Bundesmeldegesetz - BMG | § 44 Einfache Melderegisterauskunft

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a)
den Familiennamen,
b)
den früheren Namen,
c)
die Vornamen,
d)
das Geburtsdatum,
e)
das Geschlecht oder
f)
eine Anschrift und
2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 572 BGB

§ 572 BGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 572 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesmeldegesetz - BMG | § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft


(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags u

Bundesmeldegesetz - BMG | § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft


(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Namen,2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie b
§ 572 BGB zitiert 2 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesmeldegesetz - BMG | § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe er

Bundesmeldegesetz - BMG | § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft


(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Namen,2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie b

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwa

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 O 40/17

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beklag

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