Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 6 ZB 18.2012

bei uns veröffentlicht am05.11.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. August 2018 - M 15 K 16.4689 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 255,64 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Reservistendienst leistender Oberfeldwebel, begehrt für die Zeit einer Übung vom 10. bis zum 13. März 2016 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG in der einschlägigen bis zum 30.3.2017 geltenden Fassung vom 29.6.2015). Sein monatliches Gehalt als Angestellter bezog er in diesem Zeitraum weiter. Mit Bescheid vom 25. Juni 2016 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) den Betrag der Mindestleistung auf 0,00 € fest, weil der Kläger keinen Verdienstausfall nach § 6 oder § 7 USG geltend gemacht habe und auf die Mindestleistung nach § 9 USG das ihm weiter gewährte Arbeitsentgelt, gemindert um die gesetzlichen Abzüge, anzurechnen sei. Dieses sei höher als die dem Kläger zustehende Mindestleistung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies das Bundesamt den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. August 2018 die vom Kläger erhobene Klage zurückgewiesen und dabei mit überzeugenden Erwägungen ausgeführt, dass dem Kläger weder Leistungen an Nichtselbstständige nach § 6 USG noch die Mindestleistung nach § 9 USG zustünden. Die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen an Nichtselbstständige gemäß § 6 Abs. 1 USG.

Nach dieser Vorschrift wird Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift der Sicherung des Nettoerwerbseinkommens der Reservistendienst Leistenden, das ohne den Reservistendienst erzielt worden wäre. Wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte des Arbeitnehmers vermindern, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ausschließlich der Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht kein Anspruch auf Ausgleich (BT-Drs. 18/4632 S. 29).

In Anwendung dieses Maßstabs steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach § 6 Abs. 1 USG zu, auch wenn er den Reservistendienst in seiner Freizeit absolviert hat. Entscheidend ist allein, dass er nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung im maßgeblichen Zeitraum der Übung (10. bis 13.3.2016) als Angestellter seine monatliche Vergütung in Höhe von 3.049,34 € weiterbezogen hat, ohne einen Verdienstausfall zu haben. Da § 6 Abs. 1 USG eine kausale Verknüpfung zwischen dem Reservistendienst und dem Verdienstausfall voraussetzt, kommt eine Verdienstausfallentschädigung in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. Decker in Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Bd. 1, Teil 2B § 6 Rn. 8, 11).

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 USG.

Aufgrund dieser Regelung erhalten Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 USG haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

Reservistendienst Leistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten danach die Tabellenleistung, die an die Nettobesoldung von Soldaten angeglichen wurde. Soweit (Netto-)Arbeitsentgelt, (Netto-)Dienstbezüge, (Netto-)Erwerbsersatzeinkommen und Einkünfte an Reservistendienst Leistende aus ihrem privaten Betrieb, Arbeits- oder Dienstverhältnis - auch ohne Rechtsanspruch - an Tagen des Reservistendienstes gewährt werden, sind diese auf die Mindestleistungen anzurechnen. Es soll aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit eine dadurch auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistungen ausgeschlossen werden (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4632 S. 31).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist die vom Bundesamt insoweit durchgeführte Berechnung nicht zu beanstanden. Dieses hat aus der Verdienstbescheinigung des Klägers einen Tagessatz von 101,64 € ermittelt, der dem Kläger täglich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zustand (3.049,34 € : 30 Tage = 101,64 €). Dieser Satz liegt deutlich über dem in Anlage 1 zu § 9 USG genannten Tagessatz von 63,91 € für einen Reservistendienst leistenden Oberfeldwebel ohne Kind. Da das Arbeitsentgelt auf die Mindestleistung anzurechnen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 USG), bleibt somit beim Kläger für eine Mindestleistung kein Raum.

Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts ersichtlich. Sein Einwand, dass er die Reservistendienstleistungen - als Angestellter in Teilzeit - in seiner Freizeit absolvieren müsse, wohingegen ein Vollzeitarbeitnehmer dies während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erledige und hierfür entschädigt werde, greift nicht durch. Es liegt schon keine Ungleichbehandlung vor, weil sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitbeschäftigten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 USG Arbeitsentgelte auf die Mindestleistung anzurechnen sind. Die Ansicht des Klägers, dass bei ihm als Teilzeitbeschäftigten die Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Mindestleistung rechtswidrig sei, würde im Gegenteil zu einer dem Gleichheitssatz zuwiderlaufenden Bevorzugung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten führen. Das Unterhaltssicherungsgesetz bezweckt, dem Herangezogenen eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen, aber keine Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1995 - 8 C 16.93 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 6 ZB 15.259 - juris Rn. 10). Für die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des § 6 USG ist mangels eines Verdienstausfalls des Klägers und mangels einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke kein Raum; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (S. 8 des Urteils).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (63,91 € x 4 Übungstage = 255,64 €).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 6 Leistungen an Selbständige


Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger


Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie2. den ruhe

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen


Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2018 - M 15 K 16.4689

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.259

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 - RO 7 K 14.1009 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Leistung zur Sicherung des Einkommens nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Der Kläger ist als … Reservistendienstleistender. Vom 10. bis zum 13. März 2016 leistete er eine Reservistendienstleistungsübung ab.

Nach Ableistung der Übung beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) an Reservistendienst Leistende nach § 9 Abs. 1 USG. Dabei gab er an, die Übung in seiner freien Zeit als Teilzeitarbeitskraft angetreten zu haben. Er sei von seiner Firma nicht freigestellt worden und habe auch keinen (bezahlten) Jahresurlaub verwendet. Ausweislich der eingereichten allgemeinen Verdienstbescheinigung vom ... April 2016 betrug sein monatlicher Nettoverdienst für den Monat März 2016 3.049,34 €.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2016 setzte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Betrag der Mindestleistung auf 0,00 € fest.

Mit Schreiben vom … Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 3. August 2016, legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies das Bundesamt für Personalmanagement den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass sich aus dem klägerischen Antrag sowie seiner Verdienstbescheinigung ergebe, dass er durch die Ableistung der Übung keinen Verdienstausfall erlitten habe. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 USG. Es könne im Ergebnis auch keine Mindestleistung beansprucht werden, da gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USG das Arbeitsentgelt des Klägers auf die fiktive Mindestleistung anzurechnen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger die Übung so gelegt und abgeleistet habe, dass sie nur an freien Tagen des (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USG sei lediglich von Belang, ob Arbeitsentgelte usw. dem Reservistendienst Leistenden während der Zeit der Übung „weitergewährt“ würden. Da der Kläger ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für den Monat März seinen Verdienst ohne Einschränkung für den ganzen Monat weiter bezogen habe, sei ihm sein Arbeitsentgelt ohne Minderung weitergewährt worden. Der Tagessatz (101,65 € = 1/30 von 3.049,34 €) liege deutlich über dem Tabellensatz der Mindestleistung gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 USG (63,91 €), so dass dem Kläger keine Mindestleistung gewährt werden könne.

Am … Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2016 des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. September 2016 dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz stattzugeben.

Die Anwendung des § 9 USG stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Denn der Kläger müsse Reservistendienstleistungen in seiner Freizeit absolvieren, wohingegen ein Vollzeitarbeitnehmer dies während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erledige und hierfür entschädigt werde. Da der Gesetzgeber offenbar die Regelung des hier zu entscheidenden Sachverhaltes vergessen habe, habe der Kläger Anspruch auf die beantragten Leistungen gemäß § 6 USG analog.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend verdeutlichte sie noch einmal den von ihr durchgeführten Rechenweg. Durch die Anrechnung des dem Kläger für den Zeitraum des Reservistendienstes gewährten Nettoverdienstes auf die Mindestleistung verbliebe kein Zahlbetrag mehr. Die Anrechnung sei zu Recht erfolgt, da das Unterhaltssicherungsgesetz nach seinem Wortlaut rein auf das Arbeitsentgelt abstelle, eine Unterscheidung, ob das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung erlangt werde, treffe das Gesetz nicht. Für das Arbeitsverhältnis als laufende Dienstleistung bestimme § 614 Satz 2 BGB, dass für den Fall der Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten sei. Für den Kläger bestehe eine monatliche Bemessungsgrundlage. Deshalb differenziere auch der Arbeitgeber in seiner Bescheinigung nicht danach, ob der Kläger sein Monatsentgelt für eine an einem bestimmten Tag im Monat erbrachte Arbeitsleistung erhalte, sondern das Arbeitsentgelt werde für den gesamten Monat März 2016 ausgewiesen. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes, das für eine Teilzeitbeschäftigung erhaltene monatliche Arbeitsentgelt anteilig für den Zeitraum des Reservistendienstes anzurechnen. Erhielte der Kläger dagegen für Tage, an denen er nach eigener Aussage ohnehin keine Arbeitsleistung erbracht habe, im Ergebnis Mindestleistung, widerspräche dies dem Gesetzeszweck. Die Entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sei eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und diene als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Reservisten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Einkommens sei die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bislang aus den Einkünften des Reservisten gedeckten Lebensbedarfs, auch während der Zeit des Reservistendienstes sicherzustellen. Diesem Grundsatz werde die Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung gerecht. Eine Besserstellung des Reservisten oberhalb des Niveaus der Mindestleistung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Auffassung des Klägers, er müsse seinen Reservistendienst in seiner Freizeit absolvieren, während Vollzeitarbeitnehmer dies während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erledigen und hierfür entschädigt würden, sei nicht zutreffend. Der Vergleich mit einem Vollzeitarbeitnehmer könne nicht überzeugen, weil auch dieser in Relation zum Teilzeitbeschäftigten nicht besser entschädigt werde. Auch dem Vollzeitarbeitnehmer werde während des Reservistendienstes weitergewährtes Entgelt angerechnet. Deshalb liege schon keine Ungleichbehandlung vor. Im Gegenteil würde es zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn der Kläger als Teilzeitbeschäftigter Mindestleistung über sein weitergewährtes Arbeitsentgelt hinaus erhielte, während ein Vollzeitbeschäftigter aufgrund der Anrechnung keine Mindestleistung bekäme. Der Kläger habe auch keinen Anspruch in analoger Anwendung des § 6 USG. Diese Vorschrift ersetze Verdienstausfall. Der Kläger habe keinen Verdienstausfall gehabt. Im Übrigen fehle es für jegliche Analogie an einer planwidrigen

Regelungslücke. Der streitgegenständliche Sachverhalt könne ohne weiteres vom Gesetzgeber anhand des Unterhaltssicherungsgesetzes beurteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 sowie vom 21. Juni 2018 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Leistung zur Sicherung des Einkommens nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von 255,64 EUR begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht aus § 9 Abs. 1 USG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. Juni 2015 zu. Nach dieser Vorschrift erhalten Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

Die Berechnung der Mindestleistung im Bescheid vom 25. Juni 2016 erfolgte rechtmäßig. Auf die Berechnungen, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu Recht das Arbeitsentgelt, das der Kläger während der Reservedienstleistung weiter erhalten hat, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 USG auf die Mindestleistung angerechnet hat.

Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes ist, den Lebensbedarf der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und ihrer Familien zu sichern. Soweit ein Arbeitsentgelt oder ähnliche Einkommen und Einkünfte an Tagen des Reservistendienstes gewährt werden, sind diese nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Mindestleistungen anzurechnen. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit soll eine dadurch auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistungen ausgeschlossen werden (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 31). Eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird dabei vom Gesetzgeber nicht getroffen und ist auch nicht erforderlich, da es allein auf die Weitergewährung des Arbeitsentgelts ankommt. Nur wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte des Arbeitnehmers vermindern, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ausschließlich der finanzielle Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 29). Dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 6 USG zu. Zum einen hat er keinen Verdienstausfall geltend gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass er die Reservistenübung in seiner arbeitsfreien Zeit absolviert hat. Zum anderen besteht keine Regelungslücke, da die in § 9 USG geregelte Mindestleistung gerade in den Fällen Anwendung findet, in denen kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Erwerbseinkommen nach den §§ 6 und 7 USG besteht. Die Sicherung der Lebensverhältnisse oberhalb der Höchstsätze ist nicht Zweck des USG. Sofern Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen auch ohne Verpflichtung weitergezahlt werden, besteht mangels Einkommensverlust schon kein Anspruch nach Kapitel 2 USG (BT-Drs. 18/4632 Begr. S. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 - RO 7 K 14.1009 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.071,81 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Oberstleutnant (A 15) im Ruhestand, begehrt für die Zeit einer Einzelübung vom 1. April bis 27. Juni 2014 eine höhere Mindestleistung gemäß § 13c Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - (in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26.8.2008, BGBl I S. 1774). Das Verwaltungsgericht hätte seiner Meinung nach bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge die Posten „Versorgungsausgleich“ und „Ruhensbetrag NATO“ berücksichtigen müssen. Es habe den Sinn des § 13c Abs. 3 USG falsch bewertet. Dieser ziele auf die finanzielle Gleichstellung des Übenden mit einer Reaktivierung während der Zeit der Übung. Sowohl der „Versorgungsausgleich“ als auch der „Ruhensbetrag NATO“ wären bei einer Reaktivierung nicht in die Berechnung einbezogen worden. Auch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lasse § 13c Abs. 3 USG nur den Abzug der entrichteten Lohnsteuer zu.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung des Begriffs der Versorgungsbezüge in § 13c Abs. 3 USG durch das Verwaltungsgericht.

§ 13c Abs. 3 USG lautet: Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Mindestleistung auch für die im Ruhestand befindlichen Beamten, Richter und Berufssoldaten, die eine Wehrübung ableisten, begrenzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Versorgungsbezüge und Mindestleistung zusammen den Dienstbezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis entsprechen (BT-Drs. 11/5058 S. 8).

Die Versorgungsbezüge im Sinn von § 13c Abs. 3 USG umfassen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, das dem Berufssoldaten im Ruhestand zustehende Ruhegehalt vor Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften über die Kürzung nach Ehescheidung (§ 55c SVG) und das Ruhen wegen des Erhalts einer Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 55b SVG). Die Ansicht des Klägers, die Versorgungsbezüge dürften lediglich mit dem Betrag angesetzt werden, der nach Anwendung dieser Vorschriften verbleibt, würde darauf hinauslaufen, dass beide Posten durch die Mindestleistung dem eine Wehrübung ableistenden ehemaligen Berufssoldaten der Sache nach ein zweites Mal zugute kämen. Das widerspräche dem allgemeinen Rechtsgedanken des Unterhaltssicherungsgesetzes, dass öffentliche Kassen Leistungen zur Unterhaltssicherung nicht doppelt erbringen sollen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.1995 - 8 C 16.93 - juris Rn. 10).

Das gilt zunächst für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c SVG, mit der das Gesetz an den bei der Scheidung der Ehe des Berufssoldaten durch die Entscheidung des Familiengerichts wirksam gewordenen Versorgungsausgleich anknüpft. Da mit Blick auf den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten dem Rentenversicherungsträger, der für diesen keine Beitragszahlungen erhalten hat, eine erhebliche finanzielle Belastung entsteht, gewährt ihm § 225 SGB VI zum Ausgleich hierfür einen Anspruch gegen den Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten, im Fall des Klägers als Berufssoldaten im Ruhestand also gegen dessen Dienstherrn. Da der Dienstherr aber nicht dem Ausgleichsanspruch des Rentenversicherungsträgers und zugleich dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Berufssoldaten ausgesetzt sein soll, werden die Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG anteilig gekürzt (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 2 C 68.03 - juris Rn. 13 zu der entsprechenden Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Diesem gesetzlichen Ziel, eine finanzielle Doppelbelastung des Dienstherrn infolge der Scheidung des Versorgungsberechtigten zu vermeiden, liefe es zuwider, wenn der Kürzungsbetrag in die Mindestleistung nach § 13c Abs. 3 USG einfließen und den ausgleichsverpflichteten Kläger entlasten würde.

Entsprechendes gilt mit Blick auf den „Ruhensbetrag NATO“, um den das Ruhegehalt des Klägers nach § 55b SVG verringert wird. Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in dem im Gesetz im Einzelnen bestimmten Umfang. Diese Ruhensregelung ist Ausdruck des Grundsatzes der Einheit öffentlicher Kassen. Der Ruhensbetrag, der sich für den Kläger aus seiner früheren Verwendung bei der NATO errechnet, gilt aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Bundesrepublik Deutschland laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (BVerwG, U. v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - juris Rn. 17 zu der entsprechenden Vorschrift des § 56 BeamtVG). Würde dieser Betrag in die Mindestleistung nach § 13c USG einfließen, erhielte ihn der Kläger doppelt.

Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts ersichtlich. Das Unterhaltssicherungsgesetz bezweckt „nur“, dem Herangezogenen eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.1995 - 8 C 16.93 - juris Rn. 10). Es dient nicht dazu, einen zu Dienstleistungen nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogenen früheren Berufssoldaten finanziell in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre er nach § 51 SG unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis zu einer Wiederverwendung herangezogen worden. Mit Blick auf den „Ruhensbetrag NATO“ würde im Gegenteil die Ansicht des Klägers zu einer dem Gleichheitssatz zuwiderlaufenden Bevorzugung gegenüber solchen Berufssoldaten im Ruhestand führen, die ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b Abs. 4 SVG gemäß § 55b Abs. 4 Satz 2 SVG durch Abführung des von der NATO ausgezahlten Kapitalbetrags an den Bund abgewendet haben; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (S. 7 des Urteils).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.