Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 21 K 14.3695

published on 18/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 21 K 14.3695
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 10. Februar 1938 geborene Klägerin begehrt, nachdem ihr Ehemann, Herr Aloisius H., nach etwa sechsmonatiger Ehe starb, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG.

Der am 12. März 1945 geborene Ehemann der Klägerin trat nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG a.F. in Verbindung mit § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG a.F. als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz mit dem Ende des 31. März 2005 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte der Ehemann der Klägerin der Bundesfinanzdirektion Mitte unter Vorlage einer Kopie einer Heiratsurkunde mit, dass er mit der Klägerin am 4. Juli 2013 die Ehe geschlossen habe (Bl. 63 ff. der Versorgungsakte).

Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte Frau Andrea K. der Bundesfinanzdirektion Mitte unter Vorlage der Kopie einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Vater, der Ehemann der Klägerin, am 13. Januar 2014 verstorben sei (Bl. 69 ff. der Versorgungsakte).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2014 (Bl. 101 ff. der Versorgungsakte) äußerte sich die Klägerin gegenüber der Bundesfinanzdirektion Mitte zur gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe und übersandte als Anlage zu diesem Schreiben eine Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung.

In dem Schreiben führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann im Jahr 1967 kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie geschieden gewesen und habe drei Kinder aus erster Ehe gehabt. Ihre erste Ehe sei geschieden worden, weil ihr erster Ehemann sie und ihre gemeinsamen Kinder misshandelt habe. Nach der Scheidung habe sie ihrem damals zehnjährigen, ältesten Sohn versprochen, nie wieder zu heiraten, da dieser als Ältester am meisten unter der Situation gelitten habe. Ab dem Jahr 1967 habe ihr verstorbener Ehemann mit ihr und ihren Kindern zusammen gewohnt. Als im Juli 1969 die gemeinsame Tochter Andrea K. zur Welt gekommen sei, habe ihr verstorbener Ehemann sie heiraten wollen. Sie habe den Antrag abgelehnt, da sie sich damals noch an ihr Versprechen gegenüber ihrem Sohn gebunden gefühlt habe. In den folgenden Jahren hätten sie dann das Thema Heiraten nicht wieder angesprochen. Das Thema Heiraten hätten sie erst wieder aufgegriffen, als sie 1986 ihr Haus in Lauterbach gebaut hätten. Da die Kinder mittlerweile groß gewesen seien und diese auch in all den Jahren gesehen hätten, dass ihr verstorbener Ehemann ein sehr guter Mensch sei, habe sie sich von ihrem Versprechen gegenüber ihrem ältesten Sohn entbunden gefühlt. Dass sie dann nicht heirateten, habe daran gelegen, dass sie nicht die dafür notwendige Ruhe und Zeit gefunden hätten. Ihr verstorbener Ehemann habe in der Zeit seine schwer kranke Mutter gepflegt und sei auch durch seine Funktion als Leichtathletiktrainer und bayerischer Jugendleiter im Bereich Rasenkraftsport sehr eingespannt gewesen. Der Sport sei bis kurz vor seinem Tod sein Leben gewesen und da hätten sie leider alle dahinter zurück stehen müssen. Ihr verstorbener Ehemann sei ein Mensch gewesen, der alle wichtigen Dinge sehr gerne aufgeschoben und alles immer auf den letzten Drücker erledigt habe. Im Prinzip hätte sie sich einfach um die Formalitäten wegen der Heirat kümmern müssen. Dann wären sie schon längst verheiratet gewesen. Sie habe sich all die Jahre nicht getraut, dies selber in die Wege zu leiten. Bis zu seiner Erkrankung hätten sie das Thema öfters aufgegriffen. Sie gehe davon aus, dass er sich nicht um die Heiratsformalitäten gekümmert habe, weil dies zum einen in seiner Art begründet gewesen sei und weil er zum anderen aufgrund seiner sportlichen Verpflichtungen keine Zeit gehabt habe, sich darum zu kümmern. Die Sporttermine seien erst weniger geworden, als sie im Juni 2012 von seiner Erkrankung erfahren hätten. Durch die wöchentliche Chemotherapie und die damit zusammenhängenden Nebenwirkungen habe er nicht mehr so viele Sporttermine wahrnehmen können. Nach der Diagnose seien sie beide sehr mit der Erkrankung beschäftigt gewesen, so dass das Thema Hochzeit in den Hintergrund getreten sei. Am 13. Mai 2013 sei dann unerwartet die Tochter der Klägerin aus erster Ehe verstorben. Der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sei es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen. Ihrem Ehemann sei es zu diesem Zeitpunkt körperlich besser gegangen und sie seien voller Hoffnung gewesen, dass der Tumor kleiner werde und ihr Ehemann dann doch noch operiert werden könne. Durch den Verlust ihrer Tochter habe die Klägerin mehr denn je den Wunsch verspürt, ihren verstorbenen Ehemann zu heiraten. Da die Klägerin all die Jahre ihres Zusammenlebens ein eigenes Einkommen gehabt habe und sie finanziell immer unabhängig gewesen sei, sei dieser Wunsch in keiner Weise versorgungsrechtlicher Art gewesen und er habe auch nichts mit der Erkrankung ihres Ehemanns zu tun gehabt. Vielmehr habe sie sich, vermutlich durch den Verlust ihrer Tochter bedingt, enger an ihn binden wollen. Deshalb habe sie dann endlich den Mut aufgebracht, die Heiratsformalitäten zu erledigen und einen Termin für die schon lange fällige Hochzeit zu machen. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung seien sie aufgrund der Tatsache, dass die Chemotherapie gut angeschlagen habe und die Tumormarker auch sehr gut gewesen seien, davon ausgegangen, dass ihr Ehemann mit der Erkrankung noch längere Zeit sehr gut leben könne. Im Oktober 2013 habe ihr Ehemann einen Magen-Darm-Virus gehabt, der ihn so geschwächt habe, dass er keine Chemotherapie mehr habe bekommen können. Anfang November habe ihnen dann seine Onkologin gesagt, die Tumormarker hätten sich stark verschlechtert und sie sehe keine Möglichkeit mehr, seinen Zustand durch eine andere Chemotherapie zu verbessern. Dennoch sei der Tod ihres Ehemanns am 13. Januar 2014 für alle sehr überraschend gewesen. Ihr Ehemann sei der Klägerin 46 Jahre lang ohne Unterbrechung ein sehr guter Lebensgefährte gewesen. Die Klägerin bitte deshalb um Prüfung, ob aufgrund ihrer Ausführungen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe widerlegt werden könne.

Der dem Schreiben als Anlage beigefügten Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung (Bl. 108 ff. der Versorgungsakte) nach bezog die Klägerin seit November 1998 Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei einer Gemeinde (Jahresnettoentgelt 2013: 8.083,15 €) und hatte seit 1998 aus eigenem Recht Anspruch auf Altersrente (ab 1. Juli 2009 monatlich 684,32 €).

Durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 7. Februar 2014 wurde das Sterbegeld für die Klägerin auf 5.228,42 € festgesetzt (Bl. 87 ff. der Versorgungsakte).

Durch Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei nicht plötzlich und unerwartet durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine Infektionskrankheit verstorben. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann dürften sich mit dessen lebensbedrohlicher Erkrankung eingehend befasst haben, um hiernach ihre weitere Lebensplanung zu gestalten. Es bleibe daher zu vermuten, dass sich beide Partner erst unter dem Eindruck der schwerwiegenden Erkrankung zur Heirat entschlossen haben. Werde die Eheschließung, wie im vorliegenden Fall, trotz jahrelanger Bindung bis auf einen kurz vor dem Tod des Partners liegenden Zeitpunkt hinausgeschoben oder bestehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, deren Legalisierung bis zu diesem Zeitpunkt unterbleibe, bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Eine konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses sei vorliegend nicht zu erkennen.

Mit Schreiben vom 13. März 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 17. Februar 2014.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 ließ die Klägerin zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen ausführen, sie und ihr Ehemann seien insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dieser eine Kämpfernatur gewesen sei, nie der Ansicht gewesen, dass seine Erkrankung nicht beherrscht und schließlich überwunden werden könnte. In dieser Ansicht seien die Eheleute dadurch bestärkt worden, dass die Therapie beim Ehemann der Klägerin gut angeschlagen habe. Zum Zeitpunkt der Hochzeit sei es dem Ehemann der Klägerin gegenüber dem Vorjahr deutlich besser gegangen. Auch die Aussagen der behandelnden Onkologin seien optimistisch gewesen. Die Möglichkeit eines baldigen Ablebens des Ehemanns der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Ausweislich eines Attests der Onkologin Dr. G. vom 18. März 2014 (Bl. 8 des Beihefts Widerspruch) sei die rasche Verschlechterung, wie sie im September 2013 eingetreten gewesen sei, im Zeitpunkt der Heirat überhaupt nicht vorhersehbar gewesen. Die Eheschließung stelle sich als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses dar, der bereits vor Erlangung der Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns seit Jahrzehnten bestanden habe. Tatsächlich habe sich dann 1985, als die späteren Eheleute ihr Haus gebaut hatten, auch die Klägerin zur Ehe entschlossen. Aus zeitlichen Gründen sei es in der Folgezeit immer wieder aufgeschoben worden, sich um die Hochzeitsformalitäten zu kümmern. Die Hochzeit sei nicht durchgeführt worden, als die Krankheit diagnostiziert worden sei, sondern ein Jahr später, als es dem Ehemann der Klägerin deutlich besser gegangen sei. Es werde daher beantragt, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 durch die Bundesfinanzdirektion Mitte zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über Jahre hinweg hätten die Klägerin und ihr Ehemann bewusst von einer Eheschließung abgesehen und erst in Kenntnis dessen lebensbedrohlicher Erkrankung geheiratet. Einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses stehe insbesondere entgegen, dass in einem Zeitraum von über 25 Jahren nur die grobe Aussicht einer Eheschließung bestanden habe, konkrete Planungen sowie Terminfestlegungen jedoch nicht getroffen worden seien. Zwischen behauptetem Heiratsentschluss und der Eheschließung habe ein unangemessen langer Zeitraum von mehreren Jahren gelegen. In dem von der Klägerin geschilderten Versprechen gegenüber ihrem Sohn aus erster Ehe könnte zwar der Zeit ab 1969 ein Grund für das Hinausschieben der Verwirklichung der Eheschließung bestehen, jedoch seien die Hochzeitspläne auch ab 1986, nachdem sich die Klägerin nicht mehr an ihr Versprechen gebunden gefühlt habe, nicht weiter konkretisiert worden. Es sei nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Erwartung bestehe, dass die Ehe aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustands länger als ein Jahr dauern werde. In der Situation einer solch schweren Erkrankung liege es nahe, nach langjährigem Zusammenleben eine Eheschließung anzustreben, um den hinterbliebenen Ehepartner auch materiell versorgt zu wissen.

Lediglich hilfsweise werde vorgetragen, dass der Klägerin das Witwengeld auch aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zu versagen wäre. Die Eheschließung sei am 4. Juli 2013, somit nach dem Eintritt des Ehemanns der Klägerin in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erfolgt. Der Klägerin könnte, die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe vorausgesetzt, bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren lediglich ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG gewährt werden, der um fünf vom Hundert des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr zu kürzen wäre.

Am 20. August 2014 ließ die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) beantragen,

den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center-Ost vom 21. Juli 2014, insoweit aufzuheben, als darin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG an die Klägerin versagt wurde (Ziffer I.) und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG in Höhe des Witwengeldes unter Berücksichtigung von Anrechnungsvorschriften zu bezahlen (Ziffer II.).

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 im Wesentlichen ausführen, es sei richtig, dass ein Anspruch der Klägerin auf Witwengeld gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht bestehe. Sie habe aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes. Besondere Umstände, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten handle es sich hier nicht um eine Versorgungsehe. Richtig sei, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis davon hatten, dass beim Ehemann der Klägerin im Juni 2012 ein Magenkarzinom diagnostiziert worden sei. Den Fällen, in denen die Rechtsprechung den Grundsatz gebildet habe, dass die Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausschließe, seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen. In diesen entschiedenen Fällen sei der verstorbene Ehegatte bereits Jahre vor der Eheschließung erkrankt gewesen und die Ehe habe dann nur kurze Zeit bis zum Versterben des kranken Ehegatten gedauert. Im vorliegenden Fall sei die Diagnose der Krebserkrankung hingegen im Juni 2012 gestellt worden und der Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin habe sich stabilisiert. Die Eheschließung stelle sich als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses dar, der bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns der Klägerin seit Jahrzehnten bestanden habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin weder Witwengeld nach § 19 BeamtVG, noch ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG zustehe. Unstreitig sei, dass der Anspruch auf Witwengeld an § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG scheitere. Auch für einen Unterhaltsanspruch nach § 22 BeamtVG greife der hier gegebene Ausschlussgrund „Versorgungsehe“ des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 ließ die Klägerin zur Vertiefung der Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, aus dem Schreiben des Herrn G., einem langjährigen Sportkameraden und Freundes ihres verstorbenen Ehemanns, vom 19. April 2014 gehe hervor, dass ihr Ehemann am 11. April 2012 in einem Gespräch gegenüber Herrn G. geäußert habe, seinen bestehenden Heiratsentschluss in die Tat umsetzen zu wollen. Auch ein bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden sei. Dies sei bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann der Fall. Die enorme zeitliche Belastung, welche die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin im Sportbereich mit sich gebracht habe, sei der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb die tatsächliche Konkretisierung des gemeinsamen Heiratswunsches immer wieder nach hinten geschoben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.).

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässig.

Da die Klägerin unter dem 1. Februar 2014 umfassend Hinterbliebenenversorgung beantragt hat und der angefochtene Widerspruchsbescheid inhaltlich auch das Begehren auf den gerichtlich allein geltend gemachten Unterhaltsbeitrag zurückgewiesen hat, ist das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 Satz 1 BBG) auch insoweit von der Klägerin ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden.

2. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

In dem hier unstreitig gegebenen Fall einer sogenannten „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag im Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht entkräften können, so dass ihr der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbeitrag deshalb nicht zusteht. Im Einzelnen: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben die Ehe nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des § 5 BPolBG a.F. am 4. Juli 2013 geschlossen. Diese Ehe hat bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin am 13. Januar 2014 und damit nur etwas mehr als sechs Monate gedauert. Somit greift die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 20). Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde beziehungsweise das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 22).

Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.)

Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch nach der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu widerlegen.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgt. Das hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2014, in dem sie sich zur Vermutung einer Versorgungsehe geäußert hat, selbst ausgeführt, indem sie mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann und sie selbst im Juni 2012 von seiner Erkrankung erfahren haben. Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung wird durch das ärztliche Attest der Frau Dr. G. vom 18. März 2014 bestätigt. Auf die Kenntnis der Ehegatten von der Unheilbarkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Das Gericht ist hingegen nicht davon überzeugt, dass ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss der Eheleute vorgelegen hat und dass die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist.

Seitens der Klägerin fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einem gemeinsamen Heiratsentschlusses vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin.

Nach ihren Ausführungen im vorgenannten Schreiben vom 1. Februar 2014 hat die Klägerin ihrem ältesten Sohn nach der Scheidung ihrer ersten Ehe versprochen, nie wieder zu heiraten. Den Heiratswunsch ihres verstorbenen Ehemanns nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Andrea hat die Klägerin nach ihren Angaben wegen dieses Versprechens gegenüber ihrem Sohn abgelehnt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätten „das Thema Heiraten“ erst wieder aufgegriffen, als sie 1986 ihr Haus gebaut hätten, lässt sich diesem Vortrag schon nicht die Behauptung eines gemeinsamen Heiratsentschlusses zum damaligen Zeitpunkt entnehmen. Es ist das eine, über das Heiraten zu sprechen und etwas anderes, sich dazu gemeinsam zu entschließen. Deswegen hilft der Klägerin auch ihre Behauptung, sie hätten „das Thema Heiraten“ bis zur Erkrankung ihres Ehemanns „öfters aufgegriffen“, nicht weiter.

Die Klägerin hat ferner auch in der mündlichen Verhandlung nichts zu einer Verlobung oder zu konkreten Hochzeitsvorbereitungen vor dem Juni 2012 vorgetragen.

Gegen einen gemeinsamen Heiratsentschluss vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin spricht zudem, dass ihr Ehemann nach ihrem eigenen Vortrag ein Mensch gewesen ist, der alle wichtigen Dinge aufgeschoben und nach ihren Worten alles immer auf den letzten Drücker erledigt hat.

Wenn der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit Herrn G. am 11. April 2012 davon gesprochen hat, seinen Heiratsentschluss endlich in die Tat umsetzen zu wollen, ergibt sich daraus zum einen noch nichts für einen gemeinsamen Heiratsentschluss der späteren Ehegatten. Zum anderen spräche diese Aussage des Ehemanns der Klägerin gegen ihre Behauptung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns seit Jahrzehnten existenten, gemeinsamen Heiratsentschlusses. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Herrn G. vom 19. April 2014, in dem das Gespräch mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 11. April 2012 erwähnt wird, allenfalls ein geringfügiger Beweiswert zukommt, weil es während des laufenden Widerspruchsverfahrens der Klägerin und etwa erst drei Monate nach dem Tod ihres Ehemanns erstellt worden ist.

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen kann das Gericht der Kernaussage der Klägerin, sie hätten wegen der ehrenamtlichen, sportlichen Verpflichtungen ihres Ehemanns keine Zeit dazu gehabt, sich um die Heiratsformalitäten zu kümmern, keine wirklichkeitsnahen Gründe für einen Aufschub des von ihr behaupteten Heiratsentschlusses entnehmen. Die Klägerin hat angegeben, mit ihrem verstorbenen Ehemann über 46 Jahre zusammengelebt zu haben. Sie selbst war seit November 1998 in geringfügigem Umfang teilzeitbeschäftigt. Ihr Ehemann ist mit dem Ende des 31. März 2005 in den Ruhestand getreten. Wenn sich die Eheleute schon vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gemeinsam zur Heirat entschlossen hätten, wäre ihnen die Umsetzung dieses Entschlusses daher in dem Zeitraum vor dem Juni 2012 insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch möglich gewesen.

Die Behauptung der Klägerin, schon immer finanziell unabhängig gewesen zu sein, ist zwar angesichts ihrer Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung vom 1. Februar 2014 ein Stück weit nachvollziehbar, wenn sie auch nicht vollends überzeugt. Jedoch spricht jedenfalls auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.), die das Gericht annimmt.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Dr. Rötzer

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 11.131,44 (=463,81 € x 24) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Dr. …

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published on 20/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der St
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Annotations

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.