Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. März 2014 - 24 K 6001/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die aktuelle Anschrift der Beigeladenen.
3Der Kläger und die Beigeladene waren verheiratet, sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 2001 geborenen E. und den 2003 geborenen T. . Die Ehe wurde im November 2007 geschieden.
4Die Beigeladene zog im Februar 2009 mit den beiden Söhnen in ein Frauenhaus in einer anderen Stadt. Dieses teilte der nunmehr zuständigen Meldebehörde mit, dass die Beigeladene aus einer Gewaltsituation geflohen sei, woraufhin im Melderegister eine Auskunftssperre für die Beigeladene und die Kinder E. und T. eingetragen wurde. Die auswärtige Meldebehörde unterrichtete daraufhin die Beklagte über den Zuzug der Beigeladenen und ihrer Kinder in ihren Zuständigkeitsbereich und über die in ihrem Melderegister eingetragene Auskunftssperre. Die Beklagte übernahm am 24. Februar 2009 die Auskunftssperre in ihr Melderegister. Am 23. März 2009 stellte die Beigeladene bei der auswärtigen Meldebehörde einen schriftlichen Verlängerungsantrag, in dem sie Tatsachen zur Begründung der Eintragung einer Auskunftssperre vortrug. Sie gab an, am 3. Februar 2009 vor der massiven Gewalt eines Cousins geflohen zu sein, der einen Mordversuch vor den Augen ihrer Kinder an ihr verübt habe. Auch ihr ehemaliger Ehemann, der auch der Vater ihrer Kinder sei, habe sie viele Jahre schwer misshandelt, bis sie sich habe scheiden lassen können. Seit dem Mordversuch seien sie und ihre Kinder schwer traumatisiert. Damit man zur Ruhe kommen könne, dürften sie und ihre Kinder auf keinen Fall von dem Cousin und der Familie ihres geschiedenen Mannes gefunden werden.
5Die zunächst bis zum 31. Dezember 2011 befristet eingetragene Auskunftssperre wurde auf Antrag der Betreuerin der Beigeladenen vom 21. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, was die Beklagte wiederum in ihr Melderegister übernahm. In diesem Zusammenhang übersandte die Betreuerin der Beigeladenen an die auswärtige Meldebehörde ein Schreiben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 16. März 2009, wonach die Betroffene im September 2008 nach einer Gewaltsituation nervlich zusammengebrochen und in die Psychiatrie eingeliefert worden sei, in der sie sich im Zeitraum zwischen dem 12. September und dem 11. November 2008 aufgehalten habe, während sich ihre Söhne in einer Aufnahmegruppe eines Kinderheims befunden hätten. Die Beigeladene und ihre Kinder seien dann im November 2008 in eine Traumaklinik eingewiesen worden, in der sie sich bis Ende Januar 2009 befunden hätten und dann in ein Frauenhaus gezogen seien. Bereits während der Ehe habe viel Gewalt durch den Vater stattgefunden, die die Kinder immer wieder hätten miterleben müssen. Wichtig sei, dass sämtliche Kontaktdaten der Familie unbedingt geheim gehalten und nicht an Dritte herausgegeben würden. Ferner fügte sie ein Schreiben des nunmehr zuständigen K. an das Amt für Kinder, Familie und Jugend der Beklagten vom 31. Mai 2011 bei.
6Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versuchte im Jahr 2011 zunächst bei dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten Auskunft über die aktuelle Anschrift der Beigeladenen zu erhalten, um ein Umgangsbegehren des Klägers geltend machen zu können. Dieses wandte sich mit der Bitte um Stellungnahme an das nunmehr zuständige K. , das mit oben bereits erwähntem Schreiben vom 31. Mai 2011 mitteilte, dass die Beigeladene und beide Kinder von den dramatischen Erlebnissen körperlicher und verbaler Gewalt des Vaters schwer traumatisiert seien und immer noch erheblich unter dieser psychischen Belastung litten. Die Kinder zeigten große Ängste, dass der Vater jemals wieder auftreten könne. Dies sei so in Gesprächen mit dem K. und der psychotherapeutischen Betreuung geäußert worden. Aus Sicht des zuständigen K. stelle es eine akute Kindeswohlgefährdung dar, wenn der Vater in Kontakt mit den Kindern käme. Die erlebte Gewalt und die psychische Belastung rechtfertigten den Ausschluss des Umgangs.
7Daraufhin erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 1. August 2011 ein Schreiben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Auskunft des nunmehr zuständigen K. der Ausschluss des Umgangs im Ergebnis gerechtfertigt sei.
8Mit Schreiben vom 28. April 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten eine Melderegisterauskunft bezüglich der Beigeladenen. Unter dem 9. Juni 2011 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Beigeladene nicht in den Meldeunterlagen als gemeldet oder gemeldet gewesen zu ermitteln sei. Diese Auskunft werde auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre bestehe.
9Einen beim Amtsgericht Köln gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezüglich eines gegen die Beklagte gerichteten Antrags, dem Kläger gemäß § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auskunft über die Anschrift der Beigeladenen zu erteilten, lehnte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 15. August 2011 (Az.: 302 F 259/11) wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 zurück.
10Der Kläger hat am 3. November 2011 Klage erhoben, mit dem Ziel von der Beklagten Auskunft über die zuletzt bekannte Adresse der Beigeladenen zu erhalten. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Anschrift der Beigeladenen, das über ein reines Auskunftsinteresse hinausgehe. Ihm gehe es darum, sein auf Artikel 6 Grundgesetz beruhendes Recht auf Umgang mit seinen Kindern durchsetzen zu können. Eine Familienzusammenführung mit der Beigeladenen sei von ihm hingegen nicht beabsichtigt. Der Kläger habe zunächst den Rechtsweg über die Familiengerichte gesucht, von denen jedoch ein Anspruch gemäß § 1686 BGB verneint worden sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm die Auskunft aufgrund der eingetragenen Auskunftssperre zu verweigern. Die Beigeladene sei aufgrund der massiven Gewalt eines Cousins in ein Frauenhaus verzogen und nicht aus Angst vor der Gewalt des Klägers oder eines Verwandten des Klägers. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es zu Gewalt gegen die Beigeladene durch den Kläger gekommen sei. Die Angaben der Beigeladenen entsprächen nicht der Wahrheit.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Anschrift der Beigeladenen zu geben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist darauf, dass in ihrem Melderegister eine rechtmäßige Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NRW) eingetragen und eine Auskunft daher unzulässig sei. Eine Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift sei sowohl für die Beigeladene als auch ihre Kinder gegeben. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Stellungnahmen ihres K. vom 16. März 2009 und des nunmehr zuständigen K. vom 31. Mai 2011. Danach bestehe eine Traumatisierung der Beigeladenen, so dass es bei einem Kontakt zum Kläger zu einer Retraumatisierung kommen könne. Sie verweist darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit der Auskunftssperre nur darauf ankomme, dass das Verhältnis des Klägers zu der Beigeladenen und seinen beiden Kindern nach den Stellungnahmen der beiden K. stark angstbesetzt sei und eine Kontaktaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu psychopathologischen und psychosomatischen Reaktionen führen und sich der Zustand der Kinder und der Beigeladenen noch verschlechtern werde. Nicht erheblich sei, ob dies auf tatsächlichen Erlebnissen beruhe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Gefährdungssituation unrichtig sei. Der Kläger zeige keine Umstände auf, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen sprächen. Durch die bis heute anhaltenden Traumatisierungen der Betroffenen bestünde somit ein schützenswertes Interesse daran, ihren Aufenthaltsort gegenüber dem Kläger geheim zu halten.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Auskunftssperre solle aufrecht erhalten werden. In der Ehe mit dem Kläger sei es wiederholt zu körperlicher und verbaler Gewalt gegen sie gekommen. Die gemeinsamen Söhne und sie seien seither in psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Sie fürchte auch weiterhin um ihr Leben, sollte der Kläger ihre Anschrift erhalten. Der Kläger habe ihr auch schon des Öfteren mit dem Tod gedroht. Die jahrelangen Auseinandersetzungen, Beleidigungen und körperlichen Attacken hätten dazu geführt, dass sie – wann immer sie mit dieser Thematik konfrontiert werde – erneut große Angst bekomme. Sie habe nicht sämtliche Gewalttätigkeiten des Klägers angezeigt. Zum Beleg fügt die Beigeladene einige Kopien von ihr vorliegenden Protokollen über polizeiliche Einsätze, Strafanzeigen und Beschlüssen des Amtsgerichtes Köln aus dieser Zeit bei. Es handelt sich dabei um die Dokumentationen über polizeiliche Einsätze bei häuslicher Gewalt vom 22. September 2005, 20. Juli 2007, 5. September 2007 und 5. April 2008, Strafanzeigen vom 4. Dezember 2007 und 14. Juli 2008, die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 27. September 2005, vom 24. März 2006, vom 20. April 2006, vom 24. Oktober 2006, vom 30. Juli 2007 und vom 12. Dezember 2007 sowie ein Schreiben der Caritas vom 29. April 2008 an die Beigeladene und das Amtsgericht Köln – Familiengericht – im Verfahren 302 F 121/07.
19Die Beigeladene verweist ferner darauf, dass – soweit der Kläger seinen Antrag mit einem geltend zu machenden Umgangsanspruch begründe – ein Umgang mit den Kindern nicht familiengerichtlich angeordnet werden würde, da er nicht dem Kindeswohl dienlich sei. Der Sohn T. werde nach wie vor wegen einer psychischen Erkrankung behandelt. Alle Familienangehörigen hätten wegen schwerer Traumatisierung behandelt werden müssen. Die Therapeutin der Kinder rate davon ab, dass es zu einem Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater komme. Andernfalls werde eine Retraumatisierung möglich und wahrscheinlich. Die Beigeladene legt diesbezüglich das Attest eines analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für T. L. vom 27. Januar 2014 sowie den Auszug aus einem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. August 2013 hinsichtlich ihrer eigenen Erkrankung vor.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände, Beiakten -BA- 2 und 3) sowie der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Köln zu den Aktenzeichen 302 F 259/11 (BA1), 302 F 275/05 und 302 F 96/06 (BA4), 302 F 121/07 (BA5), 143 C 386/07 (BA6), 126 C 576/06 (BA7), 126 C 165/06 (BA 8) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Es kann offen bleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist. In der Rechtsprechung ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob ein auf Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft gerichtetes Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist,
24vgl. zu dieser Frage: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2013, - 16 E 190/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
25Als Leistungsklage wäre die Klage zulässig. Im Falle einer Verpflichtungsklage hinge die Zulässigkeit jedoch grundsätzlich von einem vorher vom Kläger im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts – hier der Melderegisterauskunft – ab, der vorliegend jedoch nicht gestellt wurde. Die von seinem Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten beantragte Melderegisterauskunft kann – mangels ausreichender Angaben zu dem Kläger auf dem Antrag – jedenfalls nicht als Antrag des Klägers gewertet werden. Umstritten ist weiterhin, ob es sich bei dem Erfordernis der vorprozessualen Antragstellung um eine Klagevoraussetzung oder lediglich um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, die erst im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss und daher – gegebenenfalls auch im Klageverfahren – noch nachgeholt werden kann,
26offen gelassen von Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2009, - 6 C 40/07 -, Rn. 24, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand.
27Die Klage ist aber jedenfalls – sei es als Leistungs-, sei es als Verpflichtungsklage - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift der Beigeladenen.
28Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 34 Abs. 1 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) in Betracht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, Auskunft über Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Hiervon erfasst ist auch die Auskunft über die der Meldebehörde – wie hier – im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift eines Einwohners. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft erfüllt sind, dann steht deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 6 C 5/05 -, juris, zur Vorschrift des § 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG),
30wobei dieses Ermessen bei einfachen Melderegisterauskünften regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein dürfte,
31vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG, Rn. 17.
32Vorliegend ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft an den Kläger jedoch gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW unzulässig, da im Melderegister der Beklagten bezüglich der Beigeladenen eine (rechtmäßige) Auskunftssperre im Sinne von § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW eingetragen ist (1.), und nach Anhörung der Betroffenen – hier der Beigeladenen – eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 auch nicht ausgeschlossen werden kann, § 34 Abs. 6 Satz 2 MG NRW (2.).
331. Im Melderegister der Beklagten ist für die Beigeladene eine bis zum 31. Dezember 2014 befristete Auskunftssperre eingetragen.
34Es kann dahinstehen, ob bei der Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gemäß § 34 Abs. 1 MG NRW die Rechtmäßigkeit einer gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW eingetragenen Auskunftssperre überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist oder ob sich die Frage der Zulässigkeit einer Auskunft an den Kläger allein an der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 Satz 2 MG NRW ausrichtet. Denn die von der Beklagten für die Beigeladene eingetragene Auskunftssperre erweist sich als rechtmäßig.
35Vorliegend ist die Auskunftssperre eingetragen worden, da die Beklagte von der zuständigen Meldebehörde über die Eintragung bzw. die Verlängerung einer Auskunftssperre unterrichtet worden ist (vgl. § 17 Abs. 3 MRRG). Die Auskunftssperre der auswärtigen Meldebehörde betrifft zunächst nur deren jeweiliges Melderegister,
36vgl. Medert/Süßmuth, a.a.O., § 21, Rn. 61,
37so dass die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten eingetragenen Auskunftssperre am Maßstab des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes zu überprüfen ist.
38Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
39Für die Eintragung einer Melderegisterauskunft ist nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr aufgrund einer Melderegisterauskunft im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz rechtfertigen, notwendig, sondern es ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts ausreichend. Die Eintragung kann daher auch auf die bloße, substantiierte Darlegung der Gefahr im Sinne eines plausiblen Sachvortrags gestützt werden,
40vgl. Medert/Süßmuth, a.a.O., § 21, Rn. 64/65, 38; vgl. auch Ziffer 14.6.2. in Verbindung mit Ziffer 14.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes (VV MG), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 2. Oktober 1998, - I A 6/41.12 -, Ministerialblatt (MBl.) NRW 1998, S. 1149, geändert durch Runderlass vom 12. Juli 2002, MBl. NRW 2002, S. 888.
41Unter Heranziehung dieses Maßstabes liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beigeladenen bzw. den Söhnen der Beigeladenen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
42Die Auskunftssperre bezüglich der Beigeladenen ist zunächst kurzfristig eingetragen worden, da ein Frauenhaus der nunmehr zuständigen Meldebehörde mitgeteilt hatte, dass die Beigeladene aus einer Gewaltsituation geflohen sei. Die Beigeladene hat sodann in ihrem am 23. März 2009 bei der zuständigen Meldebehörde gestellten Antrag auf Eintragung bzw. Verlängerung der Auskunftssperre dargestellt, dass sie vor der massiven Gewalt eines Cousins geflohen sei, der einen Mordversuch vor den Augen ihrer Kinder an ihr verübt habe. Dieser Vortrag der Beigeladenen stimmt mit dem Bericht des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 16. März 2009 an das nunmehr zuständige K. überein, wonach die Beigeladene im September 2008 nach einer Gewaltsituation nervlich zusammengebrochen und nach einem klinischen Aufenthalt in ein Frauenhaus gezogen sei. Damit hat sie Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr im Sinne von § 34 Abs. 6 MG NRW erwachsen kann.
43Ferner hat die Beigeladene in ihrem Antrag darauf verwiesen, dass auch der Kläger sie viele Jahre schwer misshandelt habe, bis sie sich habe scheiden lassen können. Sie dürfe daher auch nicht von seiner Familie gefunden werden. In dem Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre vom 21. Februar 2012 verweist die Betreuerin der Beigeladenen darauf, dass für diese und ihre Söhne weiterhin eine große Gefahr drohe, sollten der geschiedene Ehemann oder andere Familienmitglieder ihre Anschrift ermitteln. Es sei bekannt, dass der geschiedene Ehemann der Beigeladenen – der Kläger – versuche, den Aufenthaltsort der Beigeladenen zu ermitteln. Da es zu ausgeprägter körperlicher und psychischer Gewaltausübung gegenüber der Beigeladenen gekommen sei, sei eine Verlängerung der Auskunftssperre erforderlich. Auch diesen Vortrag erachtet das Gericht als plausibel und dieser rechtfertigt ebenfalls die Annahme einer Gefahr im Sinne von § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW bei Erteilung einer Melderegisterauskunft, da es nach diesem Vortrag auch noch nach der räumlichen Trennung des Klägers und der Beigeladenen im Jahr 2005 zu Gewalt gegen die Beigeladene gekommen ist.
44Der Vortrag der Beigeladenen, dass es zu körperlicher und verbaler Gewalt des Klägers gegen die Beigeladene gekommen ist, wird untermauert durch die von ihr vorgelegten Dokumentationen über die polizeilichen Einsätze bei häuslicher Gewalt vom 22. September 2005 sowie vom 20. Juli 2007. In diesen im unmittelbaren Anschluss an die polizeilichen Einsätze gefertigten Berichten der Polizei sind erhebliche Gewalttätigkeiten des Klägers gegenüber der Beigeladenen festgehalten. In der Dokumentation zum Vorfall am 20. Juli 2007 gaben die Polizisten zudem an, dass der Kläger in Gegenwart der Polizei sehr aggressiv gewesen sei und vermerkten als Gefahrenprognose, dass es vermutlich auch in Zukunft bei einem Zusammentreffen der Geschädigten – der Beigeladenen – mit dem Beschuldigten – dem Kläger – zu Streitigkeiten und Körperverletzungsdelikten kommen werde.
452. Eine Melderegisterauskunft an den Kläger ist nicht deshalb zulässig, weil nach Anhörung der Betroffenen – hier der Beigeladenen – eine Gefahr im Sinne des § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW für sie oder eine andere Person ausgeschlossen werden kann, § 34 Abs. 6 Satz 2 MG NRW.
46Es kann zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Melderegisterauskunft an den Kläger eine Gefahr für die psychische Gesundheit der bei der Beigeladenen lebenden gemeinsamen Söhne, insbesondere des Sohnes T. , besteht, denn das Ziel der von ihm begehrten Melderegisterauskunft ist die Kontaktaufnahme mit seinen Söhnen.
47Es ist von einer schweren Traumatisierung der Söhne auszugehen. Nach dem Bericht des nunmehr zuständigen K. vom 31. Mai 2011 an das K. der Beklagten zeigten die Kinder „große Ängste, dass ihr Vater jemals wieder auftreten könne, so dass es eine akute Kindeswohlgefährdung darstelle, wenn der Vater in Kontakt zu den Kindern käme.“ Diese Einschätzung wird von dem den Sohn T. seit Dezember 2010 behandelnden Analytischen Kinder- und Jugendtherapeuten ausweislich des im Verfahren vorgelegten Attestes vom 27. Januar 2014 auch aktuell noch bestätigt. Nach dessen Auffassung ist derzeit dringend davon abzuraten, dass es zu einem Kontakt zwischen dem Jungen und seinem Vater komme. T. sei ein traumatisierter Junge, bei dem ein Kontakt oder ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater eine Retraumatisierung zur Folge haben könnte.
48Da es – wie oben dargelegt – auch überwiegend wahrscheinlich ist, dass es tatsächlich zu Gewalt gegenüber der Beigeladenen gekommen ist, erscheint es auch nicht fernliegend, dass in dem Miterleben dieser Gewalt durch die Söhne zumindest eine Ursache für die psychische Erkrankung bzw. Beeinträchtigung der Söhne der Beigeladenen liegt.
49Ob und inwieweit diese psychische Beeinträchtigung einer im familiengerichtlichen Verfahren mit den Jugendämtern zu entscheidenden Umgangsregelung entgegensteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die dargelegte psychische Beeinträchtigung führt aber dazu, dass eine Gefahr im Sinne des § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW für die Söhne des Klägers im vorliegenden melderechtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann.
50Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für die psychische Gesundheit der Beigeladene erwachsen kann. Die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen an das Gericht deutlich gemacht, dass sie Angst davor hat, dass der Kläger ihre Anschrift erfahren könne und dies in ihren Schriftsätzen an das Gericht auch in den Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung gestellt. Über diese psychische Erkrankung, die durch eine Gewalterfahrung ausgelöst worden sein soll, wird bereits im Schreiben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 16. März 2009 sowie im Schreiben des nunmehr zuständigen K. vom 31. Mai 2011 berichtet. Danach ist die Beigeladene im September 2008 nach einer Gewaltsituation nervlich zusammengebrochen und in die Psychiatrie eingeliefert worden, wo sie sich befunden habe, bis sie in ein Frauenhaus gezogen sei. Die Beigeladene habe im Anschluss psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch behandelt werden müssen. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Auszug aus dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. August 2013 ergibt sich, dass die Beigeladene auch weiterhin unter einer psychischen Erkrankung leidet. Danach finden sich bei der Beigeladenen Hinweise auf tiefgreifende soziale Ängste und Phobien sowie eine depressive Störung im Nachgang zu einer so genannten posttraumatischen Belastungsstörung, die Krankheitswert habe.
51Selbst wenn diese psychische Erkrankung der Beigeladenen im Wesentlichen durch das Erleben von körperlicher Gewalt durch ihren Cousin ausgelöst worden sein sollte – wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet –, so kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung sich nicht auch durch ein Zusammentreffen mit dem geschiedenen Ehemann verschlimmern kann. Denn nach dem plausiblen Vortrag der Beigeladenen hat sie durch diesen ebenfalls körperliche Gewalt erlebt und fürchtet diese auch weiterhin. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Vortrags ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – für das Gericht vor allem aus den von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumentationen über den Einsatz bei häuslicher Gewalt vom 22. September 2005 und vom 20. Juli 2007. Entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich hierbei auch nicht um Vorgänge, die erst mit einigem zeitlichen Abstand von der Beigeladenen bei der Polizei angezeigt worden sind, sondern um die im unmittelbaren Anschluss an die polizeilichen Einsätze gefertigten Berichte der anwesenden Polizisten. Der Vorfall vom 20. Juli 2007 ist zudem auch von der Polizei gegenüber Mitarbeitern des K. der Beklagten bestätigt worden, was sich aus einem Bericht des K. vom 1. August 2007 an das Amtsgericht Köln im Verfahren 302 F 121/07 ergibt. Es ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar darin Recht zu geben, dass hinsichtlich der weiteren von der Beigeladenen dokumentierten Vorfälle der zeitliche Zusammenhang zum Teil unklar ist und die Strafanzeigen erst mit zeitlichem Abstand von einigen Tagen gestellt worden sind. Auch trifft hinsichtlich der von der Beigeladenen gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Anordnungen die Anmerkung zu, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Aus dem Zusammenhang mit den Vorfällen vom 22. September 2005 und vom 20. Juli 2007 erscheint es aus Sicht des Gerichts jedoch durchaus plausibel, dass die vorgelegten Unterlagen ihren Ursprung tatsächlich in von der Beigeladenen als Gewalt oder Bedrohung empfundenen Taten des Klägers haben. Sowohl die Mitarbeiter des K. der Beklagten als auch des nunmehr für die Beigeladene und ihre Söhne zuständigen K. , die mit der Beigeladenen gesprochen und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft haben, gehen ebenfalls davon aus, dass es zu Gewalt gegen die Beigeladene durch den Kläger gekommen ist. Dagegen sind keine Tatsachen erkennbar, die den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers stützen würden, es handele sich bei den Angaben der Beigeladenen um unwahre Behauptungen und es sei weder während noch nach der Ehe zu Gewalt des Klägers gegen die Beigeladene gekommen.
52Dass die Beigeladene derzeit in großer Angst vor dem Kläger lebt und sich ihre psychische Verfassung bei einer Melderegisterauskunft an ihn daher auch wesentlich verschlechtern könnte, erscheint dem Gericht daher angesichts der erlebten Gewalt durchaus plausibel. Jedenfalls kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sich die psychische Gesundheit der Beigeladenen nicht durch eine Melderegisterauskunft an ihn verschlechtern würde.
53Nach Auffassung des Gerichts kann letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Gefahr für die körperliche Integrität der Beigeladenen kommt, sollte dem Kläger eine Melderegisterauskunft erteilt werden. Das Gericht erachtet es – wie oben dargelegt – als überwiegend wahrscheinlich, dass es zu körperlicher Gewalt des Klägers gegen die Beigeladene gekommen ist, was der Kläger jedoch bis heute bestreitet. Dies lässt auf eine fehlende Auseinandersetzung und Distanzierung des Klägers mit bzw. zu seinem Verhalten gegenüber der Beigeladenen schließen. Angesichts dessen kann das Gericht jedenfalls nicht ausschließen, dass es bei einem Zusammentreffen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen erneut zu verbaler oder körperlicher Gewalt des Klägers gegen die Beigeladene kommen könnte.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich mit der Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
55Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.