Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 13.4128

bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 13.4128

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 420

Hauptpunkte:

Ausbildungsberuf Fischwirt/-in; Betriebliche Ausbildung in der Schweiz; Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung; Unzureichende betriebliche Ausbildung; Berichtsheft; Umdeutung

Rechtsquellen:

§ 45 BBiG; Art. 47 BayVwVfG; Art. 48 BayVwVfG

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

...

vertreten durch: ..., Institut für Fischerei, W. Str. ..., S.

- Beklagter -

wegen Zulassung zur Abschlussprüfung „Fischwirt“

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung

am 6. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/-in.

Die Klägerin begann am 13. September 2010 eine Ausbildung zur Fischwirtin in einer Fischzucht in der Schweiz. Am ... Juni 2012 legte sie bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Fischerei - (im Folgenden: LfL) die Zwischenprüfung ab. In der entsprechenden Bescheinigung der LfL wurde zu dem von der Klägerin geführten Berichtsheft festgestellt, dass der Berichtsteil lückenhaft sei. Es wurde dort zudem unter Beifügung eines Merkblatts zur Berichtsheftführung für den Ausbildungsberuf „Fischwirt“ darauf hingewiesen, dass der Berichtsteil nachzubessern sei. Prüfungsbewerber, die kein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft vorlegen würden, könnten nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die gesamte Ausbildung sei vom ersten bis zum letzten Tag durch Wochenberichte zu erfassen und überprüfbar nachzuweisen sowie durch Unterschrift mit Datum vom Ausbildenden oder vom verantwortlichen Ausbilder zu bestätigen.

Im Hinblick auf die anstehende Abschlussprüfung waren der LfL bis zum 18. Februar 2013 die vom Ausbildenden zu unterschreibende Anmeldung zur Abschlussprüfung sowie das Berichtsheft vorzulegen. Eine Zuleitung der Antragsunterlagen der Klägerin an die Prüfungsbehörde erfolgte per Telefax am 27. Februar 2013. Bis zum 10. Mai 2013 waren zudem die Zulassungsunterlagen vollständig vorzulegen, darunter auch das bis 30. April 2013 gemäß Merkblatt geführte Berichtsheft.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013 teilte die LfL der Klägerin mit, dass die Abschlussprüfung am 18. Juli 2013 um 9.00 Uhr beginne. Sie solle sich bitte rechtzeitig zum Prüfungsbeginn einfinden.

Am ... Juli 2013 wurde der Klägerin von Seiten der LfL mündlich mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen ergeben habe, dass sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden könne. Der Ausbildende der Klägerin hatte der Prüfungsbehörde zuvor telefonisch Umstände mitgeteilt, weshalb die Klägerin aus seiner Sicht die Abschlussprüfung nicht ablegen dürfe (fehlende Unterschrift der Anmeldeunterlagen durch den Ausbildenden, nur teilweise Unterschrift der Wochenberichte im Berichtsheft durch den Ausbildenden, Freistellung der Klägerin von Arbeiten auf dem Betrieb ab Oktober 2012).

Der Beklagte wurde daraufhin im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2013 (M 25 E 13.3112) verpflichtet, die Klägerin vorläufig zur Abschlussprüfung zuzulassen. Diese nahm daraufhin an der Prüfung teil. Sie hatte eidesstattlich versichert, dass sie im Frühjahr 2013 die Anmeldung mit dem Berichtsheft an die Prüfungsbehörde geschickt habe. Im April 2013 habe sie das Berichtsheft zurückbekommen und sie habe drei Fachberichte und Unterschriften nachreichen müssen. Sie habe es dann wieder per Post rechtzeitig dorthin geschickt. Tatsächlich habe ihre Mutter einige Unterschriften geleistet. Der Ausbildende habe ihre Mutter auch bevollmächtigt, das Berichtsheft zu unterzeichnen. Diese Unterschriften seien nie beanstandet worden.

Ein weiteres gerichtliches Eilverfahren mit dem Antrag der Klägerin vom 7. August 2013, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Beklagten aufzugeben, ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob sie die Abschlussprüfung bestanden habe, hilfsweise eine Bescheinigung auszustellen, dass sie an der Abschlussprüfung teilgenommen habe (M 16 E 13.3449), wurde im Folgenden nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

Mit Bescheid vom ...8.2013 lehnte die LfL die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/-in vom 18. Juli bis 24. Juli 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als zuständige Stelle sei das LfL am ... Juli 2013 vom Ausbildenden der Klägerin fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden, dass die Klägerin schon seit Oktober 2012 in seinem Betrieb keine Tätigkeiten mehr ausführe. Ferner sollten die Zulassungsunterlagen auf Rechtmäßigkeit der Unterschriften (speziell des Ausbildenden) überprüft werden. Niemand anderes als er selbst sei für die Ausbildung der Klägerin zuständig gewesen und keine andere Person sei berechtigt oder von ihm beauftragt gewesen, rechtsverbindlich die Wochenberichte (Ausbildungsnachweise) im Berichtsheft zu unterzeichnen. Damit hätten Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung des Berichtshefts bestanden. Deshalb habe keine Zulassung zur Abschlussprüfung erteilt werden können. Am ... Juli 2013 seien dem Ausbildenden ausgewählte Unterschriftsseiten der Wochenberichte aus dem Berichtsheft sowie die Unterschriftsseiten der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit Anlage zugeleitet worden. Dieser habe daraufhin fernmündlich mitgeteilt, dass die zugeleiteten Wochenberichte nur teilweise von ihm unterschrieben seien und die Anmelde-/Zulassungsunterlagen zur Abschlussprüfung nicht von ihm unterschrieben seien. Das Berichtsheft enthalte für die Zeit ab Oktober 2012 Eintragungen über geleistete Ausbildungstätigkeiten, die nachweislich nicht geleistet worden seien. Eine schriftliche Bestätigung durch den Ausbildenden sei mit Nachricht vom ... Juli 2013 erfolgt. Am ... August 2013 sei eine Durchsicht des Berichtshefts zusammen mit dem Ausbildenden und dessen Mitarbeiter erfolgt. Von diesen sei festgestellt worden, dass die Wochenberichte ab Oktober 2012 nicht der Wahrheit entsprächen, da die Klägerin in dieser Zeit keine fischereilichen Tätigkeiten in der Fischzucht mehr ausgeführt habe. Ferner seien in den Wochenberichten regelmäßig Arbeiten verzeichnet, die im Ausbildungsbetrieb nicht durchgeführt worden seien bzw. nicht hätten durchgeführt werden können, z. B. sei zur Laichzeit 2012 kein Brutschrank installiert gewesen und es habe entgegen den Aufzeichnungen vom 3. bis 29. Dezember 2012 keine Forellenvermehrung und keine Pflege von Eiern oder Brut im Brutschrank stattgefunden. Als weiteres Beispiel seien in den Wochenberichten vom 27. Februar bis 2. März 2012, vom 20. bis 25. August 2012 und vom 15. bis 20. Oktober 2012 das Schlachten, Einlegen, Räuchern, Verpacken und Etikettieren von Forellen als durchgeführte Arbeiten vermerkt, es sei jedoch in dem Betrieb nicht geräuchert worden. Auch fehlten im Berichtsheft regelmäßig wichtige betriebliche Tätigkeiten und Ereignisse, z. B. im September 2011 die Übernahme, Zählung und Verteilung der Äschensetzlinge. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass eine Krankmeldung für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2013 zur Aushändigung an einen anderen Arbeitgeber ausgestellt sei. Der Fall sei am 13. August 2013 dem für die Abschlussprüfung zuständigen Prüfungsausschuss abschließend zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieser habe einstimmig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nicht erfüllt seien und dass die Zulassung zur Prüfung auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls endgültig nicht erteilt werden könne, weil das als Ausbildungsnachweis geführte Berichtsheft so gravierende Mängel aufweise, dass es einem Nichtführen des Berichtshefts gleichkomme. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG - setze die Zulassung zur Abschlussprüfung voraus, dass die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt würden. Nach § 7 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl I S. 2136) - FischWiAusbV - habe der Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen komme im Hinblick darauf, dass sie eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung darstellten, eine besondere rechtliche Bedeutung zu. Im Vordergrund stehe die Kontrollfunktion dessen, was gelehrt und gelernt worden sei. Dies müsse nachweisbar im Berichtsheft aufgezeichnet sein. Das Berichtsheft gebe daher als Ausbildungsnachweis den zeitlichen und sachlichen Ablauf der tatsächlichen Ausbildung wieder. Es beschreibe nachvollziehbar die einzelnen Ausbildungsinhalte und Arbeitsvorgänge und könne sowohl zum Lernen als auch Vertiefen der erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten genutzt werden. Das Berichtsheft diene des Weiteren als Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlich erfolgten Ausbildung. Das Berichtsheft der Klägerin habe aufgrund falscher, nicht der Wahrheit entsprechender und fehlender Eintragungen nicht als Führen des Ausbildungsnachweises gewertet werden können, welcher Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sei.

Am 16. September 2013 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe der Klägerin rechtswidrig rückwirkend die schriftlich am ... Juli 2013 erteilte Zulassung zur Prüfung entzogen. Die Klägerin habe mit ihrer Mutter und ihrem Sohn auf dem Gelände der Fischzucht gelebt und sei dadurch fast rund um die Uhr, sieben Tage die Woche im Betrieb tätig gewesen. Da ihr Ausbildungsgehalt nicht ausgereicht habe, habe sie mit Einverständnis des Ausbildenden eine Nebentätigkeit in einem Sicherheitsunternehmen (am Wochenende oder abends) aufgenommen. Der Ausbildende sei beruflich auf vielen Geschäftsreisen unterwegs oder auch privat oft verreist gewesen und habe die Klägerin den Betrieb immer wieder tageweise allein führen lassen. Sie habe allgemeine Arbeiten des Betriebs (wie Füttern, Beckenreinigen, Beckenkontrolle) immer erledigt. Sodann habe sie Brutpflege, Fisch- und Köderverkauf etc. übernommen. In der Zeit, in der sie den Blockunterricht besucht habe, habe ihre Mutter die allgemeinen Arbeiten in der Fischzucht in Abstimmung mit dem Ausbildenden erledigt. Dieser habe im Herbst 2012 beabsichtigt, die Fischzucht zu veräußern und sogar mit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Großvater Verkaufsgespräche geführt. Die Kaufpreisvorstellungen seien jedoch unangemessen hoch gewesen, so dass sie von etwaigen Kaufplänen Abstand genommen hätten. Aufgrund der gescheiterten Vertragsverhandlungen habe sich das an sich gute Ausbildungsverhältnis geändert und die Klägerin habe sich immer wieder in Auseinandersetzungen mit dem Ausbildenden befunden. Im Januar 2013 habe er die Mietverträge über die Wohnung gekündigt. Die Räumung sei erst im Sommer erfolgt. In der Fischzucht habe die Klägerin entsprechend der Ausbildungsordnung und ihrem Ausbildungsvertrag mindestens 42 Stunden wöchentlich in den praktischen Bereichen gearbeitet, sich ausgebildet und sei angelernt worden. Sie habe fast drei Jahre lang unter Anleitung des Ausbildenden und allein die Fischzucht geführt. Sie habe bis zum Sommer 2013 täglich in der Fischzucht gearbeitet und auch den Betrieb versorgt, als sie im Frühjahr, insbesondere im Februar 2013 krankgeschrieben gewesen sei. Ein Attest sei ihr vom Arzt für ihre Nebentätigkeit ausgestellt worden. Der Ausbildende habe ausdrücklich auf die Vorlage eines Attests verzichtet, vor allem, weil die Klägerin gleichwohl ihre Arbeit verrichtet hätte. Im Jahr 2012 habe in dem Betrieb Brutpflege stattgefunden. Die Klägerin habe im Brutschrank Eier und Brut von Gold- und Regenbogenforellen versorgt. Während der Ausbildung habe die Klägerin das Berichtsheft geführt, in dem die Lerninhalte täglich/wöchentlich notiert worden und die notwenigen Fachberichte enthalten seien. Da der Ausbildende nicht immer anwesend gewesen sei, um das Berichtsheft zu unterzeichnen, sei dies teilweise durch seine Vertretung erfolgt. Teilweise seien die Eintragungen aber auch gemeinsam mit ihm bzw. in Absprache mit ihm vorgenommen worden. Der Ausbildende habe im Laufe des ersten Ausbildungsjahrs die Mutter der Klägerin bevollmächtigt, künftig stellvertretend für ihn die Papiere im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag zu unterzeichnen. Sie dürfe selber als Ausbilderin tätig sein. Daher sei es als sinnvoll erachtet worden, sie zu ermächtigen, Unterlagen bei Bedarf zu unterschreiben. Der Ausbildende habe auch davon gewusst und die Unterschriften der Mutter nicht beanstandet. Es sei nicht richtig, dass der Ausbildende die Klägerin bereits am 1. Oktober 2012 von der Arbeit entbunden habe und nur noch der Mitarbeiter die Arbeit verrichtet habe. Die Klägerin habe die Fischzucht umfassend betrieben. Sie habe auch die Brutschränke wieder in Betrieb genommen. Auch sei im Jahr 2012 durch die Klägerin für private Abnehmer geräuchert worden. Der Ausbildende habe ihr untersagt, vollständig über alle Begebenheiten zu schreiben. So seien manche Fische im Ausland gekauft worden, worüber die Klägerin nicht habe berichten dürfen. Dass die Klägerin die Übernahme und Verteilung der Äschensetzlinge nicht erwähnt habe, sei möglicherweise ein Versehen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und dem Ausbildenden sei nach den gescheiterten Verkaufsverhandlungen immer schwieriger und komplizierter geworden. Andererseits habe es bis zur Prüfung auch weiterhin sachlichen Informationsaustausch über die Zucht und die Tiere gegeben. Die Klägerin habe nie Fische vernachlässigt. Eine Anhörung der Klägerin im Zusammenhang mit der angeblichen Prüfung des Berichtshefts am 6. August 2013 habe nicht stattgefunden. Es werde bestritten, dass die Zulassung vom Prüfungsausschuss einstimmig abgelehnt worden sei und dass der Prüfungsausschuss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusammengesetzt gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses werde angezweifelt. Vor allem sei das Gremium nicht ausreichend und umfassend, d. h. objektiv über den Sachverhalt informiert worden. Die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise habe die Klägerin vorgelegt. Sie habe das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt. Die Zulassung eines Prüflings dürfe nicht wegen fehlender Unterschriften des Ausbildenden abgelehnt werden. „Unterschriebene“ Berichtshefte setze das Gesetz nicht voraus. Darüber hinaus habe der Ausbildende nach § 2 Nr. 6 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Ausbildungsvertrag die Pflicht, die ordnungsgemäße Führung des Berichtshefts durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Sollte der Ausbildende seine entsprechende Pflicht vernachlässigt haben, dürfe dies nicht zur Sanktion des Auszubildenden führen. Das Berichtsheft sei rechtzeitig vorgelegt und nicht beanstandet worden. Der Ausbildende habe gegen die ihm obliegenden Fürsorgepflichten verstoßen, indem er den Beklagten fernmündlich über angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung des Berichtshefts unterrichtet habe. Der Beklagte habe weder der Klägerin ein Recht zur Anhörung gewährt noch das rechtmäßige Verwaltungsverfahren eingehalten. Gemäß § 5 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906) fälle die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die zuständige Stelle und diese teile sie dem Bewerber rechtzeitig und mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung schriftlich mit. Das Schreiben vom ... Juli 2013 entspreche dieser Zulassungsmitteilung. Außerdem sehe die Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - in § 5 Abs. 3 Satz 3 vor, dass, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, die zuständige Stelle den Antrag dem Prüfungsausschuss vorlege, der Befreiungen gewähren könne. Es sei nicht dargetan, inwieweit hier über eine mögliche Befreiung nachgedacht worden sei. Das Berichtsheft sei Indiz dafür, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt worden seien. Im umgekehrten Fall des Nichtvorliegens des Berichtshefts obliege es der zuständigen Stelle, im Rahmen einer Ermessensprüfung zu entscheiden, ob nicht doch eine Zulassung des Prüflings unter Würdigung der Gesamtsituation möglich sei. Das Bestehen der Prüfung wäre ein klares Indiz dafür, dass es der Klägerin sehr wohl gelungen sei, sich die Ausbildungsinhalte des angestrebten Ausbildungsberufs anzueignen, obwohl sie die ein oder andere Fähigkeit autodidaktisch erworben habe, während ihr Ausbildender unterwegs gewesen sei. Auch dann wäre aber die nachträgliche Nichtzulassung ermessensfehlerhaft. Eine Anhörung der Klägerin, eine Einschätzung der Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter, die Beurteilung ihrer selbstständigen Tätigkeit während der Ausbildungszeit und ihre dadurch gewonnene Berufserfahrung seien in keine Ermessensausübung einbezogen worden. Vielmehr sei mit der ungeprüften Übernahme einseitiger Behauptungen des Ausbildenden ein Präzedenzfall für den erfolgreichen Verstoß gegen arbeitsrechtliche, ausbildungsrechtliche Pflichten geschaffen worden. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 BBiG. Ein nachträglicher Widerruf der Zulassung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom ... August 2013, Aktenzeichen des Instituts ... aufzuheben,

2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... August 2013 zu verpflichten, die Klägerin zur Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt vom 18. Juli 2013 bis 24. Juli 2013 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, in der Schweiz werde die Ausbildung zum Beruf Fischwirt/-in in Anlehnung an die hierzulande geltenden Rechtsvorschriften in den dortigen Betrieben und mit der Berufsbeschulung, überbetrieblichen Ausbildung, Zwischen- und Abschlussprüfung in Bayern durchgeführt. Dabei nehme das LfL die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Die Prüfungszulassung von Bewerbern mit Wohnsitz in der Schweiz erfolge gemäß § 45 Abs. 2 BBiG. Danach setze eine Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens die 1,5-fache Zeit der in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt festgelegten Ausbildungszeit von drei Jahren, d. h. Tätigkeiten in der Fischwirtschaft über einen Zeitraum von mindestens 4,5 Jahren (bei einer Vollzeitbeschäftigung) voraus. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG könne die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderliche, einschlägige Praxiszeit gekürzt werden, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben habe, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertige. Wesentlich für die Glaubhaftmachung gegenüber der zuständigen Stelle sei der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft). Unterste Grenze für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG könne nur eine Ausbildungsdauer von drei Jahren sein, wie sie in der Ausbildungsordnung für die reguläre Ausbildung festgelegt sei. Die Klägerin sei zum 1. Oktober 2012 vom Ausbildenden von der Arbeit in der Fischzucht entbunden worden. Sie habe somit lediglich in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 1. Oktober 2012 in der Fischzucht gearbeitet. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit habe sie somit nicht absolviert. Die Klägerin habe nach Auskunft des Ausbildenden bis 30. September 2012 durchschnittlich etwa 10 Stunden pro Woche für den Betrieb gearbeitet. Ein größerer Arbeitsumfang sei nicht gegeben gewesen. Die Angabe der Klägerin zum Arbeitsumfang sei daher nicht zutreffend. Die Klägerin sei in der Bescheinigung über die Zwischenprüfung explizit darauf hingewiesen worden, dass der Berichtsteil des Berichtshefts lückenhaft gewesen sei. Auf das Merkblatt zur Berichtsheftführung sei hingewiesen worden. Das für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorgelegte Berichtsheft enthalte gravierende Mängel, insbesondere wegen der Eintragungen, die nicht der Wahrheit und somit nicht dem wahren Ausbildungsverlauf entsprechen würden. Die Mutter der Klägerin sei vom Ausbildenden zu keiner Zeit ermächtigt worden, das Berichtsheft durchzusehen und zu unterzeichnen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom ... Juli 2013 über den Ablauf der Abschlussprüfung informiert worden. Am ... Juli 2013 sei die zuständige Stelle vom Ausbildenden fernmündlich über die angegebenen Hintergründe in Kenntnis gesetzt worden. Damit hätten aus Sicht der zuständigen Stelle erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Abschlussprüfung und an der ordnungsgemäßen Führung des Berichtshefts bestanden. Es seien keine Bewerber zur Abschlussprüfung zugelassen worden, die kein vorgeschriebenes Berichtsheft geführt hätten. Die (endgültige) Zulassung zur Abschlussprüfung sei vom Prüfungsausschuss zu Recht abgelehnt und mit Bescheid vom ... August 2013 der Klägerin bekanntgegeben worden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung habe der Klägerin auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht erteilt werden können. Die Frage der Prüfungszulassung bei Bewerbern mit Wohnsitz in der Schweiz richte sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG. Dazu habe der zuständige Berufsbildungsausschuss am 22. November 2012 den sich im Vorgang befindenden Beschluss gefasst. Aber auch wenn sich die Zulassung nach § 43 Abs. 1 BBiG richten würde, lägen die Zulassungsvoraussetzungen bei der Klägerin nicht vor. Sie habe die vorgeschriebene Mindestausbildungszeit von drei Jahren nicht zurückgelegt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG entscheide die zuständige Stelle über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Halte sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheide der Prüfungsausschuss, § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Gleiches müsse gelten, wenn die Zulassung nachträglich nicht erteilt werden könne. Das Berichtsheft gebe als Ausbildungsnachweis den zeitlichen und sachlichen Ablauf der tatsächlichen Ausbildung wieder. Die Ablehnung zur Prüfungszulassung sei gerechtfertigt, wenn die Mängel des Ausbildungsnachweises so schwerwiegend seien, dass sie einem Nichtführen des Ausbildungsnachweises gleichkämen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen werden könne, seien vom Berufsbildungsausschuss mit Beschluss vom 22. November 2012 festgeschrieben. Dieser Maßstab sei bei allen Prüflingen anzuwenden. Das Vertrauen der Klägerin auf das Schreiben der Prüfungsbehörde vom ... Juli 2013 sei aufgrund der aufgezeigten, von der Klägerin selbst verursachten Gründe nicht schutzwürdig.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die inhaltliche und formale Richtigkeit des von der Klägerin geführten Berichtshefts als Nachweis über den zeitlichen und sachlichen Ablauf ihrer Ausbildung zum Beruf Fischwirtin durch Einvernahme von Zeugen.

Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 E 13.3449, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Entscheidung, die bereits erfolgte Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fischwirt/-in zurückzunehmen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die zunächst am ... Juli 2013 (vor der Abschlussprüfung) gegenüber der Klägerin von Seiten der LfL mündlich mitgeteilte und anschließend nachträglich mit Bescheid der LfL vom ... August 2013 bestätigte „Ablehnung der Zulassung“ der Klägerin zur Abschlussprüfung ist gemäß Art. 47 BayVwVfG in die Rücknahme der rechtswidrig erfolgten Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nach Art. 48 BayVwVfG umzudeuten.

Auch wenn die LfL der Auffassung war, eine förmliche Zulassung der Klägerin sei noch nicht erfolgt gewesen, ist davon auszugehen, dass die Klägerin - jedenfalls aus ihrer Sicht - auf der Grundlage der Mitteilung der LfL vom ... Juli 2013 zur Prüfung zugelassen worden war. Diese Auslegung entspricht auch den einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO - teilt die zuständige Stelle - hier das LfL - dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung rechtzeitig und mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung schriftlich mit; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Zwar enthält das Schreiben der LfL an die Klägerin vom ... Juli 2013 keine ausdrückliche Mitteilung, dass die Klägerin zur Prüfung zugelassen worden wäre. Jedoch wurde sie darin unter Angabe aller erforderlichen Informationen gebeten, sich rechtzeitig zum Prüfungsbeginn am Prüfungsort einzufinden. Demnach war aus Sicht der Klägerin davon auszugehen, dass sie zur Prüfung zugelassen worden war.

Die erst nach dieser Mitteilung erfolgte Entscheidung des LfL bzw. des Prüfungsausschusses, die Zulassung der Klägerin abzulehnen, kann in rechtlich zulässiger Weise in eine Rücknahme der bereits erfolgten Zulassung umgedeutet werden. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann zudem nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG). Die Umdeutung stellt keinen Verwaltungsakt dar, durch den der fehlerhafte Verwaltungsakt aufgrund einer Ermessensentscheidung der Behörde geändert wird. Zwar bestimmt Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden „kann“. Mit diesem Wortlaut eröffnet die Vorschrift für den Rechtsanwender aber kein Umdeutungsermessen, sondern eine Umdeutungsbefugnis mit einer Umdeutungspflicht. Die Umdeutung ist ein Erkenntnisakt, kein Entscheidungsakt (BayVGH, U.v. 2.7.2004 - 1 B 02.1006 - juris Rn. 76 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 1.7.1983 - 2 B 176/81 - juris). Zur Umdeutung eines Verwaltungsakts ist nicht nur die erlassende Behörde, sondern auch das Gericht befugt (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.1983 - 2 B 176/81 - juris Rn. 6, BayVGH, U.v. 2.7.2004 - 1 B 02.1006 - juris Rn. 75; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 47 Rn. 35a; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 47 Rn. 10).

Die Voraussetzungen für die Umdeutung sind vorliegend erfüllt. Wären sich die Entscheidungsträger dessen bewusst gewesen, dass eine Zulassung zur Prüfung jedenfalls konkludent gegenüber der Klägerin bereits erfolgt war, wäre nach dem Bekanntwerden der neuen Tatsachen zweifellos das Ziel der Entscheidung gewesen, die auch aus Sicht der Entscheidungsträger rechtswidrige Zulassung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung gemäß Art. 48 BayVwVfG wären erfüllt gewesen und diese hätte in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erfolgen können. Die Rechtsfolgen der Rücknahme wären für die Klägerin auch nicht ungünstiger gewesen, als eine Nichtzulassung zur Prüfung. Im besonderen Fall der Klägerin hätte es sich bei der Zulassung zur Prüfung auch nicht um eine gesetzlich gebundenen Entscheidung gehandelt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG), so dass einer Umdeutung in eine Ermessensentscheidung (wie hier die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayVwVfG) auch nicht die Regelung in Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG entgegensteht. Die Klägerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Vornahme der Umdeutung gehört (vgl. Art. 47 Abs. 4 BayVwVfG i. V. m. Art. 28 BayVwVfG). Sie hat sich auch zuletzt noch mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. August 2015 insoweit geäußert und sich vorbehalten, hilfsweise den Antrag zu stellen, den Vermögensnachteil auszugleichen, den sie dadurch erlitten habe, dass sie auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, der hier mangels einer spezielleren Regelung anwendbar ist, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden.

Die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung erwies sich nachträglich als rechtswidrig, da sie die maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte, wovon die LfL zuvor noch keine Kenntnis hatte.

Nach dem Vortrag des Beklagten wird in der Schweiz die Ausbildung im Beruf Fischwirt/-in in Anlehnung an die hierzulande geltenden Rechtsvorschriften in den dortigen Betrieben und mit der Berufsbeschulung, überbetrieblichen Ausbildung, Zwischen- und Abschlussprüfung durch die hierfür zuständige Behörde in Bayern durchgeführt. Die Prüfungszulassung erfolgt in diesen Fällen (Bewerber mit Wohnsitz in der Schweiz) gemäß § 45 Abs. 2 BBiG - „Zulassung in besonderen Fällen“. Nach dieser Regelung ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis dieser Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 BBiG). Wie der Beklagte weiter vorgetragen hat, wird die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen in der Weise gehandhabt, dass als wesentlich für die Glaubhaftmachung gegenüber der zuständigen Stelle der Ausbildungsnachweis in Form des Berichtshefts gesehen wird. Als unterste Grenze für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG wird in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise eine Ausbildungsdauer von drei Jahren gefordert, wie sie auch für die reguläre Ausbildung im Beruf Fischwirt/-in festgelegt ist (vgl. § 2 FischWiAusbV). Der zuständige Berufsbildungsausschuss hat - wie sich aus der vorgelegten Behördenakte ergibt - im Zusammenhang mit der Zulassung von Prüfungsbewerbern aus dem EU-Ausland und der Schweiz am 22. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:

„Die zuständigen Stellen handhaben Zulassungsanträge von Antragstellern, die die betriebliche Ausbildung insbesondere im EU-Ausland und der Schweiz absolviert haben, nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG entsprechend folgender Kriterien: Ausbildungsbetrieb muss vergleichbare Ausbildungsmöglichkeiten bieten wie nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannte Betriebe im Inland. Führen eines vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft). Teilnahme an der Zwischenprüfung. Zusätzliche Merkmale (i.d.R. vom Bewerber gewünscht): Besuch der Berufsschule in Bayern. Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrgängen ggf. mit durchgeführten Leistungsnachweisen. Die in Bayern zuständigen Stellen können im Einzelfall von dem Bewerber entsprechende Nachweise (Bestätigung einer zuständigen Stelle im Herkunftsland) fordern, aus denen ersichtlich ist, wie die betriebliche Ausbildung aus fachlicher Sicht beschaffen ist. Können im Ausbildungsbetrieb des Herkunftslands wesentliche Inhalte der Ausbildungsordnung nicht vermittelt werden, legen die in Bayern zuständigen Stellen Maßnahmen fest, wie diese Lücken geschlossen werden können (z. B. Teil der Ausbildung im nach Berufsbildungsgesetz anerkannten inländischen Betrieb). Der Beschluss bezieht sich nur auf Zulassungen nach einer betrieblichen Ausbildung (Vollzeitausbildungsverhältnis), die außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes abgeschlossen werden.“.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Grundlage der nachträglichen Aussagen des Ausbildenden der Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung im Ermessenswege unter Anwendung der Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG - entsprechend der Verwaltungspraxis auf der Grundlage des dargestellten Beschlusses des Berufsbildungsausschusses - als nicht gegeben angesehen hat. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin eine entsprechend lange, qualifizierte Ausbildungszeit nicht zurückgelegt hat. Auch aus dem von der Klägerin geführten Berichtsheft ergeben sich hierfür keine Nachweise. Der Ausbildungsbetrieb der Klägerin bot keine vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten, wie nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannte Betriebe im Inland. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. S. 2072) - FischWiAusbStEignV - muss die Ausbildungsstätte ein Fischereibetrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein. Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Vielseitigkeit und Intensität in der Wirtschaftsweise muss gewährleistet sein (vgl. § 1 Abs. 4 FischWiAusbStEignV). Diese Voraussetzungen waren im Ausbildungsbetrieb der Klägerin nicht erfüllt, wie sich aus den Aussagen des Ausbildenden selbst ergibt. Danach befand sich der Ausbildende in der Regel (Ferien ausgenommen) nur an zwei Tagen pro Woche vor Ort in der Fischzucht. Es habe eine kurze Einarbeitungsphase gegeben. An den Tagen der Anwesenheit des Ausbildenden hätte die Klägerin auf diesen zukommen und ihn Dinge fragen können, sie habe dies aber sehr wenig in Anspruch genommen. Insoweit hat die Klägerin selbst angegeben, der Ausbildende sei maximal zweimal in der Woche im Betrieb anwesend gewesen. Nur in der Einarbeitungsphase sei er häufiger anwesend gewesen.

Eine Ausbildung der Klägerin unter kontinuierlicher Anleitung eines Ausbildenden ist daher nicht erfolgt. Dies wird auch durch das von der Klägerin geführte Berichtsheft bestätigt, das im Wesentlichen nicht vom Ausbildenden unterschrieben worden ist und somit auch nicht geeignet ist, einen Nachweis über einen den Erfordernissen entsprechenden zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung zu erbringen. Nach den Vorgaben im Beschluss des Berufsbildungsausschusses wird (in Form des entsprechenden Berichtshefts) der Nachweis einer Ausbildung verlangt, die im Wesentlichen mit einer Ausbildung in einem inländischen Betrieb vergleichbar ist. Auch für inländische Ausbildungen ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung, dass der Auszubildende vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat, sowie die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG), wobei hierfür ein bloßer Zeitablauf nicht ausreichend ist. Die Maßgaben im Beschluss des Berufsbildungsausschusses sind daher - vor allem auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots - auch nicht zu beanstanden.

Wie in dem einschlägigen Merkblatt der LfL ausgeführt wird, sind in dem Berichtsteil des Berichtshefts etwa 150 Einlageblätter für die 52 Wochenberichte je Ausbildungsjahr vorgesehen. Jede Woche ist durch Arbeitsbeschreibungen, Urlaub, Krankheit, Berufsschulbesuch, Lehrgänge usw. mit Datum und Unterschrift des Ausbildenden nachzuweisen. Der Ausbildende oder der verantwortliche Leiter hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Er muss somit dem Auszubildenden Vorlagetermine vorschreiben (am besten wöchentlich, maximal monatlich). Im Berichtsheft der Klägerin wurden die Wochenberichte fast durchgängig nicht vom Ausbildenden, sondern von der Mutter der Klägerin unterzeichnet. Vom Ausbildenden unterzeichnet sind - ohne Angabe des Datums - lediglich die Wochenberichte auf Bl. 16, 26, 36, 43, 50, 54, 61, 77 (Woche vom 2. bis 6. April 2012) sowie auf Bl. 142, wobei bei diesem Wochenbericht das ursprüngliche Datum überschrieben wurde und es sich offensichtlich tatsächlich um einen Bericht aus dem Jahr 2012 handelt. Unabhängig davon, ob die Mutter der Klägerin durch den Ausbildenden zur Leistung der Unterschriften tatsächlich bevollmächtigt worden sein mag, konnte diese jedenfalls nicht Ausbildungstätigkeiten an Stelle des Ausbildenden übernehmen, da sie selbst unstreitig über keinerlei Qualifikation im Beruf Fischwirt/-in oder in einem anderen landwirtschaftlichen Beruf verfügt. Nicht von Bedeutung ist daher, dass sie in der Schweiz befugt sein mag, Lehrlinge auszubilden.

Nicht ausreichend ist es, dass sich die Klägerin autodidaktisch die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben mag. Unter Ausbildung ist ein geordnetes Verfahren zur Erlangung der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG). In Fällen, in denen der Betroffene in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, erfolgt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG die Zulassung zur Abschlussprüfung dann, wenn der Betroffene nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Dies trifft auf die Klägerin jedoch nicht zu.

Da nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine Ausbildung der Klägerin, die den Vorgaben nach dem einschlägigen Beschluss des Berufsbildungsausschusses entsprechen würde, mangels hinreichend erfolgter kontinuierlicher fachlicher Anleitung durch einen Ausbildenden nicht vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin, was sie selbst bestreitet, ab Oktober 2012 von den Tätigkeiten in der Fischzucht entbunden wurde, weil sie die Fische vernachlässigt habe, wie der Ausbildende und dessen Mitarbeiter im Rahmen der Zeugeneinvernahme übereinstimmend angegeben haben. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Berichtsheft Arbeiten (wie Forellenvermehrung, Brutpflege, Räuchern) angegeben hat, die im Betrieb tatsächlich nicht mehr durchgeführt wurden, oder andere Arbeiten, die im Betrieb durchgeführt wurden, nicht angegeben hat.

Die zunächst erfolgte Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung war daher rechtswidrig, so dass die zuständige Stelle die Zulassung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei der Zulassung zur Abschlussprüfung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 8 B 137/00 - juris Rn. 9).

Eine Ermessensausübung hat vorliegend ausweislich der Gründe des Bescheids der LfL vom *** August 2013 jedenfalls im Ansatz stattgefunden. Dort wird diesbezüglich ausgeführt, der Prüfungsausschuss habe einstimmig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nicht erfüllt seien und dass die Zulassung zur Prüfung auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls endgültig nicht erteilt werden könne, weil das als Ausbildungsnachweis geführte Berichtsheft so gravierende Mängel aufweise, dass es einem Nichtführen des Berichtshefts gleichkomme. Die Ermessensausübung dahingehend, dass die Zulassung endgültig nicht erteilt bzw. - dahin umzudeutend - die Zulassung zur Abschlussprüfung zurückgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es dürfte zudem im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Auszubildenden von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen sein. Daher war auch keine weitere Prüfung durch den zuständigen Prüfungsausschuss veranlasst, ob gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 LHBPO ggf. eine Befreiung von den Prüfungsvoraussetzungen zu gewähren gewesen wäre.

Im Übrigen ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Aufrechterhaltung der rechtswidrig erfolgten Zulassung zur Prüfung ersichtlich. Der dargestellte grundlegende Mangel der Ausbildung konnte der Klägerin nicht unbekannt sein. Ihr mögliches Vertrauen darauf, dass die Prüfungsbehörde hiervon keine Kenntnis erlangen würde, ist nicht schutzwürdig. Die Qualität der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden im Ausland kann vom Beklagten auch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht unmittelbar überprüft werden. Nach dem einschlägigen Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 22. November 2011 können die in Bayern zuständigen Stellen (nur) im Einzelfall von dem Bewerber entsprechende Nachweise (Bestätigung der zuständigen Stelle im Herkunftsland) fordern, aus denen ersichtlich ist, wie die betriebliche Ausbildung aus fachlicher Sicht beschaffen ist. Anhaltspunkte für Mängel in der betrieblichen Ausbildung der Klägerin lagen der LfL bis zur Information durch den Ausbildenden offenbar nicht vor, so dass dort auch kein Anlass zur Forderung entsprechender Nachweise durch die Klägerin bestand. Der Ausbildende hat selbst angegeben, der Ausbildungsvertrag sei pro forma so ausgefertigt worden, dass er von der LfL aus Ausbildungsvertrag auch akzeptiert worden sei (vgl. seine Stellungnahme an das LfL vom ... November 2013).

Die Entscheidung der zuständigen Stelle bzw. des Prüfungsausschusses erweist sich auch nicht aus formellen Gründen als rechtswidrig. Die fehlende vorherige Anhörung der Klägerin wurde im Folgenden in den gerichtlichen Eilverfahren in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.7.2010 - 22 ZB 10.1305 - juris Rn. 3; B.v. 28.4.2015 - 9 ZB 15.714 - juris 5).

Auch die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, § 5 Abs. 3 Satz 3 LHBPO erforderliche Beteiligung und Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses ist nachträglich ordnungsgemäß erfolgt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Die diesbezüglichen allgemeinen, nicht näher substantiierten Einwendungen von Seiten der Klägerin greifen nicht durch. Die zuständige Stelle hat in der vorgelegten Behördenakte nachvollziehbar dokumentiert, dass der Prüfungsausschuss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben besetzt war (vgl. § 40 BBiG) und die bei der Sitzung am... August 2013 anwesenden Mitglieder den Beschluss einstimmig gefasst haben. Der Ausschuss war mit der Anwesenheit von neun von zehn Mitgliedern beschlussfähig (vgl. § 41 Abs. 2 BBiG). Der vollzählige, hier zuständige Prüfungsausschuss besteht aus jeweils vier Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwei Vertretern der Schule. Ordnungsgemäß einberufen wurden vier Vertreter der Arbeitgeber, davon zwei Stellvertreter von ordentlichen Mitgliedern, vier Vertreter der Arbeitnehmer, davon drei Stellvertreter von ordentlichen Mitgliedern und zwei Vertreter der Schule, davon ein Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds. Nach den Aufzeichnungen der zuständigen Stelle wurden die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor der Beschlussfassung auch ausführlich informiert. Dabei hatten sie Gelegenheit, die Akten, das Berichtsheft und die Anmelde-/Zulassungsunterlagen zur Prüfung einzusehen.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG waren daher erfüllt und eine solche hätte von der erlassenden Behörde auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Die entsprechende Umdeutung war daher vorzunehmen.

Die Klägerin könnte auch aus einem evtl. Bestehen der Abschlussprüfung keine für sie günstigeren Rechtsfolgen ableiten. Ist einem von einer Prüfung ausgeschlossenen Prüfling im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlaubt worden, unter dem Vorbehalt der Hauptsachenentscheidung an der Prüfung teilzunehmen, so lässt sich aus der - positiven oder negativen - Bewertung der Prüfungsleistung weder etwas für noch etwas gegen die Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbescheids herleiten (BVerfG, B.v. 22.1.1981 - 7 B 156/80 - juris). Die frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1976 (Vi 819/76 - juris), auf die von Seiten der Klägerin hingewiesen wurde, bezog sich auf einen - nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren - Einzelfall, bei dem ein interner Konflikt zwischen zwei mit der Prüfung befassten Stellen über das bei der Prüfung einzuhaltende Verfahren im Raum stand. Somit ist auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Klägerin auf Mitteilung des Prüfungsergebnisses folgen sollte.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iV.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.