Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 15 K 14.4709

bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für die letzten beiden Monate vor seiner Exmatrikulation.

Der am ... geborene Kläger beantragte am 22. Oktober 2013 Ausbildungsförderung für sein Studium an der Fachhochschule ..., Fachrichtung ... für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von 316,- € monatlich.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte die Fachhochschule ... dem Beklagten mit, dass der Kläger mit Wirkung zum 14. März 2014 wegen endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert worden sei. Der Kläger sei weder zur ersten Wiederholungsprüfung im Fach „Angewandte Physik“ am 30. Januar 2014, noch zur ersten Wiederholungsprüfung im Fach „Thermodynamik“ am 5. Februar 2014 erschienen. Auch zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Technische Mechanik“ am 3. Februar 2014 sei er nicht angetreten. Zu allen drei Prüfungen habe das Prüfungsamt den Kläger pflichtangemeldet. Die Prüfungsergebnisse seien erstmals am 14. Februar 2014 durch Internet bekannt gegeben worden.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2014 eine monatliche Förderung in Höhe von 316,- € und verlangte einen Überzahlung in Höhe von 948,- € vom Kläger zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ausbildungsförderung sei ab Januar 2014 eingestellt worden, da der Kläger die Ausbildung wegen des Nichterscheinens zu seinen Prüfungen abgebrochen habe.

Den Widerspruch des Klägers vom ... August 2014, in dem dieser ausführte, er sei erst formell erst am 14. März 2014 von der Fachhochschule ... exmatrikuliert worden, hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Der erst am 28. August 2014 eingegangene Widerspruch sei verfristet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei am 6. Mai 2014 zur Post gegeben worden sei und gelte gem. § 37 Abs. 2 SGB X bzw. Art. 4 VwZVG mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post, also am 9. Mai 2014, als bekannt gegeben. Hilfsweise werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger sei zu keiner der drei Wiederholungsprüfungen im Zeitraum zwischen dem 30. Januar 2014 dem 5. Februar 2014 erschienen. Hierdurch habe er zu erkennen gegeben, dass er einen Abschluss für das Studium ... nicht mehr anstrebe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ab dem Monat Februar 2014, auch wenn die formale Exmatrikulation erst am 14. März 2014 von der Hochschule ausgesprochen worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am ... Oktober 2014 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben, in der er beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte er aus, dass ihm der Bescheid vom 6. Mai 2014 nicht zugestellt worden sei bzw. er diesen aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erhalten habe. Er habe bis Mitte März 2014 studiert und sei auch so lange immatrikuliert gewesen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es sei zu beachten, dass der Kläger sich nicht selbst zu den drei Wiederholungsprüfungen angemeldet habe, was er nach Auskunft der Hochschule bis spätestens 8. November 2013 hätte tun müssen, da die Prüfungen spätestens zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 hätten abgelegt werden müssen, sondern dass er vom Prüfungsamt pflichtangemeldet worden sei. Spätestens durch das Nichterscheinen zur ersten Wiederholungsprüfung am 30. Januar 2014 habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er den Abschluss des Studiums nicht mehr anstrebe, mit der Folge, dass ihm Ausbildungsförderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustehe. Da ein unentschuldigtes Nichterscheinen zu Prüfungen zwangsläufig dazu führe, dass diese Prüfungen als nicht bestanden gelten, sei dem Kläger zudem auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass er wegen der endgültig nicht bestandenen Prüfungen exmatrikuliert werde. Daher sei bezüglich des Endes des Anspruchs auf Ausbildungsförderung auf den Ablauf des Monats abzustellen, in den die Prüfung falle, nicht auf den Ablauf des Monats der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Gemäß Tz. 15b. 4.1, 2. Absatz BAföG-VwV sei der anschließende Zeitraum bis zur Exmatrikulation nicht mehr Teil der förderfähigen Ausbildung.

Auf Hinweis des Gerichts vom 5. Mai 2015, dass der Kläger einzig die Prüfung am 3. Februar 2014 in dem Fach Technische Mechanik nicht noch einmal hätte ablegen können, erließ der Beklagte am 11. Mai 2015 einen teilweise abhelfenden Bescheid insoweit, als er dem Kläger in der Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 monatlich 316,- € Ausbildungsförderung bewilligte.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichts und die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Monate Februar und März 2014. Die Klage ist daher nach § 88 VwGO als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 und gegen den Bescheid vom 11. Mai 2015, soweit diese Regelungen für die Monate Februar und März 2014 enthalten, auszulegen.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 insoweit begehrt, als ihm Ausbildungsförderung für den Monat Februar 2014 nicht bewilligt worden ist. Dem Kläger fehlt für diesen Zeitraum das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beklagte hat ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2015 Ausbildungsförderung auch für den Monat Februar 2014 in Höhe von 316,- € monatlich bewilligt.

2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Bescheide vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 und vom 11. Mai 2015 hinsichtlich des Monats März 2015 begehrt, ist diese unbegründet. Die insoweit ablehnenden Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. Mai 2014 und vom 11. Mai 2015 zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 27. November 2013, durch den dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachhochschule ... für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2014 bewilligt worden war, dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für die Zeit von März bis September 2015 Ausbildungsförderung nicht bewilligt wird und die erbrachten Leistungen von ihm zu erstatten sind.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Die Rückforderung der bereits geleisteten Beträge beruht auf § 53 Satz 3, 2. Halbsatz BAföG i. V. m. § 50 SGB X.

Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Die vorgenannten Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen hier vor, weil der Kläger seine Ausbildung jedenfalls am 14. Februar 2014 und nicht erst im März 2014 beendet hat.

Die Beendigung der Ausbildung ist grundsätzlich in § 15b BAföG geregelt. Dessen Absatz 3 Satz 2, Halbsatz 2 regelt, dass für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend ist. Diese Bestimmung ist hier nicht unmittelbar anzuwenden, weil der Kläger seine Fachhochschulausbildung gerade nicht abgeschlossen hat; denn unter „Abschluss“ ist nur ein erfolgreicher Abschluss, nicht aber ein Scheitern der Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, und unter dem Abschluss „einer Hochschulausbildung“ nicht der Abschluss eines ihrer Ausbildungsabschnitte oder -teile zu verstehen. § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist im Falle der Beendigung einer Ausbildung infolge endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung auch nicht entsprechend anwendbar; denn eine solche Prüfung ist nicht mit einer Abschlussprüfung, die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung infolge des Scheiterns des Auszubildenden in der Vor-(Zwischen)prüfung nicht mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu vergleichen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 10/03 - NVwZ 2004,1005).

Die Rechtsprechung hält daher zur Bestimmung, wann eine Ausbildung beendet ist, bei der der Auszubildende eine Zwischenprüfung letztmalig nicht bestanden hat, den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der Zwischenprüfung für maßgeblich (BayVGH, U. v. 26.2.2003 - 19 B 02.2822 - juris; BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 10/03 - NVwZ 2004,1005). Mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werde ein negatives Ergebnis einer letztmaligem Zwischenprüfung nach außen hin festgestellt und für den Auszubildenden erkennbar, dass er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um den Fortgang seines Studiums zu kümmern brauche, sondern sich anderweitig orientieren müsse (BayVGH, U. v. 26.2.2003 a. a. O.). Dabei komme es nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des Auszubildenden, sondern auf die objektive Möglichkeit der Kenntniserlangung an.

Der Kläger ist hier am 3. Februar 2014 nicht zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Technische Mechanik“ angetreten. Eine weitere Wiederholung dieser Prüfung war ihm nach telefonischer Auskunft der Fachhochschule ... nicht möglich. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte erstmals am 14. Februar 2014 durch Internet. Dem Kläger war es, wenn nicht bereits am 3. Februar 2014 wegen seines Nichtantritts zur Prüfung, so doch spätestens am 14. Februar 2014 erkennbar, dass er wegen des Scheiterns seines letztmöglichen Prüfungsversuchs nicht weiterhin für den Fortgang seines Studiums zu sorgen hat.

Ein späterer Zeitpunkt würde hier nur dann in Betracht kommen, wenn das für die Ausbildung des Klägers maßgebliche Prüfungsrecht eine förmliche und konstitutive Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung vorgeschrieben hätte, also nicht schon mit dem Nichtantritt bzw. der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistungen das endgültige Nichtbestehen festgestanden hätte. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang ... an der Fachhochschule ... vom 16. August 2010 enthält eine solche Vorschrift nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den Zeitpunkt des Nichtantritts zur Prüfung am 3. Februar 2014 oder auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 14. Februar 2014 als maßgeblichen Umstand für eine Änderung im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG abzustellen ist. Denn § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestimmt, dass der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert wird, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Eine Änderung wirkt sich folglich zuungunsten des Auszubildenden grundsätzlich erst vom Beginn des auf sie folgenden Monats aus (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, 4. Aufl., BAföG, § 53 Rn. 7). Vorliegend war daher - unabhängig auf welchen Zeitpunkt im Februar abgestellt wird - ab März 2015 der Bescheid vom 27. November 2013 abzuändern.

Da die Änderungsbescheide vom 6. Mai 2014 und vom 11. Mai 2015 damit zu Recht insoweit ergangen sind, als dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat März nicht gewährt worden ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 948,- € zurück zu zahlen (§ 53 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG i. V. m. § 50 SGB X).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 15 K 14.4709 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur e

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.