Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2015 - W 3 K 14.385

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der privaten Realschule mit angeschlossenem Internat in ... für das Jahr 2011/2012.

Der Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (Nr. W 1 K 13.67) wurde die Beklagte mit Urteil vom 5. Juli 2013 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 13. März 2014 lehnte die Stadt Schweinfurt den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe der privaten Realschule der ... Privatschulen gGmbH mit angeschlossenem Internat nach erneuter Prüfung ab. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt: Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts habe die Stadt Schweinfurt zu ermitteln gehabt, ob 1. ein migrationsbedingter Förderbedarf bei der Klägerin vorhanden sei, 2. der individuelle migrationsbedingte Förderbedarf der Antragstellerin durch die besuchte Schule gedeckt sei und 3. ob der vorhandene Förderbedarf auch durch eine wohnortnahe Schule hätte gedeckt werden können. Auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen der bisher besuchten Ausbildungsstätten sei festzustellen, dass ein migrationsbedingter Förderungsbedarf bei der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägerin während der bisherigen Schullaufbahn (Grund- und Hauptschule) nicht festgestellt habe werden können. Die Schülerin wäre mit mehr Fleiß zu besseren Leistungen fähig gewesen. Die Schülerin habe zwar zunächst die Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag besucht, sei jedoch nach einiger Zeit wieder ausgeschlossen worden, da sie sich schlecht betragen habe. Die Schülerin sei durchschnittlich begabt und habe die erzielten Leistungen mit geringem Aufwand erbracht. Die Möglichkeit für den Besuch einer Ganztagesklasse mit Hausaufgabenbetreuung sei von den Eltern nicht wahrgenommen worden. Somit habe die Schülerin ohne spezielle Förderung die erzielten Zensuren erreicht. Ein spezieller migrationsbedingter Förderungsbedarf der Klägerin sei nicht anzunehmen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin den Probeunterricht an der ... in Schweinfurt für das Schuljahr 2010/2011 nicht bestanden habe, lasse nicht auf einen migrationsbedingten Förderbedarf schließen, sondern sei allein auf das individuelle Lernverhalten der Klägerin zurückzuführen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ohne bestandenen Probeunterricht und ohne Erreichen des Mindestnotendurchschnitts und ohne Übertrittsempfehlung im maßgeblichen Schuljahr an der ... Privatschulen gGmbH aufgenommen worden sei, lasse nicht auf einen migrationsbedingen Förderbedarf der Klägerin schließen.

II.

Mit ihrer am 16. April 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe in der privaten Realschule der ... Privatschulen gGmbH in ... zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Bei der Klägerin sei ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf gegeben, weil die Eltern der Klägerin aufgrund ihrer Herkunft aus der Türkei nicht in der Lage seien, der Klägerin die notwendige Unterstützung bei der Hausaufgabenbetreuung zu gewährleisten. Dass dieser Förderbedarf gegeben sei, zeige auch die Tatsache, dass die Klägerin den Probeunterricht in Schweinfurt nicht bestanden habe, jedoch den Probeunterricht an der Realschule der ... Privatschulen gGmbH erfolgreich absolviert habe. Aufgrund des migrationstypischen Förderangebotes habe die Klägerin zudem die 5. Jahrgangsstufe erfolgreich abgeschlossen und sei in die nächsthöhere Stufe versetzt worden.

Die private Realschule der ... Privatschulen gGmbH biete den Mädchen weit mehr Ergänzungsunterricht in den Kernfächern als in der Schulordnung vorgesehen sei. Zusätzlich biete die Schule Nachhilfeunterricht und Übungsstunden unter der Aufsicht von Lehrern an. Neben dem Fachunterricht hätten die Schülerinnen im Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht die Möglichkeit, das Erlernte weiter einzuüben. Die Intensivierungs- und Ergänzungsstunden fänden für die Hauptfächer Deutsch, Mathematik und Englisch am Nachmittag statt. Diese würden seitens der Fachlehrer gehalten, wobei die Klassen in der Regel geteilt würden, um stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Schülerinnen eingehen zu können. Hinzu komme die Hausaufgabenbetreuung, die von den Betreuerinnen des Internats übernommen würden. Die Durchführung von Intensivierungsnachmittagen unter der Aufsicht der Fachlehrer und die Gewährleistung einer zusätzlichen Hausaufgabenbetreuung werde an der wohnortnahen Realschule nicht angeboten, so dass die Klägerin auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht verwiesen werden könne. Der bei der Klägerin vorhandene Förderbedarf könne somit nicht durch eine wohnortnahe Schule gedeckt werden.

Soweit die Beklagte in ihrer ablehnenden Entscheidung anmerke, dass die Klägerin den Schulbesuch an der ... Privatschulen gGmbH bereits zum 17. Dezember 2013 wieder abgebrochen habe und zurück auf die Volksschule in Schweinfurt gewechselt sei, müsse klargestellt werden, dass die Klägerin diesen Wechsel nicht freiwillig vorgenommen habe. Hintergrund sei vielmehr, dass die Beklagte hier die beantragte Ausbildungsförderung nicht gewährt habe und die Eltern der Klägerin nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügten, um die Kosten für die Privatschule monatlich aufwenden zu können. Die Eltern der Klägerin würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles der Klägerin und den eingeholten Stellungnahmen der bisher besuchten Ausbildungsstätten (Grund- und Hauptschule) habe ein spezieller migrationsbedingter Förderungsbedarf der in Deutschland geborenen und in Schweinfurt aufgewachsenen Klägerin nicht festgestellt werden können. Auf die Gründe des Bescheides werde Bezug genommen. Unabhängig davon sei die als reine Mädchenschule geführte private Realschule der ... Privatschulen gGmbH unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) nicht auf den speziellen migrationsbedingten Förderungsbedarf der überwiegend muslimischen Schülerinnen ausgerichtet. Die von der Klägerin wahrgenommenen Zusatzangebote (Nachhilfestunden und Hausaufgabenbetreuung) würden im angegliederten Wohnheim der ... Privatschulen gGmbH angeboten. Maßgeblicher Bezugspunkt bei der Unterscheidung der besuchten Ausbildungsstätte und einer entsprechenden wohnortnahen Ausbildungsstätte bilde bei der Betrachtung jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit dieser verbundene Einrichtungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2015 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerbevollmächtigten teilten nach Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, dass sie das Mandat gekündigt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule mit angeschlossenem Internat in ... für das Jahr 2011/2012. Sie wird deshalb durch den Bescheid vom 13. März 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entsprechend. Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Ausbildungsstätte entgegenstehen. Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten werden von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BverwGE 57, 198).

Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.592 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.12.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden.

Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise externe Wohnheime (BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - juris Rn. 21).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare i. S. v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Bei der Klägerin besteht kein migrationsbedingter Förderbedarf.

Die beklagte Stadt Schweinfurt hat vor Erlass des Bescheides vom 13. März 2014 Auskünfte der von der Klägerin bis dahin besuchten Schulen eingeholt und eine persönliche Anhörung der Klägerin vorgenommen, um festzustellen, ob bei dieser ein spezieller migrationstypischer Förderbedarf besteht. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin ein migrationstypischer Förderbedarf nicht besteht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die aufgrund der vorgelegten Bestätigungen der Schulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin gewonnene Einschätzung der Beklagten wurde von der Klägerin nicht substantiiert widerlegt.

Soweit die Klägerin vorbringt, ihre Eltern könnten sie nicht bei den Hausaufgaben unterstützen, führt dies nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Denn insoweit unterscheidet sich die Situation der Familie der Klägerin nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder weil sie z. B. selbst nicht über eine entsprechende Bildung verfügen, ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen können, sondern hierfür externe Nachhilfe in Anspruch nehmen.

Ein migrationsbedingtes Defizit ist auch nicht deshalb nachgewiesen, weil die Klägerin den Probeunterricht und die Aufnahmeprüfung bei der ... Privatschulen gGmbH für das Schuljahr 2011/2012 bestanden hat, während sie im Vorjahr bei dem Probeunterricht an der ... in Schweinfurt nicht den erforderlichen Notendurchschnitt erreicht hat.

Zwischen den beiden Probeunterrichten lag nahezu ein ganzes Schuljahr. Möglicherweise hat die Klägerin sich auf den Probeunterricht der ... Privatschulen gGmbH besser vorbereitet und sich mehr angestrengt. Denkbar ist auch, dass die Klägerin deshalb bessere Leistungen erzielt hat als bei dem Probeunterricht an der öffentlichen Realschule, weil die Vergleichsgruppe der Schülerinnen bei dem Probeunterricht in ... anders zusammengesetzt war. Ein bestandener Probeunterricht, der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Realschulordnung (RSO v. 18.7.2007, GVBl 2007, S. 458) drei Tage dauert, sagt weder etwas über einen migrationsbedingten Förderbedarf noch etwas über ein spezielles Förderprofil der Schule aus.

Ebenso wenig sagen die von der Klägerin vor dem Wechsel auf die private Realschule erzielten Schulnoten etwas über einen migrationsbedingten Förderbedarf aus. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der befragten Schulen (Bl. 106, 107 Behördenakte) hat die Klägerin die Noten ohne großen Aufwand erzielt und wäre mit mehr Fleiß zu besseren Leistungen in der Lage gewesen. Die festgestellten Leistungsdefizite sind deshalb auf das individuelle Lernverhalten der Klägerin und nicht auf einen migrationsbedingten Förderbedarf zurück zu führen.

Nachdem schon die Voraussetzung eines migrationsbedingten Förderbedarfes nicht vorliegt, kam es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die von der Klägerin besuchte Privatschule der ... Privatschulen gGmbH auf die Befriedigung eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfes ausgerichtet ist. Hiergegen sprechen allerdings die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse.

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden (U. v. 8.11.2012 - M 15 K 12.980 - juris), dass die Realschule der ... Privatschulen gGmbH in ... kein besonderes Förderkonzept zur Behebung migrationsbedingter Defizite verfolgt. Dies lasse sich auch der Landtags-Drucksache 16/7957 (Seite 10) entnehmen.

Diese Drucksache beinhaltet Anfragen zum Plenum vom 14. März 2011 mit den dazu ergangenen Antworten der Staatsregierung und führt die von der Klägerin besuchte Schule als Neugründung (Errichtungsjahr 2009) im Bereich der privaten Realschulen an. Zugleich wird festgestellt, dass keiner der dort genannten Realschulen besondere pädagogische Konzepte zugrunde liegen. Eine vom Gericht in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme der ... Privatschulen gGmbH vom 29. Oktober 2012 habe ergeben, dass die zusätzlichen Förderangebote nicht unmittelbar mit der Ausbildung verbunden seien, sondern nur neben dem Unterricht angeboten würden und prägten die Schule deshalb nicht (VG München, a. a. O., Rn. 32).

Die Kammer konnte auch in einem gleichgelagerten Fall, der das Gymnasium der ... Privatschulen gGmbH betraf (W 3 K 14.343), nicht feststellen, dass ein eventuell bestehender individueller migrationsbedingter Förderbedarf durch die Schule selbst gedeckt wird. Vielmehr hat sich gezeigt, dass zwar - gegenüber öffentlichen Schulen - zusätzliche Angebote existieren. Diese Angebote werden aber teilweise im Internat oder durch Erzieherinnen des Internats (Hausaufgabenbetreuung) oder durch von der Privatschule gesondert vergütete Nachhilfestunden (teilweise durch Lehrer der Schule) erbracht. Die zusätzlichen Angebote prägen aber nicht den reinen Schulbetrieb. Somit unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleineren Klassen und dadurch bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten (so auch VG München, U. v. 29.1.2015 - M 15 K 14.1523 - juris Rn.39).

Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geri

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines privaten Gymnasiums mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2012/2013.

Die am ... September 1997 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deren Eltern in München wohnen, erhielt von der Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. bis 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung, das überwiegend von Schülerinnen mit türkischem Migrationshintergrund besucht wird. Im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom ... Dezember 2011 wurde die Klägerin aufgefordert, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen habe.

Am ... August 2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen. Unter dem ... Oktober 2012 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin nicht an einem öffentlichen Gymnasium angemeldet worden sei, da sich die Familie dieses Jahr in der Türkei ausschließlich um die Krankheiten des Großvaters und anschließend um seine Beerdigung gekümmert habe. Zusätzlich sei die Mutter der Klägerin an den Augen operiert worden, so dass die Klägerin sogar allein habe nach Deutschland fliegen müssen, um noch rechtzeitig zu Schulbeginn zurück zu sein. Daher hätten sie die Termine für eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule nicht wahrnehmen können. Die Eltern seien erst nach der Operation der Mutter der Klägerin am ... September 2012 aus der Türkei zurückgeflogen.

Im Rahmen der Antragsverfahren wurden Immatrikulationsbescheinigungen für zwei Brüder der Klägerin vorgelegt, die in München Lehramt Realschule mit den Studienfächern Mathematik und Wirtschaftswissenschaften bzw. Mechatronik/Feinwerktechnik (Bachelor) studierten.

Mit Bescheid vom ... November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 ab, da die Klägerin in die 8. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums in der Nähe des Elternhauses hätte wechseln können.

Im Rahmen des Antrages auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 9. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums, der mit Bescheid vom ... Januar 2014 ebenfalls abgelehnt wurde, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin am ... November 2013 den zur Ermittlung eines migrationstypischen Defizites der Klägerin übermittelten Fragebogen. Darin teilten sie unter anderem mit, dass die Eltern die Klägerin nicht bei den Hausaufgaben unterstützen könnten. Die Eltern beherrschten nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch inhaltlich seien die Eltern vom Stoff der 9. Jahrgangsstufe Gymnasium deutlich überfordert. Die Mutter habe in der Türkei die 8-jährige Regelschule abgeschlossen. In Deutschland habe sie lediglich 2 Jahre lang die Hauptschule besucht und danach keinen Beruf erlernt. Sie verfüge über mangelnde Deutschkenntnisse und kümmere sich um die vier Kinder der Familie. Der Vater der Klägerin habe ebenfalls in der Türkei die Schule besucht und in Deutschland 1 Jahr die Berufsschule absolviert. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne die Klägerin am Gymnasium weder sprachlich, noch inhaltlich unterstützen. Er befinde sich derzeit in Frührente. Die Klägerin habe auch zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 keine Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule absolviert.

Im Übertrittszeugnis der Hauptschule an der ... vom ... Mai 2009 (5. Jahrgangsstufe) hatte die Klägerin in Deutsch die Note 3, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 2 erhalten und somit einen Notendurchschnitt von 2,50 aus den Fächern Deutsch und Mathematik. Ausweislich des Übertrittszeugnisses war sie für den Besuch einer Real- und einer Hauptschule geeignet. Nach dem pädagogischen Wortgutachten erfasst die Klägerin die Problemstellungen in Mathematik schnell und findet eigene Lösungswege. In Deutsch sei sie bestrebt, ihren nicht sehr ausgedehnten Wortschatz durch viel Lesen zu erweitern. Dem Wortschatz entsprechend verwende sie einfache Satzstrukturen. In diesem Rahmen sei sie auch bei der Rechtschreibung weitgehend sicher. Im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... vom 31. Juli 2009 erzielte die Klägerin in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Nach der Zeugnisbemerkung solle die Klägerin auch in Zukunft zu Hause viel lesen, um ihren Wortschatz zu erweitern.

In den Jahreszeugnissen der 5., 6. und 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen erhielt die Klägerin in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note gut, in Englisch die Note befriedigend. In der zweiten Fremdsprache Französisch wurde sie in der 6. Jahrgangsstufe mit gut, in der 7. Jahrgangsstufe mit befriedigend benotet. Im Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums erzielte die Klägerin in Französisch und Mathematik jeweils die Note gut, in Deutsch und Englisch jeweils die Note befriedigend.

Den gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... November 2012 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 zurück, da eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht notwendig sei.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 1. Juli 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klägerin habe nach der 5. Jahrgangsstufe von der Hauptschule an der ... an das private Gymnasium gewechselt, da sie aufgrund migrationstypischer Probleme mit der deutschen Sprache die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatliches Gymnasium knapp verfehlt habe und die Eltern der Klägerin diese hätten bestmöglich fördern wollen. Da die Klägerin auf dem privaten Gymnasium eine auf ihre Probleme zugeschnittene Förderung erhalten habe, welche an einem öffentlichen Gymnasium nicht in der gleichen Weise möglich gewesen wäre, habe sich der Notendurchschnitt der Klägerin verbessert. Weiterhin sei die Deutschnote der Klägerin aber schlechter als der übrige Notendurchschnitt, was darauf hinweise, dass die Klägerin weiter dringend darauf angewiesen sei, bei Verständnisproblemen eine optimale Förderung zu erhalten. Die Klägerin nehme im Rahmen des Ganztagsunterrichts am Nachmittag nach dem gemeinsamen Mittagessen mit den Lehrern regelmäßig an Lern- und Lesestunden teil, die insbesondere dazu dienten, das deutsche Sprachverständnis zu fördern. Ferner erhalte die Klägerin von den jeweiligen Fachlehrern entsprechend der Notwendigkeit punktuelle Nachhilfe in Gebieten, in denen gerade Schwächen bestünden. Diese Nachhilfe sei kostenlos. Außerdem besuche die Klägerin regelmäßig die Hausaufgabenbetreuung und Intensivierungsstunden. Zudem hätten die Schülerinnen die Möglichkeit, an der Arbeitsgruppe „Heimat“ teilzunehmen, in der kulturelle und geschichtliche Inhalte der deutschen Gesellschaft vermittelt würden, die zu Hause kaum vermittelt werden könnten. Das Kriterium des Nichtbestehens einer Aufnahmeprüfung an einer staatlichen Schule sei als Bewilligungskriterium für die Ausbildungsförderung völlig ungeeignet, da es in der Hand des jeweiligen Prüflings läge, die Prüfung nicht zu bestehen. Es könne aber nicht Sinn sein, von einem Schüler eine Aufnahmeprüfung zu verlangen und diejenigen Schüler besserzustellen, die die Aufnahmeprüfung absolvierten und dann mit Absicht nicht bestünden, als diejenigen Schüler, die die Prüfung gar nicht erst versuchten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie sehe nach Auswertung der Zeugnisse und der Anhörung der Familie der Klägerin bei ihr keinen migrationstypischen Förderbedarf. Zwar werde der Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule bescheinigt, dass ihr Wortschatz im Deutschen noch nicht ausreichend sei und sie daher viel lesen solle. Ein weiteres Defizit werde jedoch nicht festgestellt und auch weitere Fördermaßnahmen würden nicht vorgeschlagen. In den Jahreszeugnissen der 6. und 7. Jahrgangsstufe habe die Klägerin im Fach Deutsch jeweils die Note gut erhalten. Die Noten im Fach Deutsch entsprächen zudem dem Notenniveau der Klägerin in den Fremdsprachen Englisch und Französisch. In der 7. Jahrgangsstufe habe sich die Französischnote von gut auf befriedigend verschlechtert, während sie im Fach Deutsch immer noch mit gut benotet worden sei. Dies stehe im Widerspruch zur Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnittes lägen. Die Klägerin zeige vielmehr das Leistungsbild einer guten Gymnasiastin, deren Begabung eher im naturwissenschaftlichen Bereich liege, da ihre Noten in den Fächern Mathematik sowie Natur und Technik bzw. Physik, Chemie und Biologie eine Notenstufe höher im guten bis sehr guten Bereich lägen, während die Noten in den sprachlichen Fächern Deutsch, Englisch und Französisch im guten bis befriedigenden Bereich angesiedelt seien. Die Deutschnote der Klägerin entspreche ihren übrigen Leistungen im sprachlichen Bereich und habe in den Jahrgangsstufen 6 und 7 mit der Benotung gut sogar über dem Notendurchschnitt der Klägerin gelegen. Die guten bis befriedigenden Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch zeigten, dass sie ihren anfänglich attestierten geringen Wortschatz habe erweitern können. Auch die Stellungnahme der Klagepartei zeige, dass höchstens noch ein Bedarf an einer Wortschatzerweiterung und Verbesserung des deutschen Sprachverständnisses bestehe, der allein durch das Lesen deutscher Bücher gedeckt werden könne. Dies habe die Klägerin jedoch mit allen Schülern aus spracharmen Familien gemeinsam und bedürfe bei der zum Zeitpunkt des Besuchs der 8. Jahrgangsstufe 15-jährigen Klägerin keiner besonderen Anleitung. Auch die Förderung der Klägerin am besuchten privaten Gymnasium beschränke sich nach eigener Aussage auf die Teilnahme an den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung, punktueller Nachhilfe und an Lesestunden deutscher Bücher. Zudem studiere der ältere Bruder der Klägerin Realschullehramt für Mathematik und Wirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, so dass die Klägerin zwar nicht durch ihre Eltern, aber durch den studierenden Bruder eine gegebenenfalls benötigte Hilfe bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs durchaus erhalten könne.

Selbst wenn man bei der Klägerin dennoch ein entsprechendes migrationsbedingtes Defizit unterstellte, weise das besuchte private Gymnasium keine spezielle Schulstruktur auf, die diesen Förderbedarf abdecke, da sie in dem maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte Förderung für von migrationsbedingten Defiziten betroffene Schüler anbiete. Das besuchte private Gymnasium biete lediglich die für eine kostenpflichtige, staatlich genehmigte Privatschule üblichen Vorteile an, die mit kleinen Klassen, Hausaufgabenbetreuung, Fachtraining und differenzierter sowie individueller Förderung der einzelnen Schüler werbe. Die von der Klägerin in der 8. Jahrgangsstufe an dem von ihr besuchten privaten Gymnasium in Anspruch genommenen Leistungen hätten daher auch an einer wohnortnahen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden können. In München böten 8 städtische und 15 staatliche Gymnasien eine naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung mit der Sprachenfolge Englisch und Französisch an. Alle städtischen Gymnasien mit Ganztagesangebot böten eine qualifizierte Hausaufgabenunterstützung an, die grundsätzlich von ausgebildeten Fachlehrern begleitet werde. Intensivierungsstunden seien im Rahmen des G 8 für alle Gymnasien verpflichtend vorgeschrieben. Zudem würden bei den städtischen Gymnasien im Ganztag zusätzliche Intensivierungs- oder Förderstunden entsprechend dem Schulprofil angeboten. Im Hinblick auf die spezielle Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund seien insbesondere das Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium, das Städtische Bertold-Brecht-Gymnasium, das Städtische Heinrich-Heine-Gymnasium und das Staatliche Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium mit dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium vergleichbar. Die Klägerin habe es versäumt, sich rechtzeitig für die Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule anzumelden. Selbst bei erfolgloser Teilnahme an der Aufnahmeprüfung wäre jedoch immer noch zu bedenken, dass die Klägerin auch durchaus an ein privates, staatlich genehmigtes und wohnortnahes Gymnasium, beispielsweise das novalis-Gymnasium in München, hätte verwiesen werden können, das mit einem Schulgeld von monatlich 500 € um 100 € monatlich weniger koste als das von der Klägerin besuchte private Gymnasium. Wenn dieses niedrigere Schulgebühren erhebe als die wohnortferne Ausbildungsstätte, sei auch in der Gebührenpflichtigkeit keine strengere Zugangsvoraussetzung zu sehen. Hinsichtlich der an den genannten öffentlichen Gymnasien angebotenen Förderungen wird auf die Klageerwiderung vom 20. November 2014 mit Anlagen Bezug genommen.

Am 19. Januar 2015 teilte die Schulleiterin des Gymnasiums der ... Privatschulen auf Anfrage des Gerichts mit, dass bei der Klägerin ihrer Ansicht nach zum Ende des Schuljahres 2011/2012 ein migrationstypischer Förderbedarf bestanden habe und immer noch bestehe. Migrationsspezifischer Förderbedarf äußere sich in zwei Bereichen: Zweisprachigkeit und Elternarbeit. Kinder mit Migrationshintergrund wüchsen zweisprachig auf, was in der Regel zu Schwierigkeiten im Umgang mit beiden Sprachen führe. Deshalb müsse man die Kinder nicht nur in Deutsch fördern, sondern auch in der türkischen Sprache unterstützen. Auch die Klägerin habe in zahlreichen Gesprächen bestätigt, dass es ihr sehr geholfen habe, Türkisch im Rahmen eines (Wahl-)Unterrichts strukturiert zu lernen. Immer wenn die Klägerin sprachlich an ihre Grenzen stoße, finde sie in der Geschäftsführung, in der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Ein weiterer wesentlicher Faktor sei die Elternarbeit, die im öffentlichen Schulsystem oft an der Sprachbarriere scheitere. Die Geschäftsführung und die Schulleitung der ... Privatschulen stünden mit den Eltern der Klägerin in engem Kontakt und könnten so „barrierefrei“ auf ihre Fragen oder Sorgen eingehen.

Am 28. Januar 2015 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Bestätigung des Städt. ...-Gymnasiums vor, nach der die Klägerin im Zeitraum vom ... September bis ... September 2014 an der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe teilgenommen, diese aber leider nicht bestanden habe. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen des ...-Gymnasiums München und des ...-Gymnasiums München vorgelegt, nach denen die Klägerin aufgrund der hohen Schülerzahl im Schuljahr 2014/2015 nicht in die 10. Jahrgangsstufe habe aufgenommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Schuljahr 2012/2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und dem Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium sowie dem in München ohnehin breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Die Beklagte hatte daher im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, und ggf. ob ein solcher Förderbedarf auch an einem wohnortnahen öffentlichen Gymnasium hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden auf der Grundlage des der Beklagten als Schulträgerin zur Verfügung stehenden Informationsmaterials ermittelt. Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin hat das Gericht auch eine Stellungnahme der Schulleitung des Gymnasiums der ... Privatschulen eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums im Schuljahr 2012/2013 zu Recht abgelehnt. Bei ihr lag zum Ende des Schuljahres 2011/2012 (7. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die gewählte Privatschule auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Münchener Gymnasien bereithalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23).

Zwar hat die Schulleiterin der ... Privatschulen der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 einen andauernden „migrationstypischen Förderbedarf“ bescheinigt.

Gegen diese Einschätzung sprechen allerdings die schulischen Leistungen der Klägerin, die sich den Zeugnissen der 5. bis 7. Jahrgangsstufe entnehmen lassen. Zwar wurde im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... noch festgestellt, dass die Klägerin ihren Wortschatz durch viel Lesen erweitern solle. Ein weiteres Defizit wurde nicht festgestellt und es wurden auch keine weiteren Fördermaßnahmen vorgeschlagen. Entsprechend erhielt die Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Von der 5. bis zur 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen erzielte die Klägerin in Deutsch und Mathematik durchwegs die Note gut, während sie in Englisch und teilweise Französisch (nur) die Note befriedigend erreichte. Im Fach Natur und Technik erhielt sie in der 5. und 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen die Note sehr gut, in der 6. Klasse die Note gut.

Die Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnitts lägen, lässt sich den Zeugnisnoten daher gerade nicht entnehmen. Vielmehr zeigen die guten Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch, dass sie ihren anfänglich geringen Wortschatz erweitern konnte und sich bis zum Ende der 7. Jahrgangsstufe beständig auf einem guten Leistungsniveau befunden hat. Auch die durchgängig auf gutem bis sehr gutem Niveau liegende Benotung der Klägerin in den Fächern Natur und Technik sowie Mathematik, die ebenfalls ein gewisses Textverständnis voraussetzen, spricht gegen das Vorliegen eines besonderen migrationsbedingten Defizits der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Ende der 7. Jahrgangsstufe, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen.

Auch dass die Eltern der Klägerin diese nach Angaben der Klägerbevollmächtigten in dem maßgeblichen Fragebogen nicht bei den Hausaufgaben unterstützen können, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass zwei ihrer älteren Brüder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in München studiert haben, über ausreichend Bildung verfügen, um die Klägerin bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs unterstützen zu können.

Schließlich bestehen auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Klägerin keine migrationsbedingten Defizite. Sie spricht fließend Deutsch und hat keinerlei Schwierigkeiten gehabt, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Die Kammer geht daher aufgrund der Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass bei der Klägerin kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf besteht und auch am Ende der 7. Jahrgangsstufe nicht bestanden hat, sondern dass ihr Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers auf gutem bis mittlerem Leistungsniveau ohne Migrationshintergrund unterscheidet.

Selbst wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass bei der Klägerin der von der Schulleiterin der ... Privatschulen bescheinigte migrationstypische Förderbedarf besteht, wäre der Klägerin bei dem breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien in München u. a. der Besuch des Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasiums bzw. des Städt. Berthold-Brecht-Gymnasiums in München zumutbar gewesen.

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach dem Vortrag der Klagepartei werden den Schülerinnen am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Die Klägerin nehme auch an Lesestunden (deutscher Bücher) teil. Die Klassen würden geteilt. Es werde gezielt auf individuelle Probleme der Schülerinnen eingegangen. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin der ... Privatschulen vom 19. Januar 2015 profitierten die Schülerinnen der ... Privatschulen und die Klägerin, die zweisprachig aufgewachsen seien, sehr davon, Türkisch im Rahmen eines Unterrichts strukturiert zu erlernen. Wenn die Schülerinnen sprachlich an ihre Grenzen stießen, fänden sie in der Geschäftsführung, der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung und Hilfe, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Zudem betreibe die ... Privatschule intensive Elternarbeit, die nicht - wie häufig an den öffentlichen Schulen - an sprachliche Grenzen stoße.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Auch der von der Schulleiterin der ... Privatschulen ins Feld geführte gute Kontakt zu den Eltern der türkisch-stämmigen Schülerinnen findet sich regelmäßig in den Leitbildern und Konzepten der öffentlichen Gymnasien in Bayern wieder. Die Elternarbeit ist für die öffentlichen Gymnasien in Bayern Standard und hebt das Angebot der ... Privatschule somit nicht wesentlich vom Angebot der öffentlichen Gymnasien ab, zumal gerade im Falle der Klägerin ihre akademisch gebildeten Brüder bei Bedarf problemlos den Kontakt mit der Lehrerschaft suchen könnten.

Auch das Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und das Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) ohnehin zwingend vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. Am Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium gibt es sogar spezielle Förderangebote, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Bei Kapazitätsengpässen hätte eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zu wechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 7. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre und die Beklagte die Klägerin auch im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom 28. Dezember 2011 aufgefordert hatte, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen hat. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie die genannten öffentlichen Gymnasien, hätte ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m. w. N.). Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Reifeprüfung angenommen (vgl. U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 (8. Jahrgangsstufe) stand auch kein unüberwindliches tatsächliches Hindernis entgegen. Zwar haben sich die Eltern nach Angabe des Bruders der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Beistand anwesend war, aufgrund der Erkrankung und des Versterbens der Großmutter des Vaters der Klägerin über das Ende der Sommerferien 2012 hinaus in der Türkei befunden, so dass die Klägerin vor Schulbeginn mit ihrem Onkel allein nach München zurückgeflogen ist. Jedoch hätte sich der Bruder der Klägerin um deren Anmeldung an einem öffentlichen Gymnasium bemühen können, da er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in München befunden hat. Schließlich war auch er es, der die Klägerin zum Schuljahr 2014/2015 für die Aufnahmeprüfung am Städt. Theodolinden-Gymnasium (10. Jahrgangsstufe) angemeldet hat.

Schließlich ist es der Klägerin im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten auch zumutbar, jedes Schuljahr erneut einen Wechsel von der gewählten auswärtigen Ausbildungsstätte an eine wohnortnahe Schule zu versuchen. Denn der Bewilligung von Ausbildungsförderung kommt keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu. Demzufolge ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayAföG i. V. m. § 50 Abs. 3 BAföG) und damit zugleich auch die Zumutbarkeit eines Wechsel auf eine wohnortnahe öffentliche Schule erneut zu klären (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 27 m. w. N.). Aus dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe lässt sich somit für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 nichts herleiten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.