Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Leistung zur Sicherung des Einkommens nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Der Kläger ist als … Reservistendienstleistender. Vom 10. bis zum 13. März 2016 leistete er eine Reservistendienstleistungsübung ab.

Nach Ableistung der Übung beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) an Reservistendienst Leistende nach § 9 Abs. 1 USG. Dabei gab er an, die Übung in seiner freien Zeit als Teilzeitarbeitskraft angetreten zu haben. Er sei von seiner Firma nicht freigestellt worden und habe auch keinen (bezahlten) Jahresurlaub verwendet. Ausweislich der eingereichten allgemeinen Verdienstbescheinigung vom ... April 2016 betrug sein monatlicher Nettoverdienst für den Monat März 2016 3.049,34 €.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2016 setzte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Betrag der Mindestleistung auf 0,00 € fest.

Mit Schreiben vom … Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 3. August 2016, legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies das Bundesamt für Personalmanagement den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass sich aus dem klägerischen Antrag sowie seiner Verdienstbescheinigung ergebe, dass er durch die Ableistung der Übung keinen Verdienstausfall erlitten habe. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 USG. Es könne im Ergebnis auch keine Mindestleistung beansprucht werden, da gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USG das Arbeitsentgelt des Klägers auf die fiktive Mindestleistung anzurechnen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger die Übung so gelegt und abgeleistet habe, dass sie nur an freien Tagen des (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USG sei lediglich von Belang, ob Arbeitsentgelte usw. dem Reservistendienst Leistenden während der Zeit der Übung „weitergewährt“ würden. Da der Kläger ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für den Monat März seinen Verdienst ohne Einschränkung für den ganzen Monat weiter bezogen habe, sei ihm sein Arbeitsentgelt ohne Minderung weitergewährt worden. Der Tagessatz (101,65 € = 1/30 von 3.049,34 €) liege deutlich über dem Tabellensatz der Mindestleistung gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 USG (63,91 €), so dass dem Kläger keine Mindestleistung gewährt werden könne.

Am … Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2016 des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. September 2016 dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz stattzugeben.

Die Anwendung des § 9 USG stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Denn der Kläger müsse Reservistendienstleistungen in seiner Freizeit absolvieren, wohingegen ein Vollzeitarbeitnehmer dies während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erledige und hierfür entschädigt werde. Da der Gesetzgeber offenbar die Regelung des hier zu entscheidenden Sachverhaltes vergessen habe, habe der Kläger Anspruch auf die beantragten Leistungen gemäß § 6 USG analog.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend verdeutlichte sie noch einmal den von ihr durchgeführten Rechenweg. Durch die Anrechnung des dem Kläger für den Zeitraum des Reservistendienstes gewährten Nettoverdienstes auf die Mindestleistung verbliebe kein Zahlbetrag mehr. Die Anrechnung sei zu Recht erfolgt, da das Unterhaltssicherungsgesetz nach seinem Wortlaut rein auf das Arbeitsentgelt abstelle, eine Unterscheidung, ob das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung erlangt werde, treffe das Gesetz nicht. Für das Arbeitsverhältnis als laufende Dienstleistung bestimme § 614 Satz 2 BGB, dass für den Fall der Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten sei. Für den Kläger bestehe eine monatliche Bemessungsgrundlage. Deshalb differenziere auch der Arbeitgeber in seiner Bescheinigung nicht danach, ob der Kläger sein Monatsentgelt für eine an einem bestimmten Tag im Monat erbrachte Arbeitsleistung erhalte, sondern das Arbeitsentgelt werde für den gesamten Monat März 2016 ausgewiesen. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes, das für eine Teilzeitbeschäftigung erhaltene monatliche Arbeitsentgelt anteilig für den Zeitraum des Reservistendienstes anzurechnen. Erhielte der Kläger dagegen für Tage, an denen er nach eigener Aussage ohnehin keine Arbeitsleistung erbracht habe, im Ergebnis Mindestleistung, widerspräche dies dem Gesetzeszweck. Die Entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sei eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und diene als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Reservisten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Einkommens sei die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bislang aus den Einkünften des Reservisten gedeckten Lebensbedarfs, auch während der Zeit des Reservistendienstes sicherzustellen. Diesem Grundsatz werde die Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung gerecht. Eine Besserstellung des Reservisten oberhalb des Niveaus der Mindestleistung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Auffassung des Klägers, er müsse seinen Reservistendienst in seiner Freizeit absolvieren, während Vollzeitarbeitnehmer dies während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erledigen und hierfür entschädigt würden, sei nicht zutreffend. Der Vergleich mit einem Vollzeitarbeitnehmer könne nicht überzeugen, weil auch dieser in Relation zum Teilzeitbeschäftigten nicht besser entschädigt werde. Auch dem Vollzeitarbeitnehmer werde während des Reservistendienstes weitergewährtes Entgelt angerechnet. Deshalb liege schon keine Ungleichbehandlung vor. Im Gegenteil würde es zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn der Kläger als Teilzeitbeschäftigter Mindestleistung über sein weitergewährtes Arbeitsentgelt hinaus erhielte, während ein Vollzeitbeschäftigter aufgrund der Anrechnung keine Mindestleistung bekäme. Der Kläger habe auch keinen Anspruch in analoger Anwendung des § 6 USG. Diese Vorschrift ersetze Verdienstausfall. Der Kläger habe keinen Verdienstausfall gehabt. Im Übrigen fehle es für jegliche Analogie an einer planwidrigen

Regelungslücke. Der streitgegenständliche Sachverhalt könne ohne weiteres vom Gesetzgeber anhand des Unterhaltssicherungsgesetzes beurteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 sowie vom 21. Juni 2018 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Leistung zur Sicherung des Einkommens nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von 255,64 EUR begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht aus § 9 Abs. 1 USG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. Juni 2015 zu. Nach dieser Vorschrift erhalten Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

Die Berechnung der Mindestleistung im Bescheid vom 25. Juni 2016 erfolgte rechtmäßig. Auf die Berechnungen, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu Recht das Arbeitsentgelt, das der Kläger während der Reservedienstleistung weiter erhalten hat, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 USG auf die Mindestleistung angerechnet hat.

Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes ist, den Lebensbedarf der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und ihrer Familien zu sichern. Soweit ein Arbeitsentgelt oder ähnliche Einkommen und Einkünfte an Tagen des Reservistendienstes gewährt werden, sind diese nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Mindestleistungen anzurechnen. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit soll eine dadurch auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistungen ausgeschlossen werden (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 31). Eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird dabei vom Gesetzgeber nicht getroffen und ist auch nicht erforderlich, da es allein auf die Weitergewährung des Arbeitsentgelts ankommt. Nur wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte des Arbeitnehmers vermindern, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ausschließlich der finanzielle Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 29). Dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 6 USG zu. Zum einen hat er keinen Verdienstausfall geltend gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass er die Reservistenübung in seiner arbeitsfreien Zeit absolviert hat. Zum anderen besteht keine Regelungslücke, da die in § 9 USG geregelte Mindestleistung gerade in den Fällen Anwendung findet, in denen kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Erwerbseinkommen nach den §§ 6 und 7 USG besteht. Die Sicherung der Lebensverhältnisse oberhalb der Höchstsätze ist nicht Zweck des USG. Sofern Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen auch ohne Verpflichtung weitergezahlt werden, besteht mangels Einkommensverlust schon kein Anspruch nach Kapitel 2 USG (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2018 - M 15 K 16.4689 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 6 Leistungen an Selbständige


Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger


Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie2. den ruhe

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen


Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2012

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. August 2018 - M 15 K 16.4689 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

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Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.