Bundesmeldegesetz - BMG | § 44 Einfache Melderegisterauskunft
Bundesmeldegesetz - BMG | § 44 Einfache Melderegisterauskunft
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Bundesmeldegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
- 1.
Familienname, - 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, - 3.
Doktorgrad und - 4.
derzeitige Anschriften sowie, - 5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über - a)
den Familiennamen, - b)
den früheren Namen, - c)
die Vornamen, - d)
das Geburtsdatum, - e)
das Geschlecht oder - f)
eine Anschrift und
- 2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.
(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags u
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Namen,2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie b
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe er
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Namen,2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie b
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 04/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit seiner am 2. Februar 2017 erhobenen Klage (W 6 K 17.118) be
published on 23/04/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwa
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Inkassobüro, das für
published on 29/11/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beklag
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(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist...
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Namen,2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im...