Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2015 - M 19 DK 14.1889

published on 22/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2015 - M 19 DK 14.1889
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines … (A 8) zurückgestuft.

II. Die Dauer der Beförderungssperre wird auf 30 Monate verkürzt.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 1968 geborene Beklagte machte 1983 den Hauptschulabschluss. Von 1983 bis 1986 absolvierte er eine Schlosserlehre, die er mit der Gesellenprüfung abschloss.

Mit Wirkung vom 1. April 1991 wurde der Beklagte in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Klägerin als Feuerwehrmannanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

„…03.1992 Ernennung zum Oberfeuerwehrmann z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

…03.1993 Ernennung zum Oberfeuerwehrmann

…02.1995 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

…09.1999 Ernennung zum Oberbrandmeister

…09.2001 Ernennung zum Hauptbrandmeister

…09.2003 Gewährung einer Zulage.“

Seit 1. Januar 2001 führt der Beklagte die Dienstbezeichnung Brandinspektor.

Im Rahmen der periodischen Beurteilung zum … Februar 2010 wurde der Beklagte mit 11 Punkten, im Jahr 2014 mit 12 Punkten beurteilt. Ihm wurden Leistungsprämien zugesprochen, am 9. Juli 2007 in Höhe von 700,- €, im Jahr 2014 in Höhe von 1.000,- €.

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von neun und vierzehn Jahren.

Der Beklage ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 24. Juli 2013, rechtskräftig seit 1. August 2013 (Az.: 19 Ds 205 Js 127940/12), wurde der Beklagte wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„Die Angeklagten sind miteinander verheiratet. Der Angeklagte A. S. ist Beamter bei der Berufsfeuerwehr und bezieht dort ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 3.400,- EUR. Die Angeklagte J. S. ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin und bezieht monatlich ca. 1.100 EUR. Beide Angeklagte sind Eltern von zwei Kindern im Alter von 12 Jahren und 6 Jahren. Ihr Eigenheim tilgen sie mit monatlich 1.700 EUR.

Im Bundeszentralregister ist für beide Angeklagte kein Eintrag enthalten.

Die … … GmbH; …straße 165, …, arbeitet als Darlehensvermittlerin der … Bank, Geschäftsbereich der D. P. AG, …- …-Straße 114-126, … Als Kreditvermittler übersendet die … vorsorgewerk GmbH die von den Darlehensnehmern bei ihr eingereichten Unterlagen zur Bonitätsprüfung und zum Vertragsschluss an die … Bank Niederlassung in …, Postfach …, … Die Angeklagten J. S. und A. S. hatten am 27. April 2012 im Stadtgebiet von … ein Darlehensvertragsangebot unterzeichnet und dieses zwischen dem 5. Mai 2012 und dem 9. Mai 2012 bei der … vorsorgewerk GmbH eingesandt, damit dies von dort an die … Bank weitergeleitet würde.

Darlehensnehmer sollten laut Vertragsangebot die beiden Angeklagten und Darlehensgeber sollte die … Bank sein. Der Darlehensbetrag sollte 75.000 EUR betragen und mit Darlehensschluss fällig sein. Die Vertragslaufzeit sollte 240 Monate betragen. Den Darlehensbetrag sollte die … Bank an die folgenden, bisherigen Darlehensgeber des Angeklagten A. S. bezahlen, um die dortigen Darlehen, soweit möglich, zu tilgen: 5.543,79 EUR an die … Bank GmbH, 58.892,08 EUR an die … und 12.084,63 EUR an die … … Bank AG. Soweit ein Restbetrag verbliebe, sollte dieser auf das Konto Nr.: … …, BLZ: … … …, ausbezahlt werden.

Als Sicherheit für den Darlehensvertrag bot der Angeklagte A. S. der … Bank an, eine Lebensversicherung über 75.009 EUR bei der … B. L. AG abzuschließen und die Bezugsrechte an die … Bank abzutreten. Weiter bot er der … Bank an, ihr seine Versorgungsbezüge bis zu einem Betrag von 75.000 EUR abzutreten.

In dem Darlehensangebot erklärten die Angeklagten zugleich stillschweigend bewusst wahrheitswidrig, dass sie bereit und in der Lage seien, die erforderlichen Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Tatsächlich rechneten die beiden Angeklagten mit der Möglichkeit, dass sie das Darlehen nicht zurückzahlen könnten. Auch rechneten sie damit, dass ihnen die … Bank dieses Darlehen nicht gewähren würde, wenn diese ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage, insbesondere die Kontostände des gemeinsamen Kontos Nr.: … … …, BLZ: … … …, bei der … Bank und des Kontos Nr.: … …, BLZ: … … …, des Angeklagten A. S. bei der … Bank … eG kennen würde.

Am 5. Mai 2012 wiesen sich die beiden Angeklagten zudem in der Filiale der … … AG im Wege des Postidentverfahrens aus.

Auf Nachfrage übersandten die beiden Angeklagten zwischen dem 14. Mai 2012 und dem 15. Mai 2012 für die Konten Nr.: … …, BLZ: … … … und Nr.: … … …, BLZ: … … …, Ausdrucke der nachbenannten Onlinekontoauszüge an die … vorsorgewerk GmbH. Auf diesen vermeintlich so von der … Bank und der … Bank … eG erstellten Kontoauszüge hatten die Angeklagten u.a. die jeweiligen Kontosalden wie in der Anlage 1 aufgeführt verändert.

Es kam ihnen darauf an, mit Hilfe dieser veränderten Kontoauszüge ihren falschen Angaben Nachdruck zu verleihen und die zuständigen Mitarbeiter der … Bank über ihre Bonität zu täuschen, damit diese das gewünschte Darlehen auszahlen.

Von den zuständigen Mitarbeitern der … vorsorgewerk GmbH wurden die von den Angeklagten eingereichten Unterlagen an die … Bank in … übersandt.

Entgegen der Vorstellung der wie geplant in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelnden Angeklagten erkannten die zuständigen Mitarbeiter der … Bank, dass die eingereichten Kontoauszüge manipuliert worden waren und zahlten den Angeklagten die gewünschte Darlehenssumme in Höhe von 75.000 EUR nicht aus.

Wäre die Auszahlung geglückt, wäre ein Gefährdungsschaden in nicht bezifferbarer Höhe entstanden. Da als Sicherheit eine Lebensversicherung und die Bezugsrechte angeboten worden waren, wäre das Darlehen zumindest weitgehend abgesichert worden.“

Der Oberbürgermeister leitete mit Verfügung vom 6. November 2013 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Der Beklagte wurde gehört und auf die Bindungswirkung des Strafurteils hingewiesen. Am 5. Februar 2014 nahm der Beklagte mündlich zu den Vorwürfen Stellung und räumte den festgestellten Sachverhalt voll umfänglich ein. Auf Antrag des Beklagten wurde der Gesamtpersonalrat beteiligt.

Mit am 5. Mai 2014 eingegangenem Schreiben vom 29. April 2014 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarangelegenheiten des Landes - erhoben und beantragt,

gegen den Beklagten die geeignete und erforderliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Das Verhalten des Beklagten sei als außerdienstliche Pflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu bewerten und erfülle die qualifizierenden Voraussetzungen. Auch der Versuch einer Straftat stelle ein vollendetes Dienstvergehen dar, da das Disziplinarverfahren nicht zwischen Vollendung und Versuch unterscheide. Die Disziplinarmaßnahem sei nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Zu Lasten des Beklagten sei davon auszugehen, dass der Gefährdungsschaden, obwohl er nicht voll bezifferbar sei, nicht unbeträchtlich ausgefallen wäre, wenn die Tat vollendet worden wäre. Zum anderen habe der Beklagte gefälschte Kontodaten eingereicht, um den Abschluss des Darlehensvertrages zu erreichen. Dies belege die erhöhte kriminelle Energie des Beklagten.

Zu Gunsten des Beklagten spreche, dass er bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch habe er die Straftat gestanden und auch im Disziplinarverfahren im Rahmen der Schlussanhörung die Dienstpflichtverletzung voll umfänglich eingeräumt und Reue gezeigt.

Mildernd könne sich nicht auswirken, dass die Straftat im Versuchsstadium geblieben sei. Auch die Mittäterschaft des Beklagten neben seiner Ehefrau wirke sich nicht mildernd aus.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beklage durch sein Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn massiv beeinträchtigt habe. Angemessen erscheine die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 8 als Oberbrandmeister.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung zu erkennen.

Festzuhalten sei, dass hier eine außerdienstliche Pflichtverletzung vorliege. Ein Bezug zum Dienstposten des Beklagten bei der Feuerwehr sei nicht erkennbar. Auch habe der Beklagte am 5. Februar 2014 ausführlich die Hintergründe der Tat geschildert. Es habe sich um eine Verzweiflungstat gehandelt, weil ihm und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der Renovierung des Hauses die finanziellen Belastungen über den Kopf gewachsen seien. Dieser Tatbestand sei jedoch nicht eingetreten. Der Beklagte und seine Ehefrau seien ihren Zahlungsverpflichtungen stets nachgekommen. Neben der vermeintlichen finanziellen Belastung sei eine persönliche Belastung hinzugekommen, da mehrere Todesfälle in der Familie eingetreten seien. Mittlerweile seien die finanziellen Verhältnisse des Beklagten absolut geordnet und sein Leben verlaufe in geordneten Bahnen. In der Vorlage der gefälschten Kontoauszüge könne keine kriminelle Energie des Beklagten gesehen werden. Tatsache sei, dass die Fälschung von Kopien keine Straftat darstelle. Auch eine erhöhte kriminelle Energie könne bei dieser Kurzschlusstat nicht angenommen werden.

Aus Sicht des Beklagten stelle sich daher die Zurückstufung als eine über Gebühr harte Disziplinarmaßnahme dar. Der Beklagte wisse, dass er Fehler gemacht habe und habe sich stets dazu bekannt. Er leiste regelmäßig die Zahlungen auf seine Bewährungsauflage. Eine Herabstufung indes würde einen massiven Einschnitt bedeuten. Mit einer maßvollen Geldbuße gemäß Art. 8 BayDG bestünde Einverständnis.

Dazu hat die Klägerin ausgeführt, die Verhängung einer Geldbuße werde nicht als ausreichend angesehen, um das Dienstvergehen adäquat zu ahnden. Auch wenn die Fälschung von Kopien in strafrechtlicher Sicht keine Urkundenfälschung und somit keine Straftat darstelle, könne aus disziplinarischer Sicht gleichwohl eine erhöhte kriminelle Energie aus diesem Vorgehen abgeleitet werden, da es letztlich darum gegangen sei, dem Begehren des Beklagten besonderen Nachdruck zu verleihen. Für den Fall des Vorliegens eines Betrugs und einer Urkundenfälschung habe das Bundesverwaltungsgericht erschwerende Umstände bei der Maßnahmezumessung erkannt. Das Dienstvergehen sei nicht als Bagatellfall einzustufen und es lägen auch keine erheblich mildernden Umstände vor. Eine Zurückstufung des Beklagten erscheine erforderlich aber auch ausreichend.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 22. Juni 2015 mündlich verhandelt.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zurückzustufen in das Amt eines Oberbrandmeisters (A 8). Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf die vorgelegten Schriftsätze verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die vom Beklagten geschilderten Todesfälle tragisch seien, jedoch keinerlei zeitlichen Bezug zur strafbaren Handlung aufwiesen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zu Gunsten des Beklagten sei die lange Verfahrensdauer zu würdigen. Die geschilderten Todesfälle wären die Ursache dafür gewesen, dass dem Beklagten seine finanzielle Situation über den Kopf gewachsen sei.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, im Übrigen auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Oberbrandmeisters (A 8).

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört und die Personalvertretung beteiligt. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen - gemeinschaftlich begangener versuchter Betrug - steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte hat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen in vollem Umfang eingeräumt. Im Übrigen besteht insoweit auch die Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2013.

Der Beklagte hat damit ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Ein durch einen Beamten begangener versuchter Betrug ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch folgt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten aus dem einschlägigen Strafrahmen des § 263 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG. Urt.v. 19.8.2010, Az.: 2 C 13/10 ).

Der Beklagte hat damit vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen und gegen seine bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (BVerwG, Urt.v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 ).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 10.9.2010, Az.: 2 B 97/09 ) ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichteten Verfehlungen denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und ihre Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt die Rechtsprechung in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme indiziert ist.

Hier ist die Zurückstufung Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist der Umstand, dass ein Schaden aufgrund der Entdeckung der Betrugshandlungen des Beklagten durch den Darlehensnehmer nicht eingetreten ist. Jedoch sind als gewichtige Erschwernisgründe zu werten, dass der Beklagte in sechs Fällen die vorgelegten, kopierten Kontoauszüge seines Kontos manipuliert und damit den Darlehensnehmer getäuscht hat. Das Verhalten zeigt aus Sicht des Gerichts, dass der Beklagte sehr wohl eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat, um die Darlehensgewährung zu erreichen. Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass im Hinblick auf die von dem Beklagten begangene Betrugshandlung durchaus gewichtige Erschwernisgründe vorliegen.

Nach Auffassung des Gerichts liegen anerkannte Milderungsgründe nicht vor, auch nicht der Milderungsgrund einer überwundenen, negativen Lebensphase. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte im Jahr 2009 den Tod seines Schwiegervaters und im Jahr 2010 den Tod des Onkels, des Bruders und der Mutter hinnehmen musste. Diese Schicksalsschläge stehen jedoch mit der finanziellen Situation des Beklagten und dem Umstand, dass er seine finanziellen Verpflichtungen und Belastungen nicht ordnen und nicht überblicken konnte, nicht in Beziehung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Berücksichtigung einer schwierigen inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (BVerwG, Urt.v. 27.1.2011, Az.: 2 A 5.09 ). Das ist im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Wie der Beklagte selbst ausgeführt hat, ist es ihm zwischenzeitlich ohne fremde Hilfe gelungen, seine Vermögens- bzw. Darlehensverhältnisse zu ordnen und eine Übersicht über seine finanzielle Situation zu gewinnen. Dies wäre ihm zu einem früheren Zeitpunkt durchaus auch möglich gewesen. Die dargelegten Lebensumstände, nämlich die vier tragischen Todesfälle, lassen die schwere, außerdienstliche Verfehlung des Beklagten nicht in einem milderen Licht erscheinen.

Zu Gunsten des Beklagten wirkt sich aus, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen als überdurchschnittlich zu bezeichnen sind. Während des laufenden Verfahrens erhielt er eine weitere Leistungsprämie; auch wurde er 2014 mit 12 Punkten beurteilt.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände wirkt sich die außerdienstliche Straftat des Beklagten erheblich auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus. Der Beklagte hat das Vertrauen jedoch noch nicht endgültig verloren. Im Rahmen der Gesamtabwägung halten sich Milderungs- und Erschwernisgründe in etwa die Waage. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass im Augenblick ein Mindestmaß an Vertrauen in den Beklagten noch gerechtfertigt ist und der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - künftig seinen Dienstpflichten pflichtgemäß nachgehen wird.

Der Beklagte war folglich gemäß Art. 10 BayDG um eine Stufe in das Amt eines Oberbrandmeisters zurückzustufen.

Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayDG hat das Gericht die Dauer der Beförderungssperre auf 30 Monate verkürzt. Dies erscheint bei wohlwollender Betrachtung der Dauer des Disziplinarverfahrens gerechtfertigt, um dem Beklagten einen Anreiz zu geben, weiterhin intensiv und engagiert seinen Dienstpflichten nachzukommen.

Die Maßnahme der Zurückstufung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme so zu wählen, dass das Gewicht des Dienstvergehens einerseits dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden andererseits entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beklagten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, durchaus Gewicht, so ist der Nachteil der für den Beklagten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt im persönlichen Verantwortungsbereich des Beklagten und beruht auf seinem schuldhaften, pflichtwidrigen Verhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g
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published on 10/09/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
published on 19/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde e
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)