Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. März 2019 - RN 12 K 18.2149

published on 26/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. März 2019 - RN 12 K 18.2149
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge.

Der am …1953 geborene Kläger stand zuletzt als Studiendirektor (BesGr A 15) an der Staatlichen Berufsschule I in A … im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 31.07.2018 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin gemäß Art. 64 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 29.05.2018 wurden die dem Kläger ab dem 01.08.2018 zustehenden Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) auf monatlich 4616,58 € festgesetzt. Der Berechnung wurde, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 44,62 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (Anlage A1), der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. (Anlage RGVH) zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Anlage A1) wurden unter anderem der vom 01.10.1974 bis 31.12.1975 geleistete nichtberufsmäßige Wehrdienst des Klägers gemäß Art. 17 BayBeamtVG mit dem auf den Zeitraum vom 01.10.1974 bis 30.09.1975 entfallenden Teil und sein Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen vom 01.10.1975 bis 31.10.1980 gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgsetz (BayBeamtVG) im Umfang von drei Jahren (Zeitraum vom 01.10.1975 bis 30.09.1978), d.h. Wehrdienst und Studium zusammen mit einem Umfang von insgesamt vier Jahren, berücksichtigt. Das Beamtenverhältnis des Klägers beim Beklagten wurde gemäß Art. 14 BayBeamtVG mit dem Zeitraum vom 03.11.1980 bis 31.07.2018 in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einbezogen. Aufgrund des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wurde das Ruhegehalt des Klägers nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG um einen Versorgungsabschlag von 0,9 v.H. gemindert. Zur Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags (Anlage Dienstzeiten für den Versorgungsabschlag) wurden der Wehrdienst des Klägers und sein Studium im gleichen Umfang wie für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (zusammen vier Jahre) berücksichtigt. Da eine Dienstzeit von 45 Jahren nach dieser Berechnung nicht erreicht wurde, wurde das Ruhegehalt entsprechend eines Zeitraums von 0,25 Jahren (01.08.2018-31.10.2018), um den der Kläger vor Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde, um den Versorgungsabschlag gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gemindert.

Mit am 21.06.2018 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, eingegangenem Schreiben vom 18.06.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29.05.2018. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen geltend, dass sein Wehrdienst, obwohl er bis 31.12.1975 gedauert habe, nur bis zum 30.09.1975 anerkannt worden sei, laut den Verwaltungsvorschriften der Wehrdienst anderen Zeiten vorgehe und sein Studium erst am 03.11.1975 und nicht, wie der im Bescheid enthaltenen Berechnung zu Grunde gelegt, am 01.10.1975 begonnen habe. Außerdem müsse sein nur mit einem Zeitraum von drei Jahren angerechnetes Studium, weil Regelstudienzeiten für Lehrer erst seit Studienbeginn zum 01.10.1978 eingeführt worden seien, laut einem Urteil des VG München vom 29.01.2015 (Az. M 12 K 14.1596) und laut Übergangsrecht gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG mit einer Mindestzeit von sechs Semestern zuzüglich einer dreimonatigen Prüfungszeit angerechnet werden. In seinem Fall sei somit eine Übergangsregelung anzuwenden und es seien drei Monate mehr zu berechnen. Zudem könne sein Studium, weil er bis zum 31.12.1975 Wehrdienst geleistet habe, erst ab 01.01.1976 angerechnet werden. Außerdem sei er am 07.10.1980 zum Studienreferendar ernannt worden. In der Berechnung werde als Beginn der Ausbildung aber der 03.11.1980 angegeben.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 27.11.2018 wurde auch die Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes des Klägers vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß Art. 17 BayBeamtVG anerkannt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Bescheid vom 29.05.2018 der vom 01.10.1974 bis 31.12.1975 absolvierte Grundwehrdienst nur bis 30.09.1975 als nichtberufsmäßiger Wehrdienst gemäß Art. 17 BayBeamtVG berücksichtigt worden sei, da ab 01.10.1975 ebenso das Lehramtsstudium für berufliche Schulen an der Technischen Universität B … gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG als vorgeschriebene Ausbildungszeit berücksichtigt werden habe können. Der Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 20 BayBeamtVG gehe jedoch die Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 17 BayBeamtVG vor. Dieser Fehler werde durch die Berichtigung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (Anlage A1) korrigiert. Die Gesamtdienstzeit ändere sich dadurch jedoch nicht. Die Zeit des Lehramtsstudiums sei im Bescheid vom 29.05.2018 ab dem 01.10.1975 gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG als vorgeschriebene Ausbildung im Umfang der Mindestzeit von drei Jahren ab Semesterbeginn berücksichtigt worden. Das Semester habe laut der vom Kläger vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung am 01.10.1975 begonnen. Obwohl sich die Anrechnung des Studiums mit der Anrechnung des Grundwehrdienstes im Zeitraum vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 überschneide, sei für die Berechnung der Mindestzeit des Studiums von drei Jahren auf den Beginn des Studiums (01.10.1975) abzustellen. Eine Verlängerung der Mindestzeit des Studiums durch die Freistellung vom Grundwehrdienst ergebe sich nicht. Die Berücksichtigung einer dreimonatigen Prüfungszeit für das Studium komme nicht in Betracht. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG finde keine Anwendung. Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG trete - sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, bereits am 31.12.1991 bestanden habe - der nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG, soweit dies für den Beamten günstiger sei. Eine solche Vergleichsberechnung sei nicht durchzuführen gewesen, weil mit der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit Bescheid vom 29.05.2018 bereits der Höchstruhegehaltssatz erreicht worden sei und die Änderung der Anrechnungsvorschrift für die Zeit vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 durch den Widerspruchsbescheid zu keiner Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie des Höchstruhegehaltssatzes führe. Das in der Widerspruchsbegründung zitierte Urteil des VG München treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Auch die Berechnung des Beamtenverhältnisses im Bescheid vom 29.05.2018 sei nicht zu beanstanden. Die Ernennung zum Beamten werde mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag genannt werde (Art. 18 Abs. 3 BayBG). Der Kläger sei mit Urkunde vom 07.10.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt worden. Den Empfang der Urkunde habe er am 03.11.1980 bestätigt. Deshalb habe das Beamtenverhältnis des Klägers nicht bereits am 07.10.1980, sondern erst am 03.11.1980 begonnen.

Mit Schreiben vom 23.12.2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 24.12.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er sich gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 29.05.2018 und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 27.11.2018 wendet und die Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Abzug eines Versorgungsabschlags begehrt.

Er beantragt demnach sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 29.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2018 zu verpflichten, die ihm ab dem 01.08.2018 zustehenden Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG festzusetzen.

Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass im Bescheid vom 29.05.2018 bei der Berechnung der Dienstzeit für sein Studium nur ein Zeitraum von drei Jahren angerechnet worden sei. Laut den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsgesetz Nr. 20.1.10 müsse noch eine Prüfungszeit von sechs Monaten anerkannt werden, da sein Studium zur vierten Qualifikationsebene führe. Dadurch, dass diese sechs Monate nicht angerechnet worden seien, fehlten ihm 140 Tage zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 45 Jahren. Daraus ergebe sich für ihn ein Abzug von 0,9% Ruhegehalt. Für das Lehramt an Berufsschulen sei eine Mindeststudienzeit von acht Semestern bzw. eine Regelstudienzeit von neun Semestern vorgesehen. Ihm seien aber nur sechs Semester anerkannt worden. Er sei bereits am 31.12.1991 im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern gestanden. Mit Änderung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG sei festgelegt, dass deshalb auch die drei Jahre übersteigenden Studienzeiten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen seien. Außerdem sei er bis 31.12.1975 beim Wehrdienst gewesen. Dies sei zwar auch anerkannt worden, aber trotzdem sei die Studienzeit ab 01.10.1975 mit drei Jahren berechnet worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass er 45 Jahre Dienstzeit erreicht habe und somit ohne Abzug sein Ruhegehalt bekomme. Mit seiner Klage gehe es ihm um die Anerkennung seiner Studienzeit mit Prüfungszeit. In Übereinstimmung mit dem Urteil des VG München vom 29.01.2015 (Az. M 12 K 14.1596) gehe er davon aus, dass seine Studienzeit länger angerechnet werden müsse.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, dass das Ruhegehalt eines Beamten gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [gemeint wohl: Nr. 1] BayBeamtVG für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Artikel 143 Abs. 1 BayBG erreicht werde, in den Ruhestand versetzt werde, um 3,6 v.H. gemindert werde. Für Beamte des Geburtsjahrganges 1953 wie den Kläger gelte gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG eine Altersgrenze von 65 Jahren und 7 Monaten. Im Falle des Klägers ergebe sich daraus als Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand der 31.10.2018. Somit vermindere sich das Ruhegehalt des Klägers um 0,90 v.H. für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.10.2018 (0,25 Jahre x 3,6 v.H.). Der vom Kläger begehrte abschlagsfreie Eintritt in den Ruhestand gemäß Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG gelte nur für Beamte, die neben der Vollendung des 64. Lebensjahres eine Dienstzeit von mindestens 45 Jahren erfüllt hätten. Im Fall des Klägers betrage die diesbezüglich zu berücksichtigende Dienstzeit aber nur 44 Jahre und 225 Tage. Damit sei die Voraussetzung des Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger auf die Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG und die dort enthaltene Regelung einer vollständigen Anrechnung der Zeiten einer Fachschul- und Hochschulausbildung berufe, unterliege er einem Missverständnis der Gesetzessystematik. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG sei nur für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes im Vergleich zu einer Berechnung nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG relevant. Insoweit komme es für den Kläger auf diese Vorschrift aber deshalb nicht an, weil er schon bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG den maximal möglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreiche. Eine Vergleichsberechnung gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG sei deshalb nicht erforderlich. Nicht einschlägig sei Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG aber für die Ermittlung der Dienstzeit im Sinne des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG. Hier verbleibe es bei der Regel des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG, wonach das Studium einschließlich Prüfungszeit nur im Umfang von maximal drei Jahren berücksichtigt werden könne. Auch die im Zuge der Widerspruchsentscheidung angepasste Berücksichtigung des Wehrdienstes für die Zeit vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 führe bei der Ermittlung der Dienstzeit im Ergebnis zu keiner Änderung, da dafür ein Teil der am 01.10.1975 beginnenden Studienzeit bei der Addition der berücksichtigungsfähigen Zeiten wegfalle, da sich beide Zeitabschnitte insoweit überschneiden würden und eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge wurden zutreffend und fehlerfrei festgesetzt. Insbesondere wurde das erdiente Ruhegehalt des Klägers zu Recht und rechnerisch richtig um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) gemindert. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Ruhegehalts ohne Abzug eines solchen Versorgungsabschlags besteht nicht. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 29.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Berechnung des dem Kläger monatlich zustehenden Ruhegehalts hat der Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zunächst in einem ersten Schritt unter Zugrundelegung des ermittelten Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. das erdiente Ruhegehalt des Klägers berechnet (hierzu nachfolgend 1.) und dieses in einem zweiten Schritt um einen Versorgungsabschlag gemindert (hierzu nachfolgend 2.). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

1. Im Rahmen des ersten Rechenschritts (Berechnung des erdienten Ruhegehalts) ist der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auf Grundlage der nach Art. 14 ff. BayBeamtVG ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Anlage A1) des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Höchstruhegehaltssatz gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG von 71,75 v.H. erreicht hat. Das monatliche erdiente Ruhegehalt des Klägers wurde unter Anwendung dieses Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge des Klägers gemäß Art. 12 BayBeamtVG (Grundgehalt gemäß BesGr A 15, Stufe 11 von 6357,93 € zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 von 134,75 €) mit 4658,51 € berechnet. Weder im Hinblick auf das Ergebnis noch auf die maßgeblichen Faktoren ist ersichtlich, dass die Berechnung des Ruhegehalts insoweit fehlerhaft oder nicht in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt wäre. Auch der Kläger selbst hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Selbst wenn man außerdem für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit das Studium des Klägers nicht nur, wie im angegriffenen Bescheid, im sich aus Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergebenden Umfang, sondern unter Zugrundelegung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG in darüber hinausgehendem, vom Kläger begehrten Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit ansehen würde, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis, da auch in Fällen, in denen der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG zu berechnen ist, der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 7 Satz 1, 3 BayBeamtVG maximal 71,75 v.H. beträgt.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das zunächst errechnete Ruhegehalt in einem zweiten Schritt auch zulässigerweise gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG um einen Versorgungsabschlag von 0,9 v.H. gemindert.

a. Die Voraussetzungen für einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG liegen im Fall des Klägers vor. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, das ein Beamter vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird. Für den 1953 geborenen Kläger ergibt sich demnach gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG eine Altersgrenze von 65 Jahren und 7 Monaten und demzufolge als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt bei dieser Altersgrenze der 31.10.2018. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin bereits mit Ablauf des 31.07.2018 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt. Für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.10.2018, d.h. eines Vierteljahres, war das Ruhegehalt des Klägers deshalb anteilig um 0,9 v.H. (0,25 Jahre x 3,6 v.H.) zu mindern. Dies ist im verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich zulässigerweise und fehlerfrei erfolgt.

b. Dieser Versorgungsabschlag entfällt auch nicht gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet. Die daneben erforderliche Voraussetzung, dass eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird, liegt im Fall des Klägers aber nicht vor. Die im Rahmen des 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeit des Klägers beträgt nur 44 Jahre und 225 Tage. Diese wurde in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zutreffend ermittelt. Insbesondere war die Studienzeit des Klägers hierfür nicht, wie der Kläger meint, über den der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags (Anlage Dienstzeiten für den Versorgungsabschlag) zu Grunde gelegten Umfang von drei Jahren bzw. insgesamt vier Jahren für Studium und Wehrdienst hinaus als Dienstzeit zu berücksichtigen. Für die vom Kläger begehrte, darüberhinausgehende Anerkennung der Studienzeit und insbesondere einer zusätzlichen sechsmonatigen Prüfungszeit besteht nach der hierfür maßgeblichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kein Raum. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.

(1) Für die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Studienzeiten im Rahmen der Ermittlung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Zusammenhang mit der Berechnung von Versorgungsabschlägen bzw. der Frage, ob ein Versorgungsabschlag entfällt, ist (allein) die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass für die Ermittlung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung eines Versorgungsabschlags im Hinblick auf Studienzeiten anstelle des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG die Vorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG Anwendung findet.

Art. 105 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG enthält eine Sonderregelung für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat. In diesen Fällen tritt nach Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltsatz. Zudem sind in diesen Fällen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Zeiten einer Hochschulausbildung in größeren Umfang als im Normalfall durch Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG zulässig zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für die Berechnung des Ruhegehaltsatzes - und nach dem letzten Halbsatz des Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auch insoweit nur, soweit dies für den Beamten günstiger ist, d.h. soweit nicht ohnehin, wie es beim Kläger nach dem oben Gesagten der Fall ist, bereits bei einer Berechnung nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der auch bei Anwendung der Sonderregelungen des Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht wird. Zeiten einer Hochschulausbildung sind daher ebenfalls nur im Rahmen der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG über den sich aus Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergebenden Umfang hinaus im Umfang der Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit berücksichtigungsfähig. Für die Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung von Versorgungsabschlägen verbleibt es daher auch in den von Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG erfassten Fällen von Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat, dabei, dass allein die Regelung des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich ist. Der Verweis des Klägers auf das von ihm im Widerspruchs- und im Klageverfahren mehrfach zitierte Urteil des VG München vom 29.01.2015 (Az. M 12 K 14.1596) geht insoweit fehl, da sich das Verwaltungsgericht München in diesem Urteil nur mit der Frage der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes, nicht aber mit der vorliegend entscheidungserheblichen Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung eines Versorgungsabschlags auseinandergesetzt hat.

Dass die sich aus Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG ergebenden Sonderregelungen einen solchermaßen beschränkten Anwendungsbereich haben, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 Satz 1, 2 BayBeamtVG und der gesetzlichen Systematik der Art. 26, 103 BayBeamtVG. In den von Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG erfassten Fällen soll nach dem Wortlaut nur „an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ ein sich nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechnender Ruhegehaltssatz treten. Gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG gelten die darin enthaltenen Sondervorschriften nur für die „ruhegehaltfähige Dienstzeit“, welche im Rahmen der Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG von Bedeutung nur für die Bestimmung des Ruhegehaltsatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ist. Angesichts dieses eindeutigen Bezugs der Regelungen in Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG nur auf die Bestimmung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG verbietet es außerdem auch die Gesetzessystematik, welche in Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG einerseits und Art. 26 Abs. 2 und 3 BayBeamtVG andererseits voneinander unabhängige, eigenständige Regelungen trifft, auch bei der Berechnung der Dienstzeit im Rahmen der Regelungen zum Versorgungsabschlag Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG zu berücksichtigen. Dass von der Regelung des Art. 105 Abs. 5 BayBeamtVG auch die Vorschriften des Art. 26 Abs. 2 und 3 BayBeamtVG erfasst sein sollen, kann demnach nicht angenommen werden.

Das Gericht vermag sich auch nicht der Ansicht des VG München im Urteil vom 07.11.2018 (Az. M 5 K 17.975 -, juris -, Rn.16 ff.) anzuschließen, welches entgegen der hier vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG auf die Berechnung des Entfallens des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Begründung bejaht, dass dies nach der gesetzgeberischen Intention und Sinn und Zweck der Regelung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG, eine Besitzstandswahrung gegenüber der vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage zu gewährleisten, geboten sei. Die erkennende Kammer hält eine solch erweiternde Auslegung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift für ausgeschlossen. Zudem ist sie auch nach Sinn und Zweck nicht zwingend geboten. Denn während ein Beamter bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes, welcher im Wesentlichen von der bereits geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängt, keine Möglichkeit mehr hat, nachträglich noch etwas an seiner in der Vergangenheit bereits geleisteten Dienstzeit und damit an den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung seines Ruhegehalts zu ändern, kann ein Beamter bis zu seinem Ruhestandseintritt selbst beeinflussen, ob er einen Versorgungsabschlag durch vorzeitigen Ruhestandseintritt in Kauf nimmt oder sich im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags gegen einen vorzeitigen Ruhestandseintritt entscheidet. Überdies steht einer solchen erweiternden Auslegung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG, wie sie das VG München vornimmt, wohl der auch im Beamtenversorgungsrecht geltende Grundsatz der Gesetzesbindung der Versorgung und Besoldung gemäß Art. 3 BayBeamtVG entgegen.

(2) Im vorliegenden Fall des Klägers ergibt sich aus der nach alledem für die Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, dass die Zeiten des vom Kläger an der Technischen Universität B … absolvierten Hochschulstudiums im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen waren, d.h. nur mit dem auf den Zeitraum bis 30.09.1978 entfallenden Anteil, während der Teil, der auf den Zeitraum vom 01.10.1978 bis 31.10.1980 entfiel, außer Betracht bleibt. Denn auch wenn die tatsächliche Studienzeit und die Regelstudienzeit eines Hochschulstudiums drei Jahre übersteigen, kann nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nur ein Zeitraum von bis zu drei Jahren als Dienstzeit eines Beamten berücksichtigt werden. Kein Raum bleibt dann auch für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung einer Prüfungszeit, da gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG insgesamt nur ein sich aus einer Hochschulausbildung und einer etwaigen zusätzlichen Prüfungszeit zusammensetzender Zeitraum von drei Jahren berücksichtigungsfähig ist, d.h. neben der reinen Studienzeit kann eine zusätzliche Prüfungszeit nur dann gesondert berücksichtigt werden, wenn und soweit nicht bereits, wie beim Kläger, die reine berücksichtigungsfähige Studienzeit einen Zeitraum von drei Jahren umfasst.

Das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich im maximal zulässigen Umfang und damit zutreffend berücksichtigt. Zusammengenommen wurden das Hochschulstudium und der Wehrdienst des Klägers damit auch richtigerweise im Umfang von insgesamt vier Jahren Dienstzeit berücksichtigt. Die Studienzeit des Klägers war nämlich auch nicht erst beginnend mit dem 01.01.1976 im Umfang von drei Jahren als Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG anzurechnen, auch wenn im ersten Zeitraum seines Studiums vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 der Kläger zugleich noch seinen Wehrdienst leistete, von dem er für die Vorlesungszeit freigestellt war. Eine Addition sich überschneidender, grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Zeiträume nämlich würde zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Abschnitte führen, die - jedenfalls wenn nur eine der durch eine Anrechnung anerkannten Leistungen tatsächlich geleistet wurde - zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung führen würde. Ohnehin aber kommt es letztlich auf diese Frage gar nicht an. Denn selbst wenn die Studienzeit des Klägers erst beginnend mit dem 01.01.1976 im Umfang von drei Jahren als Dienstzeit zu berücksichtigen wäre, würde sich die Dienstzeit des Klägers nicht ausreichend erhöhen, dass insgesamt eine Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG von 45 Dienstjahren erreicht würde, sodass selbst dann die Voraussetzungen dafür, dass der Versorgungsabschlag entfällt, nicht gegeben wären.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/01/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.1596 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Januar 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsf
published on 07/11/2018 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag von 2,7% des erdienten Ruhegehalts neu festzusetzen und den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 22. Oktober 2015 in Gestal
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.