Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2016 - M 18 K 13.3809

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt unter anderem eine Gaststätte in … Sie wendet sich gegen die bei einer Betriebskontrolle am 14. Juni 2012 festgestellten Hygienemängel.

Am 14. Juni 2012 unterzog eine Lebensmittelüberwacherin der Beklagten aufgrund eines gemeldeten Vorfalls die Gaststätte der Klägerin einer Betriebskontrolle. Dabei wurden ausweislich des Kontrollberichts vom 11. Juli 2012 in der Vorbereitungs-, Spül-, Schankküche, im Produktionsraum für Pasta und Nachspeisen, in der Tiefkühlzelle, im Kühlraum für Molkereiprodukte und an der Schanktheke 35 hygienische Mängel festgestellt.

Mit Bußgeldbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2012 wurde gegenüber dem Restaurantleiter W. wegen zumindest fahrlässiger Begehung von Ordnungswidrigkeiten in 29 Fällen eine Geldbuße in Höhe von … Euro verhängt. Zur Begründung des Bußgeldbescheids wurde auf § 2 Nr. 5 und 6 lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV 2006) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB und § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB hingewiesen. Bei den im Beiblatt zum Bescheid beschriebenen Mängeln waren als gesetzliche Bestimmungen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. (..) VO (EG) 852/2004 sowie § 3 Satz 1 LMHV genannt. Das Amtsgericht München setzte mit Beschluss vom 31. Januar 2014 das Bußgeldverfahren (Az: 1122 OWi 404 Js 129405/13) im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Verfahren zu klärende Frage der Anwendbarkeit und Vereinbarkeit des § 3 LMHV mit Europäischem Gemeinschaftsrecht aus.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

festzustellen, dass die Klägerin nicht gegen § 3 LMHV verstoßen hat, indem sie die Gaststätte V. in … unter den Umständen betrieben hat, die Gegenstand der Betriebskontrolle vom 14. Juni 2012 waren.

In der Begründung wurde dargelegt, dass die Feststellungsklage im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegende konkrete Rechtsverhältnis aufgrund der divergierenden Auffassung zur Anwendbarkeit der genannten Rechtsvorschrift zulässig sei. Das besondere Feststellungsinteresse folge aus dem bereits gegen einen Mitarbeiter eingeleiteten Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zur Begründetheit der Klage wurde ausgeführt, dass mit Erlass der seit dem 1. Januar 2006 geltenden EU-Verordnungen (sogenanntes Lebensmittelhygienepaket) der europäische Gesetzgeber eine Vollharmonisierung des Hygienerechts herbeigeführt habe, so dass dem deutschen Gesetzgeber keine Rechtssetzungskompetenz auf dem Gebiet des Lebensmittelhygienerechts mehr zustehe. Hierzu wurde auf die Ausführungen in den Urteilen des VG München vom 26. September 2012, M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139 (sog. Backshopentscheidungen) welche rechtskräftig geworden sind, verwiesen. Ausnahmen bestünden lediglich dann, soweit die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der europäischen Vorschriften regelten (z.B. § 39 Abs. 2 LFGB, § 2 f LMRStV 2006) und in den Bereichen, in denen die Europäische Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt habe (Art. 2 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Ziel des § 3 LMHV sei, Hygienevorschriften für die Bereiche aufzustellen, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des europäischen Hygienerechts ausgeschlossen seien. Das seien die in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Bereiche. Falls der Anwendungsbereich von § 3 LMHV nicht in der dargelegten Weise beschränkt werde, sei diese Norm nicht nur europarechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig. Zum einen gehe § 3 LMHV über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB hinaus, da der Anwendungsbereich über die gesundheitsschädlichen Lebensmittel hinaus auch auf solche Lebensmittel ausgeweitet worden sei, die allenfalls nicht zum Verzehr geeignet seien. Folglich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG vor. Zum anderen verstoße § 3 LMHV bei einer Anwendung auf Betriebe, die den Vorschriften des europäischen Hygienerechts unterliegen, gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG und das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Vielzahl der sich im Wortlaut, Sinn und Zweck ähnelnden unterschiedlichen Normen (vgl. VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. LMRStV 2006, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 178/2002, § 3 LMHV) führe dazu, dass für den Normanwender nicht ersichtlich sei, welches Verhalten gegebenenfalls unter einer der vorgenannten Normen subsumiert werden könne und welches Verhalten nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgestaltet sei. Die Europarechtswidrigkeit ergebe sich aus Verstößen gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 35 AEUV sowie gegen das Normwiederholungsverbot. Aus Art. 2 Abs. 2 AEUV ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Zuständigkeit nur dann eigenständige Regelungen treffen könnten, wenn die Europäische Union ihre Zuständigkeit nicht wahrnehme. Werde dagegen die Europäische Union gesetzgeberisch tätig, hätten die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Vorschriften im Falle von Verordnungen anzuwenden bzw. im Falle von Richtlinien umzusetzen. Dem nationalen Gesetzgeber stehe nach der durch das Hygienepaket bewirkten Vollharmonisierung des Hygienerechts eine Regelungskompetenz nur zu, soweit dies im Europäischen Hygienepaket ausdrücklich vorgesehen sei. Der Regelungsbereich des § 3 LMHV sei folglich der Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten entzogen. Daneben liege ein Verstoß gegen Art. 35 AEUV vor, da § 3 LMHV die Anforderungen an die Lebensmittelunternehmer über die Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 hinaus ausweite. Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen das Normwiederholungsverbot gerügt, da § 3 LMHV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH v. 10.10.1973, Rs. EuGH Az: 3473 34/73) auch keine mit den europarechtlichen Vorgaben inhaltsgleiche Regelungen beinhalten dürfe. Dementsprechend habe der nationale Gesetzgeber im Falle der Sanktionierung von europarechtlichen Regelungen stets eine Form gewählt, in der die jeweilige europarechtliche Regelung ausdrücklich in Bezug genommen werde. Das sogenannte Normwiederholungsverbot verbiete jegliche Maßnahme, die es dem Normadressaten erschwere, den Gemeinschaftscharakter einer Rechtsnorm zu erkennen. Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn eine inhaltsgleiche Wiederholung aufgrund des inneren Zusammenhangs und der Verständlichkeit von nationalen Vorschriften geboten erscheine, sofern diese nationalen Vorschriften erforderlich seien, um die Gemeinschaftsverordnungen „ins Werk“ zu setzen. Im Falle des Europäischen Hygienerechts sei der Erlass von nationalen Vorschriften jedoch nicht erforderlich, um die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen. Darüber hinaus werde wegen der generalklauselartigen Formulierung des § 3 LMHV keine höhere Verständlichkeit für den Normadressaten geschaffen.

Die Beklagte beantragte unter dem 13. Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung wurde ausgeführt, der nationale Gesetzgeber habe mit § 3 Satz 1 LMHV ein Regelungsinstrument geschaffen, das die europarechtlichen Hygienevorschriften der VO (EG) Nr. 852/2004 nicht verschärfen, sondern Strafbarkeitslücken innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung schließen solle. Da das europäische Recht selbst keine entsprechenden Sanktionsnormen aufstellen könne, erstrecke sich der sachliche Anwendungsbereich des § 3 Satz 1 LMHV auf die strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004. Dem von der Klagepartei formulierten Schluss, dass § 3 LMHV in seinem Anwendungsbereich auf die nicht vom europäischen Lebensmittelhygienerecht geregelten Fälle und somit in erster Linie auf die Fälle des Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 anwendbar sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr werde durch § 1 LMHV deutlich, dass diese Verordnung nicht nur der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen, wie beispielsweise Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse diene, sondern auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene wie eben der strafrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 852/2004. Die direkten aus Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 resultierenden hygienerechtlichen Sorgfaltspflichten seien durch die Klägerin in 35 Fällen nicht eingehalten worden. Zur ausführlichen Erläuterung der Hygienemängel werde auf den Kontrollbericht der Beklagten vom 14. Juni 2012 und die Seiten 6 bis 17 der Klageerwiderungsschrift vom 13. Juni 2014 Bezug genommen. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass § 3 LMHV verfassungswidrig sei, werde von der Beklagten nicht geteilt. Die Vorschrift gehe nicht über die Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 2 Ziffer 1 LFGB hinaus. Der Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB setze schon bei der Vorbeugung einer Gefahrenlage an; darüber hinaus greife die Zielsetzung des § 1 Abs. 3 LFGB, da durch § 3 Satz 1 LMHV Verstöße gegen die VO EG Nr. 852/2004 strafrechtlich sanktioniert würden. Ebenso wenig könne durch die gerügte Vorschrift eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG gesehen werden. Wenn europäische Regelungen direkt anwendbar seien, bestehe stets eine Vielzahl von anzuwendenden Rechtsnormen, da die strafrechtliche und auch bußgeldrechtliche Sanktionierung dem nationalen Gesetzgeber obliege. Normadressaten der im Fall der Klägerin angewandten Ordnungswidrigkeitentatbestände seien Lebensmittelunternehmer, bei denen das zum Verständnis des Regelungsinhaltes der §§ 10 Ziffer 1 i.V.m. 3 Satz 1 LMHV erforderliche Fachwissen vorausgesetzt werden könne. Im Übrigen ergebe sich der Begriff der nachteiligen Beeinflussung aus § 2 Abs. 1 Ziffer 1 LHMV und sei somit hinreichend bestimmt. Welchen Sorgfaltsmaßstab ein umsichtiger Lebensmittelunternehmer anlegen müsse und welche Pflichten er hinsichtlich der Betriebshygiene habe, um eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln bzw. die Gefahr einer solchen zu vermeiden, ergebe sich eindeutig aus dem unmittelbar anzuwendenden europäischen Hygienerecht. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, dass § 3 LMHV wegen Behinderung eines reibungslosen Verkehrs innerhalb des Binnenmarktes gegen Art. 35 AEUV verstoßen und europarechtswidrig sein solle. Zum einen fehle im vorliegenden Fall ein grenzübergreifender Bezug, zum anderen seien die materiell-rechtlichen Hygieneanforderungen auf europäischer Ebene durch die Grundregeln in Anhang II der VO EG Nr. 852/2004 angeglichen worden.

Ergänzend ließ die Klägerin unter dem 23. März 2015 vortragen, dass unter Berücksichtigung der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung ein Verstoß gegen das Normwiederholungsverbot vorliege. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße gegen die Verordnung EG Nr. 853/2004 in bestimmten Teilen ausdrücklich über die LMRStV 2006 sanktioniert habe. Hätte er weitere Verstöße sanktionieren wollen, hätte er diese ebenfalls in dieser Verordnung aufführen können. Zum anderen habe der deutsche Gesetzgeber entsprechend der Vorgaben des Normwiederholungsverbotes beispielsweise in der Neufassung des § 11 Abs. 1 LFGB auf die europäischen Rechtsvorschriften Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 25. März 2015 haben sich die Parteien mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

In einem weiteren Schriftsatz vom 26. August 2015 vertieften die Klägerbevollmächtigten ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, insbesondere zum Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte ohne weitere mündliche Verhandlung in der Sache entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Zwischen den Parteien liegt ein konkretes Rechtsverhältnis vor, da zwischen dem Gaststättenbetreiber und der zuständigen Überwachungsbehörde hinsichtlich der 35 im Kontrollbericht vom 14. Juni 2012 dargestellten Sachverhalte das Vorliegen von Verstößen gegen § 3 LMHV streitig ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der streitigen Bewertung der Sachverhalte, denn es besteht die Gefahr, dass die Beklagte bei ähnlichen Feststellungen von Hygienemängeln wieder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Gang setzt. In der Rechtsprechung wird nahezu einhellig nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass eigener Maßnahmen (z.B. Auflagenbescheid), sondern mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. der Erstattung von Strafanzeigen droht (Hessischer VGH, Urt. v. 17.12.1985, Az: 9 UE 2162/85 m.w.N., juris). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall 29 der festgestellten Mängel bereits mit einem Bußgeldbescheid gegenüber dem verantwortlichen Restaurantleiter geahndet wurden. Dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin betrieben worden ist, erweist sich als unschädlich, da bei juristischen Personen grundsätzlich der Beauftragte nach § 9 Abs. 2 OWiG ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat durch die am 14. Februar 2012 in ihrer Gaststätte festgestellten Sachverhalte die in Kapitel II der VO (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Hygieneanforderungen nicht eingehalten und folglich gegen § 3 Satz 1 LMHV verstoßen.

Entgegen der klägerischen Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 3 Satz 1 LMHV im vorliegenden Fall eröffnet. Nach der amtlichen Begründung dazu (BR-Drucksache 327/07 S. 153) wird die Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 LMHV zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 fortgeführt und weiterentwickelt. Daraus wird ersichtlich, dass der deutsche Verordnungsgeber diese Regelung trotz unveränderten Wortlauts nicht mehr in ihrer bisherigen Funktion, der Aufstellung eigenständiger Hygieneanforderungen an Lebensmittel, fortführen wollte, wofür er die bisherige Regelung auch nicht hätte aufheben und neu erlassen müssen, sondern im Hinblick auf den dem nationalen Gesetzgeber verbliebenen Regelungsspielraum nur in einem Regelungsbereich tätig werden wollte, der von den EG-Verordnungen nicht erfasst ist, nämlich die Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften. Wie bereits in den sogenannten Backshopentscheidungen des VG München vom 26. September 2012, Az: M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139, juris, ausführlich dargestellt, ist § 3 Satz 1 LMHV teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften - solche des Gemeinschaftsrechts - dient, ganz davon abgesehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der VO (EG) Nr. 852/2004 den von ihr erfassten Regelungsgegenstand abschließend, in Form einer sogenannten Vollharmonisierung regeln wollte, mit der Folge, dass modifizierende oder verschärfende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von vornherein keine tatsächliche Wirkung entfalten können.

Der Argumentation der Klägerseite, dass § 3 Satz 1 LMHV in erster Linie auf die nicht vom europäischen Lebensmittelhygienerecht geregelten Fälle des Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 anwendbar sei, ist nicht zu folgen. Entsprechend der amtlichen Begründung (a.a.O. S. 151) verpflichten die VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Subsidiarität Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleinerer Mengen von Primärerzeugnissen zu treffen. Dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung ist der nationale Gesetzgeber durch § 5 LMHV nachgekommen. Dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht darauf beschränkt werden sollte, verdeutlicht § 1 LMHV. Danach dient die Verordnung neben der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

Die Klägerin hat durch sämtliche im Kontrollbericht der Beklagten festgestellte und durch Bildaufnahmen dokumentierte Sachverhalte gegen die VO (EG) 852/2004, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II verstoßen. Danach haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gem. Abs. 1 nachgeordnet sind, unter anderem die allgemeinen Hygienevorschriften gem. Anhang II zu erfüllen.

Gem. Kapitel VI Nr. 2 Anhang II zur VO (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittelabfälle in verschließbaren Behältern zu lagern. Hiergegen hat die Klägerin verstoßen, da bei der Betriebskontrolle links neben dem Zugang zur Vorbereitungsküche neben dem Arbeitstisch ein nicht ordnungsgemäß verschlossener Abfalleimer stand (Nr. 1). Dies gilt auch hinsichtlich des ebenfalls nicht ordnungsgemäß verschlossenen Abfallbehälters unter dem Arbeitstisch des Produktionsraums (Nr. 29).

Nach Kapitel V Nr. 1 Buchst. a der genannten EG-Verordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt werden. Die Reinigung muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Die Klägerin ist dieser Verpflichtung durch die in den Nrn. 2, 10, 12, 21, 33 und 35 festgestellten Sachverhalte nicht nachgekommen. Danach war bei einem Dosenöffner der Messerbereich mit dunklen, klebrigen Belägen verunreinigt (Nr. 2) und Einsatzscheiben für eine Küchenmaschine waren teilweise mit dunklen und eingetrockneten Lebensmittelrückständen behaftet (Nr. 6). Ein Behälter zur Salzaufbewahrung und die Entnahmeschaufeln wiesen eingetrocknete, alte Lebensmittelrückstände und dunkle Beläge auf (Nr. 12), Dichtungen mehrerer Kühlschubläden waren mit schmierigen Belägen, dunklen eingetrockneten Ablagerungen bzw. schimmelähnlichen Belägen versehen (Nr. 21). Ferner waren einige Schneidbretter mit gelblich-bräunlichen Belägen und Rückständen verunreinigt (Nrn. 23, 35).

Darüber hinaus wurde in der Betriebsstätte der Klägerin die Vorgabe aus Kapitel V Nr. 1 Buchst. b der EG-Verordnung a.a.O., wonach Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, unter anderem instand gehalten werden müssen, missachtet. Der Kunststoffgriff eines am Handwaschbecken gelegenen Messers war eingekerbt und beschädigt. Eine ordnungsgemäße Reinigung war somit nicht mehr möglich (Nr. 8). Dichtungen von Kühlschubläden waren teilweise eingerissen und beschädigt (Nr. 21), Schneidbretter waren teilweise stark eingekerbt und beschädigt (Nr. 23) bzw. beschädigt und zerkratzt (Nr. 35), weshalb eine ordnungsgemäße Reinigung nicht mehr möglich war.

Ebenso wurde die Verpflichtung aus Kapitel I Nr. 1 der EG-Verordnung, a.a.O. missachtet, wonach Betriebsstätten sauber und stets instand gehalten seien müssen. Nach den Feststellungen der Beklagten war eine Kippbratpfanne seitlich mit Lebensmittelresten und fettigen Belägen, sowie der Fettfilter der darüber installierten Dunstabzugshaube mit fettigen Belägen verunreinigt (Nrn. 3 und 4). Gespülte Behälter lagen mit der Öffnung nach unten auf Gittermatten auf dem Boden, wobei sich auf dem Fußboden in diesem Bereich Lebensmittelreste und Unrat befanden (Nr. 5). In einer Schublade wurden neben Frischhaltefolien ein benutzter Blumentopf, eine Taschenlampe und eine CD gelagert (Nr. 9). In einer Kunststoffbox zur Lagerung von gespülten Deckeln wurden innen alte, eingetrocknete Lebensmittelreste und dunkle Beläge entdeckt (Nr. 11). Der Fußboden in der Vorbereitungsküche war unter dem Arbeitstisch und dem Kühlschrank mit eingetrockneten Lebensmittelresten, Unrat und hellen Belägen verunreinigt (Nr. 13), ebenso der Fußboden in der Spülküche, besonders in Rand- und Eckbereichen (Nr. 14). Zudem lagen verschmutzte Reinigungsutensilien im Spülbecken der Spülküche (Nr. 16). Unter dem Spülbecken stand ein zweckentfremdeter Lebensmittelbehälter mit Mörtel und Kelle; ebenso wurde in diesem Bereich ein verunreinigter Wischmoppbezug gelagert (Nr. 17). Nach den weiteren Schilderungen der Überwachungsbehörde befanden sich in der Spülküche ein verunreinigter Tellerwagen (Nr. 18), eine verunreinigte Spülmaschine (Nr. 19) sowie mehrere benutzte Blumentöpfe unter dem Arbeitstisch der Pastastation (Nr. 20). In der Schauküche fanden sich Verunreinigungen in den Schubläden (Nr. 22), auf der Bodenmatte, in einer Metallwanne sowie an Einlegegittern (Nr. 26), an den Rollen des Gestells für den fahrbaren Pizzaofen sowie auf dem Fußboden (Nr. 27) desgleichen auf dem Fußboden im Produktionsraum (Nr. 30), am Ventilator in der Tiefkühlzelle (Nr. 31) und im Kühlraum für Molkereiprodukte (Nr. 32) sowie in der Schanktheke auf dem Fußboden (Nr. 33) und in zwei Kühlfächern (Nr. 34).

Des Weiteren hat sich die Klägerin über die hygienischen Anforderungen an Bodenbeläge hinweggesetzt. Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen. (Kap. II Nr. 1 a der EG-Verordnung a.a.O.). Die Fußböden in der Vorbereitungs-, Spül- und Schauküche, im Produktionsraum und im Bereich der Schanktheke (Nrn. 5, 14, 26, 30, 33) waren zum Teil verunreinigt. In der Schankküche und der Schanktheke waren sie nach dem Eindruck der Lebensmittelüberwachungsbeamtin seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Zudem waren Bodenabläufe in der Vorbereitungs- und Schauküche sowie im Produktionsraum verunreinigt (Nrn. 13, 27, 30).

Infolge der Belegung von Handwaschbecken mit Gegenständen (Nrn. 7, 25) bzw. fehlender Mittel zum Reinigen der Hände (Nrn. 7, 15) oder Trocknen der Hände (Nrn. 7, 28) kann die Klägerin der Verpflichtung aus Kap. I Nr. 4 bezeichneter EG-Verordnung nicht nachkommen, wonach genügend Handwaschbecken mit Mitteln zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein müssen.

Kapitel IX Nr. 2 der benannten EG-Verordnung legt fest, dass Rohstoffe und alle vorrätig gehaltenen Zutaten so zu lagern sind, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Dem steht das Lagern von beschädigten Eiern und die bei der Entnahme nicht zu verhindernde Kontamination entgegen (Nr. 24).

Durch die genannten Verstöße hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch die Gefahr - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht aus - einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nr. 2 LMHV herbeigeführt.

Mangels europäischer Ahndungsregeln konnte der nationale Gesetzgeber zur Sanktionierung der dargestellten Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu Recht zur Schließung von Strafbarkeitslücken auf § 3 Satz 1 LMHV, der auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB (vgl. Bundesratsdrucksache a.a.O, S. 153) beruht, zurückgreifen. In diesem Zusammenhang wird auf die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 29. Januar 2013, Az: 2 Ss OWi 1675/2011 und vom 30. Januar 2013, Az: 2 Ss OWi 577/2012 sowie die Urteile des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2011, Az: 1116 OWi 403 Js 170861/11 und vom 9. Dezember 2011, Az: 1111 OWi 403 Js 178515/11 hingewiesen, in welchen ebenfalls diese Rechtsansicht vertreten wird. Schließlich würde eine Nichtanwendbarkeit des § 3 Satz 1 LMHV im Bereich der VO (EG) Nr. 852/2004 dem wesentlichen Ziel, nämlich der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit zuwiderlaufen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die beiden vorangegangenen sog. Backshopentscheidungen des VG München, die ebenfalls die Anwendbarkeit und den Regelungsinhalt des § 3 LMHV zum Inhalt hatten, nach Abschluss der ersten Instanz rechtskräftig wurden und eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bisher noch nicht ergangen ist.

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Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV 2007 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Ge

Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV 2007 | § 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,2. entgegen §

Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV 2007 | § 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

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Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpackungen nicht richtig lagert,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen umgehen,
6.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich führt,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
8.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
9.
entgegen § 8 Absatz 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
2.
das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
4.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,
5.
vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
6.
das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,
2.
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
3.
vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
4.
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
5.
das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.

(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von

1.
pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a)
bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
b)
bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2.
erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3.
Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.

Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2.
leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,
3.
Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des

1.
Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, und
2.
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22) geändert worden ist,
entsprechend.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
2.
das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
4.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,
5.
vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
6.
das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,
2.
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
3.
vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
4.
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
5.
das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.

(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.