Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 14.1988

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 33-jährige Kläger ist Marokkaner und begehrt vom Beklagten seine Ermessenseinbürgerung als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen.

Der Kläger reiste im Januar 2002 mit einem gültigen Visum zu Studienzwecken erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und erlangte im April 2010 den Abschluss Diplom-Informatiker Universität der … Im Anschluss arbeitete er bis zur Gegenwart seit Juli 2010 mit jeweils befristeten Verträgen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit an der … Zur Zeit promoviert der Kläger; in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, sich in der Folge habilitieren zu wollen.

Der Kläger ist mit einer Deutschen verheiratet und Vater eines achtjährigen deutschen Sohnes. Im August 2006 schloss er in … beim Verein deutscher Muslime vor zwei Zeugen die Ehe; im März 2007 heiratete er in Dänemark und reiste anschließend wieder ins Bundesgebiet ein. Der Sohn kam im Mai 2007 zur Welt.

Im Januar 2008 wurde der erste Fall häuslicher Gewalt mit Polizeieinsatz aktenkundig. Die Ehefrau zog mit dem gemeinsamen Kind im Anschluss von Januar 2008 bis zum Herbst 2008 zu ihren Eltern nach … und danach wieder zurück zu ihrem Ehemann nach … Im September 2009 kam es wieder zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt.

Seit Oktober 2009 lebt die Ehefrau mit dem Sohn wieder bei ihren Eltern in … Der Sohn besucht dort die Grundschule. Die Ehefrau hat in den Niederlanden ein Studium absolviert und ist ausweislich einer Bestätigung vom 26. Januar 2016 zurzeit an der … University eingeschrieben. Sie hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Februar 2016 mitgeteilt, dass sie seit „Ende letzten Jahres“ getrennt lebe. Zwischen 2006 und 2014 hätten sie und der Kläger eine Ehe geführt, teilweise mit getrennten Räumlichkeiten aufgrund ihres Studiums. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit 2015 nicht mehr besteht. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werde, sei offen. Die Steuerbescheinigung des Klägers für 2015 weist die Steuerklasse I auf.

Nach seiner Eheschließung erhielt der Kläger im März 2007 eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und am 10. Mai 2011 eine Niederlassungserlaubnis.

Im Zusammenhang mit einem befürchteten Attentat auf das Oktoberfest wurde der Kläger vom 26. September 2009 bis zum 10. Oktober 2009 gemäß Art. 17 PAG in Gewahrsam genommen. Das Landgericht … stellte mit Beschluss vom … Dezember 2010 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts … vom … September 2009, mit dem dieses angeordnet hatte, dass der Kläger im Gewahrsam der Polizei zu halten und spätestens am 5. Oktober 2009 zu entlassen sei, und die Freiheitsentziehung den Kläger in seinen Rechten verletzt haben.

Im März 2012 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Im Verfahren teilte das Polizeipräsidium mit, dass umfangreiche sicherheitsrechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger mit Bezug zum Salafismus bestünden. Im Juli 2013 fand eine sicherheitsrechtliche Befragung bei der Landeshauptstadt München statt. Im November 2013 hörte der Beklagte den Kläger zur geplanten Ablehnung der Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG an.

Mit Bescheid vom … April 2014 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Er verneinte das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft seit Herbst 2009. Auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 StAG seien nicht erfüllt. Die erforderliche Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ergebe auch, dass der Kläger wegen seines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht nachhaltig und dauerhaft imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Ausnahmegründe nach § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Auch eine hilfsweise Ermessensausübung führe nicht zum Erfolg des Einbürgerungsantrags. Es fehle die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG), weil zweifelhaft sei, ob sich der Kläger wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und die Loyalitätserklärung wirksam abgeben könne. Es sei kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers zu erkennen. Darüber hinaus sei die Einbürgerung wegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Beim Kläger lägen zahlreiche objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch seine engen Verbindungen zu Personen, die einen Bezug zum islamistischen terroristischen Extremismus aufweisen, und durch die bei der Hausdurchsuchung am … September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC Bestrebungen unterstütze bzw. verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Außerdem besuche der Kläger Moscheen, in denen extremistisches Gedankengut gepredigt werde. Eine Abwendung des Klägers liege nicht vor. Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sei der Beklagte nicht zuständig.

Der Kläger ließ gegen die Ablehnung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2014, bei Gericht am 8. Mai 2014 eingegangen, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 legte der Beklagte die Behördenakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG, da weder dessen tatbestandliche Voraussetzungen noch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben seien.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 bestellte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers und begründete die Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2015. Die Einbürgerung sei nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen. Der Kläger sei kein einziges Mal strafrechtlich wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Den häuslichen Auseinandersetzungen seien Provokationen der Ehefrau vorausgegangen, die Ehe sei bis heute intakt. Der Kontakt zu den Kontaktpersonen A … und B … sei ausschließlich privat. Mit eventuellen Kontakten dieser Personen zu anderen habe der Kläger nichts zu tun. Der Kontakt zu C … sei zufällig und kurzfristig gewesen. D … sei der Bruder des Klägers. Zu E … habe kein persönlicher Kontakt bestanden, er sei nur der Imam gewesen, der die Heiratsurkunde des Klägers unterzeichnet habe. Hinsichtlich der Dateien auf dem Computer des Klägers sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien. Auch seine Ehefrau habe den Computer benutzt. Der Kläger sei vielmehr in hervorragender Weise integriert. Im Oktober 2013 sei er in den Fakultätsrat der Fakultät Informatik der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gewählt worden und habe seit 2012 für die Universität an zahlreichen internationalen Konferenzen teilgenommen. Der Lebensunterhalt sei nachhaltig gesichert.

Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte die Landeshauptstadt München die Einbürgerung des Klägers ab. Hiergegen ließ der Kläger ebenfalls Klage auf Einbürgerung erheben (M 25 K 16.260).

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung durch den Beklagten. Die Ablehnung der Einbürgerung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der beantragten Einbürgerung steht der zwingende Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.

1. Das Gericht lässt offen, ob die Voraussetzungen für die Soll-Einbürgerung von Ehegatten Deutscher angesichts der Trennung der Eheleute seit Ende 2014 erfüllt sind, und unterstellt dies vorliegend zu Gunsten des Klägers.

1.1. § 9 Abs. 1 StAG erfordert nach seinem Wortlaut (nur) die Ehegatteneigenschaft, die der Kläger vorliegend mangels Scheidung erfüllt. Zwar darf nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AVwV, Stand: 1.6.2015) die Einbürgerung nach § 9 StAG in atypischen Fällen ausnahmsweise auch bei bestehender Ehe versagt werden, insbesondere wenn die Ehe nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe, 9.0 AVwV). Vorliegend kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden.

Der Kläger hat nämlich in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei offen, ob nicht im Hinblick auf das gemeinsame Kind nach Abschluss seiner Promotion die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werde. Damit ist mangels Angaben der Ehefrau zur eventuellen zukünftigen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft derzeit zumindest offen, ob die Ehe endgültig gescheitert ist. Das Gericht geht deshalb zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dies nicht der Fall ist.

1.2. Somit soll der Kläger unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und gewährleistet ist, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9 Abs. 1 1. HS StAG). § 8 StAG verlangt für die Einbürgerung einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, strafrechtliche Unbescholtenheit, eine eigene Wohnung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren. In Anbetracht der hohen beruflichen Qualifikation des Klägers in einem sog. MINT-Fach ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit des Klägers i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG trotz eines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht zu bezweifeln.

1.3. Seine Einbürgerung scheitert jedoch am Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1c BVerfSchG). Erfasst werden Verhaltensweisen, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).

Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt nämlich zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Damit sind auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen.

Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Handlungen nachweislich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 66). Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risiken betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in dieser Organisation. Die strengen Anforderungen des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (BayVGH, U.v. 24.4.2013 – 5 BV 11.3036 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 7.6.2012 – 5 B 5.10 – juris).

1.3.1. Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der extremistische Islamismus, ggf. in der Form des Salafismus als besonders extremer Strömung innerhalb des Islamismus in Deutschland (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2014, S. 86) durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben. Dieses Verständnis des Islam steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verletzt insbesondere die Grundsätze der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion und der allgemeinen Gleichberechtigung. Jihadistische Gruppierungen, wie z.B. der Islamische Staat (IS) und al-Qaida sehen in ihrem Kampf für einen Gottesstaat in terroristischer Gewalt ein unabdingbares Mittel gegen Ungläubige. Eine besonders extreme Strömung innerhalb des Islamismus ist der Salafismus. Salafisten sehen sich als Verfechter eines ursprünglichen, unverfälschten Islam und geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran, dem Vorbild des Propheten Mohammed und den ersten drei muslimischen Generationen, den sog. rechtschaffenen Altvorderen auszurichten. Die Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Jihad dar (Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums 2014, S. 109).

Die islamistisch-terroristischen Strukturen werden vom Verfassungsschutz als hoch komplex gewertet. Der Jihadismus tritt globalisiert und zugleich individualisiert in unterschiedlichen Ausformungen auf – von regionalen Gruppen, die mit den IS oder al-Qaida assoziiert sind, über diverse Netzwerke mit einer Anbindung bis hin zu Einzeltätern oder Kleinstgruppen, die oftmals durch Internetveröffentlichungen radikalisiert werden, und erschwert es den Sicherheitsbehörden durch autonome, organisationsunabhängige Tatvorbereitungen, in einem frühen Stadium Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Der Modus Operandi des „individuellen Jihad“ wird von al-Qaida und IS gleichermaßen propagiert: Als eine Form des Kampfes, in der mit vergleichsweise geringen Mitteln ein großes Ausmaß an Schrecken erzeugt werden kann (Verfassungsschutzbericht, S. 86, 88f.).

1.3.2. Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen auch unterstützt bzw. unterstützt hat.

Als „Unterstützung“ in diesem Sinn ist jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Hierfür reicht jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch Nr. 1 inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 96). Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleit-umstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris).

1.3.3. Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kontakte des Klägers zu Personen, die ihrerseits in persönlichem Kontakt zu bereits im Zusammenhang mit islamistischer Gewalt aufgetretenen Personen stehen sowie unter Berücksichtigung der bei ihm vorgefundenen Medien tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die islamistische bzw. salafistische Szene in Deutschland im vorgenannten Sinn unterstützt hat bzw. noch unterstützt.

1.3.3.1. Der Kläger räumt Kontakte zu Hatem A …, Halil B …, Adem C … und seinem Bruder D … ein. Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die tatsächliche Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

Allerdings tut er dies zur Überzeugung des Gerichts durch sein damit im Zusammenhang stehendes Aussageverhalten. Denn der Kläger versucht, Behörden und das Gericht über den Umfang und die Art seiner Kontakte zu diesen Personen sowie seine Kenntnis über die politischen Einstellungen der Betroffenen und ihre Kontakte zu weiteren Personen im islamistisch-extremistischen Umfeld zu täuschen. U.a. dadurch setzt er sich nach Auffassung des Gerichts dem tatsächlich begründeten Verdacht aus, Teil des vom Verfassungsschutz beobachteten, hoch komplexen Netzwerks der islamistisch-extremistischen Szene in Deutschland zu sein und dieses durch seine Zugehörigkeit in seinem Fortbestand zu fördern und damit sein Gefährdungspotential zu stärken.

1.3.3.1.1. Hatem A … ist nach Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden seit Jahren dem extremistischen islamistischen Spektrum zuzuordnen. Bis Mitte des Jahres 2003 bewegte er sich im Umfeld der Ansar al Islam.

Er hatte auch Kontakt zu Bekkay F …, der erstmals seit Januar 2009 unter anderem als Sprecher verschiedener Drohvideos von Al-Qaida bekannt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass Bekkay F … im Herbst 2010 bei Kampfhandlungen im Grenzgebiet Pakistans ums Leben kam.

Bei der Durchsuchung der Wohnung von Hatem A … im Zusammenhang mit dem befürchteten Oktoberfestattentat 2009 wurden zahlreiche Asservate sichergestellt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung zu dem Schluss führten, dass Hatem A … eine salafistische Überzeugung und Lebensführung mit stark militanter Komponente aufweist.

1.3.3.1.2. Halil B … unterhielt persönliche Kontakte sowohl zu dem ersten islamistischen Selbstmordattentäter Cüneyt G …, der in Deutschland geboren und aufgewachsen war und bei einem Selbstmordattentat in Afghanistan getötet wurde, als auch zu Adem C …, einem Mitglied der sog. Sauerland-Zelle, als dessen enge Kontakt- und Vertrauensperson er galt.

Nach Kenntnissen der Sicherheitsbehörden hatte er nachweislich Kontakte zu Personen, die der Islamischen Jihad Union (IJU) angehören. Die IJU ruft zur Teilnahme am globalen Jihad auf.

1.3.3.1.3. Adem C … seinerseits wurde durch das Oberlandesgericht … im März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen sowie Vorbereitung eines Explosionsverbrechens verurteilt.

1.3.3.1.4. Der Bruder des Klägers D …, der in Deutschland lebt und zu dem der Kläger Kontakt hatte, gilt ebenfalls als Kontaktperson zu Bekkay F … bis Mitte 2005. 2003 hat der Bruder zusammen mit Hatem A … Bekkay F … in B. besucht. Im Januar 2005 war der Bruder Teilnehmer einer Hadj-Reise, bei der Hatem A … als Reiseleiter fungierte.

Soweit der Kläger vorträgt, der Kontakt zu den genannten Personen folge aus freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen oder nur zufälligen Beziehungen und er habe keinerlei Kenntnis von deren religiöser und politischer Überzeugung gehabt, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft und der Kläger unglaubwürdig.

Dass der Kläger über die politische und religiöse Einstellung seiner Freunde oder Bekannten und über deren Kontakte nicht informiert gewesen sein will, glaubt das Gericht ihm nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Insbesondere bei einem akademisch gebildeten Mann wie dem Kläger, der sich zudem innerhalb der Universität in einem Gremium engagiert, ist es unglaubhaft, dass er sich mit seinen Bekannten nicht über Politik oder Religion unterhalten haben will. Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, überzeugt, dass dieser genau weiß, in welchem Umfeld er sich bewegt. Seine Kontakte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer deutschen Universität verbunden mit der Teilnahme an internationalen Kongressen eröffnen darüber hinaus zusätzlich die besondere Möglichkeit, die islamistisch-extremistischen bzw. ggf. salafistischen Bestrebungen seines persönlichen Umfelds zu unterstützen und befördern, und zwar mit seinem Wissen und Wollen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die islamistisch-terroristischen Strukturen nach Einschätzung des Verfassungsschutzes hoch komplex, globalisiert und zugleich individualisiert sind, bis hin zu Kleinstgruppen oder Einzeltätern.

Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er in Bezug auf seinen Mentor Hatem A … keine Einschätzung zu dessen politischer Einstellung geben konnte. Der Kläger ist diesbezüglich unglaubwürdig. Auch hinsichtlich der Qualität seiner Beziehung zu Halil B … ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger diese verschleiern möchte. Es überzeugt schon nicht, dass der Kläger ihn einerseits meist nur zufällig in der Moschee getroffen haben will, andererseits aber die Mühe auf sich nimmt, zusammen mit 14 anderen Moscheebesuchern zu einem Polizeirevier zu fahren, um die vernehmenden Beamten auf den Gesundheitszustand des Halil B … hinzuweisen. Es erklärt auch nicht die gemeinsamen Einkäufe zusammen mit dem „Sauerland-Attentäter“ Adem C … Anfang August 2007, also kurz vor dem für Herbst von diesem geplanten Anschlag. Der Kläger hat auch eingeräumt, Halil B … bzw. dessen Eltern beim Umzug geholfen zu haben, und seinerseits Hilfe von Halil B … bei der Renovierung seiner eigenen Wohnung erhalten zu haben. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass die Beziehung zu Halil B … enger war als vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt.

Das Gericht bezweifelt auch die Einlassung des Klägers, Adem C … gemeinsam mit Halil B … nur zufällig getroffen zu haben. Dass Adem C … im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des geplanten Anschlags den Kontakt zum Kläger zugelassen und sogar dessen Wohnung aufgesucht hat, belegt für das Gericht, dass Adem C … den Kläger zumindest nicht als Sicherheitsproblem und somit als vertrauenswürdig eingestuft hat, was wiederum den Schluss zulässt, dass der Kläger Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist.

Soweit der Kläger angibt, er versuche, mit seinem Bruder keine religiösen oder politischen Themen zu besprechen, ist dies unglaubhaft. Ebenso dass er nicht wisse, mit welchen Leuten sein Bruder Kontakt pflegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf Fragen des Gerichts nur sehr zurückhaltend bis gar nicht eingelassen. Sein Aussageverhalten war nach Auffassung der Kammer taktisch dadurch motiviert, möglichst keine Informationen preis zu geben, die evtl. für die Sicherheitsbehörden von Interesse oder für seine Einbürgerung schädlich sein könnten. Deshalb erscheint der Kläger auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks nicht glaubwürdig.

Auch sein Aussageverhalten bei seiner Anhörung im Einbürgerungsverfahren am 10. Juli 2013 rechtfertigt als tatsächlicher Anhaltspunkt die Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Denn auch in diesem Gespräch war der Kläger durch minimalistische Aussagen sehr darauf bedacht, keine einbürgerungsschädlichen Aussagen zu tätigen, sich aber andererseits nicht in Widerspruch mit seiner Überzeugung zu setzen. So verwies er häufig auf seine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren zum Oktoberfest. Auf die Bitte, den Begriff „Salafismus“ zu erläutern, berief er sich darauf, kein Theologe zu sein und verwies im Übrigen darauf, die Behörde möge sich an das Institut für Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität wenden.

Auf Grund der zahlreichen Kontakte des Klägers zu Personen mit islamistisch-extremistischem Hintergrund bzw. Kontakten in Zusammenschau mit seinem ausweichenden Aussageverhalten, sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren, liegen nach Überzeugung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger selbst Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist, durch seine Zugehörigkeit dessen inneren Zusammenhalt fördert und damit dessen potentielle Gefährlichkeit festigt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind nach Auffassung des Gerichts nach ihrer Art und ihrem Gewicht auch geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.

1.3.3.2. Die Kontakte des Klägers zu den genannten Personen und seine Versuche, über deren Qualität zu täuschen, rechtfertigen in der Gesamtschau zusammen mit den bei der Hausdurchsuchung am … September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC und dem sonstigen aufgefundenen Material den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Es wurden unter den Audiofiles 19 Jihad-Lieder gefunden sowie militante Lieder über Tschetschenien, Kampfgesänge, in denen es u.a. um die Glorifizierung des Märtyrertums geht, eine deutsche Predigt von Bekkay F …, die betont, dass Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfs gegen die Ungläubigen zu verstehen sei, und Reden von Pierre … Weiter wurden auf dem Computer des Klägers hunderte Textdokumente gesichert, die zum großen Teil von einschlägigen salafistischen Internetseiten stammen. Die Auswertung des Internetverlaufs unmittelbar vor der polizeilichen Exekutivmaßnahme ergab, dass der Kläger am 21. September 2009 auf YouTube ein Video von Bekkay F … zur Finanzkrise angeklickt hat. Am … September 2009 rief der Kläger ebenfalls über YouTube das Video „Der Ruf zur Wahrheit“ auf, das islamische Kampflieder enthält und ein Schießtraining.

Der Kläger äußerte sich auf Vorhalt in der Anhörung am 10. Juli 2013 dahingehend, dass ihm zwar bekannt sei, dass ein Buch mit Reden von Bin Laden im Buchhandel erhältlich sei, ihm aber nicht bekannt sei, dass der Besitz des Buches strafrechtlich verfolgt werde. Außerdem bedeute der Besitz nicht, dass er an das, was darin stehe, glaube und sich daran halte. Die Videos seien unter aktuelle Nachrichten auf den Portalen von Yahoo-Web, Hotmail oder YouTube veröffentlicht worden. Die Kampfgesänge hätten oft schöne Melodien, das sei vom wörtlichen Inhalt zu trennen. Bekkay F … sei nach seiner Auffassung ein V-Mann, er habe keine Informationen darüber, ob er Al-Qaida-Mitglied sei. Er habe sich aus wissenschaftlichem Interesse mit diesen Themen beschäftigt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Lieder habe er ausschließlich der Melodie wegen gehört. An das Herunterladen der vorgehaltenen Textdateien könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, ob er sie geöffnet habe. Woher die CD von … … stamme, wisse er nicht. Die Existenz dieser CD in seinem Haushalt sei ihm unbekannt. Es ist unglaubhaft, dass der Kläger die Kampfgesänge allein wegen ihrer schönen Melodien angehört hat. Auch seine übrigen Einlassungen wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, bezüglich der sichergestellten Dateien sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien, denn der Computer sei auch von der Ehefrau des Klägers benutzt worden, verkennt den wegen des vorverlagerten Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht anzulegenden Maßstab. § 11 StAG greift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Aktivitäten nachweislich vorliegen, es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im Übrigen auch um eine bloße Schutzbehauptung.

Sowohl die dargelegten persönlichen Kontakte, das Aussageverhalten vor Behörden und Gericht und die aufgefundenen Medien stellen nach Auffassung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, so dass es darauf, welche Moscheen der Kläger aus welchem Grund besucht hat, nicht mehr entscheidend ankommt.

1.3.4. Ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Unterstützung in Form der Zugehörigkeit zu einem islamistisch-extremistischen Netzwerk in der Vergangenheit nicht eingeräumt, sondern durch Verschleierung bzw. Verharmlosung seiner Kontakte bestritten. Bereits durch die Beteiligung an einem solchen Netzwerk und damit seiner Aufrechterhaltung, Erweiterung und Stärkung wird dieses in der Verfolgung seiner verfassungsfeindlichen Ziele unterstützt. Eine glaubhafte Abwendung von seiner Unterstützung dieser Bestrebungen hat der Kläger gar nicht erst versucht.

2. Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrunds nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt auch eine Einbürgerungszusicherung nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Fr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 14.1988 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 16.260

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2012 - 5 C 1/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 25 K 16.260

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Referenzen

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 33-jährige Kläger ist Marokkaner und begehrt von der Beklagten seine Anspruchseinbürgerung.

Der Kläger reiste im Januar 2002 mit einem gültigen Visum zu Studienzwecken erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und erlangte im April 2010 den Abschluss Diplom-Informatiker Universität der … Im Anschluss arbeitete er bis zur Gegenwart seit Juli 2010 mit jeweils befristeten Verträgen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit an der … … Zur Zeit promoviert der Kläger; in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, sich in der Folge habilitieren zu wollen.

Der Kläger ist mit einer Deutschen verheiratet und Vater eines achtjährigen deutschen Sohnes. Im August 2006 schloss er in … beim Verein deutscher Muslime vor zwei Zeugen die Ehe; im März 2007 heiratete er in Dänemark und reiste anschließend wieder ins Bundesgebiet ein. Der Sohn kam im Mai 2007 zur Welt.

Nach seiner Eheschließung erhielt der Kläger im März 2007 eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und am 10. Mai 2011 eine Niederlassungserlaubnis.

Im Zusammenhang mit einem befürchteten Attentat auf das Oktoberfest wurde der Kläger vom 26. September 2009 bis zum 10. Oktober 2009 gemäß Art. 17 PAG in Gewahrsam genommen. Das Landgericht … stellte mit Beschluss vom … Dezember 2010 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts … vom … September 2009, mit dem dieses angeordnet hatte, dass der Kläger im Gewahrsam der Polizei zu halten und spätestens am 5. Oktober 2009 zu entlassen sei, und die Freiheitsentziehung den Kläger in seinen Rechten verletzt haben.

Im März 2012 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Im Verfahren teilte das Polizeipräsidium mit, dass umfangreiche sicherheitsrechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger mit Bezug zum Salafismus bestünden. Im Juli 2013 fand eine sicherheitsrechtliche Befragung bei der Landeshauptstadt München statt. Im November 2013 hörte die Regierung von Oberbayern den Kläger zur geplanten Ablehnung der Einbürgerung nach Ermessen gemäß §§ 8, 9 StAG an und lehnte die Einbürgerung mit Bescheid vom … April 2014 ab. Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (M 25 K 14.1988).

Am 10. Juli 2013 fand eine sicherheitsrechtliche Befragung bei der Beklagten statt.

Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte die Landeshauptstadt München die Einbürgerung des Klägers ab. Dies wurde u.a. damit begründet, dass der Kläger kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und keine Loyalitätserklärung wirksam abgeben könne (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG), da er einen Ausschlussgrund i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle. Der Kläger lehne als Salafist das Demokratieprinzip kategorisch ab und auch die Geltungsberechtigung „weltlicher“ Gesetze. Der Kläger erfülle den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Sofern der Kläger davon ausgehe, dass ein Ausschlussgrund wegen des Beschlusses des Landgerichts … vom … Dezember 2010 nicht vorliege, treffe dies nicht zu. Dieser Beschluss habe keine verbindlichen Feststellungen darüber treffen können, ob der Kläger extremistische Auffassungen vertrete bzw. Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze. Beim Kläger lägen zahlreiche objektive Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er durch seine engen Verbindungen zu Personen, die einen Bezug zum islamistischen terroristischen Extremismus aufweisen, und den bei der Hausdurchsuchung am … September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC, Bestrebungen unterstütze bzw. unterstützt habe bzw. verfolge bzw. zumindest verfolgt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Darüber hinaus besuche der Kläger Moscheen, in denen extremistisches Gedankengut gepredigt werde, so dass diese Besuche nicht (nur) der Religionsausübung dienten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Es sei auch nicht sichergestellt, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten könne (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG).

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom … Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Prozessbevollmächtigte wies auf das Verfahren M 25 K 14.1988 hin, in dem er vorgetragen hatte, dass die Einbürgerung nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen sei. Der Kläger sei kein einziges Mal strafrechtlich wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Den häuslichen Auseinandersetzungen seien Provokationen der Ehefrau vorausgegangen, die Ehe sei bis heute intakt. Der Kontakt zu den Kontaktpersonen A. und B. sei ausschließlich privat. Mit eventuellen Kontakten dieser Personen zu anderen habe der Kläger nichts zu tun. Der Kontakt zu C. sei zufällig und kurzfristig gewesen. D. sei der Bruder des Klägers. Zu E. habe kein persönlicher Kontakt bestanden, er sei nur der Imam gewesen, der die Heiratsurkunde des Klägers unterzeichnet habe. Hinsichtlich der Dateien auf dem Computer des Klägers sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien. Auch seine Ehefrau habe den Computer benutzt. Der Kläger sei vielmehr in hervorragender Weise integriert. Im Oktober 2013 sei er in den Fakultätsrat der Fakultät Informatik der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gewählt worden und habe seit 2012 für die Universität an zahlreichen internationalen Konferenzen teilgenommen. Der Lebensunterhalt sei nachhaltig gesichert.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen, bezog sich hinsichtlich der Begründung auf den angegriffenen Bescheid und wies darauf hin, dass die Behördenakten dem Gericht im Zusammenhang mit dem Verfahren M 25 K 14.1988 bereits vorlägen.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung durch die Beklagte. Die Ablehnung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Einbürgerung gemäß § 10 StAG scheitert am Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. In Anbetracht der hohen beruflichen Qualifikation des Klägers in einem sog. MINT-Fach ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit des Klägers i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nach Auffassung des Gerichts trotz eines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht zu bezweifeln.

1.1. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1c BVerfSchG). Erfasst werden Verhaltensweisen, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).

Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt nämlich zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Damit sind auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen.

Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Handlungen nachweislich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 66). Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risiken betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in dieser Organisation. Die strengen Anforderungen des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (BayVGH, U.v. 24.4.2013 – 5 BV 11.3036 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 7.6.2012 – 5 B 5.10 – juris).

1.2. Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der extremistische Islamismus, ggf. in der Form des Salafismus als besonders extremer Strömung innerhalb des Islamismus in Deutschland (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2014, S. 86) durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben. Dieses Verständnis des Islam steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verletzt insbesondere die Grundsätze der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion und der allgemeinen Gleichberechtigung. Jihadistische Gruppierungen, wie z.B. der Islamische Staat (IS) und al-Qaida sehen in ihrem Kampf für einen Gottesstaat in terroristischer Gewalt ein unabdingbares Mittel gegen Ungläubige. Eine besonders extreme Strömung innerhalb des Islamismus ist der Salafismus. Salafisten sehen sich als Verfechter eines ursprünglichen, unverfälschten Islam und geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran, dem Vorbild des Propheten Mohammed und den ersten drei muslimischen Generationen, den sog. rechtschaffenen Altvorderen auszurichten. Die Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Jihad dar (Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums 2014, S. 109).

Die islamistisch-terroristischen Strukturen werden vom Verfassungsschutz als hoch komplex gewertet. Der Jihadismus tritt globalisiert und zugleich individualisiert in unterschiedlichen Ausformungen auf – von regionalen Gruppen, die mit den IS oder al-Qaida assoziiert sind, über diverse Netzwerke mit einer Anbindung bis hin zu Einzeltätern oder Kleinstgruppen, die oftmals durch Internetveröffentlichungen radikalisiert werden, und erschwert es den Sicherheitsbehörden durch autonome, organisationsunabhängige Tatvorbereitungen, in einem frühen Stadium Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Der Modus Operandi des „individuellen Jihad“ wird von al-Qaida und IS gleichermaßen propagiert: Als eine Form des Kampfes, in der mit vergleichsweise geringen Mitteln ein großes Ausmaß an Schrecken erzeugt werden kann (Verfassungsschutzbericht, S. 86, 88f.).

1.3. Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen auch unterstützt bzw. unterstützt hat.

Als „Unterstützung“ in diesem Sinn ist jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Hierfür reicht jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch Nr. 1 inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 96). Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleit-umstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris).

1.4. Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kontakte des Klägers zu Personen, die ihrerseits in persönlichem Kontakt zu bereits im Zusammenhang mit islamistischer Gewalt aufgetretenen Personen stehen sowie unter Berücksichtigung der bei ihm vorgefundenen Medien tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die islamistische bzw. salafistische Szene in Deutschland im vorgenannten Sinn unterstützt hat bzw. noch unterstützt.

1.4.1. Der Kläger räumt Kontakte zu … A., … B., … C. und seinem Bruder D. ein. Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die tatsächliche Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

Allerdings tut er dies zur Überzeugung des Gerichts durch sein damit im Zusammenhang stehendes Aussageverhalten. Denn der Kläger versucht, Behörden und das Gericht über den Umfang und die Art seiner Kontakte zu diesen Personen sowie seine Kenntnis über die politischen Einstellungen der Betroffenen und ihre Kontakte zu weiteren Personen im islamistisch-extremistischen Umfeld zu täuschen. U.a. dadurch setzt er sich nach Auffassung des Gerichts dem tatsächlich begründeten Verdacht aus, Teil des vom Verfassungsschutz beobachteten, hoch komplexen Netzwerks der islamistisch-extremistischen Szene in Deutschland zu sein und dieses durch seine Zugehörigkeit in seinem Fortbestand zu fördern und damit sein Gefährdungspotential zu stärken.

1.4.1.1. … A. ist nach Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden seit Jahren dem extremistischen islamistischen Spektrum zuzuordnen. Bis Mitte des Jahres 2003 bewegte er sich im Umfeld der Ansar al Islam.

Er hatte auch Kontakt zu … F., der erstmals seit Januar 2009 unter anderem als Sprecher verschiedener Drohvideos von Al-Qaida bekannt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass … F. im Herbst 2010 bei Kampfhandlungen im Grenzgebiet Pakistans ums Leben kam.

Bei der Durchsuchung der Wohnung von … A. im Zusammenhang mit dem befürchteten Oktoberfestattentat 2009 wurden zahlreiche Asservate sichergestellt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung zu dem Schluss führten, dass … A. eine salafistische Überzeugung und Lebensführung mit stark militanter Komponente aufweist.

1.4.1.2. … B. unterhielt persönliche Kontakte sowohl zu dem ersten islamistischen Selbstmordattentäter … G., der in Deutschland geboren und aufgewachsen war und bei einem Selbstmordattentat in Afghanistan getötet wurde, als auch zu … C., einem Mitglied der sog. Sauerland-Zelle, als dessen enge Kontakt- und Vertrauensperson er galt.

Nach Kenntnissen der Sicherheitsbehörden hatte er nachweislich Kontakte zu Personen, die der Islamischen Jihad Union (IJU) angehören. Die IJU ruft zur Teilnahme am globalen Jihad auf.

1.4.1.3. … C. seinerseits wurde durch das Oberlandesgericht … im März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen sowie Vorbereitung eines Explosionsverbrechens verurteilt.

1.4.1.4. Der Bruder des Klägers D., der in Deutschland lebt und zu dem der Kläger Kontakt hatte, gilt ebenfalls als Kontaktperson zu … F. bis Mitte 2005. 2003 hat der Bruder zusammen mit … A. … F. in … besucht. Im Januar 2005 war der Bruder Teilnehmer einer Hadj-Reise, bei der … A. als Reiseleiter fungierte.

Soweit der Kläger vorträgt, der Kontakt zu den genannten Personen folge aus freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen oder nur zufälligen Beziehungen und er habe keinerlei Kenntnis von deren religiöser und politischer Überzeugung gehabt, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft und der Kläger unglaubwürdig.

Dass der Kläger über die politische und religiöse Einstellung seiner Freunde oder Bekannten und über deren Kontakte nicht informiert gewesen sein will, glaubt das Gericht ihm nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Insbesondere bei einem akademisch gebildeten Mann wie dem Kläger, der sich zudem innerhalb der Universität in einem Gremium engagiert, ist es unglaubhaft, dass er sich mit seinen Bekannten nicht über Politik oder Religion unterhalten haben will. Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, überzeugt, dass dieser genau weiß, in welchem Umfeld er sich bewegt. Seine Kontakte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer deutschen Universität verbunden mit der Teilnahme an internationalen Kongressen eröffnen darüber hinaus zusätzlich die besondere Möglichkeit, die islamistisch-extremistischen bzw. ggf. salafistischen Bestrebungen seines persönlichen Umfelds zu unterstützen und befördern, und zwar mit seinem Wissen und Wollen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die islamistisch-terroristischen Strukturen nach Einschätzung des Verfassungsschutzes hoch komplex, globalisiert und zugleich individualisiert sind, bis hin zu Kleinstgruppen oder Einzeltätern.

Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er in Bezug auf seinen Mentor … A. keine Einschätzung zu dessen politischer Einstellung geben konnte. Der Kläger ist diesbezüglich unglaubwürdig. Auch hinsichtlich der Qualität seiner Beziehung zu … B. ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger diese verschleiern möchte. Es überzeugt schon nicht, dass der Kläger ihn einerseits meist nur zufällig in der Moschee getroffen haben will, andererseits aber die Mühe auf sich nimmt, zusammen mit 14 anderen Moscheebesuchern zu einem Polizeirevier zu fahren, um die vernehmenden Beamten auf den Gesundheitszustand des … B. hinzuweisen. Es erklärt auch nicht die gemeinsamen Einkäufe zusammen mit dem „Sauerland-Attentäter“ … C. Anfang August 2007, also kurz vor dem für Herbst von diesem geplanten Anschlag. Der Kläger hat auch eingeräumt, … B. bzw. dessen Eltern beim Umzug geholfen zu haben, und seinerseits Hilfe von … B. bei der Renovierung seiner eigenen Wohnung erhalten zu haben. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass die Beziehung zu … B. enger war als vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt.

Das Gericht bezweifelt auch die Einlassung des Klägers, … C. gemeinsam mit … B. nur zufällig getroffen zu haben. Dass … C. im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des geplanten Anschlags den Kontakt zum Kläger zugelassen und sogar dessen Wohnung aufgesucht hat, belegt für das Gericht, dass … C. den Kläger zumindest nicht als Sicherheitsproblem und somit als vertrauenswürdig eingestuft hat, was wiederum den Schluss zulässt, dass der Kläger Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist.

Soweit der Kläger angibt, er versuche, mit seinem Bruder keine religiösen oder politischen Themen zu besprechen, ist dies unglaubhaft. Ebenso dass er nicht wisse, mit welchen Leuten sein Bruder Kontakt pflegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf Fragen des Gerichts nur sehr zurückhaltend bis gar nicht eingelassen. Sein Aussageverhalten war nach Auffassung der Kammer taktisch dadurch motiviert, möglichst keine Informationen preis zu geben, die evtl. für die Sicherheitsbehörden von Interesse oder für seine Einbürgerung schädlich sein könnten. Deshalb erscheint der Kläger auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks nicht glaubwürdig.

Auch sein Aussageverhalten bei seiner Anhörung im Einbürgerungsverfahren am 10. Juli 2013 rechtfertigt als tatsächlicher Anhaltspunkt die Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Denn auch in diesem Gespräch war der Kläger durch minimalistische Aussagen sehr darauf bedacht, keine einbürgerungsschädlichen Aussagen zu tätigen, sich aber andererseits nicht in Widerspruch mit seiner Überzeugung zu setzen. So verwies er häufig auf seine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren zum Oktoberfest. Auf die Bitte, den Begriff „Salafismus“ zu erläutern, berief er sich darauf, kein Theologe zu sein und verwies im Übrigen darauf, die Behörde möge sich an das Institut für Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität wenden.

Auf Grund der zahlreichen Kontakte des Klägers zu Personen mit islamistisch-extremistischem Hintergrund bzw. Kontakten in Zusammenschau mit seinem ausweichenden Aussageverhalten, sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren, liegen nach Überzeugung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger selbst Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist, durch seine Zugehörigkeit dessen inneren Zusammenhalt fördert und damit dessen potentielle Gefährlichkeit festigt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind nach Auffassung des Gerichts nach ihrer Art und ihrem Gewicht auch geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.

1.4.2. Die Kontakte des Klägers zu den genannten Personen und seine Versuche, über deren Qualität zu täuschen, rechtfertigen in der Gesamtschau zusammen mit den bei der Hausdurchsuchung am 26. September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC und dem sonstigen aufgefundenen Material den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Es wurden unter den Audiofiles 19 Jihad-Lieder gefunden sowie militante Lieder über Tschetschenien, Kampfgesänge, in denen es u.a. um die Glorifizierung des Märtyrertums geht, eine deutsche Predigt von … F., die betont, dass Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfs gegen die Ungläubigen zu verstehen sei und Reden von Pierre Vogel. Weiter wurden auf dem Computer des Klägers hunderte Textdokumente gesichert, die zum großen Teil von einschlägigen salafistischen Internetseiten stammen. Die Auswertung des Internetverlaufs unmittelbar vor der polizeilichen Exekutivmaßnahme ergab, dass der Kläger am 21. September 2009 auf YouTube ein Video von … F. zur Finanzkrise angeklickt hat. Am 26. September 2009 rief der Kläger ebenfalls über YouTube das Video „Der Ruf zur Wahrheit“ auf, das islamische Kampflieder enthält und ein Schießtraining.

Der Kläger äußerte sich auf Vorhalt in der Anhörung am 10. Juli 2013 dahingehend, dass ihm zwar bekannt sei, dass ein Buch mit Reden von Bin Laden im Buchhandel erhältlich sei, ihm aber nicht bekannt sei, dass der Besitz des Buches strafrechtlich verfolgt werde. Außerdem bedeute der Besitz nicht, dass er an das, was darin stehe, glaube und sich daran halte. Die Videos seien unter „aktuelle Nachrichten“ auf den Portalen von Yahoo-Web, Hotmail oder YouTube veröffentlicht worden. Die Kampfgesänge hätten oft schöne Melodien, das sei vom wörtlichen Inhalt zu trennen. … F. sei nach seiner Auffassung ein V-Mann, er habe keine Informationen darüber, ob er Al-Qaida-Mitglied sei. Er habe sich aus wissenschaftlichem Interesse mit diesen Themen beschäftigt.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Lieder habe er ausschließlich der Melodie wegen gehört. An das Herunterladen der vorgehaltenen Textdateien könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, ob er sie geöffnet habe. Woher die CD von Pierre Vogel stamme, wisse er nicht. Die Existenz dieser CD in seinem Haushalt sei ihm unbekannt. Es ist unglaubhaft, dass der Kläger die Kampfgesänge allein wegen ihrer schönen Melodien angehört hat. Auch seine übrigen Einlassungen wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, bezüglich der sichergestellten Dateien sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien, denn der Computer sei auch von der Ehefrau des Klägers benutzt worden, verkennt den wegen des vorverlagerten Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht anzulegenden Maßstab. § 11 StAG greift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Aktivitäten nachweislich vorliegen, es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im Übrigen auch um eine bloße Schutzbehauptung.

Sowohl die dargelegten persönlichen Kontakte, das Aussageverhalten vor Behörden und Gericht und die aufgefundenen Medien stellen nach Auffassung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, so dass es darauf, welche Moscheen der Kläger aus welchem Grund besucht hat, nicht mehr entscheidend ankommt.

1.5. Ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Unterstützung in Form der Zugehörigkeit zu einem islamistisch-extremistischen Netzwerk in der Vergangenheit nicht eingeräumt, sondern durch Verschleierung bzw. Verharmlosung seiner Kontakte bestritten. Bereits durch die Beteiligung an einem solchen Netzwerk und damit seiner Aufrechterhaltung, Erweiterung und Stärkung wird dieses in der Verfolgung seiner verfassungsfeindlichen Ziele unterstützt. Eine glaubhafte Abwendung von seiner Unterstützung dieser Bestrebungen hat der Kläger gar nicht erst versucht.

2. Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrunds nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt auch eine Einbürgerungszusicherung nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2

Nach einem erfolglosen, u.a. auf die Mitgliedschaft in der "Partiya Karkerên Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, im Folgenden: PKK) gestützten Asylbegehren begab sich der Kläger nach Frankreich, wo er im Februar 1986 als politischer Flüchtling anerkannt, ihm der Aufenthalt gestattet und ein Reiseausweis ausgestellt wurde. Er war Mitglied des Vorstands des im Mai 1988 bei dem Amtsgericht Bonn - Vereinsregister - eingetragen Vereins "Union Patriotischer Intellektueller Kurdistans (YRWK)".

3

Im Oktober 1992 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Die Ausländerbehörde der Stadt Köln erteilte ihm erstmals im Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis, im November 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juni 2002 eine Aufenthaltsberechtigung.

4

Bereits im März 1989 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Er wurde verdächtigt, unter dem Decknamen "N." Pässe zu fälschen, mit denen die PKK Angehörige ausstattete, denen die Aufgabe zukam, "Feinde" der Partei zu töten. Im August 1994 stellte der Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

5

Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Er wurde beschuldigt, seine Festnahme erschwert zu haben, als er im Zuge einer Demonstration aus Anlass der Festnahme des PKK-Führers Öcalan mit einer großen Gruppe weiterer Demonstranten das Kölner Parteibüro der SPD zu erstürmen versuchte.

6

Bereits am 22. Juli 1997 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Die Beklagte hatte den unbeschränkt gestellten Antrag als auf die Einbürgerung nach § 9 RuStAG gerichtetes Begehren behandelt und mit Blick auf das seinerzeitige Nichtbestehen einer dreijährigen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Einvernehmen mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Auf ihre Anregung hin stellte dieser seinen Antrag am 20. Juni 2000 "von § 9 StAG auf § 85 AuslG" um. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte sie den Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einer Einbürgerung stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger habe die PKK und damit eine Bestrebung unterstützt, die sowohl gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei als auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe den Ausschlussgrund jeweils selbstständig tragend durch mehrere Unterstützungshandlungen zum Vorteil der PKK verwirklicht. Als Unterstützungshandlungen seien sowohl die Passfälschungen als auch die Teilnahme an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln zu werten. Beide Unterstützungshandlungen dürften ihm weiterhin entgegengehalten werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasse Handlungen nicht, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren seien. Dessen ungeachtet erstrecke es sich nicht auf die Passfälschungen, da diese nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden seien. Jedenfalls unterfielen beide Unterstützungshandlungen dem Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

8

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Berufungsurteil sei, soweit es die Passfälschungen betreffe, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Jedenfalls beruhe es auf einer Verletzung des § 51 Abs. 1 BZRG, da das Verwertungsverbot der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Er habe im Übrigen glaubhaft gemacht, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Anspruchseinbürgerung (1.). Diese ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), ausgeschlossen (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung gewürdigt.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305 <308> = Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StAR-VwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAH-StAG). So verhält es sich hier.

14

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22. Juli 1997 gegenüber der Beklagten am 20. Juni 2000 ausdrücklich "von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 Ausländergesetz" umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt: § 10 StAG) entschieden werden soll. Diese Beschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Der Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen Begehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. Diese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des Klägers vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30).

15

2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass einem Rechtsanspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.

16

In revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende Bestrebungen verfolgen (a) und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die PKK unterstützt hat (b), ohne glaubhaft gemacht zu haben, sich von dieser Unterstützung zwischenzeitlich abgewandt zu haben (c).

17

a) Der Begriff "Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) entlehnt. Danach sind solche Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Berlit, in: GK-StAR § 11 StAG Rn. 119, 121 und 131 f.). Bestrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen.

18

Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen. Seine von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung, die PKK gefährde durch Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und durch die Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei und die Anwendung von Waffengewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

19

b) Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16).

20

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19 und Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris Rn. 5).

21

Ausgehend von diesen von der Revision nicht angegriffenen Maßstäben hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG u.a. dadurch unterstützt hat, dass er in der Zeit von 1988 bis zum Februar 1994 unter dem Decknamen "N." Passfälschungen für die PKK durchgeführt hat. Seine Überzeugungsgewissheit hat es aus Indiztatsachen gewonnen. Als solche hat es die Bestätigung der Ehefrau des Klägers, dieser führe den Decknamen "N.", die Erwähnung des "N." als Ehemann der Fatma K. in einem Kassettenmitschnitt, die Aussage der als Kronzeugen vernommenen Person, "N." sei der Schwager des Hasan K., die im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände, den Eintrag der Festnetz-Rufnummer der Ehefrau als Rufnummer des "N." in drei beschlagnahmten Telefonlisten sowie den Umstand gewürdigt, dass die Ehefrau des Klägers in der Lage war, nach dessen Festnahme im März 1994 binnen zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM zu hinterlegen.

22

An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben (aa). Die Würdigung der Passfälschertätigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung verstößt weder gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (bb) noch gegen die Unschuldsvermutung (cc). Die Angriffe der Revision gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln gehen ins Leere (dd).

23

aa) Die von der Revision erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (1), einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (2) und eines Verstoßes gegen Denkgesetze (3) bleiben ohne Erfolg.

24

(1) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es die Aussage der Ehefrau des Klägers allein auf der Grundlage eines behördlichen Vermerks gewürdigt hat, gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

25

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 ). Dabei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.06 - juris Rn. 7).

26

Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 a.a.O. und vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - juris Rn. 3).

27

Das Oberverwaltungsgericht war nicht deshalb zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 auch die "vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge" wiederholt hat. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Beweisanregung als unsubstantiiert gewürdigt und hierzu ausgeführt hat, sie erschöpfe sich in einem schlichten Bestreiten der Indiztatsache des Geständnisses der Ehefrau des Klägers, ohne konkrete positive Tatsachen in das Wissen der Zeugin zu stellen, die diese Indiztatsache entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Einzelheiten, die Rückschlüsse auf eine unrichtige Beurkundung der Aussage seiner Ehefrau zulassen, legt der Kläger nicht dar. Seine Beweisanregung verhält sich weder zu dem Ablauf der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt noch zu der Reaktion seiner Ehefrau auf den seinerzeitigen Vorhalt, obwohl hierzu nicht zuletzt mit Blick auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien Veranlassung bestanden hätte.

28

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es unterlassen habe, auf die mangelnde Substantiierung des die Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Hasan K. betreffenden Beweisantritts hinzuweisen, gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.

29

Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - BVerwG 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

30

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die Belehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4), waren die Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wenngleich mit anderer Begründung - abgelehnt worden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der Feststellung, der Kläger sei unter dem Decknamen "N." für die PKK tätig gewesen, zugelassen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass das Berufungsgericht den Anträgen stattgeben würde. Dies gilt umso mehr, als dem Umstand, dass das Berufungsgericht zur Berufungsverhandlung - wie aus der Terminsladung und der darin enthaltenen Bitte, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären, ersichtlich ist - keine Zeugen geladen hatte, zu entnehmen war, dass es eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht in der konkreten Prozesssituation abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden. Es war nicht gehalten, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es die Beweisanregungen rechtlich bewertete. Dies gilt umso mehr, als sich deren tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

31

(3) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

32

Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für die gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung (Beschluss vom 21. September 2011 a.a.O. juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - NJW 1983, 62 <63>).

33

Die von der Revision gerügten Verstöße gegen Denkgesetze werden nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

34

Soweit sich die Rüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts richtet, die am 5. Juli 1989 im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände deuteten auf die Identität des Klägers mit dem Decknamen "N." hin, beschränkt sie sich auf eine in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Hierfür ist dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen nichts zu entnehmen.

35

Ein Verstoß gegen Denkgesetze wird auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Berufungsgerichts aufgezeigt, Indiz für eine enge Verbindung des Klägers mit der PKK sei auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM hinterlegen konnte. Dass der Sachverhalt nur die von dem Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zulässt, jede andere hingegen aus denkgesetzlichen oder logischen Gründen schlechterdings unmöglich ist, lässt sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen.

36

bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen. Allerdings ist das angefochtene Urteil mit § 51 Abs. 1 BZRG insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als frühere Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits tatbestandlich nicht von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst werden (1). Die Entscheidung beruht indes nicht auf diesem Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit § 51 Abs. 1 BZRG selbstständig tragend ausgeführt, dass die Passfälschertätigkeit auch deshalb nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werde, weil sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe (2).

37

(1) Die Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat keinen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG ausschließenden Charakter. § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.

38

Der Wortlaut der Norm lässt eine generelle Ausklammerung vergangener Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aus dem Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nicht zu. Der zentrale Begriff des Rechtsverkehrs umfasst vielmehr sämtliche Bereiche des Rechtslebens unter Einschluss des Verwaltungs- und damit auch des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. zum Ausländerrecht Urteil vom 5. April 1984 - BVerwG 1 C 57.81 - BVerwGE 69, 137 <143> = Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 6 S. 12 f.; ferner Götz/Tolzmann - Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 21).

39

Die Bestimmung kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die hier in Rede stehenden Handlungen nicht ihrem Anwendungsbereich unterfallen. Dies setzte voraus, dass eine solche Einschränkung nach den vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Regelungszielen geboten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - juris Rn. 15, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall.

40

Die weite Fassung des Verwertungsverbotes spiegelt dessen Zweck wider, den Einbürgerungsbewerber von einem Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu begünstigen. Ziel der von dem Gedanken der Rehabilitation geprägten Regelung war die Schaffung eines umfassenden Verwertungsverbotes, das von allen staatlichen Stellen Beachtung verlangt und von dem nur abschließend aufgezählte Ausnahmen zulässig sein sollen (Götz/Tolzmann a.a.O. § 51 Rn. 4). Soweit der Gesetzgeber einzelne Bereiche des Rechts ausnehmen wollte, hat er dies abschließend in § 51 Abs. 2 und § 52 BZRG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Insbesondere an dieser Ausnahme muss sich auch eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG messen lassen.

41

(2) § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

42

Einer unmittelbaren Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG steht entgegen, dass die Vorschrift tatbestandlich eine eingetragene Verurteilung voraussetzt. Nur strafgerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 BZRG unterliegen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG der Tilgung. Mit dem Verwertungsverbot soll der Verurteilte nach Tilgung bzw. Tilgungsreife von dem Makel der Verurteilung befreit und ihm die Resozialisierung erleichtert werden (BRDrucks 676/69 S. 24 und BTDrucks VI/1550 S. 21, jeweils zu § 49 BZRG a.F.). Daran fehlt es hinsichtlich der Passfälschertätigkeit.

43

Einer entsprechenden Anwendung widerstreitet, dass insoweit zwar eine Regelungslücke besteht, diese aber nicht planwidrig ist. Die Anordnung eines Verwertungsverbotes für Taten, die nicht in das Register einzutragen und aus diesem zu tilgen sind, ginge über den gemäß § 3 Nr. 1, § 4 BZRG auf strafrechtliche Verurteilungen beschränkten Rahmen des Gesetzes hinaus. Obgleich dem Gesetzgeber die Problematik seit Jahrzehnten bekannt ist, hat er keine Veranlassung gesehen, den Gedanken der Rehabilitation auch für Taten, die nicht durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern. Dessen ungeachtet sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar. Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 <206 f.> und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 <30> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 S. 30; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - BGHSt 25, 64 <65> und Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).

44

cc) Das Berufungsgericht war auch nicht durch die Unschuldsvermutung gehindert, die Tätigkeit des Klägers als Passfälscher, hinsichtlich derer das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.

45

Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind.

46

dd) Da das Berufungsgericht das Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ohne Verletzung revisiblen Rechts selbstständig tragend auf die Fälschung von Passpapieren gestützt hat, können die Angriffe gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln im Februar 1999 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit diesen Erwägungen beruhen kann. Denn eine Rechtsverletzung ist im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung nur kausal im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, wenn diese sämtliche Begründungsstränge erfasst oder wenn jeder der Begründungsstränge von einem individuellen Rechtsverstoß betroffen ist (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).

47

c) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.).

48

Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ersichtlich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abwendung des Klägers von der PKK vorliegen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.