Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 12 K 14.1596

published on 29/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 12 K 14.1596
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.1596

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Januar 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte: Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten; Abschluss des Studiums vor Einführung von Regelstudienzeiten; Voraussetzungen der teleologischen Reduktion; Keine Korrektur gesetzlich vorgegebener Ergebnisse durch Verwaltungsvorschriften

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ... GmbH

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle München

- Beklagter -

wegen Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeit

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 am 29. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom ... Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2014 wird der Beklagte verpflichtet, die Studienzeit des Klägers vom 1. April 1972 bis 30. November 1976 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Studienzeit im Umfang ihrer tatsächlichen Dauer als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Der am ... geborene Kläger stand als Studienrat im Dienst des Beklagten.

Von 1. April 1972 bis 30. November 1976 studierte er Lehramt ... mit der Fächerkombination Germanistik und Geographie. Die für das Studium des Klägers vorgesehene Mindeststudienzeit betrug sechs Semester. Regelstudienzeiten waren zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers noch nicht eingeführt.

Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes erfolgte am ... September 1979 die Ernennung des Klägers zum ...lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe.

Auf eigenen Antrag wurde er mit Ablauf des ... Februar 2013 als Studienrat an der Staatlichen ... gemäß Art. 64 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, setzte mit Bescheid vom ... Januar 2013 die dem Kläger ab ... Februar 2013 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 3.350,04 Euro brutto fest. Als maßgeblicher Ruhegehaltssatz wurde dabei der gemäß Art. 26 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz in Höhe von 68,92 v. H. zugrunde gelegt. Insgesamt wurden 38,42 ruhegehaltsfähige Dienstjahre anerkannt, wobei das vom Kläger abgeleistete Hochschulstudium im Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Berücksichtigung fand (Anlage A 1). Der nach der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz wurde nicht angewendet, da bei der vergleichsweise angestellten Berechnung ein niedrigerer Ruhegehaltssatz in Höhe von 68,11 v. H. ermittelt wurde. Im Rahmen der Vergleichsberechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG wurden 38,67 ruhegehaltsfähige Dienstjahre anerkannt, wobei die Studienzeit des Klägers unter zusätzlicher Anerkennung einer pauschalen Prüfungszeit von 3 Monaten im Umfang von 3 Jahren und 91 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde gelegt wurde (Anlage B 1).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Scheiben vom ... Februar 2013 Widerspruch ein. Im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom ... Mai 2013 machte der Kläger geltend, dass die Zeiten seines Studiums im Umfang der tatsächlichen Studiendauer hätten berücksichtigt werden müssen. Er habe im Wintersemester 1971/72 an der Päd. Hochschule ... Pädagogik studiert. Die dort erworbenen Kenntnisse hätten dazu geführt, dass bei jeder Beurteilung eine gründliche Vorbereitung sowie ein geschickter Umgang mit den Schülern bestätigt worden sei. Außerdem seien seine pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten entscheidend dafür gewesen, dass er zum Betreuungslehrer in den Fächern Deutsch und Erkunde bestimmt worden sei. Die zusätzlichen Ausbildungszeiten seien für den späteren Qualifikationserwerb entscheidend gewesen. Das Studium der Fächer Germanistik und Geographie über die Mindeststudiendauer hinaus habe die Schulen in die Lage versetzt, ihn für verschiedene Tätigkeiten einzusetzen. Ab der Probezeitbeurteilung 1982 bis zur letzten Beurteilung 2010 sei ihm die dienstliche Verwendbarkeit als Fachbetreuer und als Seminarlehrer anerkannt worden. Auch bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters und des Beginns des Jubiläumsdienstalters vom 10. Oktober 1980 seien ihm 9 Studiensemester anerkannt worden. Die Festsetzungen über sein Besoldungsdienstalter und sein Jubiläumsdienstalter hätten die Höhe seiner Bezüge bestimmt, die wiederum als Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge gelten würden. Bei Zugrundelegung des berechneten Besoldungsdienstalters würde sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit entsprechend verlängern. Zum 13. Dezember 1991 habe er bereits die Dienstaltersstufe 11 und zum 12. Dezember 2005 die Dienstaltersstufe 12 erreicht. Da das Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe, trete an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger sei. Danach werde die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigten seien. Zum Zeitpunkt seines Studiums habe es noch keine Regelstudienzeiten gegeben.

Mit Schreiben vom ... September 2013 nahm das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, zum Widerspruch des Klägers im Wesentlichen wie folgt Stellung: Ausbildungszeiten seien gemäß Art. 20 BayBeamtVG nur im Rahmen der Mindestzeit der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis (zwingend) vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Für Lehrer an ...schulen betrage die Mindestzeit des Hochschulstudiums 6 Semester zuzüglich ggf. einer 3-monatigen Prüfungszeit, die beim Kläger nach dem Übergangsrecht gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG in vollem Umfang angerechnet worden sei. Ein zusätzlicher Qualifikationserwerb bzw. eine zusätzliche förderrechtliche Ausbildung seien bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach dem BayBeamtVG nicht maßgeblich. Das Besoldungsdienstalter finde nur bei der Berechnung der ehemaligen „Dienstbezüge“ nach dem Bundesbesoldungsgesetz (jetzt Bayerisches Besoldungsgesetz) Anwendung und stehe nicht im Zusammenhang mit der für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach dem BayBeamtVG, ebenso wenig wie das Jubiläumsdienstalter. Das Übergangsrecht (Besitzstandswahrung) nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG, welches an Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1, den nach Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz zugrunde lege, soweit dies für den Beamten günstiger sei, sei berücksichtigt worden. In der Anlage „Festsetzung RGVH“ des Festsetzungsbescheides seien die Ruhegehaltssätze nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG und Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gegenübergestellt und der günstigere Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG mit 68,92 v. H. zur Berechnung des Ruhegehalts des Klägers herangezogen worden. Nach dem für den Kläger günstigeren Ruhegehaltssatz könne gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG eine Hochschulausbildung jedoch nur bis zu maximal 3 Jahren bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Mit der neuen Gesetzgebung zum 1. Januar 2011 sei die Besoldungsstruktur geändert worden und die Bemessung nach dem Besoldungsdienstalter aufgehoben und die Stufen in den einzelnen Besoldungsgruppen zumeist abgesenkt worden. Beim Ruhegehalt des Klägers sei der Besoldungsgruppe ... nunmehr Stufe 11 zugrunde gelegt worden, bei der es sich bereits um die Endstufe der Besoldungsgruppe handle. Regelstudienzeiten für Lehrer seien erst mit Studienbeginn zum 1. Oktober 1978 eingeführt worden. Da der Kläger 1972 sein Lehramtsstudium begonnen habe, sei daher die höchstmögliche Mindeststudienzeit bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden.

Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: neben den Beamtenzeiten oder gleichgestellten Zeiten könne gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG auch die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähig angerechnet werden; die Berücksichtigung einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sei jedoch auf drei Jahre zu begrenzen. Die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung ergebe sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für seine Einstellung vorgeschrieben gewesen seien. Der Kläger sei am ... September 1979 als ...lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden; die Hochschulausbildung habe er zum 1. April 1972 aufgenommen. Die Befähigung für das Lehramt an ...schulen setze neben einem abzuleistenden Vorbereitungsdienst ein mit der fachlichen Prüfung abgeschlossenes Studium voraus (§ 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an...schulen - RPAO - vom 12. 06. 1970 und vom 31. 07. 1973). Als Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Prüfung müsse der Kläger ein Studium von mindestens sechs Semestern nachweisen. In diesem zeitlichen Umfang sei die Hochschulausbildung des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG berücksichtigt worden. Da das Beamtenverhältnis, das zum Versorgungsanspruch des Klägers geführt habe, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe, müsse die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz nach der Übergangsregelung des Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG berechnet werden, wenn dies zu einem günstigeren Ergebnis führe. Gemäß Art. 103 Abs. 5 Nr. 1 BayBeamtVG sei ein Fachschul- oder Hochschulstudium nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen. Soweit für Studiengänge keine Regelstudienzeit bestimmt gewesen sei, sei die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich (Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht Nr. 103.5.1.1.). Insoweit würden in der Übergangsregelung die bisherigen Regelungen des § 12 BeamtVG als Vorgängernorm des Art. 20 BayBeamtVG weitergeführt. Der Kläger habe sein Studium zum 1. April 1972 aufgenommen; Regelstudienzeiten seien erst zum 1. Oktober 1978 eingeführt worden. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach der Übergangsregelung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG sei daher die Mindeststudienzeit zugrunde zu legen. Neben der Mindestzeit von 6 Semestern sei ferner eine pauschale Prüfungszeit von 3 Monaten zu berücksichtigen (Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht Nr. 20.1.10). Eine Berücksichtigung des Studiums über die Mindeststudienzeit zuzüglich Prüfungszeit hinaus lasse die vorgenannte Norm nicht zu. Im angefochtenen Festsetzungsbescheid sei die Hochschulausbildung des Klägers daher zutreffend mit 3 Jahren und 91 Tagen berücksichtigt worden. Der daraus resultierende Ruhegehaltssatz errechne sich mit 68,11%. Der Ruhegehaltssatz nach der vorgenannten Übergangsbestimmung komme jedoch nicht zum Tragen, da die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG mit 68,92% günstiger sei. Auch die Tatsache, dass für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters das Studium mit 9 Semestern berücksichtigt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Bestimmungen des Besoldungsrechts regelten im Vergleich zu denen des Versorgungsrechts vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. So ermögliche die Anrechnung von Vordienstzeiten im Besoldungsdienstalter den finanziellen Vorteil des vorzeitigen Erreichens einer höheren Dienstaltersstufe, während durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Umständen über Jahrzehnte hinweg ein höherer Ruhegehaltssatz gewährt würde. Für die Versorgung bestünde daher keine Bindung an die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung. Vielmehr sei die Versorgung ausschließlich durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz geregelt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Die Festsetzung einer höheren als der gesetzlich zustehenden Versorgung sei nicht zulässig.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Studienzeit des Klägers vom 1. April 1972 bis zum 30. November 1976 vollumfänglich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Festsetzungsbescheid der Versorgungsbezüge vom ... Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom ... März 2014 aufzuheben, sofern dieser der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 entgegensteht.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass es zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers noch keine Regelstudienzeit für das von ihm absolvierte Studium gegeben habe. Insoweit gebe es auch keine Höchstgrenze gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 BayBeamtVG. Somit sei der Umfang der tatsächlichen Studiendauer zu berücksichtigen. Der Beklagte berufe sich auf eine bei ihm anzuwendende Verwaltungsvorschrift, nach der die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich sei, soweit für Studiengänge keine Regelstudienzeit bestimmt sei. Eine solche Begrenzung sei jedoch der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Auch von einer „verbrachten Mindestzeit“ gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei keine Rede.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Mit Schreiben vom ... November 2014 erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers, dass Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG lex specialis zu Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG sei. Mithin sei Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht anzuwenden. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG könne daher auch nicht als Maßstab für die Auslegung des Art. 103 Abs. 5 herangezogen werden. Aus diesem Grunde könne auch § 12 BeamtVG nicht herangezogen werden. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG sei für den Kläger, für den zum damaligen Zeitpunkt keine Regelstudienzeit bestanden habe, so zu lesen: „Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass 1. Zeiten einer Fachschul- oder Hochschuldausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen seien, (…).“. Da keine Regelstudienzeit im damaligen Zeitpunkt des Studiums bestanden habe, sei dieser Passus ersatzlos aus Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG zu streichen. Etwas anderes könne auch nicht aus einer Verwaltungsvorschrift folgen. Eine solche könne eine gesetzliche Regelung nicht wirksam beschränken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner gesamten, zwischen dem 1. April 1972 und dem 30. November 1976 abgeleisteten Studienzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Art. 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Der Bescheid vom ... Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Klage fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches wäre zu verneinen, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 40 Rn. 38). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da sich die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge bei Berücksichtigung seiner gesamten Studiendauer um monatlich 89,60 Euro erhöhen würden.

2. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Zeiten seines Hochschulstudiums im Umfang der tatsächlichen Studiendauer als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt sich vorliegend aus Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit ist dabei jedoch auf maximal drei Jahre zu begrenzen, Art. 20 Abs. 1 a. E. BayBeamtVG. Soweit die vom Kläger geltend gemachten Ausbildungszeiten von Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG erfasst werden, müssen sie vom Beklagten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erfasst werden. Das behördliche Ermessen ist insoweit auf Null reduziert (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 C 9/08 - juris Rn. 14 ff. zu § 12 BeamtVG).

Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG gelten für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat gegenüber der jetzigen Gesetzeslage jedoch günstigere Übergangsregelungen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind.

a) Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger, dessen Beamtenverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestanden hat, hier einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Studienzeit in ihrem tatsächlichen Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Anrechnungsvorschrift des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kommt im Fall des Klägers mit der Maßgabe zum Tragen, dass die Zeiten der abgeleisteten Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen sind. Die einzige Beschränkung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG, wonach Fachschul- oder Hochschulausbildung höchstens bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind. Diese zeitliche Obergrenze findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, da zum Zeitpunkt der Hochschulausbildung des Klägers vom 1. April 1972 bis zum 30. November 1976 noch keine Regelstudienzeiten existierten, die hier herangezogen werden könnten. Diese wurden erst zum 1. Oktober 1978 eingeführt.

b) Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG kann vorliegend auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass die als ruhegehaltsfähig anzuerkennende Dienstzeit auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit zu begrenzen ist, wenn zum Zeitpunkt des Hochschulstudiums noch keine Regelstudienzeiten existiert haben.

Zwar ist zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass auch nach den früheren Regelungen des § 12 BeamtVG als Vorgängernorm des Art. 20 BayBeamtVG die Studienzeit nur im Umfang der verbrachten Mindestzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden konnte. Auch nach der nunmehr geltenden Regelung des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG wird grundsätzlich nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Folge davon ist, dass diejenigen Beamten, die unter den Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG fallen, durch die Übergangsregelung besser gestellt werden, als sie es sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage wären.

Diese Wertung des Gesetzgebers kann hier jedoch nicht durch eine einschränkende Auslegung bzw. eine teleologische Reduktion korrigiert werden. Die teleologische Reduktion einer Vorschrift setzt voraus, dass sie nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht erfassen soll (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 19.9.2011 - 11 LA 198/11 - juris Rn. 12; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, S. 375 ff.). In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor. Die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen. Dabei darf sich die teleologische Reduktion einer Vorschrift allerdings nur auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle beziehen (BVerfG, B. v. 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - juris). Sie ist wegen der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG unzulässig, wenn sie sich in Widerspruch zu dem Wortlaut und dem in der Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers setzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1997 - 6 C 1/96 - juris Rn. 17 ff.).

Vorliegend besteht keine verdeckte Regelungslücke im vorgenannten Sinn. Die Übergangsregelung in Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG knüpft hier im Gegensatz zu § 12 BeamtVG und Art. 20 BayBeamtVG nicht an die Mindestzeit der Ausbildung an, sondern enthält eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung, wonach die Zeiten der Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG grundsätzlich im Umfang der tatsächlichen Studiendauer anzuerkennen sind. Von dieser Regelung sind grundsätzlich auch die Fälle umfasst, in denen es in den jeweiligen Studiengängen noch keine Regelstudienzeiten gab. Würde man hier im Wege einer teleologischen Reduktion statt auf den Umfang der tatsächlichen Studiendauer lediglich auf die Mindestzeit abstellen, würde die Übergangsvorschrift letztlich leerlaufen. Es kann hier auch nicht unterstellt werden, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass der Übergangsvorschrift nicht hinreichend bewusst gewesen war, dass Regelstudienzeiten nicht von Anfang an für alle Studiengänge vorgesehen waren und diese Fallkonstellation bei Erlass der Übergangsvorschrift daher nicht hinreichend bedacht worden ist. Vorliegend knüpfte § 12 Abs. 1 BeamtVG als Vorgängernorm zu Art. 20 BayBeamtVG ausdrücklich an die jeweilige Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung an. § 12 Abs. 3 BeamtVG enthielt dabei eine Sonderregelung für die Fälle, in denen der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen hat. Auch die nunmehr geltende Regelung des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG stellt wiederum auf die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ab. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber unbewusst die Norm zu weit gefasst hat. Durch die Formulierung „mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass“ macht der Gesetzgeber gerade deutlich, dass er mit der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gerade eine von der in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblichen Mindestzeit abweichende Regelung schaffen wollte.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hier auch nicht auf die Regelung in Nr. 103. 5.1.1 Satz 2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) zurückgegriffen werden. Nach Nr. 103. 5.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung ist die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich, soweit für Studiengänge keine Regelstudienzeit bestimmt war. Verwaltungsvorschriften können jedoch nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen. Sie können dagegen nicht gesetzlich vorgegebene Ergebnisse korrigieren (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 C 9/08 - juris Rn. 20).

Vorliegend findet sich in der gesetzlichen Regelung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG kein Anhalt dafür, dass in den Fällen, in denen in den jeweiligen Studiengängen noch keine Regelstudienzeiten eingeführt waren, nur die Mindeststudienzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Während sowohl § 12 BeamtVG als auch Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ausdrücklich vorsehen, dass nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen ist, greift die Übergangsregelung in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG diese Beschränkung gerade nicht auf. Vielmehr ist in Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG geregelt, dass Zeiten der Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG grundsätzlich im Umfang der tatsächlichen Studiendauer anzuerkennen sind (s. o.). Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist ein Beurteilungsspielraum, den die Verwaltungsvorschriften füllen könnten, hier gerade nicht eröffnet. Die Verwaltungsvorschriften finden ihre Grenzen in der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG. Sie vermögen es nicht, sich über diese gesetzliche Regelung hinwegsetzen und eine hiervon abweichende Regelung zu schaffen.

Der Kläger hat damit einen Anspruch auf die Anerkennung seiner gesamten, zwischen dem 1. April 1972 und dem 30. November 1976 abgeleisteten Studienzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Der Festsetzungsbescheid vom ... Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2014 war insoweit aufzuheben.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.150,40 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.