Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 17 K 15.4370

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 schwerbehinderte, 78-jährige Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung (Ersatzvornahme) der Anordnung zur Beseitigung und Entsorgung der widerrechtlich auf seinem Grundstück abgelagerten Abfälle.

Neben seinem Sohn und seiner Tochter ist er Miteigentümer des 1.473 m² großen Grundstücks ... ..., ... ..., und des Wohnanwesens ... ... ... ..., auf dem das Landratsamt ... (Landratsamt) aufgrund verschiedenster Abfallablagerungen seit 1996 Ortseinsichten durchgeführt hat.

Im Jahr 2013, unter anderem am .... August 2013, erfolgten verstärkt Ortstermine durch Mitarbeiter des Landratsamtes, bei denen Lichtbildaufnahmen angefertigt wurden. Darauf sind unterschiedliche Holz-, Plastik- und Metallgegenstände zu sehen, die auf dem gesamten Grundstück verteilt und gelagert werden.

Nachdem sämtliche, seit vielen Jahren mündlich und schriftlich erfolgten Beseitigungsaufforderungen gegenüber dem Kläger keinen Erfolg gezeigt hatten, sah sich das Landratsamt veranlasst, den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2013 zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung anzuhören, die sodann im Bescheid vom 19. September 2013 (S. 163 ff. Behördenakte - BA) wie folgt erlassen wurde:

1. Der Kläger wird verpflichtet, die auf dem Grundstück ... widerrechtlich abgelagerten Abfälle zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Beseitigung hat abschnittsweise (s. farbliche Kennzeichnungen im beiliegenden Lageplan) bis zu den folgenden Fristen zu erfolgen:

1.1 ... ... bis spätestens 22. Oktober 2013 bzw. bis spätestens 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides

1.2 ... ... bis spätestens 24. Januar 2014 bzw. bis spätestens 4 Monate nach Bestandskraft des Bescheides

1.3 ... ... spätestens zum 21. März 2014 bzw. bis spätestens 6 Monate nach Bestandskraft des Bescheides

1.4 ... bis spätestens zum 19. Mai 2014 bzw. bis spätestens 8 Monate nach Bestandskraft des Bescheides.

Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.

2. Die erfolgte Entsorgung ist dem Landratsamt jeweils binnen 1 Woche nach Fristablauf schriftlich, in geeigneter Weise (z. B. durch Vorlage einer Rechnung, Quittung) nachzuweisen.

3. Sollte der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1 dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht bis zu den unter Ziff. 1.1 - 1.4 gesetzten Fristen nachkommen, wird das Landratsamt ... die Abfälle jeweils nach Fristablauf abschnittsweise im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen beseitigen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen.

Die Kosten der Ersatzvornahme werden vorläufig veranschlagt auf

3.1 3.577,14 EUR bei ... ...

3.2 3.577,14 EUR bei ... ...

3.3 3.577,14 EUR bei ... ...

3.4 3.577,14 EUR bei ... ...

4. Frau ... ... und Herr ... ... haben als Miteigentümer des in Ziff. 1. genannten Grundstücks die Durchführung der unter Ziff. 1. angeordneten Maßnahmen sowie gegebenfalls der unter Ziff. 3. angedrohten Ersatzvornahmen zu dulden.

5. Der Kläger hat als Verursacher des Verwaltungsverfahrens die Kosten zu tragen.

6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 250,- EUR festgesetzt.

An Auslagen sind 10,35 EUR für die Postzustellungsurkunden angefallen. Die Kosten betragen somit insgesamt 260,35 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 17 K 13.4854), die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 unter folgenden Maßgaben zurückgenommen wurde (Bl. 311 ff. BA): Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. September 2013 wird insoweit abgeändert, dass in Bezug auf ... ...“ eine Frist bis 31. Dezember 2014 gilt, in Bezug auf ... „...“ eine Frist bis 31. März 2015, in Bezug auf ... „... eine Frist bis 31. Mai 2015 und in Bezug auf ... „... eine Frist bis 31. Juli 2015.

Auf der Basis des bestandskräftigen Bescheides vom 19. September 2013 erfolgte am 10. Februar 2015 im Wege der Ersatzvornahme die Räumung des ersten ... ...“ auf dem Grundstück. Laut Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Landratsamtes vom 12. Februar 2015 (Bl. 348 ff. BA) seien vor allem zwischen vermeintlich holzigen „Aufschichtungen“ immer wieder verschiedenste Ablagerungen wie Restmüll, Reifen mit und ohne Felgen, insgesamt sechs Autogetriebe, sonstige Autoteile wie Dachträger, Türen, Stoßstangen, Fahrräder und Fahrradteile, verschiedenste Eisenteile, Teppiche, Dämmmaterialien, Styropor, Schaumstoffteile, Papier, Zeitschriften, drei gebrochene Asbest-Zement-Materialien etc. vorgefunden worden. Beseitigt worden seien zudem zwei Kühlschränke, gefüllt mit Lebensmitteln, von denen teilweise ein starker Verwesungsgeruch ausgegangen sei. Daneben hätten in Kisten an die 100 Einmachgläser mit Tomaten, Gurken und Paprika gestanden, die nach Meinung des Mitarbeiters des Landratsamtes mindestens 20 Jahre alt gewesen seien. Bei den Autogetrieben sei noch Getriebeöl vorhanden gewesen. Das Getriebe sei dabei „ungeschützt“ unter einem Holzstapel gelagert gewesen. Der Kläger und sein Sohn hätten einzelne Gegenstände aus den Containern immer wieder herausgetragen und auf dem ... ... abgelagert, darunter Fahrräder (ca. 10), Trittleitern (ca. 4), Fahrradmäntel, Reifen mit Felgen (mind. 20), verschiedenste Hölzer, aber auch Bauschutt in Kübeln etc.

Laut einem Aktenvermerk des Landratsamtes vom .... April 2015 (Bl. 431 ff. BA) fand am ... April 2015 eine Ortseinsicht auf dem Grundstück des Klägers statt. Eine Ersatzvornahme für den ... ... sei - zumindest derzeit - hinfällig, da dort Abfallablagerungen entfernt worden seien.

Unter dem 5. Juni 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass bis zum 31. Juli 2015 auf den Vollzug der Räumungsanordnung für den ... ... verzichten werde, da der Kläger auch den nun fälligen ... ... zu einem nicht geringen Teil von Abfällen geräumt habe. Es werde davon ausgegangen, dass bis dahin die Räumung der gesamten Abfälle (... ) erfolge.

Mit Schreiben des Landrates des Landkreises ... vom 8. Juli 2015 (Bl. 483 BA) wurde der Räumungstermin bis zum 31. August 2015 verlängert.

Bei der Ortseinsicht am ... September 2015 stellte der Mitarbeiter des Landratsamtes entsprechend seinem Aktenvermerk vom gleichen Tag (Bl. 498 - 529 BA) fest, dass sich die abfallrechtlichen Missstände auf dem Grundstück nicht wesentlich verbessert hätten.

Das Landratsamt kündigte daraufhin am 10. September 2015 für die 40./41. KW die Durchführung der Ersatzvornahme an (Bl. 532 BA). Der konkrete Räumungstermin wurde mit Schreiben vom 29. September 2015 für ..., den ... Oktober 2015 angekündigt (Bl. 567 BA).

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 gestellten Antrag,

festzustellen, dass die Vollstreckung des Bescheids des Landratsamts ... vom 19. September 2013 in Form einer Ersatzvornahme gemäß Art. 32 VwZVG, wie insbesondere mit Schreiben vom 29. September 2015 für den ... Oktober 2015 angekündigt, rechtswidrig ist.

Zur Begründung trug der Klägerbevollmächtigte, ergänzt durch seinen Schriftsatz vom 28. November 2015, im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 19. September 2013 nicht hinreichend bestimmt genug sei. Die zu beseitigenden Abfallgegenstände würden in keinster Weise bezeichnet bzw. beschrieben. Es sei nicht klar erkennbar, um welche Gegenstände es sich bei den „widerrechtlich abgelagerten Abfällen“ handeln solle. Der Beklagte könne sich nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berufen, da die dort streitgegenständliche Anordnung umfangreich auf die zu beseitigenden Abfälle - ganz anders als im gegenständlichen Fall - eingehe. Zudem sei der Grundverwaltungsakt gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nichtig, da sich der Kläger, sollte er der Räumungsanordnung Folge leisten, strafbar machen würde. Denn auf dem Grundstück befänden sich Gegenstände, die im Eigentum seiner Kinder stünden. Die Räumungsanordnung beinhalte zudem eine nicht vertretbare Handlung. Die subjektive Wiederverwendungsabsicht könne nur vom Kläger beantwortet werden. Gegenüber dem Kläger sei kein vorrangiges Zwangsgeld angedroht worden. Auf dem Grundstück befinde sich zudem kein widerrechtlicher Abfall, sondern allenfalls Werkzeuge, Baumaschinen, sauber gestapelte und sortierte Baumaterialien (Dämmmaterial, Styropor, Verschalungsmaterial, Holzlatten, Dachziegel, Fliesen), Bauutensilien und Brennholz sowie andere Gegenstände des täglichen Gebrauchs des Klägers und seiner Kinder. Zum Nachweis hierfür wurden Lichtbilder sowie mit Schriftsatz vom 28. November 2015 eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. ... ... ..., öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen, vom .... November 2015 vorgelegt (Bl. 38 ff. BA; Bl. 188 ff. Gerichtsakte - GA). Die Materialien würden im Rahmen der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten sowie auch zum Heizen benötigt. In der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes am .... Oktober 2014 habe das Verwaltungsgericht München darauf hingewiesen, dass für einen Teil der Gegenstände auf dem klägerischen Grundstück eine Wiederverwendungsabsicht des Klägers auch in objektiver Hinsicht erkennbar sein dürfte. Ferner sei seitens des Landratsamtes zugesichert worden, bei der Vollstreckung des Bescheides Rücksicht auf die Witterung während der Wintermonate und auf die Gesundheit des Klägers zu nehmen. Dieser sei am .... September 2015 an der Wirbelsäule operiert worden und nehme seit .... September 2015 an einer stationären Reha-Maßnahme für drei Wochen teil.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sowohl der Grundverwaltungsakt als auch die Androhung der Ersatzvornahme längst bestandskräftig seien. Gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG sei Prüfungsmaßstab nur das Vorliegen von Rechtsverletzungen, die durch Maßnahmen bei der Anwendung des Zwangsmittels herbeigeführt werden. Der Einwand, es würde keine vertretbare Handlung vorliegen, sei verfristet, da die Zwangsmittelandrohung Bestandskraft erlangt habe. Zudem sei die Aussortierung, Entfernung und Verbringung der Abfälle zur Entsorgung durch einen Dritten, zum Beispiel durch einen Entsorgungsunternehmer, eine vertretbare Handlung, durchführbar und rechtlich auch zulässig. Im Bescheid vom 19. September 2013 sei begründet worden, warum die Androhung eines Zwangsgeldes aus der Sicht des Landratsamtes keinen Erfolg erwarten lasse und daher unterblieben sei. Hier sei vor allem auf die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen, die Zwanghaftigkeit des Sammelns bei dem Kläger sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen worden. Die Argumentation, die Beseitigungsanordnung vom .... September 2013 würde von dem Kläger einen Eingriff in das Eigentum seiner erwachsenen Kinder verlangen und er sich dadurch strafbar machen, sei nicht nachvollziehbar, weil gegenüber den Miteigentümern eine Duldungsanordnung ergangen sei. Die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, es würden gar keine Abfälle auf dem Anwesen gelagert werden, sei zurückzuweisen. Die durch das Landratsamt über Jahre hinweg vor Ort getroffenen und dokumentierten Feststellungen sowie die gefertigten Fotos würden deutlich und ausreichend belegen, dass die gelagerten Gegenstände allein aufgrund ihres Zustandes - auch wegen der jahrelangen Lagerung im Freien - zum Großteil nicht mehr gebrauchsfähig seien bzw. keine unmittelbare Wiederverwendung ersichtlich sei. Es mag zwar sein, dass der Kläger eine Meinung darüber habe, wie er die einzelnen Gegenstände weiter verwenden möchte, tatsächlich sei er aber gesundheitlich gar nicht in der Lage, die Mengen jemals zu verarbeiten. Auch die über Jahre erfolgten Ansammlungen ohne nennenswerte Verwertung in der Vergangenheit würden belegen, dass es sich allenfalls um die Bekundung vager Verwendungsabsichten handeln könne, die jedoch keine Umsetzung in der Realität fänden. Hinsichtlich der gerügten mangelnden Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung verkenne der Kläger, dass aufgrund der enormen Mengen, den vielen verschiedenen Abfallarten und der unübersichtlichen Art der Lagerung keine abschließende Aufzählung der von der Beseitigung betroffenen einzelnen Gegenstände habe erfolgen können. Dies hätte eine Inventarliste erforderlich gemacht. Das Landratsamt habe im Bescheid klar und eindeutig unter Beigabe eines Lageplanes beschrieben, welche Gegenstände zu entsorgen seien. Im Anhörungsschreiben vom 23. August 2013 sei dem Kläger neben dem Lageplan auch ein Satz Lichtbildaufnahmen (insg. 23 St.) übermittelt worden (S. 156 ff. und S. 137 ff. BA), die damit Eingang in das Verfahren gefunden hätten. Unter Verweis auf diverse Rechtsprechung sei damit eine hinreichende Bestimmbarkeit der Beseitigungsanordnung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren M 17 K 13.4854 (Anfechtung des Grundverwaltungsaktes vom 19. September 2013) und M 17 E 15.4368 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Die Frage, ob die Vollstreckung des Bescheids des Landratsamts ... vom 19. September 2013 in Form einer Ersatzvornahme gemäß Art. 32 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) - VwZVG -, wie insbesondere mit Schreiben vom 29. September 2015 für den ... Oktober 2015 angekündigt, rechtswidrig ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, an dessen Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. Weder die Anwendung der Ersatzvornahme noch die behördliche Mitteilung, dass die Ersatzvornahme vollstreckt wird, stellt einen Verwaltungsakt i. S.v. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 38 VwZVG; Giehl/Adolph/Käs, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 38. Aktualisierung Dezember 2015, Art. 32 VwZVG III.1.; Art. 38 VwZVG IV.). Da mithin der Kläger seine Rechte nicht im Wege einer vorrangigen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) geltend machen kann, ist die Feststellungsklage statthaft (Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Vollstreckung des Bescheids des Landratsamts ... vom 19. September 2013 in Form einer Ersatzvornahme gemäß Art. 32 VwZVG, wie insbesondere mit Schreiben vom 29. September 2015 für den .... Oktober 2015 angekündigt, ist rechtmäßig.

Verwaltungsakte (im vollstreckungsrechtlichen Kontext „Grundverwaltungsakt“ genannt), die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten (Art. 18 Abs. 1 VwZVG), können (u. a.) vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) und die Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt wird (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Verwaltungsakte, mit denen u. a. die Vornahme einer sonstigen Handlung gefordert wird, werden nach den Vorschriften des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt des VwZVG vollstreckt (Art. 29 Abs. 1 VwZVG). Wird die - durch Verwaltungsakt nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG begründete - Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Die Ersatzvornahme ist gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG grundsätzlich anzudrohen.

Sowohl der Grundverwaltungsakt als auch die Androhung der Ersatzvornahme sind bestandskräftig geworden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VwZVG, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und können daher nicht mehr angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung des Zwangsmittels. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme liegen dann nicht vor (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand Januar 2015, Bd. 1, 20.38, Art. 38 VwZVG, Erl. 3), wenn es an einer wirksamen Androhung (Art. 36 VwZVG) (2.1.) fehlt, die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18, 19 und 29ff. VwZVG nicht vorliegen (2.2.), eine Vollstreckung trotz Einstellung nach Art. 22 VwZVG vorgesehen ist oder sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt und damit das Zwangsmittel einzustellen ist (2.3.; Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Schließlich darf es durch die Anwendung des Zwangsmittels selbst nicht zu einer Verletzung von eigenen Rechten gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen (2.4.).

2.1. Indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 (M 17 K 13.4854) seine Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2013 zurücknahm, wurden der Grundverwaltungsakt und die mit diesem verbundene (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) Androhung der Ersatzvornahme bestandskräftig. Bereits deshalb gehen die klägerischen Einwände hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme und des Grundverwaltungsaktes (dazu 2.2.1.) ins Leere.

Ungeachtet dessen wurde dem Kläger die Ersatzvornahme mit Bescheid vom 19. September 2013 wirksam in Nr. 3 angedroht (Art. 36 VwZVG). Das Landratsamt als zuständige Anordnungsbehörde (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) drohte schriftlich (Art. 36 Abs. 1 VwZVG) an, die Abfälle jeweils nach Fristablauf abschnittsweise im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen beseitigen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu lassen, sollte der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1 dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht bis zu den unter Ziff. 1.1 - 1.4 gesetzten angemessenen Fristen nachkommen. Die Androhung wurde dem Kläger auch mit Zustellungsurkunde am 21. September 2013 zugestellt (Art. 36 Abs. 7 VwZVG; Bl. 170 BA).

Bei der Abfallbeseitigung und -entsorgung handelt es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des Art. 32 Satz 1 VwZVG, die von Dritten an Stelle des Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. § 887 ZPO). Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es nicht auf die subjektive Wiederverwendungsabsicht des Klägers an, da die hier maßgebliche vertretbare Handlung die Beseitigung und Entsorgung ist, wohingegen die Abfalleigenschaft sowie die zu entsorgenden Gegenstände im bestandskräftigen Grundverwaltungsakt festgelegt wurden. Darüber hinaus hat das Landratsamt im Bescheid vom 19. September 2013 unter Ziff. II.8 (Bl. 166 BA) nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise begründet, warum die Androhung eines Zwangsgeldes aus der Sicht des Landratsamtes keinen Erfolg (Art. 32 Satz 2 VwZVG, Art. 29 Abs. 3 VwZVG) erwarten lässt und daher unterblieben ist. Hier wurde vor allem neben den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen hinsichtlich des zwanghaften Sammelns des Klägers auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse eingegangen. Dies hätte zu der Entscheidung beigetragen, dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg verspreche. Im Übrigen wird auf die Ausführungen hierzu in der Klageerwiderung vom 29. Oktober 2015 verwiesen.

2.2. Die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 19 und 29 ff. VwZVG liegen vor. Der gemäß Art. 43 BayVwVfG wirksame und hinreichend bestimmte Bescheid vom 19. September 2013 kann vollstreckt werden, da er aufgrund seiner Bestandskraft nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (2.2.1.; Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) und keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind (2.2.2.). Seinen Verpflichtungen zur Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung (Nr. 1 des Bescheides vom 19. September 2013) widerrechtlich abgelagerter Abfälle kam der Kläger nicht fristgemäß nach (Art. 19 Abs. 2 VwZVG, Art. 32 Satz 1 VwZVG, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; 2.2.3.)

2.2.1. Infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2013 sind Einwände gegen diesen Grundverwaltungsakt gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwZVG abgeschnitten. Der Kläger muss diesen Bescheid vielmehr gegen sich gelten lassen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6). Aus Art. 19 Abs. 1 VwZVG ergibt sich der tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung keinen rechtmäßigen, sondern lediglich einen wirksamen und unanfechtbaren oder kraft Gesetzes oder besonderer Anordnung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - DVBl 1984, 1172 - juris Rn. 12). Etwas anderes gilt nur im Fall eines Unwirksamkeitsgrundes etwa nach Art. 44 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (BayVGH, B.v. 4.9.2000 - 2 ZS 00.2544 - juris Rn. 2) und der fehlenden Bestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Verpflichtungsanordnung (BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris Rn. 13).

Der bloße Vollzug einer angedrohten Zwangsmaßnahme enthält regelmäßig keinen weiteren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen. Der Auftrag an den privaten Unternehmer, die Ersatzvornahme durchzuführen, bleibt innerdienstlicher Natur. Die tatsächlichen Handlungen bei eigener Vornahme durch die Vollstreckungsbehörde sind bereits durch die Androhung rechtlich vorweggenommen. Insoweit ist eine weitere Prüfung nicht mehr zulässig, was aus Art. 38 Abs. 3 VwZVG folgt (Giehl/Adolph/Käs, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 38. Aktualisierung Dezember 2015, Art. 38 VwZVG IV.). Gegen Maßnahmen bei der Anwendung sind aber förmliche Rechtsbehelfe zulässig, wenn geltend gemacht werden kann, dass sie eine selbstständige, über die angedrohte Maßnahme hinausgehende Rechtsverletzung darstellen (2.4.). Von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob der Betroffene die auferlegte Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt hat (2.2.3.; BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 4). Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Anwendung des Zwangsmittels sind wegen der Unanfechtbarkeit der Beseitigungsanordnung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Klagepartei in der Klagebegründung beziehen sich über weite Strecken auf die bestandskräftige Grundverfügung sowie die bestandskräftige Androhung der Ersatzvornahme und sind daher für die Frage, ob die Anwendung der Ersatzvornahme rechtmäßig ist, irrelevant. Entsprechend sind dem Kläger seine Einwände abgeschnitten soweit er vorträgt, dass die zu beseitigenden Gegenstände nicht unter den Abfallbegriff im Sinne des Art. 3 KrWG fielen (u. a. Gutachterliche Stellungnahme Dr. Helm vom 27.11.2015) oder die Störerauswahl nicht rechtmäßig erfolgt sei.

Der bestandskräftige Bescheid vom 19. September 2013 ist überdies - gemessen an den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 12.4.1999 - 20 B 98.3564 - juris Rn. 17; B.v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907; BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 22 CE 14.2388 - juris Rn. 14ff.) - hinreichend bestimmt (Art. 37 BayVwVfG) und damit auch vollstreckbar. Eine nähere Benennung der zu beseitigenden Gegenstände war dem Beklagten angesichts der großen Abfallmenge und der unsortierten Abfallfraktionen auf dem ... ... ..., ... ..., weder möglich noch zumutbar; sie war auch nicht geboten. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden. Ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors ist die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen, wobei es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 22 CE 14.2388 - juris Rn. 14ff.; B.v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 5 f. m. w. N.).

Entsprechend verhält es sich hier. Auf Seite 4 nimmt der Bescheid in seiner Begründung auf die bei dem Ortseinsichtstermin am .... August 2013 gefertigten 53 Lichtbildaufnahmen Bezug, nennt als Abfälle „Möbel und Möbelteile, sämtliche Arten an Haushaltsgegenständen, Holz (Bretter, Paletten, Spanplatten, Sperrholz u.s.w.), diverse Metallteile (Eimer, Tonnen, Rohre, Wannen, Bleche, Gitter,…), Plastikeimer/-wannen/-körbe/-blumentöpfe, Papier (Bücher, Zeitschriften, Aktenordner), Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel, unbrauchbare Baumaterialien (KG-Rohre, Pflastersteine, Fließen, etc.) und -geräte (alleine min. acht Schubkarren)“ und fügte einen Lageplan zur örtlichen Bestimmbarkeit der Abfallablagerungen bei. Eine noch detailliertere Bezeichnung war angesichts der unsortierten und großteils gar nicht zugänglichen Sachgesamtheit weder möglich noch geboten.

Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 22 CE 14.2388 - juris Rn. 14ff.; B.v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 6).

2.2.2. Nichtigkeitsgründe des Bescheides vom 19. September 2013 sind nicht ersichtlich. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG (absolute Nichtigkeitsgründe) ein Verwaltungsakt nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.

Soweit der Kläger vorträgt, der Grundverwaltungsakt sei nichtig, da sich der Kläger wegen des Eigentums seines Sohnes an einzelnen Gegenständen auf dem streitgegenständlichem Grundstück strafbar machen würde, kann dem nicht gefolgt werden.

Denn für diesen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen seines Sohnes stellt der bestandskräftige Bescheid vom 19. September 2013 mit der gegenüber seinem Sohn und seiner Tochter ergangenen Duldungsanordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Seine Kinder wurden in Nr. 4 des Bescheides vom 19. September 2013 verpflichtet, die Durchführung der unter Nr. 1 des Bescheides angeordneten Maßnahmen sowie der unter Nr. 3 angeordneten Ersatzvornahmen zu dulden. Die Eigentumsrechte werden dadurch nach § 1004 Abs. 2 BGB dahingehend eingeschränkt, als dem grundsätzlichen Verhaltensstörer die zivilrechtliche Befugnis zur Durchführung der angeordneten Maßnahme gegenüber dem Duldungsverpflichteten eingeräumt wird. Der Kläger ist somit berechtigt und verpflichtet, sämtliche Abfälle auf seinem Grundstück zu beseitigen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an jedem einzelnen Stück, ohne dass er damit eine strafbare Handlung begeht. Im Übrigen verblieb dem Sohn seit Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes über ein Jahr Zeit, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände von dem Grundstück zu entfernen.

Aber auch Umstände, die in einer Gesamtschau einen besonders schwerwiegenden und offenkundig Fehler nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG begründen könnten, liegen hier nicht vor. Der Verstoß müsste schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein, d. h. die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 44, Rn. 104; BVerwG, U.v. 16.7.1970 - VIII C 23.68 - NJW 1971, 578 - juris Rn. 9). Darüber hinaus müsste die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, d. h. sich geradezu aufdrängen. Die Fehlerhaftigkeit müsste dem Verwaltungsakt gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 44 Rn. 12). Davon, dass im vorliegenden Fall der Bescheid vom 19. September 2013 mit einem nach diesen Maßstäben zur Nichtigkeit führenden Fehler behaftet wäre, kann nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides vom 19. September 2013 (Art. 37 BayVwVfG) wird auf das oben unter 2.2.1. Ausgeführte Bezug genommen. Die Auswahl des Klägers als Adressat im Bescheid des Beklagten vom 19. September 2013 ist hinsichtlich der Beseitigungsverfügung ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris). Demnach konnte der Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen werden, weil dieser sowohl als Verhaltensstörer durch sein persönliches Handeln (= Abfallerzeuger i. S. d. § 3 Abs. 8 KrWG; Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG), als auch als Zustandsstörer (Miteigentümer zu ½; Abfallbesitzer i. S.v. § 3 Abs. 9 KrwG; Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG) den aktuellen Zustand des Grundstückes zum Großteil zu verantworten hat.

Selbst unterstellt auf dem Grundstück befänden sich auch einzelne Gegenstände, die kein Abfall wären, führt dies nicht zu einem schlechthin unerträglichen Verstoß gegen die Rechtsordnung. Die Abfalleigenschaft war bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens M 17 K 13. 4854, das mit einer Klagerücknahme geendet hat. Der Kläger hatte nunmehr seit Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes über ein Jahr (seit Zustellung des Bescheides über zwei Jahre) Gelegenheit, brauchbare Materialien auszusortieren. Selbst während der Durchführung der Ersatzvornahme wird die Auffassung des Klägers hinsichtlich der Zweckbestimmung der einzelnen Gegenstände und damit die Frage, inwieweit es sich hierbei um Abfall handelt, mit einbezogen werden (Klageerwiderung S. 4; Bl. 108 d.GA). Im Übrigen geht der Beklagte zu Recht von der Annahme aus, dass ein Großteil der Materialien aufgrund ihrer jahrelangen Lagerung im Freien nicht mehr gebrauchsfähig sein dürften und sich die seit Jahrzehnten ohne nennenswerte Verwertung in der Vergangenheit angesammelte, enorme Menge an Materialien durch den Kläger oder seinen Sohn nicht an den bestehenden Gebäuden verbaut werden können.

2.2.3. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger seinen mit Bescheid vom 19. September 2013 auferlegten Verpflichtungen zur Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück ... ..., widerrechtlich abgelagerten Abfälle, weder bis 31. Mai 2015 (...) bzw. bis 31. Juli 2015 (...) noch bis 31. August 2015 (letzte Fristverlängerung vom 8.7.2015) fristgemäß nachgekommen ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Demnach kann das Landratsamt als Vollstreckungsbehörde die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Klägers vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG).

2.3. Die Vollstreckungsmaßnahmen wurden weder gemäß Art. 22 VwZVG von der Vollstreckungsbehörde eingestellt noch sind Gründe im Sinne des Art. 22 Nr. 1 bis 4 VwZVG ersichtlich, wonach die Vollstreckung einzustellen wäre. Der Kläger kam seiner Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides auch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG) nicht nach, so dass aus diesem Grund die Anwendung der Ersatzvornahme nicht einzustellen war. Maßgebliche Einwendungen gegen den Verwaltungsakt, die erst nach dessen Erlass entstanden sind (Art. 21 VwZVG), trägt der Kläger nicht vor.

2.4. Aber auch die Verletzung von eigenen Rechten gerade durch die Anwendung des Zwangsmittels selbst gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommt nicht in Betracht.

Soweit der Kläger geltend macht, es seien noch brauchbare Gegenstände auf dem Anwesen vorhanden, und er sei gesundheitlich nicht zur Beseitigung in der Lage, dringt er damit auch im Rahmen der Prüfung des Art. 38 Abs. 3 VwZVG, z. B. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bei der Anwendung des Zwangsmittels nicht durch.

Durch mehrfache Fristsetzungen und deren ausreichende Verlängerung bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses und auch danach wurden die Belange des 78-jährigen Klägers, der die Beseitigung und Entsorgung nicht persönlich vorzunehmen hat und sich letztlich seit Zustellung des behördlichen Bescheides vom 19. September 2013 darauf einstellen musste, den auf seinem Anwesen befindlichen Abfall beseitigen zu müssen bzw. zu lassen, sowohl in Bezug auf die Sicherstellung von brauchbarem Eigentum, das sich im Freien des Anwesens befindet, als auch hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes gewahrt.

Bereits vor Erlass des Bescheides vom 19. September 2013 fanden seit 1996 Ortsbesichtigungen des Landratsamtes sowie mündliche und schriftliche Beseitigungsaufforderungen gegenüber dem Kläger statt. Die in dem Grundverwaltungsakt festgesetzten Beseitigungsfristen (... 22.10.2013; ... : 24.1.2014; ... ... 21.3.2014; ...: 19.5.2014) wurden zunächst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2014 verlängert ...: 31.12.2014; ... 31.3.2015; ... 31.7.2015; ...: 31.5.2015). Nach einer Teilräumung des klägerischen Grundstücks verlängerte das Landratsamt unter dem 5. Juni 2015 die Beseitigungsfrist für die noch ausstehenden Abschnitte erneut bis zum 31. Juli 2015. Eine abermalige Verlängerung erfolgte mit Schreiben des Landrats des Landkreises vom 8. Juli 2015 auf den 31. August 2015. Schließlich sah der Beklagte im Hinblick auf das streitgegenständliche gerichtliche Verfahren und den vom Kläger am 2. Oktober 2015 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 17 E 15.4368), der u. a. mit dem gesundheitlichem Zustand des frisch operierten Klägers begründet wurde, von dem für den 6. Oktober 2015 vorgesehenen Räumungstermin vorerst ab, obwohl eine persönliche Anwesenheit des Klägers bei der Durchführung der Ersatzvornahme rechtlich wie tatsächlich nicht erforderlich ist.

Hinzu kommt die Zusicherung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014, bei der Vollstreckung des Bescheides auf die Witterung während der Wintermonate Rücksicht zu nehmen. In Anbetracht der nun insgesamt beträchtlichen Dauer des Vollstreckungsverfahrens aufgrund des immer wieder entgegenkommenden Verhaltens des Landratsamtes und unter Berücksichtigung des teilweise unkooperativen Verhaltens des Klägers, der zeitweise auch das Betreten seines Grundstücks für behördliche Ortseinsichten verweigerte, ist es der Behörde nicht weiter zuzumuten, mit der Vollziehung eines bestandskräftigen Bescheides, der die Beseitigung von widerrechtlichen Abfallablagerungen in beträchtlichen Mengen beinhaltet, noch weiter zuzuwarten.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte das im Bescheid vom 20. April 2012 angedrohte Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 24. Mai 2012 fällig gestellt hat und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegeben sind.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen.

Die Zwangsgeldforderung ist fällig geworden, weil die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung als Hotel bzw. gewerbliche Appartementvermietung nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). So liegt es hier.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Nutzung als Hotel- bzw. gewerbliche Appartementvermittlung für Touristen im vierten Obergeschoss Mitte und im fünften Obergeschoss rechts des Anwesens F. unverzüglich, spätestens bis 11. Mai 2012 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

a) Die Klägerin rügt aber, dass die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nur die Wohnung im fünften Obergeschoss angemietet habe. Die Zwangsgeldandrohung weise fälschlicherweise eine weitere Wohnung aus. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung des bestandskräftigen Bescheids vom 20. April 2012. Der Senat erkennt keine Nichtigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Diese Vorschrift erfordert einen besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Wohnung im vierten Obergeschoss durch die Klägerin nicht genutzt wurde, bestand jedenfalls in Bezug auf die Nutzung der Wohnung im fünften Obergeschoss die Notwendigkeit zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung. Allenfalls könnte man daran denken, dass bei einer auf die Wohnung im fünften Obergeschoss beschränkten Zwangsgeldandrohung möglicherweise ein Zwangsgeld in geringerer Höhe hätte angedroht werden können. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, worin die Offensichtlichkeit des vermeintlichen Fehlers liegen sollte. Offensichtlich ist der Fehler eines Verwaltungsakts dann, wenn er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 44 Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds besteht nämlich ein Spielraum. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro für eine Zuwiderhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen in einer Wohnung offensichtlich fehlerhaft war.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass die Beweisunterlagen fehlerhaft ausgewertet worden seien und das Verwaltungsgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann hinreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt als Verfahrensfehler ansehen, dringt die Klägerin damit nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich geeignete Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist. Dem ist das Erstgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Einvernahme zweier Zeugen Beweis über die Tatsache erhoben, dass im Zeitraum vom 11. Mai bis 24. Mai 2012 die Wohnungen im vierten und fünften Obergeschoss weiterhin für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin in Form von Kurzvermietungen an Touristen genutzt wurden (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 3 bis 9). Mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Die Ausführungen der Klägerin lassen keine sachfremden Schlüsse des Gerichts erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht gegeben.

2. Die Sache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Vielmehr geht der Schwierigkeitsgrad des Falls nicht über eine durchschnittliche vollstreckungsrechtliche Streitigkeit hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin rügt, dass die Kammer zur öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2013 geladen habe, ohne diesen Termin als Beweisaufnahmetermin zu bestimmen. Ausweislich der Akten erfolgte eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. März 2013. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis und kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Zeugen vernehmen. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins dafür ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in der öffentlichen Sitzung keinen Beweisantrag gestellt habe, ergibt sich aus der Niederschrift das Gegenteil (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 2).

Die Klägerin macht weiter geltend, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle. Bei einem Ausforschungsbeweisantrag werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung gibt es aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, weil die Zeugin H. schon im Verwaltungsverfahren ausweislich der Bauakte (S. 68) als potentielle Zeugin für ein Gerichtsverfahren im Raum stand und sich für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache hinreichende Anhaltspunkte in den Akten befanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme und es bestand auch die Möglichkeit die Zeugen zu befragen. Ausweislich des Protokolls (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zeugen befragt. Einen eigenen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fälligstellung zweier ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2011 angedrohter Zwangsgelder für die nicht vollständige oder nicht fristgerechte ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. lagernden Abfälle sowie für den nicht fristgerechten Nachweis dieser Verwertung oder Beseitigung (Ziffern 3 und 4, 6 und 7 des Bescheids). Daneben ordnete das Landratsamt in diesem Bescheid die Stilllegung der vom Antragsteller - nach Auffassung des Antragsgegners auf diesem Grundstück faktisch betriebenen - Anlage zur Lagerung von Altautos und Schrottteilen an (Ziffer 1) und verbot das weitere Verbringen, Lagern und Behandeln von Abfällen dort (Ziffer 2).

Nach Ablauf der mehrfach und zuletzt bis zum 31. Mai 2014 verlängerten Frist zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle und der bis 14. Juni 2014 ebenfalls verlängerten Frist zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung (Behördenakte Bl. 250) wurde bei einem Ortstermin am 5. Juni 2014 festgestellt (Behördenakte Bl. 252 ff.), dass diverse Aufräumarbeiten bereits durchgeführt worden waren, sich allerdings nach wie vor noch ein großer Teil der Abfälle auf dem Grundstück befand. In eine Halle auf den nördlichen Teil des Grundstücks konnte der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Zutritt gewähren; in die restlichen Hallen wollte er keinen Zutritt gewähren. Der gefertigten Fotodokumentation nach lagerte der Antragsteller auf dem Grundstück einschließlich der Hallen nach wie vor Fahrzeuge und Fahrzeugteile in größerer Zahl und Menge, Personenkraftwagen teilweise in drei Ebenen übereinander gestapelt, dazwischen auch Holzteile, Paletten, Container, Fässer, Autositze, Ersatzteile, Rohre, Federbeine, Achsenteile und Räder sowie Fahrräder.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 erklärte der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, betreffend die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, sowie das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro betreffend den entsprechenden Nachweis für fällig (Behördenakte Bl. 257).

Der Antragsteller erhob zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Feststellung, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden seien. Daneben beantragte er, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffern 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2014 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffer 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen.

Die Zwangsgelder seien zu Unrecht fällig gestellt worden. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Sachen seien kein Abfall, sondern voll gebrauchsfähige Container, Lkw-Aufbauten, ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Lastkraftwagen, Baumaterial für anstehende Spenglerarbeiten, Kraftfahrzeugersatzteile sowie gebrauchsfähige Kraftfahrzeuge und Ersatzteile für Fahrräder. Auch habe er im Gespräch mit dem Landrat am 5. Juli 2012 die Zusage erhalten, er solle zwar die Autowracks von dem Grundstück entfernen, dürfe aber die gebrauchsfähigen Teile aus diesen Autowracks vorher ausbauen und dort lagern. Die Fälligerklärung der Zwangsgelder stelle also ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Fotos des Landratsamts zeigten eine verzerrte Wiedergabe, so seien auf dem Bild Nr. 7 ein Reifenständer, eine Sitzbank, Ersatzteile für Aufbauten sowie ein neuwertiger MAN-Motor im Wert von 15.000 Euro abgebildet, auf dem Foto Nr. 8 sechs Gitterboxen mit Ersatzteilen, Triebwerken, Achsen sowie eine neue Seilwinde im Wert von ca. 20.000 Euro, ferner auf dem Foto 9 Triebwerke, Achsen und ein Kran im Wert von 60.000 Euro. Die ungeordnete Lagerung sei auf die Krankheit des Antragstellers zurückzuführen, der keine Zeit für Aufräumarbeiten gehabt habe; er habe wiederholt um ausreichende Fristverlängerung beim Landratsamt gebeten, die ihm aber immer nur kurzfristig gewährt worden sei. Auf Foto Nr. 10 würde nicht das Grundstück des Antragstellers, sondern jenseits des Begrenzungszauns des Grundstücks das Nachbargrundstück gezeigt. Zudem sei die Fälligerklärung unverhältnismäßig angesichts der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner bisherigen Anstrengungen. Er habe nachweislich 20 Tonnen Metall veräußert und 0,5 m³ Sperrmüll entsorgt.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Ein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich der für fällig erklärten Zwangsgelder ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 BayVwZVG).

a) Zunächst ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfüllt, weil der zugrunde liegende Bescheid vom 1. September 2011 mit den darin enthaltenen Zwangsgeldandrohungen, die aufschiebend bedingte Leistungsbescheide darstellen (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG), durch die einvernehmliche Erledigterklärung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Niederschrift vom 16.2.2012, Behördenakte Bl. 182/184 f.) bestandskräftig geworden ist.

b) Die streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen sind auch im Hinblick auf die mit ihnen durchzusetzenden Verpflichtungen hinreichend bestimmt.

Eine nähere Benennung der zu entsorgenden Abfälle war dem Antragsgegner angesichts der großen Abfallmenge und der unsortierten Abfallfraktionen auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. weder möglich noch zumutbar; sie war auch nicht geboten. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors ist die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen, wobei es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 5 f. m. w. N.). So ist es hier. Der Bescheid nimmt in seiner Begründung auf das polizeiliche Protokoll des Ortstermins Bezug, nennt als Abfälle zwölf „Schrottfahrzeuge“ und „diverse Gegenstände“, darunter „Mengen an Eisen- und Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks“ und ordnet sie verschiedenen Abfallgruppen zu (Q2 und Q14 des Anhangs I zum KrW/AbfG). Eine noch detailliertere Bezeichnung war angesichts der unsortierten und großteils gar nicht zugänglichen Sachgesamtheit weder möglich noch geboten.

Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 6). Es ist dann Sache des Antragstellers als Abfallbesitzer, die konkrete Gebrauchsfähigkeit einzelner Gegenstände darzulegen.

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Anwendung der Zwangsgelder als Zwangsmittel deshalb einzustellen wäre, weil der Antragsteller die mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbundenen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt hätte oder wenigstens seinen Verpflichtungen nachträglich nachgekommen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG).

Unzweifelhaft ist der Antragsteller den auferlegten Verwertungs- bzw. Beseitigungs- und Nachweisverpflichtungen nicht vollständig und nicht fristgerecht nachgekommen. Er hat im Laufe von insgesamt drei Jahren trotz - mit Blick auf seine erlittenen Unfälle oder Erkrankungen wiederholten - Fristverlängerungen nur einen geringen Teil der Abfälle verwertet oder beseitigt und dies nachgewiesen. Soweit er vorbringt, wenigstens etwas aufgeräumt zu haben, wird dies vom Antragsgegner zwar bestätigt; allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hallen, deren Betreten der Antragsteller verwehrt hatte, ausweislich der in sie hinein durch die Glasscheiben gefertigten Fotos vollgestellt sind mit Abfällen und Fahrzeugteilen (vgl. oben unter 1.), aber ebenso von der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung der Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2011 umfasst sind wie die Freiflächen. Die weit überwiegende Nichterfüllung rechtfertigt die Fälligstellung der Zwangsgelder. Die Entsorgung von 20 Tonnen Metallschrott und einem halben Kubikmeter Restabfall genügt für die Erfüllung nicht, wenn weit größere Menge an Abfällen in die Hallen hineingebracht wurden und dort gelagert werden.

Nachweislich sind von den Verwertungs- bzw. Beseitigungsverpflichtungen aus dem Bescheid vom 1. September 2011 erfasste Schrottfahrzeuge weiterhin auf dem Grundstück vorhanden. Dies stützt als wesentliche Nichterfüllung der Entsorgungs- und Verwertungspflicht die Fälligerklärung des Zwangsgelds zu Ziffer 3 des Bescheids. Es handelt sich um folgende Fahrzeuge (Fotos sortiert nach OT von 2008, Behördenakte Bl. 38 ff.; polizeilicher OT vom 28.4.2011, ebenda Bl. 50 ff.; OT vom 25.9.2012, ebenda Bl. 200 ff.; OT vom 5.6.2014, ebenda Bl. 252 ff.):

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, gelb… Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 39, 63-65, 204 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Magirus Deutz, weiß … Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 38, 55 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, weiß… [Unimog] Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 40, 55 (Rückseite), 203, 253 (Rückseite).

Der Einwand des Antragstellers, seine teils in Hallen oder teils im Freien gestapelten oder durch andere Gegenstände zugestellten Fahrzeuge seien kein Abfall im Rechtssinne, greift nicht durch. Erstens steht für die schon damals vorhandenen und als Schrottfahrzeuge eingestuften Fahrzeuge - nicht nur für die drei hier beispielhaft genannten - die Beseitigungspflicht durch die Bestandskraft des sie erfassenden Bescheids fest. Zweitens hat der Antragsteller auch nicht nachgewiesen, dass sich an ihrer Abfalleigenschaft, z. B. durch eine grundlegende fachgerechte Restaurierung oder eine Wiederzulassung für den Straßenverkehr nach technischer Abnahme, nachträglich etwas geändert hätte. Drittens spricht auch sachlich der Maßstab der Verkehrsauffassung für die - nach wie vor vorhandene - Abfalleigenschaft:

Abfälle sind Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, wobei der Wille zur Entledigung angenommen wird, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrW/AbfG i. d. F. vom 15.7.2006; heute: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG i. d. F. vom 24.2.2012).

Die im Freien abgestellten oder gestapelten Fahrzeuge sind der Art und der - auch durch die Fotos dokumentierten - Dauer ihrer Lagerung nach schon lange nicht mehr mit (eigener Motorkraft) bewegt und als Fortbewegungsmittel verwendet worden. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung ist damit entfallen. Aber auch eine neue, der Verkehrsauffassung entsprechende Zweckbestimmung ist nicht an deren Stelle getreten und auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht worden. Sie sind nicht gegen Witterungseinflüsse und damit vor Substanz- und Wertverfall geschützt. Es widerspricht aber der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das einer konkreten Verwendung als Ersatzteilspender oder gar als Sammlerobjekt zugeführt werden soll, über viele Jahre ungeschützt unter freiem Himmel abzustellen. Eine solche Lagerung führt regelmäßig zu Substanzschäden, die bei erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder seiner Teile - sofern sie überhaupt noch möglich ist - erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erfordern (vgl. OVG Rh-Pf, B. v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 - NVwZ 2009, 1508/1509), so dass eine neue Verwendung gerade nicht unmittelbar an die Stelle des aufgegebenen alten Verwendungszwecks tritt.

Von einer ordnungsgemäßen „Ersatzteilaufbewahrung“, wie der Antragsteller meint, kann hier ebenso wenig die Rede sein. Die Anforderungen an ein „Ersatzteillager“ erfüllt die Lagerung durch den Antragsteller nicht: So zeigen die Fotos mit Blickrichtung in die Hallen hinein ungeordnete Ansammlungen ausgebauter Autositze, Metallteile, Klappboxen, Bretter und Latten sowie zwischen den Fahrzeugen Räder und Gitter, die offensichtlich nicht zu diesen Fahrzeugen gehören, sowie nach S. 4 und 5 der Fotodokumentation im Freien durcheinander abgestellte Fahrzeug- und Fahrradwracks, dazwischen Bretter, Kisten, Eisenträger, Folien und Räder. Diese Lagerung ist vielmehr ein deutliches Indiz dafür, dass der Antragsteller mit den Gegenständen derzeit nichts anzufangen weiß; ein sich unmittelbar anschließender Verwendungszweck ist bei dieser „Aufbewahrung“ ohne jegliche Sortierung der Gegenstände nach Art, Größe und Verwendbarkeit ausgeschlossen. Dass die Teile abstrakt irgendwann und für irgendwen noch verwendbar wären, beinhaltet keinen konkreten Verwendungszweck, zumal die Teile für eine weitere Verwendung erst wiederaufbereitet und z. B. entrostet werden müssten.

Soweit der Antragsteller noch eine Genehmigung für einen Gewerbebetrieb geltend macht, hat der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass dem Antragsteller auf dem Grundstück kein Fahrzeuggewerbe genehmigt worden ist, insbesondere auch keine Fahrzeugreparaturwerkstatt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2, 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; wie Vorinstanz.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.