Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2015 - M 18 K 15.664

published on 16/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2015 - M 18 K 15.664
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein freier Jugendhilfeträger.

Mit Formblattantrag vom 14. März 2014 (Unterschriftsdatum 15.März 2014) beantragte der Kläger beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München eine Zuwendung in Höhe von … € für Jugendsozialarbeit an Schulen in der Grundschule … Im Kostenplan zu dem Antrag sind Gesamtpersonalkosten von … €, davon … € Fachpersonalkosten, und Gesamtsachkosten von … €, mithin Gesamtkosten von … € angegeben. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel in Höhe von … €, Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen von der Regierung von Oberbayern in Höhe von … €, Zuwendungen des Stadtjugendamts der Landeshauptstadt München in Höhe von … € sowie ein Übertrag aus den Vorjahren von … € vorgesehen.

Der Antrag wurde - nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - vom Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München parallel zur dortigen Bearbeitung wegen des im Finanzierungsplan enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Regierung von Oberbayern für den Beklagten den Antrag des Klägers vom 14. März 2014 auf staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule … für das Haushaltsjahr 2014 ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Nr. 3.7 der Förderrichtlinie für die Jugendsozialarbeit an Schulen vom 20.November 2012, Nr. VI 5/6521.05-1/28 seien angemessene Eigenleistungen der Träger der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erforderlich. Der Finanzierungsplan im Antrag vom 14. März 2014 sehe zuwendungsfähige Gesamtkosten in Höhe von … € und den Einsatz von … € Eigenmitteln vor. Dies entspreche nur ca. 0,5% der für das Projekt anfallenden zuwendungsfähigen Personalkosten. Die finanziellen Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt, der Antrag sei daher abzulehnen.

Mit Schreiben vom 20. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Februar 2015 wurde zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vorgebracht, es gehe um eine Förderung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinn von § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese bundesrechtliche Regelung verbiete abweichende Bestimmungen im Landesrecht. Das Landeshaushaltsrecht spiele zwar bei Förderungen durch die öffentliche Hand insofern immer eine Rolle, als die Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssten. Für die vorliegend allein interessierende Frage nach einer angemessenen Eigenleistung des Förderungsempfängers enthalte § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII indes eine eindeutig als Spezialvorschrift anzusehende Regelung, die nicht durch das Landesrecht, erst recht nicht durch Verwaltungsvorschriften überspielt werden könne. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom 20.11.2012 sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung ungültig. Ferner werde insofern angemerkt, dass nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit als zuständig erklärt worden sei. Für den Förderungsantrag ergebe sich, dass er bezüglich der angemessenen Eigenleistung allein nach § 74 SGB VIII zu beurteilen sei. Die maßgebliche Vorschrift des § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sei insoweit offen und lasse alle denkbaren Eigenleistungen zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage der Zuwendung sei die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.November 2012, wo in Nr. 3.7 angemessene Eigenleistungen des Trägers der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefordert werden. In den Förderbereichen würden nach gängiger Verwaltungspraxis als angemessene Eigenmittel mindestens 10% angesehen. Zwar sei diese Regel nicht ausdrücklich kodifiziert, ihr komme aber durch die feste Verwaltungspraxis bindende Wirkung zu. § 74 SGB VIII regele allein die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und sei für die staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen nicht maßgeblich. Der Freistaat Bayern gewähre nach Maßgabe der Richtlinie vom 20.November 2012 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen. Nach Art. 29 Abs. 2 AGSG sei das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem SGB VIII, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig sei. Die Jugendsozialarbeit an Schulen richte sich nicht an die gesamte Schülerschaft, sondern an Einzelpersonen. Somit handle es sich nicht um eine mit den Aufgaben der Jugendarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII verbundene Aufgabe der Jugendsozialarbeit, nach § 13 SGB VIII.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015, der am 20. Februar 2015 bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 erheben und beantragen, die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 15. März 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf eine Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen gestützt. Diese Richtlinie sei indes als alleinige Grundlage für die notwendige pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend, da damit § 74 SGB VIII unberücksichtigt geblieben sei. Der Beklagte sei ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und zwar nach Art. 24 AGSG überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII. Daraus folge, dass die Ermessensentscheidung unter Beachtung des § 74 SGB VIII hätte getroffen werden müssen. Diese bundesrechtliche Spezialvorschrift für Förderungen im Bereich der Jugendhilfe gehe allen landesrechtlichen Bestimmungen vor. § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII könne nicht durch das Landeshaushaltsrecht überspielt werden. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom 20.November 2012 sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung (Punkt 3.7) ungültig, da sie gegen § 74 SGB VIII verstoße. Selbst wenn aber die Richtlinie grundsätzlich im Anwendungsbereich der Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme anwendbar wäre, dürfte sie rechtswidrig sein, da nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit für zuständig erklärt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. Insbesondere wurde nochmals ausgeführt, bei der Bemessung der Höhe einer freiwilligen staatlichen Zuwendung sei neben dem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers und der Finanzierungsbeteiligung Dritter zwingend auch die Frage der angemessenen Eigenmittel zu berücksichtigen. Für den Eigenmitteleinsatz gelte als geübte Verwaltungspraxis (rechtliche Bindung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV) in allen Bereichen eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% der förderfähigen Kosten regelmäßig als allgemein zumutbar und angemessen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 16. September 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage fehlt regelmäßig, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde (vgl. VGH BW vom 9.7.1990 Az.: NC 9 S 58/90 - juris, Rn. 2).

Vorliegend hat der Kläger zwar einen Zuwendungsantrag beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München, nicht aber beim nunmehr in Anspruch genommenen Beklagten gestellt. Allerdings sind im Finanzierungsplan zu diesem Antrag Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen durch die Regierung von Oberbayern in Höhe von … € aufgeführt. Weiter war es, wie die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zeigen, offensichtlich Verwaltungspraxis, entsprechende Anträge wegen des darin enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weiterzuleiten, was auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass ein zusätzlicher, eigenständiger Zuwendungsantrag an die Regierung von Oberbayern nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Neuverbescheidung des gestellten Zuwendungsantrags zu.

2.1 Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten kann nicht aus § 74 SGB VIII hergeleitet werden.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,

2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

3. gemeinnützige Ziele verfolgt,

4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und

5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Förderungsantrag setzt nach den vorgenannten Vorschriften zunächst voraus, dass die Förderungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 Satz 1 SGB VIII gegeben sind (vgl. BVerwG vom 17.7.2009 Az.: 5 C 25/08 - juris, Rn. 21). Die in § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII genannte Voraussetzung ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sowie nach dem systematischen Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der bei der Förderung eine Bemessung der Eigenleistung voraussetzt, zugleich tatbestandliche Voraussetzung für einen Förderanspruch dem Grunde nach (BVerwG vom 17.7.2009 a. a. O., Rn. 22). Die gesetzliche Förderungsvoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII ist also eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Förderung und insoweit der Ermessensentscheidung, die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffen ist, vorgelagert (BVerwG vom 17.7.2009 a. a. O., Rn. 24).

Ein Ermessen hinsichtlich der Förderung ist für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mithin erst dann eröffnet, wenn u. a. der freie Träger eine angemessene Eigenleistung im Sinn von § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII erbringt. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben, da eine Verpflichtung aus § 74 SGB VIII jedenfalls nicht den Beklagten trifft.

§ 74 SGB VIII verpflichtet nach dem eindeutigen Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Freistaat Bayern ist nach § 69 Abs. 1 SGB VIII, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AGSG auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AGSG werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe regelmäßig durch das Landesjugendamt - und nicht durch die hier in Anspruch genommene Regierung von Oberbayern - wahrgenommen.

Ein Anspruch kann aber zulässigerweise nur gegen den insoweit nach § 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Für die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII ist das gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe unterfällt keiner der in § 85 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählten Aufgaben, bezüglich der der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „die Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern sollen. Sofern im SGB VIII „die Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ angesprochen werden, sollen deswegen nicht etwa abweichend von § 85 SGB VIII jeweils der örtliche und gleichzeitig auch der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nebeneinander für eine bestimmte Aufgabe sachlich zuständig sein (OVG RPvom 24.4.2013 Az.: 7 A 11237/12 - juris, Rn. 29; vgl. auch VGH BW vom 22.5.2013 Az.: 9 S 889/11 - juris, Rn. 29).

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 74 SGB VIII ist der Beklagte damit nicht passiv legitimiert.

2.2 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus allgemeinen förderrechtlichen Grundsätzen.

Insoweit besteht ein Anspruch des Subventionsbewerbers aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung im Rahmen der - durch die jeweilige Förderrichtlinie gelenkten - Vergabepraxis (BVerwGvom 17.8.2011 Az.: 3 PKH 15/11 - juris, Rn. 8).

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch besteht nach den genannten Vorgaben nicht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen - JaS vom 20.November 2012 Nr. VI 5/6521.05-1/28 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (nunmehr Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) vom zuständigen Ministerium erlassen wurde.

Nach Art. 29 Abs. 1 AGSG sind oberste Landesjugendbehörden das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nach Absatz 2 ist das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig ist. Nach Absatz 3 der Norm ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig für die Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).

Vorliegend kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, ein Fall des Art. 29 Abs. 3 AGSG gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, ist also die Richtlinie vom 20.November 2012 vom zuständigen Ministerium erlassen worden, ergibt sich das Erfordernis einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus Ziffer 3.7 dieser Richtlinie. Ist aber Art. 29 Abs. 3 AGSG einschlägig, hat also das unzuständige Ministerium die Richtlinie vom 20.November 2012 erlassen, folgt die Fördervoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus der allgemein geübten Verwaltungspraxis, auf die der Beklagte unwidersprochen hinweist.

Förderungsvoraussetzung ist mithin in jedem Fall ein 10%iger Eigenanteil durch den Förderungsantragsteller. Diese Quote erreicht der Kläger unstreitig bei weitem nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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published on 24/04/2013 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Oktober 2012 werden der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 teilweise und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom
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Annotations

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.