Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 20 ZB 16.991

published on 07/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 20 ZB 16.991
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.154,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, das seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme abgewiesen hat.

Der Kläger ist neben seinem Sohn und seiner Tochter Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 604 der Gemarkung F* … (Landkreis E* …*). Das Landratsamt E* … führte dort seit dem Jahr 1996 mehrere Ortseinsichten wegen vermuteter illegaler Abfallablagerungen diverser Arten und Materialien durch.

Mit Bescheid vom 19. September 2013 ordnete das Landratsamt nach Anhörung des Klägers diesem gegenüber die Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem o.g. Grundstück gelagerten Abfälle an. Für die Beseitigung wurden unter Beifügung eines entsprechend gekennzeichneten (nicht amtlichen) Lageplans vier Abschnitte (A bis D) gebildet und für die Räumung der Abschnitte zeitlich gestaffelte Fristen gesetzt (Ziffer 1 des Bescheides). Die Anordnung wurde auf Art. 31 Abs. 2 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) gestützt. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, einen Nachweis der Entsorgung „in geeigneter Weise“ vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziffer 1 wurde die nach den gebildeten Abschnitten getrennte Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme angedroht, wobei für jeden Abschnitt vorläufige Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von jeweils 3.577,14 EUR veranschlagt wurden (Ziffer 3). Die beiden anderen Miteigentümer wurden jeweils zur Duldung der Beseitigung und der Ersatzvornahme verpflichtet (Ziffer 4), des Weiteren wurden dem Kläger die Kosten der Amtshandlung auferlegt und eine Gebühr sowie Auslagen festgesetzt (Ziffern 5 und 6).

Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage (Az.: M 17 K 13.4854) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 zurück, nachdem der Beklagte die Fristsetzungen in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides geändert hatte.

In der Folgezeit beauftragte das Landratsamt ein privates Unternehmen mit der Durchführung der Ersatzvornahme des ersten Abschnitts, die am 12. Februar 2015 stattfand und bei der weitere abgelagerte Gegenstände und Materialien zum Vorschein kamen.

Nachdem der Kläger der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der folgenden Abschnitte nur teilweise nachgekommen war, wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 29. September 2015 die Ersatzvornahme der weiteren Räumungsabschnitte am 6. Oktober 2015 angekündigt.

Die am 1. Oktober 2015 erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme (Az. M 17 K 15.4370) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2015 ab. Die zu vollstreckende Beseitigungsanordnung, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme, sei aufgrund der Klagerücknahme vom 9. Oktober 2014 bereits bestandskräftig. Die Anordnung sei auch vollstreckbar, insbesondere seien keine Gründe für ihre Nichtigkeit ersichtlich und sie sei hinreichend bestimmt. Eine eigenständige Rechtsverletzung des Klägers aufgrund der Durchführung der Ersatzvornahme liege nicht vor.

Das Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11. April 2016 zugestellt.

Am 9. Mai 2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.

Am 24. Mai 2016 beantragte der Kläger beim Landratsamt u.a. das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Beseitigungsanordnung vom 19. September 2013.

Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung lehnte der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 ab (Az.: 20 AE 16.1038), die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 31. Mai 2016 (Az.: 20 AE 16.1051) zurückgewiesen.

Vom 31. Mai bis 2. Juni 2016 wurde die Ersatzvornahme der Räumung weiterer Abschnitte nach der Anordnung vom 19. September 2013 fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 20 AE 16.1038) sowie des dazugehörigen Anhörungsrügeverfahrens (Az.: 20 AE 16.1051) wurden beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2015 hat in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht vorliegen.

1. Ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 58). Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene tatsächliche Veränderungen des Sachverhalts sind jedoch zumindest dann bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen, wenn sie noch innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Berufungszulassung eingetreten sind und vorgetragen wurden (Kopp/Schenke a.a.O., § 124 Rn. 7c; tendenziell weiter Happ in Eyermann a.a.O., § 124 Rn. 22). Damit sind im vorliegenden Falle sowohl der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens vom 24. Mai 2016 als auch die vom 31. Mai bis 2. Juni 2016 durchgeführte Ersatzvornahme zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).

a) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, also der Beseitigungsanordnung vom 19. September 2013, sowie der damit verbundenen Androhung der Ersatzvornahme in dem vorliegenden, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Ersatzvornahme gerichteten Klageverfahren nicht mehr zu prüfen sind. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausführt, sind sowohl die Beseitigungsanordnung als auch die damit gemäß Art. 36 Abs. 2 VwZVG verbundene Androhung der Ersatzvornahme bestandskräftig geworden, weil der Kläger seine dagegen gerichtete Klage zurück genommen hat. Nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen setzt die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt zwar dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 12 m.w.N.; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, VwZVG, Art. 21 Rn. 21). Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ist daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, worauf der Senat auch schon in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingewiesen hat (BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 20 AE 16.1038 – juris Rn. 4). Einwände gegen den zu vollstreckenden Anspruch, d.h. insbesondere die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, können deshalb nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG geltend gemacht werden (dazu b)).

b) Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von Art. 21 Satz 2 VwZVG ist nicht eingetreten, insbesondere nicht durch den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG vom 24. Mai 2016. Zwar stellt eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zugleich eine nach Art. 21 Satz 2 VwZVG erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 1. September 2017, 20.21 VwZVG Anm. 3 zu Art. 21). Es liegen jedoch keine Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG vor, die das Landratsamt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichten würden, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat (BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 20 AE 16.1038 – juris Rn. 6). Eine Veränderung der Sachlage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG ist anzunehmen, wenn nach dem materiellen Recht entscheidungserhebliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff a.a.O., 10.51 BayVwVfG, Anm. 3.1.1 zu Art. 51; Giehl/Adolph/Käß a.a.O., BayVwVfG, Anm. III.1.a) zu Art. 51). Eine Änderung der Rechtslage liegt dem gegenüber vor, wenn nach Eintritt der Bestandskraft das für die konkrete Entscheidung maßgebliche materielle Recht geändert oder aufgehoben wurde (Giehl/Adolph/Käß a.a.O., Anm. III.1.b) zu Art. 51; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff a.a.O.). Eine derartige entscheidungserhebliche Veränderung der die Beseitigungsanordnung und Ersatzvornahmeandrohung im Bescheid vom 19. September 2013 tragenden Sach- oder Rechtslage liegt jedoch nicht vor.

Ein nachträglich erstattetes Sachverständigengutachten, wie hier das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. … … vom 27. November 2015 sowie das ergänzende Gutachten desselben Sachverständigen vom 23. Mai 2016, führt nicht zu einer neuen Sachlage (Giehl/Adolph/Käß a.a.O. Anm. III.1.a) unter Verweis auf BVerwG, U.v. 20.9.1960 – III C 9.60 – BVerwGE 11, 124; BayVGH, U.v. 24.10.1977 – 52 III 76 – DVBl. 1978, 114). Es kann offen bleiben, inwieweit es sich bei den Sachverständigengutachten um „neue“ Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG handelt. Denn die Frage, ob die vom Kläger gelagerten Gegenstände und Stoffe als Abfälle im Sinne des § 3 KrWG einzustufen sind und daher – bei Vorliegen der weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen – die Beseitigungsanordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG zu Recht ergangen ist, stellt keine Tatsachenfrage dar, die dem Beweis durch einen Sachverständigen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) zugänglich wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch die zuständigen Behörden und im Streitfalle durch die Gerichte zu beantworten ist.

Eine relevante Veränderung der tatsächlichen Umstände ist auch nicht darin zu sehen, dass – wie im Sachverständigengutachten vom 23. Mai 2016 festgehalten und auf den beigefügten Lichtbildern ersichtlich – auf dem klägerischen Grundstück nunmehr Baumaschinen (Betonmischer) und Sand in Eimern und Gefäßen als Baustoffe für angebliche Bauarbeiten bereitgehalten werden und offenbar zwischenzeitlich eine bei der vorherigen Inaugenscheinnahme des Grundstücks durch den Gutachter am 25. November 2015 nicht vorhandene Betontreppe errichtet wurde. Auch ist es nach den Feststellungen des Gutachters im Detail zu Materialbewegungen (Umschichtungen) gekommen. Diese veränderten Umstände führen nicht zu einem Entfallen der Abfalleigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG. Es mag sein, dass die Feststellungen des Gutachters in Teilen eine (subjektive) Wiederverwendungsabsicht des Klägers nahe legen. Dies führt aber zum einen nicht dazu, dass nunmehr in Bezug auf alle von der Beseitigungsanordnung erfassten Stoffe und Materialien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG verlangt wird, ein neuer Verwendungszweck anzunehmen ist. Denn ein solcher muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG „unmittelbar“ an die Stelle des bisherigen, entfallenen Verwendungszwecks getreten sein. Das bedeutet, dass die tatsächliche Verwirklichung des neuen Verwendungszwecks zwar nicht sofort, aber in absehbarer Zeit wahrscheinlich sein muss; der Kläger als Abfallbesitzer bzw. – erzeuger trägt hierfür die Darlegungslast (Jarass/Petersen, KrWG, § 3 Rn. 88; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2017, § 3 Rn. 25; Kopp-Assenmacher/Schwartz, KrWG, § 3 Rn. 21). Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist es allein aufgrund der Menge der vorhandenen Gegenstände und Materialien, die im Übrigen auch durch die der Begründung des Berufungszulassungsantrags beigefügten Lichtbilder der Ersatzvornahme vom 31. Mai bis 2. Juni 2016 belegt wird, und in Anbetracht des Lebensalters sowie des Gesundheitszustandes des Klägers unwahrscheinlich, dass er die angeblichen Baumaterialien in absehbarer Zeit vollumfänglich noch wird verarbeiten können. Zum anderen behauptet auch der Kläger nicht, dass die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits vorhandenen und bestandskräftig als Abfall eingestuften Stoffe und Materialien mittlerweile vollständig entfernt worden seien.

c) Keinen rechtlichen Zweifeln unterliegt auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Beseitigungsanordnung vom 19. September 2013 ein wirksamer Grundverwaltungsakt im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG vorliegt. Die Nichtigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes kann unabhängig von der Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen geltend gemacht werden, da ein nichtiger Verwaltungsakt keine Rechtsfolgen entfaltet und deshalb auch keiner Bestandskraft fähig ist (vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß a.a.O., Art. 21 Rn. 31). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beseitigungsanordnung jedoch nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nichtig, worauf der Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat (BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 20 AE 16.1038 – juris Rn. 5). Insbesondere wird von dem Kläger – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – mit der Beseitigung von Gegenständen, die nach seinem Vortrag nicht in seinem Eigentum stehen, sondern seinem Sohn bzw. seiner Tochter gehören, keine strafbare Handlung verlangt. Denn die beiden Miteigentümer des Grundstücks wurden zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, einzelne Gegenstände – wie das angeblich im Eigentum einer Bekannten stehende Damenfahrrad – gehörten weder ihm noch den beiden Miteigentümern des Grundstücks, sondern einer dritten Person, ist dieses durch nichts belegt und daher als Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren war dem Kläger bzw. seinen Beauftragten die Aussonderung des Damenfahrrads auch noch bei Gelegenheit der Ersatzvornahme ohne weiteres möglich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger damit nicht aufzuzeigen.

d) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die zu vollstreckende Grundverfügung hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist. Der Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Grundverwaltungsaktes kann, jedenfalls wenn die angebliche Unbestimmtheit erst im Rahmen der Vollstreckung zu Tage tritt, auch noch nach dem Eintritt der Bestandskraft mit Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden (Käß in Giehl/Adolph/Käß a.a.O., Art. 21 Rn. 26). Der hier zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung mangelt es jedoch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors ist die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen, wobei es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 22 CE 14.2388 – NVwZ-RR 2015, 326, juris; B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris). Auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil kann hierzu verwiesen werden. Die Einwände des Klägers hiergegen verfangen nicht. Angesichts der schieren Menge der gelagerten Materialien und Gegenstände, der teilweisen Vermischung und Verteilung derselben auf dem gesamten klägerischen Grundstück war dem Beklagten eine nähere Bezeichnung der zu beseitigenden Abfälle nicht zumutbar. Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris). Es ist dann Sache des Klägers als Abfallbesitzer, die konkrete Gebrauchsfähigkeit einzelner Gegenstände darzulegen (BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 22 CE 14.2388 – NVwZ-RR 2015, 326, juris). Im Übrigen irrt der Kläger auch in seiner Rechtsansicht, dass es allein oder zumindest maßgeblich auf seine Einschätzung ankomme. Die Annahme der Abfalleigenschaft setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG einen Entledigungswillen voraus. Dieser wird nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG bei Entfallen oder Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung vermutet, wenn kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Vermutung kann somit nur durch eine unmittelbare neue Zweckbestimmung widerlegt werden, die jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG nicht allein nach der Auffassung des Erzeugers oder Besitzers, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Dieses Kriterium und seine Beurteilung durch die Behörde und ihre Beauftragten unterliegt im Streitfalle der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

e) Des Weiteren sind keine eigenständigen Rechtsverletzungen durch die konkrete Art und Weise der Durchführung der Ersatzvornahme ersichtlich. Nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Nach diesem Maßstab verletzt die schon durchgeführte oder noch beabsichtigte Ersatzvornahme in verschiedenen Teilabschnitten des klägerischen Grundstücks den Kläger nicht in seinen Rechten.

Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei einzelnen Gegenständen, beispielsweise Holz und Baumaterialien, nicht um Abfälle im Sinne des § 3 KrWG handele, war es ihm angesichts des seit der Bekanntgabe der Beseitigungsanordnung verstrichenen Zeitraums, der darin gesetzten Fristen und des ausdrücklichen Hinweises des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren gegen die Beseitigungsanordnung (Anlage K8, Bl. 46 der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens) zumutbar, solche Gegenstände auszusondern. Eine entsprechende Sortierung bei der Durchführung der Ersatzvornahme ist dem Landratsamt bzw. seinen Beauftragten angesichts der auf den vorgelegten Lichtbildern eindrucksvoll erkennbaren Mengen verschiedenster Materialien, verteilt auf verschiedenste Standorte auf dem gesamten Grundstück, nicht zumutbar. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass im Rahmen der letzten Ersatzvornahme vom 31. Mai bis 1. Juni 2016 ein Holzunterstand beseitigt wurde. Denn auch insoweit fehlt es an einer eigenständigen Rechtsverletzung des Klägers im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG durch Überschreiten des von der Grundverfügung gesteckten sachlichen Rahmens der Vollstreckung. Zwar handelt es sich bei dem Holzunterstand – nach den in der Akte vorhandenen Lichtbildern zu beurteilen – zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO, d.h. um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 51). Nach bisheriger Rechtsprechung wird hinsichtlich der Beseitigung baulicher Anlagen Art. 76 Satz 1 BayBO als bauordnungsrechtliche Befugnisnorm von der abfallrechtlichen Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG verdrängt, wenn es der Behörde durch die Beseitigung nicht (vorrangig) darauf ankommt, baurechtsgemäße Zustände herzustellen, sondern einen abfallrechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art, 76 Rn. 23; BVerwG, B.v. 1.11.1993 – 4 B 185.93 – juris; U.v. 18.10.1991 – 7 C 2.91 – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2007 – 15 CS 07.966 – juris). Zwar könnten sich daran im Hinblick auf die Neufassung des Abfallbegriffs und des Anwendungsbereiches des Abfallrechts durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie, ARRL) sowie die entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Kreislaufwirtschaftsgesetz Zweifel ergeben. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG unterfallen u.a. „kontaminierte Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind“, nicht dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, wonach der Abfallbegriff auch weiterhin auf bewegliche Sachen fokussiert sei, BT-Drs. 17/6052, S. 58, 70; vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 25.15 – juris Rn. 6). Dem gegenüber bestimmt Art. 2 Abs. 1 b) ARRL, dass (u.a.) „Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude“ nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Inwieweit mit der Verwendung des Begriffs des „Bauwerkes“ anstatt „Gebäude“ in § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG eine Verengung oder Erweiterung des Anwendungsbereiches des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegenüber der Richtlinienvorschrift einhergeht, bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen auf Seite 2 des Aktenvermerks des Landratsamtes vom 7. Juni 2016 (Anlage zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 29.7.2016, Bl. 171/172 der Gerichtsakte des Zulassungsverfahrens), die von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt werden, ist der beseitigte Holzunterstand nach der Entfernung einer Stütze durch den Kläger während der Durchführung der Ersatzvornahme am 31. Mai 2016 instabil geworden und gefährdete die Räumungsarbeiten auf dem klägerischen Grundstück (S. 2 des Aktenvermerks). Der Holzunterstand ist damit durch äußere Einwirkung zu Abfall geworden, weil er für seinen ursprünglichen Verwendungszweck so nicht mehr zu gebrauchen war und nach der Verkehrsauffassung kein anderer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG). Im Übrigen wurden zwei weitere auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Holzunterstände – wie der Kläger selbst einräumt – nach Rücksprache mit der Bauabteilung des Landratsamtes dort belassen, so dass auch insoweit keine eigenständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG ersichtlich ist.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil der Sachverhalt geklärt ist und die angesprochenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, sich ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. aus dazu ergangener Rechtsprechung beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.365,71 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt i
published on 08/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.