Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - M 12 K 14.2533
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 14.2533
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte: Versorgungsehe; Ehedauer unter einem Jahr; Vorehe; Eheschließung im Krankenhaus
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München, Personal- und Organisationsreferat ...
vertreten durch den Oberbürgermeister Marienplatz 8, 80331 München
- Beklagte -
wegen Hinterbliebenenversorgung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... ... geborenen Beamten ... ... Dieser war als Oberstudienrat an der Städt. ...schule für ..., ... und ... tätig. Am ... August 2011 trat Herr ... in den Ruhestand.
Am ... September 1987 erfolgte die erstmalige Eheschließung der Klägerin mit Herrn ... Diese Ehe wurde am ... Juni 2006 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs einigten sich die Klägerin und Herr ... durch gerichtlichen Vergleich vom ... November 2006 zur Abgeltung sämtlicher damaliger versorgungsrechtlicher Ansprüche der Klägerin gegen Herrn ... aus dem Ehe- und Erbvertrag vom ... September 1987 auf die Zahlung von 10.000 Euro durch Herrn ... an die Klägerin. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen.
Am ... Juli 2013 heiratete die Klägerin Herrn ... ein weiteres Mal. Am ... August 2013 ist Herr ... verstorben.
Mit Schreiben der Beklagten vom ... September 2013 wurde der Klägerin erstmals mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Witwengelds oder eines Unterhaltsbeitrags nicht bestehe, da die am ... Juli 2013 geschlossene Ehe der Klägerin mit Herrn ... nicht mindestens ein Jahr bestanden habe.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Zuerkennung von Witwengeld. Die Eheschließung stelle sich als Realisierung eines seit langem bestehenden Entschlusses dar.
Mit Schreiben der Beklagten vom ... Oktober 2013 wurden Unterlagen für die Prüfung eines Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag angefordert.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Februar 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags weiterverfolgen wolle. Der Gesundheitszustand von Herrn ... sei bis zum Auftreten der Aszites kurz vor der Eheschließung im Juni 2013 völlig unauffällig gewesen. Aus dem vorläufigen Arztbrief des Klinikum ... vom ... Juli 2013 über den dortigen stationären Aufenthalt von Herrn ... im Zeitraum vom ... Juni bis ... Juli 2013 gehe hervor, dass zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließung vollständige Klarheit über die Erkrankung von Herrn ... noch nicht bestanden haben dürfte, wie sich aus dem am ... Juli 2013 durchgeführten Punktionsvorgang ersehen lasse. Daher sei zum Zeitpunkt der Eheschließung die Schwere der Erkrankung noch nicht abschließend zu beurteilen gewesen. Ferner habe eine sichere Prognose hinsichtlich der Lebensbedrohlichkeit wie auch der Therapiemöglichkeiten noch nicht erfolgen können. Im Zeitpunkt der Eheschließung seien die Klägerin und Herr ... zwar davon ausgegangen, dass Herr ... durchaus ernsthaft erkrankt sei, hätten aber nicht gewusst, dass ein derartig zeitnaher Todeseintritt wahrscheinlich war. Vielmehr seien beide deutlich optimistischer hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten gewesen. Zudem sei der Entschluss für eine neue Eheschließung grundsätzlich bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden. Die Klägerin und Herr ... seien nach Scheidung der ersten Ehe im Jahr 2006 ununterbrochen in Kontakt gestanden. Seit 2010 habe sich dieser intensiviert, sie hätten sich mehrmals wöchentlich getroffen und telefoniert. Im Februar und November 2012 seien sie gemeinsam in Urlaub gefahren. Von Verwandten seien sie daher gefragt worden, ob sie dort erneut geheiratet hätten. Auch im Freundeskreis sei immer wieder die nochmalige Hochzeit thematisiert worden. Der Klägerin sei bewusst, dass aufgrund der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens u. U. derzeit ein Unterhaltsbeitrag nicht gewährt werden würde. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werde die Klägerin jedoch im Laufe des Jahres voraussichtlich ihre Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen reduzieren und ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen. Aus der beigefügten Gehaltsabrechnung der Klägerin für Januar 2014 ergibt sich ein Bruttoverdienst von 3.019,70 Euro (2.243,29 Euro netto).
Aus dem vorläufigen Arztbrief des Klinikum ... vom ... Juli 2013 über den dortigen stationären Aufenthalt von Herrn ... im Zeitraum vom ... Juni bis ... Juli 2013 geht hervor, dass die zu Beginn der Behandlung von Herrn ... erstellte Erstdiagnose eine tumoröse, etwa 4 cm breite, teils zystische Raumforderung zwischen Pankreas und Magen in Form einer ausgeprägten ...karzinose mit knotigen Veränderungen von bis 2 cm Größe ergeben habe. Ferner sei noch eine ausgeprägte Lungenarterienembolie beidseits bei tiefer Beinvenenthrombose beidseits festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom ... März 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte auf Frage der Beklagten mit, dass vor der Eheschließung am ... Juli 2013 keine Anmeldung zur Eheschließung erfolgt sei. Jedoch sei eine solche Anmeldung nicht erforderlich, so dass deren Fehlen keine negative Indizwirkung beigemessen werden könne. Zudem sollte die Eheschließung wiederum im Ausland erfolgen. Es werde darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Vorehe, die fortgesetzte emotionale Verbundenheit und die gemeinsamen Kinder im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen seien. Zudem wäre es sogar unschädlich, wenn der Versorgungszweck lediglich einer unter zahlreichen die Heirat veranlassenden Gründen wäre. Es dürfe sich nur nicht um den alleinigen oder überwiegenden Zweck handeln. Hier lägen weitere gewichtige Gründe für die erneute Eheschließung vor.
Mit Schreiben vom ... April 2014 richtete die Beklagte verschiedene Fragen an die behandelnden Ärzte (Klinikum ...), Frau Dr. ... (... Praxis, ...) und Herrn Dr. ... (Hausarzt).
Frau Dr. ... teilte mit Schreiben vom ... April 2014 mit, dass sich Herr ... am ... August 2013 einmalig bei ihr vorgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, an einer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führenden Erkrankung zu leiden. Die Diagnose sei erstmals im Juli 2013 gestellt worden. Die Symptome seien zwei Wochen zuvor aufgetreten.
Mit Schreiben vom ... April 2014 führte Frau Dr. ... (Klinikum ...) aus, dass die Erstdiagnose eines metastasierten, mäßig ausdifferenzierten ...karzinoms, das a. e. vom Pankreas ausgehe, im Juni 2013 gestellt worden sei. Hierbei handele es sich um eine bösartige, nicht heilbare Erkrankung. Da es sich um eine nicht heilbare Erkrankung handele, sei davon auszugehen gewesen, dass der Patient an dieser Tumorerkrankung oder an durch diese bedingte Komplikationen versterben werde. Wie rasch das Tumorwachstum voranschreiten werde bzw. zu welchem Zeitpunkt eine Agravierung des Zustands zu erwarten wäre, sei nicht vorherzusagen gewesen. Als Nebendiagnose sei u. a. eine ausgeprägte Lungenarterienembolie beidseits bekannt gewesen. Hierbei handele es sich um eine potentiell lebensbedrohliche, behandlungsbedürftige Erkrankung. Bei der festgestellten Tumorerkrankung habe zum Diagnosezeitpunkt bereits ein fortgeschrittenes Stadium vorgelegen, so dass eine Heilung habe nicht in Aussicht gestellt werden können. Während des stationären Aufenthalts sei eine palliative systemische Chemotherapie eingeleitet worden. Diese könne das Fortschreiten der Tumorerkrankung idealerweise auch über längere Zeit (Monate oder sogar Jahre) verzögern und ggf. sogar die Tumorlast verringern. Ob Herr ... von dieser Therapie profitieren werde, sei zum Entlassungszeitpunkt nicht absehbar gewesen. Am ... Juli 2013 sei eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt worden, die die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts dokumentiere. Zu diesem Zeitpunkt sei Herrn ... aufgrund seines Allgemeinzustands und der therapeutischen und diagnostizierenden Maßnahmen ein Verlassen der Station nicht möglich gewesen. Ein Ableben des Patienten während des stationären Aufenthalts sei nicht akut (innerhalb von Tagen) zu erwarten gewesen, habe jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.
Mit Schreiben vom ... Mai 2014 führte der Herrn ... behandelnde Hausarzt Dr. ... aus, dass die Erkrankung von Herrn ... unausweichlich zum Tode führe. Herr ... sei von ihm am ... Juli 2013 darüber aufgeklärt worden, dass er sicher sterben werde. Vor der Erkrankung sei Herr ... im weitesten Sinne gesund gewesen. Er habe an keinen Erkrankungen gelitten, die zum Tode führten. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe Herr ... keine Aussichten auf Heilung mehr gehabt. Beschwerden seien erst zwei Wochen vor der stationären Aufnahme von Herrn ... aufgetreten. In dieser Zeit habe der Grund für den körperlichen Verfall nicht geklärt werden können. Während des stationären Aufenthalts sei die diagnosesichernde Untersuchung erst am ... Juli 2013 durchgeführt worden. Das endgültige Ergebnis könne nicht am ... Juli 2013 vorgelegen haben, da die histologische Untersuchung des Pankreaspunktats im klinischen Alltag nur äußerst selten am gleichen Tag möglich sei. Zudem hätten noch zwei Nachberichte erfolgen müssen, die erst der Aufarbeitung bedurft hätten. Eine sichere Diagnosestellung sei ohne pathologischen Befund nicht zulässig. Da die Nachberichte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen hätten, sei es nicht möglich, dass Herr ... vor dem ... Juli 2013 von dem gesicherten tödlichen Verlauf seiner Erkrankung habe wissen können. Zudem sei es auch unter dringenden Umständen nicht möglich, eine Hochzeit an einem oder zwei Tagen zu organisieren. Eine Versorgungsehe sei damit auszuschließen.
Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnt die Beklagte die Gewährung eines Witwengeldes nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG bzw. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG an die Klägerin ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Klägerin mit Herrn ... weniger als ein Jahr bestanden habe und die vorliegenden Tatbestände die Annahme rechtfertigten, dass es der überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Nach den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zu Art. 35 und 38 BayBeamtVG seien Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten nicht für die Feststellung der Ehedauer miteinzurechnen. Die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus. Wenn eine Versorgungsehe vorliege oder vermutet werde, sei auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen. Herr ... habe sich vom ... Juni bis ... Juli 2013 wegen eines ...karzinoms sowie einer als Nebendiagnose festgestellten ausgeprägten Lungenarterienembolie beidseits im Klinikum ... befunden. Nach den vorliegenden ärztlichen Auskünften führe ein ...karzinom mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod und auch bei der zusätzlich diagnostizierten Lungenarterienembolie beidseits handele es sich um eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung. Weiter sei mitgeteilt worden, dass die diagnosesichernde Untersuchung im Klinikum am ... Juli 2013 stattgefunden und zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden habe. Ein Ableben noch während des Klinikaufenthalts habe ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Die zweite Eheschließung der Klägerin mit Herrn ... habe am ... Juli 2013, also noch während des Klinikaufenthalts, stattgefunden. Dass bereits vor dem Klinikaufenthalt erneute Heiratsabsichten bestanden hätten, habe in keiner Weise belegt werden können. Vielmehr spreche die umgehende Trauung im Krankenhaus zwei Tage nach der gesicherten Diagnose dafür, dass die Eheschließung in Kenntnis der zum Tode führenden Krankheit vollzogen worden sei. Es müsse somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es Sinn und Zweck der übereilten Eheschließung in der Klinik gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2014, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auch nach der Ehescheidung ein gutes Verhältnis bestanden habe. Die Klägerin sei etwa regelmäßig weiter mit zu den Eltern ihres Ehemannes gefahren, Familienfeste und Einladungen seien nach wie vor gemeinsam wahrgenommen worden. Spätestens seit dem Jahr 2010 hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann wieder ganz regelmäßig mehrmals wöchentlich getroffen und häufig miteinander telefoniert. Im Februar und November 2012 hätten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils gemeinsame Urlaube zu zweit für je eine Woche miteinander verbracht. Nach den Urlauben habe sich die Mutter und die Schwester der Klägerin erkundigt, ob sie ihren Ehemann erneut geheiratet habe. Dies deshalb, weil auch die erste Eheschließung 1987 im Ausland erfolgt sei. Auch dort sei man also von einer erneuten Eheschließung ausgegangen. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 habe der verstorbene Ehemann der Klägerin gegenüber Freunden geäußert, dass er gerne erneut die Ehe mit der Klägerin schließen würde. Im Freundeskreis hätten die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls gelegentlich von einer nochmaligen Heirat gesprochen, ohne dass für diese jedoch ein konkreter Termin bestimmt gewesen wäre. Die Klägerin habe Herrn ... sodann am ... Juli 2013 ein weiteres Mal geheiratet. Der Ehemann der Klägerin sei bis zum Auftreten eines Aszites kurz vor der Eheschließung im Juni 2013 in Anbetracht seines Alters völlig gesund gewesen. Dann sei der Ehemann der Klägerin nach einer ersten überraschenden Krankenhauseinweisung am ... Juni 2013 wegen besagter Aszites vom ... Juni bis ... Juli 2013 stationär im Klinikum ... behandelt worden. Dabei habe der Grund für den körperlichen Verfall des Ehemannes der Klägerin zunächst nicht geklärt werden können. Die diagnosesichernde Untersuchung, nämlich eine Punktion der Pankreas, sei erst am ... Juli 2013 erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass danach noch eine histologische Untersuchung des Punktates habe erfolgen müssen und es für eine derartige Diagnosestellung zweier weiterer Nachberichte bedurft habe, ergebe sich, dass der Ehemann der Klägerin und mithin auch die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung lediglich gewusst hätten, dass der Ehemann der Klägerin erkrankt gewesen sei, nicht aber, woran und wie schwer. Folglich sei ihnen auch jede Prognose hinsichtlich der Heilungsaussichten oder der Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Der vorläufige Arztbrief vom ... Juli 2013 sei dem Ehemann der Klägerin erst bei seiner Entlassung aus dem Klinikum überreicht worden. Es bestehe somit ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG. Zwar habe die zweite Ehe weniger als ein Jahr gedauert, nach den besonderen Umständen des Falles sei jedoch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die Verschaffung einer Versorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei lediglich bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin erkrankt sei, jedoch nicht woran er gelitten habe und wie schwer diese Erkrankung sei. Weiter stelle sich die Eheschließung lediglich als Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar, was sich daraus ergebe, dass bereits vor der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin eine Eheschließung geplant gewesen sei. Zudem sei zu würdigen, dass die Klägerin mit Herrn ... bereits über 19 Jahre miteinander verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe drei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Vorliegend habe auch nach der Scheidung eine emotionale Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann fortbestanden, die zudem bereits seit 2010 weiter manifest gewesen sei. In einem vergleichbaren Fall, in dem allerdings die Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorgelegen habe, habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass dort aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe in Betracht komme. Aufgrund des Bestehens der Vorehe, der gemeinsamen Kinder und vor allem auch der fortgesetzten emotionalen Verbundenheit der Klägerin mit ihrem Ehemann komme es hier nicht in Betracht, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei, die Versorgung der Klägerin zu sichern. Denn durch die genannten Tatsachen seien jedenfalls weitere gewichtige und anerkennenswerte Gründe für eine erneute Eheschließung gegeben. Das Einkommen der Klägerin betrage derzeit etwa 2.000,00 Euro brutto, so dass ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag auch der Höhe nach bestehe.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... September 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG gesetzlich vermutet werde, da die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Diese Vermutung könne zwar widerlegt werden. Dies setze jedoch voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung sei widerlegt, wenn der Witwe der Nachweis gelinge, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung gehabt habe. Die Vermutung der Versorgungsehe könne regelmäßig nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände ausgeräumt werden. Entscheidend sei, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden habe. Wäre die Ehe wie vorliegend in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten geschlossen, sei hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle. Ausweislich des Schreibens vom ... April 2014 der Herrn ... im Krankenhaus ... zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärztin sei bereits seit der im Juni 2013 erfolgten Erstdiagnose ein metastasierendes, mäßig ausdifferenziertes ...karzinom festgestellt worden. Nach Aussage der Ärztin handele es sich dabei um eine bösartige, nicht heilbare Erkrankung. Daher hätten die Klägerin und Herr ... bereits im Juni 2013 Kenntnis von dem grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Beamten gehabt. Mit der palliativen Chemotherapie sei in der Folge auch gleich begonnen worden. Am ... Juli 2013 - zwei Tage vor der Heirat - sei die grundsätzliche Einschätzung des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung von Herrn ... durch eine nachfolgende CT-gesteuerte Punktion bestätigt worden. Zudem sei noch eine ausgeprägte Lungenarterienembolie festgestellt worden, bei der es sich um eine potentiell lebensbedrohliche, behandlungsbedürftige Erkrankung handele. Es sei somit nicht zutreffend, dass die Klägerin und Herr ... zum Zeitpunkt der Eheschließung am ... Juli 2013 nur gewusst hätten, dass Herr ... erkrankt sei, nicht jedoch woran und wie schwer. Unabhängig vom Vorliegen etwaiger Nachberichte sei der Klägerin und Herrn ... bereits Ende Juni 2013 der grundsätzlich lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung klar gewesen. Es liege daher die Annahme nahe, dass die Partner angesichts der eingeschränkten Lebenserwartung des Herrn ... die finanzielle Versorgung der Klägerin durch die Heirat sichern wollten. Ergänzend sei angemerkt, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Ehepartner den Verlauf der Krankheit subjektiv als lebensbedrohlich bzw. unheilbar eingeschätzt hätten. Maßgeblich sei alleine, ob die Erkrankung nach dem objektiven Krankheitsbild lebensbedrohlich gewesen sei. Die Eheschließung stelle sich auch nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar. Den Ausführungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung bereits so konkret zur Ehe entschlossen gewesen seien, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung des Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass Herr ... in den Jahren 2012 und 2013 gegenüber Freunden geäußert hätte, dass er gerne erneut die Ehe mit der Klägerin schließen würde und dass im Freundeskreis gelegentlich von einer nochmaligen Heirat gesprochen worden sei, ohne dass für diese jedoch ein konkreter Termin bestimmt worden wäre, reiche für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten, unterstellt sie seien so erfolgt, könnten schon zeitlich nicht genau eingeordnet werden und blieben zudem insgesamt vage. Unzutreffend sei der Einwand, dass für die Frage des Vorliegens einer Versorgungsabsicht der 19 Jahre dauernden vorherigen Ehe Bedeutung zuzumessen sei. Ein konkreter Heiratsentschluss ergebe sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Auch die zitierte Entscheidung des OVG Hamburg vermöge die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen. Zum einen weiche diese von der bayerischen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften ab. Zudem sei diese zu einem besonderen, nicht übertragbaren Einzelfall ergangen, in dem der in der Folge verstorbene Ehemann aus seiner Religiosität heraus schon vor seiner Erkrankung darunter gelitten habe, das vor Gott mit der Heirat gegebene Versprechen durch die Scheidung gebrochen zu haben.
Mit Schriftsatz vom ... November 2014 wies der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen erneut darauf hin, dass aus den ärztlichen Stellungnahmen und Berichten nicht hervorgehe, wann die Diagnosen den Ehegatten mitgeteilt wurden. Selbst wenn den Eheschließenden unspezifisch bekannt gewesen wäre, dass der Ehemann an einem ...karzinom litt, hätte dies nicht auch bedeutet, dass den Eheschließenden bekannt gewesen wäre, dass die Krankheit unheilbar ist und/oder das Ableben des Ehemannes in näherer Zeit zu erwarten gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe die Klägerin auch über Einkommen in einer Höhe verfügt, dass die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ohnehin nicht erfolgt wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG - (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gem. Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
Nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn sich der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz -BayBG- erreicht hatte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am ... Juli 2013 befand sich der Ehemann der Klägerin als Versorgungsurheber bereits im Ruhestand und dieser hatte auch die Altersgrenze, die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG für Beamte des Jahrgangs 1947 65 Jahre und einen Monat beträgt, erreicht.
Nachdem ein Unterhaltsbeitrag nur in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG gewährt wird, scheidet ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus, wenn der Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG erfüllt ist. Danach besteht kein Anspruch, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen Beamten dauerte im vorliegenden Fall weniger als zwei Monate. Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten werden nicht berücksichtigt, da die Scheidung insofern eine Zäsur darstellt.
Damit wird von Gesetzes wegen vermutet, dass durch die Heirat beabsichtigt war, der Witwe eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, so dass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht nicht zugemutet wird, der Witwe Versorgungsleistungen zu gewähren.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe ist entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte. Wird die Ehe allerdings in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten geschlossen, wird hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris).
Nach Überzeugung des Gerichts wurde die Ehe vorliegend in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten geschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums ... vom ... Juli 2013 über den dortigen stationären Aufenthalt von Herrn ... im Zeitraum vom ... Juni bis ... Juli 2013. Aus diesem geht hervor, dass die Erstdiagnose eine tumoröse, etwa 4 cm breite, teils zystische Raumforderung zwischen Pankreas und Magen in Form einer ausgeprägten ...karzinose mit knotigen Veränderungen von bis 2 cm Größe ergeben hat. Auch im Schreiben des Klinikums ... (Dr. ...) vom ... April 2014 wird ausgeführt, dass bereits im Juni 2013 die Erstdiagnose eines metastasierten, mäßig differenzierten ...karzinoms gestellt wurde. Hierbei handelt es sich nach ärztlicher Auskunft um eine bösartige, nicht heilbare Erkrankung. Dass sich - wie der Klägervertreter vorträgt - aus dem Arztbrief bzw. der Stellungnahme nicht ergibt, wann dem Beamten die Erstdiagnose mitgeteilt wurde, vermag die Überzeugung des Gerichts, dass die Ehe in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung geschlossen wurde, nicht zu erschüttern. Denn es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass sich der Beamte vom ... Juni bis zum ... Juli 2013, also eineinhalb Wochen, im Klinikum ... stationär aufgehalten hätte, ohne dass ihm mitgeteilt worden wäre, was die Erstdiagnose zu Beginn seines stationären Aufenthalts ergeben hat, zumal ausweislich des o. g. Schreibens des Klinikums ... vom ... April 2014 am ... Juli bereits therapeutische Maßnahmen (Infusionen, Medikamentengabe) durchgeführt wurden.
Auch aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten an die Beklagte vom ... Februar 2014 geht hervor, dass die Ehegatten davon ausgegangen sind, dass der Ehemann ernsthaft erkrankt war, sie hätten aber nicht gewusst, dass ein derart zeitnaher Todeseintritt wahrscheinlich war; vielmehr seien beide deutlich optimistischer hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten gewesen.
Dass nach der Erstdiagnose noch weitere diagnosesichernde Untersuchungen durchgeführt wurden, die letztlich nur der Bestätigung der Erstdiagnose dienen, ändert nichts an der Kenntnis der Erkrankung seit der Erstdiagnose. Im Übrigen wurde auch die Punktion bereits am ... Juli 2013, d. h. zwei Tage vor der Eheschließung, durchgeführt.
Bestätigt wird die Annahme der Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung nicht zuletzt auch durch die Umstände der Eheschließung. Die Ehe wurde vorliegend im Klinikum ... während des stationären Aufenthalts des Beamten und an einem Tag geschlossen, als diesem wegen seines reduzierten Allgemeinzustands und auch der konsequent durchzuführenden therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen das Verlassen der Station nicht möglich war (vgl. Schreiben des Klinikums ... (Dr. ...) vom ... April 2014). Dass die Ehe praktisch zwischen einzelnen Behandlungsmaßnahmen in der wenig anheimelnden Atmosphäre eines Großklinikums und zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als es dem Beamten körperlich keineswegs gut ging, zeigt, dass die Ehegatten bereits mit dem Schlimmsten gerechnet hatten. Auch nach Auskunft des Klinikums ... konnte ein Ableben des Beamten während des stationären Aufenthalts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Ohne Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten wäre die Ehe mit Sicherheit nicht im Krankenhaus geschlossen worden.
Der Einwand der Klägerin, dass auch die Kenntnis der Erkrankung des Beamten an einem ...karzinom nicht gleichzeitig bedeutet hätte, dass den Eheschließenden bekannt gewesen wäre, dass die Krankheit unheilbar ist und/oder das Ableben des Beamten damit in näherer Zukunft zu erwarten wäre, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung, dass den Ehegatten der grundsätzlich lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen ist. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist noch kommt es auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung an (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris).
Die Eheschließung stellt sich auch nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar. Zwar wird vorgetragen, dass ein Heiratsentschluss bereits vor Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung bestanden habe. Der Vortrag diesbezüglich bleibt jedoch vage und ungenau. So ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin schon nicht, wann dieser Heiratsentschluss genau gefasst worden sein soll. Dies ließ sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisieren. Daraus, dass die Klägerin auch nach ihrer Scheidung weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihrem Ehemann hatte und regelmäßig weiter mit zu den Eltern ihres Ehemannes gefahren ist bzw. Familienfeste und Einladungen nach wie vor gemeinsam wahrgenommen worden sind, ergibt sich kein Heiratsentschluss. Ebenso wenig daraus, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich spätestens seit dem Jahr 2010 wieder regelmäßig getroffen, häufig miteinander telefoniert und im Februar und November 2012 gemeinsame Urlaube zu zweit für je eine Woche verbracht haben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin der verstorbene Ehemann gegenüber Freunden bereits in den Jahren 2012 und 2013 geäußert hat, dass er gerne erneut die Ehe mit der Klägerin schließen würde bzw. die Klägerin und ihr Ehemann im Freundeskreis gelegentlich von einer nochmaligen Heirat gesprochen haben, ohne dass für diese jedoch ein konkreter Termin bestimmt gewesen wäre, reicht für die Annahme, dass die Ehegatten bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die Heirat als konsequente Verwirklichung des Heiratsentschlusses erwiesen hätte, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben insgesamt vage (vgl. auch BayVGH B. v. 18.2.2014, a. a. O.).
Auch aus der 19 Jahre währenden ersten Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Beamten und der Tatsache, dass aus dieser Ehe drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein konkreter Heiratsentschluss. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ehegatten trotz der langjährigen Ehe und trotz ihrer drei gemeinsamen Kinder im Jahr 2006 haben scheiden lassen und damit bewusst die Beziehung beendet haben. Für einen derartigen Schritt wird es seinerzeit triftige Gründe gegeben haben. Zwar mag es sein, dass durch die langjährige Beziehung und die gemeinsamen Kinder weiterhin eine innere Bindung der Ehepartner bestanden hat. Die Vorschrift des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG erfasst jedoch gerade nicht nur die Fälle, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen, sondern auch die Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde. Auch in Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B. v.
Zudem würde es an der konsequenten Umsetzung eines etwaigen Heiratsentschlusses fehlen. Konkrete Schritte, einen etwaigen Heiratsentschluss in die Tat umzusetzen, schildert die Klägerin nicht. Mit dem Standesamt wurde ausweislich des Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom ... März 2014 an die Beklagte vor Kenntnis von der Erkrankung kein Kontakt aufgenommen. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2012 und 2013 ohne konkreten Termin nur gelegentlich von Heirat gesprochen worden. Aus dem klägerischen Vortrag - dessen Wahrheit unterstellt - ergibt sich daher lediglich, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zwar über eine Eheschließung nachdachten, der Zeitpunkt hierfür aber völlig offen war. Damit stellt sich die Heirat am ... Juli 2013 auch nicht als konsequente Verwirklichung eines bestehenden Heiratswunsches, sondern als eher überraschend dar. Zu den Umständen, warum es gerade am ... Juli 2013 zur Eheschließung kam, zumal unter den äußeren Bedingungen eines stationären Krankenhausaufenthalts des Ehemannes, hat sich die Klägerin nicht geäußert. Nachdem die Eheschließung sehr kurzfristig und unter dem Eindruck der Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass die Ehegatten ohne die Diagnose einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemannes nicht im Juli 2013 die Ehe geschlossen hätten.
Nachdem die Klägerin die Ehe in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen hat und sich die Eheschließung auch nicht als konsequente Verwirklichung eines bestehenden Heiratswunsches darstellt, scheidet eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG aus.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
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schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.248,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
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Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.