereinbarten Lohnzahlung für eine bestimmte Leistung beruht hätte, liegen nicht vor.

Auch das Vertragsverhältnis des Klägers mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab dem 18. Juni 2013 begründete nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Sinne des Freizügigkeitsrechts. Der insoweit vorgelegte Vertrag war – nur – geschlossen für den Zeitraum vom 18. bis zum 28. Juni 2013. Diesem Vertrag zufolge arbeitete der Kläger auf 400 Euro-Basis. Vereinbart war eine maximale Stundenanzahl von 40 Stunden pro Monat (§ 3 des Vertrages). Auch bei diesem Vertragsverhältnis war damit keine feststehende Stundenzahl und damit kein feststehendes Entgelt vereinbart, der Vertrag war nur von kurzer Dauer und die Stundenzahl sehr beschränkt.

Soweit das Vertragsverhältnis nach Ablauf des schriftlichen Vertrags weitergeführt wurde, ist – mangels anderer Angaben – davon auszugehen, dass diese Fortsetzung zu denselben Bedingungen erfolgte. Der Kläger gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, er habe im Zeitraum ab dem 18. Juni 2013 durchschnittlich etwa vier Tage pro Monat bei drei verschiedenen Unternehmen jeweils 9 bis 10 Stunden gearbeitet. Gemäß der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 verdiente der Kläger im Zeitraum zwischen 18. Juni 2013 und 30. August 2013 rund 790 Euro brutto; diese Daten liegen auch dem Rentenversicherungsverlauf zugrunde. Nach der Auskunft des Jobcenters vom 24. Oktober 2013 hatte der Kläger im Juni 24 Stunden gearbeitet, im Juli rund 34 Stunden und im August 38 Stunden (jeweils mit Gleitzeitabgeltung), also insgesamt lediglich rund 96 Stunden; diese Stundenanzahl ist angesichts des im schriftlichen Vertrag für die Zeit vom 18. bis zum 21. Juni 2013 vereinbarten tariflichen Entgelts von 8,19 Euro (pro Stunde) beim genannten Bruttolohn nachvollziehbar.

Es ist daher davon auszugehen, dass für die gesamte Zeit dieses Vertragsverhältnisses ein einseitiges Bestimmungsrecht des Unternehmens vorlag, in welchem Umfang der Kläger tätig werden sollte und welchen Lohn er folglich erzielen würde; eine Planung war dem Kläger nicht möglich. Auf Dauer angelegt war dieses Verhältnis nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm formell gekündigt worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers, die wohl auf mündlichen Abreden beruhte, bis zum 30. August 2013 befristet war. Es wurde zudem nicht vorgetragen, dass der Kläger nach seinem Unfall in den Genuss von Lohnfortzahlung gekommen wäre, oder dass er jemals bezahlten Urlaub genommen hat bzw. hätte nehmen können. Der Umfang der Tätigkeit war gering.

1.2.4.4. Da der Kläger zu keiner Zeit Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts war, dauerte der Aufenthalt zur Arbeitssuche damit schon weit über 6 Monate hinaus. Die Freizügigkeitsberechtigung war auch entfallen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er weiterhin Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden. Dies war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (vgl. EuGH, U.v. 26.2. 1991 – C 292/89 – Antonissen; Dienelt in Bergmann/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU, Rn. 62). Soweit der Kläger insoweit einzig geltend machte, das Zeitarbeitsunternehmen habe ihm auf Anfrage bestätigt, ihn wieder zu beschäftigen, wenn es denn Aufträge hätte, stellt dies keine begründete Aussicht auf Einstellung im Sinne von dieser Vorschrift dar. Zum einen sagte das Unternehmen dem Kläger im Schreiben vom 23. Juni 2014 (Gerichtsakte Bl. 26) lediglich zu, zu „versuchen, den Kläger ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt wieder einzustellen; eine Einstellung werde auf etwa 30 Stunden/Woche laufen“. Zudem hätte er durch diese „Einstellung“ nicht die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Freizügigkeitrechts erworben, da sie – mangels anderer Angaben – zu denselben Bedingungen erfolgt wäre, zu denen der Kläger vorher dort tätig war.

1.2.5. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers bestand und besteht auch nicht aufgrund vorangegangener Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift war.

Selbst wenn der Kläger Arbeitnehmer gewesen wäre, wäre diese Arbeitnehmereigenschaft mittlerweile entfallen. Dem Kläger wurde mittlerweile bescheinigt, dauerhaft erwerbsunfähig zu sein. Bei ihm liegt daher derzeit keine vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU vor. Der Kläger war auch nicht länger als ein Jahr erwerbstätig im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus Abs. 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt bleibt, ist auch dieser Zeitraum längst abgelaufen.

Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im von der Klägerseite zitierten Urteil Alimanovic (EuGH, U.v. 15.9.2015 – C-67/14) dem dort vorlegenden Gericht folgend von einem über § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU hinausgehenden Freizügigkeitsrecht wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ausgeht, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da, wie oben dargestellt, dem Kläger weder bei Bescheidserlass noch derzeit ein Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zustand bzw. zusteht.

1.2.6. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers ist nicht vorgetragen, so dass ein Freizügigkeitstatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt.

1.2.7. Dem Kläger steht auch kein Freizügigkeitsrecht aufgrund der passiven Dienstleistungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU) zu. Danach ist freizügigkeitsberechtigt als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV, wer sich über einen bestimmten Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, um in erster Linie Dienstleistungen zu empfangen. Ein solcher Aufenthalt ist in der Regel auf eine gewisse Zeit beschränkt und von einem konkreten Zweck bestimmt, der nur vorübergehender Natur ist, zum Beispiel als Tourist, Patient oder Studienreisender (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 92 f.) Der Kläger möchte jedoch dauerhaft im Inland bleiben.

1.2.8. Der Kläger ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, da er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen hier unangemessen ist.

Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und verfügt auch derzeit nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Allerdings begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung soll vor allem verhindern, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.7.2015 – 1C 22/14 – juris – Rn. 21 m.w.N.).

Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte Inanspruchnahme der Sozialleistungen durch den Kläger unangemessen ist. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Ungarn etwa im Jahr 1986 verlassen, sich seither illegal in mehreren Ländern Europas und in den USA aufgehalten und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und durch Zuwendungen von Bekannten bestritten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger erst seit Mai 2010 ständig im Bundesgebiet aufhält. Soweit der Kläger vorträgt, bereits 2006 dauerhaft in das Bundesgebiet eingereist zu sein, gibt er an, im Zeitraum vor 2010 nach seiner Wiedereinreise im Bundesgebiet nicht gearbeitet zu haben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich ab Mai 2010 lediglich tageweise bzw. nur wenige Male wochenweise Arbeitsverhältnisse, die nicht auf Dauer angelegt waren. Seit 1. Dezember 2011 nahm der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Die Inanspruchnahme der Leistungen war seitdem nahezu durchgehend, teilweise in voller Höhe, teilweise gekürzt aufgrund geringfügiger Erwerbstätigkeit des Klägers. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine Familie und auch sonst niemanden, der ihn finanziell unterstützt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen wird sichern können. Beim Kläger wurde aufgrund seines Unfalls vom … August 2013 zunächst eine vorübergehende und schließlich im Oktober eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Zudem hat der Kläger zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht. Da der Kläger nur über einen sehr kurzen Zeitraum in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält er lediglich eine Rente von monatlich 5,38 Euro. Zwar wird nach Angaben des Rechtsanwaltes derzeit noch der Rentenanspruch des Klägers in Ungarn geprüft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet dauerhaft auf Leistungen nach SGB XII angewiesen sein wird.

Dem nationalen Sozialhilfesystem würden in seiner Gesamtheit große Belastungen entstehen, wenn eine größere Anzahl von Personen kurz vor Erreichen des Rentenalters in das Bundesgebiet zögen und in ähnlicher Weise nach weitgehend erfolgloser Arbeitssuche bei Erreichen des Rentenalters dauerhaft auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen wären.

1.2.9. Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben, so dass auch keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU vorliegt.

Er hat sich nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so dass er nicht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben.

Insbesondere hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) FreizügG/EU erworben, da er nicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Begriff des „Ausscheidens aus dem Erwerbsleben“ das faktische Einstellen der Erwerbstätigkeit bezeichnet oder aber die Feststellung der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2014. Zudem hat der Kläger nicht in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Der Kläger hat weiter auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erworben, da er keine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben hat. Der Kläger hat eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit ab dem 31. August 2013 schon gar nicht geltend gemacht. Die volle Erwerbsminderung wurde erst bei der Untersuchung im Oktober 2014 festgestellt. Der Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen – der nach dem oben Gesagten jedoch ohnehin nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers begründete – endete zum 30. August 2013; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nur vorübergehend erwerbsunfähig.

Die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom … Juni 2016 zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG, der insoweit § 4a Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU entspricht, aufgeworfenen Fragen (zur Auslegung des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit bzw. des zweijährigen Aufenthalts im Mitgliedstaat) sind daher nicht entscheidungserheblich.

1.3. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers lässt sich bei Entfallen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU auch nicht aus der am 5. November 2012 ausgestellten Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ableiten, da es sich dabei lediglich um eine deklaratorische Erklärung handelt, die nicht aus sich heraus ein Freizügigkeitsrecht begründet (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU, Rn. 4).

1.4. Der Kläger kann auch kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 20 AEUV herleiten (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011, C-34/09 – Zambrano), da die vorliegende Fallgestaltung dem spezielleren Freizügigkeitsrecht unterliegt.

In der Rechtssache Zambrano musste der EuGH auf Art. 20 AEUV zurückgreifen, um ein Aufenthaltsrecht der Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, die Angehörige eines Drittstaates waren, im Heimatstaat des Unionsbürgers zu begründen, da der minderjährige Unionsbürger bei der Ausweisung seiner Eltern gezwungen sein würde, seinen Heimatstaat zu verlassen. Der EuGH sieht das Recht, sich als Unionsbürger in seinem Heimatstaat aufhalten zu können, als „Kernbereich“ des Art. 20 AEUV an. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts durch Begründung eines ständigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Heimatstaat des Klägers. Diese Fallgestaltung unterliegt dem – spezielleren – Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV i.V.m. Richtlinie 2004/38/EG i.V.m. dem FreizügG/EU).

1.5. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt, relevante Belange nicht eingestellt oder die Bedeutung der von ihr erkannten Belange verkannt oder eine fehlerhafte Gewichtung dieser Belange vorgenommen hat. Insbesondere konnte die Beklagte die Verlustfeststellung treffen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine – soweit ersichtlich bislang bei der Beklagten nicht beantragten – Aufenthaltserlaubnis zusteht, da erst mit der Verlustfeststellung die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anwendbar werden (§ 11 Abs. 2 AufenthG).

2. Auch die Feststellung der Ausreisepflicht des Klägers infolge der Verlustfeststellung, die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Unanfechtbarkeit des Bescheides und die Androhung der Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids der Beklagten sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis 3 FreizügG/EU rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/07/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihr kein Recht auf Einreise und Aufenthalt als Unionsbürgerin gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/
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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise die Verlängerung ihre
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(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.