Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 21 K 14.3695

bei uns veröffentlicht am18.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 10. Februar 1938 geborene Klägerin begehrt, nachdem ihr Ehemann, Herr Aloisius H., nach etwa sechsmonatiger Ehe starb, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG.

Der am 12. März 1945 geborene Ehemann der Klägerin trat nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG a.F. in Verbindung mit § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG a.F. als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz mit dem Ende des 31. März 2005 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte der Ehemann der Klägerin der Bundesfinanzdirektion Mitte unter Vorlage einer Kopie einer Heiratsurkunde mit, dass er mit der Klägerin am 4. Juli 2013 die Ehe geschlossen habe (Bl. 63 ff. der Versorgungsakte).

Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte Frau Andrea K. der Bundesfinanzdirektion Mitte unter Vorlage der Kopie einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Vater, der Ehemann der Klägerin, am 13. Januar 2014 verstorben sei (Bl. 69 ff. der Versorgungsakte).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2014 (Bl. 101 ff. der Versorgungsakte) äußerte sich die Klägerin gegenüber der Bundesfinanzdirektion Mitte zur gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe und übersandte als Anlage zu diesem Schreiben eine Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung.

In dem Schreiben führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann im Jahr 1967 kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie geschieden gewesen und habe drei Kinder aus erster Ehe gehabt. Ihre erste Ehe sei geschieden worden, weil ihr erster Ehemann sie und ihre gemeinsamen Kinder misshandelt habe. Nach der Scheidung habe sie ihrem damals zehnjährigen, ältesten Sohn versprochen, nie wieder zu heiraten, da dieser als Ältester am meisten unter der Situation gelitten habe. Ab dem Jahr 1967 habe ihr verstorbener Ehemann mit ihr und ihren Kindern zusammen gewohnt. Als im Juli 1969 die gemeinsame Tochter Andrea K. zur Welt gekommen sei, habe ihr verstorbener Ehemann sie heiraten wollen. Sie habe den Antrag abgelehnt, da sie sich damals noch an ihr Versprechen gegenüber ihrem Sohn gebunden gefühlt habe. In den folgenden Jahren hätten sie dann das Thema Heiraten nicht wieder angesprochen. Das Thema Heiraten hätten sie erst wieder aufgegriffen, als sie 1986 ihr Haus in Lauterbach gebaut hätten. Da die Kinder mittlerweile groß gewesen seien und diese auch in all den Jahren gesehen hätten, dass ihr verstorbener Ehemann ein sehr guter Mensch sei, habe sie sich von ihrem Versprechen gegenüber ihrem ältesten Sohn entbunden gefühlt. Dass sie dann nicht heirateten, habe daran gelegen, dass sie nicht die dafür notwendige Ruhe und Zeit gefunden hätten. Ihr verstorbener Ehemann habe in der Zeit seine schwer kranke Mutter gepflegt und sei auch durch seine Funktion als Leichtathletiktrainer und bayerischer Jugendleiter im Bereich Rasenkraftsport sehr eingespannt gewesen. Der Sport sei bis kurz vor seinem Tod sein Leben gewesen und da hätten sie leider alle dahinter zurück stehen müssen. Ihr verstorbener Ehemann sei ein Mensch gewesen, der alle wichtigen Dinge sehr gerne aufgeschoben und alles immer auf den letzten Drücker erledigt habe. Im Prinzip hätte sie sich einfach um die Formalitäten wegen der Heirat kümmern müssen. Dann wären sie schon längst verheiratet gewesen. Sie habe sich all die Jahre nicht getraut, dies selber in die Wege zu leiten. Bis zu seiner Erkrankung hätten sie das Thema öfters aufgegriffen. Sie gehe davon aus, dass er sich nicht um die Heiratsformalitäten gekümmert habe, weil dies zum einen in seiner Art begründet gewesen sei und weil er zum anderen aufgrund seiner sportlichen Verpflichtungen keine Zeit gehabt habe, sich darum zu kümmern. Die Sporttermine seien erst weniger geworden, als sie im Juni 2012 von seiner Erkrankung erfahren hätten. Durch die wöchentliche Chemotherapie und die damit zusammenhängenden Nebenwirkungen habe er nicht mehr so viele Sporttermine wahrnehmen können. Nach der Diagnose seien sie beide sehr mit der Erkrankung beschäftigt gewesen, so dass das Thema Hochzeit in den Hintergrund getreten sei. Am 13. Mai 2013 sei dann unerwartet die Tochter der Klägerin aus erster Ehe verstorben. Der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sei es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen. Ihrem Ehemann sei es zu diesem Zeitpunkt körperlich besser gegangen und sie seien voller Hoffnung gewesen, dass der Tumor kleiner werde und ihr Ehemann dann doch noch operiert werden könne. Durch den Verlust ihrer Tochter habe die Klägerin mehr denn je den Wunsch verspürt, ihren verstorbenen Ehemann zu heiraten. Da die Klägerin all die Jahre ihres Zusammenlebens ein eigenes Einkommen gehabt habe und sie finanziell immer unabhängig gewesen sei, sei dieser Wunsch in keiner Weise versorgungsrechtlicher Art gewesen und er habe auch nichts mit der Erkrankung ihres Ehemanns zu tun gehabt. Vielmehr habe sie sich, vermutlich durch den Verlust ihrer Tochter bedingt, enger an ihn binden wollen. Deshalb habe sie dann endlich den Mut aufgebracht, die Heiratsformalitäten zu erledigen und einen Termin für die schon lange fällige Hochzeit zu machen. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung seien sie aufgrund der Tatsache, dass die Chemotherapie gut angeschlagen habe und die Tumormarker auch sehr gut gewesen seien, davon ausgegangen, dass ihr Ehemann mit der Erkrankung noch längere Zeit sehr gut leben könne. Im Oktober 2013 habe ihr Ehemann einen Magen-Darm-Virus gehabt, der ihn so geschwächt habe, dass er keine Chemotherapie mehr habe bekommen können. Anfang November habe ihnen dann seine Onkologin gesagt, die Tumormarker hätten sich stark verschlechtert und sie sehe keine Möglichkeit mehr, seinen Zustand durch eine andere Chemotherapie zu verbessern. Dennoch sei der Tod ihres Ehemanns am 13. Januar 2014 für alle sehr überraschend gewesen. Ihr Ehemann sei der Klägerin 46 Jahre lang ohne Unterbrechung ein sehr guter Lebensgefährte gewesen. Die Klägerin bitte deshalb um Prüfung, ob aufgrund ihrer Ausführungen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe widerlegt werden könne.

Der dem Schreiben als Anlage beigefügten Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung (Bl. 108 ff. der Versorgungsakte) nach bezog die Klägerin seit November 1998 Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei einer Gemeinde (Jahresnettoentgelt 2013: 8.083,15 €) und hatte seit 1998 aus eigenem Recht Anspruch auf Altersrente (ab 1. Juli 2009 monatlich 684,32 €).

Durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 7. Februar 2014 wurde das Sterbegeld für die Klägerin auf 5.228,42 € festgesetzt (Bl. 87 ff. der Versorgungsakte).

Durch Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei nicht plötzlich und unerwartet durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine Infektionskrankheit verstorben. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann dürften sich mit dessen lebensbedrohlicher Erkrankung eingehend befasst haben, um hiernach ihre weitere Lebensplanung zu gestalten. Es bleibe daher zu vermuten, dass sich beide Partner erst unter dem Eindruck der schwerwiegenden Erkrankung zur Heirat entschlossen haben. Werde die Eheschließung, wie im vorliegenden Fall, trotz jahrelanger Bindung bis auf einen kurz vor dem Tod des Partners liegenden Zeitpunkt hinausgeschoben oder bestehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, deren Legalisierung bis zu diesem Zeitpunkt unterbleibe, bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Eine konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses sei vorliegend nicht zu erkennen.

Mit Schreiben vom 13. März 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 17. Februar 2014.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 ließ die Klägerin zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen ausführen, sie und ihr Ehemann seien insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dieser eine Kämpfernatur gewesen sei, nie der Ansicht gewesen, dass seine Erkrankung nicht beherrscht und schließlich überwunden werden könnte. In dieser Ansicht seien die Eheleute dadurch bestärkt worden, dass die Therapie beim Ehemann der Klägerin gut angeschlagen habe. Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei es dem Ehemann der Klägerin gegenüber dem Vorjahr deutlich besser gegangen. Auch die Aussagen der behandelnden Onkologin seien optimistisch gewesen. Die Möglichkeit eines baldigen Ablebens des Ehemanns der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Ausweislich eines Attests der Onkologin Dr. G. vom 18. März 2014 (Bl. 8 des Beihefts Widerspruch) sei die rasche Verschlechterung, wie sie im September 2013 eingetreten gewesen sei, im Zeitpunkt der Heirat überhaupt nicht vorhersehbar gewesen. Die Eheschließung stelle sich als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses dar, der bereits vor Erlangung der Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns seit Jahrzehnten bestanden habe. Tatsächlich habe sich dann 1985, als die späteren Eheleute ihr Haus gebaut hatten, auch die Klägerin zur Ehe entschlossen. Aus zeitlichen Gründen sei es in der Folgezeit immer wieder aufgeschoben worden, sich um die Hochzeitsformalitäten zu kümmern. Die Hochzeit sei nicht durchgeführt worden, als die Krankheit diagnostiziert worden sei, sondern ein Jahr später, als es dem Ehemann der Klägerin deutlich besser gegangen sei. Es werde daher beantragt, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 durch die Bundesfinanzdirektion Mitte zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über Jahre hinweg hätten die Klägerin und ihr Ehemann bewusst von einer Eheschließung abgesehen und erst in Kenntnis dessen lebensbedrohlicher Erkrankung geheiratet. Einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses stehe insbesondere entgegen, dass in einem Zeitraum von über 25 Jahren nur die grobe Aussicht einer Eheschließung bestanden habe, konkrete Planungen sowie Terminfestlegungen jedoch nicht getroffen worden seien. Zwischen behauptetem Heiratsentschluss und der Eheschließung habe ein unangemessen langer Zeitraum von mehreren Jahren gelegen. In dem von der Klägerin geschilderten Versprechen gegenüber ihrem Sohn aus erster Ehe könnte zwar der Zeit ab 1969 ein Grund für das Hinausschieben der Verwirklichung der Eheschließung bestehen, jedoch seien die Hochzeitspläne auch ab 1986, nachdem sich die Klägerin nicht mehr an ihr Versprechen gebunden gefühlt habe, nicht weiter konkretisiert worden. Es sei nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Erwartung bestehe, dass die Ehe aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustands länger als ein Jahr dauern werde. In der Situation einer solch schweren Erkrankung liege es nahe, nach langjährigem Zusammenleben eine Eheschließung anzustreben, um den hinterbliebenen Ehepartner auch materiell versorgt zu wissen.

Lediglich hilfsweise werde vorgetragen, dass der Klägerin das Witwengeld auch aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zu versagen wäre. Die Eheschließung sei am 4. Juli 2013, somit nach dem Eintritt des Ehemanns der Klägerin in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erfolgt. Der Klägerin könnte, die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe vorausgesetzt, bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren lediglich ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG gewährt werden, der um fünf vom Hundert des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr zu kürzen wäre.

Am 20. August 2014 ließ die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) beantragen,

den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center-Ost vom 21. Juli 2014, insoweit aufzuheben, als darin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG an die Klägerin versagt wurde (Ziffer I.) und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG in Höhe des Witwengeldes unter Berücksichtigung von Anrechnungsvorschriften zu bezahlen (Ziffer II.).

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 im Wesentlichen ausführen, es sei richtig, dass ein Anspruch der Klägerin auf Witwengeld gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht bestehe. Sie habe aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes. Besondere Umstände, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten handle es sich hier nicht um eine Versorgungsehe. Richtig sei, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis davon hatten, dass beim Ehemann der Klägerin im Juni 2012 ein Magenkarzinom diagnostiziert worden sei. Den Fällen, in denen die Rechtsprechung den Grundsatz gebildet habe, dass die Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausschließe, seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen. In diesen entschiedenen Fällen sei der verstorbene Ehegatte bereits Jahre vor der Eheschließung erkrankt gewesen und die Ehe habe dann nur kurze Zeit bis zum Versterben des kranken Ehegatten gedauert. Im vorliegenden Fall sei die Diagnose der Krebserkrankung hingegen im Juni 2012 gestellt worden und der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin habe sich stabilisiert. Die Eheschließung stelle sich als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses dar, der bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns der Klägerin seit Jahrzehnten bestanden habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin weder Witwengeld nach § 19 BeamtVG, noch ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG zustehe. Unstreitig sei, dass der Anspruch auf Witwengeld an § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG scheitere. Auch für einen Unterhaltsanspruch nach § 22 BeamtVG greife der hier gegebene Ausschlussgrund „Versorgungsehe“ des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 ließ die Klägerin zur Vertiefung der Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, aus dem Schreiben des Herrn G., einem langjährigen Sportkameraden und Freundes ihres verstorbenen Ehemanns, vom 19. April 2014 gehe hervor, dass ihr Ehemann am 11. April 2012 in einem Gespräch gegenüber Herrn G. geäußert habe, seinen bestehenden Heiratsentschluss in die Tat umsetzen zu wollen. Auch ein bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden sei. Dies sei bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann der Fall. Die enorme zeitliche Belastung, welche die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin im Sportbereich mit sich gebracht habe, sei der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb die tatsächliche Konkretisierung des gemeinsamen Heiratswunsches immer wieder nach hinten geschoben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.).

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässig.

Da die Klägerin unter dem 1. Februar 2014 umfassend Hinterbliebenenversorgung beantragt hat und der angefochtene Widerspruchsbescheid inhaltlich auch das Begehren auf den gerichtlich allein geltend gemachten Unterhaltsbeitrag zurückgewiesen hat, ist das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 Satz 1 BBG) auch insoweit von der Klägerin ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden.

2. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

In dem hier unstreitig gegebenen Fall einer sogenannten „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag im Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht entkräften können, so dass ihr der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbeitrag deshalb nicht zusteht. Im Einzelnen: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben die Ehe nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des § 5 BPolBG a.F. am 4. Juli 2013 geschlossen. Diese Ehe hat bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin am 13. Januar 2014 und damit nur etwas mehr als sechs Monate gedauert. Somit greift die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 20). Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde beziehungsweise das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 22).

Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.)

Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch nach der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu widerlegen.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgt. Das hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2014, in dem sie sich zur Vermutung einer Versorgungsehe geäußert hat, selbst ausgeführt, indem sie mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann und sie selbst im Juni 2012 von seiner Erkrankung erfahren haben. Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung wird durch das ärztliche Attest der Frau Dr. G. vom 18. März 2014 bestätigt. Auf die Kenntnis der Ehegatten von der Unheilbarkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Das Gericht ist hingegen nicht davon überzeugt, dass ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss der Eheleute vorgelegen hat und dass die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist.

Seitens der Klägerin fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einem gemeinsamen Heiratsentschlusses vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin.

Nach ihren Ausführungen im vorgenannten Schreiben vom 1. Februar 2014 hat die Klägerin ihrem ältesten Sohn nach der Scheidung ihrer ersten Ehe versprochen, nie wieder zu heiraten. Den Heiratswunsch ihres verstorbenen Ehemanns nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Andrea hat die Klägerin nach ihren Angaben wegen dieses Versprechens gegenüber ihrem Sohn abgelehnt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätten „das Thema Heiraten“ erst wieder aufgegriffen, als sie 1986 ihr Haus gebaut hätten, lässt sich diesem Vortrag schon nicht die Behauptung eines gemeinsamen Heiratsentschlusses zum damaligen Zeitpunkt entnehmen. Es ist das eine, über das Heiraten zu sprechen und etwas anderes, sich dazu gemeinsam zu entschließen. Deswegen hilft der Klägerin auch ihre Behauptung, sie hätten „das Thema Heiraten“ bis zur Erkrankung ihres Ehemanns „öfters aufgegriffen“, nicht weiter.

Die Klägerin hat ferner auch in der mündlichen Verhandlung nichts zu einer Verlobung oder zu konkreten Hochzeitsvorbereitungen vor dem Juni 2012 vorgetragen.

Gegen einen gemeinsamen Heiratsentschluss vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin spricht zudem, dass ihr Ehemann nach ihrem eigenen Vortrag ein Mensch gewesen ist, der alle wichtigen Dinge aufgeschoben und nach ihren Worten alles immer auf den letzten Drücker erledigt hat.

Wenn der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit Herrn G. am 11. April 2012 davon gesprochen hat, seinen Heiratsentschluss endlich in die Tat umsetzen zu wollen, ergibt sich daraus zum einen noch nichts für einen gemeinsamen Heiratsentschluss der späteren Ehegatten. Zum anderen spräche diese Aussage des Ehemanns der Klägerin gegen ihre Behauptung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns seit Jahrzehnten existenten, gemeinsamen Heiratsentschlusses. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Herrn G. vom 19. April 2014, in dem das Gespräch mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 11. April 2012 erwähnt wird, allenfalls ein geringfügiger Beweiswert zukommt, weil es während des laufenden Widerspruchsverfahrens der Klägerin und etwa erst drei Monate nach dem Tod ihres Ehemanns erstellt worden ist.

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen kann das Gericht der Kernaussage der Klägerin, sie hätten wegen der ehrenamtlichen, sportlichen Verpflichtungen ihres Ehemanns keine Zeit dazu gehabt, sich um die Heiratsformalitäten zu kümmern, keine wirklichkeitsnahen Gründe für einen Aufschub des von ihr behaupteten Heiratsentschlusses entnehmen. Die Klägerin hat angegeben, mit ihrem verstorbenen Ehemann über 46 Jahre zusammengelebt zu haben. Sie selbst war seit November 1998 in geringfügigem Umfang teilzeitbeschäftigt. Ihr Ehemann ist mit dem Ende des 31. März 2005 in den Ruhestand getreten. Wenn sich die Eheleute schon vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gemeinsam zur Heirat entschlossen hätten, wäre ihnen die Umsetzung dieses Entschlusses daher in dem Zeitraum vor dem Juni 2012 insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch möglich gewesen.

Die Behauptung der Klägerin, schon immer finanziell unabhängig gewesen zu sein, ist zwar angesichts ihrer Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung vom 1. Februar 2014 ein Stück weit nachvollziehbar, wenn sie auch nicht vollends überzeugt. Jedoch spricht jedenfalls auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.), die das Gericht annimmt.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Dr. Rötzer

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 11.131,44 (=463,81 € x 24) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Dr. …

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen


(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 41 Verlust der Beamtenrechte


(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschri

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats i

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 21 K 14.3695 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 21 K 14.3695 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 3 ZB 13.1644

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der St

Referenzen

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 27.178,80 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach § 19 BeamtVG bzw. einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG (jeweils in der Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG) zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwengeld noch auf einen Unterhaltsbeitrag, da die von ihr am 17. März 2010 geschlossene Ehe mit dem am 31. Oktober 1939 geborenen, vormals als Lehrer (BesGr A 12) im Dienst des Beklagten tätigen, seit 1. September 1999 im Ruhestand befindlichen und am 30. März 2010 verstorbenen Herrn R. nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und sie diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen der Witwe alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).

Die Gewährung von Witwengeld ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). In diesen Fällen einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - BVerwGE 29, 60; BayVGH, B.v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 38).

1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG, weil die Eheschließung mit Herrn R. im März 2010 erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 1999 erfolgt ist und dieser bereits am 31. Oktober 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Darüber hinaus scheitert sowohl die Gewährung von Witwengeld nach § 19 BeamtVG als auch eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 BeamtVG jedenfalls daran, dass die am 17. März 2010 geschlossene Ehe lediglich 13 Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte die Klägerin nicht entkräften (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgte, aufgrund der er im Juni 2009 ins Krankenhaus eingeliefert und nach der Diagnose der behandelnden Ärzte mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden musste. Die Klägerin und ihr Ehemann wussten deshalb im Zeitpunkt der Heirat im März 2010, dass dieser lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie von einer längeren Lebenserwartung bzw. einer Genesung ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Im Übrigen war sich der Ehemann selbst nicht sicher, ob er noch das Frühjahr 2010 erleben würde. Für die Annahme, er sei nicht an der diagnostizierten Erkrankung, sondern unvorhergesehen an einer Infektion durch Krankenhauskeime verstorben, gibt es keine Anhaltspunkte; jedenfalls stünde auch diese Todesursache im Zusammenhang mit der Behandlung der Krebserkrankung (BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 17. März 2010 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Es hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Eheschließungsabsicht frühestens mit der Bestellung des Aufgebots durch die Klägerin im Oktober 2009 und damit erst nach Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der bereits seit 2005 bekannten Erkrankung des Ehemanns nach außen hin objektiv manifestiert wurde (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 39). Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20). In der Sache hat es jedoch die von der Klägerin geltend gemachten Beweggründe, warum sie Herrn R. erst kurz vor seinem Tod geheiratet hat (neben ihrer Angst vor einer Eheschließung dessen konservative Eheeinstellung, die der Klägerin in finanziellen Angelegenheiten kein Mitspracherecht einräumen wollte, und dessen riskante Geldgeschäfte zu ihren Lasten), berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Die von der Klägerin angeführten Gründe, warum sie Herrn R. trotz ihres vormaligen längeren Zusammenlebens und der Geburt des Sohnes 1980 bis zu ihrer zeitweisen Trennung erst im März 2010 geheiratet hat, nachdem dieser ihr erstmals glaubhaft versichert hatte, dass sie nun gleichberechtigt zusammenleben könnten, stellen nach richtiger Ansicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbare subjektive Gründe der Klägerin dar, warum sie eine frühere Eheschließung abgelehnt hat. Sie sprechen deshalb nicht für, sondern gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin. Auch ihr Vorbringen, sie habe sich auf Bitte ihres Sohnes, um zur Gesundung des Vaters beizutragen, zur Heirat mit Herrn R. entschlossen, spricht gegen eine bereits vor Kenntnis der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin, sondern für einen erstmals in dieser lebensbedrohlichen Situation gefassten Entschluss, Herrn R. trotz ihrer Bedenken zu heiraten.

Anderes folgt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass Herr R. nach Angaben der Klägerin diese nach einigen Jahren des Zusammenlebens heiraten wollte, um die Beziehung zu legalisieren, und aus diesem Grund bereits ohne ihr Wissen das Aufgebot bestellt hatte, da die Klägerin eine Heirat zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt hatte, was zu einer zeitweisen räumlichen Trennung von ihrem späteren Ehemann führte, mit dem sie sich erst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im Juni 2009 wieder vollständig versöhnt hat. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der ersten Bestellung des Aufgebots und dem Zeitpunkt der Eheschließung kann nicht von der konsequenten Verwirklichung einer bestehenden Absicht zu heiraten ausgegangen werden, die aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, aber nicht aufgegeben worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass Herr R. nicht weiter ohne Trauschein mit der Klägerin zusammenleben wollte, für die Aufgabe seines damaligen Heiratsentschlusses. Im Übrigen hätte auch der Wille, die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu legalisieren, eine Eheschließung schon vor dem März 2010 nahegelegt, so dass dies nicht als überwiegender Zweck der Eheschließung angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 28.7.1998 - 3 B 96.2242 - juris Rn. 29). Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 32).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen objektiven Hinderungsgrund für eine frühere Eheschließung aufgrund der von der Klägerin behaupteten psychischen Störung verneint. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer Kindheitserlebnisse eine Eheschließung nur als unentrinnbar bzw. unauflöslich und als Folge der Zwangslage, dass ein Kind unterwegs war, vorstellen konnte, hat sie damit nicht substantiiert dargelegt, dass diesen Vorstellungen ein messbarer Krankheitswert zukommt, der sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte. Auch ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ihr Vorbringen, sie habe nicht verstehen können, wie man ohne den Zwang, dass Nachwuchs unterwegs sei, überhaupt heiraten könne, vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten einen 1980 geborenen gemeinsamen Sohn hat, nicht erklärbar ist. Die von der Klägerin zur Eheschließung geäußerten Ansichten stellen jedenfalls keine wirklichkeitsnahen Gründe dar, einen bestehenden Heiratsentschluss aufzuschieben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht trotz der Tatsache, dass die Klägerin derzeit über ein ausreichendes eigenes Einkommen sowie über weitere Einkünfte aus der Vermietung ihr gehörender Immobilien verfügt, nicht von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe ausgegangen ist. Dies führt zwar dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgrund der vorgeschriebenen Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenen Umfang (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) zumindest derzeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen sein dürfte. Nach Angaben der Klägerin dürften sich ihre Einkünfte jedoch ab ihrem Renteneintritt so reduzieren, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt auf zusätzliche Leistungen angewiesen sein dürfte. Dies kann jedoch offen bleiben, da - wovon das Erstgericht zutreffend ausgegangen ist - dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung ggf. einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht i.d.R. für das Vorliegen einer Versorgungsehe (so zu § 46 Abs. 2a SGB VI BayLSG, U.v. 18.4.2007 - L 19 R 603/04 - juris Rn. 20, durch das das entgegenstehende Urteil des SG Würzburg vom 15.9.2004 - S 8 RJ 697/02 aufgehoben wurde).

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns anstelle des von diesem als Alleinerben eingesetzten gemeinsamen Sohnes in erheblichem Umfang beglichen hat (ca. 65.000,-- €), ebenfalls nicht geschlossen werden kann, dass sie auf eine Versorgung durch die Eheschließung nicht angewiesen wäre. Die Klägerin hat als Motiv für die Übernahme der Schulden, zu der sie gesetzlich wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, angegeben, dass sie ihren Sohn, der als Student ohne eigenes Einkommen und Vermögen sei, unterstützen wollte, obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei, diese Summe aufzubringen. Dieses Vorbringen spricht wiederum vielmehr dafür, dass die Klägerin auf die Hinterbliebenenversorgung angewiesen ist. Dass sie als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemanns das überschuldete Erbe nicht ausgeschlagen, sondern für ihren Sohn die Schulden ihres Ehemanns beglichen hat, war im Übrigen nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts ihre persönliche Entscheidung, legt aber nicht zwingend nahe, dass die Heirat auch ohne Versorgungsabsicht geschlossen worden wäre. Dass die Klägerin die Schulden beglichen hat, war Folge der Eheschließung, nicht zwangsläufig auch deren Motiv.

1.3 Die hiergegen von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgetragenen Umstände unvollständig bzw. fehlerhaft gewürdigt, weil es davon ausgegangen sei, dass allein objektive Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG herangezogen werden dürften, trifft dies nach dem unter 1.2 Ausgeführten nicht zu, mag die Diktion des Erstgerichts insoweit auch missverständlich sein. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe für die Eheschließung (Anliegen, dem verstorbenen Ehemann den Heiratswunsch zu erfüllen, v.a. um diesen in der Krankheit zu unterstützen; bereits früheres längeres Zusammenleben; zeitliche Abfolge von Kenntniserlangung von der Krankheit und Heirat; eigene Einkünfte der Klägerin; Begleichung der Schulden des Ehemanns) vielmehr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Es hat den klägerischen Sachvortrag nicht aufgrund einer subjektiven Anknüpfung als unbeachtlich angesehen, sondern trotz der von Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass keine Versorgungsgehe vorliegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließungsabsicht erst nach Kenntnis von der Erkrankung gefasst wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgebrachten Beweggründe dabei als solche zwar nicht in Zweifel gezogen, sondern sie als nachvollziehbar bezeichnet, aber sie anders als die Klägerin gewürdigt und hieraus den - zutreffenden - Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Umstände gerade gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht sprechen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin hiergegen einwendet, das Erstgericht habe eine unzutreffende rechtliche Bewertung getroffen, greift sie damit ausschließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, ohne substantiiert darzulegen, warum die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen würden oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft wären. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Tatsachen rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7).

Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2012 (2 B 32.12 - juris Rn. 10) falsch interpretiert, indem es nicht geprüft habe, ob vorliegend eine Ausnahme von dem dort gebildeten Regelfall vorliege, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die dargelegten Umstände unter diesem Gesichtspunkt geprüft, indem es in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung darauf abstellt, zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe müsse sich die Eheschließung regelmäßig als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellen, was Ausnahmen i. S. d. von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG Hamburg (B.v. 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 - juris) und des OVG Lüneburg (B.v. 21.12.2009 - 5 LA 481/06 - juris) zulässt. Auch das Abstellen auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO führt zu keinem anderen Ergebnis.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sind in der Rechtsprechung geklärt und werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, besondere tatsächliche Schwierigkeiten würden aus ihrem Sachvortrag resultieren, sie sei aufgrund psychischer Blockaden gehindert gewesen, die grundsätzlich bestehende Heiratsabsicht umzusetzen, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, der Anlass bieten würde, dem Vorbringen weiter nachzugehen. Für die Behauptung, die Klägerin habe an einer psychischen Störung gelitten, die sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ein diesbezügliches ärztliches Attest hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Damit ist sie aber den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten ergibt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert dargelegt, wieso sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten.

3. Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).

4. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht dargelegt. Das Vorbringen, dem Verwaltungsgericht habe es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oblegen, Zeugen zu den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen, v.a. dazu, dass die Eheschließung auf einem schon vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsbeschluss beruht habe, zu hören, genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines auf die - angebliche - Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützten Zulassungsantrags zu stellen sind. Die bloße Wiederholung des klägerischen Vorbringens, es stünden sehr viele Zeugen und Beweismittel zur Verfügung, stellt keine Bezeichnung von konkreten Beweismitteln sowie Beweistatsachen dar. Auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hätte zumindest dargelegt werden müssen, welche beweiserheblichen Tatsachen durch Einvernahme welcher Personen (unter Angabe von deren ladungsfähiger Anschrift) ermittelt werden hätten sollen und inwieweit das Urteil auf der unterbliebenen Einvernahme beruhen kann.

Darüber hinaus sind die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2012 gemachten Beweisangebote für die Entscheidung nicht erheblich. Dies gilt dafür, dass die Klägerin aufgrund der Erfahrungen mit ihren Eltern Angst vor einer Eheschließung hatte (S. 1 f.) und in einer Familie aufgewachsen ist, in der Trennung oder Scheidung undenkbar gewesen wäre (S. 2), für die Übernahme der Schulden ihres Ehemanns (S. 2), für dessen riskante Geldgeschäfte (S. 2 f.), für den Wiedereinzug in die Wohnung des Ehemanns (S. 3), für die Haltung der Klägerin gegenüber Zuwendungen ihres Ehemanns (S. 4), für das Anliegen, ihm seinen Heiratswunsch - auch auf Bitten des Sohnes - erfüllen zu wollen (S. 4-6), für das Aufgebot im Oktober 2009 (S. 6) und für die Höhe der eigenen finanziellen Mittel der Klägerin (S. 6). Das Verwaltungsgericht konnte diese Tatsachen als wahr unterstellen, ohne dass dies nach dem unter 1. Ausgeführten zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in der bis 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, d. h. das 24-fache des begehrten (fiktiven) Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 1.132,45 € gemäß der Anlage zum Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 22. Oktober 2012 = 27.178,80 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16). Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanz zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die 1967 geborene Klägerin, die vier Kinder hat, lebte seit 2004 mit einem 1964 geborenen Beamten, der bei der Beklagten beschäftigt war, in eheähnlicher Gemeinschaft. Nach einer dreijährigen Verlobungszeit begannen die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Jahre 2008 mit den Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Inanspruchnahme ihres Lebensgefährten sowie dessen Fernstudium traten die Heiratspläne aber wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin, welcher im Lauf des Jahres 2011 erfolgen sollte, stattfinden.

3

Im Herbst 2010 wurde bei dem Lebensgefährten der Klägerin eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert. Da diese unbehandelt bei allen Patienten innerhalb eines Jahres zum Tod führt, unterzog sich der Lebensgefährte der Klägerin unmittelbar nach der Diagnose im November und Dezember 2010 zwei intensiven Chemotherapien, auf die er gut ansprach und die zu einer kompletten Remission führten. Da die Blutkrebserkrankung jedoch als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte der behandelnde Arzt mit 60 bis 80 Prozent an. Er ging aufgrund der sehr guten Konstitution des Patienten und des Fehlens von ernsthaften Vorerkrankungen jenseits der Leukämie von einer vergleichsweise guten Prognose für eine Heilung aus.

4

Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Nach der Transplantation im Februar 2011 erlitt der Ehemann eine schwere Lungenentzündung. An dieser nach Auskunft des behandelnden Arztes häufigsten Akutkomplikation nach allogener Transplantation verstarb er im März 2011.

5

Zu ihrem danach gestellten Antrag, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen, führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Ihr Ehemann habe in ihrer Lebensgemeinschaft in finanzieller wie auch in sonstiger Hinsicht immer die Verantwortung für die gesamte Familie - insbesondere auch für ihre zwei jüngsten Kinder - übernommen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, sodass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, gemeinsam zu leben.

6

Antrag und Widerspruch sind ebenso wie nachfolgend Klage und Berufung erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der hinterbliebene Ehegatte könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegen, die einen anderen Zweck der Ehe zumindest wahrscheinlich machten und die objektiv erkennbar seien und sich daher nach außen manifestiert hätten. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle.

8

Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Versorgungsehe auszugehen. Die Eheschließung bereits im Januar 2011 habe nicht auf der ursprünglichen - seit 2008 nicht weiter umgesetzten - Heiratsabsicht für einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2011, sondern auf einer neuen Entscheidung beruht, die ganz wesentlich von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt gewesen sei. Die Eheleute hätten den Entschluss zur Eheschließung unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Ehemannes gefasst; er stelle sich daher nicht als konsequente Verwirklichung der früheren Heiratsabsicht dar. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Heiratsentschluss im Jahre 2008 und der Eheschließung Anfang 2011 mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass die Ehegatten objektiv an einer Eheschließung in diesem Zeitraum gehindert gewesen seien.

9

Zwei Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute auf Vernehmung der Klägerin selbst sowie einer Bekannten ihres Ehemannes lehnte das Berufungsgericht als unerheblich ab.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu bewilligen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass auch ein bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein kann, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (1.). Fehlerhaft ist außerdem die Annahme, dass innere, subjektive Umstände - insbesondere die Motive der Ehegatten für die Heirat - nur dann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegen können, wenn sie sich nach außen manifestiert haben (2.). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (3.).

13

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der hier maßgeblichen und auch gegenwärtig gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Ruhegeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345 f.> und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

14

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Entsprechendes gilt nach § 28 BeamtVG für den Witwer einer Beamtin. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann.

15

Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).

16

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).

17

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).

18

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).

19

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.

20

2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.

21

Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>). Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 <351, 353>, vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 <200> und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 <153>) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.

22

Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.

23

Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.

24

3. Diesen Maßstäben entspricht das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemanns der Klägerin für sich als Zäsur bewertet, die den bestehenden Heiratswunsch überholt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Oberverwaltungsgericht angenommene neue Heiratsentschluss überwiegend auf Versorgungsgründen beruhen könnte, sind nicht bekannt. Der Sache nach wird so allein die Erkrankung als maßgeblicher Grund für die Unterbrechung der auch vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Heiratsabsicht herangezogen. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass auch ein vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sein kann. "Besondere Umstände" liegen hier überdies im Zeitpunkt der Eheschließung. Denn diese fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, als sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand.

26

Eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht möglich, weil das Oberverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Beweggründen der Eheleute für die Heirat getroffen und insbesondere nicht die nach seinen sonstigen Feststellungen naheliegende Möglichkeit geprüft hat, ob die in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten geschlossene Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war. Es hat außerdem nur äußere, objektive Umstände als geeignet zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb die Klägerin und von ihr angebotene Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat zu befragen haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die 1967 geborene Klägerin, die vier Kinder hat, lebte seit 2004 mit einem 1964 geborenen Beamten, der bei der Beklagten beschäftigt war, in eheähnlicher Gemeinschaft. Nach einer dreijährigen Verlobungszeit begannen die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Jahre 2008 mit den Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Inanspruchnahme ihres Lebensgefährten sowie dessen Fernstudium traten die Heiratspläne aber wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin, welcher im Lauf des Jahres 2011 erfolgen sollte, stattfinden.

3

Im Herbst 2010 wurde bei dem Lebensgefährten der Klägerin eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert. Da diese unbehandelt bei allen Patienten innerhalb eines Jahres zum Tod führt, unterzog sich der Lebensgefährte der Klägerin unmittelbar nach der Diagnose im November und Dezember 2010 zwei intensiven Chemotherapien, auf die er gut ansprach und die zu einer kompletten Remission führten. Da die Blutkrebserkrankung jedoch als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte der behandelnde Arzt mit 60 bis 80 Prozent an. Er ging aufgrund der sehr guten Konstitution des Patienten und des Fehlens von ernsthaften Vorerkrankungen jenseits der Leukämie von einer vergleichsweise guten Prognose für eine Heilung aus.

4

Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Nach der Transplantation im Februar 2011 erlitt der Ehemann eine schwere Lungenentzündung. An dieser nach Auskunft des behandelnden Arztes häufigsten Akutkomplikation nach allogener Transplantation verstarb er im März 2011.

5

Zu ihrem danach gestellten Antrag, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen, führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Ihr Ehemann habe in ihrer Lebensgemeinschaft in finanzieller wie auch in sonstiger Hinsicht immer die Verantwortung für die gesamte Familie - insbesondere auch für ihre zwei jüngsten Kinder - übernommen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, sodass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, gemeinsam zu leben.

6

Antrag und Widerspruch sind ebenso wie nachfolgend Klage und Berufung erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der hinterbliebene Ehegatte könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegen, die einen anderen Zweck der Ehe zumindest wahrscheinlich machten und die objektiv erkennbar seien und sich daher nach außen manifestiert hätten. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle.

8

Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Versorgungsehe auszugehen. Die Eheschließung bereits im Januar 2011 habe nicht auf der ursprünglichen - seit 2008 nicht weiter umgesetzten - Heiratsabsicht für einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2011, sondern auf einer neuen Entscheidung beruht, die ganz wesentlich von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt gewesen sei. Die Eheleute hätten den Entschluss zur Eheschließung unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Ehemannes gefasst; er stelle sich daher nicht als konsequente Verwirklichung der früheren Heiratsabsicht dar. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Heiratsentschluss im Jahre 2008 und der Eheschließung Anfang 2011 mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass die Ehegatten objektiv an einer Eheschließung in diesem Zeitraum gehindert gewesen seien.

9

Zwei Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute auf Vernehmung der Klägerin selbst sowie einer Bekannten ihres Ehemannes lehnte das Berufungsgericht als unerheblich ab.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu bewilligen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass auch ein bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein kann, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (1.). Fehlerhaft ist außerdem die Annahme, dass innere, subjektive Umstände - insbesondere die Motive der Ehegatten für die Heirat - nur dann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegen können, wenn sie sich nach außen manifestiert haben (2.). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (3.).

13

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der hier maßgeblichen und auch gegenwärtig gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Ruhegeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345 f.> und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

14

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Entsprechendes gilt nach § 28 BeamtVG für den Witwer einer Beamtin. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann.

15

Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).

16

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).

17

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).

18

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).

19

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.

20

2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.

21

Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>). Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 <351, 353>, vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 <200> und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 <153>) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.

22

Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.

23

Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.

24

3. Diesen Maßstäben entspricht das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemanns der Klägerin für sich als Zäsur bewertet, die den bestehenden Heiratswunsch überholt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Oberverwaltungsgericht angenommene neue Heiratsentschluss überwiegend auf Versorgungsgründen beruhen könnte, sind nicht bekannt. Der Sache nach wird so allein die Erkrankung als maßgeblicher Grund für die Unterbrechung der auch vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Heiratsabsicht herangezogen. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass auch ein vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sein kann. "Besondere Umstände" liegen hier überdies im Zeitpunkt der Eheschließung. Denn diese fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, als sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand.

26

Eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht möglich, weil das Oberverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Beweggründen der Eheleute für die Heirat getroffen und insbesondere nicht die nach seinen sonstigen Feststellungen naheliegende Möglichkeit geprüft hat, ob die in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten geschlossene Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war. Es hat außerdem nur äußere, objektive Umstände als geeignet zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb die Klägerin und von ihr angebotene Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat zu befragen haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die 1967 geborene Klägerin, die vier Kinder hat, lebte seit 2004 mit einem 1964 geborenen Beamten, der bei der Beklagten beschäftigt war, in eheähnlicher Gemeinschaft. Nach einer dreijährigen Verlobungszeit begannen die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Jahre 2008 mit den Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Inanspruchnahme ihres Lebensgefährten sowie dessen Fernstudium traten die Heiratspläne aber wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin, welcher im Lauf des Jahres 2011 erfolgen sollte, stattfinden.

3

Im Herbst 2010 wurde bei dem Lebensgefährten der Klägerin eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert. Da diese unbehandelt bei allen Patienten innerhalb eines Jahres zum Tod führt, unterzog sich der Lebensgefährte der Klägerin unmittelbar nach der Diagnose im November und Dezember 2010 zwei intensiven Chemotherapien, auf die er gut ansprach und die zu einer kompletten Remission führten. Da die Blutkrebserkrankung jedoch als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte der behandelnde Arzt mit 60 bis 80 Prozent an. Er ging aufgrund der sehr guten Konstitution des Patienten und des Fehlens von ernsthaften Vorerkrankungen jenseits der Leukämie von einer vergleichsweise guten Prognose für eine Heilung aus.

4

Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Nach der Transplantation im Februar 2011 erlitt der Ehemann eine schwere Lungenentzündung. An dieser nach Auskunft des behandelnden Arztes häufigsten Akutkomplikation nach allogener Transplantation verstarb er im März 2011.

5

Zu ihrem danach gestellten Antrag, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen, führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Ihr Ehemann habe in ihrer Lebensgemeinschaft in finanzieller wie auch in sonstiger Hinsicht immer die Verantwortung für die gesamte Familie - insbesondere auch für ihre zwei jüngsten Kinder - übernommen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, sodass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, gemeinsam zu leben.

6

Antrag und Widerspruch sind ebenso wie nachfolgend Klage und Berufung erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der hinterbliebene Ehegatte könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegen, die einen anderen Zweck der Ehe zumindest wahrscheinlich machten und die objektiv erkennbar seien und sich daher nach außen manifestiert hätten. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle.

8

Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Versorgungsehe auszugehen. Die Eheschließung bereits im Januar 2011 habe nicht auf der ursprünglichen - seit 2008 nicht weiter umgesetzten - Heiratsabsicht für einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2011, sondern auf einer neuen Entscheidung beruht, die ganz wesentlich von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt gewesen sei. Die Eheleute hätten den Entschluss zur Eheschließung unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Ehemannes gefasst; er stelle sich daher nicht als konsequente Verwirklichung der früheren Heiratsabsicht dar. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Heiratsentschluss im Jahre 2008 und der Eheschließung Anfang 2011 mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass die Ehegatten objektiv an einer Eheschließung in diesem Zeitraum gehindert gewesen seien.

9

Zwei Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute auf Vernehmung der Klägerin selbst sowie einer Bekannten ihres Ehemannes lehnte das Berufungsgericht als unerheblich ab.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu bewilligen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass auch ein bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein kann, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (1.). Fehlerhaft ist außerdem die Annahme, dass innere, subjektive Umstände - insbesondere die Motive der Ehegatten für die Heirat - nur dann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegen können, wenn sie sich nach außen manifestiert haben (2.). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (3.).

13

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der hier maßgeblichen und auch gegenwärtig gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Ruhegeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345 f.> und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

14

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Entsprechendes gilt nach § 28 BeamtVG für den Witwer einer Beamtin. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann.

15

Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).

16

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).

17

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).

18

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).

19

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.

20

2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.

21

Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>). Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 <351, 353>, vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 <200> und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 <153>) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.

22

Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.

23

Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.

24

3. Diesen Maßstäben entspricht das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemanns der Klägerin für sich als Zäsur bewertet, die den bestehenden Heiratswunsch überholt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Oberverwaltungsgericht angenommene neue Heiratsentschluss überwiegend auf Versorgungsgründen beruhen könnte, sind nicht bekannt. Der Sache nach wird so allein die Erkrankung als maßgeblicher Grund für die Unterbrechung der auch vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Heiratsabsicht herangezogen. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass auch ein vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sein kann. "Besondere Umstände" liegen hier überdies im Zeitpunkt der Eheschließung. Denn diese fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, als sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand.

26

Eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht möglich, weil das Oberverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Beweggründen der Eheleute für die Heirat getroffen und insbesondere nicht die nach seinen sonstigen Feststellungen naheliegende Möglichkeit geprüft hat, ob die in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten geschlossene Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war. Es hat außerdem nur äußere, objektive Umstände als geeignet zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb die Klägerin und von ihr angebotene Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat zu befragen haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die 1967 geborene Klägerin, die vier Kinder hat, lebte seit 2004 mit einem 1964 geborenen Beamten, der bei der Beklagten beschäftigt war, in eheähnlicher Gemeinschaft. Nach einer dreijährigen Verlobungszeit begannen die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Jahre 2008 mit den Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Inanspruchnahme ihres Lebensgefährten sowie dessen Fernstudium traten die Heiratspläne aber wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin, welcher im Lauf des Jahres 2011 erfolgen sollte, stattfinden.

3

Im Herbst 2010 wurde bei dem Lebensgefährten der Klägerin eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert. Da diese unbehandelt bei allen Patienten innerhalb eines Jahres zum Tod führt, unterzog sich der Lebensgefährte der Klägerin unmittelbar nach der Diagnose im November und Dezember 2010 zwei intensiven Chemotherapien, auf die er gut ansprach und die zu einer kompletten Remission führten. Da die Blutkrebserkrankung jedoch als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte der behandelnde Arzt mit 60 bis 80 Prozent an. Er ging aufgrund der sehr guten Konstitution des Patienten und des Fehlens von ernsthaften Vorerkrankungen jenseits der Leukämie von einer vergleichsweise guten Prognose für eine Heilung aus.

4

Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte. Nach der Transplantation im Februar 2011 erlitt der Ehemann eine schwere Lungenentzündung. An dieser nach Auskunft des behandelnden Arztes häufigsten Akutkomplikation nach allogener Transplantation verstarb er im März 2011.

5

Zu ihrem danach gestellten Antrag, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen, führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Ihr Ehemann habe in ihrer Lebensgemeinschaft in finanzieller wie auch in sonstiger Hinsicht immer die Verantwortung für die gesamte Familie - insbesondere auch für ihre zwei jüngsten Kinder - übernommen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, sodass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, gemeinsam zu leben.

6

Antrag und Widerspruch sind ebenso wie nachfolgend Klage und Berufung erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der hinterbliebene Ehegatte könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegen, die einen anderen Zweck der Ehe zumindest wahrscheinlich machten und die objektiv erkennbar seien und sich daher nach außen manifestiert hätten. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle.

8

Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Versorgungsehe auszugehen. Die Eheschließung bereits im Januar 2011 habe nicht auf der ursprünglichen - seit 2008 nicht weiter umgesetzten - Heiratsabsicht für einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2011, sondern auf einer neuen Entscheidung beruht, die ganz wesentlich von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt gewesen sei. Die Eheleute hätten den Entschluss zur Eheschließung unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Ehemannes gefasst; er stelle sich daher nicht als konsequente Verwirklichung der früheren Heiratsabsicht dar. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Heiratsentschluss im Jahre 2008 und der Eheschließung Anfang 2011 mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass die Ehegatten objektiv an einer Eheschließung in diesem Zeitraum gehindert gewesen seien.

9

Zwei Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute auf Vernehmung der Klägerin selbst sowie einer Bekannten ihres Ehemannes lehnte das Berufungsgericht als unerheblich ab.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu bewilligen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass auch ein bereits vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein kann, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (1.). Fehlerhaft ist außerdem die Annahme, dass innere, subjektive Umstände - insbesondere die Motive der Ehegatten für die Heirat - nur dann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegen können, wenn sie sich nach außen manifestiert haben (2.). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (3.).

13

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der hier maßgeblichen und auch gegenwärtig gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Ruhegeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345 f.> und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

14

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Entsprechendes gilt nach § 28 BeamtVG für den Witwer einer Beamtin. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann.

15

Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).

16

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).

17

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).

18

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).

19

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.

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2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten.

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Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>). Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 <351, 353>, vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 <200> und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 <153>) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.

22

Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt.

23

Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung.

24

3. Diesen Maßstäben entspricht das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst zu ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits die lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemanns der Klägerin für sich als Zäsur bewertet, die den bestehenden Heiratswunsch überholt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der vom Oberverwaltungsgericht angenommene neue Heiratsentschluss überwiegend auf Versorgungsgründen beruhen könnte, sind nicht bekannt. Der Sache nach wird so allein die Erkrankung als maßgeblicher Grund für die Unterbrechung der auch vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Heiratsabsicht herangezogen. Damit verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass auch ein vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sein kann. "Besondere Umstände" liegen hier überdies im Zeitpunkt der Eheschließung. Denn diese fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, als sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand.

26

Eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht möglich, weil das Oberverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Beweggründen der Eheleute für die Heirat getroffen und insbesondere nicht die nach seinen sonstigen Feststellungen naheliegende Möglichkeit geprüft hat, ob die in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten geschlossene Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war. Es hat außerdem nur äußere, objektive Umstände als geeignet zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb die Klägerin und von ihr angebotene Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat zu befragen haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 27.178,80 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach § 19 BeamtVG bzw. einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG (jeweils in der Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG) zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwengeld noch auf einen Unterhaltsbeitrag, da die von ihr am 17. März 2010 geschlossene Ehe mit dem am 31. Oktober 1939 geborenen, vormals als Lehrer (BesGr A 12) im Dienst des Beklagten tätigen, seit 1. September 1999 im Ruhestand befindlichen und am 30. März 2010 verstorbenen Herrn R. nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und sie diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen der Witwe alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).

Die Gewährung von Witwengeld ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). In diesen Fällen einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - BVerwGE 29, 60; BayVGH, B.v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 38).

1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG, weil die Eheschließung mit Herrn R. im März 2010 erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 1999 erfolgt ist und dieser bereits am 31. Oktober 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Darüber hinaus scheitert sowohl die Gewährung von Witwengeld nach § 19 BeamtVG als auch eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 BeamtVG jedenfalls daran, dass die am 17. März 2010 geschlossene Ehe lediglich 13 Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte die Klägerin nicht entkräften (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgte, aufgrund der er im Juni 2009 ins Krankenhaus eingeliefert und nach der Diagnose der behandelnden Ärzte mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden musste. Die Klägerin und ihr Ehemann wussten deshalb im Zeitpunkt der Heirat im März 2010, dass dieser lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie von einer längeren Lebenserwartung bzw. einer Genesung ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Im Übrigen war sich der Ehemann selbst nicht sicher, ob er noch das Frühjahr 2010 erleben würde. Für die Annahme, er sei nicht an der diagnostizierten Erkrankung, sondern unvorhergesehen an einer Infektion durch Krankenhauskeime verstorben, gibt es keine Anhaltspunkte; jedenfalls stünde auch diese Todesursache im Zusammenhang mit der Behandlung der Krebserkrankung (BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 17. März 2010 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Es hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Eheschließungsabsicht frühestens mit der Bestellung des Aufgebots durch die Klägerin im Oktober 2009 und damit erst nach Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der bereits seit 2005 bekannten Erkrankung des Ehemanns nach außen hin objektiv manifestiert wurde (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 39). Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20). In der Sache hat es jedoch die von der Klägerin geltend gemachten Beweggründe, warum sie Herrn R. erst kurz vor seinem Tod geheiratet hat (neben ihrer Angst vor einer Eheschließung dessen konservative Eheeinstellung, die der Klägerin in finanziellen Angelegenheiten kein Mitspracherecht einräumen wollte, und dessen riskante Geldgeschäfte zu ihren Lasten), berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Die von der Klägerin angeführten Gründe, warum sie Herrn R. trotz ihres vormaligen längeren Zusammenlebens und der Geburt des Sohnes 1980 bis zu ihrer zeitweisen Trennung erst im März 2010 geheiratet hat, nachdem dieser ihr erstmals glaubhaft versichert hatte, dass sie nun gleichberechtigt zusammenleben könnten, stellen nach richtiger Ansicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbare subjektive Gründe der Klägerin dar, warum sie eine frühere Eheschließung abgelehnt hat. Sie sprechen deshalb nicht für, sondern gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin. Auch ihr Vorbringen, sie habe sich auf Bitte ihres Sohnes, um zur Gesundung des Vaters beizutragen, zur Heirat mit Herrn R. entschlossen, spricht gegen eine bereits vor Kenntnis der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin, sondern für einen erstmals in dieser lebensbedrohlichen Situation gefassten Entschluss, Herrn R. trotz ihrer Bedenken zu heiraten.

Anderes folgt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass Herr R. nach Angaben der Klägerin diese nach einigen Jahren des Zusammenlebens heiraten wollte, um die Beziehung zu legalisieren, und aus diesem Grund bereits ohne ihr Wissen das Aufgebot bestellt hatte, da die Klägerin eine Heirat zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt hatte, was zu einer zeitweisen räumlichen Trennung von ihrem späteren Ehemann führte, mit dem sie sich erst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im Juni 2009 wieder vollständig versöhnt hat. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der ersten Bestellung des Aufgebots und dem Zeitpunkt der Eheschließung kann nicht von der konsequenten Verwirklichung einer bestehenden Absicht zu heiraten ausgegangen werden, die aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, aber nicht aufgegeben worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass Herr R. nicht weiter ohne Trauschein mit der Klägerin zusammenleben wollte, für die Aufgabe seines damaligen Heiratsentschlusses. Im Übrigen hätte auch der Wille, die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu legalisieren, eine Eheschließung schon vor dem März 2010 nahegelegt, so dass dies nicht als überwiegender Zweck der Eheschließung angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 28.7.1998 - 3 B 96.2242 - juris Rn. 29). Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 32).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen objektiven Hinderungsgrund für eine frühere Eheschließung aufgrund der von der Klägerin behaupteten psychischen Störung verneint. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer Kindheitserlebnisse eine Eheschließung nur als unentrinnbar bzw. unauflöslich und als Folge der Zwangslage, dass ein Kind unterwegs war, vorstellen konnte, hat sie damit nicht substantiiert dargelegt, dass diesen Vorstellungen ein messbarer Krankheitswert zukommt, der sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte. Auch ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ihr Vorbringen, sie habe nicht verstehen können, wie man ohne den Zwang, dass Nachwuchs unterwegs sei, überhaupt heiraten könne, vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten einen 1980 geborenen gemeinsamen Sohn hat, nicht erklärbar ist. Die von der Klägerin zur Eheschließung geäußerten Ansichten stellen jedenfalls keine wirklichkeitsnahen Gründe dar, einen bestehenden Heiratsentschluss aufzuschieben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht trotz der Tatsache, dass die Klägerin derzeit über ein ausreichendes eigenes Einkommen sowie über weitere Einkünfte aus der Vermietung ihr gehörender Immobilien verfügt, nicht von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe ausgegangen ist. Dies führt zwar dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgrund der vorgeschriebenen Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenen Umfang (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) zumindest derzeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen sein dürfte. Nach Angaben der Klägerin dürften sich ihre Einkünfte jedoch ab ihrem Renteneintritt so reduzieren, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt auf zusätzliche Leistungen angewiesen sein dürfte. Dies kann jedoch offen bleiben, da - wovon das Erstgericht zutreffend ausgegangen ist - dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung ggf. einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht i.d.R. für das Vorliegen einer Versorgungsehe (so zu § 46 Abs. 2a SGB VI BayLSG, U.v. 18.4.2007 - L 19 R 603/04 - juris Rn. 20, durch das das entgegenstehende Urteil des SG Würzburg vom 15.9.2004 - S 8 RJ 697/02 aufgehoben wurde).

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns anstelle des von diesem als Alleinerben eingesetzten gemeinsamen Sohnes in erheblichem Umfang beglichen hat (ca. 65.000,-- €), ebenfalls nicht geschlossen werden kann, dass sie auf eine Versorgung durch die Eheschließung nicht angewiesen wäre. Die Klägerin hat als Motiv für die Übernahme der Schulden, zu der sie gesetzlich wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, angegeben, dass sie ihren Sohn, der als Student ohne eigenes Einkommen und Vermögen sei, unterstützen wollte, obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei, diese Summe aufzubringen. Dieses Vorbringen spricht wiederum vielmehr dafür, dass die Klägerin auf die Hinterbliebenenversorgung angewiesen ist. Dass sie als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemanns das überschuldete Erbe nicht ausgeschlagen, sondern für ihren Sohn die Schulden ihres Ehemanns beglichen hat, war im Übrigen nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts ihre persönliche Entscheidung, legt aber nicht zwingend nahe, dass die Heirat auch ohne Versorgungsabsicht geschlossen worden wäre. Dass die Klägerin die Schulden beglichen hat, war Folge der Eheschließung, nicht zwangsläufig auch deren Motiv.

1.3 Die hiergegen von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgetragenen Umstände unvollständig bzw. fehlerhaft gewürdigt, weil es davon ausgegangen sei, dass allein objektive Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG herangezogen werden dürften, trifft dies nach dem unter 1.2 Ausgeführten nicht zu, mag die Diktion des Erstgerichts insoweit auch missverständlich sein. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe für die Eheschließung (Anliegen, dem verstorbenen Ehemann den Heiratswunsch zu erfüllen, v.a. um diesen in der Krankheit zu unterstützen; bereits früheres längeres Zusammenleben; zeitliche Abfolge von Kenntniserlangung von der Krankheit und Heirat; eigene Einkünfte der Klägerin; Begleichung der Schulden des Ehemanns) vielmehr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Es hat den klägerischen Sachvortrag nicht aufgrund einer subjektiven Anknüpfung als unbeachtlich angesehen, sondern trotz der von Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass keine Versorgungsgehe vorliegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließungsabsicht erst nach Kenntnis von der Erkrankung gefasst wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgebrachten Beweggründe dabei als solche zwar nicht in Zweifel gezogen, sondern sie als nachvollziehbar bezeichnet, aber sie anders als die Klägerin gewürdigt und hieraus den - zutreffenden - Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Umstände gerade gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht sprechen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin hiergegen einwendet, das Erstgericht habe eine unzutreffende rechtliche Bewertung getroffen, greift sie damit ausschließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, ohne substantiiert darzulegen, warum die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen würden oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft wären. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Tatsachen rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7).

Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2012 (2 B 32.12 - juris Rn. 10) falsch interpretiert, indem es nicht geprüft habe, ob vorliegend eine Ausnahme von dem dort gebildeten Regelfall vorliege, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die dargelegten Umstände unter diesem Gesichtspunkt geprüft, indem es in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung darauf abstellt, zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe müsse sich die Eheschließung regelmäßig als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellen, was Ausnahmen i. S. d. von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG Hamburg (B.v. 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 - juris) und des OVG Lüneburg (B.v. 21.12.2009 - 5 LA 481/06 - juris) zulässt. Auch das Abstellen auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO führt zu keinem anderen Ergebnis.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sind in der Rechtsprechung geklärt und werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, besondere tatsächliche Schwierigkeiten würden aus ihrem Sachvortrag resultieren, sie sei aufgrund psychischer Blockaden gehindert gewesen, die grundsätzlich bestehende Heiratsabsicht umzusetzen, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, der Anlass bieten würde, dem Vorbringen weiter nachzugehen. Für die Behauptung, die Klägerin habe an einer psychischen Störung gelitten, die sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ein diesbezügliches ärztliches Attest hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Damit ist sie aber den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten ergibt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert dargelegt, wieso sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten.

3. Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).

4. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht dargelegt. Das Vorbringen, dem Verwaltungsgericht habe es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oblegen, Zeugen zu den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen, v.a. dazu, dass die Eheschließung auf einem schon vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsbeschluss beruht habe, zu hören, genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines auf die - angebliche - Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützten Zulassungsantrags zu stellen sind. Die bloße Wiederholung des klägerischen Vorbringens, es stünden sehr viele Zeugen und Beweismittel zur Verfügung, stellt keine Bezeichnung von konkreten Beweismitteln sowie Beweistatsachen dar. Auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hätte zumindest dargelegt werden müssen, welche beweiserheblichen Tatsachen durch Einvernahme welcher Personen (unter Angabe von deren ladungsfähiger Anschrift) ermittelt werden hätten sollen und inwieweit das Urteil auf der unterbliebenen Einvernahme beruhen kann.

Darüber hinaus sind die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2012 gemachten Beweisangebote für die Entscheidung nicht erheblich. Dies gilt dafür, dass die Klägerin aufgrund der Erfahrungen mit ihren Eltern Angst vor einer Eheschließung hatte (S. 1 f.) und in einer Familie aufgewachsen ist, in der Trennung oder Scheidung undenkbar gewesen wäre (S. 2), für die Übernahme der Schulden ihres Ehemanns (S. 2), für dessen riskante Geldgeschäfte (S. 2 f.), für den Wiedereinzug in die Wohnung des Ehemanns (S. 3), für die Haltung der Klägerin gegenüber Zuwendungen ihres Ehemanns (S. 4), für das Anliegen, ihm seinen Heiratswunsch - auch auf Bitten des Sohnes - erfüllen zu wollen (S. 4-6), für das Aufgebot im Oktober 2009 (S. 6) und für die Höhe der eigenen finanziellen Mittel der Klägerin (S. 6). Das Verwaltungsgericht konnte diese Tatsachen als wahr unterstellen, ohne dass dies nach dem unter 1. Ausgeführten zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in der bis 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, d. h. das 24-fache des begehrten (fiktiven) Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 1.132,45 € gemäß der Anlage zum Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 22. Oktober 2012 = 27.178,80 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16). Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanz zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.