Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Aug. 2016 - M 22 K 16.31901
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 18.7.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 25. Aug. 2016 - M 22 K 16.31901 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht zu.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
5Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,
6"ob unverfolgt, illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden im Sinne einer Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit",
7keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie in Nordrhein-Westfalen im verneinenden Sinne geklärt ist.
8Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2013 ‑ 14 A 2663/13.A ‑, NRWE Rn. 5 ff.
9Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich dieser Frage unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, NRWE Rn. 9.
11Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen.
12Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 144.
13Das ist nicht der Fall. Der Verweis auf die abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Gerichte genügt dafür nicht. Die vom Kläger insoweit genannten tatsächlichen Gesichtspunkte hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Sie können die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht in Frage stellen. Belastbare Erkenntnisse, die die asylrechtlich erhebliche Gefahr einer politischen Verfolgung belegen, benennt der Kläger in den abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte nicht. Deren Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Diese Wertung teilt der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung nicht, weil es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalteten, gibt es keinerlei Anhalt.
14Damit setzt sich der Senat keineswegs, wie der Kläger glaubt, in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz für alle syrischen Asylbewerber. Der Senat hat entschieden, dass angesichts des weitverbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene über sein Wissen darüber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE Rn. 43 ff.
16Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen ‑ und sei es auch nur gruppenabgeleiteten ‑ Grund knüpft jedoch nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein,
17Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 2 BvR 1675/95 ‑, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 36.83 ‑, BVerwGE 67, 184 (194); OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 2130/13.A ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks,
18führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zu Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgerstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 16 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2013), vor II-1 Rn. 69.
20Daran fehlt es, wenn lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.
21Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.
22Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger zitierten Entscheidungen,
23Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, NVwZ 2011, 1463, und Urteil vom 27.4.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, NVwZ 2011, 51,
24entschieden, dass in Abweichung von der früheren, auf nationales Recht gestützten Rechtsprechung ein einheitlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, dass aber bei Vorverfolgten bzw. Geschädigten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Platz greife. Das Verwaltungsgericht hat ‑ unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ keine dem widersprechenden Rechtssätze aufgestellt, wie es der Kläger aus Entscheidungen des beschließenden Senats herauslesen zu können glaubt. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Senat und vom Verwaltungsgericht für jedweden Rückkehrer nach Syrien angenommenen Umstand der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylVfG unterworfen zu werden, mitnichten die beachtliche Wahrscheinlichkeit, unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt zu werden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
4Nach diesen Maßstäben kommt den aufgeworfenen Fragen,
5"1. ob eine Person, die illegal aus Syrien ausgereist ist und im Ausland Asylantrag gestellt sowie sich jahrelang im Ausland aufgehalten und exilpolitische Aktivitäten entfalten hat, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung zu gewärtigen hat;
62. ob eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, z. B. durch die Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln im Internet, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung zu gewärtigen hat, unabhängig von der Frage, ob die exilpolitischen Aktivitäten 'zum Teil ausschließlich zum Zwecke der Schaffung eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt werden' oder nicht",
7die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die erste Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist somit nicht klärungsfähig. Die Klägerin zu 1 hat nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils Syrien am 11. November 2012 verlassen. Von jahrelangem Aufenthalt im Ausland kann also keine Rede sein. Im übrigen hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden.
8Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21.8 2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑. NRWE Rn. 6 ff.
9Dies ist in Nordrhein-Westfalen geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig. Die weitergehende Frage nach der asylrechtlichen Bedeutung exilpolitischer Betätigung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich fallübergreifender Beurteilung, so dass dies in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig ist.
10Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Darüber hinaus verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse ‑ auch Presseberichte und Behördenauskünfte ‑ verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine hierauf bezogene Gehörsrüge muss darlegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu weiterer Klärung des geltend gemachten Anspruchs Geeignetem vorgetragen worden wäre.
11Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 ‑ 1 B 161.04 ‑, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO, Nr. 81.
12Nach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht die Kläger zu der Tatsache nicht angehört hat, dass "verstärkt seit Ausbruch des Konflikts in Syrien hierzulande exilpolitische Tätigkeiten von bislang unpolitischen syrischen Staatsangehörigen zum Teil ausschließlich zum Zwecke der Schaffung eines asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt" würden. Es handelt sich schon nicht um eine Tatsache, zu der gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ausdrücklich eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden müsste, denn es erscheint als allgemeinkundig, dass infolge für alle syrischen Staatsbürger gewährten Abschiebungsschutzes ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft solche Versuche verstärkt unternommen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung an zu weiterer Klärung des geltend gemachten Anspruchs Geeignetem vorgetragen hätten.
13Insofern machen sie nicht etwa geltend, dass die beschriebene Tatsache nicht richtig sei, sondern lediglich, sie hätten dargelegt, dass eine Vielzahl von Syrern einschließlich der Klägerin zu 1 exilpolitische Aktivitäten nicht zum Zwecke der Schaffung eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt hätten und dass nicht jeder syrische Asylbewerber in Deutschland gegen den syrischen Staat exilpolitisch aktiv sei, sondern es auch zahlreiche Pro-Assad-Aktivisten gebe. Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, warum dies für den Asylanspruch erheblich sein soll, da dies nicht der vom Verwaltungsgericht angeführten Tatsache entgegensteht, dass "verstärkt seit Ausbruch des Konflikts in Syrien hierzulande exilpolitische Tätigkeiten von bislang unpolitischen syrischen Staatsangehörigen zum Teil ausschließlich zum Zwecke der Schaffung eines asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt" werden. Diese Tatsache hat das Verwaltungsgericht in der Annahme bestärkt, die syrischen Sicherheitskräfte hätten keine Interesse an der exilpolitischen Tätigkeit der Klägerin, von der das Verwaltungsgericht nicht annimmt, sie werde nur zum Zwecke der Schaffung eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes ausgeübt.
14Der Gehörsverstoß ist auch nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Inhalt eines von der Klägerin zu 1 verfassten und zu den Akten gereichten Artikels nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf S. 3 und 8 ergibt sich das Gegenteil. Dort wird nämlich sowohl die Tatsache des Artikels als auch schlagwortartig der Inhalt wiedergegeben. Dass die Würdigung des Umstands nicht der der Kläger entspricht, begründet keinen Gehörsverstoß.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt.
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
4Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
5ob Flüchtlinge aus Syrien, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um politisches Asyl nachgesucht haben, im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis zur Folter ausgesetzt sein werden, insbesondere ob dies politische Verfolgung darstellt,
6verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 ‑ 14 A 1517/13.A ‑. NRWE Rn. 5 ff.; Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 14 A 1922/12.A ‑, S. 3 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 5 ff.
8Die in Rede stehende Frage ist also in Nordrhein-Westfalen geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig.
9Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich der Frage einer Gruppenverfolgung des genannten Personenkreises in Deutschland unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
10Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen.
11Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 144.
12Das ist nicht der Fall. Der Verweis auf die Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt genügt dafür nicht. Die vom Kläger insoweit genannten tatsächlichen Gesichtspunkte hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Sie können die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht in Frage stellen. Belastbare Erkenntnisse, die die asylrechtlich erhebliche Gefahr einer politischen Verfolgung belegen, sind in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht enthalten. Die Auffassung dieses Gerichts beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Diese Wertung teilt der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung nicht, weil es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1978 in C. geborene Klägerin zu 1. behauptet syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens zu sein. Sie ist die Mutter des am 0.0.2008 geborenen Klägers zu 2. und des am 00.0.2011 geborenen Klägers zu 3. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 16. Januar 2013 zunächst gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1., dem Vater der Kläger zu 2.und 3., in die Türkei, am 11. April 2013 von dort weiter nach Griechenland und am 26. Mai 2013 mit dem Flugzeug von Athen mit einer Zwischenlandung in München nach E. , in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 3. Juni 2013 beantragten die Kläger Asyl. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, ihr Mann, der an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, sei in Syrien im August 2012 entführt worden. Er sei von einer Beerdigung eines Märtyrers nicht mehr zurückgekommen. Wer ihn entführt habe, wisse sie nicht. Außerdem habe sie in ihrem Viertel B. L. mit Mädchen aus der Nachbarschaft zweimal in der Woche gegen die allgemeine Situation demonstriert. Dann habe sie gehört, dass der Sicherheitsdienst diese Mädchen von zu Hause abhole und inhaftiere. Deshalb habe sie sich entschlossen sich in Sicherheit zu bringen. Sie habe zudem in einem provisorischen Krankenhaus der Aufständischen gearbeitet, mitgeholfen. Sie habe dort sauber gehalten. Eines Tages ‑ Anfang 2012 – sei ein Mädchen, eine D. gekommen, die verletzt gewesen sei. Sie habe ihr geholfen und sie zu sich genommen. Als die Leute erfahren hätten, dass sie ihr geholfen habe, habe sie ihr Stadtviertel verlassen und in ein anderes Stadtviertel gehen müssen.
4Mit Bescheid vom 12. September 2013 – zugestellt am 19. September 2013 – lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 2.). Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz a.F. (AufenthG a.F.) wurde festgestellt (Ziffer 3.). Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. führte die Beklagte aus, der Vortrag der Klägerin zu 1. betreffend die behauptete Verfolgung sei nicht glaubhaft.
5Am 2. Oktober 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, ihr Leben sei in Syrien konkret bedroht. Wegen der politischen Aktivitäten des Ehemanns und Vaters seien sie durch den syrischen Staat politisch verfolgt. Das Haus der Kläger sei durchsucht worden. Man habe der Klägerin zu 1. gedroht, ihre Kinder zu entführen und zu töten. Die Kläger zu 2. und 3. seien für die politischen Aktivitäten des Vaters in Syrien menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt gewesen, schikaniert worden. Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung im Rückkehrfalle lasse sich nicht ausschließen. Sie hätten polizeiliche diskriminierende Maßnahmen, die gegen Frauen und Kinder gerichtet waren, erlitten. Zudem habe die Klägerin zu 1. an mehreren Demonstrationen teilgenommen und habe sich politisch engagiert. Sie habe Lebensmittel und Medikamente besorgt.
6Die Klägerin hat im Klageverfahren ein aus dem Arabischen übersetztes Schriftstück datierend vom 15. Juli 2012 vorgelegt. Dieses ist überschrieben mit „Telegramm“ und gibt als Absender die Syrische Republik, Generalkommando der Streitkräfte, Abteilung des Allgemeinen Nachrichtendienstes, Abteilung Nachrichtendienst der B. C1. Provinz an. Auf dem Schriftstück ist oben rechts der Zusatz „Sehr geheim – Eilig“ vermerkt. Das Schriftstück enthält eine Liste mit Namen, die an alle Kontrollpunkte, Häfen, Flughäfen des Landes und Grenzeingänge gegeben werden sollen. Es enthält die Anweisung, die genannten Personen sofort zu verhaften, ein Protokoll anzufertigen und sie an die nächste Nachrichtendienststation in dem Gebiet zu überbringen. Unter anderem enthält die Liste den Eintrag: „S. N. B1. , Mutter S1. , geboren 1978 in Deutschland, wohnt in I. B2. , Anstifterin für Demonstrationen und besorgt Lebensmittel und Medikamente.“
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
12Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15I. Die Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
16Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Terminsvertagung, mit dem Ziel, die Teilnahme der Klägerin zu 1. an der mündlichen Verhandlung und eine Befragung durch das Gericht zu ihrer geltend gemachten Verfolgung durchzuführen, war nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass die Prozessbevollmächtigte die – erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte – Erkrankung des Sohnes der Klägerin zu 1. nicht durch die Vorlage einer – in Anbetracht der kurzfristigen Geltendmachung der Erkrankung zu fordernden – ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht hat, würde auch eine unterstellte Verhinderung der Klägerin zu 1. wegen der Erkrankung ihres Sohnes bzw. fehlenden Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder nicht dazu führen, dass nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung in ihrer Abwesenheit entschieden werden könnte.
17Auch im Asylprozess, in dem es zumeist entscheidend auf die Angaben des Asylbewerbers ankommt, ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen,
18vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris Rn. 5.
19Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Vertagung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird dagegen durch deren Gehörsanspruch nicht geschützt,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris Rn. 5.
21Davon ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin zu 1. hatte sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch schriftsätzlich im Klageverfahren mehrfach Gelegenheit, die Gründe vorzutragen, die aus ihrer Sicht zur Anerkennung der Asylberechtigung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger durch die mit ihrem Vorbringen vertraute Prozessbevollmächtigte vertreten. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet. Vielmehr wies das Gericht die Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hin, es könne auch beim Ausbleiben der Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wie aus dem Gebot eines fairen Verfahrens keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters besteht,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 13 A 1347/13.A – juris Rn. 9,
23und die Sache entscheidungsreif war, war das Gericht nicht verpflichtet, die Klägerin zu 1. in einem weiteren Termin persönlich zu befragen. Dem Vertagungsantrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist – obwohl das Gericht in der Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem auf die (zum Teil) bestehenden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. hingewiesen hat – nicht zu entnehmen, dass und gegebenenfalls welche ergänzenden Ausführungen die Klägerin zu 1. in einer weiteren mündlichen Verhandlung hätte persönlich vortragen wollen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrags in ihren Möglichkeiten beschränkt worden sind, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern.
24II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (1.) und Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) (2.).
261. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
29Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
31Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird,
32vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24.
33Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39.
35Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener (a.) oder unmittelbar drohender Verfolgung (b.) aus Syrien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (c.).
38a. Eine bereits erlittene Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylVfG ist in der Person der Kläger nicht gegeben. Die von der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und im Klageverfahren schriftlich geschilderten Ereignisse, die sie zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben sollen, hält das Gericht nach Würdigung der Gesamtumstände des Verfahrens für unglaubhaft, jedenfalls aber nicht geeignet, um von einer bereits erlittenen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3a bis e AsylVfG auszugehen.
39Der Vortrag der Klägerin zu 1. in der Anhörung durch das Bundesamt und im Klageverfahren zeichnete sich weit überwiegend durch seine Allgemeinheit aus. Die getätigten Angaben wiesen weitgehend keine Details auf, ließen vieles offen und enthielten keine Schilderungen von Emotionen.
40Dies trifft zum einen auf die Behauptung zu, der Ehemann der Klägerin zu 1. habe sich politisch betätigt, an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei entführt worden. Angaben zu der Motivation der Entführung und darüber, wer ihn entführt haben soll, machte die Klägerin – trotz ausdrücklicher Nachfrage in der Anhörung durch das Bundesamt – nicht. Es hätte nahelegen, bereits in der Anhörung zu solchen - unzweifelhaft gravierenden – Eingriffen, wären sie denn tatsächlich passiert, umfangreich und detailliert vorzutragen. Überdies begründete die Entführung – als wahr unterstellt – keine bereits erlittene Verfolgung der Kläger im Sinne des § 3a AsylVfG. Denn die Klägerin zu 1. hat zu keiner Zeit unter Schilderung einer konkreten Begebenheit geltend gemacht, dass sie bzw. ihre Kinder – wegen des politischen Engagements ihres Ehemanns bzw. Vaters – Probleme mit syrischen Sicherheitskräften gehabt hat. Die pauschale Behauptung im Klageverfahren, sie seien „menschenrechtswidrigen Behandlungen“ bzw. „polizeilichen diskriminierenden Maßnahmen“ ausgesetzt gewesen, sind ungeeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung anzunehmen.
41Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Teilnahme der Klägerin zu 1. an verschiedenen Demonstrationen berichtete sie nicht von einer Verfolgung oder einem sonstigen erlittenen ernsthaften Schaden etwa durch syrische Sicherheitskräfte. Sie schilderte zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Situation, in der sie oder die Kläger zu 2. oder 3. persönlich einer Verletzungshandlung im Sinne von § 3a AsylVfG ausgesetzt waren.
42Letzteres gilt auch für die Behauptung der Klägerin zu 1., sie habe ihr Stadtviertel verlassen müssen, weil sie einem verletzten Mädchen, einer D. , geholfen habe.
43b. Eine bereits eingetretener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung, die eine Gefährdung voraussetzt, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris,
45ist in der Person der Kläger ebenfalls nicht gegeben. Sie haben keine konkreten (glaubhaften) Umstände benannt, die eine so weit verdichtete Bedrohungslage ausmachen sollte. Die Klägerin zu 1. hat in ihrer Anhörung durch das Bundesamt nur unspezifisch angegeben, sie habe gehört, der Sicherheitsdienst hole die Mädchen, die demonstriert hätten, von zu Hause ab und inhaftiere sie. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, insbesondere auch in Bezug auf ihre eigene Person, schilderte sie in der Anhörung durch das Bundesamt und auch zunächst im Klageverfahren nicht.
46Eine unmittelbar drohende Verfolgung der Klägerin zu 1. anknüpfend an ihre behauptete Demonstrationsteilnahme kann ihr auch nicht aufgrund des erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten angeblich echten Dokuments aus Syrien (an alle Nachrichtendienstabteilungen und beteiligten zuständigen Behörden in allen syrischen Provinzen gesendetes Telegramm des Generalkommandos der Streitkräfte) geglaubt werden, welches den Namen der Klägerin zu 1., ihren Geburtstag, ihr Geburtsland, ihren Wohnort und den Namen ihrer Mutter sowie den „Tatvorwurf“ der Anstiftung zu Demonstrationen und Besorgung von Lebensmitteln und Medikamenten enthält. Denn das Dokument -selbst wenn von dessen amtlicher Ausstellung ausgegangen würde- ist hier ohne jeglichen Beweiswert. In Syrien lassen sich nach gefestigter Auskunftslage Unterlagen jedweder Art gegen Geld beschaffen,
47vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 22, so etwa auch schon der entsprechende Bericht aus Juli 2003, S. 22f.
48Rechtsgüter wie die Sicherheit des Urkundenverkehrs sind dabei im Kern unbekannt. Der syrische Rechtsalltag wird vielmehr nach der zitierten Auskunftslage von weitverbreiteter Korruption und engen persönlichen Beziehungen sowie dem Kennen der jeweiligen Entscheidungsträger bestimmt. Eine Gewähr selbst für den Inhalt formal echter Dokumente gibt es nicht. Fälschungen tauchen demnach nicht nur von gut organisierten Fälscherringen, sondern auch von staatlichen Stellen auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheit des Urkundenverkehres in Ansehung der dort fortdauernden Unruhen verbessert haben könnte; eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Daher ist das von den Klägern eingereichte Telegramm des syrischen Generalkommandos der Streitkräfte ohne jeden Beweiswert. Unbeschadet dieser Auskunftslage fallen jedoch weitere Unstimmigkeiten auf. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu 1. in Besitz des Dokuments gekommen sein will, welches den Zusatz „sehr geheim“ trägt. Zudem ist nicht erklärlich, warum die Klägerin zu 1. dieses Dokument – datierend vom 15. Juli 2012 – erst zu einem so späten Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt hat, sollte es Grund für die Ausreise gewesen sein. Schließlich sind der auf dem Originalschriftstück vorhandene Stempel und die Unterschrift augenscheinlich – in selber Farbe – mit einem Computer gedruckt worden. Diese Ungereimtheiten sprechen ebenfalls für gefälschte Dokumente, die daher ungeeignet sind, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
49In Bezug auf den Übrigen Vortrag machte die Klägerin zu 1. ebenfalls keine unmittelbar drohende Verfolgung geltend.
50c. Losgelöst davon, dass die Kläger nicht bereits in ihrem Herkunftsland verfolgt wurden bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren, gibt es keine Anhaltspunkte für nach dem Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene – objektive oder subjektive Nachflucht- – Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen.
51Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Kläger im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris.
53Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aus der davon abweichenden Beurteilung anderer Gerichte, wie etwa die des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt,
54vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -, juris,
55die eine solche Gefährdung annehmen. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3 AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris.
57Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen.
58Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, haben die Kläger nicht dargelegt.
592. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ungeachtet der Frage, ob einem Asylrecht der Kläger hier die Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG entgegensteht, scheidet jenes bereits aus denselben Gründen aus, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG entgegenstehen.
60III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.