Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 22 CE 14.2388

bei uns veröffentlicht am08.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fälligstellung zweier ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2011 angedrohter Zwangsgelder für die nicht vollständige oder nicht fristgerechte ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. lagernden Abfälle sowie für den nicht fristgerechten Nachweis dieser Verwertung oder Beseitigung (Ziffern 3 und 4, 6 und 7 des Bescheids). Daneben ordnete das Landratsamt in diesem Bescheid die Stilllegung der vom Antragsteller - nach Auffassung des Antragsgegners auf diesem Grundstück faktisch betriebenen - Anlage zur Lagerung von Altautos und Schrottteilen an (Ziffer 1) und verbot das weitere Verbringen, Lagern und Behandeln von Abfällen dort (Ziffer 2).

Nach Ablauf der mehrfach und zuletzt bis zum 31. Mai 2014 verlängerten Frist zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle und der bis 14. Juni 2014 ebenfalls verlängerten Frist zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung (Behördenakte Bl. 250) wurde bei einem Ortstermin am 5. Juni 2014 festgestellt (Behördenakte Bl. 252 ff.), dass diverse Aufräumarbeiten bereits durchgeführt worden waren, sich allerdings nach wie vor noch ein großer Teil der Abfälle auf dem Grundstück befand. In eine Halle auf den nördlichen Teil des Grundstücks konnte der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Zutritt gewähren; in die restlichen Hallen wollte er keinen Zutritt gewähren. Der gefertigten Fotodokumentation nach lagerte der Antragsteller auf dem Grundstück einschließlich der Hallen nach wie vor Fahrzeuge und Fahrzeugteile in größerer Zahl und Menge, Personenkraftwagen teilweise in drei Ebenen übereinander gestapelt, dazwischen auch Holzteile, Paletten, Container, Fässer, Autositze, Ersatzteile, Rohre, Federbeine, Achsenteile und Räder sowie Fahrräder.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 erklärte der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, betreffend die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, sowie das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro betreffend den entsprechenden Nachweis für fällig (Behördenakte Bl. 257).

Der Antragsteller erhob zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Feststellung, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden seien. Daneben beantragte er, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffern 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2014 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffer 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen.

Die Zwangsgelder seien zu Unrecht fällig gestellt worden. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Sachen seien kein Abfall, sondern voll gebrauchsfähige Container, Lkw-Aufbauten, ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Lastkraftwagen, Baumaterial für anstehende Spenglerarbeiten, Kraftfahrzeugersatzteile sowie gebrauchsfähige Kraftfahrzeuge und Ersatzteile für Fahrräder. Auch habe er im Gespräch mit dem Landrat am 5. Juli 2012 die Zusage erhalten, er solle zwar die Autowracks von dem Grundstück entfernen, dürfe aber die gebrauchsfähigen Teile aus diesen Autowracks vorher ausbauen und dort lagern. Die Fälligerklärung der Zwangsgelder stelle also ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Fotos des Landratsamts zeigten eine verzerrte Wiedergabe, so seien auf dem Bild Nr. 7 ein Reifenständer, eine Sitzbank, Ersatzteile für Aufbauten sowie ein neuwertiger MAN-Motor im Wert von 15.000 Euro abgebildet, auf dem Foto Nr. 8 sechs Gitterboxen mit Ersatzteilen, Triebwerken, Achsen sowie eine neue Seilwinde im Wert von ca. 20.000 Euro, ferner auf dem Foto 9 Triebwerke, Achsen und ein Kran im Wert von 60.000 Euro. Die ungeordnete Lagerung sei auf die Krankheit des Antragstellers zurückzuführen, der keine Zeit für Aufräumarbeiten gehabt habe; er habe wiederholt um ausreichende Fristverlängerung beim Landratsamt gebeten, die ihm aber immer nur kurzfristig gewährt worden sei. Auf Foto Nr. 10 würde nicht das Grundstück des Antragstellers, sondern jenseits des Begrenzungszauns des Grundstücks das Nachbargrundstück gezeigt. Zudem sei die Fälligerklärung unverhältnismäßig angesichts der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner bisherigen Anstrengungen. Er habe nachweislich 20 Tonnen Metall veräußert und 0,5 m³ Sperrmüll entsorgt.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Ein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich der für fällig erklärten Zwangsgelder ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 BayVwZVG).

a) Zunächst ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfüllt, weil der zugrunde liegende Bescheid vom 1. September 2011 mit den darin enthaltenen Zwangsgeldandrohungen, die aufschiebend bedingte Leistungsbescheide darstellen (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG), durch die einvernehmliche Erledigterklärung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Niederschrift vom 16.2.2012, Behördenakte Bl. 182/184 f.) bestandskräftig geworden ist.

b) Die streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen sind auch im Hinblick auf die mit ihnen durchzusetzenden Verpflichtungen hinreichend bestimmt.

Eine nähere Benennung der zu entsorgenden Abfälle war dem Antragsgegner angesichts der großen Abfallmenge und der unsortierten Abfallfraktionen auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. weder möglich noch zumutbar; sie war auch nicht geboten. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors ist die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen, wobei es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 5 f. m. w. N.). So ist es hier. Der Bescheid nimmt in seiner Begründung auf das polizeiliche Protokoll des Ortstermins Bezug, nennt als Abfälle zwölf „Schrottfahrzeuge“ und „diverse Gegenstände“, darunter „Mengen an Eisen- und Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks“ und ordnet sie verschiedenen Abfallgruppen zu (Q2 und Q14 des Anhangs I zum KrW/AbfG). Eine noch detailliertere Bezeichnung war angesichts der unsortierten und großteils gar nicht zugänglichen Sachgesamtheit weder möglich noch geboten.

Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 6). Es ist dann Sache des Antragstellers als Abfallbesitzer, die konkrete Gebrauchsfähigkeit einzelner Gegenstände darzulegen.

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Anwendung der Zwangsgelder als Zwangsmittel deshalb einzustellen wäre, weil der Antragsteller die mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbundenen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt hätte oder wenigstens seinen Verpflichtungen nachträglich nachgekommen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG).

Unzweifelhaft ist der Antragsteller den auferlegten Verwertungs- bzw. Beseitigungs- und Nachweisverpflichtungen nicht vollständig und nicht fristgerecht nachgekommen. Er hat im Laufe von insgesamt drei Jahren trotz - mit Blick auf seine erlittenen Unfälle oder Erkrankungen wiederholten - Fristverlängerungen nur einen geringen Teil der Abfälle verwertet oder beseitigt und dies nachgewiesen. Soweit er vorbringt, wenigstens etwas aufgeräumt zu haben, wird dies vom Antragsgegner zwar bestätigt; allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hallen, deren Betreten der Antragsteller verwehrt hatte, ausweislich der in sie hinein durch die Glasscheiben gefertigten Fotos vollgestellt sind mit Abfällen und Fahrzeugteilen (vgl. oben unter 1.), aber ebenso von der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung der Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2011 umfasst sind wie die Freiflächen. Die weit überwiegende Nichterfüllung rechtfertigt die Fälligstellung der Zwangsgelder. Die Entsorgung von 20 Tonnen Metallschrott und einem halben Kubikmeter Restabfall genügt für die Erfüllung nicht, wenn weit größere Menge an Abfällen in die Hallen hineingebracht wurden und dort gelagert werden.

Nachweislich sind von den Verwertungs- bzw. Beseitigungsverpflichtungen aus dem Bescheid vom 1. September 2011 erfasste Schrottfahrzeuge weiterhin auf dem Grundstück vorhanden. Dies stützt als wesentliche Nichterfüllung der Entsorgungs- und Verwertungspflicht die Fälligerklärung des Zwangsgelds zu Ziffer 3 des Bescheids. Es handelt sich um folgende Fahrzeuge (Fotos sortiert nach OT von 2008, Behördenakte Bl. 38 ff.; polizeilicher OT vom 28.4.2011, ebenda Bl. 50 ff.; OT vom 25.9.2012, ebenda Bl. 200 ff.; OT vom 5.6.2014, ebenda Bl. 252 ff.):

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, gelb… Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 39, 63-65, 204 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Magirus Deutz, weiß … Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 38, 55 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, weiß… [Unimog] Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 40, 55 (Rückseite), 203, 253 (Rückseite).

Der Einwand des Antragstellers, seine teils in Hallen oder teils im Freien gestapelten oder durch andere Gegenstände zugestellten Fahrzeuge seien kein Abfall im Rechtssinne, greift nicht durch. Erstens steht für die schon damals vorhandenen und als Schrottfahrzeuge eingestuften Fahrzeuge - nicht nur für die drei hier beispielhaft genannten - die Beseitigungspflicht durch die Bestandskraft des sie erfassenden Bescheids fest. Zweitens hat der Antragsteller auch nicht nachgewiesen, dass sich an ihrer Abfalleigenschaft, z. B. durch eine grundlegende fachgerechte Restaurierung oder eine Wiederzulassung für den Straßenverkehr nach technischer Abnahme, nachträglich etwas geändert hätte. Drittens spricht auch sachlich der Maßstab der Verkehrsauffassung für die - nach wie vor vorhandene - Abfalleigenschaft:

Abfälle sind Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, wobei der Wille zur Entledigung angenommen wird, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrW/AbfG i. d. F. vom 15.7.2006; heute: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG i. d. F. vom 24.2.2012).

Die im Freien abgestellten oder gestapelten Fahrzeuge sind der Art und der - auch durch die Fotos dokumentierten - Dauer ihrer Lagerung nach schon lange nicht mehr mit (eigener Motorkraft) bewegt und als Fortbewegungsmittel verwendet worden. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung ist damit entfallen. Aber auch eine neue, der Verkehrsauffassung entsprechende Zweckbestimmung ist nicht an deren Stelle getreten und auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht worden. Sie sind nicht gegen Witterungseinflüsse und damit vor Substanz- und Wertverfall geschützt. Es widerspricht aber der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das einer konkreten Verwendung als Ersatzteilspender oder gar als Sammlerobjekt zugeführt werden soll, über viele Jahre ungeschützt unter freiem Himmel abzustellen. Eine solche Lagerung führt regelmäßig zu Substanzschäden, die bei erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder seiner Teile - sofern sie überhaupt noch möglich ist - erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erfordern (vgl. OVG Rh-Pf, B. v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 - NVwZ 2009, 1508/1509), so dass eine neue Verwendung gerade nicht unmittelbar an die Stelle des aufgegebenen alten Verwendungszwecks tritt.

Von einer ordnungsgemäßen „Ersatzteilaufbewahrung“, wie der Antragsteller meint, kann hier ebenso wenig die Rede sein. Die Anforderungen an ein „Ersatzteillager“ erfüllt die Lagerung durch den Antragsteller nicht: So zeigen die Fotos mit Blickrichtung in die Hallen hinein ungeordnete Ansammlungen ausgebauter Autositze, Metallteile, Klappboxen, Bretter und Latten sowie zwischen den Fahrzeugen Räder und Gitter, die offensichtlich nicht zu diesen Fahrzeugen gehören, sowie nach S. 4 und 5 der Fotodokumentation im Freien durcheinander abgestellte Fahrzeug- und Fahrradwracks, dazwischen Bretter, Kisten, Eisenträger, Folien und Räder. Diese Lagerung ist vielmehr ein deutliches Indiz dafür, dass der Antragsteller mit den Gegenständen derzeit nichts anzufangen weiß; ein sich unmittelbar anschließender Verwendungszweck ist bei dieser „Aufbewahrung“ ohne jegliche Sortierung der Gegenstände nach Art, Größe und Verwendbarkeit ausgeschlossen. Dass die Teile abstrakt irgendwann und für irgendwen noch verwendbar wären, beinhaltet keinen konkreten Verwendungszweck, zumal die Teile für eine weitere Verwendung erst wiederaufbereitet und z. B. entrostet werden müssten.

Soweit der Antragsteller noch eine Genehmigung für einen Gewerbebetrieb geltend macht, hat der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass dem Antragsteller auf dem Grundstück kein Fahrzeuggewerbe genehmigt worden ist, insbesondere auch keine Fahrzeugreparaturwerkstatt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2, 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; wie Vorinstanz.

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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.