Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 14.5232
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 2 K 14.5232
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1040
Hauptpunkte: Straßenrecht; (Zweit-) Anlegung der Bestandsverzeichnisse; Bestimmtheit; fehlende Benennung der Flurnummer eines der Straße dienenden Grundstücks; Nichtigkeit wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers (verneint); Einziehung (verneint); flurbereinigungsrechtliches Zusammenlegungsverfahren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Straßenrecht; Eintragung in das Bestandsverzeichnis; Folgenbeseitigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde (Anträge I., II., IV. im Schriftsatz vom
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befindet sich eine Teilstrecke des sog. ...-wegs. Zwischen den Beteiligten ist (nur mehr) streitig, ob hinsichtlich dieser Teilstrecke eine wirksame straßenrechtliche Widmung zum öffentlichen Feld- und Waldweg vorliegt.
In der Natur verläuft der ...-weg im Westen beginnend an der Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße GV ... zunächst auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Wegegrundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ... und anschließend auf einer Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... bis zur Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße GV ... im Osten.
Der ...-weg in seinem heutigen Verlauf war vormals eine Teilstrecke des sog. „...-wegs zum ...-holz“. Letztgenannter wurde im Rahmen der Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG am... November 1962 ins Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Blatt-Nr. ..., eingetragen. Als die dem Weg dienenden Grundstücke sind im Bestandsverzeichnis (und der zugrundeliegenden Eintragungsverfügung vom ... September 1962) das Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ... - aus diesem Grundstück sind später Fl. Nr. ... Gemarkung ... (westlicher Bereich) und Fl. Nr. ... Gemarkung ... (östlicher Bereich) hervorgegangen (vgl. zur früheren Fl. Nr. ... die als Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. Mai 2015 vorgelegte Flurkarte) - und die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... Gemarkung ... genannt. Als Anfangspunkt ist die Staatstraße ... von ... nach ..., als Endpunkt die Einmündung in den u. a. auf Fl. Nr. ... Gemarkung ... verlaufenden Weg nach ... und ... eingetragen. Ferner ist im Bestandsverzeichnis vermerkt, dass der „...-weg zum ...-holz“ die „Gemeindeverbindungsstraße ...-...-... Teil I“ - hierbei handelt es sich um die heutige Gemeindeverbindungsstraße GV ... - kreuzt. Die Auslegung der Bestandsverzeichnisse wurde öffentlich bekanntgemacht (vgl. zum Ganzen die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2015 vorgelegten Unterlagen).
Da die Beklagte offenbar an der Wirksamkeit der Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Jahr 1962 zweifelte, wurde diese im Jahr 1984 wiederholt. Dabei wurde der ...-weg als eigenständiger Weg ins Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Blatt-Nr. ..., unter der Nr. ... ... am ... Dezember 1984 eingetragen. Als das dem Weg dienende Grundstück wurde im Bestandsverzeichnis (und der zugrundeliegenden Eintragungsverfügung vom ... Dezember 1984) Fl. Nr. ... - dies entspricht heute im verfahrensgegenständlichen westlichen Bereich Fl. Nr. ... - aufgeführt. Als Anfangspunkt wurde die „Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße ‚GV 30‘“, als Endpunkt die „Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße ‚GV ...‘“ genannt. Ferner wurde im Bestandsverzeichnis eingetragen, dass es sich beim ...-weg um eine „Teilstrecke (ca.) von km 0,000 bis km 0,500“ handelt (vgl. zum Ganzen die mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2015 vorgelegten Unterlagen). Im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ...“ vom ... Januar 1985 erfolgte eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Bestandsverzeichnisse u. a. für die öffentlichen Feld- und Waldwege u. a. im Gebiet der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 1985 (vorgelegt als Anlage 3 zum Schriftsatz der Kläger vom 21. Mai 2015 sowie mit Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2015).
In der Folgezeit wurde u. a. im Bereich des ...-wegs das flurbereinigungsrechtliche Zusammenlegungsverfahren ... durchgeführt (lt. Kläger Zusammenlegungsplan vom ... Oktober 1989, genehmigt am ... November 1989).
Am ... Dezember 2002 erließ die Beklagte eine Eintragungsverfügung für den ...-weg. Als deren Anlass ist angegeben, dass ein Grundstück eine neue Flurnummer erhalten habe und der Weg über ein weiteres Grundstück verlaufe. Außerdem habe sich bei der Einzeichnung der Straße ins GIS herausgestellt, dass der Weg mit 491 m um neun Meter kürzer sei als im Bestandsverzeichnis angegeben. Als die dem Weg dienenden Grundstücke sind das Grundstück Fl. Nr. ... - zuvor die westliche Teilfläche der Fl. Nr. ... (siehe oben) - und erstmals das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... angegeben. Ferner ist in der Verfügung bezüglich der Länge des ...-wegs von einer „Gesamtstrecke/Teilstrecke von km 0,000 bis km 0,491“ die Rede. Eine Bekanntmachung dieser Verfügung erfolgte nach Angaben der Beklagten in einer E-Mail an die Klägerin zu 1) nicht, da die Widmung unverändert geblieben sei (vgl. zum Ganzen die mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2015 vorgelegten Unterlagen).
Am 21. November 2014 ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Ziele dieser Klage waren jeweils bezogen auf das klägerische Grundstück die Aufhebung der Eintragungsverfügungen vom ... Dezember 2002 (Antrag I.) und vom ... Dezember 1984 (Antrag II.), die Feststellung, dass der öffentliche Feld- und Waldweg ... ... - ...-weg - am Beginn des klägerischen Grundstücks ende und dieses Grundstück nicht Teil dieses öffentlichen Feld- und Waldweges sei (Antrag III.) sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Weg im Bereich des klägerischen Grundstücks zu beseitigen (Antrag IV.).
Am ... Oktober 2014 erließ die Beklagte erneut eine Eintragungsverfügung für den ...-weg. Als Anlass für diese Verfügung ist angegeben, dass die Änderung der Straßenbaulastträger aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens ... nachgeholt werden solle. Unverändert sind Fl. Nrn. ... und ... als die dem Weg dienenden Grundstücke genannt. Nach Aktenlage wurde auch diese Verfügung nicht öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Zur Begründung der Klage ließen die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015, korrigiert mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015, u. a. Folgendes vortragen: Die angegriffenen Eintragungsverfügungen seien nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Ein schwerwiegender Fehler liege vor, weil die maßgebliche Eintragungsverfügung vom ... Dezember 1984 nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Der ...-weg verlaufe auf dem gemeindeeigenen Grundstück Fl. Nr. .... Allein auf diese Flurnummer beziehe sich die Eintragungsverfügung. Das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... sei von der Eintragungsverfügung nicht betroffen, auch wenn als Endpunkt die Einmündung in die GV ... genannt sei. Auch diese Bezeichnung sei unrichtig, weil nämlich die GV ... mit der Fl. Nr. ... nicht identisch sei. Die Eintragungsverfügung hätte deshalb auch die Fl. Nr. ... nennen müssen. Die weiteren Eintragungsverfügungen vom ... Dezember 2002 und ... Oktober 2014 verfügten gar nicht die Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück, wie der in den Verfügungen jeweils genannte Anlass zeige. Öffentliche Bekanntmachungen der Eintragungsverfügungen vom ... Dezember 2002 und vom ... Oktober 2014 seien nicht erfolgt. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom 6. März, 20. Mai und
Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Mai 2015 ergänzend u. a. wie folgt vortragen: Ein Ausnahmefall, in dem eine Widmungsverfügung gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Am
„Es wird festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg ... ... - ...-weg - am Beginn des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung ... endet und dieses Grundstück nicht Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges ... ... - ...-weg - ist.“
Die Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Dies betrifft die mit den Anträgen I. und II. im Schriftsatz vom
Die somit allein rechtshängig gebliebene Feststellungsklage (Antrag III. aus dem Schriftsatz vom
Beim ...-weg handelt es sich infolge der unanfechtbar gewordenen Eintragung ins Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Blatt-Nr. ..., am ... Dezember 1984 im Rahmen der (Zweit-)Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (diese Eintragung ist der maßgebliche Verwaltungsakt, nicht die Eintragungsverfügung vom... Dezember 1984, vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 35) um eine der Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG unterliegende öffentliche Straße und zwar auch hinsichtlich der auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... verlaufenden Teilstrecke. Entgegen der Auffassung der Kläger führt insbesondere der Umstand, dass bei der Eintragung die Flurnummer des klägerischen Grundstücks nicht angegeben worden war, nicht zur Nichtigkeit der Eintragung ins Bestandsverzeichnis. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit. Im Einzelnen:
1. Zwar hat die Beklagte bei der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 hinsichtlich der dem ...-weg dienenden Grundstücke nur Fl. Nr. ... (im verfahrensgegenständlichen Bereich heute Fl. Nr. ...), nicht jedoch das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... genannt. Dennoch kann aufgrund der sonstigen Angaben in der Eintragung, insbesondere des Anfangspunkts „Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße ‚GV ...‘“, des Endpunkts „Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße ‚GV ...‘“ und der Längenangabe „Teilstrecke (ca.) von km 0,000 bis km 0,500“, bei der gebotenen Auslegung der Eintragung kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der ...-weg entsprechend seines dem heutigen Verlauf entsprechenden damaligen Verlaufs in der Natur auch hinsichtlich der auf das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... entfallende Teilstrecke zum öffentlichen Feld- und Waldweg ... ... bestimmt worden war. Insbesondere aus dem angegebenen Endpunkt, der Einmündung in die GV ..., ergibt sich zwingend, dass der öffentliche Feld- und Waldweg, an der Einmündung zur GV ... beginnend und zunächst auf dem Wegegrundstück Fl. Nr. ... (heute Fl. Nr. ...) verlaufend, nicht am östlichen Ende dieses Wegegrundstücks enden kann, sondern sich in östlicher Richtung bis zur GV ... erstrecken muss. Auch wird die angegebene Länge von 500 m nur dann erreicht, wenn sich der öffentliche Feld- und Waldweg nicht auf das Wegegrundstück beschränkt, sondern sich entsprechend seines Verlaufs in der Natur auch über das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... erstreckt. Der Umstand, dass sich später bei der „Einzeichnung der Straße ins GIS“ (vgl. die Eintragungsverfügung vom ... Dezember 2002) herausgestellt hat, dass der ...-weg tatsächlich mit 491 m um neun Meter kürzer ist als bei der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 angegeben, hat angesichts der Geringfügigkeit dieser Abweichung keine Bedeutung.
Zwar ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit einer Eintragung zunächst grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Anlegung eines Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke äußert, deren Flurnummern genannt sind (BayVGH, U. v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 20 f.; nicht unmittelbar einschlägig ist die von den Klägern zitierte Entscheidung des BayVGH, U. v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - juris, die sich auf die Widmung nach Art. 6 BayStrWG bezieht). Allerdings hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Urteil (juris Rn. 21) angedeutet und hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 ff.;
2. Hinzu kommt dann noch, dass vorliegend infolge der Bestandskraft der Eintragung ins Bestandsverzeichnis vom ... Dezember 1984 nicht eine bloße Rechtwidrigkeit, sondern - darauf stellen auch die Kläger ab - allenfalls eine Nichtigkeit dieser Eintragung im Sinne des Art. 44 BayVwVfG relevant werden kann. Es müsste sich deshalb auch im Hinblick auf einen auf der fehlenden Angabe der Fl. Nr. ... beruhenden Bestimmtheitsmangel um einen besonders schwerwiegenden Fehler handeln, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Dies bedeutet, dass nicht jede Unklarheit oder Unschärfe hinsichtlich des Wegeverlaus die Nichtigkeit der Eintragung ins Bestandsverzeichnis zur Folge hat (BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 54; vgl. auch BayVGH, U. v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 54). Vielmehr kann ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler hinsichtlich der Bestimmtheit des Wegeverlaufs erst dann angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der Angaben bei der Eintragung die Unklarheiten und Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können (BayVGH, U. v. 12.12.2000, a. a. O., juris Rn. 56). Vorliegend bestehen allerdings aufgrund der Angaben bei der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 zum Anfangs- und Endpunkt sowie zur Länge des ...-wegs keinerlei Zweifel, dass dieser entsprechend seines Verlaufs in der Natur nicht nur hinsichtlich der Teilstrecke auf dem Wegegrundstück Fl. Nr. ... (heute Fl. Nr. ...), sondern auch hinsichtlich der auf das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... entfallenden Teilstrecke zum öffentlichen Feld- und Waldweg ... ... bestimmt worden ist. Die fehlende Angabe der Fl. Nr. ... stellt deshalb entgegen der Auffassung der Kläger keinen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangel hinsichtlich der Bestimmtheit der Eintragung ins Bestandsverzeichnis dar, der zu deren Nichtigkeit führte (vgl. dazu auch BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 ff. und U. v. 19.3.2002, a. a. O., juris Rn. 51 ff., wo jeweils ebenfalls trotz fehlender Benennung der Flurnummer eines dem Weg dienenden Grundstücks keine Nichtigkeit vorlag).
3. An diesem Ergebnis vermögen die von den Klägern in der Klagebegründung vom 15. Januar 2015, korrigiert mit weiterem Schriftsatz vom 20. Januar 2015, sowie in dem ergänzenden Schriftsatz vom 21. Mai 2015 vorgebrachten Argumente nichts zu ändern:
a) Die Kläger meinen, bei der Eintragung hätte bezüglich des Endpunktes nicht nur die GV ..., sondern auch die Fl. Nr. ... genannt werden müssen, da die GV ... nicht mit der Fl. Nr. ... identisch sei. Indes ist der Endpunkt des ...-wegs mit der Angabe „Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße ‚GV ...‘“ unter Berücksichtigung des Verlaufs des Wegs in der Natur und der sich aus der Eintragung ergebenden Weglänge bereits eindeutig festgelegt. Die zusätzliche Angabe der Flurnummer, auf der die GV ... im Bereich der Einmündung des ...-wegs verläuft, war deshalb nicht erforderlich.
b) Nicht weiterhelfen kann den Klägern auch ihr Argument, es komme auf eine topographische Bestimmung des Wegeverlaufs nicht an, da der Weg eine eigene Flurnummer (Fl. Nr. ...) besitze. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Bestimmung des Wegeverlaufs aufgrund offenkundiger zusätzlicher Umstände wie etwa topgraphischer Merkmale auch dann in Betracht kommt, wenn ein Weg zwar über eine eigene Flurnummer verfügt, deren Angabe aber bei der Eintragung ins Bestandsverzeichnis aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Vor allem aber verlief vorliegend der ...-weg bei der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 genauso wie heute im interessierenden Bereich des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... gerade nicht auf einem eigenen Wegegrundstück mit einer eigenen Flurnummer.
c) Sachlich unzutreffend ist der weitere Einwand der Kläger, die bei der Eintragung am ... Dezember 1984 angegebenen Anfangs- und Endpunkte spiegelten nicht den tatsächlichen Verlauf des verfügten Wegs wieder. Richtig ist zwar, dass der ...-weg bei der Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Jahr 1962 eine bloße Teilstrecke des „...-wegs zum ...-holz“ war. Bei der vorliegend maßgeblichen (Zweit-) Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1984 wurde indes als ...-weg ... ... nur der Bereich zwischen der Einmündung in die GV ... und in die GV ... eingetragen. Die andere Teilstrecke des früheren „...-wegs zum ...-holz“ östlich der GV ... dürfte auf einem anderen Blatt als ... ... eingetragen worden sein (vgl. die mit Schreiben der Beklagten vom 6. März 2015 vorgelegten Pläne). Es trifft deshalb nicht zu, dass hinsichtlich des auf Blatt ... des Bestandsverzeichnisses am ... Dezember 1984 eingetragenen ...-wegs Anfangs- und Endpunkte unrichtig angegeben wurden.
d) Nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Kläger, die Bestimmung des Endpunktes habe nicht zwingend die Widmung des Wegestücks auf Fl. Nr. ... zur Folge, dass eine tatsächliche Verbindung bestehe, führe nicht zwingend zu dem Rückschluss, dass ein in der Verfügung nicht ausdrücklich genanntes Weggrundstück als gewidmet gelte, bei den Wegteilen auf Fl. Nr. ... handele es sich um Zufahrten zum klägerischen Hofgrundstück. Richtig ist vielmehr allein, dass aufgrund der konkreten Umstände wie insbesondere des tatsächlichen Verlaufs des Wegs in der Natur, der angegebenen Anfangs- und Endpunkte und den Angaben hinsichtlich der Länge des Weges kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass von der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 auch die sich auf dem klägerischen Grundstück befindliche Teilstrecke umfasst ist.
e) Nicht überzeugen können auch die klägerischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Amtlichen Mitteilungsblatt vom ... Januar 1985. Der Hinweis im Mitteilungsblatt, eine Straße gelte nicht als öffentliche Straße, wenn sie nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sei, gibt von vornherein nichts für die Kläger her, da ja der ...-weg als ... ... in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragen wurde. Schon im Ansatz nichts ableiten können die Kläger auch aus der Formulierung im Mitteilungsblatt, Beteiligte seien alle diejenigen Grundstückseigentümer, die an nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen Grundstücke besäßen. Damit ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Aussage verbunden, es gebe keine Feld- und Waldwege, die sich auf Grundstücken privater Eigentümer befänden. Auch wurde das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... bei der Eintragung am ... Dezember 1984 in der Spalte „Baulastträger“ aufgeführt und somit der Eigentümer dieses Grundstücks als Beteiligter (vgl. die Legaldefinition in Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) benannt, so dass auch die diesbezügliche Rüge der Kläger ins Leere geht. Angesichts dessen kommt es nicht mehr auf die Frage an, inwiefern der Text der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Bestandsverzeichnisse überhaupt Relevanz für die Bestimmtheit einer konkreten Eintragung ins Bestandsverzeichnis und deren Auslegung gewinnen kann.
f) Nicht weiterhelfen können den Klägern auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) ... (lt. Kläger Zusammenlegungsplan vom ... Oktober 1989, genehmigt am ... November 1989).
Zwar könnte in diesem Zusammenlegungsverfahren übersehen worden sein, dass der öffentliche Feld- und Waldweg ... ... - ...-weg - auch auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... verläuft (Hinweise hierauf dürften sich zwar nicht aus der als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 21. Mai 2015 vorgelegten Abfindungskarte ergeben, da diese nicht die Wege, sondern nur die Flurstücksgrenzen zeigen dürfte; nicht zwingend erscheint auch die klägerische Darstellung, die Zusammenlegung der Fl. Nr. ... (alt) mit diversen anderen Grundstücken zu Fl. Nr. ... (neu) hätte nur durchgeführt werden können, weil nicht von einer Widmung des Wegs im Bereich der Fl. Nr. ... (alt und neu) ausgegangen worden sei; zutreffend weisen die Kläger allerdings darauf hin, dass unter 16.1.1. und 18.3. des Zusammenlegungsplans, wo jeweils die öffentlichen Feld- und Waldwege aufgeführt sind, das klägerische Grundstück jeweils nicht genannt wird). Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, änderte sich nichts daran, dass der ...-weg aufgrund der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) und zwar - wie oben bereits im Einzelnen dargelegt - zweifelsfrei auch bezüglich der sich auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... befindlichen Teilstrecke. Diese bestandskräftige und wirksame Widmung blieb von einer etwaigen Fehlvorstellung im Zusammenlegungsverfahren unberührt.
Es kann auch nicht argumentiert werden, eine solche Fehlvorstellung der Behörden im Zusammenlegungsverfahren zeige, dass die Eintragung vom ... Dezember 1984 nicht hinreichend bestimmt sei und wegen dieses Bestimmtheitsmangels sogar an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG leide. Die Behörden hätten im Zusammenlegungsverfahren aufgrund der Angaben im Bestandsverzeichnis und des tatsächlichen Verlaufs des ...-wegs ohne weiteres erkennen können, dass zweifellos auch dessen Teilstrecke auf dem klägerischen Grundstück als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist. Eine etwaige Fehlleistung der Behörden im Zusammenlegungsverfahren ist kein Beleg für einen sogar zur Nichtigkeit der Eintragung ins Bestandsverzeichnis führenden Bestimmtheitsmangel.
Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass im Rahmen des flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens eine teilweise Einziehung des ...-wegs im Bereich des klägerischen Grundstücks verfügt worden wäre. Zwar kann eine Einziehung gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG auch im Rahmen der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung gemäß § 58 FlurbG erfolgen (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand 15.10.2014, Art. 8 Rn. 36, Art. 6 Rn. 54; vgl. zum Verhältnis von Flurbereinigungs- und Straßen- und Wegerecht auch BayVGH, U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.1764 - juris Rn. 54; § 100 Satz 2 FlurbG verweist für das Zusammenlegungsverfahren u. a. auch auf § 58 FlurbG). Vorliegend gibt es indes keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ... von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden wäre: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widmung und die durch sie bewirkte öffentliche Zweckbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit nur durch eine förmliche Einziehung in dem durch die Straßengesetze bestimmten Verfahren oder, soweit gesetzlich zugelassen, durch andere Entscheidungen in anderen förmlichen Verfahren, beseitigt oder eingeschränkt werden kann (BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.12.2004 - 8 ZB 04.2336 - juris Rn. 4 f.; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 8 Rn. 3). Von einer Einziehung kann deshalb nur dann gesprochen werden, wenn eine förmliche Entscheidung vorliegt, durch die klar und zweifelsfrei eine Beseitigung oder Einschränkung der Widmung verfügt wurde. Eine derartige Verfügung enthält der von den Klägern auszugsweise vorgelegte Zusammenlegungsplan aber nicht. Der bloße Umstand, dass das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... unter 16.1.1. und 18.3. des Plans jeweils nicht genannt wird, bewirkt jedenfalls keine Einziehung. Unbeschadet dessen würde eine etwaige Einziehung gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 2 BayStrWG ohnehin erst mit der Sperrung des...-wegs im Bereich des klägerischen Grundstücks wirksam - eine im Planfeststellungsverfahren verfügte Einziehung steht unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Sperrung für den Verkehr (Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 8 Rn. 38) -, eine solche Sperrung ist jedoch nicht erfolgt.
g) Nicht weiterhelfen kann den Klägern schließlich ihr Vorbringen, die Beklagte habe im Jahr 2007 für den Fall einer Verlegung des ...-wegs eine Zustimmung des Eigentümers der Fl. Nr. ... zur Widmung des neuen Wegeverlaufs für erforderlich gehalten, dies wäre aber im Hinblick auf „Anhang 5“ zum BayStrWG - die Kläger meinen die Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG - gar nicht nötig, wenn der Weg auf Fl. Nr. ... tatsächlich gewidmet sei; dies zeige, dass die Beklagte den Weg auf Fl. Nr. ... für nicht gewidmet gehalten habe. Die Kläger übersehen, dass auch im Fall der Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG, wie aus dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift klar hervorgeht, eine Verfügungsbefugnis im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderlich ist. Mithin müsste auch im Fall einer unerheblichen Verlegung des ...-wegs, durch die andere Bereiche der Fl. Nr. ... in Anspruch genommen würden, insoweit eine Verfügungsbefugnis bestehen, die insbesondere auch durch die Zustimmung des Eigentümers der Fl. Nr. ... zur Widmung erlangt werden könnte. Unbeschadet dessen würde auch hier eine etwaige Fehlvorstellung der Beklagten hinsichtlich der Widmung des ...-wegs nichts an der Tatsache ändern, dass dieser aufgrund der Eintragung ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 auch bezüglich des Bereichs auf Fl. Nr. ... als gewidmet gilt.
3. Die Eintragung des ...-wegs ins Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Etwaige sonstige Mängel wie insbesondere Verfahrensfehler, die gemessen an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erheblich sind und zur Nichtigkeit führen würden (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 53 ff.), sind nicht erkennbar. Eine Zweitanlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG, wie vorliegend im Jahr 1984 geschehen, ist bei Zweifeln an der Wirksamkeit der früheren Anlegung möglich, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG (Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 67 Rn. 37 m. w. N.).
Ist demnach der ...-weg auch hinsichtlich der Teilstrecke auf dem klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... durch die Eintragung in Bestandsverzeichnis am ... Dezember 1984 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet, kommt es nicht mehr darauf an, welche Rechtswirkungen die frühere Eintragung des den heutigen ...-weg als Teilstrecke umfassenden „...-wegs zum ...-holz“ ins Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege, Blatt Nr. ..., am ... November 1962 hatte und heute noch hat (nach BayVGH, U. v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 18 wird durch eine Zweitanlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dessen frühere Anlegung „beseitigt“). Nicht entscheidungserheblich ist bei diesem Ergebnis auch, dass von den Eintragungsverfügungen vom ... Dezember 2002 und vom ... Oktober 2014, in denen jeweils ausdrücklich das klägerische Grundstücke Fl. Nr. ... als ein dem ...-weg dienendes Grundstück angegeben ist, schon mangels öffentlicher Bekanntmachung und damit wegen fehlender äußerer Wirksamkeit keine Rechtswirkungen ausgehen dürften.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
1. Dieses Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren infolge der Klagerücknahme eingestellt worden ist und den Klägern insoweit Kosten auferlegt wurden (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO; Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 154 Rn. 6 am Ende; Eyermann-Schmidt, a. a. O., § 161 Rn. 4 am Ende).
2. Im Übrigen können die Beteiligten nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der auf insgesamt 12.500,00 € festgesetzte Streitwert setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 7.500,00 € gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs bezüglich der die Frage einer Widmung betreffenden Klagen (Anträge I., II. und III. im Schriftsatz vom 18. November 2014; Antrag im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014) sowie einem weiteren Teilbetrag von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG bezüglich der Klage auf Folgenbeseitigung (Antrag IV. im Schriftsatz vom 18. November 2014).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.