Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - M 12 K 17.2339

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - M 12 K 17.2339
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der Feststellung des Verlustes seines Rechts auf Freizügigkeit als Unionsbürger.

Der am ... 1969 in Polen geborene Kläger ist das zweite von insgesamt vier Kindern. Sein Vater war Schlosser und Schweißer, die Mutter Hausfrau. Als er 14 Jahre alt war, übersiedelten seine Eltern zunächst ohne ihre Kinder nach Deutschland; im Jahr 1986 folgte der Kläger nach. Der Kläger lebte von 1986 bis 1996 in Köln. Er heiratete im Jahr 1988; aus dieser Ehe gingen die im Jahre 1988 und 1989 geborenen Töchter hervor. Im Jahr 1996 ging der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zurück nach Polen. Dort betrieb er ein Sonnenstudio. Der Kläger trennte sich im Jahr 2001 von seiner Ehefrau. Die zweite im Januar 2005 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2013 geschieden. Gemeinsam mit der mittlerweile geschiedenen zweiten Ehefrau betrieb der Kläger eine kleine Pension; seine Ehefrau betrieb daneben noch einen Kosmetiksalon. Nach der Scheidung kehrte der Kläger zu seinen Eltern nach Köln zurück und arbeitete dort als Türsteher für eine Security Firma. Der Kläger hat Schulden in Höhe von 80.000 Zloty aufgrund eines Darlehensvertrags für die Existenzgründung des Kosmetiksalons, in Höhe von 78.000 Zloty aus einem Kraftfahrzeugkauf und in Höhe von 12.000 Zloty aus Gerichtskosten und Unterhaltsverbindlichkeiten. Für die Abzahlung eines Fahrzeugkredites musste er monatlich weitere ca. 1600 Zloty aufwenden. Ersparnisse hat er nicht. Der Kläger konsumiert Alkohol nur in sozialverträglichen Mengen. Drogen konsumiert er nicht.

Der Kläger trat bereits während seines ersten Aufenthalts in Deutschland in den Jahren 1986 bis 1994 wiederholt wegen Diebstahls, fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls und fortgesetzten versuchten Diebstahls sowie fortgesetzten Bandendiebstahls in Erscheinung. Zuletzt wurde er am ... März 1994 vom Amtsgericht K... wegen fortgesetzten Bandendiebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom ... März 1994 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Im Jahr 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht F... mit Urteil vom ... Oktober 2001 wegen Urkundenfälschung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte einen Reisepass gefälscht, indem er einen anderen Reisepass mit seinem Lichtbild versehen hatte. Er verwendete den Pass, um das aus seiner Abschiebung resultierende Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verurteilte ihn das Amtsgericht K... am ... März 2007 wegen Computerbetrugs in zehn Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, unberechtigt ECKarten, in deren Besitz er auf ungeklärte Weise gelangt war, benutzt zu haben. Auch im Ausland ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am ... November 2008 wurde er in Polen vom Amtsgericht N... S... zu einer Freiheits Straße von drei Monaten wegen der Flucht aus amtlichen Gewahrsam verurteilt. Das Landgericht K... verurteilte ihn mit Urteil vom ... März 2011 zu einer 40-tägigen Gefängnisstrafe wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls. Mit Urteil vom ... September 2011 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen W... wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Zuletzt verurteilte das Landgericht M... I den Kläger am ... Juni 2016 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten. Dem Kläger wird vorgeworfen, sich spätestens am 19. September 2015 mit seinen zwei Mittäterinnen zusammengeschlossen zu haben, um arbeitsteilig auf dem Münchner Oktoberfest und im Anschluss daran in Diskotheken Taschendiebstähle zu begehen, wobei der Kläger aus Handtaschen Mobiltelefone und Geldbeutel entwendet hat, während eine Mittäterin ihn bei der Tatausführung abgedeckt hat und die andere Mittäterin die entwendeten Gegenstände anschließend in Empfang genommen und verwahrt hat.

Zugunsten des Klägers wertete das Landgericht M... I das Geständnis des Klägers sowie, dass der Kläger sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er die beiden Mitangeklagten zu Straftaten verleitet habe. Auch berücksichtigte das Gericht, dass die neunmonatige Untersuchungshaft des Klägers für diesen insofern belastend gewesen sei, als er dort aufgrund der großen Entfernung zu seiner Familie keinen Besuch erhalten habe. Gegen den Kläger wertete das Gericht, dass die Taten hoch professionell ausgeführt worden seien, wobei neben der geschickten Tatausführung auch der Aufbau einer Legende zu sehen gewesen sei, die neben der Tarnung durch das Auftreten als vermeintliches Paar auch umfasst habe, dass beide Mittäterinnen in bayrischer Tracht gekleidet waren, um den Oktoberfestbesuchern nicht aufzufallen. Auch seien die Taten in sehr kurzem zeitlichem Abstand begangen worden. In drei Fällen sei nicht nur das Mobiltelefon, sondern zusätzlich noch Bargeld entwendet worden. Zudem sei der Kläger bereits vielfach und einschlägig vorbestraft, insbesondere auch wegen Sachverhalten mit der gleichen Vorgehensweise. Darüber hinaus sei der Kläger bereits mehrfach zu Haftstrafen verurteilt worden, die ihn offensichtlich nicht beeindruckt oder von der weiteren Begehung abgehalten haben. Die letzte Haftentlassung sei erst am ... Januar 2014 erfolgt. Auch die vorläufige Festnahme in Berlin am Christopher Street Day im Jahr 2013 (wegen Taschendiebstahls mit dem gleichen „Modus Operandi“) habe den Kläger nicht beeindruckt.

Der Kläger wurde am ... September 2015 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem ... September 2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) M... Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe in der JVA L... ... Das Haftende ist für den ... März 2020 vorgemerkt; zwei Drittel hat er am ... September 2018 verbüßt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie prüfe, ihm wegen des Urteils des Landgerichts M... I vom 3. Juni 2016 die Freizügigkeit nach § 6 FreizügG/EU zu entziehen und setzte ihm eine zweiwöchige Äußerungsfrist. Der Kläger reagierte hierauf nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. April 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat (Ziffer 1). Dem Kläger wurden die Einreise und der Aufenthalt für acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise untersagt (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu verlassen. Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen oder wegen seiner Inhaftierung nicht ausreisen können, werde er nach Bestandskraft des Bescheides nach Polen abgeschoben.

Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, dass bei dem Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, wonach der Verlust des Rechtes auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden kann, vorlägen. Die Beklagte nahm zunächst Bezug auf das Urteil des Landgerichts M... I, in dem das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet hat. Angesichts der offensichtlichen kriminellen Energie und Vergangenheit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die jetzige Erfahrung mit dem Strafvollzug den Kläger künftig abschrecken werden. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er das Recht anderer auf Eigentum nicht achte. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sich die finanzielle Situation des Klägers bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung weiter verschlechtern werde, was den Anreiz, sich durch vergleichbare Delikte zu bereichern, noch erhöhe. Schon sein Leben lang erscheine dem Kläger die Begehung von Straftaten eine legitime Einkommensquelle zu sein. Die Beklagte komme bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers und bei der Ermessensabwägung zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zum Schutz möglicher künftiger Opfer könne die Gefahr weiterer derartiger Straftaten der hier lebenden Allgemeinheit nicht zugemutet werden. Es bestehe eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei somit trotz der Rechte, die dem Kläger als EU-Staatsangehöriger zustünden, gerechtfertigt. Weder Art. 6 GG nach Art. 8 EMRK würden der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehen. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sei beachtet worden. Die Kinder des Klägers würden in Polen leben. Lediglich seine Eltern lebten in Köln. Als erwachsener Mann sei er nicht auf deren Unterstützung angewiesen. Es sei ihm zuzumuten, jedenfalls vorübergehend den Kontakt zu seinen Eltern telefonisch oder brieflich aufrecht zu erhalten.

Der Kläger hat am ... Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. In seiner Klagebegründung vom 3. September 2017 führte er aus, seine in Köln lebenden Eltern, die inzwischen 75 und 82 Jahre alt seien, wären wegen ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage, alleine den Alltag zu bewältigen. Derzeit würden seine Eltern von seiner Schwester betreut, die jedoch die Belastung nicht länger alleine tragen könne und Unterstützung bräuchte. Keiner seiner Geschwister sei aus familiären und /oder beruflichen Gründen in der Lage, die Pflege und Betreuung seiner kranken Eltern konstant und konsequent zu übernehmen. Er beabsichtige, nach seiner Entlassung aus der JVA bei seinen Eltern zu wohnen, eine Tätigkeit als Türsteher anzunehmen und sich so am Tag um seine Eltern kümmern zu können. Er habe aus erster Ehe zwei Töchter, die eine Tochter sei 29 Jahre alt und lebe mit ihren neun und vier Jahre alten Kindern in der Nähe von Köln, die andere sei 28 Jahre und lebe in den USA. Aus zweiter Ehe habe er zwei Kinder, die bei ihrer Mutter in Polen leben würden; zu diesen habe er keinen Kontakt. Er habe eine Schwester, die verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine zweite Schwester sei ebenfalls verheiratet und habe drei Kinder. Auch sein Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder. Alle seine Geschwister lebten in Köln. Sollte er abgeschoben werden, hieße das, dass er seine Eltern nicht mehr sehen könne, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, zu reisen. Er bereue seine Taten und habe vor, zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Zur aktuellen Straftat sei es aus finanziellen Gründen gekommen. Er wolle seine Eltern stolz machen, er sei kein schlechter Mensch. Er wolle in Deutschland bleiben und ein gutes rechtschaffenes Leben führen.

Er beantragte zuletzt,

den Bescheid vom 28. April 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Haftbericht vom 10. August 2017 der Justizvollzugsanstalt L... ..., in der sich der Kläger seit dem 21. November 2016 befindet, wird der Kläger in seiner äußeren Haltung als sicher, lebendig, stramm und forsch und im Auftreten als freundlich, entschlossen und höflich erlebt. Seine Arbeitsleistung und sein Arbeitswille könnten nicht eingeschätzt werden, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit eingesetzt werden könne. Sein Verhalten im Vollzug sei bisher beanstandungsfrei. Auch in der Voranstalt seien keine disziplinarischen Maßnahmen vermerkt. Er nutze die monatlichen Telefonate, um den Kontakt zu seinen Kindern und zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten. Der Kläger stehe in Briefkontakt mit seinen Geschwistern, den Eltern und seinen Kindern. Diesen Kontakt beschreibe er als hilfreich, unterstützend und stabil. Nach seiner Entlassung wolle der Kläger bei seinen Eltern in Köln wohnen, um sich um diese zu kümmern und sie zu pflegen. Im Falle einer Abschiebung könne der Kläger nach seinen Angaben im vorhandenen Wohneigentum in Polen unterkommen.

Das Gericht verhandelte am 17. August 2017 mündlich zur Sache. Der Beklagtenvertreter erklärte hierbei, er setze die Frist unter Nummer 2 Satz 1 aus dem Bescheid vom 28. April 2017 auf 6 Jahre fest. Der Beklagtenvertreter ergänzte zudem das Ermessen aus § 114 Satz 2 VwGO dahingehend, dass die familiären Bindungen im Bundesgebiet zur erwachsenen Tochter und zu den drei Geschwistern in das Ermessen bezüglich der Verlustfeststellung einbezogen werden. Die genannten privaten Interessen seien nachrangig, da die Tochter längst erwachsen sei und der Unterstützung des Klägers nicht mehr bedürfe. Die Bindung zu Geschwistern sei grundsätzlich von geringer Bedeutung. Er erklärte daraufhin, dass auch bei Berücksichtigung der erwachsenen Tochter und der Geschwister des Klägers im Bundesgebiet die Frist auf sechs Jahre festgesetzt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf das Urteil des Landgerichts M... I vom ... Juni 2016 sowie auf den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2013 – 10 ZB 11.607 – juris; BVerwG U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris).

a. Die Beklagte geht in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend davon aus, dass beim Kläger nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen werden konnte.

Auf den höheren Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger ist nicht im Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG, weswegen § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht einschlägig ist. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU findet keine Anwendung, da der Kläger sich während der letzten zehn Jahre nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. So ergibt sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, dass sich dieser im Jahr 2005 und 2008 in Polen, im Jahr 2011 in Dänemark und in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich aufgehalten hat.

Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann – unabhängig von den Verlustgründen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsland zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU.

Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei die Tatumstände und die Persönlichkeitsstruktur des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977, C-30/77, Slg. 1977, 1999, „Bouchereau“; Urt. v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 39, „Polat“; BVerwG, U.v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 304 ff.). Dies kann auch der Fall sein, wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2007, C-349/06, juris Rn. 17, 39, „Polat“). Erforderlich ist in jedem Fall eine Prognose, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Die Prognose ist aufgrund derjenigen Tatsachen zu treffen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung festzustellen sind (BVerwG, U.v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297, 308 f.).

b. Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von dem straffällig gewordenen Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, die eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und ein Grundinteresse der Bundesrepublik Deutschland berührt.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nach Entlassung aus der Strafhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte begehen wird. Auch bislang ist es dem Kläger nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum straffrei zu bleiben und insbesondere keine Diebstahlsdelikte mehr zu begehen. Es besteht daher eine hohe Wiederholungsgefahr.

So ist dem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu entnehmen, dass der Kläger bereits während seines ersten Aufenthaltes in Deutschland von 1986-1994 in sechs Fällen vom Amtsgericht K... wegen Diebstahlsdelikten (versuchter Diebstahl, gemeinschaftlicher Diebstahl, Diebstahl mit Körperverletzung) verurteilt worden ist. Dabei musste der Kläger auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine von einem Jahr und zwei Monaten verbüßen. Die verhängten Strafen führten bei dem Kläger jedoch nicht dazu, dass dieser von weiteren Straftaten abließ. Vielmehr wurde er im Jahr 2007 erneut vom Amtsgericht K... unter anderem wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch in seiner Zeit im Ausland - in Dänemark, Polen und Österreich - hat der Kläger es nicht geschafft, keine Diebstahlsdelikte mehr zu begehen und straffrei zu bleiben. Er ist vielmehr auch in Polen im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls verurteilt worden, vom Stadtgericht K... ist er im Jahr 2011 wegen Diebstahls zu 40 Tagen Gefängnis und auch in Wien wurde er 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Schließlich liegt auch dem Urteil des Landgerichts M... I vom 3. Juni 2016, auf das sich die Beklagte im Wesentlichen in ihrem Bescheid am 28. April 2017 stützt, ein schwerer Bandendiebstahl in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu Grunde.

Die Straftaten des Klägers dürfen vorliegen zu Lasten des Klägers gewertet werden. Nach § 47 Abs. 3 BZRG ist in dem Fall, in dem im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Gewertet werden dürfen auch die Straftaten des Klägers, die dieser im Ausland begangen hat. Das Verwertungsverbot von § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bezieht sich trotz des insoweit unklaren Wortlauts nicht auf Straftaten, die nicht in das Bundeszentralregister eingetragen sind, sondern auf Straftaten, die nicht mehr in einem Strafregister eingetragen sind, weil sie aufgrund der seit ihrer Begehung vergangenen Zeit getilgt worden sind. Von diesen lässt sich nämlich eine Prognose über das Verhalten des Ausländers nicht herleiten (in diesem Sinne wohl auch Kurzidem in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 6). Einen Rückgriff auf die Strafregister der Herkunftsstaaten der Unionsbürger oder auf die Strafregister, in denen der Ausländer zwischenzeitlich seinen Aufenthalt hatte, zur Klärung der Frage, ob von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist den Mitgliedstaaten über Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich gestattet (VG Hamburg, U.v. 10.2.2017-19 E1318/17 – juris).

Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass der Kläger es als eine legitime Einkommensquelle ansieht, Delikte gegen das Eigentum zu begehen. Eine Art Läuterung des Klägers ist nicht zu erkennen. Trotz der wiederholten Verurteilungen zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen ist der Kläger immer wieder wegen Diebstahlsdelikten straffällig geworden. Keine der Strafen konnte bei dem Kläger bislang eine Verhaltensänderung bewirken. Allein der Umstand, dass er sich ausweislich des Haftberichts vom 10. August 2017 im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt hat, führt nicht zu einer positiven Gefahrenprognose (in diesem Sinne auch BVerwG, U.v. 13.12.2012, 1 C 20/11, juris Rn. 21). Das Haftverhalten ist regelmäßig an die Bedingungen ständiger Überwachung angepasst und bietet somit keinen sicheren Aufschluss über das Verhalten nach Wiedererlangung der Freiheit. Dafür, dass allein die verbüßte Haftzeit zu einer Verhaltensänderung bei dem Kläger geführt hat und dieser durch die Strafhaft in einem Maße gefestigt wurde, dass er nicht wieder straffällig werden wird, liegen dem Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht für die bestehende Wiederholungsgefahr, dass der Kläger erhebliche Schulden hat, die er nach seiner Freilassung begleichen muss. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger eine Berufsausbildung hat oder einem Beruf regelmäßig nachgegangen ist, aus dessen Verdienst er die Schulden begleichen könnte.

Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass in der Person des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Bei einer solchen Strafhöhe müsste - wäre der Kläger kein Europäer - bei einer entsprechenden Ausweisungsentscheidung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von einem besonders schweren Ausweisungsinteresse ausgegangen werden.

c. Die Beklagte hat die persönlichen Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Verlustfeststellung insbesondere Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts sowie die Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers eine wichtige Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2010 – 19 ZB 10.584 – juris).

In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich auch mit den Schutzgütern des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention -EMRK- und des Art. 6 GG auseinandergesetzt.

Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat die Beklagte zu Recht verneint. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG U.v. 29.9.1998 – 1 C 8/96 – juris)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beklagte die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet gewürdigt. Dabei geht die Beklagte ermessensfehlerfrei davon aus, dass die Bindung zu der erwachsenen Tochter des Klägers nachrangig ist, da die Tochter längst erwachsen ist und der Unterstützung des Klägers nicht mehr bedarf. Auch die Bindung zu seinen drei volljährigen Geschwistern, die alle bereits selber eine Familie gegründet haben, durfte die Beklagte als grundsätzlich von geringer Bedeutung ansehen. Auf die Unterstützung seiner in Köln lebenden Eltern sei der erwachsene Kläger nicht angewiesen. Die Pflege seiner Eltern können auch die vor Ort lebenden Geschwister des Klägers übernehmen. Der volljährige Kläger kann wegen seines Bedürfnisses, die familiären Bindungen zu pflegen bzw. aufzubauen auf Telefonate, Briefe und einzelne Besuche verwiesen werden. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie auf die ergänzenden Ausführungen zum Ermessen in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2017 wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Vorliegend hat die Behörde in der mündlichen Verhandlung die Wirkungen der Verlustfeststellung auf sechs Jahre nach Ausreise verfügt (in Abweichung vom streitgegenständlichen Bescheid, der noch 8 Jahre vorsah). Die Kammer hält vorliegend die festgesetzte Frist von sechs Jahren für angemessen. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Vorliegend wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers wegen einer schwerwiegenden Straftat festgestellt. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der zuvor beim Kläger festgestellten Wiederholungsgefahr erachtet die Kammer einen Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich, um dem Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung zu tragen.

3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.

4. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.